RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2020 GeschäftszahlW247 2220261-1 Spruch1.) W247 2220261-1/12E 2.) W247 2220262-1/12E 3.) W247 2220263-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2019, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2019, zu Recht erkannt: A) I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG, sowie § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.) Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG, sowie Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III.) Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei.) Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2019, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2019, zu Recht erkannt: A) I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG, sowie § 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.) Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG, sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III.) Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.römisch drei.) Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF3) sind mongolische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) reisten mit Studentenvisum spätestens am 23.06.2010 (BF1) bzw. am 24.04.2009 (BF2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.06.2011 beim Magistrat der Stadt XXXX jeweils Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender".1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) reisten mit Studentenvisum spätestens am 23.06.2010 (BF1) bzw. am 24.04.2009 (BF2) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.06.2011 beim Magistrat der Stadt römisch 40 jeweils Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender". 1.
- Der BF2 wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" mit Gültigkeit von 24.02.2011 bis 24.02.2012 (BF2) erstmalig erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung der BF2 wurde zuletzt gemäß § 24 NAG bis 14.07.2017 verlängert. Der Antrag der BF2 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 08.11.2017 mangels eines entsprechenden Studienerfolges rechtskräftig abgewiesen. Die Entscheidung betreffend die BF2 erwuchs am 30.08.2018 in Rechtskraft.1.
- Der BF2 wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" mit Gültigkeit von 24.02.2011 bis 24.02.2012 (BF2) erstmalig erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung der BF2 wurde zuletzt gemäß Paragraph 24, NAG bis 14.07.2017 verlängert. Der Antrag der BF2 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 08.11.2017 mangels eines entsprechenden Studienerfolges rechtskräftig abgewiesen. Die Entscheidung betreffend die BF2 erwuchs am 30.08.2018 in Rechtskraft. 1.
- In der Folge wurden dem BF1 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit von 02.05.2011 bis 02.05.2012 erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung des BF1 wurde sodann zuletzt bis 07.05.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Der Antrag des BF1 vom 04.05.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 20.12.2018 abgewiesen. Die Entscheidung den BF1 betreffend erwuchs mit 29.01.2019 in Rechtskraft.1.
- In der Folge wurden dem BF1 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit von 02.05.2011 bis 02.05.2012 erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung des BF1 wurde sodann zuletzt bis 07.05.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Der Antrag des BF1 vom 04.05.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 20.12.2018 abgewiesen. Die Entscheidung den BF1 betreffend erwuchs mit 29.01.2019 in Rechtskraft. 1.
- Für die am XXXX im Bundesgebiet nachgeborene BF3 wurde durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.10.2011 ein Antrag auf einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Student)" gestellt und wurde dieser die gewünschte Aufenthaltsbewilligung erstmals mit Gültigkeit von 01.09.2011 bis 24.02.2012 erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung der minderjährigen BF3 wurde sodann zuletzt bis 18.01.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Der Antrag der BF3 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 20.12.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung die BF3 betreffend ist am 29.01.2019 in Rechtskraft erwachsen.1.
- Für die am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeborene BF3 wurde durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.10.2011 ein Antrag auf einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Student)" gestellt und wurde dieser die gewünschte Aufenthaltsbewilligung erstmals mit Gültigkeit von 01.09.2011 bis 24.02.2012 erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung der minderjährigen BF3 wurde sodann zuletzt bis 18.01.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Der Antrag der BF3 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 20.12.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung die BF3 betreffend ist am 29.01.2019 in Rechtskraft erwachsen. 2.
- Am 04.09.2018 stellten die Beschwerdeführer (BF1-BF3) persönlich Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" (Aufenthaltsberechtigung plus) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.2.
- Am 04.09.2018 stellten die Beschwerdeführer (BF1-BF3) persönlich Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" (Aufenthaltsberechtigung plus) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 2.
- Begründend führten der BF1 und die BF2 in ihren Anträgen beigefügten handschriftlich verfassten Stellungnahmen aus, dass sie seit Juni 2010 (BF1) bzw. April 2009 (BF2) in Österreich leben würden und sich in dieser Zeit gut integriert hätten. Sie würden XXXX als ihren Lebensmittelpunkt betrachten. Da ihre Tochter, die BF3, hier geboren wäre, habe diese sich durch den Kindergarten- bzw. Volksschulbesuch gut integriert. Der BF1 und die BF2 hätten viele Freunde in XXXX und XXXX . Ihre Tochter könne leider sehr wenig mongolisch sprechen, weil die meisten Kinder die deutsche Sprache im Alltag zur Kommunikation nutzen würden. Sie würden an kulturellen Aktivitäten und Feiertagen teilnehmen und hätten sie zahlreiche soziale Kontakte und Freundschaften mit In- und Ausländern, die hier leben würden. Sie könnten nicht in die Mongolei zurückkehren, da sie dort bei "null" anfangen müssten. Die Lebensqualität wäre dort sehr schlecht durch ein korruptes System, das Schulsystem sehr streng. Der BF1 koche sehr gerne italienisch und wolle eine Ausbildung zum Koch machen. Die BF2 habe sehr gut Deutsch gelernt, eine Ausbildung zur "Heimhilfe" absolviert, damit sie den Mangel im Gesundheitspersonal in Österreich unterstützen könne und wolle sie als Heimhelferin arbeiten, weil sie sehr gerne mit Leuten umgehe. Sie habe nach Abschluss ihrer Ausbildung als Heimhilfe ein Stellenangebot als Heimhilfe in einem Altersheim bekommen. Die Verwandten des BF1 wären in Österreich und hätten die Beschwerdeführer zu diesen Angehörigen Kontakt. Die Mutter, sowie der Stiefvater des BF1, die noch in der Mongolei leben würden, würden sie nicht wollen, da der BF1 bei den Großeltern aufgewachsen sei.2.
- Begründend führten der BF1 und die BF2 in ihren Anträgen beigefügten handschriftlich verfassten Stellungnahmen aus, dass sie seit Juni 2010 (BF1) bzw. April 2009 (BF2) in Österreich leben würden und sich in dieser Zeit gut integriert hätten. Sie würden römisch 40 als ihren Lebensmittelpunkt betrachten. Da ihre Tochter, die BF3, hier geboren wäre, habe diese sich durch den Kindergarten- bzw. Volksschulbesuch gut integriert. Der BF1 und die BF2 hätten viele Freunde in römisch 40 und römisch 40 . Ihre Tochter könne leider sehr wenig mongolisch sprechen, weil die meisten Kinder die deutsche Sprache im Alltag zur Kommunikation nutzen würden. Sie würden an kulturellen Aktivitäten und Feiertagen teilnehmen und hätten sie zahlreiche soziale Kontakte und Freundschaften mit In- und Ausländern, die hier leben würden. Sie könnten nicht in die Mongolei zurückkehren, da sie dort bei "null" anfangen müssten. Die Lebensqualität wäre dort sehr schlecht durch ein korruptes System, das Schulsystem sehr streng. Der BF1 koche sehr gerne italienisch und wolle eine Ausbildung zum Koch machen. Die BF2 habe sehr gut Deutsch gelernt, eine Ausbildung zur "Heimhilfe" absolviert, damit sie den Mangel im Gesundheitspersonal in Österreich unterstützen könne und wolle sie als Heimhelferin arbeiten, weil sie sehr gerne mit Leuten umgehe. Sie habe nach Abschluss ihrer Ausbildung als Heimhilfe ein Stellenangebot als Heimhilfe in einem Altersheim bekommen. Die Verwandten des BF1 wären in Österreich und hätten die Beschwerdeführer zu diesen Angehörigen Kontakt. Die Mutter, sowie der Stiefvater des BF1, die noch in der Mongolei leben würden, würden sie nicht wollen, da der BF1 bei den Großeltern aufgewachsen sei. 2.
- Ihren Anträgen beigefügt wurden folgende Unterlagen/Dokumente: * Reisepässe des BF1, der BF2 und der minderjährigen BF3 jeweils im Original und Kopie; * beglaubigte Geburtsurkunden des BF1, der BF2 und der BF3; * Heiratsurkunde von BF1 und BF2; * Meldezettel des BF1, der BF2 und der BF3; * Handschriftlicher Zettel Angabe XXXX zur Unfall- und Krankenversicherung des BF1, der BF2 und der BF3 bei der XXXX ;* Handschriftlicher Zettel Angabe römisch 40 zur Unfall- und Krankenversicherung des BF1, der BF2 und der BF3 bei der römisch 40 ; * Zeugnis Ergänzungsprüfung Deutsch Universität XXXX vom 27.06.2012 des BF1;* Zeugnis Ergänzungsprüfung Deutsch Universität römisch 40 vom 27.06.2012 des BF1; * Bestätigungen Deutsch Vorbereitungskurs für Ergänzungsfach Deutsch vom 15.09.2010, 12.10.2011 des BF1; * Bestätigung über eine sechsmonatige Ausbildung zum Koch aus dem Jahr 2004 des " XXXX " und Zeugnisse des BF1; Des Weiteren eine Urkunde diese Zentrums;* Bestätigung über eine sechsmonatige Ausbildung zum Koch aus dem Jahr 2004 des " römisch 40 " und Zeugnisse des BF1; Des Weiteren eine Urkunde diese Zentrums; * Besuchsbestätigung Deutschkurs 1B, XXXX , des BF1;* Besuchsbestätigung Deutschkurs 1B, römisch 40 , des BF1; * Bestätigung des mongolischen Ministeriums für Bildung, Kultur- Universitätsstatus Staatsuniversität vom 20.06.2008 des BF1; * Bescheid der Universität XXXX vom 04.03.2010 - Zulassung zum Studium, des BF1;* Bescheid der Universität römisch 40 vom 04.03.2010 - Zulassung zum Studium, des BF1; * Bescheinigung der Universität XXXX vom 01.10.2008 Studienabschluss "Politologie" der Mongolischen Staatsuniversität und Zeugnisse des BF1;* Bescheinigung der Universität römisch 40 vom 01.10.2008 Studienabschluss "Politologie" der Mongolischen Staatsuniversität und Zeugnisse des BF1; * Studienblatt der Uni XXXX vom SS 2014 betreffend den BF1;* Studienblatt der Uni römisch 40 vom SS 2014 betreffend den BF1; * Diplom Bachelor's Degree Nr. XXXX vom 15.06.2008, Mongolische Staatsuniversität, des BF1; plus Übersetzung in Deutsch;* Diplom Bachelor's Degree Nr. römisch 40 vom 15.06.2008, Mongolische Staatsuniversität, des BF1; plus Übersetzung in Deutsch; * Beschäftigungsbewilligungen des AMS den BF1 betreffend von 2013 und 2014; * Arbeitszeugnis des BF1 vom 14.12.2017 des Restaurants " XXXX ";* Arbeitszeugnis des BF1 vom 14.12.2017 des Restaurants " römisch 40 "; * Zeugnis Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" vom 18.06.2018 des BF1; * Arbeitsvorvertrag vom 27.08.2018 des Restaurants " XXXX " des BF1;* Arbeitsvorvertrag vom 27.08.2018 des Restaurants " römisch 40 " des BF1; * Abschlussbescheinigung Deutsch Mittelstufe 1 vom 25.06.2008 der BF2; * Abschlussbescheinigung Deutsch Mittelstufe 2 vom 18.09.2008 der BF2; * Zeugnis Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" vom 18.06.2018 der BF2; * Arbeitsvorvertrag vom 27.08.2018 " XXXX " der BF2;* Arbeitsvorvertrag vom 27.08.2018 " römisch 40 " der BF2; * 61 Unterstützungsunterschriften für den Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vom August 2018; * Schulbesuchsbestätigung der BF3; 2.
- Am 26.04.2019 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dieser hierbei zusammenfassend an, dass er im Jahr 2010 mit einem österreichischen Studentenvisum, welches in Peking ausgestellt worden sei, nach Österreich gereist wäre. Sie seien seit langem in Österreich, hätten hier ihre Familie gegründet, ihr Kind sei hier geboren und aufgewachsen und integriert. Es spreche nicht mongolisch. In Österreich sei die Lebensqualität hoch und fühlten sie sich hier wie zu Hause. Befragt, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und illegal in Österreich geblieben sei, gab er an, dass sein Interesse, hier zu bleiben sehr groß wäre. In der Mongolei würden noch seine Mutter, deren Lebensgefährte und sein älterer Bruder, sowie seine kleine Schwester und eine Tante leben. Zu diesen Angehörigen hätte er nur wenig Kontakt, da er bei den Großeltern aufgewachsen sei. Befragt, ob er einen entsprechenden Schul- bzw. Studienerfolg nachweisen hätte können, gab er an, dass er hier in Österreich keinen Erfolg nachweisen hätte können, da seine Frau zwei Studien begonnen hätte und er den Haushalt führen und auf das Kind aufpassen habe müssen. Er habe in der Mongolei 10 Jahre Grundschule, dann ein Bachelorstudium der Politikwissenschaften in der Mongolei abgeschlossen. Des Weiteren habe der BF1 eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen. In Österreich habe er ein Masterstudium der Politikwissenschaften begonnen, aber nicht beendet. In Österreich habe er seit ca. 2012 10 Stunden pro Wochen in einem Restaurant im XXXX , weiterhin 10 Stunden pro Wochen bei verschiedenen Firmen als Küchen- und Kochhelfer gearbeitet, dann in einem Betrieb im XXXX . Von 2015 an habe er nicht mehr gearbeitet.2.
- Am 26.04.2019 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dieser hierbei zusammenfassend an, dass er im Jahr 2010 mit einem österreichischen Studentenvisum, welches in Peking ausgestellt worden sei, nach Österreich gereist wäre. Sie seien seit langem in Österreich, hätten hier ihre Familie gegründet, ihr Kind sei hier geboren und aufgewachsen und integriert. Es spreche nicht mongolisch. In Österreich sei die Lebensqualität hoch und fühlten sie sich hier wie zu Hause. Befragt, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und illegal in Österreich geblieben sei, gab er an, dass sein Interesse, hier zu bleiben sehr groß wäre. In der Mongolei würden noch seine Mutter, deren Lebensgefährte und sein älterer Bruder, sowie seine kleine Schwester und eine Tante leben. Zu diesen Angehörigen hätte er nur wenig Kontakt, da er bei den Großeltern aufgewachsen sei. Befragt, ob er einen entsprechenden Schul- bzw. Studienerfolg nachweisen hätte können, gab er an, dass er hier in Österreich keinen Erfolg nachweisen hätte können, da seine Frau zwei Studien begonnen hätte und er den Haushalt führen und auf das Kind aufpassen habe müssen. Er habe in der Mongolei 10 Jahre Grundschule, dann ein Bachelorstudium der Politikwissenschaften in der Mongolei abgeschlossen. Des Weiteren habe der BF1 eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen. In Österreich habe er ein Masterstudium der Politikwissenschaften begonnen, aber nicht beendet. In Österreich habe er seit ca. 2012 10 Stunden pro Wochen in einem Restaurant im römisch 40 , weiterhin 10 Stunden pro Wochen bei verschiedenen Firmen als Küchen- und Kochhelfer gearbeitet, dann in einem Betrieb im römisch 40 . Von 2015 an habe er nicht mehr gearbeitet. 2.
- Befragt, seit wann er sich durchgehend in Österreich aufhalte, gab er an, dass er sich seit 2010 in Österreich aufhalte, er wäre jedoch zwischendurch einmal anlässlich des Begräbnisses seines Großvaters für eine Woche in der Mongolei gewesen, das sei 2013 oder 2014 gewesen. Das Kind sei dann bei seiner Mutter, dh. der Großmutter der BF3, ca. 2 Jahre verblieben und hätte er das Kind 2015 oder 2016 wieder nach Österreich mitgenommen, als er erneut etwa eine Woche in der Mongolei gewesen wäre. Er habe das Kind deshalb bei dessen Großmutter gelassen, da er sein Studium in Österreich vorwärtsbringen hätte wollen und das Kind Mongolisch lernen sollte. Das Kind habe ihm und seiner Frau dann gefehlt, deshalb hätten sie es nach Österreich geholt. Er wohne in Österreich mit seiner Frau und seinem Kind in einer etwa 50 qm großen Mietwohnung. Er verfüge in Österreich über eine Unfall- und Krankenversicherung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Tante ihnen helfe, aber auch Verwandte seiner Frau. Schulden und Verpflichtungen hätten sie keine. Er sei nicht Mitglied in einem Verein bzw. einer gemeinnützigen Organisation und spreche Deutsch auf dem Niveau B
- Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Seine Tochter spreche sehr gut Deutsch. Wenn sie in die Mongolei zurückkehren müssten, wäre dies sehr schwierig, da das Kind kein Mongolisch spreche. Sie hätten keine Unterkunft, keine Arbeit und wäre das Gehalt sehr niedrig. Weitere Verwandte des BF1 in Österreich wären seine Tante, deren Tochter und deren Familie. 2.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2019 gab die BF2 an, dass sie im April 2009 als Kindermädchen mit einem österreichischen Visum, welches von der ÖB Peking ausgestellt worden sei, nach Österreich gereist wäre. Sie habe dann in XXXX gearbeitet. Im März 2010 sei sie von dort weggegangen und wäre sie Studentin geworden. Befragt, weshalb sie diesen Aufenthaltstitel beantragt habe, gab sie an, dass sie keinen Abschluss hätten und ihre Aufenthaltstitel nicht verlängert worden seien, weshalb sie nicht arbeiten hätten können. Befragt, weshalb sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien und illegal in Österreich geblieben wären bzw. weshalb sie ihre Niederlassung nicht über die NAG-Schiene gestaltet hätte, gab sie an, dass sie schon 10 Jahre in Österreich wären und sich ein Leben aufgebaut hätten. Ihre Eltern wären Pensionisten und würden auf dem Land leben. Ihre Geschwister hätten eine eigene Familie. Befragt, weshalb sie keine neuen Anträge bei der MA35 über die Österreichische Botschaft oder das Konsulat in der Heimat stellen würden, gab sie an, dass sie dann wieder ausreisen müssten und es sehr lange dauern würde, bis sie wieder zurückkehren würden. Ihr Kind gehe hier zur Schule und könne kaum Mongolisch. Die BF3 verstünde es zwar, könne es aber nicht sprechen. Befragt, ob sie den entsprechenden Schul- bzw. Studienerfolg nachweisen habe können, gab sie an, dass sie, bevor die letzte Ablehnung gekommen sei, Prüfungen auf der Universität abgelegt habe, aber es zu spät gewesen wäre. Danach habe sie die Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. "Heimhelferin" absolviert, welche ein halbes Jahr gedauert habe. Sie habe auch eine Einstellungszusage. Befragt, wie der Status ihres Studiums sei, gab sie an, dass sie das Masterstudium Volkswirtschaftslehre nicht abgeschlossen habe. Ein Zweitstudium an der Universität für XXXX habe sie ebenfalls nicht abgeschlossen. Befragt, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen sie in Deutschland aufhältig gewesen wäre, gab sie an, dass sie 2007 und 2008 in Deutschland als Au-pair-Mädchen gewesen wäre. Befragt, ob sie jemals gearbeitet habe, gab sie an, dass sie zwischen 2012 und 2013 und von 2013 bis 2014 in einem Wohnbaubüro als Übersetzerin geringfügig gearbeitet habe. Befragt, seit wann sie sich durchgehend in Österreich aufhalte, gab sie an, dass sie 2017 für 10 Tage in der Mongolei gewesen wäre, weil ihre Oma gestorben sei. Sie habe eine private Unfall- und Krankenversicherung abgeschlossen. Derzeit gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr Mann und sie würden zwischen 850,00 und 950,00 verdienen und wären die Kosten für die Miete 609,
- Schulden hätten sie nicht. Ihren Lebensunterhalt bekäme sie über die Eltern der BF2 und die Familie des BF1 finanziert. Befragt, welche Ausbildungen sie habe, gab sie an, dass sie in der Mongolei ein Bachelorstudium abgeschlossen und in Österreich eine Ausbildung zur Heimhelferin absolviert habe. In der Mongolei würden noch ihre Eltern und vier Geschwister leben. Kontakt mit ihren Eltern habe sie sehr selten, mit ihrem Bruder aber über das Internet etwa einmal im Monat. Sie sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B
- Sie könne einen Arbeitsvorvertrag und die Bestätigung zur Ausbildung als Heimhelferin vorlegen. Ihre Tochter sei sehr gut integriert, sei im Kindergarten gewesen und wäre jetzt in der Schule. Sie besuche die
- Klasse Volksschule und spreche sehr gut Deutsch und Englisch. Befragt, was passieren würde, wenn sie in die Mongolei zurückkehren würde, gab sie an, dass sie dort kein Haus und keine Arbeit hätten und Kinder dort unter Luftverschmutzung leiden würden. Außerdem spreche ihr Kind kein Mongolisch.2.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2019 gab die BF2 an, dass sie im April 2009 als Kindermädchen mit einem österreichischen Visum, welches von der ÖB Peking ausgestellt worden sei, nach Österreich gereist wäre. Sie habe dann in römisch 40 gearbeitet. Im März 2010 sei sie von dort weggegangen und wäre sie Studentin geworden. Befragt, weshalb sie diesen Aufenthaltstitel beantragt habe, gab sie an, dass sie keinen Abschluss hätten und ihre Aufenthaltstitel nicht verlängert worden seien, weshalb sie nicht arbeiten hätten können. Befragt, weshalb sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien und illegal in Österreich geblieben wären bzw. weshalb sie ihre Niederlassung nicht über die NAG-Schiene gestaltet hätte, gab sie an, dass sie schon 10 Jahre in Österreich wären und sich ein Leben aufgebaut hätten. Ihre Eltern wären Pensionisten und würden auf dem Land leben. Ihre Geschwister hätten eine eigene Familie. Befragt, weshalb sie keine neuen Anträge bei der MA35 über die Österreichische Botschaft oder das Konsulat in der Heimat stellen würden, gab sie an, dass sie dann wieder ausreisen müssten und es sehr lange dauern würde, bis sie wieder zurückkehren würden. Ihr Kind gehe hier zur Schule und könne kaum Mongolisch. Die BF3 verstünde es zwar, könne es aber nicht sprechen. Befragt, ob sie den entsprechenden Schul- bzw. Studienerfolg nachweisen habe können, gab sie an, dass sie, bevor die letzte Ablehnung gekommen sei, Prüfungen auf der Universität abgelegt habe, aber es zu spät gewesen wäre. Danach habe sie die Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. "Heimhelferin" absolviert, welche ein halbes Jahr gedauert habe. Sie habe auch eine Einstellungszusage. Befragt, wie der Status ihres Studiums sei, gab sie an, dass sie das Masterstudium Volkswirtschaftslehre nicht abgeschlossen habe. Ein Zweitstudium an der Universität für römisch 40 habe sie ebenfalls nicht abgeschlossen. Befragt, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen sie in Deutschland aufhältig gewesen wäre, gab sie an, dass sie 2007 und 2008 in Deutschland als Au-pair-Mädchen gewesen wäre. Befragt, ob sie jemals gearbeitet habe, gab sie an, dass sie zwischen 2012 und 2013 und von 2013 bis 2014 in einem Wohnbaubüro als Übersetzerin geringfügig gearbeitet habe. Befragt, seit wann sie sich durchgehend in Österreich aufhalte, gab sie an, dass sie 2017 für 10 Tage in der Mongolei gewesen wäre, weil ihre Oma gestorben sei. Sie habe eine private Unfall- und Krankenversicherung abgeschlossen. Derzeit gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr Mann und sie würden zwischen 850,00 und 950,00 verdienen und wären die Kosten für die Miete 609,
- Schulden hätten sie nicht. Ihren Lebensunterhalt bekäme sie über die Eltern der BF2 und die Familie des BF1 finanziert. Befragt, welche Ausbildungen sie habe, gab sie an, dass sie in der Mongolei ein Bachelorstudium abgeschlossen und in Österreich eine Ausbildung zur Heimhelferin absolviert habe. In der Mongolei würden noch ihre Eltern und vier Geschwister leben. Kontakt mit ihren Eltern habe sie sehr selten, mit ihrem Bruder aber über das Internet etwa einmal im Monat. Sie sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B
- Sie könne einen Arbeitsvorvertrag und die Bestätigung zur Ausbildung als Heimhelferin vorlegen. Ihre Tochter sei sehr gut integriert, sei im Kindergarten gewesen und wäre jetzt in der Schule. Sie besuche die
- Klasse Volksschule und spreche sehr gut Deutsch und Englisch. Befragt, was passieren würde, wenn sie in die Mongolei zurückkehren würde, gab sie an, dass sie dort kein Haus und keine Arbeit hätten und Kinder dort unter Luftverschmutzung leiden würden. Außerdem spreche ihr Kind kein Mongolisch. 2.
- Im weiteren Verfahrensverlauf brachten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage: * Plasmaspenderausweis der BF2 vom 10.11.2017 " XXXX ";* Plasmaspenderausweis der BF2 vom 10.11.2017 " römisch 40 "; * Mietanbot zu Wohnung samt Übernahmeprotokoll; * Kursanmeldungen der BF2 von Juni, Oktober, Dezember 2007 zu den Deutschkursen II - III des XXXX aus 2007;* Kursanmeldungen der BF2 von Juni, Oktober, Dezember 2007 zu den Deutschkursen römisch zwei - römisch drei des römisch 40 aus 2007; * Diplom Bachelor of Economics vom 23.01.2004 "Mongolian State University" der BF2; * Polizzennummer der Unfall- und Krankenversicherung der BF; * Kontoauszug des BF1 und der BF2; 3.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 03.05.2019 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.09.2018 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde den Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF1 und die BF2 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.).3.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 03.05.2019 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 04.09.2018 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde den Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF1 und die BF2 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). 3.
- Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 am 01.01.2011 im Bundesgebiet auf traditionelle Art und im Jahr 2016 auf förmliche Art geheiratet hätten. Die BF2 sei zwischen 2009 und 2014 immer wieder geringfügig bzw. Vollzeit beschäftigt gewesen. Zwischenzeitig seien der BF1 und die BF2 gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert gewesen, jedoch seit 30.04.2018 (BF1) und 31.05.2016 (BF2) nicht mehr. Der BF1 sei teilweise als Koch beschäftigt gewesen und habe teils ohne gültige Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gearbeitet. Den Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung hätten die Beschwerdeführer indirekt erbracht, da vom Konto der BF2 entsprechende Prämien abgezogen worden seien. Die BF2 sei seit 25.06.2012 an der Universität für XXXX inskribiert gewesen und habe sie ab dem Studienjahr 2015/2016 keinen ausreichenden Studienerfolg vorweisen können. Sie habe daher die Voraussetzungen für den von ihr angestrebten Aufenthaltstitel nicht mehr erfüllen können und sei ihr Antrag vom 12.01.2017 abgewiesen worden. Für den Nachweis ausreichender Existenzmittel hätten die Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass der BF1 und die BF2 zusammen zwischen 850,00 und 900,00 erhalten würden, wovon alleine für die Mietwohnung 609,38 verbraucht würden. Festzuhalten sei, dass auf den Kontoauszügen lediglich einige Eigenerläge und Barauslagen ersichtlich seien, da keine direkten Überweisungen auf dem Konto eingelangt seien. Die genaue Herkunft des Geldes könne daher nicht ermittelt werden und auch nicht ob dieses regelmäßig eingezahlt würde. Einen Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung der von den Beschwerdeführern angegebenen unterstützenden Personen hätten diese nicht. Die Beschwerdeführer seien ohne entgeltliche Beschäftigung und würden diese über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügen. Der BF1 würde Deutsch auf dem Niveau B2, die BF2 Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und seien gerichtlich unbescholten.3.
- Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 am 01.01.2011 im Bundesgebiet auf traditionelle Art und im Jahr 2016 auf förmliche Art geheiratet hätten. Die BF2 sei zwischen 2009 und 2014 immer wieder geringfügig bzw. Vollzeit beschäftigt gewesen. Zwischenzeitig seien der BF1 und die BF2 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert gewesen, jedoch seit 30.04.2018 (BF1) und 31.05.2016 (BF2) nicht mehr. Der BF1 sei teilweise als Koch beschäftigt gewesen und habe teils ohne gültige Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gearbeitet. Den Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung hätten die Beschwerdeführer indirekt erbracht, da vom Konto der BF2 entsprechende Prämien abgezogen worden seien. Die BF2 sei seit 25.06.2012 an der Universität für römisch 40 inskribiert gewesen und habe sie ab dem Studienjahr 2015 aus 2016, keinen ausreichenden Studienerfolg vorweisen können. Sie habe daher die Voraussetzungen für den von ihr angestrebten Aufenthaltstitel nicht mehr erfüllen können und sei ihr Antrag vom 12.01.2017 abgewiesen worden. Für den Nachweis ausreichender Existenzmittel hätten die Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass der BF1 und die BF2 zusammen zwischen 850,00 und 900,00 erhalten würden, wovon alleine für die Mietwohnung 609,38 verbraucht würden. Festzuhalten sei, dass auf den Kontoauszügen lediglich einige Eigenerläge und Barauslagen ersichtlich seien, da keine direkten Überweisungen auf dem Konto eingelangt seien. Die genaue Herkunft des Geldes könne daher nicht ermittelt werden und auch nicht ob dieses regelmäßig eingezahlt würde. Einen Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung der von den Beschwerdeführern angegebenen unterstützenden Personen hätten diese nicht. Die Beschwerdeführer seien ohne entgeltliche Beschäftigung und würden diese über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügen. Der BF1 würde Deutsch auf dem Niveau B2, die BF2 Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und seien gerichtlich unbescholten. 3.
- Insgesamt komme das BFA zum Ergebnis, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen seien und eine Rückkehrentscheidung in die Mongolei im Falle der Beschwerdeführer zulässig sei, zumal auch kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben erkennbar wäre. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer (BF1-BF3) sei illegal in Österreich. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 und die BF2 ihren Lebensunterhalt, sowie ihre Ausreise lediglich durch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung finanzieren könnten, bestehe daher der begründete Verdacht, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft werden könnte. Es könne daher keine günstige Zukunftsprognose für den BF1 und die BF2 getroffen werden, sodass gegen diese jeweils ein Einreiseverbot in der angegebenen Dauer verhängt werden habe müssen. 3.
- Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2019 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.3.
- Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2019 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 4.
- Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 03.06.2019, eingelangte bei der belangten Behörde am 06.06.2019, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide weder Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes, noch Feststellungen darüber enthalten würden, ob dieser rechtswidrig gewesen wäre. Auch befänden sich keine Feststellungen zur bisherigen Integration der Beschwerdeführer. Eine Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer, deren Privat- und Familienleben gegenüber den öffentlichen Interessen sei den Bescheiden nicht zu entnehmen. Auch sei den Bescheiden nicht zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung mehr als 10 Jahre durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhältig seien. Auch sei die berufliche Integration der BF2, insbesondere die Ausbildung als "Heimhelferin" in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch in Bezug auf die minderjährige BF3 habe die belangte Behörde in keiner Weise berücksichtigt, dass diese kaum die Muttersprache spreche, geschweige denn die mongolische Schrift kenne. Die BF3 sei fast ausschließlich in deutscher Sprache aufgezogen worden, besuche die Schule und sei gesellschaftlich integriert. Auch wäre die Feststellung unrichtig, wonach die BF2 lediglich über einen Sprachnachweis nur auf dem Niveau B1 verfüge, denn richtigerweise verfüge sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und ginge dies auch aus den vorgelegten Unterlagen hervor. Auch habe die belangte Behörde entgegen den vorliegenden Länderinformationen festgestellt, dass Umstände, wonach aufgrund der hohen Luftverschmutzung in der Mongolei die Gesundheit der BF3 gefährdet sein könnte, nicht feststellbar seien. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, von der Staatendokumentation weitere Nachweise über das von den Beschwerdeführern behauptete Gesundheitsrisiko einzuholen. Auch wäre in rechtlicher Hinsicht zu werten gewesen, dass die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig seien, mehr als 9 Jahre dieses Aufenthaltes wären rechtmäßig. Die BF3 lebe seit ihrer Geburt in Österreich. Die Beschwerdeführer seien gut integriert und strafrechtlich unbescholten. Der BF1 und die BF2 hätten Österreich in dem mehr als zehnjährigen Aufenthalt insgesamt lediglich für wenige Tage verlassen, da die Großmutter der BF2 verstorben wäre. Befremdlich wäre die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt und ihre Ausreise lediglich durch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung finanzieren könnten, sodass der Verdacht bestehe, dass der weitere Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, da sie nicht im Besitz ausreichender Barmittel wären. Die Beschwerdeführer hätten nie Zuwendungen einer öffentlichen Gebietskörperschaft erhalten. Auch hätten die Beschwerdeführer nachgewiesen, dass diese im Falle einer Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung hätten. Diese Beschäftigung sei auch im Hinblick auf die von der BF2 abgeschlossene Berufsausbildung nachvollziehbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Schluss gelange, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens eindeutig feststehe, dass die Beschwerdeführer nicht bereit seien, österreichische Rechtsvorschriften zu beachten. Die gegenständlichen Bescheide wären daher auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt. Aufgrund des mangelhaften Verfahrens sei die belangte Behörde auch bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Feststellung gelangt, dass keine realen menschenrechtsrelevanten Gefahren im Heimatland vorliegen würden. Die belangte Behörde habe keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt, die eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich mache. Beantragt wurde von Beschwerdeseite, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Beschwerden Folge geben und die beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen, in eventu 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in eventu 3.) in Stattgebung der Beschwerde aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu 4.) die die angefochtenen Bescheide beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.4.
- Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 03.06.2019, eingelangte bei der belangten Behörde am 06.06.2019, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide weder Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes, noch Feststellungen darüber enthalten würden, ob dieser rechtswidrig gewesen wäre. Auch befänden sich keine Feststellungen zur bisherigen Integration der Beschwerdeführer. Eine Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer, deren Privat- und Familienleben gegenüber den öffentlichen Interessen sei den Bescheiden nicht zu entnehmen. Auch sei den Bescheiden nicht zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung mehr als 10 Jahre durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhältig seien. Auch sei die berufliche Integration der BF2, insbesondere die Ausbildung als "Heimhelferin" in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch in Bezug auf die minderjährige BF3 habe die belangte Behörde in keiner Weise berücksichtigt, dass diese kaum die Muttersprache spreche, geschweige denn die mongolische Schrift kenne. Die BF3 sei fast ausschließlich in deutscher Sprache aufgezogen worden, besuche die Schule und sei gesellschaftlich integriert. Auch wäre die Feststellung unrichtig, wonach die BF2 lediglich über einen Sprachnachweis nur auf dem Niveau B1 verfüge, denn richtigerweise verfüge sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und ginge dies auch aus den vorgelegten Unterlagen hervor. Auch habe die belangte Behörde entgegen den vorliegenden Länderinformationen festgestellt, dass Umstände, wonach aufgrund der hohen Luftverschmutzung in der Mongolei die Gesundheit der BF3 gefährdet sein könnte, nicht feststellbar seien. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, von der Staatendokumentation weitere Nachweise über das von den Beschwerdeführern behauptete Gesundheitsrisiko einzuholen. Auch wäre in rechtlicher Hinsicht zu werten gewesen, dass die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig seien, mehr als 9 Jahre dieses Aufenthaltes wären rechtmäßig. Die BF3 lebe seit ihrer Geburt in Österreich. Die Beschwerdeführer seien gut integriert und strafrechtlich unbescholten. Der BF1 und die BF2 hätten Österreich in dem mehr als zehnjährigen Aufenthalt insgesamt lediglich für wenige Tage verlassen, da die Großmutter der BF2 verstorben wäre. Befremdlich wäre die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt und ihre Ausreise lediglich durch die Ausübung einer illegalen Beschäftigung finanzieren könnten, sodass der Verdacht bestehe, dass der weitere Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, da sie nicht im Besitz ausreichender Barmittel wären. Die Beschwerdeführer hätten nie Zuwendungen einer öffentlichen Gebietskörperschaft erhalten. Auch hätten die Beschwerdeführer nachgewiesen, dass diese im Falle einer Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung hätten. Diese Beschäftigung sei auch im Hinblick auf die von der BF2 abgeschlossene Berufsausbildung nachvollziehbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Schluss gelange, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens eindeutig feststehe, dass die Beschwerdeführer nicht bereit seien, österreichische Rechtsvorschriften zu beachten. Die gegenständlichen Bescheide wären daher auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt. Aufgrund des mangelhaften Verfahrens sei die belangte Behörde auch bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Feststellung gelangt, dass keine realen menschenrechtsrelevanten Gefahren im Heimatland vorliegen würden. Die belangte Behörde habe keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt, die eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich mache. Beantragt wurde von Beschwerdeseite, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Beschwerden Folge geben und die beantragten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen, in eventu 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in eventu 3.) in Stattgebung der Beschwerde aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu 4.) die die angefochtenen Bescheide beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen. 4.
- Die Beschwerdevorlagen vom 13.06.2019 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019 ein. 4.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2019 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.4.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2019 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 4.
- Mit Schriftsatz vom 25.07.2019 brachten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 B-VG ein.4.
- Mit Schriftsatz vom 25.07.2019 brachten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eine außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, B-VG ein. 4.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0224 bis 0226-5, wurde das angefochtene Erkenntnis ("Beschluss") betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. 4.
- Mit Schriftsatz vom 30.09.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Mongolei, Gesamtaktualisierung vom 25.09.2018) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 23.10.2019 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 4.
- Am 23.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die mongolische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF1: XXXX , geb. am XXXX , geboren in ULAANBAATAR und dort war ich auch bis zu meiner Ausreise. Ich glaube Bezirk XXXX .BF1: römisch 40 , geb. am römisch 40 , geboren in ULAANBAATAR und dort war ich auch bis zu meiner Ausreise. Ich glaube Bezirk römisch 40 . RI: Wie lange haben Sie an der letzten Adresse vor Ihrer Ausreise gewohnt? BF1: Ungefähr 10 Jahre. RI: Und da wissen Sie die Adresse nicht mehr? BF1: Ich habe dort gewohnt, aber jetzt weiß ich die Adresse nicht mehr. Bei uns gibt es keine Straßen, bei uns sind Adressen unbedeutend. Ich habe dort von meinem
- bis zum
- Lebensjahr gelebt. Ich würde den Wohnort finden, weiß die Adresse aber nicht. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Khalkh Mongole. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Mongolisch, ein bisschen Koreanisch, meine Englischkenntnisse sind wie meine Koreanischkenntnisse, und Deutsch kann ich auch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF1: Ich habe acht Jahre lang die Grundschule besucht, Schule XXXX . und die neunte Klasse habe ich übersprungen und dann in der zehnte Klasse war ich in der Schule XXXX . Nach dem Abschluss meiner Mittelschule, habe ich einen Kochkurs besucht und abgeschlossen, ich habe ein Zeugnis bekommen für die Ausbildung Koch und Kellner. Ich wollte hier diese Ausbildung nostrifizieren, aber die Stunden haben gefehlt.BF1: Ich habe acht Jahre lang die Grundschule besucht, Schule römisch 40 . und die neunte Klasse habe ich übersprungen und dann in der zehnte Klasse war ich in der Schule römisch 40 . Nach dem Abschluss meiner Mittelschule, habe ich einen Kochkurs besucht und abgeschlossen, ich habe ein Zeugnis bekommen für die Ausbildung Koch und Kellner. Ich wollte hier diese Ausbildung nostrifizieren, aber die Stunden haben gefehlt. RI: Welche Stunden haben gefehlt? BF1: Es haben Ausbildungsstunden gefehlt. RI: Wie lange war diese Kochausbildung? BF1: 600 Unterrichtsstunden, in Österreich sollte man 1500 Unterrichtsstunden haben. Im Jahre 2003 oder 2004 habe ich die Staatsuni in der Mongolei angefangen, dann habe ich diese vier Jahre besucht und abgeschlossen. Ich habe mit Bachelor abgeschlossen, dann habe ich mich für das Magisterstudium in der Mongolei angemeldet. Ich habe ungefähr zwei Jahre lang auf den Bescheid für das Magisterstudium in Österreich an der Uni XXXX gewartet.BF1: 600 Unterrichtsstunden, in Österreich sollte man 1500 Unterrichtsstunden haben. Im Jahre 2003 oder 2004 habe ich die Staatsuni in der Mongolei angefangen, dann habe ich diese vier Jahre besucht und abgeschlossen. Ich habe mit Bachelor abgeschlossen, dann habe ich mich für das Magisterstudium in der Mongolei angemeldet. Ich habe ungefähr zwei Jahre lang auf den Bescheid für das Magisterstudium in Österreich an der Uni römisch 40 gewartet. RI: Sie haben sich für das Magisterstudium in der Mongolei angemeldet, haben Sie es auch begonnen? BF1: Ich habe mich in der Mongolei nur angemeldet. Die Voraussetzung für das Magisterstudium in Österreich war die Anmeldung für ein Magisterstudium in der Mongolei. Bis ich nach Österreich kam, war ich selbstständig. Dann bin ich nach Österreich gekommen. RI: Was haben Sie gemacht, als Sie selbstständig waren? BF1: Ich wollte mit meinen Freunden einen Laden für Haushaltswaren eröffnen, aber bevor der Laden eröffnet wurde, bin ich nach Österreich gekommen. Meine zwei Freunde haben diesen Laden eröffnet und weitergeführt. Ich habe dort nur als Angestellter gearbeitet. RI: Also Sie waren doch nicht selbstständig? BF1: Stimmt. RI: Wie lange haben Sie in diesem Laden als Angestellter gearbeitet? BF1: Ein bis zwei Monate lang. RI: Was waren Ihre Tätigkeiten? BF1: Verkäufer. Dann bin ich nach Österreich gekommen und wollte das Magisterstudium beginnen, musste aber davor Deutschkenntnisse erlernen. RI: Haben Sie Kurse gemacht, wenn ja wo? BF1: Im ersten Semester habe ich einen Deutschkurs bei der XXXX der Uni XXXX besucht. Ab dem zweiten Semester habe ich Deutschkurs bei einem Vorstudiumlehrgang der Uni XXXX besucht und dort habe ich zwei Semester besucht. Dann habe ich die Uni begonnen, das war ca. 2012 glaube ich. Dort habe ich ein Semester besucht. Dann kam unsere Tochter auf die Welt, dann habe ich aufgehört die Uni zu besuchen. Zu diesem Zeiptunkt konnte ich mich nicht auf mein Studium konzentrieren, ich musste auf meine Tochter aufpassen. Ich habe auch gearbeitet in Österreich.BF1: Im ersten Semester habe ich einen Deutschkurs bei der römisch 40 der Uni römisch 40 besucht. Ab dem zweiten Semester habe ich Deutschkurs bei einem Vorstudiumlehrgang der Uni römisch 40 besucht und dort habe ich zwei Semester besucht. Dann habe ich die Uni begonnen, das war ca. 2012 glaube ich. Dort habe ich ein Semester besucht. Dann kam unsere Tochter auf die Welt, dann habe ich aufgehört die Uni zu besuchen. Zu diesem Zeiptunkt konnte ich mich nicht auf mein Studium konzentrieren, ich musste auf meine Tochter aufpassen. Ich habe auch gearbeitet in Österreich. RI: Was genau und wie lange? BF1: Genau weiß ich es nicht mehr, aber im Zeitraum von 2014 bis 2016, über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren habe ich gearbeitet. Ich glaube das war nicht 2016, sondern
- Ich habe als Küchenhilfe gearbeitet. Dann durfte ich nicht mehr arbeiten, dann habe ich nicht mehr gearbeitet. RI: Sie haben nur ein Semester aktiv in Österreich studiert? BF1: Ich habe eigentlich insgesamt zwei Semester besucht, aber im zweiten Semester konnte man sich anmelden, aber ich konnte die Prüfung nicht abgeben. Ich habe überhaupt keine Prüfung gemacht. RI: VORHALT: Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2019 vor dem BFA, haben Sie auf Seite 4 angegeben, dass Sie Ihre Tochter entweder im Jahr 2013 oder 2014 in die Mongolei mitgenommen hätten und diese dort zwei Jahre bei der Oma untergebracht wurde. Als Grund dafür nannten Sie erstens, damit das Kind mongolisch lernt, und zweitens, damit Sie Ihr Studium voranbringen. Wie hätten Sie zu diesem Zeitpunkt Ihr Studium voranbringen können, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr studiert haben? BF1: Damals durfte man von der Uni freibekommen für bestimmte Zeit. Da dachte ich daran das Studium wiederaufzunehmen. Ich wollte es noch einmal versuchen. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF1: Vor diesem Wohnort, habe ich in einem anderen Stadtteil gewohnt, als ich ein Kind war. RI: Wann sind Sie nach Österreich gekommen? BF1: Im Juni 2010, glaube ich. RI: Sie haben, befragt nach Ihrer letzten Wohnadresse in der Mongolei, angeben, dass Sie dort von Ihrem
- bis zum
- Lebensjahr gelebt haben, Sie haben dann angegeben, dass Sie 2010 nach Österreich gekommen sind, wo haben Sie dazwischen gewohnt? BF1: Bis zu meiner Ausreise, habe ich bei dieser angeben Adresse gewohnt. Es kann sein, dass ich dazwischen mal bei meiner Mutter umgemeldet war, aber gewohnt habe ich bei der angegebenen Adresse. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Mongolei und in welcher Stadt? BF1: Meine Mutter, mein älterer Bruder, meine jüngere Schwester, alle drei leben in der Stadt ULAANBAATAR. RI: Wo lebt Ihre Tante? BF1: In XXXX .BF1: In römisch 40 . RI: Und Ihre andere Tante? BF1: In ULAANBAATAR. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Mongolei und wie treten Sie in Kontakt? BF1: Die Tante die in der Mongolei ist, besucht mich in Österreich. RI: Wie oft? BF1: Manchmal kommt sie zwei bis drei Mal, manchmal aber auch drei bis vier Mal im Jahr. Meine Mutter hat jemand anderen geheiratet. Ich habe wenig Kontakt, ich habe ein bis zweimal telefonischen Kontakt jedes halbe Jahr. RI: Haben Sie auch Kontakt zu Ihren Geschwistern und wenn ja, wie oft? BF1: Die jüngere Schwester ist meine Halbschwester, mit der habe ich keinen Kontakt. Mit meinem älteren Bruder, habe ich gar keinen Kontakt, seit ich in Österreich bin. RI: Die einzigen Verwandten mit denen Sie Kontakt haben in der Mongolei, sind Ihre Tante und Mutter, ist das richtig? BF1: Ja, mit meiner Tante, nur, wenn Sie nach Österreich kommt. Nur manchmal schreiben wir über Facebook, bevor sie kommt, kontaktiert sie mich. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF1: Ich kenne meine Verwandten kaum, ich bin bei meinen Großeltern aufgewachsen, mein Großvater ist gestorben. Den Rest kenne ich nicht wirklich. RI: Wie heißt Ihre in Österreich aufhältige Tante, seit wann lebt sie hier und wie ist ihr Aufenthaltsstatus? BF1: Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich weiß nicht seit wann sie in Österreich lebt. Ihr Name ist XXXX . In XXXX lebt auch meine Cousine, ihr Name ist XXXX .BF1: Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich weiß nicht seit wann sie in Österreich lebt. Ihr Name ist römisch 40 . In römisch 40 lebt auch meine Cousine, ihr Name ist römisch 40 . RI: Ist sie auch österreichische Staatsbürgerin? BF1: Das weiß ich nicht genau, ob sie einen Daueraufenthaltstitel hat. Ich glaube sie hat einen Daueraufenthaltstitel für fünf oder zehn Jahre bekommen. RI: Wer gehört zur Familie ihrer in Österreich lebenden Tante. Zählen Sie bitte die in Österreich aufhältigen Mitglieder der Familie ihrer Tante auf? BF1: Ihr Mann und sie hat drei Töchter, die Namen sind XXXX .BF1: Ihr Mann und sie hat drei Töchter, die Namen sind römisch 40 . RI: Wovon bestreitet Ihre Tante in Österreich ihren Lebensunterhalt? BF1: Sie arbeitet, in einem Jugendamt in XXXX , aber was sie genau macht weiß ich nicht.BF1: Sie arbeitet, in einem Jugendamt in römisch 40 , aber was sie genau macht weiß ich nicht. RI: Das heißt sie ist Angestellte der Stadt XXXX ?RI: Das heißt sie ist Angestellte der Stadt römisch 40 ? BF1: Ja. RI: Wie hoch sind die monatlichen Zuwendungen, die Sie und ihre Familie von Ihrer in Österreich aufhältigen Tante erhalten? BF1: Ca. 300 im Monat. Manchmal bisschen weniger, manchmal bisschen mehr und wenn ich was brauche, frage ich sie. RI: Welche Gegenleistung erbringen Sie der in Österreich aufhältigen Tante für diese finanziellen Zuwendungen? BF1: Wir besuchen uns gegenseitig und ich koche gerne für sie. Diese Tante ist wie meine Mutter und sie möchte mich gern in ihrer Nähe haben, weil als sie jünger war, hat sie einen gleichaltrigen Sohn verloren. Sie ist wie meine Mutter und ich wie ihr Sohn. RI: Bekommen Sie sonst noch finanzielle Zuwendungen von Ihrer Familie, wenn ja, von wem und in welcher Höhe? BF1: Von der Tante die mich von der Mongolei besucht. Wenn sie nach Österreich kommt, frage ich sie ob sie mir Geld leihen kann. Ich frage auch meine Cousine XXXX .BF1: Von der Tante die mich von der Mongolei besucht. Wenn sie nach Österreich kommt, frage ich sie ob sie mir Geld leihen kann. Ich frage auch meine Cousine römisch 40 . RI: Ist das auf regelmäßiger monatlicher Basis oder fallweise? BF1: Fallweise. RI: Bekommen Sie sonst finanzielle Zuwendungen von Ihrer in der Mongolei aufhältigen Familie? BF1: Seitdem ich nicht gearbeitet habe, habe ich meine Mutter auch gefragt, ob sie mir helfen kann und ich glaube sie hat mir dreimal Geld geschickt. RI: Insgesamt dreimal seit 2015? BF1: Ja. RI: Wie bestreitet Ihre Familie in der Mongolei den Lebensunterhalt? BF1: Meine Mutter ist in Pension ich glaube ihr Lebensgefährte arbeitet, wo weiß ich aber nicht. Die Tante in der Mongolei ist selbstständig. RI: Was macht sie? BF1: Sie macht Geschäfte mit Schuhen. RI: Haben Sie mit Ihrer Tante in XXXX , Ihrer Tante in der Mongolei und mit Ihrer Cousine in XXXX , irgendeine Vereinbarung, wann Sie, das Geld, das Sie von Ihnen bekommen haben, zurückzahlen müssen?RI: Haben Sie mit Ihrer Tante in römisch 40 , Ihrer Tante in der Mongolei und mit Ihrer Cousine in römisch 40 , irgendeine Vereinbarung, wann Sie, das Geld, das Sie von Ihnen bekommen haben, zurückzahlen müssen? BF1: Wir haben keine fixe Vereinbarung, aber jeder hat ein eigenes Leben, sie helfen mir in einer schwierigen Situation. Wenn ich arbeiten gehe, dann werde ich Geld zurückzahlen, keine fixe Summe, je nach Möglichkeit und aushelfen. RI: Gehen Sie im Bundesgebiet einer entgeltlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, welcher? BF1: Nein. RI: Geht Ihre Frau im Bundesgebiet einer entgeltlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, welcher? BF1: Meine Frau spendet Blut. Ob das zählt weiß ich nicht. Sie hat eine seltene Blutgruppe und spendet. RI: Bekommt Ihre Frau finanzielle Zuwendungen von ihrer Familie? Wenn, ja in welcher Höhe? BF1: Ja. Sie kriegt Unterstützung. RI: In welcher Höhe? BF1: Ich glaube 300 bis 500 , aber ganz genau weiß ich es nicht. RI: Welche Verwandten Ihrer Frau leben zurzeit in der Mongolei? BF1: Ihre Eltern, sie hat vier Geschwister, die anderen Verwandten weiß ich nicht. RI: Wovon bestreiten die Verwandten Ihrer Frau in der Mongolei ihr Einkommen? BF1: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur meine Familie, aber ihre nicht. RI: Verfügt Ihre Frau, abgesehen von Ihnen und ihrer Tochter, über weitere Verwandte im Bundesgebiet? BF1: Nein. RI: Wann haben Sie sich entschlossen nach Österreich studieren zu kommen? BF1: Nach dem Abschluss meiner Mittelschule. RI: Wann war das ca.? BF1: Seit 2002 oder 2003, habe ich mir schon gedacht, dass ich im Ausland studiere. Weil meine Tante damals schon gesagt hat, dass sie mich in ihrer Nähe haben wollte. RI: Was genau wollten Sie in Österreich studieren? BF1: Magisterstudium im Bereich Politwissenschaften wollte ich studieren. RI: Konnten Sie Deutsch sprechen, bevor Sie nach Österreich gekommen sind? BF1: Ja, ich habe in der Mongolei einen Deutschkurs besucht, bevor ich nach Österreich kam. RI: Welches Niveau? BF1: A
- RI: Wieso wollten Sie gerade das Masterstudium der Politikwissenschaften in Österreich studieren? BF1: Ich habe das Bachelor Studium in dieser Richtung abgeschlossen. Ich wollte mein Studium fortsetzen. RI: Warum gerade Österreich? BF1: Weil die Tante hier lebt. Meine Tante wollte, dass ich in XXXX studiere, aber es gab diese Fachrichtung nicht in XXXX .BF1: Weil die Tante hier lebt. Meine Tante wollte, dass ich in römisch 40 studiere, aber es gab diese Fachrichtung nicht in römisch 40 . RI: Wo leben Sie in Österreich? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . RI: Ist das eine eigene Wohnung oder sind Sie in einer Wohngemeinschaft? BF1: Eine eigene Mietwohnung. RI: Wie hoch ist Ihre monatliche Miete? BF1: 600 RI: Sind in dieser Miete die Heiz- und Stromkosten inkludiert, oder müssen Sie diese extra bezahlen? BF1: Extra. RI: VORHALTUNG: Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2019 hat Ihre Frau auf Seite 5 des Protokolls, befragt nach Ihrem Einkommen angegeben: "Mein Mann und ich zusammen zwischen 850-950 Euro im Monat, ab und zu etwas mehr, wenn Verwandte mehr geben". Befragt nach der Höhe der Miete, gab sie an: "Es sind genau gesagt 609,38 Euro". Befragt nach Schulden und Verpflichtungen, brachte sie u.a. vor: "Für die Unfall- und Krankenversicherung zahlen wir 170 Euro im Monat, das ist für mich, meinen Mann und meine Tochter gemeinsam". Den Angaben Ihrer Frau zufolge stehen Ihnen dreien, nach Abzug der Miete und der Versicherung somit zwischen 70,62 und 170,62 Euro zum Leben pro Monat zur Verfügung. Davon müssen Sie allerdings auch noch Strom und Heizung bezahlen. Wie soll Ihnen bei diesem Betrag die monatliche Abdeckung des Bedarfes an Lebensmitteln und Kleidung möglich sein? BF1: Wir kaufen keine Kleidungsstücke, sie werden uns geschenkt von meinen beiden Tanten. Ca. 150 im Monat geben wir für Lebensmittel aus, wir kaufen nicht unbedingt die teuersten Sachen und schmeißen auch keine Lebensmittel weg. Wir leben sehr bescheiden. RI: Haben Sie einen Fernseher und ein Radiogerät? BF1: Wir haben keinen Fernseher und auch kein Radiogerät. RI: VORHALT: Nach denen von Ihrer Frau angegebenen finanziellen Mitteln, die ihnen dreien pro Monat zur Verfügung stehen, abzüglich der Miete, der Versicherungskosten und auch der Strom- und Heizkosten, werden ihnen monatlich keine 150 bleiben die sie für Lebensmittel ausgeben können. Wovon leben Sie? BF1: Also die Zahlungen für die Miete verzögern sich, jetzt sind noch fünf Monatsmieten offen. Wenn wir Geld bekommen, zahlen wir einmal für eine Monatsmiete. RI: VORHALT: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2019, auf Seite 6 des Protokolls, befragt ob Sie Schulden haben, angegeben, dass Sie keine haben. Aber offensichtlich schulden Sie Ihrem Vermieter fünf Monatsmieten. Das sind Schulden. Was sagen Sie dazu? BF1: Damals war die Anzahl der offenen Mieten nicht so hoch, damals waren ein bis zwei Monate offen gewesen. Ich habe damals die Schulden beim Staat gemeint und nicht beim Privatvermieter. RI: Sie wurden aber damals befragt, generell nach Schulden oder Verpflichtungen. BF1: Ich habe das dann missverstanden. RI: Wann und wo haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt? BF1: Nachdem ich hierhergekommen bin, im Dezember
- RI: Sind Sie oder Ihre Frau seit Ihrer Ausreise aus der Mongolei in den Jahren 2010 bzw. 2009 wieder einmal in Mongolei gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Einmal bin ich in die Mongolei gereist, als ich meine Tochter in die Mongolei gebracht habe. Und als ich sie wieder zurückgeholt habe. RI: Wann waren Sie mit Frau und Kind das letzte Mal gemeinsam in der Mongolei? BF1: Zu dritt sind wir nie in die Mongolei gefahren. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Mongolei? BF1: Also erstens, meine Tochter spricht nicht mongolisch, weil sie nicht mongolisch spricht kann sie keine Schule besuchen. Ich habe keine soziale Verbindung in der Mongolei. Es wird schwierig sein. Wir haben dort gar nichts, keine Wohnung, kein Haus. Im Winter in der Mongolei ist die Luftverschmutzung sehr hoch und besonders für das Kind. In der Mongolei einen Job zu finden ist auch schwer. Und wir sind hier sehr gut integriert. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF1: In Österreich habe ich eine Arbeitszusage, von der Firma wo ich früher gearbeitet habe. Und wenn wir den Aufenthaltstitel bekommen, könnte ich sofort zu arbeiten beginnen. Uns gefällt das Bildungssystem in Österreich sehr und wir wollen, dass unsere Tochter ein Gymnasium besucht. Bei der Firma wo ich früher gearbeitet habe, könnte ich eine Lehre als Koch machen, dann kann ich weiter als Koch arbeiten nach dieser Lehre. RI: Haben Sie sich dort schon einmal, in Ihrem fast zehnjährigen Aufenthalt um eine Lehre bemüht? BF1: Ich habe versucht mein Zertifikat aus der Mongolei nostrifizieren zu lassen, das hat nicht funktioniert, dann habe ich gearbeitet als Küchenhilfe und ich habe mich entschieden mit der Uni aufzuhören und wenn es geht diese Lehre zu machen und dann als Koch zu arbeiten. RI: Wieso sollten Sie als abgeschlossener Bachelor für Politikwissenschaften in Österreich als Koch arbeiten wollen? Das hat mit Ihrer eigentlichen Ausbildung nichts gemein? BF1: Ich habe in der Mongolei als Koch eine Ausbildung gehabt und mein Hobby ist auch kochen, aber ich wollte hier in Österreich mein Studium fortsetzten, aber dann kam meine Tochter und ich habe hier eine Familie und ich soll meine Familie versorgen, deswegen habe ich mich entschieden für eine Kochlehre und als Koch zu arbeiten. Das entspricht auch meinem Hobby. Ich habe das Gefühl, Kochen entspricht mehr meinem Interesse als Politikwissenschaften und das ist auch von den Lebensbedingungen gekommen und daher möchte ich später Koch werden. RI: Was will Ihre Frau in Österreich arbeiten? BF1: Sie hat einen Kurs für Pflegepersonal besucht und jetzt hat sie eine Zusage, dass sie arbeiten kann und sie möchte gerne als Kranken- oder Altenpflegerin arbeiten. Sie hat die Möglichkeit sich in diesem Beriech weiterzubilden. Sie möchte Altenpflegerin werden. RI: Wieso sollte Ihre Frau als abgeschlossene Bachelorette für Wirtschaft und Statistik in Österreich als Heimhilfe arbeiten wollen? Das hat mit Ihrer eigentlichen Ausbildung nichts gemein? BF1: Sie hat versucht zu studieren, aber sie hatte nicht genügend Kredite gesammelt. Sie ist mit Schwierigkeiten konfrontiert und deswegen hat sie sich dann für Altenpflegerin entschieden. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ein Klub in Österreich? BF1: Ich spiele sehr gerne Schach und später wenn ich etwas mehr Zeit habe möchte ich in einen Schachverein. Zurzeit bin ich in noch keinem Schachverein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF1: B
- RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht? BF1: Nein, ich habe es versucht, aber ohne Aufenthaltstitel geht es leider nicht. RI: Haben Sie einen Nachweis des Integrationsfonds über das Ablegen der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntegrationsG?RI: Haben Sie einen Nachweis des Integrationsfonds über das Ablegen der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntegrationsG? BF1: Nein. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF1 (ohne Übersetzung): Mir gefällt in Österreich, die sozial. Österreich hat so schöne Natur, auch die Lebensqualität ist beste in Europa fast. Und auch die Städte und Sehenswürdigkeiten und auch Stadtordnung. RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF1 (ohne Übersetzung): Meine Hobbys sind Kochen, ich koche immer zu Hause. In meiner Freizeit mach ich gerne Reise und besuche meine Verwandte und kann in Wald und Natur. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende unternommen? BF1 (ohne Übersetzung): Ich war bei einkaufen und zu Hause gekocht und mit meiner Tochter etwas gelernt, beim Unterricht habe ich etwas geholfen. In Donauinsel sind wir bisschen spazieren gegangen. RI: Wo geht Ihre Tochter in die Volksschule und wie lange geht sie schon in die Volksschule? BF1: Sie ist in der dritten Klasse Volksschule. Sie geht in die Europaschule. RI: Wie lange hat Ihre Tochter in der Mongolei gelebt? Wann war das? BF1: Ungefähr zweieinhalb Jahre. Sie ist fast mit zwei Jahren in die Mongolei gefahren und mit vier kam sie zurück. RI: Spricht Ihre Tochter Mongolisch? BF1: Nein. RI: Hat Ihre Tochter bei Ihrem Aufenthalt in der Mongolei nicht Mongolisch gelernt? BF1: Als sie dort damals war hat sie natürlich die Sprache gelernt, aber nicht gut, weil sie so klein war. Dann war sie in Österreich im Kindergarten und jetzt spricht sie kein Wort mongolisch mehr. RI: Haben Sie in Österreich viele Freunde mit mongolischen Wurzeln? BF1: Ja. RI: Unterhalten Sie sich mit diesen Freunden auf Deutsch oder Mongolisch? BF1: Auf Mongolisch. In letzter Zeit sprechen wir gemischt. Manchmal auf Mongolisch, manchmal auf Deutsch. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1? BFV: Ist Ihre Tochter in Österreich oder in der Mongolei geboren? BF1: In Österreich. BFV: Wie sieht der Freundeskreis Ihrer Tochter aus? BF1: Sie hat viele Freunde, vom Kindergarten, von der Verwandtschaft in XXXX .BF1: Sie hat viele Freunde, vom Kindergarten, von der Verwandtschaft in römisch 40 . BFV: Wie gut spricht die Tochter Deutsch? BF1: Besser als wir beide. Wir fragen manchmal unsere Tochter. BFV: Kann die Tochter mongolisch schreiben? BF1: Nein, sie hat das nicht gelernt. Keine Buchstaben. In der Volksschule schreibt sie sehr gutes Deutsch. Beschwerdeseitlich wird vorgelegt, ein AMS Beschied vom XXXX , ein AMS Bescheid vom XXXX , eine Teilnahmebestätigung des ÖOG vom 09.03.2011, eine Teilnahmebestätigung des ÖOG vom 24.10.2011, ein Zeugnis der Universität XXXX vom 27.06.2012 über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch, eine Bestätigung von ISOP vom 03.09.2010 und ein Arbeitsvorvertrag vom 27.09.2018, alle Unterlagen BF1 betreffend, werden zum Akt genommen.Beschwerdeseitlich wird vorgelegt, ein AMS Beschied vom römisch 40 , ein AMS Bescheid vom römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung des ÖOG vom 09.03.2011, eine Teilnahmebestätigung des ÖOG vom 24.10.2011, ein Zeugnis der Universität römisch 40 vom 27.06.2012 über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch, eine Bestätigung von ISOP vom 03.09.2010 und ein Arbeitsvorvertrag vom 27.09.2018, alle Unterlagen BF1 betreffend, werden zum Akt genommen. RI an BehV: Haben Sie Fragen an den BF1? BehV: Sie haben gesagt Ihre Tochter war zweieinhalb Jahre in der Mongolei, hatten Sie keine Sorge um die Gesundheit Ihrer Tochter? BF1: Ja, wir haben Sorge gehabt, deswegen haben wir es nicht mehr ausgehalten und haben sie zurückgeholt. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen und die BF2 sofort in den Saal zu schicken. ___________________________________________________________________________ Befragung der BF2 RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF2: XXXX , geb. am XXXX , geboren in XXXX , mein letzter Wohnort ist ULAANBAATAR, XXXX .BF2: römisch 40 , geb. am römisch 40 , geboren in römisch 40 , mein letzter Wohnort ist ULAANBAATAR, römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Ich bin Sartuul Mongolin. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF2: Also meine Muttersprache ist Mongolisch, Russisch, Deutsch, Koreanisch und Englisch. Diese vier Sprachen beherrsche ich gut. Japanisch und Chinesisch verstehe ich. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF2: Ich habe 10 Jahre Grundschule gemacht. Dann habe ich die Hochschule absolviert. Von 1999 bis Jänner 2004 habe ich die Uni gemacht. Ich habe mit Bachelor abgeschlossen. Wirtschaft und Statistik war die Studienrichtung. Und dann habe ich als Lehrerin in einem College für Landwirtschaft ein Jahr lang in der Stadt XXXX gearbeitet.BF2: Ich habe 10 Jahre Grundschule gemacht. Dann habe ich die Hochschule absolviert. Von 1999 bis Jänner 2004 habe ich die Uni gemacht. Ich habe mit Bachelor abgeschlossen. Wirtschaft und Statistik war die Studienrichtung. Und dann habe ich als Lehrerin in einem College für Landwirtschaft ein Jahr lang in der Stadt römisch 40 gearbeitet. RI: Von wann bis wann war das ca.? BF2: Zwei Semester lang. Von September 2004 bis Mai
- Dann war ich selbstständig. RI: Was haben Sie gemacht? BF2: Das war eine Handelsfirma. Wir haben von China Waren importiert und haben sie in der Mongolei verkauft. Das war eine Familienfirma, die ich gemeinsam mit meiner Mutter geleitet habe. RI: Von wann bis wann? BF2: Als ich studierte, habe ich in den Sommerferien mit gearbeitet in dieser Firma. Dann habe ich dort Vollzeit von Juni 2005 bis März 2007 gearbeitet. RI: Existiert diese Firma noch? BF2: Nein. RI: Welche Waren haben Sie von China importiert und in der Mongolei verkauft? BF2: Es waren Schreibwaren für Schulkinder. Angefangen mit Schultaschen bis zu Kugelschreiber. Seit dem April 2007 bin ich nach Deutschland gekommen als Kindermädchen. Bis November 2008 war ich bei dieser Familie. RI: Wo in Deutschland war das? BF2: XXXX , das ist eine kleine Ortschaft in der Nähe von Mainz.BF2: römisch 40 , das ist eine kleine Ortschaft in der Nähe von Mainz. RI: Was geschah nach November 2008? BF2: Dann bin ich in die Mongolei zurückgekehrt, dann habe ich weitergemacht mit meiner Mutter bei diesem Geschäft. Dann bin ich im April 2009 nach Österreich, auch als Kindermädchen, nach XXXX gekommen. Bei einer Familie, aber die genaue Adresse habe ich vergessen. Die Familie hat XXXX geheißen.BF2: Dann bin ich in die Mongolei zurückgekehrt, dann habe ich weitergemacht mit meiner Mutter bei diesem Geschäft. Dann bin ich im April 2009 nach Österreich, auch als Kindermädchen, nach römisch 40 gekommen. Bei einer Familie, aber die genaue Adresse habe ich vergessen. Die Familie hat römisch 40 geheißen. Beschwerdeseitig wird vorgelegt, eine Unterlage von ace europe über eine Versicherung der BF2, des Weiteren wird vorgelegt ein Au-pair-Vertrag abgeschlossen am 19.02.2009, sowie eine Anzeigebestätigung des AMS über ein Au-pair-Verhältnis vom 19.02.2009, diese Unterlagen die BF2 betreffend, werden zum Akt genommen. RI: Wann haben Sie aufgehört für die XXXX Au-pair zu arbeiten?RI: Wann haben Sie aufgehört für die römisch 40 Au-pair zu arbeiten? BF2: Bis 28.02.2010 habe ich dort gearbeitet. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF2: Die Mittelschule habe ich in der Stadt XXXX abgeschlossen, dann als ich die Uni besucht habe, waren wir in Ulaanbaatar. Ich war angemeldet bis zu Abschluss meiner Hochschule in XXXX , weil ich im Studentenheim in Ulaanbaatar war, mein Hauptwohnsitz war in XXXX . Und dann später als meine Mutter mich umgemeldet hat, war ich in Deutschland.BF2: Die Mittelschule habe ich in der Stadt römisch 40 abgeschlossen, dann als ich die Uni besucht habe, waren wir in Ulaanbaatar. Ich war angemeldet bis zu Abschluss meiner Hochschule in römisch 40 , weil ich im Studentenheim in Ulaanbaatar war, mein Hauptwohnsitz war in römisch 40 . Und dann später als meine Mutter mich umgemeldet hat, war ich in Deutschland. RI: Was haben Sie gemacht, als Sie aufgehört haben Au-pair für die Familie XXXX zu arbeiten?RI: Was haben Sie gemacht, als Sie aufgehört haben Au-pair für die Familie römisch 40 zu arbeiten? BF2: Ich habe am 01.03.2010 mein Magisterstudium an der Uni XXXX für Wirtschaft als ordentliche Studentin begonnen. Ich habe in Deutschland Deutschkurse besucht. Dann im Oktober 2012, habe ich ein Studium an der XXXX für Bioressourcenmanagement angefangen. Während meines Studiums habe ich auch geringfügig gearbeitet, genau wann weiß ich nicht mehr.BF2: Ich habe am 01.03.2010 mein Magisterstudium an der Uni römisch 40 für Wirtschaft als ordentliche Studentin begonnen. Ich habe in Deutschland Deutschkurse besucht. Dann im Oktober 2012, habe ich ein Studium an der römisch 40 für Bioressourcenmanagement angefangen. Während meines Studiums habe ich auch geringfügig gearbeitet, genau wann weiß ich nicht mehr. RI: Wo haben Sie gearbeitet? BF2: Bei einer Baufirma namens XXXX , habe ich als Dolmetscherin gearbeitet. Das war im neunten Bezirk.BF2: Bei einer Baufirma namens römisch 40 , habe ich als Dolmetscherin gearbeitet. Das war im neunten Bezirk. RI: Wie lange haben Sie dort gearbeitet? BF2: Ein Jahr und acht Monate glaube ich. Im Oktober 2017 habe ich die Ablehnung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels für Studierende bekommen. Dann habe ich eine Beschwerde gemacht. Dann habe ich dieses Beschwerdeschreiben zurückgezogen und im September 2018 habe ich einen Antrag für humanitärer Aufenthalt beim BFA gestellt. RI: Wieso haben Sie Ihr Beschwerdeschreiben zurückgezogen? BF2: Mein Rechtsanwalt hat mir eine Rechtsberatung gegeben, weil ich diesen Pfleger Kurs besuche sollte ich dieses Beschwerdeschreiben zurückziehen und stattdessen einen Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel stellen. Mein Anwalt hat es mir so geraten, wenn ich in die Richtung Altenpfleger arbeiten will, besteht keine Möglichkeit zu verlängern. Um diesen Aufenthaltstitel zu bekommen, brauche ich zuerst ein humanitäres Visum. RI: Wenn Sie in Österreich arbeiten wollen, warum haben Sie nicht versucht über das NAG Hilfe zu bekommen? BF2: Grund für die Abweisung war, Studienerfolg und ich hatte keine Möglichkeit mehr gehabt Zweckänderungsantrag zu stellen, obwohl ich die Schule weiterhin besucht habe. Beschwerdeseitig wird vorgelegt ein Konvolut von Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen von VHS aus dem Jahr 2007, von Forum XXXX aus dem Jahr 2008, eine Schulbesuchsbestätigung von XXXX vom 17.03.2011, des Weiteren werden vorgelegt AMS Bescheide vom Jahr 2012 bis
- Diese Unterlagen BF2 betreffend werden zum Akt genommen.Beschwerdeseitig wird vorgelegt ein Konvolut von Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen von VHS aus dem Jahr 2007, von Forum römisch 40 aus dem Jahr 2008, eine Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 vom 17.03.2011, des Weiteren werden vorgelegt AMS Bescheide vom Jahr 2012 bis
- Diese Unterlagen BF2 betreffend werden zum Akt genommen. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Mongolei und in welcher Stadt? BF2: Meine Eltern leben in der Mongolei in der Nähe der Stadt XXXX , ich habe drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester, zwei Brüder leben in der Stadt Ulaanbaatar und meine jüngere Schwester wohnt in der XXXX , bei meinem dritten Bruder weiß ich nicht wo er lebt.BF2: Meine Eltern leben in der Mongolei in der Nähe der Stadt römisch 40 , ich habe drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester, zwei Brüder leben in der Stadt Ulaanbaatar und meine jüngere Schwester wohnt in der römisch 40 , bei meinem dritten Bruder weiß ich nicht wo er lebt. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Mongolei und wie treten Sie in Kontakt? BF2: Seitdem ich in Österreich bin, war ich nur einmal in der Mongolei für zehn Tage. Meine Großmutter ist gestorben und deswegen war ich in der Mongolei. Ein Bruder von mir ist Student, und ich frage ihn meistens wie es meinen Eltern geht. Ich habe nur per Internet Kontakt mit dem Bruder der studiert. Mit den Restlichen habe ich keinen Kontakt. RI: Sie haben keinen Kontakt mit Ihren Eltern? BF2: Weil meine Eltern in einer kleinen Ortschaft leben, habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Mein Bruder hat über sein Handy Kontakt mit ihnen. Es ist meist nur zu Festtagen. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF2: Nein, aber mein Mann schon. RI: Wie hoch sind die monatlichen Zuwendungen, die Sie und ihre Familie von der in Österreich aufhältigen Tante Ihres Gatten erhalten? BF2: Durchschnittlich 500 und manchmal mehr oder weniger. Und wir bekommen nicht nur finanzielle Unterstützung, sondern wenn wir seine Tante besuchen bekommen wir meistens Geschenke. RI: Wer bekommt die durchschnittlich 500 von der Tante Ihres Gatten? Wie erfolgt das? Persönlich oder per Überweisung? BF2: Meistens wenn die Tante uns besucht gibt sie uns Geld bar. Wenn das nicht geht, macht sie eine Postüberweisung. RI: Gibt sie das Ihnen oder Ihrem Gatten? BF2: Wenn sie es persönlich macht, gibt sie es uns beiden. Bei Überweisung geht es auf meinen Mann. RI: Ihr Ehegatte, hat vorhin bei der Frage, wie hoch denn die monatlichen Zuwendungen seiner in Österreich aufhältigen Tante seien, von ca. 300 im Monat gesprochen. Sie gehen von durchschnittlich 500 im Monat aus. Wie entsteht diese unterschiedliche Wahrnehmung? BF2: Wir bekommen nicht nur von der Tante die in Österreich lebt, wenn die Tante in der Mongolei mit der in Österreich zusammen kommt gibt sie uns auch Geld. RI: Passiert das jeden Monat? BF2: Die Tante kommt mindestens dreimal im Jahr nach Österreich, aber wenn sie kommt gibt sie unserer Tochter auch Geld. Für all diese finanziellen Geschichten habe ich die Verantwortung. RI wiederholt die Frage. BF2: Ich ging von den gesamten Zuwendungen der Familie meines Mannes aus. RI: Aus welchen Zuwendungen setzen sich die 500 zusammen? BF2: Durchschnittlich 300 bekommt mein Mann und ca. 50 unsere Tochter, wenn Feiertag mehr. Und für mich manchmal 30, manchmal 40 . Sie bringt auch Lebensmittel mit und Kleidungsstücke auch, die wir nicht kaufen können. Und nach meiner Rechnung wären das dann 500 . RI: Und das ist nur von der Tante des Gatten in Österreich? BF2: Dazu gehört auch die finanziellen Zuwendungen von der Tante in der Mongolei. Wenn sie nach Österreich kommt gibt sie uns auch Geld und andere Sachen. Wir kaufen für unsere Tochter fast keine Kleidungsstücke, sondern kriegen sie geschenkt. RI: Die von Ihnen angegebenen durchschnittlich 500 im Monat, die Ihr Mann von seiner Familie erhält, setzen sich aus finanziellen Zuwendungen der in Österreich lebenden Tante und der in der Mongolei lebenden Tante zusammen. Verstehe ich das richtig? BF2: Ja. Bis zum Ablauf der Gültigkeit meines Aufenthaltstitels für Studierende, habe ich selber eine Unterstützung von meinen Eltern gehabt. RI: In welcher Höhe? BF2: Im ersten Studienjahr, habe ich selbst Geld gehabt, ich hatte Ersparnisse auf meinem Konto, dann habe ich maximal 800 von meinen Eltern bekommen. Wenn wir es durch 12 dividieren, habe ich ungefähr 800 von meinen Eltern bekommen. RI: Welche Zuwendungen bekommen Sie von Ihren Eltern, seitdem Sie nicht mehr studieren? BF2: Fast nichts mehr. Davor hat mein Vater gearbeitet und hat mich unterstützt, jetzt sind beide in Pension und verdienen nicht mehr so viel. Wenn ich sage ich brauche Geld, können sie nur 500 schicken. RI: Wer ist "sie"? BF2: Meine Eltern. RI: Welche Gegenleistung erbringen Sie der in Österreich aufhältigen Tante Ihres Gatten für diese finanziellen Zuwendungen? BF2: Mein Mann kocht zu Feiertagen wenn sie uns besucht, oder wir sie. Wir haben auch vor einem oder zwei Jahren bei ihrem Umzug geholfen. Wir helfen auch wenn sie Hilfe braucht im Haushalt und auch die aus der Mongolei stammende Tante führen wir herum und helfen bei Einkäufen. RI: Bekommen Sie sonst noch finanzielle Zuwendungen von den Cousinen oder der Mutter Ihres Gatten, wenn von wem und in welcher Höhe? BF2: Seine Mutter habe ich noch nicht kennengelernt, aber, wenn wir Geld brauchen bekommt er es von ihr. Wie die Cousinen meinem Mann helfen, weiß ich nicht, aber sie kommen uns besuchen. Die zwei jüngeren kenne ich nicht so gut. Die älteste kommt uns öfters besuchen, ihr Name ist XXXX .BF2: Seine Mutter habe ich noch nicht kennengelernt, aber, wenn wir Geld brauchen bekommt er es von ihr. Wie die Cousinen meinem Mann helfen, weiß ich nicht, aber sie kommen uns besuchen. Die zwei jüngeren kenne ich nicht so gut. Die älteste kommt uns öfters besuchen, ihr Name ist römisch 40 . RI: Gehen Sie im zurzeit Bundesgebiet einer entgeltlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, welcher? BF2: Vor paar Monaten habe ich Blut gespendet über ein Jahr, aber momentan habe ich nichts. RI: Geht Ihr Gatte zurzeit im Bundesgebiet einer entgeltlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, welcher? BF2: Nein. RI: Verfügen Sie, abgesehen von Ihrem Mann und Ihrer Tochter, über weitere Verwandte im Bundesgebiet? BF2: Nein. RI: Wann haben Sie sich entschlossen nach Österreich studieren zu kommen? BF2: Ich glaube 2009 war das. Als ich als Kindermädchen gearbeitet habe. RI: Wieso wollten Sie gerade das Masterstudium der Volkswirtschaftslehre und dann Umwelt- und Bioressourcenmanagement in Österreich studieren? BF2: Weil ich Deutsch gelernt habe, wollte ich in Österreich meinen Master abschließen. Dieses Studium für Umweltressourcen, ob es dieses Studium in einem anderen Land gibt weiß ich nicht, ich wollte es eigentlich mit meinem Wirtschaftsstudium kombinieren. RI: Wie viele Prüfungen würden jeweils noch zum Abschluss fehlen? BF2: Ich hätte eigentlich die Möglichkeit gehabt das nachzuholen. Ich glaube acht waren es beim Magisterstudium. Für das Studium an der XXXX habe ich von 56 Prüfungen mehr als die Hälfte geschafft. Aber nicht ganz. Ungefähr 20 habe ich geschafft.BF2: Ich hätte eigentlich die Möglichkeit gehabt das nachzuholen. Ich glaube acht waren es beim Magisterstudium. Für das Studium an der römisch 40 habe ich von 56 Prüfungen mehr als die Hälfte geschafft. Aber nicht ganz. Ungefähr 20 habe ich geschafft. RI: Wie hoch ist Ihre monatliche Miete? BF2: 609,36 . RI: Sind in dieser Miete die Heiz- und Stromkosten inkludiert oder müssen Sie diese extra bezahlen? BF2: Muss man extra zahlen. RI: VORHALTUNG: Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2019 haben Sie auf Seite 5 des Protokolls, befragt nach Ihrem Einkommen angegeben: "Mein Mann und ich zusammen zwischen 850-950 Euro im Monat, ab und zu etwas mehr, wenn Verwandte mehr geben". Befragt nach der Höhe der Miete, gaben Sie an: "Es sind genau gesagt 609,38 Euro". Befragt nach Schulden und Verpflichtungen, brachten Sie u.a. vor: "Für die Unfall- und Krankenversicherung zahlen wir 170 Euro im Monat, das ist für mich, meinen Mann und meine Tochter gemeinsam". Ihre eigenen Angaben zu Folgen stehen Ihnen dreien, nach Abzug der Miete und der Versicherung somit zwischen 70,62 und 170,62 Euro zum Leben pro Monat zur Verfügung. Davon sind noch Strom- und Heizkosten abzuziehen. Wie soll Ihnen bei diesem Betrag die monatliche Abdeckung des Bedarfes an Lebensmitteln und Kleidung möglich sein? BF2: Kleidungsstücke brauchen wir nicht zu kaufen, die kriegen wir geschenkt und teilweise Lebensmittel auch. Wir leben sehr bescheiden, wir haben nur ein Kind und wenig Ausgaben. RI: Würden Sie Ihre finanzielle Situation in Österreich als gefestigt bezeichnen? BF2: Wir haben momentan keinen Aufenthaltstitel, damit dürfen wir nicht arbeiten, aber, wenn wir arbeiten gehen können ist es gesichert. Wir haben beide einen Arbeitsvorvertrag bzw. eine Arbeitszusage, dann ist unsere finanzielle Lage gesichert. RI: Haben Sie momentan Schulden? BF2: Wir haben keine Schulden oder Verpflichtungen, aber bei der Miete haben wir Verzögerungen. RI: In welcher Höhe? BF2: Ganz genau weiß ich es nicht, aber ich glaube es sind 3-5 Monatsmieten. RI: Sind Sie oder Ihr Mann seit Ihrer Ausreise aus der Mongolei in den Jahren 2010 bzw. 2009 wieder einmal in Mongolei gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Ich bin einmal in die Mongolei gereist, das war im Juli 2017 für zehn Tage, weil meine Großmutter gestorben ist. Er ist zweimal gereist, einmal für eine Woche und einmal für drei Wochen. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Mongolei? BF2: Wir haben dort keine Möglichkeit zu leben, wir haben keine Unterkunft, es besteht keine Möglichkeit zu arbeiten, weil wir keine Arbeitsstelle haben. Wir müssen Arbeit suchen. Unsere Tochter soll mindestens ein bis zwei Jahre warten, bis sie Mongolisch lernt um eine Schule zu besuchen. Wir haben nur die Möglichkeit in der Stadt Ulaanbaatar zu leben und zu arbeiten. In anderen Städten wissen wir nicht ob wir Arbeit und Wohnung finden oder nicht. Wenn wir in der Stadt ULAANBAATAR leben sollten, dann ist es nicht möglich im Winter dort zu leben, weil die Luftverschmutzung katastrophal ist. Aus diesem Grund werden die Kinder schwerkrank. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF2: Wenn wir den Aufenthaltstitel bekommen würden, haben wir sofort die Arbeitsstellen, aber ich persönlich könnte mich weiter fortbilden in Richtung Kranken- oder Altenpflege. Ich habe eigentlich diese Altenpfleger Ausbildung schon abgeschlossen und ich könnte Fortbildung machen. RI: Das heißt Sie möchten in Österreich als Altenpflegerin arbeiten. Verstehe ich Sie da richtig? BF2: Ich habe großes Interesse den alten Leuten in Österreich zu helfen. RI: Was will Ihr Mann in Österreich arbeiten? BF2: Sein Traum ist Koch zu werden, aber er fängt Schritt für Schritt seine Lehre an um sie dann abzuschließen und als Koch zu arbeiten. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ein Klub in Österreich? BF2: Nein, außer Blut spenden. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ja, eine Menge. Es gibt auch mongolische Freunde die mit Österreichern verheiratet sind. Als ich bei der österreichischen Familie gearbeitet habe, habe ich auch Freunde von dort. RI: Haben Sie einen Sprachkurse besucht? BF2: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF2: B
- RI: Haben Sie ein Sprachdiplom über B2? BF2: Ja. BF2 verweist auf die qualifizierte Abschlussbescheinigung vom 18.09.2008, ausgestellt vom Forum XXXX .BF2 verweist auf die qualifizierte Abschlussbescheinigung vom 18.09.2008, ausgestellt vom Forum römisch 40 . RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht? BF2: Zuerst habe ich die Handelsakademie besucht, aber nicht abgeschlossen, ich war ein Jahr dort. Drei Semester. Und dann habe ich einen Basispflegerkurs im Jahr 2018 abgeschlossen. RI: Haben Sie einen Nachweis des Integrationsfonds über das Ablegen der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntegrationsG?RI: Haben Sie einen Nachweis des Integrationsfonds über das Ablegen der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntegrationsG? BF2: Davon wusste ich nicht. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF2 (ohne Übersetzung): Allgemein die soziale Kontakt mit den Menschen. Sie sind respektvoll und fleißig und zuverlässig mit den Stunden. In der Mongolei ist das unmöglich. Auch für das Kind es gut, allgemein wegen dem Gesundheitssystem. Wenn man krank ist kann man zum Arzt gehen und behandeln lassen, solange man Versicherung hat. Arbeitsmöglichkeiten sind auch gut hier. In der Mongolei ist so etwas unmöglich. Hier kann man als Pflegerin gut und Vollzeit arbeiten. Und für meine Tochter ist es sehr gut, weil sie mehrere Möglichkeiten für die Bildung hat. Nicht nur zum Unterrichten, sondern auch die zusätzlichen Hobbys, wie Science Club. Meine Tochter macht z.B. Musikschule, Tanzunterricht, Schachkurs. Das ist allgemein für die Kinder große Möglichkeiten. RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF2 (ohne Übersetzung): Ich habe sehr viele Bücher gelesen, obwohl ich mein Studium nicht abgeschlossen habe, lese ich viel über Wirtschaft und gerade Gesundheitssystem, die Finanz habe ich sehr gerne zum Lesen. Heutzutage hat alles mit Internet zu tun. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. RI: Wie geht es Ihrer Tochter, ist sie gesund? BF2: Ja, außer ihre Zähne. RI: Nimmt Ihre Tochter zurzeit Medikamente? BF2: Nein. RI: Ist Ihre Tochter in ärztlicher Behandlung? BF2: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF2: Ja. RI an BFV: Haben Sie Fragen an die BF2? BFV: Wie gut spricht Ihre Tochter Deutsch? BF2: Sehr gut, sie besucht die dritte Klasse. BFV: Kann die Tochter Mongolisch bzw. die Schrift Mongolisch? BF2: Sie kann ein bisschen Mongolisch verstehen, aber ansonsten kann sie nicht auf Mongolisch antworten und die Schrift kann sie überhaupt nicht. BFV: Was befürchten Sie in Bezug auf die Tochter bei einer Rückkehr in die Mongolei? BF2: Wie vorher gesagt, sie braucht ein bis zwei Jahre um mongolisch zu lernen. Sie muss alles lernen, wie zählen, schreiben, reden. Sie hat keine Freunde dort. In der Mongolei soll man, wenn man krank ist, selber zahlen. Obwohl es für sie eine Krankenversicherung gibt, soll man selbst zahlen. Abgesehen von der Luftverschmutzung von der Stadt ULAANBAATAR, wenn wir in die Mongolei zurückmüssten, bedeutet das eine große Umstellung und das wird für sie psychisch schwer, da sie ihre Freunde hier hat. Sie ist sehr schüchtern, daher mache ich mir Sorgen. Das meine ich mit ihrer psychischen Umstellung. Sie braucht wahrscheinlich sehr viel Zeit um neue Freunde zu finden. BFV: Wie sind die sozialen Kontakte Ihrer Tochter in Österreich? Wie viele Freunde hat Sie? Ist sie in einem Verein? BF2: Fast alle Freunde von ihr sind deutschsprachig, ob von der Schule oder Kinder von Freunden von mir oder von der Musikschule oder Tanzschule. Alle kommunizieren miteinander auf Deutsch. Musik und Tanzschule sind privat. BFV: Wegen der Luftverschmutzung in der Mongolei, befürchten Sie da auch was wegen der Tochter? BF2: Ja, natürlich. Meine Eltern leben außerhalb der Stadt ULAANBAATAR das ist wergen Luftverschmutzung. Die Tochter meines Bruders bekommt jedes Jahr Lungenentzündung. Die Ärzte empfehlen der Tochter des Bruders im Sommer am Land zu leben. Sie haben aber nicht die Möglichkeit. RI an BehV: Haben Sie Fragen an den BF2? BehV: Sie haben angeben, dass der Mietrückstand drei, vier oder fünf Monate beträgt. Ihr Gatte hat fünf Monate gesagt. Wie erklären Sie sich das zeitliche Zusammenfallen, über Dauer des Mietrückstandes mit Entgegennahme der gegenständlichen Rückehrentscheidung? BF2: Ich verstehe die Frage nicht ganz. Weil wir die Rückkehrentscheidung bekommen haben, zahlen wir keine Miete? Meinen Sie das so? BehV: So in die Richtung. BF2: Nein, natürlich, wenn wir Geld haben, zahlen wir den Mietrückstand. Wir wollen natürlich ohne Schulden hier leben. Wenn wir arbeiten gehen, haben wir sofort vor den Mietrückstand zu zahlen, aber das hat mit der Rückehrentscheidung gar nichts zu tun. BehV: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie gerne lesen. Vor allem aus Ihrem Studienbereich Volkswirtschaft. Sie haben weiters angegeben das Sie künftig den Beruf der Altenpflegerin anstreben möchten. Und Sie haben angegeben die Entscheidung einer halbjährigen Heilausbildung welche am 18.06.2018 geendet hatte, erst auf Anraten Ihres vormaligen Rechtsanwaltes, nach eigener Aussage erst begonnen haben. Was sagen Sie dazu? BF2: Ich habe vom Richter die Frage bekommen was mein Hobby ist, aber lesen ist mein Hobby. Auf welchem Gebiet ich lese, was mein Interesse ist, ist Volkswirtschaft, das ist nur mein Hobby. Das war nicht Heilausbildung, sondern Heimhilfe. Das habe ich durch meinen Willen entschieden. Ich habe die Entscheidung im Dezember 2017 getroffen, diesen Heimhilfekurs zu besuchen. Im Juni 2018 habe ich ihn abgeschlossen. Und ich habe im Mai 2018 meinen ehemaligen Rechtsanwalt kennengelernt, aber meine Entscheidung die Ausbildung zur Heimhilfe zu machen, hat mit diesem Anwalt nichts zu tun. Ich habe mich selbst für diese Ausbildung entschieden. Dann habe ich als ich mein Rechtsanwalt kennengelernt, ihm nur gesagt, dass ich diese Ausbildung mache. BFV: Ich möchte drauf hinweisen, dass die Rechtskraft der negativen Entscheidung der MA erst mit 30.08.2018 erfolgt ist und die Ausbildung zur Heimhilfe schon vorher gemacht wurde. BehV: Wie erklären Sie sich den heutigen Widerspruch, in Ihrer heutigen Aussage, dass Sie Ihre Ausbildung auf Anrate Ihres vormaligen Anwaltes begonnen haben, mit Ihrer jetzigen Aussage, dass Sie sich selber schon im November 2017 entschieden hätten und Ihrem vormaligen Anwalt im Mai des vorigen Jahres, lediglich informativ über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt hätten? BF2: Bei der Einvernahme vor dem BFA waren Sie erstens nicht da, und zweitens gab es eine Dolmetscherin, wo ich gesagt habe, dass sie falsch übersetzt. BehV: Ich beziehe mich auf die heutige Aussage und nicht auf historische Protokolle. BF2: Wie ich heute gesagt habe, dass ich diese Ausbildung begonnen habe, und er hat mir angeraten, dass wenn ich diese begonnen habe, kann ich in auch diesem Bereich arbeiten kann. BehV: Ihre Tochter war zweieinhalb Jahre nach Aussage Ihres Gatten in der Mongolei, hatten Sie da keine Sorge um die Gesundheit Ihrer Tochter wegen der Luftverschmutzung? BF2: Natürlich habe ich Sorge gehabt, deswegen habe ich sie zurückgeholt. In diesem Zeitraum war sie dort auch krank gewesen und deswegen haben wir sie zurückgeholt. Sie war zweimal krank gewesen, wegen Lungenentzündung. Seitdem sie hier ist, ist sie nicht krank. BehV: Ihr Mann hat in der Einvernahme von 26.04.2019, Seite 6 im Bescheid, angegeben, dass ihnen ihre Tochter gefehlt hat und, dass es einen Konflikt mit Ihrer Mutter gehabt und das Kind deshalb zurückgeholt. Weiters wurde ausgesagt, dass sie das Kind in der Mongolei lassen wollen würden. Wie erklären Sie sich das? BF2: Gleich am Anfang das unser Kind bei der Familie aufwächst. Ich habe keinen Konflikt mit der Schwiegermutter gehabt und es wäre besser, wenn sie in guter Luft und guten Lebensbedingungen bei uns haben. Ich habe meine Schweigermutter nicht beschuldigt, aber was zwischen meinem Mann und seiner Mutter passiert ist, weiß ich nicht. Natürlich hat er als Vater gesagt warum das Kind krank wurde, aber das war kein Konflikt. Beschwerdeseite legt vor, betreffend BF3, Semester und Jahresinformationen der Jahre 2017/2018 und 2018/2019, eine Umwelturkunde der Schule, sowie Anmeldung Besuchsbestätigungen und der Betreuungsvertrag mit dem Kindergarten, Kopien werden zum Akt genommen. [...]"Beschwerdeseite legt vor, betreffend BF3, Semester und Jahresinformationen der Jahre 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019,, eine Umwelturkunde der Schule, sowie Anmeldung Besuchsbestätigungen und der Betreuungsvertrag mit dem Kindergarten, Kopien werden zum Akt genommen. [...]" 4.
- Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legten die Beschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen vor: * AMS- Bescheide vom XXXX und XXXX den BF1 betreffend;* AMS- Bescheide vom römisch 40 und römisch 40 den BF1 betreffend; * Teilnahmebestätigungen des ÖOG vom 09.03.2011 und 24.10.2011 den BF1 betreffend; * Zeugnis Ergänzungsprüfung aus Deutsch (Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten) des BF1 vom 27.06.2012;* Zeugnis Ergänzungsprüfung aus Deutsch (Vorstudienlehrgang der römisch 40 Universitäten) des BF1 vom 27.06.2012; * Unterlagen betreffend die Anmeldung der BF3 beim Kindergarten " XXXX ";* Unterlagen betreffend die Anmeldung der BF3 beim Kindergarten " römisch 40 "; * Betätigung betreffend den Besuch der BF3 der Kindergruppe " XXXX " vom 10.12.2015;* Betätigung betreffend den Besuch der BF3 der Kindergruppe " römisch 40 " vom 10.12.2015; * diverse Schulbesuchsbestätigungen der BF3; * "Umwelturkunde" der BF3; * Unterlagen betreffend ein Au-Pair-Vertragsverhältnis der BF2 vom Jahr 2009; * Arbeitsvorvertrag vom 27.09.2018 den BF1 betreffend; * Schulbesuchsbestätigung der BF2 des IBC ( XXXX ) vom 17.03.2019;* Schulbesuchsbestätigung der BF2 des IBC ( römisch 40 ) vom 17.03.2019; * VHS-Teilnahmebescheinigungen der Kurse II-IV betreffend die BF2 aus dem Jahr 2007; * Bescheinigungen des Forum XXXX aus 2008 betreffend die BF2 über Deutsch Mittelstufe 1+2;* Bescheinigungen des Forum römisch 40 aus 2008 betreffend die BF2 über Deutsch Mittelstufe 1+2; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF3) vom 04.09.2018, der Einvernahmen des BF1 und der BF2 vor dem BFA am 26.04.2019, der für die Beschwerdeführer am 06.06.2019 eingebrachten Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 03.05.2019, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2019 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF3) sind Staatsangehörige der Mongolei und gehören keiner Glaubensrichtung an. Der BF1 und die BF2 reisten spätestens am 23.06.2010 (BF1) bzw. am 24.04.2009 (BF2) in das österreichische Bundesgebiet ein. Die BF3 wurde am XXXX in Österreich geboren. Der BF1 und die BF3 reisten ca. im Jahr 2013 oder 2014 in die Mongolei, wo der BF1 ca. eine Woche verblieb. Der BF1 reiste dann zurück ins österreichische Bundesgebiet und ließ die minderjährige BF3 in der Mongolei bei der Mutter des BF1 zurück. Im Jahr 2015 oder 2016 reiste der BF1 in die Mongolei für ca. 3 Wochen zurück und kehrte dieser dann mit der minderjährigen BF3 wieder gemeinsam nach Österreich zurück. Die BF3 hat insgesamt ca. 2,5 Jahre in der Mongolei gelebt. Die BF2 ist im Juli 2017 wegen des Todes ihrer Großmutter für 10 Tage zurück in die Mongolei gereist. Die Beschwerdeführer haben Österreich sonst nicht mehr verlassen.Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF3) sind Staatsangehörige der Mongolei und gehören keiner Glaubensrichtung an. Der BF1 und die BF2 reisten spätestens am 23.06.2010 (BF1) bzw. am 24.04.2009 (BF2) in das österreichische Bundesgebiet ein. Die BF3 wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Der BF1 und die BF3 reisten ca. im Jahr 2013 oder 2014 in die Mongolei, wo der BF1 ca. eine Woche verblieb. Der BF1 reiste dann zurück ins österreichische Bundesgebiet und ließ die minderjährige BF3 in der Mongolei bei der Mutter des BF1 zurück. Im Jahr 2015 oder 2016 reiste der BF1 in die Mongolei für ca. 3 Wochen zurück und kehrte dieser dann mit der minderjährigen BF3 wieder gemeinsam nach Österreich zurück. Die BF3 hat insgesamt ca. 2,5 Jahre in der Mongolei gelebt. Die BF2 ist im Juli 2017 wegen des Todes ihrer Großmutter für 10 Tage zurück in die Mongolei gereist. Die Beschwerdeführer haben Österreich sonst nicht mehr verlassen. Mit Bescheid der Universität XXXX vom 04.03.2010 wurde der BF1 zum Masterstudium "Politikwissenschaft" zugelassen. Er hat im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 im Rahmen des Vorstudienlehrgangs Deutschkurse besucht und am 25.06.2012 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrgangs erfolgreich bestanden. Er hat im Wintersemester 2012 mit dem Masterstudium "Politikwissenschaft" begonnen und hat sein Studium ein Semester aktiv betrieben. Die BF2 ist seit 25.06.2012 für das Bachelorstudium "Umwelt- und Bioressourcenmanagement" an der XXXX inskribiert. Sie war von 01.03.2010 bis 15.10.2013 für das Masterstudium "Volkswirtschaftslehre" an der Universität XXXX inskribiert und ist sie seit 16.10.2013 für dasselbe Masterstudium an der Universität XXXX eingeschrieben. Die BF2 hat für beide Studien die Mindeststudiendauer überschritten und konnte sie, sowohl für das Studienjahr 2015/2016, als auch für das Studienjahr 2016/2017, keinen Studienerfolg von 8 Semesterstunden vorweisen.Mit Bescheid der Universität römisch 40 vom 04.03.2010 wurde der BF1 zum Masterstudium "Politikwissenschaft" zugelassen. Er hat im Wintersemester 2010 aus 2011, und im Sommersemester 2011 im Rahmen des Vorstudienlehrgangs Deutschkurse besucht und am 25.06.2012 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrgangs erfolgreich bestanden. Er hat im Wintersemester 2012 mit dem Masterstudium "Politikwissenschaft" begonnen und hat sein Studium ein Semester aktiv betrieben. Die BF2 ist seit 25.06.2012 für das Bachelorstudium "Umwelt- und Bioressourcenmanagement" an der römisch 40 inskribiert. Sie war von 01.03.2010 bis 15.10.2013 für das Masterstudium "Volkswirtschaftslehre" an der Universität römisch 40 inskribiert und ist sie seit 16.10.2013 für dasselbe Masterstudium an der Universität römisch 40 eingeschrieben. Die BF2 hat für beide Studien die Mindeststudiendauer überschritten und konnte sie, sowohl für das Studienjahr 2015 aus 2016,, als auch für das Studienjahr 2016 aus 2017,, keinen Studienerfolg von 8 Semesterstunden vorweisen. Dem BF1 und der BF2 waren Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit von 02.05.2011 bis 02.05.2012 (BF1) und 24.02.2011 bis 24.02.2012 (BF2) seitens des Magistrates der Stadt XXXX erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligung des BF1 wurde seitens des Magistrates der Stadt XXXX sodann zuletzt bis 07.05.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Die Aufenthaltsbewilligung der BF2 wurde zuletzt seitens des Magistrats der Stadt XXXX gemäß § 24 NAG bis 14.07.2017 verlängert. Der Antrag der BF2 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 08.11.2017 mangels eines entsprechenden Studienerfolges abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 30.08.2018 in Rechtskraft. Der Antrag des BF1 vom 04.05.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 20.12.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.01.2019 in Rechtskraft.Dem BF1 und der BF2 waren Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit von 02.05.2011 bis 02.05.2012 (BF1) und 24.02.2011 bis 24.02.2012 (BF2) seitens des Magistrates der Stadt römisch 40 erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligung des BF1 wurde seitens des Magistrates der Stadt römisch 40 sodann zuletzt bis 07.05.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Die Aufenthaltsbewilligung der BF2 wurde zuletzt seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 gemäß Paragraph 24, NAG bis 14.07.2017 verlängert. Der Antrag der BF2 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 08.11.2017 mangels eines entsprechenden Studienerfolges abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 30.08.2018 in Rechtskraft. Der Antrag des BF1 vom 04.05.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 20.12.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.01.2019 in Rechtskraft. Aufgrund des für die BF3 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.10.2011 gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Student)" war dieser seitens des Magistrates XXXX die gewünschte Aufenthaltsbewilligung erstmals mit Gültigkeit von 01.09.2011 bis 24.02.2012 erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligung der BF3 wurde sodann seitens des Magistrates der Stadt XXXX zuletzt bis 18.01.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Der Antrag der BF3 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 20.12.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.01.2019 in Rechtskraft.Aufgrund des für die BF3 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.10.2011 gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft (mit Student)" war dieser seitens des Magistrates römisch 40 die gewünschte Aufenthaltsbewilligung erstmals mit Gültigkeit von 01.09.2011 bis 24.02.2012 erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligung der BF3 wurde sodann seitens des Magistrates der Stadt römisch 40 zuletzt bis 18.01.2017 zum Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" verlängert. Der Antrag der BF3 vom 12.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft (mit Student)" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 20.12.2018 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.01.2019 in Rechtskraft. Der BF1 hat in der Mongolei für 10 Jahre die Grundschule besucht. Nach dem Abschluss der Schule hat der BF1 eine Ausbildung zum Koch und Kellner gemacht und diese abgeschlossen. Von 2004 bis 2008 hat der BF1 das Bachelorstudium "Politologie und Lehrer für Gesellschaftskunde" an der Mongolischen Staatsuniversität studiert und 15.08.2008 als "Bachelor of Arts" abgeschlossen. Er hat in der Mongolei in einem Geschäft für Haushaltswaren ca. 1-2 Monate lang als Verkäufer unselbständig gearbeitet. Die BF2 hat in der Mongolei ebenso für 10 Jahre die Grundschule besucht und das Bachelorstudium "Wirtschaft und Statistik" im Jahr 2004 abgeschlossen. Sie hat von September 2004 bis Mai 2005 als Lehrerin in einem College für Landwirtschaft in der Stadt XXXX unterrichtet. Danach war die BF2 - gemeinsam mit ihrer Mutter - in einer Handelsfirma von Juni 2005 bis März 2007 Vollzeit tätig, welche Schreibwaren für Schulkinder aus der Volksrepublik China in die Mongolei exportiert hat. Die BF2 arbeitete sodann von April 2007 bis November 2008 als Kindermädchen in XXXX (Deutschland) und war sie ebenso von April 2009 bis Februar 2010 als Kindermädchen in XXXX (Österreich) tätig. In der Mongolei leben noch die Mutter, der ältere Bruder, sowie die jüngere Schwester und eine Tante des BF
- Ebenso sind noch die Eltern, drei Brüder, sowie eine Schwester der BF2 in der Mongolei wohnhaft. Die Beschwerdeführer stehen mit den genannten Angehörigen in sporadischem Kontakt.Die BF2 hat in der Mongolei ebenso für 10 Jahre die Grundschule besucht und das Bachelorstudium "Wirtschaft und Statistik" im Jahr 2004 abgeschlossen. Sie hat von September 2004 bis Mai 2005 als Lehrerin in einem College für Landwirtschaft in der Stadt römisch 40 unterrichtet. Danach war die BF2 - gemeinsam mit ihrer Mutter - in einer Handelsfirma von Juni 2005 bis März 2007 Vollzeit tätig, welche Schreibwaren für Schulkinder aus der Volksrepublik China in die Mongolei exportiert hat. Die BF2 arbeitete sodann von April 2007 bis November 2008 als Kindermädchen in römisch 40 (Deutschland) und war sie ebenso von April 2009 bis Februar 2010 als Kindermädchen in römisch 40 (Österreich) tätig. In der Mongolei leben noch die Mutter, der ältere Bruder, sowie die jüngere Schwester und eine Tante des BF
- Ebenso sind noch die Eltern, drei Brüder, sowie eine Schwester der BF2 in der Mongolei wohnhaft. Die Beschwerdeführer stehen mit den genannten Angehörigen in sporadischem Kontakt. Der BF1 und die BF2 haben in Österreich am 01.10.2011 auf traditionelle Art und im Jahr 2016 standesamtlich geheiratet. Die Beschwerdeführer leben in Österreich in einer Mietwohnung. Sie haben zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Die Beschwerdeführer waren bisher in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, wobei dies teilweise aus den Einnahmen des BF1 und der BF2 aufgrund derer kurzen beruflichen Tätigkeiten in Österreich und teilweise aus finanziellen Unterstützungsleistungen durch die in Österreich lebende Tante des BF1, sowie eine andere in der Mongolei lebende Tante des BF1, sowie die in der Mongolei lebenden Eltern der BF2 erfolgte. Die Beschwerdeführer haben finanzielle Verpflichtungen in Form von ca. 5 Monatsmietrückständen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich krankenversichert. Die BF3 besucht in Österreich derzeit die öffentliche Volksschule und es kommunizieren der BF1 und die BF2 mit ihren Kindern vornehmlich in deutscher Sprache. Die BF2 besitzt nachweislich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
- Sowohl der BF1, als auch die BF2 konnten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bei direkter Befragung in deutscher Sprache (ohne Übersetzung) sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen. Der BF1 war in Österreich von 12.02.2013 bis 06.06.2013, von 01.08.2013 bis 15.05.2014, von 04.08.2014 bis 19.07.2015 in Restaurants als Küchenhilfe geringfügig beschäftigt und hat er eine Einstellungszusage eines Restaurants, im Falle einer Aufenthaltsgenehmigung als Koch zu arbeiten bzw. eine Lehre als Koch zu machen. Der BF1 wurde im Bundesgebiet durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Die BF2 hat in Österreich im Jahr 2018 die Ausbildung zur Heimhelferin im Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" erfolgreich absolviert und ist seit 18.06.2018 zur Ausübung des Berufs der Heimhelferin unter Führung der Berufsbezeichnung "Heimhelferin" berechtigt. Sie war in Österreich von 22.04.2009 bis 22.02.2010, von 13.02.2012 bis 12.01.2013 und von 24.01.2013 bis 23.09.2013 geringfügig beschäftigt, sowie von 21.11.2014 bis 26.11.2014 sechs Tage Vollzeit beschäftigt. Die BF2 hat im Bundesgebiet für ein Semester das " XXXX " in XXXX besucht. Sie hat eine Einstellungszusage als Heimhelferin in einem österreichischen Seniorenheim.Der BF1 und die BF2 haben in Österreich am 01.10.2011 auf traditionelle Art und im Jahr 2016 standesamtlich geheiratet. Die Beschwerdeführer leben in Österreich in einer Mietwohnung. Sie haben zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Die Beschwerdeführer waren bisher in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, wobei dies teilweise aus den Einnahmen des BF1 und der BF2 aufgrund derer kurzen beruflichen Tätigkeiten in Österreich und teilweise aus finanziellen Unterstützungsleistungen durch die in Österreich lebende Tante des BF1, sowie eine andere in der Mongolei lebende Tante des BF1, sowie die in der Mongolei lebenden Eltern der BF2 erfolgte. Die Beschwerdeführer haben finanzielle Verpflichtungen in Form von ca. 5 Monatsmietrückständen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich krankenversichert. Die BF3 besucht in Österreich derzeit die öffentliche Volksschule und es kommunizieren der BF1 und die BF2 mit ihren Kindern vornehmlich in deutscher Sprache. Die BF2 besitzt nachweislich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
- Sowohl der BF1, als auch die BF2 konnten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bei direkter Befragung in deutscher Sprache (ohne Übersetzung) sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen. Der BF1 war in Österreich von 12.02.2013 bis 06.06.2013, von 01.08.2013 bis 15.05.2014, von 04.08.2014 bis 19.07.2015 in Restaurants als Küchenhilfe geringfügig beschäftigt und hat er eine Einstellungszusage eines Restaurants, im Falle einer Aufenthaltsgenehmigung als Koch zu arbeiten bzw. eine Lehre als Koch zu machen. Der BF1 wurde im Bundesgebiet durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Die BF2 hat in Österreich im Jahr 2018 die Ausbildung zur Heimhelferin im Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" erfolgreich absolviert und ist seit 18.06.2018 zur Ausübung des Berufs der Heimhelferin unter Führung der Berufsbezeichnung "Heimhelferin" berechtigt. Sie war in Österreich von 22.04.2009 bis 22.02.2010, von 13.02.2012 bis 12.01.2013 und von 24.01.2013 bis 23.09.2013 geringfügig beschäftigt, sowie von 21.11.2014 bis 26.11.2014 sechs Tage Vollzeit beschäftigt. Die BF2 hat im Bundesgebiet für ein Semester das " römisch 40 " in römisch 40 besucht. Sie hat eine Einstellungszusage als Heimhelferin in einem österreichischen Seniorenheim. Der BF1 und die BF2 verfügen in Österreich über enge private und soziale Bindungen, welche sich durch zahlreiche Freundschaften und Bekanntschafte