4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 31.12.2019 um 15:22 Uhr - außerhalb der Amtsstunden - beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX10.2019, 11:20 Uhr (Zeitpunkt der Asylantragstellung). Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage vom 02.01.2020 wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle West, noch am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.01.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.01.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem römisch 40 und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 17.01.2020 eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF über seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF wurde am XXXX10.2019 um 01:00 Uhr in Villach in einem Nachtzug von Wien nach Mailand von der österreichischen Bundespolizei kontrolliert und wegen des Fehlens von Reisedokumenten festgenommen. Der BF reiste von Afghanistan in den Iran und von dort in die Türkei. In der Türkei hielt sich der BF etwa vier Jahre lang auf, wobei ein dort von ihm gestellter Asylantrag abgewiesen wurde. Danach reiste der BF von der Türkei über das Meer nach Griechenland, und von dort über Nordmazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich. Der BF hatte dann die Absicht, von Österreich nach Italien, zu dort lebenden Freunden, weiterzureisen. Der BF hatte nicht die Absicht, länger in Österreich zu bleiben oder hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung wurde mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX10.2019, Zl. XXXX,
Vm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX10.2019 um 11:10 Uhr persönlich ausgefolgt und rechtswirksam erlassen.Nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung wurde mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom XXXX10.2019, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX10.2019 um 11:10 Uhr persönlich ausgefolgt und rechtswirksam erlassen. Der BF stellte um 11:20 Uhr, somit 10 Minuten nach Anordnung der Schubhaft, einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dem BF bereits in der vorangegangenen Befragung und vor Anordnung der Schubhaft mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und seine Abschiebung nach Afghanistan zu veranlassen. Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX10.2019 wurde
6 FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft wegen Verzögerungsabsicht angeordnet. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag um 12:00 Uhr persönlich ausgefolgt.Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX10.2019 wurde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft wegen Verzögerungsabsicht angeordnet. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag um 12:00 Uhr persönlich ausgefolgt. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2019, dem BF zugestellt am 11.11.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX10.2019 zur Gänze abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2019, W192 2225788-1/2E, als unbegründet abgewiesen, dem BF jedoch eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Der BF unterschrieb am 03.12.2019 ein Formular betreffend Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Afghanistan, widerrief diese allerdings am 17.12.2019, nachdem im Zuge einer Vorführung vor die afghanische Botschaft sowohl seine Personalidentität bestätigt und ein Reisedokument für die Rückkehr nach Afghanistan ausgestellt worden waren. Am 11.12.2019 wurde von der Botschaft Afghanistans in Wien für den BF ein Reisedokument ("Travel Document - Repatriation") ausgestellt. Eine Abschiebung des BF im Zuge einer begleiteten Rückführung auf dem Luftweg ist für den XXXX02.2020 in Aussicht genommen. Der BF hat bislang keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt, freiwillig ihn seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückzukehren. Die BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Integration in Österreich liegen nicht vor. Der BF verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel und über keine eigene Unterkunft.
Vm. § 9 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, beschränkte sich somit der Prüfungsumfang auf die Überprüfung der Anhaltung der Schubhaft ab XXXX10.2019, 11:20 Uhr.
Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, beschränkte sich somit der Prüfungsumfang auf die Überprüfung der Anhaltung der Schubhaft ab XXXX10.2019, 11:20 Uhr. 3.2. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.): Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich die seit XXXX10.2019, 11:20 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen: Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab XXXX10.2019, 11:10 Uhr, zunächst auf § 76 Abs. 2 Z 2 (iVm. Abs. 3) FPG gestützt. Die belangte Behörde ging dabei auf Grund der von ihr festgestellten Umstände vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs wegen Fluchtgefahr aus. Der BF war ohne Reisedokumente und ohne die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Berechtigungen beim Versuch, mit einem Nachtzug unrechtmäßig von Österreich nach Italien zu reisen, von der österreichischen Bundespolizei kontrolliert und schließlich wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen worden. Der BF verfügte weder über ausreichende Existenzmittel, wie etwa Bargeld, noch über einen festen Wohnsitz in Österreich. Anhaltspunkte für eine allenfalls anzunehmende soziale Verankerung in Österreich lagen ebenso wenig vor.Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab XXXX10.2019, 11:10 Uhr, zunächst auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3,) FPG gestützt. Die belangte Behörde ging dabei auf Grund der von ihr festgestellten Umstände vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs wegen Fluchtgefahr aus. Der BF war ohne Reisedokumente und ohne die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Berechtigungen beim Versuch, mit einem Nachtzug unrechtmäßig von Österreich nach Italien zu reisen, von der österreichischen Bundespolizei kontrolliert und schließlich wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen worden. Der BF verfügte weder über ausreichende Existenzmittel, wie etwa Bargeld, noch über einen festen Wohnsitz in Österreich. Anhaltspunkte für eine allenfalls anzunehmende soziale Verankerung in Österreich lagen ebenso wenig vor. Der BF stellte nach Anordnung der Schubhaft am XXXX10.2019, 11:10 Uhr, und während aufrechter Anhaltung noch am selben Tag um 11:20 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft
6 FPG wurde von der belangten Behörde mit Aktenvermerk vom XXXX10.2019 unter Angabe der näheren Gründe festgehalten und dem BF am selben Tag um 12:00 Uhr mit der erforderlichen Übersetzung nachweislich zur Kenntnis gebracht.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde von der belangten Behörde mit Aktenvermerk vom XXXX10.2019 unter Angabe der näheren Gründe festgehalten und dem BF am selben Tag um 12:00 Uhr mit der erforderlichen Übersetzung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß (§ 76 Abs. 6 FPG).Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß (Paragraph 76, Absatz 6, FPG). Die belangte Behörde ist bei der ihrer Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz
6 FPG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass berechtigte Gründe zur Annahme bestanden, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Afghanistan) stellte (zu § 76 Abs. 6 FPG, insbesondere zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft, siehe VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; 19.09.2019, Ra 2019/21/0234; weiters 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).Die belangte Behörde ist bei der ihrer Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 76, Absatz 6, FPG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass berechtigte Gründe zur Annahme bestanden, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Afghanistan) stellte (zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG, insbesondere zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft, siehe VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; 19.09.2019, Ra 2019/21/0234; weiters 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Für das erkennende Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft ergeben, dass der BF nach Erlassung des Schubhaftbescheides und während aufrechter Anhaltung den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zum Zweck der Vereitelung bzw. jedenfalls zur Verzögerung einer ihm drohenden Abschiebung nach Afghanistan stellte. So ist festzuhalten, dass der BF eigenen glaubhaften Angaben zufolge bereits in der Türkei einen letztlich erfolglos gebliebenen Asylantrag stellte, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass der BF bereits mit der rechtlichen Möglichkeit der Stellung von Asylanträgen vertraut war. Dennoch stellte der BF in keinem der zahlreichen europäischen Staaten, in die er gereist war, einen Asylantrag, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb er dies nicht tun hätte können, wenn er wirklich eine begründete Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gehabt hätte. Letztlich ist dem BF auch vorzuhalten, dass er sich bereits vor seiner beabsichtigen Reise nach Italien in Österreich aufhielt, aber auch hier wiederum keinen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz) stellte. Vielmehr hatte der BF bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme ganz offensichtlich nicht die Absicht, in Österreich zu bleiben, sondern nach Italien weiterzureisen. Die Behauptung des BF in der Verhandlung, wonach er keine Ahnung gehabt hätte, wohin er mit diesem Zug reisen würde bzw. wo er überhaupt aussteigen müsse, war nicht glaubhaft, zumal der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich gesagt hatte, dass er zu Freunden nach Italien reisen wolle. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass der BF vor Antritt der Zugfahrt gar nicht gewusst hätte, wohin der Zug fahren würde. Erst nachdem der BF beim Versuch, illegal mit dem Zug nach Italien zu reisen, von der österreichischen Bundespolizei kontrolliert und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und gegen ihn sodann von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden war, stellte der BF, als er sich rechtlich bereits im Stande der Schubhaft befand, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF war vonseiten der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens zur Anordnung der Schubhaft mitgeteilt worden, dass letztlich beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihn sodann in seinen Herkunftsstaat Afghanistan abzuschieben, sofern er nicht bereit sei, freiwillig zurückzukehren. In diesem Zusammenhang erwies sich auch die erstmalige Behauptung des BF in der Verhandlung als unglaubhaft, wonach er von Anfang an die Absicht gehabt hätte, hier in Österreich zu bleiben und hier einen Asylantrag zu stellen. Letztlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Verfolgungsgründe inhaltlich zur Gänze als unbegründet erwiesen hat. Die vom BF gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 09.11.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2019, W192 2225788-1/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Aus den dargelegten Gründen konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass die Motivation des BF für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich darin gelegen war, damit eine drohende Aufenthaltsbeendigung bzw. Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern. Die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft des BF auch nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX10.2019, 11:20 Uhr, erwies sich daher
6 FPG als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft des BF auch nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX10.2019, 11:20 Uhr, erwies sich daher
Paragraph 76, Absatz 6, FPG als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde
GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G301.2227071.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.