G308 2192352-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlG308 2192352-1 SpruchG308 2192351-1/17E G308 2192352-1/17E G308 2192354-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Barbara LEITNER und Mag. Margareta ESTERL als Beisitzerinnen über die Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch RA Mag. Paolo CANEPPELE, Klagenfurt, gegen die Bescheide des AMS, GZ XXXX und GZ XXXX jeweils vom 06.03.2018 zu Recht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Paolo CANEPPELE, Klagenfurt, gegen die Bescheide des AMS, GZ römisch 40 und GZ römisch 40 jeweils vom 06.03.2018 zu Recht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden werden für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 03.02.2015 als unbegründet abgewiesen, so dass eine Rückzahlung in Höhe von € 1.698,64 zu leisten ist.A) römisch eins. Die Beschwerden werden für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 03.02.2015 als unbegründet abgewiesen, so dass eine Rückzahlung in Höhe von € 1.698,64 zu leisten ist.
II. Den Beschwerden wird für den Zeitraum 26.05.2015 bis 10.09.2015 und 26.02.2016 bis 02.07.2017 als begründet stattgegeben, so dass die Rückzahlung in Höhe von € 23.144,10 nicht zu leisten ist.römisch zwei. Den Beschwerden wird für den Zeitraum 26.05.2015 bis 10.09.2015 und 26.02.2016 bis 02.07.2017 als begründet stattgegeben, so dass die Rückzahlung in Höhe von € 23.144,10 nicht zu leisten ist.
III. Der Beschwerde gegen den Bescheid, GZ XXXX vom 06.03.2018, wird als begründet stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen den Bescheid, GZ römisch 40 vom 06.03.2018, wird als begründet stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1a. Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 05.01.2018 widerrief das XXXX gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Bezug der Notstandshilfe von XXXX(im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben.1a. Mit Bescheid, GZ SVNR römisch 40 vom 05.01.2018 widerrief das römisch 40 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Bezug der Notstandshilfe von XXXX(im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben.
1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das AMS XXXX gemäß § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.491,60. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gegeben.1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das AMS römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.491,60. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gegeben.
1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS XXXX dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017 gemäß § 33 iVm §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2007 als Liquidator bei der XXXX GesmbH bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben.1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS römisch 40 dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017 gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2007 als Liquidator bei der römisch 40 GesmbH bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben.
2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl XXXX zum Nachtragsliquidator für die XXXX GmbH bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung vorgenommen.
Die amtswegige Löschung der XXXX erfolgte am 10.09.2015.2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl römisch 40 zum Nachtragsliquidator für die römisch 40 GmbH bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung vorgenommen.
Die amtswegige Löschung der römisch 40 erfolgte am 10.09.2015.
Der BF sei daher tatsächlich arbeitslos, beziehe kein Einkommen und stellte daher berechtigterweise den Antrag ihm Notstandshilfe zu gewähren.
2b. Mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.01.2018 mit derselben Begründung wie in der zuvor angeführten Beschwerde.
2c. Ebenfalls mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob er gegen den zweiten Bescheid des AMS vom 05.01.2018 fristgerecht Beschwerde mit derselben Begründung.
Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma XXXX GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 06.03.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.01.2018 ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird vom 01.01.2015 bis 03.02.2015, vom 26.05.2015 bis 27.07.2015 und die Zuerkennung der Notstandshilfe von 28.07.2015 bis 10.09.2015 und vom 26.02.2016 bis 02.07.2017 wegen der aufrechten Funktion als Liquidator für die Fa. römisch 40 widerrufen. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird das bezogene Arbeitslosengeld und die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 24.842,74 rückgefordert.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF am 26.09.2017 beim AMS römisch 40 niederschriftlich angab, seit 23.06.2016 als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt zu sein, was auch im Firmenbuch eingetragen ist. Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma römisch 40 GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma XXXX GmbH als Liquidator eingetragen. Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden.römisch 40 GmbH als Liquidator eingetragen.
Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden.
Laut Firmenbuchauszug vom 02.02.2018 war der BF vom 14.06.2011 bis 04.08.2012 bei der Firma XXXX GmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht.Laut Firmenbuchauszug vom 02.02.2018 war der BF vom 14.06.2011 bis 04.08.2012 bei der Firma römisch 40 GmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht.
Es ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss spätestens am 26.02.2016 zugestellt wurde.
Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Laut Auskunft des XXXX ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam.Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Laut Auskunft des römisch 40 ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam.
Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren.Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren.
Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht, mit diesem Zeitpunkt hat die Funktion geendet. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des XXXX bis dato aufrecht.Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, AlVG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht, mit diesem Zeitpunkt hat die Funktion geendet. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des römisch 40 bis dato aufrecht.
Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG liegt nicht vor. Gemäß § 24 Abs 2 AlVG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher im vorliegenden Fall mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß § 25 Abs 1 AlVG zurückgefordert.Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, AlVG liegt nicht vor. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher im vorliegenden Fall mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert.
3b. Mit Bescheid, GZ XXXXvom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte.3b. Mit Bescheid, GZ XXXXvom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte.
In dieser gab der Rechtsvertreter an, dass die GmbH nichts auszahlt und auch nichts auszahlen kann. Dies einerseits aus insolvenzrechtlichen Gründen, aber auch, da es keinerlei Vermögen gibt.
Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit nicht zwingend entgeltlich sein muss und im vorliegenden Fall auch nicht entgeltlich ist. Der BF übt die Tätigkeit bei der XXXX als Liquidator seit 22.02.2016 aus. Mit Beschluss des LG XXXX, glaublich 2005 bzw. 2006, der ihm jedoch nie zugegangen sei, ist er auch als Liquidator bei der Firma XXXX und XXXX GmbH eingetragen. Auch dort ist nie etwas ausbezahlt worden. Bei der Firma XXXX sei der BF als Minderheitsgesellschafter mit 25 %, bei den beiden anderen Firmen zu 100 % Gesellschafter. Bei der Firma XXXX sei er nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern gewerberechtlicher. Bezüglich der beiden letztgenannten Firmen ist keine Tätigkeit zu entfalten, die Funktion gehört eigentlich im Firmenbuch gelöscht.
Bezüglich der XXXX werden 3 Prozesse geführt, einer aktiv-, zwei passivlegitimiert.Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit nicht zwingend entgeltlich sein muss und im vorliegenden Fall auch nicht entgeltlich ist. Der BF übt die Tätigkeit bei der römisch 40 als Liquidator seit 22.02.2016 aus. Mit Beschluss des LG römisch 40 , glaublich 2005 bzw. 2006, der ihm jedoch nie zugegangen sei, ist er auch als Liquidator bei der Firma römisch 40 und römisch 40 GmbH eingetragen. Auch dort ist nie etwas ausbezahlt worden. Bei der Firma römisch 40 sei der BF als Minderheitsgesellschafter mit 25 %, bei den beiden anderen Firmen zu 100 % Gesellschafter. Bei der Firma römisch 40 sei er nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern gewerberechtlicher.
Bezüglich der beiden letztgenannten Firmen ist keine Tätigkeit zu entfalten, die Funktion gehört eigentlich im Firmenbuch gelöscht. Bezüglich der römisch 40 werden 3 Prozesse geführt, einer aktiv-, zwei passivlegitimiert.
Seit 23.06.2016 ist der BF als Geschäftsführer bei der Firma XXXX GmbH tätig, wobei keine Tätigkeit und Entlohnung anfalle. Seit Jänner 2018 ist er dort angestellt.Seit 23.06.2016 ist der BF als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 GmbH tätig, wobei keine Tätigkeit und Entlohnung anfalle. Seit Jänner 2018 ist er dort angestellt.
Die Behördenvertreterin legt einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 02.02.2018 vor, aus dem sich ergibt, dass der BF handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX vom 14.06. 2011 bis 01.08.2012 war.Die Behördenvertreterin legt einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 02.02.2018 vor, aus dem sich ergibt, dass der BF handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 vom 14.06. 2011 bis 01.08.2012 war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF beantragte am 05.07.2017 Arbeitslosengeld. Am Antrag selbst vermerkte der BF, dass er nicht selbständig erwerbstätig ist (Pkt. 6), und dass er nicht selbständig erwerbstätig war (Pkt. 7).
Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 ist der BF als Liquidator zur Vertretung der Firma XXXX bestellt. Die Zustellung und damit Bestellung wurde seitens des AMS mit 26.02.2016 angenommen.Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 ist der BF als Liquidator zur Vertretung der Firma römisch 40 bestellt. Die Zustellung und damit Bestellung wurde seitens des AMS mit 26.02.2016 angenommen.
Die XXXXGmbH in Liqu., FN XXXX, wurde mit 10.09.2015 gelöscht.Die XXXXGmbH in Liqu., FN römisch 40 , wurde mit 10.09.2015 gelöscht.
Mit Schreiben vom 06.08.2019 bestätigte das XXXX, dass der BF für die Tätigkeit als Liquidator für die XXXX bis dato keine Entschädigung erhalten hat.Mit Schreiben vom 06.08.2019 bestätigte das römisch 40 , dass der BF für die Tätigkeit als Liquidator für die römisch 40 bis dato keine Entschädigung erhalten hat.
Die anwartschaftsbegründende Tätigkeit wurde von 17.06.2014 bis 28.11.2014 als Angestellter bei der Firma XXXXgmbH und von 06.07.2011 bis 16.06.2014 bei der Fa. XXXX-GmbH in Liqu. ausgeübt.
Folgende Funktionen wurden vom BF ausgeübt:
Ab 24.02.2007 Liquidator bei XXXX GmbHAb 24.02.2007 Liquidator bei römisch 40 GmbH Ab 08.05.2007 Liquidator bei XXXXGmbH 14.06.2011 - 04.08.2012 Geschäftsführer bei XXXX14.06.2011 - 04.08.2012 Geschäftsführer bei römisch 40 06.07.2011 - 16.06.2014 Dienstverhältnis zur XXXX06.07.2011 - 16.06.2014 Dienstverhältnis zur römisch 40 02.06.2014 - 03.02.2015 Liquidator bei XXXX02.06.2014 - 03.02.2015 Liquidator bei römisch 40 17.06.2014 - 28.11.2014 Dienstverhältnis bei XXXX GmbH17.06.2014 - 28.11.2014 Dienstverhältnis bei römisch 40 GmbH 26.05.2015 - 10.09.2015 (Löschung) Liquidator bei XXXX26.05.2015 - 10.09.2015 (Löschung) Liquidator bei römisch 40 Ab 22.02.2016 Nachtragsliquidator bei XXXXAb 22.02.2016 Nachtragsliquidator bei römisch 40 Ab 23.06.2016 Geschäftsführer bei XXXX GmbhAb 23.06.2016 Geschäftsführer bei römisch 40 Gmbh seit 10.01.2018 Anstellung als Geschäftsführer bei XXXX Gmbhseit 10.01.2018 Anstellung als Geschäftsführer bei römisch 40 Gmbh 2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, sowie in Bindung an das Erkenntnis des VwGH zur GZ Ra2019/08/0010 vom 08.05.2019, sowie den Auszug aus dem HV-Versicherungsverzeichnis und dem Firmenbuch.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Über die seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.
3.3. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF von Relevanz:3.3. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF von Relevanz:
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 24 AlVG (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, AlVG (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gegenständlich ist strittig, ob der BF als Nachtragsliquidator als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG anzusehen ist. Der BF wendet im wesentlichen ein, dass er aus seiner Tätigkeit kein Entgelt erhalte und die Organstellung als Geschäftsführer erloschen ist.Gegenständlich ist strittig, ob der BF als Nachtragsliquidator als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG anzusehen ist. Der BF wendet im wesentlichen ein, dass er aus seiner Tätigkeit kein Entgelt erhalte und die Organstellung als Geschäftsführer erloschen ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, wer:Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer:
Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Umsatz § 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b, (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
3.4. Judikatur:
Bei Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Durch die Bestellung zum Geschäftsführer wird die gesellschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. Bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgeschriebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsführung, also das "Wie" der Ausübung derselben aufgehoben (VwGH 02.07.2008, Zl. 2007/08/0195; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0199).
In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom 20.
Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom 30. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082).In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss.
Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom 30. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082).
In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung gemäß § 89 Abs. 2 GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis.
Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt.In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde.
Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall - gemäß § 89 Abs. 2 erster Satz GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht, gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall - gemäß Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht, gemäß Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.
Gemäß § 93 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma.
Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338;Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338;
3.5. Zu Spruchteil AI) Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum 01.01.2015-03.02.2015:
Die Bestellung als Liquidator bei der XXXX erfolgte ab 02.06.2014. Das anspruchsbegründende Dienstverhältnis endete am 16.06.2014. Zu diesem Zeitpunkt war die Funktion als Liquidator bereits eingetragen. Zuvor überschneidet sich die Funktion als GF mit dem Dienstverhältnis im Zeitraum von 06.07.2011-04.08.2012. Der BF hatte also ab seiner Bestellung zum GF bis zum 03.02.2015 immer eine Funktion inne bzw. stand er in einem Dienstverhältnis zur XXXX.Die Bestellung als Liquidator bei der römisch 40 erfolgte ab 02.06.2014. Das anspruchsbegründende Dienstverhältnis endete am 16.06.2014. Zu diesem Zeitpunkt war die Funktion als Liquidator bereits eingetragen. Zuvor überschneidet sich die Funktion als GF mit dem Dienstverhältnis im Zeitraum von 06.07.2011-04.08.2012. Der BF hatte also ab seiner Bestellung zum GF bis zum 03.02.2015 immer eine Funktion inne bzw. stand er in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 .
Gem. § 12 Abs 3 lit h AlVG gebührt kein Arbeitslosengeld, denn zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses war er als Liquidator tätig. Da das Erfordernis der Mindestunterbrechung von 1 Monat nicht gegeben ist, gebührt kein Arbeitslosengeld.Gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gebührt kein Arbeitslosengeld, denn zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses war er als Liquidator tätig. Da das Erfordernis der Mindestunterbrechung von 1 Monat nicht gegeben ist, gebührt kein Arbeitslosengeld.
Zu Spruchteil AII) Stattgabe der Beschwerde:
Die Funktion als Liquidator bei der XXXX GmbH wird laut AMS ausdrücklich nicht als Grund für die Ablehnung bzw. Rückforderung herangezogen, über die Funktion als Liquidator bei der XXXXGmbH wird keine Aussage getroffen. Die Funktion als Geschäftsführer bei der XXXX GmbH ab 23.6.2016 war dem AMS bekannt. Dies geht aus den Bescheiden hervor. Diese Funktion wurde aber nicht für die Ablehnung bzw. Rückforderung herangezogen.Die Funktion als Liquidator bei der römisch 40 GmbH wird laut AMS ausdrücklich nicht als Grund für die Ablehnung bzw. Rückforderung herangezogen, über die Funktion als Liquidator bei der XXXXGmbH wird keine Aussage getroffen. Die Funktion als Geschäftsführer bei der römisch 40 GmbH ab 23.6.2016 war dem AMS bekannt. Dies geht aus den Bescheiden hervor. Diese Funktion wurde aber nicht für die Ablehnung bzw. Rückforderung herangezogen.
26.05.2015 - 10.09.2015: Funktion als Liquidator bis zu Löschung des Unternehmens im Firmenbuch. Dass die Organstellung erst mit der Löschung endet, hat der VwGH eindeutig festgestellt. Allerdings gibt es nunmehr eine Unterbrechung der Organstellung als Liquidator von 4.2.2015 - 25.5.2015, also mehr als 1 Monat.
Demnach gebührt gem. § 12 Abs 3 lit h Arbeitslosengeld, wenn man laut Rechtsansicht des VwGH die Funktion als Liquidator als Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit ansieht. Für diesen Zeitraum besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, was nach dem unwidersprochenen Vorbringen des BF vorliegend der Fall ist.Demnach gebührt gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, Arbeitslosengeld, wenn man laut Rechtsansicht des VwGH die Funktion als Liquidator als Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit ansieht. Für diesen Zeitraum besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, was nach dem unwidersprochenen Vorbringen des BF vorliegend der Fall ist.
26.02.2016 -02.07.2017: Der BF war als Geschäftsführer bei der XXXXGmbH ab 23.06.2016 tätig. Der BF gibt an, dass er diese Funktion unentgeltlich ausübt, als Nachtragsliquidator war er ab 22.02.2016 bestellt.
Gem. § 12 Abs 5 lit. e AlVG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit ein GF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann, wenn der GF ein Einkommen gem. § 36 a oder einen Umsatz gem. § 36b bei selbständiger Tätigkeit erzielt.Gem. Paragraph 12, Absatz 5, Litera e, AlVG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit ein GF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann, wenn der GF ein Einkommen gem. Paragraph 36, a oder einen Umsatz gem. Paragraph 36 b, bei selbständiger Tätigkeit erzielt.
Wenn der BF daraus weder ein Einkommen aus unselbständiger noch aus selbständiger Tätigkeit erzielte, wie er unwidersprochen angegeben hat, besteht demnach ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Funktion als Nachtragsliquidator ist laut VwGH der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Die Unterbrechung zur letzten Organstellung (bzw. Löschung der XXXX) beträgt mehr als 1 Monat, sodass die Geringfügigkeitsgrenze maßgebend ist.Die Funktion als Nachtragsliquidator ist laut VwGH der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Die Unterbrechung zur letzten Organstellung (bzw. Löschung der römisch 40 ) beträgt mehr als 1 Monat, sodass die Geringfügigkeitsgrenze maßgebend ist.
Da sowohl die Geschäftsführertätigkeit beendet ist, als auch nur eine Beschäftigung, die unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist, nämlich im konkreten gar nicht, ergeben sich daraus keine Ausschlußgründe im fraglichen Zeitraum für die Annahme von Arbeitslosigkeit. Es liegen daher auch keine Gründe für eine Rückforderung vor.
Zu Spruchteil AIII) Stattgabe der Beschwerde: Antrag auf Notstandhilfe ab 07.09.2017:
Der BF war sowohl als Geschäftsführer bei der XXXX GmbH als auch als Nachtragsliquidator bei XXXX bestellt.Der BF war sowohl als Geschäftsführer bei der römisch 40 GmbH als auch als Nachtragsliquidator bei römisch 40 bestellt.
Es wird auf den vorigen Punkt verwiesen, da beide Funktionen aufrecht sind, jedoch keine Entlohnung zum damaligen Zeitpunkt erfolgte.
Ob gegebenenfalls ein Anspruchslohn laut der vom VwGH zitierten Entscheidung zusteht, wäre wohl von der zeitlichen Inanspruchnahme abhängig, und ist vom AMS im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2192352.1.00