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{'item': 'G308 2192354-1'}

Obsah (28)Art. 133§ 38§ 24§ 33§ 14§ 25§ 40§ 12§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 39§ 7§ 15§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 2§ 13j§ 3§ 89§ 92§ 93§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlG308 2192354-1 SpruchG308 2192351-1/17E G308 2192352-1/17E G308 2192354-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1a. Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 05.01.2018 widerrief das XXXX

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Bezug der Notstandshilfe von XXXX(im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn

§ 38i

Vm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben.1a. Mit Bescheid, GZ SVNR römisch 40 vom 05.01.2018 widerrief das römisch 40

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Bezug der Notstandshilfe von XXXX(im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben. 1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das AMS XXXX

§ 24Abs. 2 Al

VG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.491,60. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gegeben.1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das AMS römisch 40

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.491,60. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gegeben. 1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS XXXX dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017

§ 33i

Vm §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2007 als Liquidator bei der XXXX GesmbH bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben.1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS römisch 40 dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2007 als Liquidator bei der römisch 40 GesmbH bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben. 2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl XXXX zum Nachtragsliquidator für die XXXX GmbH bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung vorgenommen. Die amtswegige Löschung der XXXX erfolgte am 10.09.2015.2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl römisch 40 zum Nachtragsliquidator für die römisch 40 GmbH bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung vorgenommen. Die amtswegige Löschung der römisch 40 erfolgte am 10.09.2015. Der BF sei daher tatsächlich arbeitslos, beziehe kein Einkommen und stellte daher berechtigterweise den Antrag ihm Notstandshilfe zu gewähren. 2b. Mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.01.2018 mit derselben Begründung wie in der zuvor angeführten Beschwerde. 2c. Ebenfalls mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob er gegen den zweiten Bescheid des AMS vom 05.01.2018 fristgerecht Beschwerde mit derselben Begründung. 3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 06.03.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.01.2018 ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird vom 01.01.2015 bis 03.02.2015, vom 26.05.2015 bis 27.07.2015 und die Zuerkennung der Notstandshilfe von 28.07.2015 bis 10.09.2015 und vom 26.02.2016 bis 02.07.2017 wegen der aufrechten Funktion als Liquidator für die Fa. XXXX widerrufen.

§ 25Abs 1 Al

VG wird das bezogene Arbeitslosengeld und die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 24.842,74 rückgefordert. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF am 26.09.2017 beim AMS XXXX niederschriftlich angab, seit 23.06.2016 als Geschäftsführer bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt zu sein, was auch im Firmenbuch eingetragen ist. Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma XXXX GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 06.03.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.01.2018 ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird vom 01.01.2015 bis 03.02.2015, vom 26.05.2015 bis 27.07.2015 und die Zuerkennung der Notstandshilfe von 28.07.2015 bis 10.09.2015 und vom 26.02.2016 bis 02.07.2017 wegen der aufrechten Funktion als Liquidator für die Fa. römisch 40 widerrufen.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird das bezogene Arbeitslosengeld und die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 24.842,74 rückgefordert. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF am 26.09.2017 beim AMS römisch 40 niederschriftlich angab, seit 23.06.2016 als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt zu sein, was auch im Firmenbuch eingetragen ist. Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma römisch 40 GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma XXXX GmbH als Liquidator eingetragen. Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden.römisch 40 GmbH als Liquidator eingetragen. Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden. Laut Firmenbuchauszug vom 02.02.2018 war der BF vom 14.06.2011 bis 04.08.2012 bei der Firma XXXX GmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit

§ 40FBG gelöscht.Laut Firmenbuchauszug vom 02.02.2018 war der BF vom 14.06.2011 bis 04.08.2012 bei der Firma römisch 40 Gmb

H handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FBG gelöscht. Es ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss spätestens am 26.02.2016 zugestellt wurde. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Laut Auskunft des XXXX ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam.Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Laut Auskunft des römisch 40 ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam. Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren.Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren. Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit

§ 40FBG gelöscht, mit diesem Zeitpunkt hat die Funktion geendet.

Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des XXXX bis dato aufrecht.Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FBG gelöscht, mit diesem Zeitpunkt hat die Funktion geendet. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des römisch 40 bis dato aufrecht. Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG liegt nicht vor.

§ 24Abs 2 Al

VG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher im vorliegenden Fall mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe

§ 25Abs 1 Al

VG zurückgefordert.Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG liegt nicht vor.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher im vorliegenden Fall mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert. 3b. Mit Bescheid, GZ XXXXvom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte.3b. Mit Bescheid, GZ XXXXvom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte.

  1. Mit Schreiben vom 21.03.2018 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag, mit dem Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Ermittlungsverfahren zu ergänzen.
  2. Am 14.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Vertreterin des AMS Kärnten teilnahmen. In dieser gab der Rechtsvertreter an, dass die GmbH nichts auszahlt und auch nichts auszahlen kann. Dies einerseits aus insolvenzrechtlichen Gründen, aber auch, da es keinerlei Vermögen gibt. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit nicht zwingend entgeltlich sein muss und im vorliegenden Fall auch nicht entgeltlich ist. Der BF übt die Tätigkeit bei der XXXX als Liquidator seit 22.02.2016 aus. Mit Beschluss des LG XXXX, glaublich 2005 bzw. 2006, der ihm jedoch nie zugegangen sei, ist er auch als Liquidator bei der Firma XXXX und XXXX GmbH eingetragen. Auch dort ist nie etwas ausbezahlt worden. Bei der Firma XXXX sei der BF als Minderheitsgesellschafter mit 25 %, bei den beiden anderen Firmen zu 100 % Gesellschafter. Bei der Firma XXXX sei er nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern gewerberechtlicher. Bezüglich der beiden letztgenannten Firmen ist keine Tätigkeit zu entfalten, die Funktion gehört eigentlich im Firmenbuch gelöscht. Bezüglich der XXXX werden 3 Prozesse geführt, einer aktiv-, zwei passivlegitimiert.Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit nicht zwingend entgeltlich sein muss und im vorliegenden Fall auch nicht entgeltlich ist. Der BF übt die Tätigkeit bei der römisch 40 als Liquidator seit 22.02.2016 aus. Mit Beschluss des LG römisch 40 , glaublich 2005 bzw. 2006, der ihm jedoch nie zugegangen sei, ist er auch als Liquidator bei der Firma römisch 40 und römisch 40 GmbH eingetragen. Auch dort ist nie etwas ausbezahlt worden. Bei der Firma römisch 40 sei der BF als Minderheitsgesellschafter mit 25 %, bei den beiden anderen Firmen zu 100 % Gesellschafter. Bei der Firma römisch 40 sei er nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern gewerberechtlicher. Bezüglich der beiden letztgenannten Firmen ist keine Tätigkeit zu entfalten, die Funktion gehört eigentlich im Firmenbuch gelöscht. Bezüglich der römisch 40 werden 3 Prozesse geführt, einer aktiv-, zwei passivlegitimiert. Seit 23.06.2016 ist der BF als Geschäftsführer bei der Firma XXXX GmbH tätig, wobei keine Tätigkeit und Entlohnung anfalle. Seit Jänner 2018 ist er dort angestellt.Seit 23.06.2016 ist der BF als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 GmbH tätig, wobei keine Tätigkeit und Entlohnung anfalle. Seit Jänner 2018 ist er dort angestellt. Die Behördenvertreterin legt einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 02.02.2018 vor, aus dem sich ergibt, dass der BF handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX vom 14.
  3. 2011 bis 01.08.2012 war.Die Behördenvertreterin legt einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 02.02.2018 vor, aus dem sich ergibt, dass der BF handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 vom 14.
  4. 2011 bis 01.08.2012 war.
  5. Mit Erkenntnis, GZ Ro 2019/08/0010, vom 08.05.2019 hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der vom BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen ordentlichen Revision das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF beantragte am 05.07.2017 Arbeitslosengeld. Am Antrag selbst vermerkte der BF, dass er nicht selbständig erwerbstätig ist (Pkt. 6), und dass er nicht selbständig erwerbstätig war (Pkt. 7). Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 ist der BF als Liquidator zur Vertretung der Firma XXXX bestellt. Die Zustellung und damit Bestellung wurde seitens des AMS mit 26.02.2016 angenommen.Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 ist der BF als Liquidator zur Vertretung der Firma römisch 40 bestellt. Die Zustellung und damit Bestellung wurde seitens des AMS mit 26.02.2016 angenommen. Die XXXXGmbH in Liqu., FN XXXX, wurde mit 10.09.2015 gelöscht.Die XXXXGmbH in Liqu., FN römisch 40 , wurde mit 10.09.2015 gelöscht. Mit Schreiben vom 06.08.2019 bestätigte das XXXX, dass der BF für die Tätigkeit als Liquidator für die XXXX bis dato keine Entschädigung erhalten hat.Mit Schreiben vom 06.08.2019 bestätigte das römisch 40 , dass der BF für die Tätigkeit als Liquidator für die römisch 40 bis dato keine Entschädigung erhalten hat. Die anwartschaftsbegründende Tätigkeit wurde von 17.06.2014 bis 28.11.2014 als Angestellter bei der Firma XXXXgmbH und von 06.07.2011 bis 16.06.2014 bei der Fa. XXXX-GmbH in Liqu. ausgeübt. Folgende Funktionen wurden vom BF ausgeübt: Ab 24.02.2007 Liquidator bei XXXX GmbHAb 24.02.2007 Liquidator bei römisch 40 GmbH Ab 08.05.2007 Liquidator bei XXXXGmbH 14.06.2011 - 04.08.2012 Geschäftsführer bei XXXX14.06.2011 - 04.08.2012 Geschäftsführer bei römisch 40 06.07.2011 - 16.06.2014 Dienstverhältnis zur XXXX06.07.2011 - 16.06.2014 Dienstverhältnis zur römisch 40 02.06.2014 - 03.02.2015 Liquidator bei XXXX02.06.2014 - 03.02.2015 Liquidator bei römisch 40 17.06.2014 - 28.11.2014 Dienstverhältnis bei XXXX GmbH17.06.2014 - 28.11.2014 Dienstverhältnis bei römisch 40 GmbH 26.05.2015 - 10.09.2015 (Löschung) Liquidator bei XXXX26.05.2015 - 10.09.2015 (Löschung) Liquidator bei römisch 40 Ab 22.02.2016 Nachtragsliquidator bei XXXXAb 22.02.2016 Nachtragsliquidator bei römisch 40 Ab 23.06.2016 Geschäftsführer bei XXXX GmbhAb 23.06.2016 Geschäftsführer bei römisch 40 Gmbh seit 10.01.2018 Anstellung als Geschäftsführer bei XXXX Gmbhseit 10.01.2018 Anstellung als Geschäftsführer bei römisch 40 Gmbh
  7. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, sowie in Bindung an das Erkenntnis des VwGH zur GZ Ra2019/08/0010 vom 08.05.2019, sowie den Auszug aus dem HV-Versicherungsverzeichnis und dem Firmenbuch.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über die seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.

  1. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF von Relevanz:3.
  2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF von Relevanz:

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 24 AlVG

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, AlVG
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Gegenständlich ist strittig, ob der BF als Nachtragsliquidator als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG anzusehen ist. Der BF wendet im wesentlichen ein, dass er aus seiner Tätigkeit kein Entgelt erhalte und die Organstellung als Geschäftsführer erloschen ist.Gegenständlich ist strittig, ob der BF als Nachtragsliquidator als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG anzusehen ist. Der BF wendet im wesentlichen ein, dass er aus seiner Tätigkeit kein Entgelt erhalte und die Organstellung als Geschäftsführer erloschen ist. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist Arbeitslos, wer:

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer:

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (...)

(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; (...) unterzieht;
  3. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  5. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält. (...) Einkommen § 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Umsatz § 36b.
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b,
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. 3.
  1. Judikatur: Bei Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Durch die Bestellung zum Geschäftsführer wird die gesellschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. Bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgeschriebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsführung, also das "Wie" der Ausübung derselben aufgehoben (VwGH 02.07.2008, Zl. 2007/08/0195; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0199). In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom
  2. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom
  3. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom
  4. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082).In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom
  5. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom
  6. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom
  7. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082). In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom
  8. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung

§ 89Abs. 2 Gmb

H-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt.In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung

Paragraph 89, Absatz 2, GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall -

§ 89Abs. 2 erster Satz Gmb

HG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht,

§ 92Abs.

1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall -

Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht,

Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.

§ 93Abs. 1 Gmb

HG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma.

Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom

  1. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338;Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom
  2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338; 3.
  3. Zu Spruchteil AI) Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum 01.01.2015-03.02.2015: Die Bestellung als Liquidator bei der XXXX erfolgte ab 02.06.
  4. Das anspruchsbegründende Dienstverhältnis endete am 16.06.
  5. Zu diesem Zeitpunkt war die Funktion als Liquidator bereits eingetragen. Zuvor überschneidet sich die Funktion als GF mit dem Dienstverhältnis im Zeitraum von 06.07.2011-04.08.
  6. Der BF hatte also ab seiner Bestellung zum GF bis zum 03.02.2015 immer eine Funktion inne bzw. stand er in einem Dienstverhältnis zur XXXX.Die Bestellung als Liquidator bei der römisch 40 erfolgte ab 02.06.
  7. Das anspruchsbegründende Dienstverhältnis endete am 16.06.
  8. Zu diesem Zeitpunkt war die Funktion als Liquidator bereits eingetragen. Zuvor überschneidet sich die Funktion als GF mit dem Dienstverhältnis im Zeitraum von 06.07.2011-04.08.
  9. Der BF hatte also ab seiner Bestellung zum GF bis zum 03.02.2015 immer eine Funktion inne bzw. stand er in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 . Gem. § 12 Abs 3 lit h AlVG gebührt kein Arbeitslosengeld, denn zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses war er als Liquidator tätig. Da das Erfordernis der Mindestunterbrechung von 1 Monat nicht gegeben ist, gebührt kein Arbeitslosengeld.Gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gebührt kein Arbeitslosengeld, denn zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses war er als Liquidator tätig. Da das Erfordernis der Mindestunterbrechung von 1 Monat nicht gegeben ist, gebührt kein Arbeitslosengeld. Zu Spruchteil AII) Stattgabe der Beschwerde: Die Funktion als Liquidator bei der XXXX GmbH wird laut AMS ausdrücklich nicht als Grund für die Ablehnung bzw. Rückforderung herangezogen, über die Funktion als Liquidator bei der XXXXGmbH wird keine Aussage getroffen. Die Funktion als Geschäftsführer bei der XXXX GmbH ab 23.6.2016 war dem AMS bekannt. Dies geht aus den Bescheiden hervor. Diese Funktion wurde aber nicht für die Ablehnung bzw. Rückforderung herangezogen.Die Funktion als Liquidator bei der römisch 40 GmbH wird laut AMS ausdrücklich nicht als Grund für die Ablehnung bzw. Rückforderung herangezogen, über die Funktion als Liquidator bei der XXXXGmbH wird keine Aussage getroffen. Die Funktion als Geschäftsführer bei der römisch 40 GmbH ab 23.6.2016 war dem AMS bekannt. Dies geht aus den Bescheiden hervor. Diese Funktion wurde aber nicht für die Ablehnung bzw. Rückforderung herangezogen. 26.05.2015 - 10.09.2015: Funktion als Liquidator bis zu Löschung des Unternehmens im Firmenbuch. Dass die Organstellung erst mit der Löschung endet, hat der VwGH eindeutig festgestellt. Allerdings gibt es nunmehr eine Unterbrechung der Organstellung als Liquidator von 4.2.2015 - 25.5.2015, also mehr als 1 Monat. Demnach gebührt gem. § 12 Abs 3 lit h Arbeitslosengeld, wenn man laut Rechtsansicht des VwGH die Funktion als Liquidator als Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit ansieht. Für diesen Zeitraum besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, was nach dem unwidersprochenen Vorbringen des BF vorliegend der Fall ist.Demnach gebührt gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, Arbeitslosengeld, wenn man laut Rechtsansicht des VwGH die Funktion als Liquidator als Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit ansieht. Für diesen Zeitraum besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, was nach dem unwidersprochenen Vorbringen des BF vorliegend der Fall ist. 26.02.2016 -02.07.2017: Der BF war als Geschäftsführer bei der XXXXGmbH ab 23.06.2016 tätig. Der BF gibt an, dass er diese Funktion unentgeltlich ausübt, als Nachtragsliquidator war er ab 22.02.2016 bestellt. Gem. § 12 Abs 5 lit. e AlVG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit ein GF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann, wenn der GF ein Einkommen gem. § 36 a oder einen Umsatz gem. § 36b bei selbständiger Tätigkeit erzielt.Gem. Paragraph 12, Absatz 5, Litera e, AlVG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit ein GF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann, wenn der GF ein Einkommen gem. Paragraph 36, a oder einen Umsatz gem. Paragraph 36 b, bei selbständiger Tätigkeit erzielt.
  10. Das Einkommen zuzüglich Werbungskosten muss unter der Geringfügigkeitsgrenze sein.
  11. 11,1% des aufgrund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes müssen unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben sofern er einen Anteil hält. Wenn der BF daraus weder ein Einkommen aus unselbständiger noch aus selbständiger Tätigkeit erzielte, wie er unwidersprochen angegeben hat, besteht demnach ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Funktion als Nachtragsliquidator ist laut VwGH der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Die Unterbrechung zur letzten Organstellung (bzw. Löschung der XXXX) beträgt mehr als 1 Monat, sodass die Geringfügigkeitsgrenze maßgebend ist.Die Funktion als Nachtragsliquidator ist laut VwGH der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Die Unterbrechung zur letzten Organstellung (bzw. Löschung der römisch 40 ) beträgt mehr als 1 Monat, sodass die Geringfügigkeitsgrenze maßgebend ist. Da sowohl die Geschäftsführertätigkeit beendet ist, als auch nur eine Beschäftigung, die unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist, nämlich im konkreten gar nicht, ergeben sich daraus keine Ausschlußgründe im fraglichen Zeitraum für die Annahme von Arbeitslosigkeit. Es liegen daher auch keine Gründe für eine Rückforderung vor. Zu Spruchteil AIII) Stattgabe der Beschwerde: Antrag auf Notstandhilfe ab 07.09.2017: Der BF war sowohl als Geschäftsführer bei der XXXX GmbH als auch als Nachtragsliquidator bei XXXX bestellt.Der BF war sowohl als Geschäftsführer bei der römisch 40 GmbH als auch als Nachtragsliquidator bei römisch 40 bestellt. Es wird auf den vorigen Punkt verwiesen, da beide Funktionen aufrecht sind, jedoch keine Entlohnung zum damaligen Zeitpunkt erfolgte. Ob gegebenenfalls ein Anspruchslohn laut der vom VwGH zitierten Entscheidung zusteht, wäre wohl von der zeitlichen Inanspruchnahme abhängig, und ist vom AMS im fortgesetzten Verfahren zu prüfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2192354.1.00

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