4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1a. Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 05.01.2018 widerrief das XXXX
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Bezug der Notstandshilfe von XXXX(im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn
Vm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben.1a. Mit Bescheid, GZ SVNR römisch 40 vom 05.01.2018 widerrief das römisch 40
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF den Bezug der Notstandshilfe von XXXX(im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 für den Zeitraum von 28.07.2015 bis 02.07.2017 und verpflichtete ihn
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 27.497,78. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist daher nicht gegeben. 1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das AMS XXXX
VG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.491,60. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gegeben.1b. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 05.01.2018 widerrief das AMS römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 27.07.2015 und verpflichtete den BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.491,60. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er als Liquidator tätig ist. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist daher nicht gegeben. 1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS XXXX dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017
Vm §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2007 als Liquidator bei der XXXX GesmbH bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben.1c. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 21.12.2017 gab das AMS römisch 40 dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe des BF vom 07.09.2017
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch seit dem Jahr 2007 als Liquidator bei der römisch 40 GesmbH bestellt ist. Ein Anspruch auf Notstandshilfe ist nicht gegeben. 2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl XXXX zum Nachtragsliquidator für die XXXX GmbH bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung vorgenommen. Die amtswegige Löschung der XXXX erfolgte am 10.09.2015.2a. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Paolo Caneppele, Alter Platz 23/2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee fristgerecht Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid. Begründend führte er aus, dass er aus seiner Liquidatorentätigkeit kein Entgelt erhalte. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 war der BF im Rahmen des Verfahrens zur Zahl römisch 40 zum Nachtragsliquidator für die römisch 40 GmbH bestellt worden. Ursprünglich war diese amtswegig gelöscht worden, nachdem zuvor der Konkurs mangels Vermögens nicht eröffnet wurde. In der Folge hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, einen Aktiv- und zwei Passivprozesse zu führen und wurde zu diesem Zweck die Liquidatorbestellung vorgenommen. Die amtswegige Löschung der römisch 40 erfolgte am 10.09.2015. Der BF sei daher tatsächlich arbeitslos, beziehe kein Einkommen und stellte daher berechtigterweise den Antrag ihm Notstandshilfe zu gewähren. 2b. Mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.01.2018 mit derselben Begründung wie in der zuvor angeführten Beschwerde. 2c. Ebenfalls mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob er gegen den zweiten Bescheid des AMS vom 05.01.2018 fristgerecht Beschwerde mit derselben Begründung. 3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 06.03.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.01.2018 ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird vom 01.01.2015 bis 03.02.2015, vom 26.05.2015 bis 27.07.2015 und die Zuerkennung der Notstandshilfe von 28.07.2015 bis 10.09.2015 und vom 26.02.2016 bis 02.07.2017 wegen der aufrechten Funktion als Liquidator für die Fa. XXXX widerrufen.
VG wird das bezogene Arbeitslosengeld und die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 24.842,74 rückgefordert. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF am 26.09.2017 beim AMS XXXX niederschriftlich angab, seit 23.06.2016 als Geschäftsführer bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt zu sein, was auch im Firmenbuch eingetragen ist. Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma XXXX GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 06.03.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.01.2018 ab und änderte den angefochtenen Bescheid wie folgt ab: Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird vom 01.01.2015 bis 03.02.2015, vom 26.05.2015 bis 27.07.2015 und die Zuerkennung der Notstandshilfe von 28.07.2015 bis 10.09.2015 und vom 26.02.2016 bis 02.07.2017 wegen der aufrechten Funktion als Liquidator für die Fa. römisch 40 widerrufen.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wird das bezogene Arbeitslosengeld und die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 24.842,74 rückgefordert. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF am 26.09.2017 beim AMS römisch 40 niederschriftlich angab, seit 23.06.2016 als Geschäftsführer bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt zu sein, was auch im Firmenbuch eingetragen ist. Laut aktueller Firmenbuchabfrage ist der BF seit 24.02.2017 bei der Firma römisch 40 GmbH und seit 08.05.2007 bei der Firma XXXX GmbH als Liquidator eingetragen. Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden.römisch 40 GmbH als Liquidator eingetragen. Dazu gibt er an, dass die Anmeldung als Geschäftsführer seit 23.06.2016 korrekt ist, er habe diese Beschäftigung beim AMS nicht bekannt gegeben, da er diese unentgeltlich ausübe und daher dachte diese Beschäftigung nicht melden zu müssen. Die Beschäftigung bzw. die Anmeldung als Liquidator habe er nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass diese Meldung bereits storniert ist. Ihm war nicht bewusst, dass er laufend als Liquidator eingetragen sei, er habe dies dem AMS nicht bekannt gegeben, da er dachte, dass die Eintragung als Liquidator keine Auswirkung auf seinen Leistungsanspruch habe, da er hierfür kein Entgelt erhalte. Er werde innerhalb der eingeräumten Frist von drei Wochen versuchen zu klären, ob es möglich ist, diese genannten Anmeldungen/Speicherungen zu stornieren bzw. diese rückwirkend abzumelden. Laut Firmenbuchauszug vom 02.02.2018 war der BF vom 14.06.2011 bis 04.08.2012 bei der Firma XXXX GmbH handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit
H handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 02.06.2014 bis 03.02.2015 und ab 26.05.2015 war er als Liquidator im Firmenbuch eingetragen. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FBG gelöscht. Es ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss spätestens am 26.02.2016 zugestellt wurde. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Laut Auskunft des XXXX ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam.Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Es wurde am 24.11.2015 die Nachtragsliquidation beantragt. Der BF ist laufend als Liquidator der Firma XXXXGmbH bestellt. Laut Auskunft des römisch 40 ist der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Zustellung wirksam. Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren.Laut VwGH vom 02.07.2008, GZ 2007/08/0338 mwN liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG beim Geschäftsführer einer GesmbH nicht schon dann vor, wenn das die Anwartschaft begründende Beschäftigungsverhältnis, der Anstellungsvertrag, aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gelte auch im Konkursfall für die GmbH ebenso wie für Liquidatoren. Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit
VG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit
Mit Beschluss des XXXX vom XXXX.2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des XXXX bis dato aufrecht.Daraus ergibt sich, dass der BF die Voraussetzung für das Eintreten von Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, AlVG nicht erfüllt, nämlich, dass auch die Organfunktion beendet ist. Die Funktion wurde seinerseits immer wieder aufgenommen, nicht maßgeblich ist, ob daraus ein Einkommen erzielt wird. Mit 10.09.2015 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FBG gelöscht, mit diesem Zeitpunkt hat die Funktion geendet. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde er zum Liquidator bestellt und ist dies laut telefonischer Auskunft des römisch 40 bis dato aufrecht. Arbeitslosigkeit
VG liegt nicht vor.
VG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher im vorliegenden Fall mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
VG zurückgefordert.Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, AlVG liegt nicht vor.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist der Widerruf mit Ablauf von drei Jahren begrenzt, der Widerruf ist daher im vorliegenden Fall mit 01.01.2015 begrenzt, da die Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit verschwiegen wurde, wird das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert. 3b. Mit Bescheid, GZ XXXXvom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte.3b. Mit Bescheid, GZ XXXXvom 06.03.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs ausgeführt, dass keine endgültige Beendigung der Organfunktion verzeichnet werden konnte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über die seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 24 AlVG
VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist Arbeitslos, wer:
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer:
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
oder einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
Paragraph 36 a, oder einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält. (...) Einkommen § 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
H-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt.In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung
Paragraph 89, Absatz 2, GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall -
HG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht,
1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.Diese Grundsätze gelten auch, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall -
Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch, soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht,
Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.
HG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma.
Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2192354.1.00
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