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{'item': 'G313 2167158-1'}

Obsah (5)§ 57§ 10§ 52§ 55§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlG313 2167158-1 SpruchG313 2167158-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

§ 57Asyl

G lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme"

§ 10Asyl

G idgF lautet in seinem Absatz 2:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme"

Paragraph 10, AsylG idgF lautet in seinem Absatz 2: "§10. (...)

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden."
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden." Der mit "Rückkehrentscheidung"

§ 52

FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung"

Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)(...).
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (...)." Der mit "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK"

§ 55Asyl

G 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK"

Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

§ 9BFA-VG, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 70/2015, lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. (...)." § 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, wurde durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018, aufgehoben und ist am 31.08.2018 außer Kraft getreten.Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, aufgehoben und ist am 31.08.2018 außer Kraft getreten. Wiederholt ist darauf hinzuweisen, dass die von 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesene Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, wie folgt, gelautet hat:Wiederholt ist darauf hinzuweisen, dass die von 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesene Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wie folgt, gelautet hat: "§
  4. (...).
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist." Der mit "Verleihung"

§ 10Staatsbürgerschaftsgesetz (St

BG), BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 124/1998, gültig gewesen vom 01.01.1999 bis 22.03.2006, lautete in seinem Absatz 1, wie folgt:Der mit "Verleihung"

Paragraph 10, Staatsbürgerschaftsgesetz (StBG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,, gültig gewesen vom 01.01.1999 bis 22.03.2006, lautete in seinem Absatz 1, wie folgt: "§ 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
  1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde." 3.1.
  11. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides lautet:Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides lautet: "I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen." Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF im Besitz eines Daueraufenthaltstitels-EU und damit eines NAG-Aufenthaltstitels ist, hat dann jedoch in Unterstellung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen wird.Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF im Besitz eines Daueraufenthaltstitels-EU und damit eines NAG-Aufenthaltstitels ist, hat dann jedoch in Unterstellung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird. Dies erfolgte jedenfalls zu Unrecht, hätte doch die belangte Behörde, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, wegen rechtmäßigen Aufenthalts des BF nach NAG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG zu erlassen gehabt, im gegenständlichen Fall jedoch, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, gegen den BF gar keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen:Dies erfolgte jedenfalls zu Unrecht, hätte doch die belangte Behörde, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, wegen rechtmäßigen Aufenthalts des BF nach NAG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG zu erlassen gehabt, im gegenständlichen Fall jedoch, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, gegen den BF gar keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen: Der BF hält sich seit dem Jahr 1991 durchgehend im Bundesgebiet auf, weist seit 21.10.1991 zudem seit nunmehr 38 Jahren eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, hat in Österreich die Schule besucht, die vierte Klasse Hauptschule bzw. achte Schulstufe im Juli 2001 mit "gutem Erfolg" abgeschlossen, im Juli 2007 die Berufsschule für Einzelhandel mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert, im Juli 2007 die Lehrabschlussprüfung zum "Einzelhandelskaufmann - Elektro-Elektronikberatung "bestanden", im Juli 2014 die Lehrabschlussprüfung zum "Maschinenbautechniker" "mit gutem Erfolg bestanden" und beim derzeitigen Dienstgeber des BF, der ab Juli 2003 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt war und seit 01.12.2015 bei seinem derzeitigen Dienstgeber erwerbstätig ist, im April 2019 eine Ausbildung zum "Produktionslogistiker" "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle nochmals auf die vorhin angeführten Bestimmungen: § 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, von 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesen, lautet:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, von 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesen, lautet: "§
  12. (...).
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist." Der mit "Verleihung"

§ 10Staatsbürgerschaftsgesetz (St

BG), BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 124/1998, gültig gewesen vom 01.01.1999 bis 22.03.2006, lautet in seinem Absatz 1, wie folgt:Der mit "Verleihung"

Paragraph 10, Staatsbürgerschaftsgesetz (StBG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,, gültig gewesen vom 01.01.1999 bis 22.03.2006, lautet in seinem Absatz 1, wie folgt: "§ 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
  1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde." Der BF, der seit 21.10.1991 im Bundesgebiet eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung aufweist, erfüllte den Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1925, idF BGBl. I Nr. 124/1998, welche Fassung des StbG von 01.01.1999 bis 22.03.2006 gültig war, jedenfalls bereits nach Ablauf seiner ersten zehnjähren Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet am 22.10.2001.Der BF, der seit 21.10.1991 im Bundesgebiet eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung aufweist, erfüllte den Tatbestand nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1925,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,, welche Fassung des StbG von 01.01.1999 bis 22.03.2006 gültig war, jedenfalls bereits nach Ablauf seiner ersten zehnjähren Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet am 22.10.
  11. Auch die weiteren für eine mögliche Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kumulativ geforderten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 2ff StbG hat der ab 21.10.1991 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldete BF nach Ablauf seiner ersten zehnjährigen Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet am 22.10.2001 erfüllt, hat er doch erst nach diesem Zeitpunkt - dem Strafrechtsurteil von Oktober 2005 folgend "ca. im August 2003" - die seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende erste Straftat begangen, und war sein Lebensunterhalt im Bundesgebiet auch in Zeiten, als der BF selbst noch nicht im erwerbsfähigen Alter bzw. erwerbstätig war, durch die Erwerbstätigkeit seiner Eltern, mit denen er bis Mai 2011 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte, gesichert, ging doch die Mutter des BF ab April 1991 und sein Vater, der auch derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ab Juli 1991 diversen Erwerbstätigkeiten nach und haben beide Elternteile einem aktuellen AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug folgend im Bundesgebiet auch nie um Mindestsicherung angesucht.Auch die weiteren für eine mögliche Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kumulativ geforderten Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 f, f, StbG hat der ab 21.10.1991 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldete BF nach Ablauf seiner ersten zehnjährigen Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet am 22.10.2001 erfüllt, hat er doch erst nach diesem Zeitpunkt - dem Strafrechtsurteil von Oktober 2005 folgend "ca. im August 2003" - die seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende erste Straftat begangen, und war sein Lebensunterhalt im Bundesgebiet auch in Zeiten, als der BF selbst noch nicht im erwerbsfähigen Alter bzw. erwerbstätig war, durch die Erwerbstätigkeit seiner Eltern, mit denen er bis Mai 2011 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte, gesichert, ging doch die Mutter des BF ab April 1991 und sein Vater, der auch derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ab Juli 1991 diversen Erwerbstätigkeiten nach und haben beide Elternteile einem aktuellen AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug folgend im Bundesgebiet auch nie um Mindestsicherung angesucht. Die belangte Behörde hätte folglich mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides gegen den BF, der zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch angeführten Bescheides aufgrund eines von 09.05.2017 bis 08.05.2022 gültigen Daueraufenthaltstitel-EU einen rechtmäßigen NAG-Aufenthaltstitel innehatte, keine Rückkehrentscheidung (die, wenn diese gerechtfertigt gewesen wäre, wegen rechtmäßigen NAG-Aufenthaltstitels nur nach § 52 Abs. 4 BFA-VG in Frage gekommen wäre) erlassen dürfen, hatte der BF doch bereits nach Ablauf seiner ersten durchgehenden zehnjährigen Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet am 22.10.2001 wegen Erfüllung aller in der damaligen Fassung des § 10 Abs. 1 StbG angeführten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und liegt auch kein Ausschlussgrund nach den im § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG angeführten Bestimmungen des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vor.Die belangte Behörde hätte folglich mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides gegen den BF, der zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch angeführten Bescheides aufgrund eines von 09.05.2017 bis 08.05.2022 gültigen Daueraufenthaltstitel-EU einen rechtmäßigen NAG-Aufenthaltstitel innehatte, keine Rückkehrentscheidung (die, wenn diese gerechtfertigt gewesen wäre, wegen rechtmäßigen NAG-Aufenthaltstitels nur nach Paragraph 52, Absatz 4, BFA-VG in Frage gekommen wäre) erlassen dürfen, hatte der BF doch bereits nach Ablauf seiner ersten durchgehenden zehnjährigen Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet am 22.10.2001 wegen Erfüllung aller in der damaligen Fassung des Paragraph 10, Absatz eins, StbG angeführten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und liegt auch kein Ausschlussgrund nach den im Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG angeführten Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vor. Der zweite Tatbestand nach § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn dieser von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, bereits deswegen nicht, weil der BF mit seinen Eltern im Jahr 1991 erst im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen ist und nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs sogar bei einer Einreise erst im Alter von vier Jahren nicht davon gesprochen werden kann, dass sich der Drittstaatsangehörige "von klein auf" im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH vom 21.11.2011, Zl. 2009/18/0179, mwN).Der zweite Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn dieser von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, bereits deswegen nicht, weil der BF mit seinen Eltern im Jahr 1991 erst im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen ist und nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs sogar bei einer Einreise erst im Alter von vier Jahren nicht davon gesprochen werden kann, dass sich der Drittstaatsangehörige "von klein auf" im Bundesgebiet aufhält vergleiche VwGH vom 21.11.2011, Zl. 2009/18/0179, mwN). Wegen Erfüllung der Tatbestände nach § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG und § 10 Abs. 1 StbG in der oben angeführten gegenständlich jeweils relevanten Fassung durfte gegen den BF jedoch jedenfalls keine Rückkehrentscheidung erlassen werden.Wegen Erfüllung der Tatbestände nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 10, Absatz eins, StbG in der oben angeführten gegenständlich jeweils relevanten Fassung durfte gegen den BF jedoch jedenfalls keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Es war der Beschwerde daher stattzugeben und folglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit welchem, einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unterstellend, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen wurde, ersatzlos zu beheben - ebenso die darauffolgenden Spruchpunkte II. - IV. des im Spruch angeführten Bescheides, für die Spruchpunkt I. die Basis darstellt.Es war der Beschwerde daher stattzugeben und folglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit welchem, einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unterstellend, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57, 55, AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde, ersatzlos zu beheben - ebenso die darauffolgenden Spruchpunkte römisch zwei. - römisch vier. des im Spruch angeführten Bescheides, für die Spruchpunkt römisch eins. die Basis darstellt. 3.
  12. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. nach § 24 Abs. 2 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2167158.1.00

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