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{'item': 'L508 2222893-1'}

Obsah (19)§ 28§ 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 1§ 31§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlL508 2222893-1 SpruchL508 2222893-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

§ 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid vom 11.03.2019 des Magistrats Wien als zuständige Niederlassungsbehörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend: BF), einem Staatsangehörigen aus Pakistan, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (selbst. Mobilitätsfall)“ nach dem NAG abgewiesen (AS 1 ff). 1.2. Der BF erschien - aufgrund einer entsprechenden Verständigung - am 02.07.2019 bei der Landespolizeidirektion Wien (AS 6 f). Der vom BF mitgeführte Reisepass (Kopie, AS 20

  1. ff)wurde in der Folge gem. § 39 BFA-VG sichergestellt und der BF über das Erhebungsersuchen bezüglich seines illegalen Aufenthalts, der Sicherstellung seines Reisepasses und der Anzeige nach § 120 FPG belehrt. 1.2. Der BF erschien - aufgrund einer entsprechenden Verständigung - am 02.07.2019 bei der Landespolizeidirektion Wien (AS 6 f). Der vom BF mitgeführte Reisepass (Kopie, AS 20
  2. ff)wurde in der Folge gem. Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt und der BF über das Erhebungsersuchen bezüglich seines illegalen Aufenthalts, der Sicherstellung seines Reisepasses und der Anzeige nach Paragraph 120, FPG belehrt. 1.3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA), Regionaldirektion Wien, niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen (AS 38 ff). Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, einen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen und gedacht zu haben, sich damit in Österreich aufhalten zu können. Er habe in Italien fünf Jahre gearbeitet und dann den Aufenthaltstitel erhalten. Er würde in Italien ein Geschäft betreiben und habe auch in Österreich ein Geschäft gegründet. Er habe in keinem Land um Asyl angesucht. Er habe am 18.10.2018 bei der zuständigen Magistratsabteilung um einen Auffenthaltstitel angesucht, um hier arbeiten und dauerhaft wohnen zu können. Er habe den negativen Bescheid ignoriert, weil er gedacht habe, hier bis zu sechs Monate bleiben zu können. Das Motiv seiner letzten Einreise sei gewesen, sich zu informieren, wie er seinen Aufenthalt legitimieren könne. Er habe ein Gewerbe anfangen wollen. Er habe in Erfahrung gebracht, dass er nicht mehr als sechs Monate im Bundesgebiet bleiben könne. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 05.03.2019 habe er Fahrzeuge gekauft und seine Firma gegründet. Er habe nicht gearbeitet, sondern nur die Personen, die er beschäftigen würde. Er habe nicht gewusst, dass er bereits länger als sechs Monate im Bundesgebiet gewesen sei. Er habe beabsichtigt im August auszureisen. Er habe von Ersparnissen und der Zuwendung von Freunden gelebt. Vergangenes Monat habe er erstmals Geld – etwa € 3.200,-- - aus seinem Geschäft verdient. Er habe noch etwa € 200,-- bis € 300,-- Ersparnisse. Dieses Geld sei von den € 3.200,-- übrig geblieben, die er in Österreich mit seiner Firma verdient habe. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, nur Freunde. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, einen Vater, einen Bruder und zwei Schwestern. Diese würden alle in Pakistan leben. Zuletzt sei er am 04.02.2019 in Pakistan gewesen.1.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA), Regionaldirektion Wien, niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen (AS 38 ff). Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, einen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen und gedacht zu haben, sich damit in Österreich aufhalten zu können. Er habe in Italien fünf Jahre gearbeitet und dann den Aufenthaltstitel erhalten. Er würde in Italien ein Geschäft betreiben und habe auch in Österreich ein Geschäft gegründet. Er habe in keinem Land um Asyl angesucht. Er habe am 18.10.2018 bei der zuständigen Magistratsabteilung um einen Auffenthaltstitel angesucht, um hier arbeiten und dauerhaft wohnen zu können. Er habe den negativen Bescheid ignoriert, weil er gedacht habe, hier bis zu sechs Monate bleiben zu können. Das Motiv seiner letzten Einreise sei gewesen, sich zu informieren, wie er seinen Aufenthalt legitimieren könne. Er habe ein Gewerbe anfangen wollen. Er habe in Erfahrung gebracht, dass er nicht mehr als sechs Monate im Bundesgebiet bleiben könne. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 05.03.2019 habe er Fahrzeuge gekauft und seine Firma gegründet. Er habe nicht gearbeitet, sondern nur die Personen, die er beschäftigen würde. Er habe nicht gewusst, dass er bereits länger als sechs Monate im Bundesgebiet gewesen sei. Er habe beabsichtigt im August auszureisen. Er habe von Ersparnissen und der Zuwendung von Freunden gelebt. Vergangenes Monat habe er erstmals Geld – etwa € 3.200,-- - aus seinem Geschäft verdient. Er habe noch etwa € 200,-- bis € 300,-- Ersparnisse. Dieses Geld sei von den € 3.200,-- übrig geblieben, die er in Österreich mit seiner Firma verdient habe. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, nur Freunde. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, einen Vater, einen Bruder und zwei Schwestern. Diese würden alle in Pakistan leben. Zuletzt sei er am 04.02.2019 in Pakistan gewesen. Des Weiteren erklärte der BF, dass er bei Rückerhalt seines Reisepasses noch heute ausreisen würde. Er würde ersuchen, ihn nach Italien ausreisen zu lassen. Es würde ihn finanziell ruinieren. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme seinen italienischen Aufenthaltstitel (Permesso Soggiornante di Lungo Periodo-UE) vor (AS 41). 1.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.07.2019 (AS 52
  3. ff)wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I. und II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 1.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.07.2019 (AS 52 ff) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde insbesondere die Identität des Beschwerdeführers fest. Er sei pakistanischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Seine Familie lebe in Pakistan. Er habe in Pakistan einen Bachelor-Titel im Textilbereich erworben und verfüge in Italien über einen Aufenthaltstitel ohne asylrechtlichtem Hintergrund. Sein Antrag vom 18.10.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde von der zuständigen Magistratsabteilung abgewiesen. Am 02.07.2019 sei sein Reisepass zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sichergestellt worden. Er sei bereits deutlich länger als die erlaubten - sichtvermerksfreien - 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhältig, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und - insoweit er über etwa € 200,-- bis € 300,-- verfüge - als mittellos anzusehen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei jedenfalls als nicht rechtmäßig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Familienmitglieder. In Pakistan würden seine Frau, seine beiden Kinder, sein Vater, sein Bruder und zwei Schwestern leben. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären oder sozialen Verankerungen. Gegenteiliges sei von ihm nichts ins Treffen geführt oder behauptet worden. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots stellte die belangte Behörde fest, die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit und die Mittellosigkeit des BF rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. 1.5. Mit E-Mail vom 06.08.2019 (AS 65) ersuchte der BF das BFA um Aushändigung seines Reisepasses, da er sich für eine freiwillige Rückkehr nach Italien entschieden habe. Am 07.08.2019 wurde der Reisepass von einem Vertreter des BF beim BFA übernommen (AS 71). 1.6. Gegen den Bescheid des BFA vom 29.07.2019 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.08.2019 fristgerecht Beschwerde (AS 75 ff). 1.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers sowie durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem Strafregister. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 2.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger aus Pakistan. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger aus Pakistan. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am XXXX ausgestellten pakistanischen Reisepass, gültig bis XXXX . 2.1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am römisch 40 ausgestellten pakistanischen Reisepass, gültig bis römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen - gültigen - italienischen Aufenthaltstitel. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum oder das Hoheitsgebiet der Republik Österreich verfügte. 2.1.3. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 05.03.2019 mit dem Flugzeug von Pakistan kommend nach Österreich ein. Anfang August 2019 hat der BF das Bundesgebiet in Richtung Italien verlassen. Der BF hielt sich nach Ablauf der sichtvermerksfreien 90 Tage ab etwa Anfang Mai 2019 unrechtmäßig in Österreich auf. Er wurde im gegenständlichen Verfahren nicht aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Italien zu begeben. 2.1.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich von 10.01.2019 bis laufend als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet war bzw. ist, und er zuletzt von 15.07.2019 bis 09.08.2019 in Österreich über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte. 2.1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes illegal unselbstständig erwerbstätig war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF selbständig erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer verfügt selbst nicht über ausreichendes Vermögen, um sich seinen Wohnsitz in Österreich zu finanzieren. Er wurde von seinen Freunden unterstützt. 2.2. Beweiswürdigung: 2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des vorgelegten pakistanischen Reisepasses (Kopie, AS 20 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX kann festgestellt werden, dass dieser gesund ist. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 kann festgestellt werden, dass dieser gesund ist. 2.2.2. Die Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers werden ebenfalls aufgrund der im Akt einliegenden Passkopie (AS 20

  1. ff)getroffen. Die Feststellungen zum italienischen Aufenthaltstitel werden anhand der dem Akt einliegenden Kopie getroffen (AS 41). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Schengener Informationssystem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum oder das Hoheitsgebiet der Republik Österreich verfügt(
  2. e)und wurde derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. 2.2.3. Aufgrund der aus der Reisepasskopie ersichtlichen Aus- und Einreisestempel kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2019 mit dem Flugzeug von Pakistan kommend nach Österreich einreiste. Dass der BF Anfang August 2019 das Bundesgebiet in Richtung Italien verlassen hat, ergibt sich aus dessen Angaben im Rechtsmittelschriftsatz in Zusammenschau mit den vorgelegten Buchungsbestätigungen für eine Busfahrt zwischen Österreich und Italien (AS 99
  3. ff)sowie dem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt unrechtmäßig in Österreich aufhielt, beruht auf den seitens der belangten Behörde vorgenommenen - und im bekämpften Bescheid dargestellten - Berechnungen. Nach dem Regelungskonzept des Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) berechtigt ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthaltstitel den Inhaber grundsätzlich, sich mit einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten zu bewegen. Im vorliegenden Fall kann die exakte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Jedoch endete die höchstzulässige, 90-tägige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in jedem Fall mit etwa Anfang Mai 2019. Unstreitig hielt sich der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal dies vom BF im Rechtsmittelschriftsatz selbst eingestanden wurde. Dass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Italien zu begeben, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt. 2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 10.01.2019 bis laufend als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Sozialversicherungsauskunft (AS 36). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt von 15.07.2019 bis 09.08.2019 in Österreich über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aufgrund einer amtswegig eingeholten Auskunft aus dem ZMR. 2.2.5. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am XXXX an, dass er in Österreich nicht gearbeitet habe, sondern nur die für ihn beschäftigten Personen. Diesem Vorbringen entspricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbstständig erwerbstätig gemeldet war bzw. ist. Insbesondere da der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung gemeldet ist bzw. war, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer illegal einer unselbstständigen Beschäftigung nachgegangen ist, zumal sich hierfür keine sonstigen belastbaren Hinweise finden. Im Gegensatz hierzu sprechen einige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet selbständig erwerbstätig war, das Bundesamt setzt sich hiermit aber nicht ausreichend auseinander und setzt diesbezüglich auch keine ausreichenden Ermittlungsschritte. Ob der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich jemals einer allenfalls selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder nicht - wodurch sein Aufenthalt unabhängig vom Datum seiner Einreise in das Bundesgebiet sofort unrechtmäßig gewesen wäre - kann ohne weitere Ermittlungen zwar nicht festgestellt werden, jedoch letzten Endes auch dahingestellt bleiben.2.2.5. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am römisch 40 an, dass er in Österreich nicht gearbeitet habe, sondern nur die für ihn beschäftigten Personen. Diesem Vorbringen entspricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als gewerblich selbstständig erwerbstätig gemeldet war bzw. ist. Insbesondere da der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung gemeldet ist bzw. war, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer illegal einer unselbstständigen Beschäftigung nachgegangen ist, zumal sich hierfür keine sonstigen belastbaren Hinweise finden. Im Gegensatz hierzu sprechen einige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet selbständig erwerbstätig war, das Bundesamt setzt sich hiermit aber nicht ausreichend auseinander und setzt diesbezüglich auch keine ausreichenden Ermittlungsschritte. Ob der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich jemals einer allenfalls selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder nicht - wodurch sein Aufenthalt unabhängig vom Datum seiner Einreise in das Bundesgebiet sofort unrechtmäßig gewesen wäre - kann ohne weitere Ermittlungen zwar nicht festgestellt werden, jedoch letzten Endes auch dahingestellt bleiben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um sich den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren und finanziell von seinen Freunden unterstützt wurde, wird aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers getroffen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Behebung des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheides bezüglich der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:3.1. Zur Behebung des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezüglich der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist.Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23). 3.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Zur Frage der Illegalität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers: § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: „

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder

  1. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“ Der Beschwerdeführer verfügt, wie festgestellt, über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel und erfüllt daher grundsätzlich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG. Wie unter Punkt 2.
  2. und 3.
  3. ausgeführt, konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet illegal erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer verfügt, wie festgestellt, über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel und erfüllt daher grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Wie unter Punkt 2.
  4. und 3.
  5. ausgeführt, konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet illegal erwerbstätig war. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und die Befristung oder Bedingung seines Einreisetitels nicht überschritten hat. Dazu bestimmt Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ): Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und die Befristung oder Bedingung seines Einreisetitels nicht überschritten hat. Dazu bestimmt Artikel 21, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ): „Artikel 21

(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind. […].“ Der italienische Aufenthaltstitel berechtigt den Beschwerdeführer daher nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ (idF nach der Änderung durch die VO (EU) Nr. 265/2010) dazu, sich aufgrund dieses Aufenthaltstitels bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten zu bewegen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab etwa Jänner 2019 - abgesehen von seinem Aufenthalt in Pakistan von 03.02.2019 bis 05.03.2019 - im Bundesgebiet aufgehalten hat und somit länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer war somit ab etwa Anfang Mai 2019 - jedenfalls im Zeitpunkt der Sicherstellung seines Reisepasses Anfang Juli 2019 - in Österreich illegalen Aufenthalts. Der italienische Aufenthaltstitel berechtigt den Beschwerdeführer daher nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ in der Fassung nach der Änderung durch die VO (EU) Nr. 265 aus 2010,) dazu, sich aufgrund dieses Aufenthaltstitels bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengenstaaten zu bewegen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab etwa Jänner 2019 - abgesehen von seinem Aufenthalt in Pakistan von 03.02.2019 bis 05.03.2019 - im Bundesgebiet aufgehalten hat und somit länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer war somit ab etwa Anfang Mai 2019 - jedenfalls im Zeitpunkt der Sicherstellung seines Reisepasses Anfang Juli 2019 - in Österreich illegalen Aufenthalts. 3.2.2. Zur Frage der Aufforderung zur Ausreise:

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich

  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich

  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kursorisch einerseits mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt nach Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums, einer illegalen Einreise, Schwarzarbeit, Mittellosigkeit und mit seinem zweitweisen Verstoß gegen das Meldegesetz begründet. Hinsichtlich der „illegalen Einreise“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt den Einreisebestimmungen sehr wohl nachgekommen war. Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer aufgrund des tatsächlich unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums, der zeitweilig unterlassenen Meldung im Bundesgebiet, allfälliger Schwarzarbeit und mangelnder finanzieller Mittel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich macht. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen, dass dieser sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX bereiterklärt hat, nach Italien zurückzukehren und in weiterer Folge, wie in der Beschwerde ausgeführt, nach Italien ausgereist ist. Den Schilderungen des Beschwerdeführers war auch zu entnehmen, dass er selbst nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfüge, er gab jedoch auch an, Unterstützung seitens seiner Freunde zu erhalten. Hinsichtlich der „illegalen Einreise“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt den Einreisebestimmungen sehr wohl nachgekommen war. Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer aufgrund des tatsächlich unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums, der zeitweilig unterlassenen Meldung im Bundesgebiet, allfälliger Schwarzarbeit und mangelnder finanzieller Mittel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich macht. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen, dass dieser sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 bereiterklärt hat, nach Italien zurückzukehren und in weiterer Folge, wie in der Beschwerde ausgeführt, nach Italien ausgereist ist. Den Schilderungen des Beschwerdeführers war auch zu entnehmen, dass er selbst nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfüge, er gab jedoch auch an, Unterstützung seitens seiner Freunde zu erhalten. Soweit die belangte Behörde eine Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erblickt, ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). In einer Gesamtschau kann der Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG nachweisen und indiziert die Erfüllung dieses Tatbestandes

§ 53Abs.

2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Angesichts der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht, und somit das von den Höchstgerichten geforderte Zusatzkriterium erfüllt ist. Die belangte Behörde unterließ es im gegenständlichen Verfahren vollkommen, aufzuzeigen, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist. In diesem Zusammenhang erscheint es auch beachtlich, dass die belangte Behörde aufgrund der im Bescheid behaupteten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht nach § 18 BFA-VG aberkannte. Vielmehr wurde in Spruchpunkt IV. festgelegt, dass eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wird, was zweifelsfrei im Widerspruch zur behaupteten Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise steht.Soweit die belangte Behörde eine Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erblickt, ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). In einer Gesamtschau kann der Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG nachweisen und indiziert die Erfüllung dieses Tatbestandes

Paragraph 53, Absatz 2, FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Angesichts der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht, und somit das von den Höchstgerichten geforderte Zusatzkriterium erfüllt ist. Die belangte Behörde unterließ es im gegenständlichen Verfahren vollkommen, aufzuzeigen, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist. In diesem Zusammenhang erscheint es auch beachtlich, dass die belangte Behörde aufgrund der im Bescheid behaupteten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht nach Paragraph 18, BFA-VG aberkannte. Vielmehr wurde in Spruchpunkt römisch vier. festgelegt, dass eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wird, was zweifelsfrei im Widerspruch zur behaupteten Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise steht. Der Beschwerdeführer wäre daher im gegenständlichen Fall aufgrund der Tatsache, dass er über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, aufzufordern gewesen, sich unverzüglich nach Italien zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde nicht erfolgt. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. 3.2.3. Aus diesen Gründen ist die mit dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

6 FPG ersatzlos zu beheben, ebenso die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. bis V. 3.2.3. Aus diesen Gründen ist die mit dem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 6, FPG ersatzlos zu beheben, ebenso die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L508.2222893.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.