GVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid vom 11.03.2019 des Magistrats Wien als zuständige Niederlassungsbehörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend: BF), einem Staatsangehörigen aus Pakistan, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (selbst. Mobilitätsfall)“ nach dem NAG abgewiesen (AS 1 ff). 1.2. Der BF erschien - aufgrund einer entsprechenden Verständigung - am 02.07.2019 bei der Landespolizeidirektion Wien (AS 6 f). Der vom BF mitgeführte Reisepass (Kopie, AS 20
G 2005 nicht erteilt und gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I. und II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 1.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.07.2019 (AS 52 ff) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde insbesondere die Identität des Beschwerdeführers fest. Er sei pakistanischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Seine Familie lebe in Pakistan. Er habe in Pakistan einen Bachelor-Titel im Textilbereich erworben und verfüge in Italien über einen Aufenthaltstitel ohne asylrechtlichtem Hintergrund. Sein Antrag vom 18.10.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde von der zuständigen Magistratsabteilung abgewiesen. Am 02.07.2019 sei sein Reisepass zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sichergestellt worden. Er sei bereits deutlich länger als die erlaubten - sichtvermerksfreien - 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhältig, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und - insoweit er über etwa € 200,-- bis € 300,-- verfüge - als mittellos anzusehen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei jedenfalls als nicht rechtmäßig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Familienmitglieder. In Pakistan würden seine Frau, seine beiden Kinder, sein Vater, sein Bruder und zwei Schwestern leben. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären oder sozialen Verankerungen. Gegenteiliges sei von ihm nichts ins Treffen geführt oder behauptet worden. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots stellte die belangte Behörde fest, die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit und die Mittellosigkeit des BF rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. 1.5. Mit E-Mail vom 06.08.2019 (AS 65) ersuchte der BF das BFA um Aushändigung seines Reisepasses, da er sich für eine freiwillige Rückkehr nach Italien entschieden habe. Am 07.08.2019 wurde der Reisepass von einem Vertreter des BF beim BFA übernommen (AS 71). 1.6. Gegen den Bescheid des BFA vom 29.07.2019 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.08.2019 fristgerecht Beschwerde (AS 75 ff). 1.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers sowie durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem Strafregister. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 2.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger aus Pakistan. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger aus Pakistan. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am XXXX ausgestellten pakistanischen Reisepass, gültig bis XXXX . 2.1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am römisch 40 ausgestellten pakistanischen Reisepass, gültig bis römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen - gültigen - italienischen Aufenthaltstitel. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum oder das Hoheitsgebiet der Republik Österreich verfügte. 2.1.3. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 05.03.2019 mit dem Flugzeug von Pakistan kommend nach Österreich ein. Anfang August 2019 hat der BF das Bundesgebiet in Richtung Italien verlassen. Der BF hielt sich nach Ablauf der sichtvermerksfreien 90 Tage ab etwa Anfang Mai 2019 unrechtmäßig in Österreich auf. Er wurde im gegenständlichen Verfahren nicht aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Italien zu begeben. 2.1.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich von 10.01.2019 bis laufend als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet war bzw. ist, und er zuletzt von 15.07.2019 bis 09.08.2019 in Österreich über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte. 2.1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes illegal unselbstständig erwerbstätig war. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF selbständig erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer verfügt selbst nicht über ausreichendes Vermögen, um sich seinen Wohnsitz in Österreich zu finanzieren. Er wurde von seinen Freunden unterstützt. 2.2. Beweiswürdigung: 2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des vorgelegten pakistanischen Reisepasses (Kopie, AS 20 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX kann festgestellt werden, dass dieser gesund ist. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 kann festgestellt werden, dass dieser gesund ist. 2.2.2. Die Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers werden ebenfalls aufgrund der im Akt einliegenden Passkopie (AS 20
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist.Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23). 3.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Zur Frage der Illegalität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers: § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: „
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
1 Z 1 FPG rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und die Befristung oder Bedingung seines Einreisetitels nicht überschritten hat. Dazu bestimmt Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ): Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und die Befristung oder Bedingung seines Einreisetitels nicht überschritten hat. Dazu bestimmt Artikel 21, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ): „Artikel 21
1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, leg.cit. zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kursorisch einerseits mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt nach Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums, einer illegalen Einreise, Schwarzarbeit, Mittellosigkeit und mit seinem zweitweisen Verstoß gegen das Meldegesetz begründet. Hinsichtlich der „illegalen Einreise“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt den Einreisebestimmungen sehr wohl nachgekommen war. Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer aufgrund des tatsächlich unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums, der zeitweilig unterlassenen Meldung im Bundesgebiet, allfälliger Schwarzarbeit und mangelnder finanzieller Mittel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich macht. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen, dass dieser sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX bereiterklärt hat, nach Italien zurückzukehren und in weiterer Folge, wie in der Beschwerde ausgeführt, nach Italien ausgereist ist. Den Schilderungen des Beschwerdeführers war auch zu entnehmen, dass er selbst nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfüge, er gab jedoch auch an, Unterstützung seitens seiner Freunde zu erhalten. Hinsichtlich der „illegalen Einreise“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt den Einreisebestimmungen sehr wohl nachgekommen war. Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer aufgrund des tatsächlich unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums, der zeitweilig unterlassenen Meldung im Bundesgebiet, allfälliger Schwarzarbeit und mangelnder finanzieller Mittel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich macht. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen, dass dieser sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 bereiterklärt hat, nach Italien zurückzukehren und in weiterer Folge, wie in der Beschwerde ausgeführt, nach Italien ausgereist ist. Den Schilderungen des Beschwerdeführers war auch zu entnehmen, dass er selbst nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfüge, er gab jedoch auch an, Unterstützung seitens seiner Freunde zu erhalten. Soweit die belangte Behörde eine Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erblickt, ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). In einer Gesamtschau kann der Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG nachweisen und indiziert die Erfüllung dieses Tatbestandes
2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Angesichts der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht, und somit das von den Höchstgerichten geforderte Zusatzkriterium erfüllt ist. Die belangte Behörde unterließ es im gegenständlichen Verfahren vollkommen, aufzuzeigen, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist. In diesem Zusammenhang erscheint es auch beachtlich, dass die belangte Behörde aufgrund der im Bescheid behaupteten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht nach § 18 BFA-VG aberkannte. Vielmehr wurde in Spruchpunkt IV. festgelegt, dass eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wird, was zweifelsfrei im Widerspruch zur behaupteten Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise steht.Soweit die belangte Behörde eine Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erblickt, ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). In einer Gesamtschau kann der Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG nachweisen und indiziert die Erfüllung dieses Tatbestandes
Paragraph 53, Absatz 2, FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Angesichts der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich macht, und somit das von den Höchstgerichten geforderte Zusatzkriterium erfüllt ist. Die belangte Behörde unterließ es im gegenständlichen Verfahren vollkommen, aufzuzeigen, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist. In diesem Zusammenhang erscheint es auch beachtlich, dass die belangte Behörde aufgrund der im Bescheid behaupteten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht nach Paragraph 18, BFA-VG aberkannte. Vielmehr wurde in Spruchpunkt römisch vier. festgelegt, dass eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wird, was zweifelsfrei im Widerspruch zur behaupteten Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise steht. Der Beschwerdeführer wäre daher im gegenständlichen Fall aufgrund der Tatsache, dass er über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, aufzufordern gewesen, sich unverzüglich nach Italien zurückzubegeben. Eine solche Aufforderung ist seitens der belangten Behörde nicht erfolgt. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
1 FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde zu führen gewesen. 3.2.3. Aus diesen Gründen ist die mit dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung
6 FPG ersatzlos zu beheben, ebenso die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. bis V. 3.2.3. Aus diesen Gründen ist die mit dem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 6, FPG ersatzlos zu beheben, ebenso die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L508.2222893.1.00
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