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{'item': 'L511 2124496-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlL511 2124496-1 SpruchL511 2124496–1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. KÜHLEITNER / Mag. LOCHBICHLER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 02.02.2016, GZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016, GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. KÜHLEITNER / Mag. LOCHBICHLER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 02.02.2016, GZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016, GZ römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 10 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 10, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [SGKK] 1.
  2. Mit Schreiben vom 12.10.2015 teilte die SGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX [im Folgenden: GmbH] ein Rückstand in Höhe von insgesamt EUR 97.093,93 offen aufscheine, wovon im Wege der Ausfallshaftung nach § 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG der Rückstand in Höhe von EUR 91.547,14 zuzüglich der Verzugszinsen geltend gemacht werde. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt. 1.
  3. Mit Schreiben vom 12.10.2015 teilte die SGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma römisch 40 [im Folgenden: GmbH] ein Rückstand in Höhe von insgesamt EUR 97.093,93 offen aufscheine, wovon im Wege der Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG der Rückstand in Höhe von EUR 91.547,14 zuzüglich der Verzugszinsen geltend gemacht werde. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2010 Meldepflichten gegenüber der SGKK verletzt und er hätte gemäß der neuen Rechtslage, gültig seit dem 01.08.2010, ab dem 31.07.2010 bei jeder getätigten Zahlung die SGKK berücksichtigen müssen (Aktenzahl [AZ] I). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2010 Meldepflichten gegenüber der SGKK verletzt und er hätte gemäß der neuen Rechtslage, gültig seit dem 01.08.2010, ab dem 31.07.2010 bei jeder getätigten Zahlung die SGKK berücksichtigen müssen (Aktenzahl [AZ] römisch eins). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, für die Zeit vom Juni 2011 bis März 2012 Unterlagen vorzulegen, die die Prüfung der Gleichbehandlung der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten ermögliche, sowie zusätzliche Beweisanbote einzubringen. 1.
  4. In einer Vorsprache am 29.10.2015 teilte der Steuerberater des Beschwerdeführers mit, dass beim zuständigen Finanzamt ein Verfahren bezüglich der Ungleichbehandlung laufen würde und übermittelte mit E-Mail vom 15.11.2015 Schriftsätze, welche an das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht ergangen sind (Berufung vom 25.07.2012, Replik vom 17.03.2015) (AZ II).1.
  5. In einer Vorsprache am 29.10.2015 teilte der Steuerberater des Beschwerdeführers mit, dass beim zuständigen Finanzamt ein Verfahren bezüglich der Ungleichbehandlung laufen würde und übermittelte mit E-Mail vom 15.11.2015 Schriftsätze, welche an das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht ergangen sind (Berufung vom 25.07.2012, Replik vom 17.03.2015) (AZ römisch zwei). 1.
  6. Mit E-Mail vom 24.11.2015 übermittelte die SGKK Unterlagen zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Meldepflichtverletzungen und urgierte die Vorlage der mit Schreiben vom 12.10.2015 geforderten Unterlagen (AZ III).1.
  7. Mit E-Mail vom 24.11.2015 übermittelte die SGKK Unterlagen zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Meldepflichtverletzungen und urgierte die Vorlage der mit Schreiben vom 12.10.2015 geforderten Unterlagen (AZ römisch drei). 1.
  8. Mit Haftungsbescheid vom 02.02.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 04.02.2016, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 91.547,14 innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 22.08.2012 Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88 % p.a. von EUR 85.523,48 zu entrichten.1.
  9. Mit Haftungsbescheid vom 02.02.2016, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 04.02.2016, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 91.547,14 innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 22.08.2012 Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88 % p.a. von EUR 85.523,48 zu entrichten. Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 02.02.2016 aus „Beiträgen GPLA“ der Monate 05/2008, 12/2008, 10/2009, 12/2009, 06/2010 und 12/2010, aus „Beiträgen Rest“ der Monate 06/2011, 08/2011 und 09/2011, aus „Beiträgen“ der Monate 07/2011, 10/2011 – 03/2012 sowie Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren zusammen (AZ IV, V).Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 02.02.2016 aus „Beiträgen GPLA“ der Monate 05 aus 2008,, 12 aus 2008,, 10 aus 2009,, 12 aus 2009,, 06 aus 2010, und 12 aus 2010,, aus „Beiträgen Rest“ der Monate 06 aus 2011,, 08 aus 2011, und 09 aus 2011,, aus „Beiträgen“ der Monate 07 aus 2011,, 10 aus 2011, – 03 aus 2012, sowie Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren zusammen (AZ römisch vier, römisch fünf). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ab 21.05.1991 alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen. Die im Rückstandsausweis dargestellten Beträge seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der Beschwerdeführer habe auf die Aufforderung vom 12.10.2015 zwar reagiert, aber keine Gründe vorgebracht, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen (Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) zu erfüllen und auch keine Gründe oder Beweisanbote für die Gleichbehandlung der Sozialversicherung beigebracht, weshalb von seinem Verschulden auszugehen und die persönliche Haftung auszusprechen gewesen sei. 1.
  10. Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe kein schuldhaftes Verhalten gesetzt, zumal er bereits vor Konkurseröffnung die Gläubiger angeschrieben und auf die prekäre Situation der GmbH hingewiesen habe. Seit September 2011 seien keine Zahlungen der GmbH mehr erfolgt und es sei daher auch zu keiner Gläubigerungleichbehandlung gekommen. Zudem hafte der Geschäftsführer nicht für Schulden der GmbH. In der Anlage übermittelte er den Konkursantrag vom 20.04.2011 sowie eine Kopie des bei der Konkurseröffnung beim Konkursgericht hinterlegten Gläubigerverzeichnisses der GmbH (AZ VII).Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe kein schuldhaftes Verhalten gesetzt, zumal er bereits vor Konkurseröffnung die Gläubiger angeschrieben und auf die prekäre Situation der GmbH hingewiesen habe. Seit September 2011 seien keine Zahlungen der GmbH mehr erfolgt und es sei daher auch zu keiner Gläubigerungleichbehandlung gekommen. Zudem hafte der Geschäftsführer nicht für Schulden der GmbH. In der Anlage übermittelte er den Konkursantrag vom 20.04.2011 sowie eine Kopie des bei der Konkurseröffnung beim Konkursgericht hinterlegten Gläubigerverzeichnisses der GmbH (AZ römisch sieben). 1.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016, GZ: XXXX , zugestellt am 31.03.2016 änderte die SGKK den Bescheid vom 02.02.2016 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 61.033,68 sowie Verzugszinsen innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen verpflichtet sei. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 15.03.2016 Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 15.03.2016 7,88 % p.a. aus EUR 55.010,02, zu entrichten (AZ VIII, IX). 1.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016, GZ: römisch 40 , zugestellt am 31.03.2016 änderte die SGKK den Bescheid vom 02.02.2016 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 61.033,68 sowie Verzugszinsen innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen verpflichtet sei. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 15.03.2016 Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 15.03.2016 7,88 % p.a. aus EUR 55.010,02, zu entrichten (AZ römisch acht, römisch neun). Begründend wurde ausgeführt, die Abänderung betreffe die Höhe des geltend gemachten Betrages, der sich auf Grund der Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert habe. 1.
  13. Mit Vorlageantrag vom 04.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (sic!) (AZ X).1.
  14. Mit Vorlageantrag vom 04.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (sic!) (AZ römisch zehn).
  15. Die belangte Behörde legte am 07.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ I-X]). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  17. Der Beschwerdeführer vertrat ab 21.05.1991 als alleiniger Geschäftsführer die GmbH selbständig. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 27.04.2012, XXXX , wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 26.02.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 28.04.2016 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.1.
  18. Der Beschwerdeführer vertrat ab 21.05.1991 als alleiniger Geschäftsführer die GmbH selbständig. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 27.04.2012, römisch 40 , wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 26.02.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 28.04.2016 gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. 1.
  19. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 29.03.2016 wie folgt zusammen:1.
  20. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom 29.03.2016 wie folgt zusammen: Beiträge GPLA Rest für 05/2008, 12/2008, 12/2009 und 12/2010Beiträge GPLA Rest für 05 aus 2008,, 12 aus 2008,, 12 aus 2009, und 12/2010 EUR 1.749,38 Beiträge GPLA für 10/2009, 12/2009 und 06/2010Beiträge GPLA für 10 aus 2009,, 12 aus 2009, und 06/2010 EUR 269,47 Beiträge Rest für 06/2011 – 12/2011 und 01/2012 – 03/2012Beiträge Rest für 06 aus 2011, – 12 aus 2011, und 01 aus 2012, – 03/2012 EUR 40.854,35 Beiträge für 11/2011 und 01/2012Beiträge für 11 aus 2011, und 01/2012 EUR 12.136,82 Summe der Beiträge EUR 55.010,02 Verzugszinsen (§59 Abs. 1 ASVG) bis 27.04.2012Verzugszinsen (§59 Absatz eins, ASVG) bis 27.04.2012 EUR 3.246,70 Beitragszuschläge (§ 113 Abs. 4 ASVG)Beitragszuschläge (Paragraph 113, Absatz 4, ASVG) EUR 1.615,00 Nebengebühren EUR 1.161,96 Summe EUR 61.033,68 1.
  21. Die Beträge mit dem Zusatz GPLA resultieren aus der Nachverrechnung von Montagezulagen, welche der SGKK nicht gemeldet worden waren (AZ III).1.
  22. Die Beträge mit dem Zusatz GPLA resultieren aus der Nachverrechnung von Montagezulagen, welche der SGKK nicht gemeldet worden waren (AZ römisch drei). 1.
  23. Ein Nachweis über die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten im Zeitraum Juni 2011 bis März 2012 liegt nicht vor (AZ II, VII).1.
  24. Ein Nachweis über die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten im Zeitraum Juni 2011 bis März 2012 liegt nicht vor (AZ römisch zwei, römisch sieben).
  25. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  26. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumente und Unterlagen2.
  27. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumente und Unterlagen im Verfahrensakt der GKK: ● Rückstandsausweis vom 12.10.2015 (AZ I), vom 02.02.2016 (AZ II) und vom 29.03.2016 (AZ VIII) Rückstandsausweis vom 12.10.2015 (AZ römisch eins), vom 02.02.2016 (AZ römisch zwei) und vom 29.03.2016 (AZ römisch acht) ● Haftungsbrief der SGKK vom 12.10.2015 (AZ I) Haftungsbrief der SGKK vom 12.10.2015 (AZ römisch eins) ● Bescheid vom 02.02.2016 (AZ II) und Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016 (AZ VIII) Bescheid vom 02.02.2016 (AZ römisch zwei) und Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2016 (AZ römisch acht) ● Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.11.2015 (AZ II) Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.11.2015 (AZ römisch zwei) ● Beschwerde [Bsw] vom 01.03.2016 (AZ VII) und Vorlageantrag [VA] vom 04.04.2016 (AZ X) Beschwerde [Bsw] vom 01.03.2016 (AZ römisch sieben) und Vorlageantrag [VA] vom 04.04.2016 (AZ römisch zehn) im hg. Gerichtsakt: ● Beschwerdevorlage vom 07.04.2016 (OZ 1) ● Firmenbuchauszug der GmbH (OZ 11) 2.
  28. Beweiswürdigung 2.2.
  29. Der Zeitpunkt des Beginns der Geschäftsführertätigkeit sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuchauszug (OZ 11), an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand. 2.2.
  30. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 29.03.2016, welcher die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds bereits berücksichtigt, und wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach auch nicht bestritten (Bsw, VA). 2.2.
  31. Der Grund für die Nachverrechnung im Rahmen der GPLA ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schlussbesprechungsprotokoll (AZ III).2.2.
  32. Der Grund für die Nachverrechnung im Rahmen der GPLA ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schlussbesprechungsprotokoll (AZ römisch drei). 2.2.
  33. Dass kein Nachweis über die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten vorliegt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der Stellungnahme und der Beschwerde (AZ II, VII). Der Beschwerdeführer hat zwar einen Schriftverkehr betreffend eines beim Finanzamt anhängigen Verfahrens übermittelt, darunter ein Finanzplan für 2012-2015 sowie Stundungsersuchen an mehrere Behörden vom Jänner 2012; aus diesen Unterlagen gehen jedoch weder tatsächlich erfolgte bzw. nicht erfolgte Zahlungen, noch offene Verbindlichkeiten hervor.2.2.
  34. Dass kein Nachweis über die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten vorliegt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der Stellungnahme und der Beschwerde (AZ römisch zwei, römisch sieben). Der Beschwerdeführer hat zwar einen Schriftverkehr betreffend eines beim Finanzamt anhängigen Verfahrens übermittelt, darunter ein Finanzplan für 2012-2015 sowie Stundungsersuchen an mehrere Behörden vom Jänner 2012; aus diesen Unterlagen gehen jedoch weder tatsächlich erfolgte bzw. nicht erfolgte Zahlungen, noch offene Verbindlichkeiten hervor.
  35. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  36. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  37. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung auch nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  38. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  39. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  40. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  41. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  42. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).4.1.
  43. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 4.1.
  44. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
  45. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  46. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.4.2.
  47. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN).Die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN). 4.2.
  48. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 28.04.2016 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, so dass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.4.2.
  49. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 28.04.2016 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, so dass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 4.2.
  50. Die Vertreterhaftung ist jeweils zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107). Im gegenständlichen Fall reichen die von der SGKK geltend gemachten ausständigen Beiträge bis Mai 2008 zurück, und resultieren somit aus Zeiträumen sowohl vor, als auch nach in Kraft treten der Novelle BGBl I 2010/62 (SRÄG 2010) mit 01.08.2010.Im gegenständlichen Fall reichen die von der SGKK geltend gemachten ausständigen Beiträge bis Mai 2008 zurück, und resultieren somit aus Zeiträumen sowohl vor, als auch nach in Kraft treten der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 (SRÄG 2010) mit 01.08.
  51. 4.2.3.
  52. Bis zum SRÄG 2010, mit dem auch § 58 Abs. 5 ASVG (neu) eingeführt wurde (RV 785 BlgNR XXIV GP S4) enthielt das ASVG keine dem § 80 BAO entsprechende Bestimmung der Definition der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, für deren schuldhafte Verletzung Vertreter von juristischen Personen zu haften hatten. Der VwGH hatte daher in einem verstärkten Senat festgehalten, dass die Pflichten von Vertretern eines Dienstgebers aus dem Gesetz nur insoweit ableitbar waren, als sie in (Verwaltungs-)Strafbestimmungen ihren Ausdruck gefunden hatten, nämlich die in § 111 ASVG normierte Verpflichtung zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die in § 114 ASVG normierte Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträgen (VwGH VS 12.12.2000, 98/08/01919). Haftungsbegründend waren bis zum SRÄG 2010 daher nur Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen und die Nichtabfuhr tatsächlich einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zurückzuführen waren. Keine Haftung bestand hingegen für "normale Beitragsschulden", sowie für Beitragszuschläge und Verzugszinsen (vgl. VwGH 27.07.2001, 2001/08/0061).4.2.3.
  53. Bis zum SRÄG 2010, mit dem auch Paragraph 58, Absatz 5, ASVG (neu) eingeführt wurde Regierungsvorlage 785 BlgNR römisch 24 Gesetzgebungsperiode S4) enthielt das ASVG keine dem Paragraph 80, BAO entsprechende Bestimmung der Definition der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, für deren schuldhafte Verletzung Vertreter von juristischen Personen zu haften hatten. Der VwGH hatte daher in einem verstärkten Senat festgehalten, dass die Pflichten von Vertretern eines Dienstgebers aus dem Gesetz nur insoweit ableitbar waren, als sie in (Verwaltungs-)Strafbestimmungen ihren Ausdruck gefunden hatten, nämlich die in Paragraph 111, ASVG normierte Verpflichtung zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die in Paragraph 114, ASVG normierte Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträgen (VwGH VS 12.12.2000, 98/08/01919). Haftungsbegründend waren bis zum SRÄG 2010 daher nur Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen und die Nichtabfuhr tatsächlich einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zurückzuführen waren. Keine Haftung bestand hingegen für "normale Beitragsschulden", sowie für Beitragszuschläge und Verzugszinsen vergleiche VwGH 27.07.2001, 2001/08/0061). Für Zeiträume ab dem 01.08.2010 ist die mit dem SRÄG 2010 neu eingeführte Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG maßgeblich, welche neben den in § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit tritt ab diesem Zeitpunkt eine Haftung wegen Ungleichbehandlung zu der vom VwGH bisher schon ausgemachten Haftung für nicht abgeführte DN-Beiträge und für Meldeverstöße (gleichrangig) hinzu (Sonntag, ASVG

(2013)§ 67 Rz 77a).Für Zeiträume ab dem 01.08.2010 ist die mit dem SRÄG 2010 neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG maßgeblich, welche neben den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit tritt ab diesem Zeitpunkt eine Haftung wegen Ungleichbehandlung zu der vom VwGH bisher schon ausgemachten Haftung für nicht abgeführte DN-Beiträge und für Meldeverstöße (gleichrangig) hinzu (Sonntag, ASVG
(2013)Paragraph 67, Rz 77a). 4.2.
  1. Die Haftung des Vertreters gemäß § 67 Abs. 10 ASVG setzt für Beitragsschulden vor dem SRÄG 2010 voraus, dass dieser tatsächlich eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Ist diese aber nicht kausal für die Uneinbringlichkeit – beispielsweise wenn die Beiträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können (vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212) – ist auch eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ausgeschlossen. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Für Sachverhalte vor dem SRÄG 2010 ist daher zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind bzw. dass es zu einer Nichtabführung von DN-Beiträgen gekommen ist. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft (vgl. dazu explizit VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190 mwN).4.2.
  2. Die Haftung des Vertreters gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt für Beitragsschulden vor dem SRÄG 2010 voraus, dass dieser tatsächlich eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Ist diese aber nicht kausal für die Uneinbringlichkeit – beispielsweise wenn die Beiträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können vergleiche VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212) – ist auch eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgeschlossen. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Für Sachverhalte vor dem SRÄG 2010 ist daher zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd Paragraphen 33, ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind bzw. dass es zu einer Nichtabführung von DN-Beiträgen gekommen ist. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft vergleiche dazu explizit VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190 mwN). 4.2.4.
  3. Alle vor dem 01.08.2010 aushaftenden Beiträge resultieren aus Meldepflichtverletzungen, welche zu einer Nachverrechnung im Zuge einer GPLA führten. Zumal im Verfahren keine Gründe vorgebracht wurden, dass die Meldepflichtverletzung nicht schuldhaft erfolgt ist, haftet der Beschwerdeführer für diese Beiträge für Zeiträume vor dem 01.08.2010 zur Gänze. 4.2.
  4. Für die verfahrensgegenständlich nach dem 01.08.2010 angefallenen aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten besteht zusätzlich eine Haftung wegen der Verletzung der Zahlungspflicht. Dabei ist eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN).4.2.
  5. Für die verfahrensgegenständlich nach dem 01.08.2010 angefallenen aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten besteht zusätzlich eine Haftung wegen der Verletzung der Zahlungspflicht. Dabei ist eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vergleiche VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). 4.2.5.
  6. Zumal es sich gegenständlich bei den nach 01.08.2010 aushaftenden Beiträge weder um einbehaltene Dienstnehmeranteile noch um Beitragsausfälle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen handelt, ist der Haftungsbetrag bei entsprechenden Nachweisen auf die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung zu reduzieren. 4.2.5.
  7. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt; diese lassen jedoch weder Rückschlüsse über den Umfang der liquiden Mittel im maßgeblichen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, noch Rückschlüsse auf die Gesamtheit der offenen Verbindlichkeiten zu, weshalb sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Zahlungsquote errechnen lässt. 4.2.5.
  8. Da der Beschwerdeführer somit – trotz entsprechender Aufforderung durch die SGKK– keine geeigneten Unterlagen vorgelegt hat, welche eine Berechnung ermöglichen würde, ist von einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (vgl. dazu insbesondere VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039; 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, jeweils mwN).4.2.5.
  9. Da der Beschwerdeführer somit – trotz entsprechender Aufforderung durch die SGKK– keine geeigneten Unterlagen vorgelegt hat, welche eine Berechnung ermöglichen würde, ist von einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen vergleiche dazu insbesondere VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039; 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, jeweils mwN). 4.2.
  10. Da die SGKK somit zu Recht eine Haftung für alle aushaftenden Beiträge geltend machte, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der RevisionDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.
  11. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 67 Abs. 10 eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Wie sich aus der oben unter A) Punkt römisch zwei.4.
  12. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu Paragraph 67, Absatz 10, eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2124496.1.00

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