RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlL511 2137298-1 SpruchL511 2137298–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 26.07.2016, GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 26.07.2016, GZ römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 10 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 10, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [OÖGKK] 1.
- Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die OÖGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX in Liquidation [im Folgenden: GmbH] ein Rückstand in Höhe von EUR 12.721,68 für die Beitragsmonate 02/2012 – 04/2012 und 10/2013 – 11/2013 sowie 01/2014 – 03/2015 offen aufscheine, wofür der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH in Liquidation nach § 67 Abs. 10 ASVG hafte. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (AZ 1, 2).1.
- Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die OÖGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma römisch 40 in Liquidation [im Folgenden: GmbH] ein Rückstand in Höhe von EUR 12.721,68 für die Beitragsmonate 02 aus 2012, – 04 aus 2012, und 10 aus 2013, – 11 aus 2013, sowie 01 aus 2014, – 03 aus 2015, offen aufscheine, wofür der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH in Liquidation nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hafte. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt (AZ 1, 2). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Rückstand bis zum 03.05.2016 zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprechen würden. 1.
- Im weiteren Ermittlungsverfahren (AZ 3-6) wurde der Beschwerdeführer telefonisch und per Mail informiert, dass er Unterlagen vorzulegen habe, aus denen die Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit den Verbindlichkeiten anderer Gläubiger hervorgehe. Der Beschwerdeführer erklärte in der Folge in E-Mails eidesstattlich, die OÖGKK zu keinem Zeitpunkt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt zu haben, aber nur mehr über Bankunterlagen zu verfügen. 1.
- Mit Haftungsbescheid vom 26.07.2016, Zahl: XXXX , verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der GmbH in Liquidation zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 7.567,37 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 20.08.2016 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88 % p.a. von EUR 7.567,37 zu entrichten (AZ 7).1.
- Mit Haftungsbescheid vom 26.07.2016, Zahl: römisch 40 , verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der GmbH in Liquidation zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 7.567,37 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 20.08.2016 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88 % p.a. von EUR 7.567,37 zu entrichten (AZ 7). Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 26.07.2016 aus „Beiträgen Rest“ der Monate 02/2012 und 10/2013 – 11/2013 sowie 01/2014 - 07/2014, aus „NV Beitrag GPLA Rest“ für den Monat 03/2012 und aus „Beitrag GPLA Rest“ für den Monat 04/2012 zusammen und es würden für jeden weiteren Tag Verzugszinsen entstehen.Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 26.07.2016 aus „Beiträgen Rest“ der Monate 02 aus 2012, und 10 aus 2013, – 11 aus 2013, sowie 01 aus 2014, - 07 aus 2014,, aus „NV Beitrag GPLA Rest“ für den Monat 03 aus 2012, und aus „Beitrag GPLA Rest“ für den Monat 04 aus 2012, zusammen und es würden für jeden weiteren Tag Verzugszinsen entstehen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 03.09.1996 bis 19.11.2014 Geschäftsführer der GmbH in Liquidation gewesen. Aus dem Insolvenzverfahren habe die OÖGKK eine Quote in Höhe von 18,6659 % erhalten. Der Beschwerdeführer sei trotz Bescheidankündigung vom 12.04.2016 und nach Fristerstreckung der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen nicht nachgekommen, weshalb die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG festzustellen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 03.09.1996 bis 19.11.2014 Geschäftsführer der GmbH in Liquidation gewesen. Aus dem Insolvenzverfahren habe die OÖGKK eine Quote in Höhe von 18,6659 % erhalten. Der Beschwerdeführer sei trotz Bescheidankündigung vom 12.04.2016 und nach Fristerstreckung der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen nicht nachgekommen, weshalb die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG festzustellen gewesen sei. 1.
- Mit Schreiben vom 03.08.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht (als „Einspruch“ bezeichnete) Beschwerde (AZ 8). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, es gäbe keine Tatsachenbeweise für eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zur Uneinbringlichkeit der Beitragsverpflichtungen geführt hätte. Ursache dafür sei ausschließlich die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gewesen. Der Vorwurf, er habe keine Unterlagen zum Nachweis seiner Unschuld erbracht, sei haltlos. Auch aus dem Insolvenzakt ergäbe sich keine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers.
- Die belangte Behörde legte am 13.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 1-10]). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer vertrat von 03.09.1996 bis 19.11.2014 als alleiniger Geschäftsführer die GmbH selbständig. Mit Beschluss des LG Wels vom 02.04.2012, XXXX , wurde das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über die GmbH eröffnet und mit Beschluss vom 01.06.2012, XXXX gemäß § 152b Abs. 1 IO aufgehoben. Mit Beschluss vom 25.07.2014, XXXX wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 07.07.2015, XXXX , wurde der Konkurs nach Schlussverteilung (§ 139 IO) aufgehoben und die Firma am 14.12.2017 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.1.
- Der Beschwerdeführer vertrat von 03.09.1996 bis 19.11.2014 als alleiniger Geschäftsführer die GmbH selbständig. Mit Beschluss des LG Wels vom 02.04.2012, römisch 40 , wurde das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über die GmbH eröffnet und mit Beschluss vom 01.06.2012, römisch 40 gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, IO aufgehoben. Mit Beschluss vom 25.07.2014, römisch 40 wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 07.07.2015, römisch 40 , wurde der Konkurs nach Schlussverteilung (Paragraph 139, IO) aufgehoben und die Firma am 14.12.2017 gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. 1.
- Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 26.07.2016 wie folgt zusammen:1.
- Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom 26.07.2016 wie folgt zusammen: Beiträge Rest für 02/2012, 10/2013-07/2014Beiträge Rest für 02 aus 2012,, 10/2013-07/2014 EUR 6.477,74 NV Beitrag GPLA Rest für 03/2012 EUR 230,45 Beitrag GPLA Rest für 04/2012 EUR 859,18 Summe EUR 7.567,37 1.
- Ein Nachweis über die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 liegt nicht vor (AZ 3-6).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten Dokumente und Unterlagen2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten Dokumente und Unterlagen im Verfahrensakt der OÖGKK: ● Rückstandsausweis vom 12.04.2016 und vom 26.07.2016 ● Aktenvermerk vom 09.05.2016 ● Mailverkehr vom 23.05.2016, 07.06.2016 und 06.07.2016 ● Bescheid vom 26.07.2016 ● Beschwerde vom 03.08.2016 im hg. Gerichtsakt: ● Firmenbuchauszug der GmbH (OZ 2, 5) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Dauer der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers, das Sanierungsverfahren, die Konkurseröffnung und –aufhebung sowie die amtswegige Löschung der GmbH ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuchauszug (OZ 5), an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand. 2.2.
- Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 26.07.2016 und wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach auch nicht bestritten. 2.2.
- Dass kein Nachweis über die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten vorliegt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem E-Mail-Verkehr (AZ 3-6), demzufolge der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Unterlagen vorgelegt hat.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung auch nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OÖGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OÖGKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
- Abweisung der Beschwerde 4.2.
- Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.4.2.
- Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. 4.2.
- Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN).4.2.
- Die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN). 4.2.
- Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG. Die Primärschuldnerin befand sich ab 04.08.2015 in Liquidation und wurde am 14.12.2017 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, so dass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.4.2.
- Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Primärschuldnerin befand sich ab 04.08.2015 in Liquidation und wurde am 14.12.2017 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, so dass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 4.2.
- Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN).4.2.
- Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit BGBl römisch eins 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vergleiche VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). 4.2.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung und Fristerstreckung durch die OÖGKK – im gesamten Verfahren weder Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht, noch diesbezüglich einigermaßen sachbezogene Behauptungen aufgestellt. Da der Beschwerdeführer somit den Nachweis seines Nichtverschuldens bzw. der Gläubigergleichbehandlung überhaupt nicht angetreten hat, durfte die OÖGKK hat zu Recht von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgehen und seine Haftung für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge geltend machen (vgl. dazu insbesondere VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039; 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, jeweils mwN).Da der Beschwerdeführer somit den Nachweis seines Nichtverschuldens bzw. der Gläubigergleichbehandlung überhaupt nicht angetreten hat, durfte die OÖGKK hat zu Recht von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgehen und seine Haftung für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge geltend machen vergleiche dazu insbesondere VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039; 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, jeweils mwN). Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der RevisionDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.
- wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 67 Abs. 10 eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Wie sich aus der oben unter A) Punkt römisch zwei.4.
- wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu Paragraph 67, Absatz 10, eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2137298.1.00