RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlL516 1423636-2 SpruchL516 1423636-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zahl 351923600/151764923, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zahl 351923600/151764923, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 6 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 55 FPG und § 53 FPG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, FPG und Paragraph 53, FPG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.09.2016 (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und erließ gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG. Das BFA stellte unter einem (II.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (III.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage, und erließ (IV.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.09.2016 (römisch eins.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Das BFA stellte unter einem (römisch zwei.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach (römisch drei.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage, und erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
- Sachverhaltsfeststellungen [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; SN=schriftliche Stellungnahme; EG=Eingabe; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und verfügte über eine von 26.10.2015 bis 06.12.2016 gültige Aufenthaltsberechtigung der Republik Italien als selbstständig Erwerbstätiger (permesso di soggiorno lavoro autonomo). (AS 145f) 1.2 Der Beschwerdeführer wurde am 24.08.2016 im Rahmen einer schwerpunktmäßigen Kontrolle durch die Polizei in Wien aufgehalten. Die Polizei stellte im Rahmen dieser Kontrolle fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgehe (AS 140 ff). 1.3 Am 02.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen; dabei übergab das BFA dem Beschwerdeführer einen Ausreiseauftrag und dessen Reisepass; wobei sich keine Ausfertigung jenes Ausreiseauftrages im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindet. Jene Einvernahme endete am 02.09.2016 um 11:30 Uhr. (AS 154) Um 12:15 Uhr desselben Tages stellte das BFA dem Beschwerdeführer den gegenständlich angefochtenen Bescheid durch persönliche Ausfolgung zu (AS 171).1.4 Der Beschwerdeführer hält sich aktuell nicht in Österreich auf.1.3 Am 02.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen; dabei übergab das BFA dem Beschwerdeführer einen Ausreiseauftrag und dessen Reisepass; wobei sich keine Ausfertigung jenes Ausreiseauftrages im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindet. Jene Einvernahme endete am 02.09.2016 um 11:30 Uhr. (AS 154) Um 12:15 Uhr desselben Tages stellte das BFA dem Beschwerdeführer den gegenständlich angefochtenen Bescheid durch persönliche Ausfolgung zu (AS 171)., 1.4 Der Beschwerdeführer hält sich aktuell nicht in Österreich auf.
- Beweiswürdigung 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. Die getroffenen Feststellungen unter Punkte II.1.1.-II.1.
- sind unstrittig und ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt: Anzeige der Landespolizeidirektion (AS 140-145), Kopie Reisepass (AS 145), permesso di soggiorno lavoro autonomo (AS 145f), Einvernahmeprotokoll des BFA vom 02.09.2016 samt Bestätigung der Übergabe des Ausreiseauftrages und des Reisepasses (AS 151-154) und gegenständlich angefochtener Bescheid, auf dem auch die persönliche Übergabe des Bescheides samt Uhrzeit durch Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt wird (AS 155-171). Die getroffenen Feststellungen unter Punkte römisch zwei.1.1.-II.1.
- sind unstrittig und ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt: Anzeige der Landespolizeidirektion (AS 140-145), Kopie Reisepass (AS 145), permesso di soggiorno lavoro autonomo (AS 145f), Einvernahmeprotokoll des BFA vom 02.09.2016 samt Bestätigung der Übergabe des Ausreiseauftrages und des Reisepasses (AS 151-154) und gegenständlich angefochtener Bescheid, auf dem auch die persönliche Übergabe des Bescheides samt Uhrzeit durch Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt wird (AS 155-171). 2.2 Dass sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in Österreich aufhält (II.1.4.), war festzustellen, da keine Hinweise auf einen aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bestehen, insbesondere deshalb, da der zuletzt aufrechte Wohnsitz des Beschwerdeführers am 21.01.2017 abgemeldet wurde (ZMR).2.2 Dass sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in Österreich aufhält (römisch zwei.1.4.), war festzustellen, da keine Hinweise auf einen aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bestehen, insbesondere deshalb, da der zuletzt aufrechte Wohnsitz des Beschwerdeführers am 21.01.2017 abgemeldet wurde (ZMR).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides 3.1 Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist jede Sach- und Rechtslage entscheidungsrelevant, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.1 Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist jede Sach- und Rechtslage entscheidungsrelevant, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FrPolG 2005 in Frage (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 in Frage (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Gemäß § 52 Abs 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. […] Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. […] Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. 3.3 Fallbezogen hat das BFA selbst nicht eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich angenommen, andernfalls sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hätte; das BFA hat stattdessen dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Es ist eine Rückkehrentscheidung im Falle des Erteilens eines Ausreiseauftrages daher nur dann zu erlassen, wenn der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht entspricht (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Es ist eine Rückkehrentscheidung im Falle des Erteilens eines Ausreiseauftrages daher nur dann zu erlassen, wenn der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht entspricht vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer fünfundvierzig Minuten nach dem Ende jener Einvernahme, in der ihm die Ausreiseaufforderung ausgefolgt wurde. Mit dieser Vorgehensweise hat das BFA dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen, der Ausreiseaufforderung „unverzüglich“ zu entsprechen (vgl wiederum VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), weshalb sich die gegenständlich bekämpfte Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweist.Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer fünfundvierzig Minuten nach dem Ende jener Einvernahme, in der ihm die Ausreiseaufforderung ausgefolgt wurde. Mit dieser Vorgehensweise hat das BFA dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen, der Ausreiseaufforderung „unverzüglich“ zu entsprechen vergleiche wiederum VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), weshalb sich die gegenständlich bekämpfte Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweist. 3.4 Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 6 FPG nicht vorlagen, ist diese spruchgemäß ersatzlos zu beheben.3.4 Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht vorlagen, ist diese spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, keiner Fristgewährung für die freiwillige Ausreise und zum Einreiseverbot 3.5 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung, für die Festlegung keiner Frist für die freiwillige Ausreise und für die Erlassung des Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die mit der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung verbundenen Aussprüche ersatzlos zu beheben sind (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.5 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung, für die Festlegung keiner Frist für die freiwillige Ausreise und für die Erlassung des Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die mit der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung verbundenen Aussprüche ersatzlos zu beheben sind vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu B) Revision 3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.1423636.2.00