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{'item': 'L517 2215896-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlL517 2215896-1 SpruchL517 2215896-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIED

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 27.02.2019, Zl. römisch 40 , behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig., TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 07.01.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt)07.01.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt) 22.01.2019 – Parteiengehör zum Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.12.2018 (GdB 80 vH, Nachuntersuchung 12/2020, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)22.01.2019 – Parteiengehör zum Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.12.2018 (GdB 80 vH, Nachuntersuchung 12 aus 2020,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) 04.02.2019 – Stellungnahme der bP 26.02.2019 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 27.02.2019 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ 08.03.2019 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 27.02.2019 13.03.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG 02.08.2019 – Vorlage von Befunden durch bB 08.08.2019 – Aufforderung an die bP zur Vorlage von Befunden betreffend Inkontinenz 22.08.2019 – Vorlage eines Befundes vom 20.08.2019 betreffend Inkontinenz II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Sie ist seit 02.11.2018 im Besitz eines bis 31.12.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 vH.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Sie ist seit 02.11.2018 im Besitz eines bis 31.12.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 vH. Im Rahmen des Nachuntersuchungsverfahrens wurde aufgrund der Aktenlage am 16.12.2018 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin erstellt, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist: „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Erstantrag. Das Gutachten wird aktenmäßig nach den Richtlinien der EVO und den vorliegenden Befunden erstellt. Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrad des der Behinderung: 1.) Rezidivierende schwere depressive Episode. 2.) Chronische Schlafstörungen/Zukunftsängste. 3.) Gastroösophageale Refluxerkrankung. 4.) Cholezystolithiasis. 5.) Latente Hypothyreose. 6.) Pollenallergie. 7.) Chondrokalzinose rechtes Kniegelenk. 8.) Meniscusläsion Knie bds. 9.) Knochenmarksödem. 10.) Z. n. VKB-Ersatzplastik linkes Knie. 11.) Schmerzen beider Ellbogen. Arztbrief, Facharzt für Psychiatrie, 27.10.2016. Diagnose: 1.) Rezidivierende depressive Störung-Gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Auszug: Antrieb schwer gehemmt, psychomotorisch gebunden, hochgradig angespannt und kontrolliert. Schwere chronifizierte Schlafstörung mit Früherwachen. Deutliche Appetenzstörung mit Gewichtsverlust. Suizidgedanken und-lmpulse mit Distanzierung. Kein Anhalt für akute Selbst-oder Fremdgefährdung. Nicht suizidal. Es besteht Krankheitseinsicht und Therapiemotivation. Im BDI erreicht sie 44 Punkte, was einer schweren depressiven Selbsteinschätzung entspricht. Arztbrief, Facharzt für Innere Medizin, 07.09.2017. Diagnosen: 1.) Gastroösophageale Refluxerkrankung. 2.) Cholezystolithiasis. 3.) Latente Hypothyreose. 4.) Depression. Arztbrief, Facharzt für Unfallchirurgie, 05.12.2017. Diagnose: 1.) Meniskusläsion im rechten Kniegelenk. 2.) Mehrere freie Gelenkskörper rechtes Kniegelenk. 3.) V.a. Knorpelabbruch am rechten Femurcondyl.3.) römisch fünf.a. Knorpelabbruch am rechten Femurcondyl. Auszug: Das Kniegelenk ist bandstabil. Es besteht eine Meniskussymptomatik innenseitig. Arztbrief, Psychosozialer Dienst-Außenstelle XXXX 09.10.2018.Arztbrief, Psychosozialer Dienst-Außenstelle römisch 40 09.10.2018. Diagnose: 1.) Rezidivierende depressive Störung-Gegenwärtig schwere Episode. Auszug: Klientin ist verzweifelt und hat Existenzängste. Sie muss sich um die pflegebedürftige Mutter in Tschechien kümmern und hat einen psychisch kranken Sohn. Sie ist laut meiner Einschätzung dzt. nicht arbeitsfähig. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Mirtazapin. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Depression-Derzeit schwere Episode (04.10.2018). Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 80 %-Derzeit besteht eine schwere Episode Sozialkontakte und tägliche Aktivitäten massiv eingeschränkt. Pos. Nr. 03.06.03 Gdb% 80 2. Chondrokalzinose rechtes Kniegelenk-Meniscusläsion Knie bds. Knochenmarksödem-Z. n. Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 30 %-Bewegungseinschränkung mit Belastungsschmerzen vorliegend. Pos. Nr. 02.05.19 Gdb% 30 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-Depression-ergibt auch den Gesamtgrad der Behinderung von 80 %. Position 2-Degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken-hat keinen wesentlichen funktionellen Einfluss auf die Hauptdiagnose und steigert den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Einstufung vor. Schmerzen in beiden Ellbogengelenken: In den Unterlagen liegt keine Funktionseinschränkung bzw. bildgebende Diagnostik vor. Gastroösophagealer Reflux: In den Unterlagen sind keine medikamentösen Therapien ersichtlich- Gastroskopiebefund nicht vorliegend. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten [X] Nachuntersuchung 12/2020 - Durch geeignete psychotherapeutische Intervention ist eine Besserung der Depression zu erwarten.[X] Nachuntersuchung 12 aus 2020, - Durch geeignete psychotherapeutische Intervention ist eine Besserung der Depression zu erwarten. 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit bestehende Erkrankung des Bewegungsapparates (Kniegelenke bds.) schränkt die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich- Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Ebenso liegen keine psychiatrischen Erkrankungen (z.B. Agoraphobie/Panikattacken) vor, die es dem Patienten/in unmöglich machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt.“ Am 07.01.2019 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Am 22.01.2019 gewährte die bB Parteiengehör und brachte diese der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, indem sie ausführte, dass die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 16.12.2018 nicht gerechtfertigt sei, da aufgrund der vorliegenden Behinderung die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im Verkehrsmittel ausreichend möglich sei. Am 04.02.2019 nahm die bP Stellung und legte dar, dass sie fristgerecht „Einspruch“ erhebe gegen die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Ihre körperliche Verfassung – starke Schmerzen in den Gelenken und damit große Unsicherheit im Bewegungsablauf – als auch die psychischen Probleme stellen für die bP eine starke Beeinträchtigung dar. Die Wegstrecke bis zur nächsten Bus- oder Bahnhaltestelle betrage mehr als 1 km, was für die bP nicht machbar sei. Besonders in den Wintermonaten, wo zeitweise die Schneeräumung nur fallweise erfolge und damit die Gehsicherheit nicht gewährleistet sei, sei es ihr nicht zumutbar, so große Wegstrecken zurückzulegen. Die derzeit schwere Depression hindere sie daran, sich unter Menschen aufzuhalten bzw. sich in einer Menschengruppe sicher zu fühlen. Bei größeren Menschenansammlungen (ab 3 Personen treffe das für die bP

  1. zu)bekomme die bP Angstzustände, schwitze stark, der Fluchtreflex sei stark ausgeprägt und die damit auftretende Stresssituation unerträglich. Starkes Zittern der Hände und ein Schwächegefühl in den Beinen würden jede Bewegung nur unter größter Anstrengung möglich machen. Ein Festhalten in Bus oder Bahn, um einen Sturz zu verhindern, sei nicht möglich. Aus den o.a. Gründen sei es der bP nicht mehr möglich, mit Bus oder Bahn zu fahren, nicht einmal in Begleitung, die es ohnehin hier nicht geben würde, da ihr Sohn als auch ihre Mutter hier nicht wohnen würden. Andere Personen bzw. Bekannte hätte sie hier nicht, sie sei auf sich alleine gestellt und habe niemanden, der sie hier unterstützen könnte. Die derzeit immer wieder auftretenden Schlafstörungen, verursacht durch Fremdvermietung von Wohnungen hier im Mehrparteienhaus, trügen ebenfalls dazu bei, dass ihre Depressionen sich nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. Hier könne man schon von Traumatisierung sprechen. Es sei ihr möglich, ihre notwendigsten Erledigungen mit einem Auto zu bewerkstelligen. Hier sei sie im Auto alleine, könne sich nur auf das Fahren konzentrieren und schaffe es, Arztbesuche oder auch den Einkauf zu machen. Sie sei auf das Auto angewiesen und ersuche daher höflichst, dem Ansuchen der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Rechnung zu tragen. Ein daraufhin am 26.02.2019 erstelltes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: … „Anamnese: seit ca. 1971 Depression, mit schweren Episoden seit 1972 mehrere Kniegelenksoperationen (Kreuzbandplastik Meniskusoperationen, Knorpelschäden beidseits) Derzeitige Beschwerden: Die bP legt einen Einspruch gegen die im Vorgutachten vom Dez. 2018 nicht gewährte Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ein. Es sei ihr im Winter durch die Schneemassen nicht möglich die fast 1km entlegene Bushaltestelle zu erreichen, und außerhalb der Skisaison fahren keine Busse von XXXX hinab. Zudem sei sie durch ihre Depressionen enormen Stress ausgesetzt, wenn sich mehr als 3 Menschen auf engem Raum befinden. Auch könne sie durch die Gelenksbeschwerden kaum die Griffe im Bus benutzen und sei gezwungen aus all diesen Gründen für die alltäglichen Verrichtungen ihr eigenes Fahrzeug zu nehmen.Die bP legt einen Einspruch gegen die im Vorgutachten vom Dez. 2018 nicht gewährte Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ein. Es sei ihr im Winter durch die Schneemassen nicht möglich die fast 1km entlegene Bushaltestelle zu erreichen, und außerhalb der Skisaison fahren keine Busse von römisch 40 hinab. Zudem sei sie durch ihre Depressionen enormen Stress ausgesetzt, wenn sich mehr als 3 Menschen auf engem Raum befinden. Auch könne sie durch die Gelenksbeschwerden kaum die Griffe im Bus benutzen und sei gezwungen aus all diesen Gründen für die alltäglichen Verrichtungen ihr eigenes Fahrzeug zu nehmen. Sie habe allgemein in den letzten 2-3 Jahren eine extreme Zustandverschlechterung erlitten. Die Schultern beidseits tun ihr weh und an manchen Tagen könne sie sich nicht einmal die Haare binden. Die Ellenbogen schmerzen sehr oft, unabhängig vom Wetter oder von der Belastung. Sie könne nichts planen, weil sie nicht wisse wie es ihr am nächsten Tag gehe. Sie habe keine Freundinnen, lebe allein und habe keinen Bedarf nach Gesellschaft. Ihr Vater sei gewalttätig gewesen. Als ihre Familie zurück nach Tschechien gezogen sei, blieb sie mit 18 als "Au Pair Mädchen" in Deutschland. Der Vater habe sich später auch umgebracht. Ihre Nerven werden oft strapaziert durch die lärmenden Touristen, die im Nachbar Haus untergebracht seien. Sie habe als Reinigungsfrau gearbeitet, die vielen Belastungen haben ihren Bewegungsapparat schwer geschadet. Sie könne keine Stiegen mehr richtig steigen, wohne zuhause ebenerdig. das rechte Knie sei durch die vielen Operationen immer schlechter geworden und sei steif. In beiden Knien spüre sie dieses reiben der Knochen, durch den Schwund der Knorpelschicht. Sie bandagiere sich beide Knie und vermeide es im Winter soweit es geht hinaus zu gehen. Sie habe Angst zu stürzen und benutze immer die Nordic Walking Stöcke. Knien könne sie nicht. Auch der Rücken schmerze im Lenden Bereich immer wieder. Sie nehme die unten angeführten Medikamente gegen Schmerzen im Wechsel. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Seractil, Ibuprofen, Voltaren, Quetialin, Novalgion, Bioflorin, Neuromultivit, Sucralfat, Pantoprazol, Oleovit, Magnonorm, Folsan, Allergodil, Baneocin, Diprogenta Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2018.12. Gutachten XXXX : gesamt GdB 80% wegen schwerer depressiver Episode, 30% wegen Kniegelenksbeschwerden, mit Meniskusschaden bds, vorderer Kreuzbandplastik links und Chondrokalzinose rechts2018.12. Gutachten römisch 40 : gesamt GdB 80% wegen schwerer depressiver Episode, 30% wegen Kniegelenksbeschwerden, mit Meniskusschaden bds, vorderer Kreuzbandplastik links und Chondrokalzinose rechts 2019.01 XXXX (Internist): gastroösophageale Refluxerkrankung, Cholecystolithiasis, chron. colitis, degenerative Wirbelsäulenveränderungen.2019.01 römisch 40 (Internist): gastroösophageale Refluxerkrankung, Cholecystolithiasis, chron. colitis, degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: gut Größe: 162,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck: 110/80 Klinischer Status – Fachstatus: Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbstständig. Die Wirbelsäule ist gerade. Keine skoliotische Verkrümmung, keine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule. Die Schultern gleich hochstehend. Keine Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der Wirbelkörper. Die paravertebrale Muskulatur im Bereich der Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule ist beidseits verhärtet. Die Trapezius-Muskulatur ebenfalls beidseits verhärtet. BWS: Ott: 30/32 cm, Fingerkuppen-Bodenabstand 10 cm. Im Stehen kein Beckenschiefstand, im Liegen keine Beinlängendifferenz. Lasègue beidseits negativ, auch keine Schmerzangaben beim Test im Bereich der Wirbelsäule. Oberen Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich, Nackengriff, Schultergriff, Gegenschultergriff, Schürzengriff können zurzeit nicht vorgezeigt werden, wegen ängstlich eingeschränkter aktiver Bewegungsappetenz. Die Finger zurzeit frei beweglich die Handmuskulatur beidseits nicht verschmächtig. Faustschluss seitengleich kräftig, Durchblutung und Sensibilität ungestört. Untere Extremitäten: Die Beinachsenstellung ist regelrecht. Muskulatur seitengleich und nicht hypotrophiert. Keine Druckschmerzen über den Hüftgelenken. Bewegungsumfang der Hüftgelenke beidseits nicht eingeschränkt, kein Stauchungschmerz. Kniegelenke: an beiden Kniegelenken keine wesentlichen Druckschmerzen. Bewegungsumfang rechts in der Beugung auf 80° herabgesetzt, unvollständige Streckung (-10°), links ist die Beugung nur endgradig eingeschränkt. An beiden Kniegelenken kein Gelenkserguss, die Gelenke sind bandstabil. Sprunggelenke: unauffällig. Die Zehenbeweglichkeit frei. Grob neurologische Untersuchung unauffällig. Durchblutung und Sensibilität ungestört. Herz-/ Lungen Auskultations- und Perkussionsbefund Unauffällig, Bauch weich, keine Hepato-Splenomegalie. Gesamtmobilität – Gangbild: Schongang, nicht hinkend, Einbeinstand-/ Zehenspitzen-/ Fersengang nur kurz möglich. Status Psychicus: dysthym Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Depressive Störung schweren Grades 2 Kniegelenksleiden - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig [X]Dauerzustand 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die erforderliche Gehstrecke kann angemessen zurückgelegt werden, ebenso das Ein- und Aussteigen, sowie die sichere Beförderung mit anhalten, in öffentlichen Verkehrsmitteln. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? keine Gutachterliche Stellungnahme: Das Zurücklegen der erforderlichen Gehstrecke ist nicht das Problem, sondern die verkehrsmäßig ungünstige Anbindung (bzw. keine Anbindung im Sommer an öffentliche Verkehrsmittel). Die Beeinträchtigungen beim Erfassen der Griffe, und die Angst vor ungerechten Bewegungen, sind Folgen des zugrundeliegenden führenden Leidens. Die erhöhte Stressreaktion beim Transport zusammen mit größeren Menschenmengen ist ebenfalls Folge der führenden Leiden, welches die der Unzumutbarkeit zugrundeliegenden Kriterien nicht erfüllt. …“ Mit Bescheid vom 27.02.2019 wies die bB den Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 22.01.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Zu den Einwendungen der bP im Rahmen des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch Frau XXXX durchgeführt worden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen, sei der Antrag der bP abzuweisen.Mit Bescheid vom 27.02.2019 wies die bB den Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 22.01.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Zu den Einwendungen der bP im Rahmen des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch Frau römisch 40 durchgeführt worden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen, sei der Antrag der bP abzuweisen. Daraufhin erhob die bP am 08.03.2019 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2019, indem sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass insbesondere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann nicht zumutbar sei, wenn erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen.

dem Gutachten von XXXX , festgehalten auch im Gutachter von XXXX , leide die bP u. a. an einer depressiven Störung schweren Grades. Schon allein deshalb sei die Erhöhung des GdB auf 80% erfolgt.Daraufhin erhob die bP am 08.03.2019 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2019, indem sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass insbesondere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann nicht zumutbar sei, wenn erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen.

dem Gutachten von römisch 40 , festgehalten auch im Gutachter von römisch 40 , leide die bP u. a. an einer depressiven Störung schweren Grades. Schon allein deshalb sei die Erhöhung des GdB auf 80% erfolgt. Nach Wiedergabe der Stellungnahme vom 04.02.2019 gab die bP weiters an, im Bescheid werde ausdrücklich erwähnt, dass die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ auch dann vorliege, wenn eine kurze Wegstrecke (300 – 400

  1. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht mehr zurückgelegt werden könne. Dieser Umstand treffe bei der bP zu 100 % zu, weshalb die Ablehnung der Zusatzeintragung für sie völlig unverständlich sei. Die Strecke zu Bus- oder Bahnhaltestelle sei mehr als 1 km und schon deshalb für sie nicht machbar. Starke Schmerzen in den Gelenken und immer wieder auftretende starke Rückenbeschwerden würden sie daran hindern, schon eine Entfernung von 100 m durchgehend zu gehen. Die Behauptung, dass sie diese Wegstrecke in einer angemessenen Zeit zurücklegen könne, sei absurd und entspreche nicht der Realität. Bei kurzen Strecken würde sie Stöcke benötigen, um eine gewisse Gehsicherheit zu haben. Was im Gutachten von XXXX nicht erwähnt werde – Sie habe es mehrmals gesagt, aber anscheinend sei es nicht als wichtig erachtet worden – sei der Umstand, dass sie Blase und Darm nicht mehr kontrollieren könne. Sie leide unter Inkontinenz und habe große Probleme damit. Jederzeit müsse es ihr möglich sein, ein WC aufzusuchen. Im Bus sei dies z.B. überhaupt nicht möglich und auch in der Bahn sei ein WC oftmals abgesperrt oder unbenutzbar. Wenn sie im Auto fahre, könne sie schnell stehen bleiben und die Einlagen/Wäsche wechseln. Sie habe im Auto immer Decken und Ersatzwäsche mit, was in Bus oder Bahn nicht möglich sei. Auch dieser Umstand sei ein wesentlicher Aspekt für die Anerkennung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Aus all den o.a. Gründen sei es für die bP nicht nachvollziehbar, warum der Antrag auf Zusatzeintragung bisher abgelehnt worden sei. Ihre Erkrankung erfülle in mehreren Punkten die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung.Nach Wiedergabe der Stellungnahme vom 04.02.2019 gab die bP weiters an, im Bescheid werde ausdrücklich erwähnt, dass die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ auch dann vorliege, wenn eine kurze Wegstrecke (300 – 400
  2. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht mehr zurückgelegt werden könne. Dieser Umstand treffe bei der bP zu 100 % zu, weshalb die Ablehnung der Zusatzeintragung für sie völlig unverständlich sei. Die Strecke zu Bus- oder Bahnhaltestelle sei mehr als 1 km und schon deshalb für sie nicht machbar. Starke Schmerzen in den Gelenken und immer wieder auftretende starke Rückenbeschwerden würden sie daran hindern, schon eine Entfernung von 100 m durchgehend zu gehen. Die Behauptung, dass sie diese Wegstrecke in einer angemessenen Zeit zurücklegen könne, sei absurd und entspreche nicht der Realität. Bei kurzen Strecken würde sie Stöcke benötigen, um eine gewisse Gehsicherheit zu haben. Was im Gutachten von römisch 40 nicht erwähnt werde – Sie habe es mehrmals gesagt, aber anscheinend sei es nicht als wichtig erachtet worden – sei der Umstand, dass sie Blase und Darm nicht mehr kontrollieren könne. Sie leide unter Inkontinenz und habe große Probleme damit. Jederzeit müsse es ihr möglich sein, ein WC aufzusuchen. Im Bus sei dies z.B. überhaupt nicht möglich und auch in der Bahn sei ein WC oftmals abgesperrt oder unbenutzbar. Wenn sie im Auto fahre, könne sie schnell stehen bleiben und die Einlagen/Wäsche wechseln. Sie habe im Auto immer Decken und Ersatzwäsche mit, was in Bus oder Bahn nicht möglich sei. Auch dieser Umstand sei ein wesentlicher Aspekt für die Anerkennung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Aus all den o.a. Gründen sei es für die bP nicht nachvollziehbar, warum der Antrag auf Zusatzeintragung bisher abgelehnt worden sei. Ihre Erkrankung erfülle in mehreren Punkten die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung. Am 13.03.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Datum vom 02.08.2019 reichte die bB fehlende Befunde nach: einen Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.09.2017, einen Arztbericht vom 05.12.2017, eine Ambulanzkarte – Orthopädie vom 21.08.2018, eine Stellungnahme des Psychosozialen Dienstes vom 09.10.2018) sowie einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 27.10.2016. In der Folge wurde die bP am 08.08.2019 zur Vorlage von Befunden betreffend Inkontinenz aufgefordert. Am 22.08.2019 brachte die bP einen Befund eines Facharztes für Gynäkologie betreffend Inkontinenz ein. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). In dem für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenem Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin (vom 26.02.2019) wurde dem Auftrag der bB nicht entsprochen und hat es die bB unterlassen, den Sachverhalt dem Gesundheitszustand der bP entsprechend vollständig zu erheben – dies aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Beschwerde moniert im gegenständlichen Fall, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die depressive Störung schweren Grades, Kniegelenks- und Rückenbeschwerden sowie Inkontinenzprobleme – lassen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu. Diesbezüglich nicht nachvollziehbar – dies in Verbindung mit dem erstellten Sachverständigenbeweis – erweist sich die Entscheidung der bB im Bescheid vom 27.02.2019 in Bezug auf das Nichtvorliegen der Zusatzeintragung: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung.“ Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall im Auftrag der bB am 26.02.2019 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin eine Begutachtung aufgrund einer persönlichen Untersuchung der bP erfolgte. Obschon die bP dabei vorbrachte, dass sie durch ihre Depressionen enormen Stress ausgesetzt sei, wenn sich mehr als drei Menschen auf engem Raum befinden (depressive schwere Episode), dass sie Stiegen nicht mehr richtig steigen könne, Angst habe zu stürzen, immer die Nordic Walking Stöcke benütze und Schmerzen im Lendenbereich habe (Kniegelenks- und Rückenbeschwerden), wurde im Sachverständigengutachten hinsichtlich der beantragten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der gutachterlichen Stellungnahme lediglich wörtlich festgestellt: „Das Zurücklegen der erforderlichen Gehstrecke ist nicht das Problem, sondern die verkehrsmäßige Anbindung (bzw. keine Anbindung im Sommer an öffentliche Verkehrsmittel).“ Weites führte die Medizinerin aus, dass die Beeinträchtigungen beim Erfassen der Griffe und die Angst vor ungerechten Bewegungen Folgen des zugrundeliegenden führenden Leidens sind und die erhöhte Stressreaktion beim Transport zusammen mit größeren Menschenmengen ebenfalls Folge des führenden Leidens ist, welches die der Unzumutbarkeit zugrundeliegenden Kriterien nicht erfüllt. Unter Zusammenfassung relevanter Befunde wurde angeführt: „2018.12. Gutachten XXXX : gesamt 80% wegen schwerer depressiver Episode, 30% wegen Kniegelenksbeschwerden, mit Meniskusschaden bds., vorderer Kreuzbandplastik links und Chondrokalzinose rechts“ und „2019.01. XXXX (Internist): gastroösophageale Refluxerkrankung, Cholecystolithiasis, chon. Colitis, degenerative Wirbelsäulenerkrankungen.“Unter Zusammenfassung relevanter Befunde wurde angeführt: „2018.12. Gutachten römisch 40 : gesamt 80% wegen schwerer depressiver Episode, 30% wegen Kniegelenksbeschwerden, mit Meniskusschaden bds., vorderer Kreuzbandplastik links und Chondrokalzinose rechts“ und „2019.01. römisch 40 (Internist): gastroösophageale Refluxerkrankung, Cholecystolithiasis, chon. Colitis, degenerative Wirbelsäulenerkrankungen.“ Zur Gesamtmobilität und zum Gangbild legte die Ärztin dar: „Schongang, nicht hinkend, Einbeinstand-/Zehenspitzen-/Fersengang nur kurz möglich.“ Nach der Rechtsprechung genügt es jedoch nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernden Gesundheitsschädigungen darzustellen, vielmehr hätten in dem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen u. a. festgestellt werden müssen, ob bei der bP aufgrund der psychischen Erkrankung – der Depression schweren Grades in Zusammenschau mit den Angaben der bP – eine Komorbidität mit einer Angststörung derart gegeben ist sowie eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebots durch die bP stattgefunden hat, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen. Darüber hinaus hätte die Sachverständige darauf einzugehen gehabt, ob die bP aufgrund der Kniegelenks- und Rückenbeschwerden, eine Gehstrecke von 300 – 400 Meter zurücklegen kann, ob die bP über die erforderliche Beweglichkeit verfügt, um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, Einsteigen, Festhalten, Aussteigen) zu benützen und ab welcher Gehstrecke bzw. welchen Bewegungsabläufen Schmerzen auftreten. Auch auf die von der bP in der Beschwerde vorgebrachte Inkontinenz bzw. auf die chronische Colitis wurde – obschon an mehreren Stellen im Verfahren aufscheinend – von der Sachverständigen in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingegangen. So hat die bP schon im Antrag vom 07.01.2019 einen Befund vom 27.10.2016 vorgelegt, in welchem die Magen- und Darmproblematik beschrieben wird und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Befund betreffend Inkontinenz vom 20.08.2019 nachgereicht. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt, indem die bB die Zusatzeintragung betreffend bloß ansatzweise ermittelt hat und sind vor allem hinsichtlich der in dem Gutachten gar nicht bzw. unzureichend vorgenommenen Auseinandersetzungen mit den Indikationen betreffend Zusatzeintragung im Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ebensolche durchzuführen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.5.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2215896.1.00

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