← Österreich

{'item': 'L518 1237228-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlL518 1237228-2 Spruch, , , L518 1237228-2/16E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 5.2.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2020, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem BF aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und/oder Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und/oder Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Da der BF Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 5 IntG nicht vorgelegt hat (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), war ihm daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Da der BF Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 5, IntG nicht vorgelegt hat (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), war ihm daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 IntG vor, und sind den BF somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Es liegen sohin die Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, IntG vor, und sind den BF somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 5.2.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Verfahrensparteien auf eine Revision beim VwGH bzw. Beschwerde beim VfGH ausdrücklich verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 5.2.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Verfahrensparteien auf eine Revision beim VwGH bzw. Beschwerde beim VfGH ausdrücklich verzichtet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L518.1237228.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.