RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlL524 2226914-1 SpruchL524 2226914-1/6EL524 2226914-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 11.06.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsauftrags vom 05.07.2018, 11 Ps 43/19w (zuvor: 1 Ps 434/15s). Begründet wurde dies damit, dass im Gerichtsakt zwei Kopien von Mitteilungen über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments seien, welche angeblich die Übernahme des Zahlungsauftrags durch die verpflichtete Partei (die Beschwerdeführerin) und die ausgewiesene Vertreterin bestätigen sollen. Beide Übernahmebestätigungen würden aber nicht die Unterschriften der Empfängerinnen tragen. Die Verständigungen über die Hinterlegung würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen, so dass eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht worden sei, auf die verwiesen werde. Da der Zahlungsauftrag vom 05.07.2018 bis heute nicht zugestellt sei, sei er auch nicht vollstreckbar.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 08.11.2019, Zl. 100 Jv 46/19z-33-13, wurde der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Direktzustellung an die Beschwerdeführerin und der Ausfolgung an die Vertreterin bei der Postfiliale keine Zweifel bestünden. Eine Manipulation der Zustellscheine könne zufolge faktischer bzw. technischer Unmöglichkeit zur Gänze ausgeschlossen werden.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 08.11.2019, Zl. 100 Jv 46/19z-33-13, wurde der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Direktzustellung an die Beschwerdeführerin und der Ausfolgung an die Vertreterin bei der Postfiliale keine Zweifel bestünden. Eine Manipulation der Zustellscheine könne zufolge faktischer bzw. technischer Unmöglichkeit zur Gänze ausgeschlossen werden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Den Zahlungsauftrag vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR 2, hat die Beschwerdeführerin am 10.07.2018 persönlich übernommen. Der Zahlungsauftrag vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR 2, wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 12.07.2018 persönlich bei einer Geschäftsstelle der Post ausgefolgt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Zahlungsauftrag vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR 2, weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Rechtsvertreterin zugstellt worden sei. Die im Akt befindlichen Zustellnachweise würden nicht die Unterschriften der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertreterin aufweisen. Beide Unterschriften seien gefälscht. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Zur Feststellung der persönlichen Übernahme des Zahlungsauftrags durch die Beschwerdeführerin: Im Akt befindet sich die Übernahmebestätigung, wonach die Beschwerdeführerin das Dokument mit der Identifikationsnummer/GZ 563 1 Ps 434/15s, ON: 2/VNR: 2, am 10.07.2018 persönlich übernommen hat. Dabei handelt es sich um den Zahlungsauftrag vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR
- Auf der Übernahmebestätigung ist angeführt, dass der Empfänger dem Zustellorgan persönlich bekannt ist. Von der Beschwerdeführerin wird eingewendet, dass sich im Gerichtsakt ein Formular über die Benachrichtigung von der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments befindet. Dies könne jedoch nicht sein, wenn keine Hinterlegung stattgefunden habe, sondern eine Direktzustellung, von der die belangte Behörde ausgehe. Wenn es eine Direktzustellung gegeben habe, dürfe sich im Akt keine Benachrichtigung von der Hinterlegung befinden. Die Tatsache, dass auf der Mitteilung der Hinterlegung keine Hinterlegung angekreuzt ist, bedeute nicht, dass deshalb eine Direktzustellung stattgefunden habe, sondern vielmehr, dass der Zusteller äußerst schlampig gearbeitet hat. Hätte eine Direktzustellung stattgefunden, wäre die Übernahme auf dem Hybridkuvert oder im elektronischen Scanner bestätigt worden und es gebe dann keine Benachrichtigung von der Hinterlegung. Die Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR 2, an die Beschwerdeführerin erfolgte mittels Hybrid Rückscheinbriefs der Post. Jeder Hybrid Rückscheinbrief lässt sich anhand seiner Sendungs-ID elektronisch nachverfolgen. Der Handheld des Zustellers führt durch den Zustellprozess. Der Empfänger unterschreibt auf dem Handheld des Zustellers. Bei Abwesenheit des Empfängers wird die Sendung hinterlegt. Der Absender erhält Statusdaten sowie die Unterschrift des Empfängers elektronisch (vgl. Informationsblatt der Post über den Hybrid Rückscheinbrief sowie www.post.at/hybridrueckschein mit Video). Die Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR 2, an die Beschwerdeführerin erfolgte mittels Hybrid Rückscheinbriefs der Post. Jeder Hybrid Rückscheinbrief lässt sich anhand seiner Sendungs-ID elektronisch nachverfolgen. Der Handheld des Zustellers führt durch den Zustellprozess. Der Empfänger unterschreibt auf dem Handheld des Zustellers. Bei Abwesenheit des Empfängers wird die Sendung hinterlegt. Der Absender erhält Statusdaten sowie die Unterschrift des Empfängers elektronisch vergleiche Informationsblatt der Post über den Hybrid Rückscheinbrief sowie www.post.at/hybridrueckschein mit Video). Übernimmt der Empfänger das Dokument vom Zusteller, unterschreibt er auf dem Handheld des Zustellers mit dem dazugehörigen Eingabestift. Die Unterschrift wird sodann digital an die Behörde übermittelt und daher auf die Übernahmebestätigung aufgedruckt. Dieser Aufdruck erfolgt auf dem Formular, welches mit „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ betitelt ist. Bei sämtlichen Dokumenten, welche die Beschwerdeführerin persönlich übernommen hat, ist auf dem Formular „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ die Übernahme bestätigt. Bei persönlicher Übernahme ist dann auf dem Formular auch nicht angekreuzt, dass ein behördliches Dokument nicht zugestellt werden konnte und hinterlegt werde. Weiters ist bei persönlicher Übernahme dann auch neben der genannten Geschäftsstelle der Post nicht angeführt, wo die Benachrichtigung hinterlegt wurde. Es wird nochmals festgehalten, dass sowohl bei persönlicher Übernahme vom Zusteller als auch bei Ausfolgung bei der Post im Falle der Hinterlegung das Formular „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ verwendet wird und darauf die Unterschrift und das Datum der Übernahme bzw. Ausfolgung aufgedruckt werden. Dies ist zwar irreführend, aber der elektronischen Übermittlung der Daten geschuldet. Im Verwaltungsakt befinden sich zahlreiche Formulare „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin am 05.09.2019 das Dokument mit der Identifikationsnummer 11 Ps 43/19w-218 persönlich übernommen und am 05.11.2018 das Dokument mit der Identifikationsnummer 563 1 Ps 434/15s ON:
- Die Übernahme ist jeweils auf dem Formular „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ bestätigt. Im gegenständlichen Verfahren auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat etwa eine Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin den Ermittlungsvorhalt der belangten Behörde vom 01.10.2019 am 03.10.2019 übernommen. Die Übernahme wurde auf dem Formular Formulare „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ bestätigt. Die Beschwerdeführer bringt auch vor, dass auf der Übernahmebestätigung „persönlich bekannt“ vermerkt sei, was gegen eine Echtheit des Dokuments spreche, da sich die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, für die Übernahme von behördlichen Dokumenten immer ausweisen müsse. Dazu ist festzuhalten, dass auf sämtlichen Dokumenten, welche die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 Ps 434/15s übernommen hat, „persönlich bekannt“ vermerkt ist, wenn von ihr die Dokumente persönlich übernommen wurden. Wenn sie nicht von ihr selbst übernommen wurden, ist „Mitbewohner“ vermerkt. Dies beispielsweise bei dem Dokument mit der Identifikationsnummer 563 1 Ps 434/15s, ON: 170/169, 169, welches am 29.10.2018 übernommen wurde und bei dem Dokument mit der Identifikationsnummer 563 1 Ps 434/15s, ON: --, welches am 18.10.2018 übernommen wurde. Lediglich wenn die Beschwerdeführerin ein Dokument in der Postfiliale ausgefolgt bekam, wurde ihre Identität geprüft. Dies etwa bei der Abholung des Dokuments 1 Ps 434/15s-148 am 23.07.2018 und bei einem am 11.09.2017 in der Postfiliale abgeholten Dokument mit der Sendungsverfolgungsnummer XXXX .Die Beschwerdeführer bringt auch vor, dass auf der Übernahmebestätigung „persönlich bekannt“ vermerkt sei, was gegen eine Echtheit des Dokuments spreche, da sich die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, für die Übernahme von behördlichen Dokumenten immer ausweisen müsse. Dazu ist festzuhalten, dass auf sämtlichen Dokumenten, welche die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 Ps 434/15s übernommen hat, „persönlich bekannt“ vermerkt ist, wenn von ihr die Dokumente persönlich übernommen wurden. Wenn sie nicht von ihr selbst übernommen wurden, ist „Mitbewohner“ vermerkt. Dies beispielsweise bei dem Dokument mit der Identifikationsnummer 563 1 Ps 434/15s, ON: 170/169, 169, welches am 29.10.2018 übernommen wurde und bei dem Dokument mit der Identifikationsnummer 563 1 Ps 434/15s, ON: --, welches am 18.10.2018 übernommen wurde. Lediglich wenn die Beschwerdeführerin ein Dokument in der Postfiliale ausgefolgt bekam, wurde ihre Identität geprüft. Dies etwa bei der Abholung des Dokuments 1 Ps 434/15s-148 am 23.07.2018 und bei einem am 11.09.2017 in der Postfiliale abgeholten Dokument mit der Sendungsverfolgungsnummer römisch 40 . Auf keinem einzigen persönlich von der Beschwerdeführerin übernommenen Dokument wurde vermerkt, dass die Identität der Beschwerdeführerin geprüft worden sei. Dass die Beschwerdeführerin dem Zusteller persönlich bekannt ist, ist auch insofern nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin in einer Gemeinde mit nur 1.000 Einwohnern am Land lebt und es der Lebenserfahrung entspricht, dass den Zustellern die in ihrem Rayon lebenden Personen idR persönlich bekannt sind. Sofern die Beschwerdeführerin angibt, dass auf der Verständigung zur Hinterlegung kein Datum angegeben sei, an dem das Dokument hinterlegt worden sei, keine Daten genannt seien, ab wann das Dokument abgeholt werden könne und die Bezeichnung fehle, worum es sich bei dem hinterlegten Dokument handle, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, dass keine Hinterlegung erfolgte, sondern das Dokument von der Beschwerdeführerin persönlich vom Zusteller übernommen wurde. Es fehlt auch keine Bezeichnung, da die Identifikationsnummer 563 1 Ps 434/15s, ON: 2 / VNR: 2 angeführt ist, wobei es sich um die Geschäftszahl des Zahlungsauftrags vom 05.07.2018 handelt. Weiters wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass auf der Verständigung zur Hinterlegung auch das Übernahmedatum „gedruckt“ sei, was aber nur dann möglich sei, wenn die Beschwerdeführerin ihre Unterschrift in der Geschäftsstelle der Post digital auf einer speziellen Vorrichtung leisten würde. Eine solche Vorrichtung gebe es aber in der Geschäftsstelle der Post in Berndorf bei Salzburg nicht. Deshalb könne die Übernahmebestätigung nicht echt sein. Dazu wird ebenso auf obige Ausführungen verwiesen, dass bei Übernahme eines Hybrid Rückscheinbriefs auf dem Handheld des Zustellers unterschrieben wird und die Unterschrift sowie das Datum elektronisch an die Behörde übermittelt werden, weshalb das Datum auch „aufgedruckt“ ist. Die Beschwerdeführerin wendet auch ein, dass die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung nicht von ihr stamme. Es handle sich um eine schwer leserliche Unterschrift, die vermuten lasse, dass sie „ XXXX “ heiße. Diese Unterschrift habe keine Ähnlichkeit mit der echten Unterschrift der Beschwerdeführerin. Der Name scheine auch falsch geschrieben zu sein, nämlich mit nur einem XXXX . Dass der Name nur „schwer leserlich“ sei, ist offenkundig dem Umstand geschuldet, dass die Unterschrift auf dem Handheld des Zustellers mit einem speziellen Eingabestift geleistet wird. Da der Zusteller dieses Gerät idR in der Hand hält, auf dessen kleinem Touchscreen die Unterschrift zu leisten ist, ist es nicht verwunderlich, dass die Unterschrift einer mit einem Stift auf Papier geleisteten Unterschrift nicht sehr ähnlich sieht. Sofern die Beschwerdeführerin daher zum Beweis dafür, dass die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung (= Formular „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“) nicht von ihr sei, Kopien von ihrer Bankomatkarte, Krankenversicherungskarte und der deutschen Versicherungskarte vorlegt, und die darauf befindlichen Unterschriften anders aussehen, ist dies aus dem genannten Umstand der Unterschriftsleistung auf einem Handheld nicht geeignet, Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auf der Übernahmebestätigung aufkommen zu lassen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters darauf verweist, dass der Name auf der Übernahmebestätigung nur mit einem XXXX geschrieben sei, lässt dies ebenso wenig Zweifel an der Echtheit aufkommen. Es befinden sich nämlich zahlreiche Übernahmebestätigung im Akt, auf denen die Beschwerdeführerin eine Unterschrift geleistet hat, bei der etwa der Buchstabe XXXX nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist die Unterschriftsleistung der Beschwerdeführerin nicht einheitlich, da sie auch schon mit ihrem Doppelnamen unterschrieben hat. Die Beschwerdeführerin wendet auch ein, dass die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung nicht von ihr stamme. Es handle sich um eine schwer leserliche Unterschrift, die vermuten lasse, dass sie „ römisch 40 “ heiße. Diese Unterschrift habe keine Ähnlichkeit mit der echten Unterschrift der Beschwerdeführerin. Der Name scheine auch falsch geschrieben zu sein, nämlich mit nur einem römisch 40 . Dass der Name nur „schwer leserlich“ sei, ist offenkundig dem Umstand geschuldet, dass die Unterschrift auf dem Handheld des Zustellers mit einem speziellen Eingabestift geleistet wird. Da der Zusteller dieses Gerät idR in der Hand hält, auf dessen kleinem Touchscreen die Unterschrift zu leisten ist, ist es nicht verwunderlich, dass die Unterschrift einer mit einem Stift auf Papier geleisteten Unterschrift nicht sehr ähnlich sieht. Sofern die Beschwerdeführerin daher zum Beweis dafür, dass die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung (= Formular „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“) nicht von ihr sei, Kopien von ihrer Bankomatkarte, Krankenversicherungskarte und der deutschen Versicherungskarte vorlegt, und die darauf befindlichen Unterschriften anders aussehen, ist dies aus dem genannten Umstand der Unterschriftsleistung auf einem Handheld nicht geeignet, Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auf der Übernahmebestätigung aufkommen zu lassen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters darauf verweist, dass der Name auf der Übernahmebestätigung nur mit einem römisch 40 geschrieben sei, lässt dies ebenso wenig Zweifel an der Echtheit aufkommen. Es befinden sich nämlich zahlreiche Übernahmebestätigung im Akt, auf denen die Beschwerdeführerin eine Unterschrift geleistet hat, bei der etwa der Buchstabe römisch 40 nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist die Unterschriftsleistung der Beschwerdeführerin nicht einheitlich, da sie auch schon mit ihrem Doppelnamen unterschrieben hat. Mit dem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin hat daher am 10.07.2018 das Dokument 563 1 Ps 434/15s, ON: 2/VNR: 2, das ist der Zahlungsauftrag vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR 2, persönlich übernommen. Zur Feststellung der Ausfolgung des Zahlungsauftrags an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei einer Geschäftsstelle der Post: Im Akt befindet sich die Übernahmebestätigung, wonach der Vertreterin das Dokument mit der Identifikationsnummer/GZ 563 1 Ps 434/15s, ON: 2/VNR: 2, am 12.07.2018 bei einer Geschäftsstelle der Post persönlich ausgefolgt wurde. Dabei handelt es sich um den Zahlungsauftrag vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR
- Das Dokument wurde am 10.07.2018 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt und war von 11.07.2018 bis 30.07.2018 abholbereit. Der Vertreterin wurde das Dokument am 12.07.2018 nach Identitätsprüfung ausgefolgt. Dazu wird eingewendet, dass die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung jener der Vertreterin, was den ersten Buchstaben betreffe, ähnlich sei, stamme aber erkennbar nicht von der Vertreterin. Die Vertreterin legte auch Kopien ihrer Kreditkarte, der Bankomatkarte und der Krankenversicherungskarte vor, die ihre Unterschrift zeigen. Zur Unterschrift der Vertreterin ist nun festzuhalten, dass diese auf keiner der vorgelegten Karten leserlich ist, sondern vielmehr aus Schlingen und Schlaufen besteht, die keinen Buchstaben erkennen lassen. Es ist weder erkennbar, ob dies „ XXXX “ oder „ XXXX “ heißen soll. Jene Unterschrift auf der Kreditkarte enthält am Beginn ein Zeichen, das einem „&“ ähnelt. Dieses markante Zeichen enthält zu Beginn auch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung (= Formular „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“) vom 12.07.
- Der Rest der Unterschrift besteht aus Schlingen und Schlaufen und weist große Ähnlichkeit mit der Unterschrift auf der Kreditkarte auf. Dass die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung „erkennbar“ nicht von der Vertreterin stammen soll, ist daher nicht nachvollziehbar. Dazu wird eingewendet, dass die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung jener der Vertreterin, was den ersten Buchstaben betreffe, ähnlich sei, stamme aber erkennbar nicht von der Vertreterin. Die Vertreterin legte auch Kopien ihrer Kreditkarte, der Bankomatkarte und der Krankenversicherungskarte vor, die ihre Unterschrift zeigen. Zur Unterschrift der Vertreterin ist nun festzuhalten, dass diese auf keiner der vorgelegten Karten leserlich ist, sondern vielmehr aus Schlingen und Schlaufen besteht, die keinen Buchstaben erkennen lassen. Es ist weder erkennbar, ob dies „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ heißen soll. Jene Unterschrift auf der Kreditkarte enthält am Beginn ein Zeichen, das einem „&“ ähnelt. Dieses markante Zeichen enthält zu Beginn auch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung (= Formular „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“) vom 12.07.
- Der Rest der Unterschrift besteht aus Schlingen und Schlaufen und weist große Ähnlichkeit mit der Unterschrift auf der Kreditkarte auf. Dass die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung „erkennbar“ nicht von der Vertreterin stammen soll, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Vertreterin bringt in der Sachverhaltsdarstellung vor, dass es sich bei der Zustelladresse um die Kanzlei der Vertreterin handle, weshalb „ausgeschlossen“ werden könne, dass ein zuzustellendes Dokument hinterlegt worden sei. Nachdem der Vertreterin von der belangten Behörde vorgehalten wurde, dass ihre Kanzlei täglich von 12 bis 14 Uhr geschlossen sei, änderte sie ihr Vorbringen ab und behauptete nun, dass der Vertreterin „ganz selten“ zuzustellende Poststücke hinterlegt würden. Die Öffnungszeiten der Kanzlei (Mittagspause von 12 bis 14 Uhr) beträfen auch nur die telefonische Erreichbarkeit, das Sekretariat sei durchgehend besetzt. Wenn ein behördliches Dokument hinterlegt worden wäre, hätte die Vertreterin das Dokument zudem nicht erst am Nachmittag des übernächsten Tages abgeholt, sondern wenn möglich noch ab 16:30 Uhr desselben Tages, aber spätestens vor 9 Uhr des folgenden Tages. Die neue Begründung der Vertreterin widerspricht damit deutlich ihren ersten Angaben, dass es „ausgeschlossen“ sei, dass ein Dokument hinterlegt würde. Diese Vorgehensweise der Vertreterin lässt ihre Behauptungen wenig glaubhaft erscheinen. Zudem wird festgehalten, dass eine Abholung am selben Tag nicht möglich war, da das Dokument erst am 11.07.2018 abholbereit war. Auch wenn Dokumente üblicherweise am folgenden Tag abgeholt werden, schließt dies nicht von vornherein eine Abholung an späteren Tagen aus. Die Vertreterin bringt auch vor, dass Postwege „immer“ von ihren Mitarbeiterinnen erledigt würden, relativiert dies aber schon im nächsten Halbsatz und führt aus, dass Übernahmebestätigungen „so gut wie nie“ von ihr unterschrieben würden. Damit räumt die Vertreterin aber letztlich ein, selbst auch Dokumente zu übernehmen. Nach dem Vorbringen der Vertreterin habe sie am Tag der Übernahme des Dokuments bei der Post bis 14:45 Uhr einen Zahnarzttermin in XXXX gehabt, habe dann noch „kurz“ einen Freund in XXXX besucht, weshalb es ausgeschlossen sei, dass sie um 15:20 Uhr in der Postfiliale in der XXXX in Salzburg ein Dokument abgeholt habe. Zur Dauer des kurzen Besuchs konnte die Vertreterin nur Vermutungen anstellen, in ihren Aufzeichnungen habe sie nur „noch kurz bei…“ notiert. In ihrer Stellungnahme vom 08.10.2019 vermutet sie, dass es „wie üblich ca. eine halbe Stunde“ gedauert habe. Dies schließt aber eine kürzere Dauer nicht aus. Zu beachten ist dabei auch, dass sich ihre Angaben auf einen Besuch im Juli 2018 beziehen. Mangels konkreter Aufzeichnungen erscheint es unmöglich, über ein Jahr später konkrete Angaben zur Dauer eines Besuchs machen zu können. Die Fahrzeit von XXXX nach XXXX und weiter in die XXXX in Salzburg beträgt 20 Minuten, weshalb ein kurzer Besuch und selbst ein Stau eine Abholung eines Dokuments bei der genannten Postfiliale nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. Von „ausgeschlossen“, wie von der Vertreterin behauptet, kann keine Rede sein. Nach dem Vorbringen der Vertreterin habe sie am Tag der Übernahme des Dokuments bei der Post bis 14:45 Uhr einen Zahnarzttermin in römisch 40 gehabt, habe dann noch „kurz“ einen Freund in römisch 40 besucht, weshalb es ausgeschlossen sei, dass sie um 15:20 Uhr in der Postfiliale in der römisch 40 in Salzburg ein Dokument abgeholt habe. Zur Dauer des kurzen Besuchs konnte die Vertreterin nur Vermutungen anstellen, in ihren Aufzeichnungen habe sie nur „noch kurz bei…“ notiert. In ihrer Stellungnahme vom 08.10.2019 vermutet sie, dass es „wie üblich ca. eine halbe Stunde“ gedauert habe. Dies schließt aber eine kürzere Dauer nicht aus. Zu beachten ist dabei auch, dass sich ihre Angaben auf einen Besuch im Juli 2018 beziehen. Mangels konkreter Aufzeichnungen erscheint es unmöglich, über ein Jahr später konkrete Angaben zur Dauer eines Besuchs machen zu können. Die Fahrzeit von römisch 40 nach römisch 40 und weiter in die römisch 40 in Salzburg beträgt 20 Minuten, weshalb ein kurzer Besuch und selbst ein Stau eine Abholung eines Dokuments bei der genannten Postfiliale nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. Von „ausgeschlossen“, wie von der Vertreterin behauptet, kann keine Rede sein. Von der Vertreterin wurde in der Sachverhaltsdarstellung vom 11.06.2019 behauptet, dass sie beim Kundenservice der Post recherchiert habe. Dabei habe ihr eine namentlich angeführte Mitarbeiterin der Post mitgeteilt, dass laut System das Dokument am 12.07.2018 um 15:20 Uhr der Vertreterin ausgefolgt worden sei und dabei eine Identitätsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Von der Polizei wurden Ermittlungen durchgeführt, wobei eine andere Mitarbeiterin der Post erklärt hat, dass bei behördlichen Dokumenten immer eine Identitätsprüfung durchgeführt werde (Abschlussbericht der LPD Salzburg vom 27.08.2019). Der Vertreterin wurde dieses Ermittlungsergebnis mitgeteilt, woraufhin sie nunmehr erklärte, dass die Angaben der Mitarbeiterin der Post gegenüber der Polizei richtig seien. Die Vertreterin moniert jedoch, dass die Postmitarbeiterin von der Polizei nur allgemein befragt worden sei, während sie die von ihr kontaktierte Postmitarbeiterin konkret zu den beiden fraglichen Zustellungen befragt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von der Polizei zwei Mitarbeiterinnen der Post kontaktiert wurden und diese ebenso den beiden konkreten Zustellungen befragt wurden. Am Ermittlungsergebnis der Polizei bestehen daher keine Zweifel. Mit dem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen. Die Vertreterin hat daher am 12.07.2018 das Dokument 563 1 Ps 434/15s, ON: 2/VNR: 2, das ist der Zahlungsauftrag vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR 2, bei einer Geschäftsstelle der Post persönlich übernommen. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: Am 12.07.2018 wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren 1 Ps 434/15s beim Bezirksgericht von der Vertreterin via ERV eingebracht. Der Antrag wurde zuvor von der Beschwerdeführerin ausgefüllt und mit 10.07.2018 datiert. Weiters führt die Beschwerdeführerin in diesem Antrag unter Punkt 6.2 (Schilderung, worum es in der Rechtssache geht) an: „Zahlungsmandat für Gutachten“. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin am 10.07.2018 den Mandatsbescheid erhalten hat und am selben Tag den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterschrieben hat. Auf Grund dieses engen zeitlichen Zusammenhangs gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin (diese brachte den Antrag wie ERV beim Bezirksgericht ein) Kenntnis vom Mandatsbescheid hatten, worauf auch die Verwendung der Wortfolge „Zahlungsmandat für Gutachten“ hindeute. Dieser Ansicht der Behörde ist beizupflichten. Wenn im Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) angeführt ist, dass dieser Sachverständigengebühren betrifft, so kann nur dies der Grund dafür sein, das die Beschwerdeführerin im Verfahrenshilfeantrag dann „Zahlungsmandat für Gutachten“ anführt. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass die Angaben im Verfahrenshilfeantrag auf einer Note des Bezirksgerichts beruhen würden, welche die Vertreterin am 09.07.2018 mit normaler Post erhalten habe. Darin habe sich der Hinweis befunden, dass für die Minderjährige noch kein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei. Dieser Note sei ein Zahlungsauftrag für die Minderjährige, adressiert an die Vertreterin, beigefügt gewesen, in dem sich der Beisatz gefunden habe, dass die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags empfohlen werde. Die Vertreterin wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die von ihr angesprochene Note zu übermitteln; dem kam sie auch nach. Die Vertreterin legte den an sie adressierten Zahlungsauftrag vor und zwar die erste Seite in zweifacher Ausführung (samt Eingangsstempel) und die zweite Seite, auf der sich der angesprochene Beisatz befindet. Dazu führte die Vertreterin an, dass es sich bei einer der ersten Seite um die „Note“ des Bezirksgerichts handle. Die andere erste Seite und die zweite Seite seien der Zahlungsauftrag. Damit bringt die Vertreterin aber zum Ausdruck, dass sie den Zahlungsauftrag sehr wohl erhalten hat und zwar ihren eigenen Angaben zufolge am 09.07.
- Die belangte Behörde brachte in der Aktenvorlage vor, dass dem elektronischen Register, abgesehen von der Versendung des Zahlungsauftrags, keine weiteren Versendungen zu entnehmen seien. Dies kann letztendlich dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Zustellung an die Vertreterin am 12.07.2018 durch Ausfolgung bei der Post nicht stattgefunden haben sollte – wovon das Bundesverwaltungsgericht aber nicht ausgeht – hat die Vertreterin den Zahlungsauftrag am 09.07.2018 erhalten, wie sie selbst vorbringt, und damit zugestellt bekommen. Der Zahlungsauftrag wurde daher im Ergebnis auch der Vertreterin zugestellt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Gemäß § 1 Z 13 Exekutionsordnung (EO) sind die über Gebühren ausgefertigten vollstreckbaren Zahlungsaufträge Exekutionstitel im Sinne der EO.
- Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, Exekutionsordnung (EO) sind die über Gebühren ausgefertigten vollstreckbaren Zahlungsaufträge Exekutionstitel im Sinne der EO. Ist gemäß § 7 Abs. 4 EO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13 EO angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13, EO angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Entscheidung (über die Rechtmäßigkeit bzw. die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung) ist keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich (nicht nach dem VVG sondern) nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (vgl. VwGH 22.02.2006, 2003/09/0111).Die Entscheidung (über die Rechtmäßigkeit bzw. die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung) ist keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG, sondern ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Das Verfahren und der Instanzenzug richten sich (nicht nach dem VVG sondern) nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften vergleiche VwGH 22.02.2006, 2003/09/0111). Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem. § 7 Abs. 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (vgl. VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem. Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat vergleiche VwGH 28.03.2000, 99/05/0254). Gegenständlich hatte daher der Präsident des Landesgerichts Salzburg über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu entscheiden.
- Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Zahlungsauftrag vom 05.07.2018, 1 Ps 434/15s-2-VNR 2, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei einer Geschäftsstelle der Post persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Der Zahlungsauftrag erwuchs in Rechtskraft. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erfolgte daher zu Recht.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2226914.1.00