RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlL529 2226823-2 SpruchL529 2226823-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Mit Bescheid des BFA, EAST Ost, vom 16.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) die bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 dahingehend eingeschränkt, dass ihm das Taschengeld für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.06.2020 nicht gewährt werde. Begründet wurde die Entscheidung vom BFA damit, dass ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliege, weil der BF am 22.12.2019 an einer Auseinandersetzung zwischen mehreren georgischen Asylwerbern im Speisesaal der BS XXXX beteiligt war. römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA, EAST Ost, vom 16.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“) die bisher gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 dahingehend eingeschränkt, dass ihm das Taschengeld für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.06.2020 nicht gewährt werde. Begründet wurde die Entscheidung vom BFA damit, dass ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliege, weil der BF am 22.12.2019 an einer Auseinandersetzung zwischen mehreren georgischen Asylwerbern im Speisesaal der BS römisch 40 beteiligt war. I.
- In der fristgerechten Beschwerde gegen den genannten Bescheid beantragte der BF u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Verfahrenshilfe hinsichtlich der zu entrichtenden Eingabegebühr. Der Beschwerde wurde ein Vermögensbekenntnis vom 22.01.2020 angeschlossen. römisch eins.
- In der fristgerechten Beschwerde gegen den genannten Bescheid beantragte der BF u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Verfahrenshilfe hinsichtlich der zu entrichtenden Eingabegebühr. Der Beschwerde wurde ein Vermögensbekenntnis vom 22.01.2020 angeschlossen. I.
- In der Beschwerde führt der BF zu Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) aus, dass die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit begründet habe, dass der BF das „die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdende Verhalten“ nochmals begehen könnte. Dieses Argument habe jedoch keinerlei Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt. Dem BF sei aufgrund eines einzigen Verstoßes gegen die Hausordnung rechtswidrigerweise das Taschengeld für 6 Monate entzogen worden. Durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde seien die öffentlichen Interessen nicht gefährdet. Ferner sei der BF vermögenslos und könne daher auch die Eingabegebühr nicht entrichten, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe ergehe. römisch eins.
- In der Beschwerde führt der BF zu Spruchpunkt römisch zwei. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) aus, dass die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit begründet habe, dass der BF das „die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdende Verhalten“ nochmals begehen könnte. Dieses Argument habe jedoch keinerlei Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt. Dem BF sei aufgrund eines einzigen Verstoßes gegen die Hausordnung rechtswidrigerweise das Taschengeld für 6 Monate entzogen worden. Durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde seien die öffentlichen Interessen nicht gefährdet. Ferner sei der BF vermögenslos und könne daher auch die Eingabegebühr nicht entrichten, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe ergehe. I.
- Die Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte langten am 03.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz bzw. der zuständigen Gerichtsabteilung, ein.römisch eins.
- Die Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte langten am 03.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz bzw. der zuständigen Gerichtsabteilung, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
- Zu Spruchteil A) und B): Die Beschwerde ist hinsichtlich Spruchpunkt II. des gegen den BF ergangenen Bescheides unbegründet. Die Behörde hat im Bescheid ausführlich die Interessen des Bundes und der Grundversorgung am sofortigen Vollzug des ergangenen Bescheides, mit welchem dem BF für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.06.2020 das Taschengeld nicht gewährt werde, dargelegt (Verweis auf gegen den BF ergangenen Bescheid des BFA vom 16.01.2020, Seite 8f und weiter unten) und hat es hingegen der BF in seiner Beschwerde vielmehr verabsäumt, die Gründe vorzubringen, welche gegen den sofortigen Vollzug des Bescheides und folglich für eine fortwährende Auszahlung eines monatlichen Taschengeldes sprechen und so in einer vorzunehmenden Interessensabwägung zu einem Überwiegen der Interessen des BF führen können. Die Beschwerde ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des gegen den BF ergangenen Bescheides unbegründet. Die Behörde hat im Bescheid ausführlich die Interessen des Bundes und der Grundversorgung am sofortigen Vollzug des ergangenen Bescheides, mit welchem dem BF für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.06.2020 das Taschengeld nicht gewährt werde, dargelegt (Verweis auf gegen den BF ergangenen Bescheid des BFA vom 16.01.2020, Seite 8f und weiter unten) und hat es hingegen der BF in seiner Beschwerde vielmehr verabsäumt, die Gründe vorzubringen, welche gegen den sofortigen Vollzug des Bescheides und folglich für eine fortwährende Auszahlung eines monatlichen Taschengeldes sprechen und so in einer vorzunehmenden Interessensabwägung zu einem Überwiegen der Interessen des BF führen können. Aufgrund des abgegebenen Vermögensbekenntnisses steht fest, dass der BF mittellos ist. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er von der staatlichen Grundversorgung und wird ihm aktuell auch kein Taschengeld ausbezahlt. Der BF ist folglich nicht in der Lage, die Eingabegebühr aus eigenen Mitteln zu bestreiten und wird daher von deren Entrichtung befreit.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde bzw. dem Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt II.:3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei.: 3.1.
- Rechtsgrundlagen und Judikatur Nach § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde.Nach Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung [der Beschwerde] mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung [der Beschwerde] mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielsweise VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, erlaubt eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).Erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, erlaubt eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). 3.1.
- Das BFA führte in seiner Entscheidung aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides, ausgeschlossen werde. Die überwiegenden öffentlichen Interessen begründete die Behörde damit, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF ein weiteres störendes Verhalten setze und somit Bewohner und Mitarbeiter der Betreuungsstelle XXXX unmittelbar einer Störung des Hausfriedens unterliegen würden. Die sofortige Einschränkung sei im Hinblick darauf geboten, dass in einer Betreuungsstelle ein besonderes Interesse aller (also Asylwerber und Mitarbeiter und auch Sicherheitsdienst/Polizei) an einem geordneten Zusammenleben bestehe. Insbesondere im Hinblick darauf, dass alle dort Anwesende unter einer hohen Spannung und psychischer Belastung leben, liegt es im öffentlichen Interesse, Maßnahmen, welche eine Störung dieses Zusammenlebens entgegenwirken können, sofort zu vollziehen. Die Behörde hat somit zumindest implizit ausgeführt, dass der Entzug des Taschengeldes als Sanktion (bzw. Maßnahme) sofort erfolgen soll, um den BF von weiteren Störungen abzuhalten. 3.1.
- Das BFA führte in seiner Entscheidung aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides, ausgeschlossen werde. Die überwiegenden öffentlichen Interessen begründete die Behörde damit, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF ein weiteres störendes Verhalten setze und somit Bewohner und Mitarbeiter der Betreuungsstelle römisch 40 unmittelbar einer Störung des Hausfriedens unterliegen würden. Die sofortige Einschränkung sei im Hinblick darauf geboten, dass in einer Betreuungsstelle ein besonderes Interesse aller (also Asylwerber und Mitarbeiter und auch Sicherheitsdienst/Polizei) an einem geordneten Zusammenleben bestehe. Insbesondere im Hinblick darauf, dass alle dort Anwesende unter einer hohen Spannung und psychischer Belastung leben, liegt es im öffentlichen Interesse, Maßnahmen, welche eine Störung dieses Zusammenlebens entgegenwirken können, sofort zu vollziehen. Die Behörde hat somit zumindest implizit ausgeführt, dass der Entzug des Taschengeldes als Sanktion (bzw. Maßnahme) sofort erfolgen soll, um den BF von weiteren Störungen abzuhalten. Der BF hat hingegen keine Gründe vorgebracht, welche bei einer Interessensabwägung zu seinen Gunsten gegen den sofortigen Vollzug des Bescheides führen können. Dem Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt des Taschengeldes bis zum Abschluss des Verfahrens steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Hausordnung sowie damit verbunden der Einhaltung der Anweisungen des Personals der Betreuungseinrichtungen bzw. der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen. Damit soll insbesondere auch die Sicherheit der weiteren Bewohner/innen in den Betreuungsstellen gewährleistet werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzend dazu darf ausgeführt werden, dass mit Scheiben des BMI vom 07.02.2020 ein weiterer Verstoß des BF gegen die Hausordnung (in der Nacht vom 06.02.2020 zum 07.02.2020) gemeldet wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. 3.
- Zu Spruchteil B) Gewährung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang: § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Abs 2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.Absatz 2,) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Aus dem Vermögensbekenntnis des BF vom 22.01.2020 geht hervor, dass dieser die Eingabegebühren nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten kann, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.3. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:3.3. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.,
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.2226823.2.00