Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlW108 2173968-1 SpruchW108 2173968-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHAR
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: 1.1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 14.09.2015, der mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Der Bescheid enthält weiters Aussprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G und über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G (Spruchpunkte II. und III.).1.1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 14.09.2015, der mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Der Bescheid enthält weiters Aussprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). 1.
- Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde niederschriftlich befragt. Den im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften zufolge sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, zu der ein Dolmetscher für Arabisch hinzugezogen wurde, im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber, moslemisch/sunnitischen Glaubens und am XXXX in XXXX geboren sowie mit einer im Jahr XXXX geborenen Frau verheiratet. Er sei im Jahr 2011 legal unter Verwendung seines Reisepasses von Syrien mit dem Flugzeug nach Libyen geflogen, wo er sich bis September 2013 aufgehalten habe. Danach habe er sechs Monate in Ägypten verbracht. Syrien habe er wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen. Er fürchte um sein Leben, da in seinem Land Krieg herrsche.Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber, moslemisch/sunnitischen Glaubens und am römisch 40 in römisch 40 geboren sowie mit einer im Jahr römisch 40 geborenen Frau verheiratet. Er sei im Jahr 2011 legal unter Verwendung seines Reisepasses von Syrien mit dem Flugzeug nach Libyen geflogen, wo er sich bis September 2013 aufgehalten habe. Danach habe er sechs Monate in Ägypten verbracht. Syrien habe er wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen. Er fürchte um sein Leben, da in seinem Land Krieg herrsche. Aus der Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde, die ebenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers für Arabisch durchgeführt wurde, ergeben sich im Wesentlichen folgende Aussagen des Beschwerdeführers: Er sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei verheiratet, seine Frau sei im Jahr XXXX geborenen. Syrien habe er legal im Oktober 2011 mit dem Bus und Schiff nach Libyen verlassen, wo er sich ca. ein Jahr und fünf Monate aufgehalten habe. Danach sei er legal nach Ägypten gereist und habe dort in Hotels gearbeitet. Nach ca. sechs Monaten in Ägypten sei er mit dem Flugzeug legal in die Türkei geflogen. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren und in Serbien sei sein Personalausweis geraubt worden. Er habe zwei Brüder und sechs Schwestern. Seine Ehefrau lebe mit seinem Sohn und seiner Tochter bei der Familie seiner Mutter in XXXX . Den Asylantrag stelle er, weil in Syrien keine Sicherheit mehr herrsche. Der Hauptgrund sei jedoch, dass er Probleme mit seiner Ehefrau habe und sein Onkel, ein Staatsanwalt in Syrien, ihm eine feindliche politische Gesinnung habe unterstellen wollen. Dieser habe das oft gemacht und er sei deswegen im Gefängnis gewesen. Als er wieder rausgekommen sei, sei er gleich ausgereist. Er sei als Flüchtling gekommen und kenne sich nicht aus. Er habe nicht gewusst, dass er in der Erstbefragung alles detailliert hätte sagen sollen. Seine Frau habe ihm immer gedroht, dass ihr Onkel ihn ins Gefängnis bringen könne. Die gesamte Familie seiner Ehefrau arbeite im Gericht und hätte dort das Sagen. Es handle sich nicht um politische, sondern nur um private Probleme. Im Jahr 2000 habe er seine Ehefrau mit einem anderen Mann erwischt, den sie dann auch geheiratet habe. Er sei nämlich seit dem Jahr 2001 geschieden. Seine Probleme hätten 2001 begonnen. Er sei sehr oft im Gefängnis gewesen und habe immer Geld bezahlen müssen, um entlassen zu werden. Es habe ihm dann gereicht. Er sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 ca. 20 Mal im Gefängnis gewesen, einmal sogar acht Monate lang. Im Gefängnis sei er des Öfteren geschlagen worden. Er sei immer unterschiedlich lange im Gefängnis gewesen, manchmal nur drei bis vier Tage, aber auch drei Monate. Dort sei er immer geschlagen worden. Der Polizist habe mit der Rückseite einer Waffe die Leute geschlagen, bis sie geblutet hätten. Ihn hätten sie aber nicht geschlagen, sondern nur bedroht. Er sei niemals persönlich bedroht worden. Er sei auf die Polizeistationen in XXXX gebracht worden. Dort hätte man mit ihm nur reden wollen. Er habe nachgefragt, welche Anschuldigungen gegen ihn bestünden, er habe aber keine Antwort bekommen und sei nur beschimpft worden. Das letzte Mal sei er für acht Monate, von November 2010 bis Juli 2011, im Gefängnis in einem Vorort von XXXX gewesen. Er sei ohne Verurteilung im Gefängnis gewesen. Den Gefängnisalltag beschreibe er dahingehend, dass sie in der Früh um sieben Uhr für das Frühstück aufgeweckt worden seien, von 13 - 17 Uhr seien die Türen geöffnet gewesen und sie hätten im Hof spazieren gehen können. Am Abend hätten sie schlafen gehen müssen. Das sei alles. In einer Zelle wären 60 Personen gewesen, es hätte Stockbetten und in der Ecke zwei Fernseher gegeben. Es gebe große Räume und kleine Räume. Er sei nicht immer in der gleichen Zelle gewesen. In der letzten Zelle hätten sich 120 Personen befunden, ab und zu seien es 800 - 900 Inhaftierte in einer Zelle gewesen. Sie seien alle zwei bis drei Wochen in ein anderes Zimmer versetzt worden. Das Ganze habe sich vor sechs Jahren ereignet und sei nicht mehr in seinem Gedächtnis. Er habe alles vergessen. Er habe bereits alles dazu gesagt. Er habe Syrien wegen seiner Frau verlassen und nicht wegen des Krieges. Bei der Erstbefragung seien viele Fehler passiert. Er habe dort Englisch gesprochen, es sei kein Dolmetscher dabei gewesen. Es sei auch falsch protokoliert worden, dass er irakische Reisepässe gehabt hätte. Bevor er nach Syrien zurückkehre, bringe er sich um. Er sei bereit, wieder nach Griechenland zurückzugehen und er lüge nicht. Er sei schon alt genug. Die Regierung sei seine Frau und deren Familie. Er habe vor der Familie seiner Frau Angst, weil sie entscheide, was passiere. Er habe nur Probleme mit der Familie seiner Frau und nicht mit der Regierung oder Assad. In Syrien gebe es keine Anzeigen oder Haftbefehle gegen ihn, aber sein Name scheine im Computer auf, da gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Er habe ca. 1000 US-Dollar bezahlt, damit er einen Pass bekomme, er habe die gleiche Summe bezahlt, um einen Ausreisestempel zu erhalten. Es sei nur ein Stempel gewesen und es sei nicht im System registriert worden. Er habe jemandem in Syrien Geld gegeben, damit er für ihn nachsehe. Als er aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er nachgefragt und es sei ihm gesagt worden, dass er ein Ausreiseverbot habe. Den Militärdienst habe er von XXXX bis XXXX am Militärflughafen von XXXX abgeleistet. Er sei zuständig für die Kontrolle der Flugzeuge gewesen. Sein Wehrdienstbuch sei in Serbien gestohlen worden. Er hätte kein Problem damit, wenn er vom syrischen Regime als Reservist eingezogen werden würde, aber er wolle nicht nach Syrien.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er sei verheiratet, seine Frau sei im Jahr römisch 40 geborenen. Syrien habe er legal im Oktober 2011 mit dem Bus und Schiff nach Libyen verlassen, wo er sich ca. ein Jahr und fünf Monate aufgehalten habe. Danach sei er legal nach Ägypten gereist und habe dort in Hotels gearbeitet. Nach ca. sechs Monaten in Ägypten sei er mit dem Flugzeug legal in die Türkei geflogen. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren und in Serbien sei sein Personalausweis geraubt worden. Er habe zwei Brüder und sechs Schwestern. Seine Ehefrau lebe mit seinem Sohn und seiner Tochter bei der Familie seiner Mutter in römisch 40 . Den Asylantrag stelle er, weil in Syrien keine Sicherheit mehr herrsche. Der Hauptgrund sei jedoch, dass er Probleme mit seiner Ehefrau habe und sein Onkel, ein Staatsanwalt in Syrien, ihm eine feindliche politische Gesinnung habe unterstellen wollen. Dieser habe das oft gemacht und er sei deswegen im Gefängnis gewesen. Als er wieder rausgekommen sei, sei er gleich ausgereist. Er sei als Flüchtling gekommen und kenne sich nicht aus. Er habe nicht gewusst, dass er in der Erstbefragung alles detailliert hätte sagen sollen. Seine Frau habe ihm immer gedroht, dass ihr Onkel ihn ins Gefängnis bringen könne. Die gesamte Familie seiner Ehefrau arbeite im Gericht und hätte dort das Sagen. Es handle sich nicht um politische, sondern nur um private Probleme. Im Jahr 2000 habe er seine Ehefrau mit einem anderen Mann erwischt, den sie dann auch geheiratet habe. Er sei nämlich seit dem Jahr 2001 geschieden. Seine Probleme hätten 2001 begonnen. Er sei sehr oft im Gefängnis gewesen und habe immer Geld bezahlen müssen, um entlassen zu werden. Es habe ihm dann gereicht. Er sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 ca. 20 Mal im Gefängnis gewesen, einmal sogar acht Monate lang. Im Gefängnis sei er des Öfteren geschlagen worden. Er sei immer unterschiedlich lange im Gefängnis gewesen, manchmal nur drei bis vier Tage, aber auch drei Monate. Dort sei er immer geschlagen worden. Der Polizist habe mit der Rückseite einer Waffe die Leute geschlagen, bis sie geblutet hätten. Ihn hätten sie aber nicht geschlagen, sondern nur bedroht. Er sei niemals persönlich bedroht worden. Er sei auf die Polizeistationen in römisch 40 gebracht worden. Dort hätte man mit ihm nur reden wollen. Er habe nachgefragt, welche Anschuldigungen gegen ihn bestünden, er habe aber keine Antwort bekommen und sei nur beschimpft worden. Das letzte Mal sei er für acht Monate, von November 2010 bis Juli 2011, im Gefängnis in einem Vorort von römisch 40 gewesen. Er sei ohne Verurteilung im Gefängnis gewesen. Den Gefängnisalltag beschreibe er dahingehend, dass sie in der Früh um sieben Uhr für das Frühstück aufgeweckt worden seien, von 13 - 17 Uhr seien die Türen geöffnet gewesen und sie hätten im Hof spazieren gehen können. Am Abend hätten sie schlafen gehen müssen. Das sei alles. In einer Zelle wären 60 Personen gewesen, es hätte Stockbetten und in der Ecke zwei Fernseher gegeben. Es gebe große Räume und kleine Räume. Er sei nicht immer in der gleichen Zelle gewesen. In der letzten Zelle hätten sich 120 Personen befunden, ab und zu seien es 800 - 900 Inhaftierte in einer Zelle gewesen. Sie seien alle zwei bis drei Wochen in ein anderes Zimmer versetzt worden. Das Ganze habe sich vor sechs Jahren ereignet und sei nicht mehr in seinem Gedächtnis. Er habe alles vergessen. Er habe bereits alles dazu gesagt. Er habe Syrien wegen seiner Frau verlassen und nicht wegen des Krieges. Bei der Erstbefragung seien viele Fehler passiert. Er habe dort Englisch gesprochen, es sei kein Dolmetscher dabei gewesen. Es sei auch falsch protokoliert worden, dass er irakische Reisepässe gehabt hätte. Bevor er nach Syrien zurückkehre, bringe er sich um. Er sei bereit, wieder nach Griechenland zurückzugehen und er lüge nicht. Er sei schon alt genug. Die Regierung sei seine Frau und deren Familie. Er habe vor der Familie seiner Frau Angst, weil sie entscheide, was passiere. Er habe nur Probleme mit der Familie seiner Frau und nicht mit der Regierung oder Assad. In Syrien gebe es keine Anzeigen oder Haftbefehle gegen ihn, aber sein Name scheine im Computer auf, da gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Er habe ca. 1000 US-Dollar bezahlt, damit er einen Pass bekomme, er habe die gleiche Summe bezahlt, um einen Ausreisestempel zu erhalten. Es sei nur ein Stempel gewesen und es sei nicht im System registriert worden. Er habe jemandem in Syrien Geld gegeben, damit er für ihn nachsehe. Als er aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er nachgefragt und es sei ihm gesagt worden, dass er ein Ausreiseverbot habe. Den Militärdienst habe er von römisch 40 bis römisch 40 am Militärflughafen von römisch 40 abgeleistet. Er sei zuständig für die Kontrolle der Flugzeuge gewesen. Sein Wehrdienstbuch sei in Serbien gestohlen worden. Er hätte kein Problem damit, wenn er vom syrischen Regime als Reservist eingezogen werden würde, aber er wolle nicht nach Syrien. 1.
- Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen als tatsachenwidrig und den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht als unglaubwürdig. Sie ging nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Er habe unterschiedliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben. Bezüglich seiner Fluchtgründe sei nur glaubwürdig, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Unglaubwürdig sei, dass er vom Onkel seiner Frau bzw. Exfrau verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durchwegs unwahre, weil widersprüchliche Angaben gemacht, so auch zu seinem Familienstand und zum Geburtsdatum seiner Ehefrau, zu den Reisedaten und den verwendeten Transportmitteln. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ein konkretes und stichhaltiges bzw. widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. Darüber hinaus habe er sein Fluchtvorbringen im Rahmen des Verfahrens gesteigert.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren worden. Es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die Behörde habe es komplett unterlassen zu ermitteln, weshalb es zu den mehrmaligen Inhaftierungen gekommen sei und was die Exfrau ihrem Onkel mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer hätte im Fall eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens angegeben können, dass sich der Beschwerdeführer des Öfteren seiner Exfrau gegenüber regimekritisch geäußert und auch an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt habe. Seine Exfrau habe diese Informationen ihrem Onkel weitergegeben. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mehrmals, zuletzt für acht Monate, inhaftiert worden. Auch Ermittlungen zum Gefängnis in XXXX und zu den Haftbedingungen habe die belangte Behörde unterlassen. Der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung nicht nüchtern gewesen, weshalb die Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme entstanden sein könnten. Der Beschwerdeführer habe sagen wollen, dass er bei seinen Verhaftungen manchmal geschlagen worden sei, er habe deshalb keine nähere Beschreibung zu seinem Verfolger geben können, weil er ihn nur ein Mal getroffen habe. Ferner drohe dem Beschwerdeführer schon wegen seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise Verfolgung durch die syrische Regierung.Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 geboren worden. Es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden. Die Behörde habe es komplett unterlassen zu ermitteln, weshalb es zu den mehrmaligen Inhaftierungen gekommen sei und was die Exfrau ihrem Onkel mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer hätte im Fall eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens angegeben können, dass sich der Beschwerdeführer des Öfteren seiner Exfrau gegenüber regimekritisch geäußert und auch an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt habe. Seine Exfrau habe diese Informationen ihrem Onkel weitergegeben. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mehrmals, zuletzt für acht Monate, inhaftiert worden. Auch Ermittlungen zum Gefängnis in römisch 40 und zu den Haftbedingungen habe die belangte Behörde unterlassen. Der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung nicht nüchtern gewesen, weshalb die Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme entstanden sein könnten. Der Beschwerdeführer habe sagen wollen, dass er bei seinen Verhaftungen manchmal geschlagen worden sei, er habe deshalb keine nähere Beschreibung zu seinem Verfolger geben können, weil er ihn nur ein Mal getroffen habe. Ferner drohe dem Beschwerdeführer schon wegen seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise Verfolgung durch die syrische Regierung.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Er sagte im Wesentlichen aus: Er sei am XXXX und nicht am XXXX geboren. Er habe Dokumente in digitaler Form auf seinem Handy gespeichert, man könne aber in der Verhandlung nicht Einsicht nehmen, weil sein Handy nicht aufgeladen sei. Ein Auszug aus dem Personalregister und das Familienbuch befänden sich zuhause in XXXX bei seiner Schwester. Von Syrien sei er ohne Originaldokumente ausgereist, auch nicht mit einem Reisepass. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er seinen früheren Angaben zufolge aus Syrien legal mit dem Reisepass ausgereist sei, gebe er an, er sei mit dem Reisepass ausgereist, aber illegal. Er könne die Kopie des Familienbuches seines Vaters morgen vorlegen. Seine eigenen Dokumente habe er alle bei der Überquerung des Meeres von der Türkei nach Griechenland verloren. Er sei aus Syrien mit den Papieren ausgereist. Er sei kein Krimineller. Er brauche kein Asyl. Er wolle diese Fragen nicht haben. Wenn die Behörde ihn aufgefordert habe, seine Dokumente nachzureichen, was aber nicht geschehen sei, sei das nicht sein Problem, er habe alles vorgelegt. Wenn er bei der Behörde gesagt habe, dass ihm sein Personalausweis und sein Familienbuch von sechs Leuten in Serbien geraubt worden seien, stimme das, es seien aber drei Leute gewesen. Wenn ihm vorgehalten werde, dies stelle einen Widerspruch zu seiner Angabe, dass die Dokumente bei der Überfahrt untergegangen seien, dar, stelle er klar, dass auf der Überfahrt nur sein Reisepass verloren gegangen sei und in Serbien der Personalausweis und Geld gestohlen worden seien. Das Familienbuch sei in der Türkei gestohlen worden. Nunmehr gebe er an, er habe seinen Reisepass im Jahr 2013 in Istanbul verkauft, um Geld für Essen zu haben. Er sei mit seinem eigenen Reisepass, Familienbuch und mit seinem Personalausweis aus Syrien ausgereist. Ihm drohe keine Verfolgung durch den syrischen Staat, er habe mit dem Regime kein Problem. Er hätte vom syrischen Staat und von der Regierung Assad bei einer Rückkehr nach Syrien keine Probleme zu erwarten. Er habe aber Probleme mit der Staatsanwaltschaft in Syrien, weil der Staatsanwalt ein Onkel seiner Exfrau sei. Er sei acht Monate im Gefängnis gewesen. Er habe private Probleme mit der Ehefrau und deren Onkel. Momentan habe er diesbezüglich keine Probleme mehr, er schicke seinen Kindern Geld und seine Frau habe wieder geheiratet, aber er könne nicht mehr nach Syrien. Das Regime fahnde nach ihm, weil er an der Revolution in Syrien teilgenommen habe und auch die Leute von der Revolution würden nach ihm fahnden. Während der Revolution sei er in Libyen gewesen und er habe die Revolution von dort aus unterstützt. Er habe herausgefunden, dass die Leute von der Revolution Geld veruntreut hätten. Er sei der Grund gewesen, warum viele von ihnen in Libyen verhaftet worden seien, deshalb fahndeten sie nach ihm. Wenn er vor der Behörde ausgesagt habe, politisch nicht aktiv gewesen zu sein und keine Probleme politischer Natur gehabt zu haben, gebe er an, er habe in allen Einvernahmen diese Gründe erwähnt. Er sei vor der Revolution im November 2010 aus Syrien ausgereist. Er habe für die Ausreise 50 US-Dollar Bestechungsgeld bezahlt. Das Regime fahnde nach ihm, er stehe auf der Fahndungsliste. Das Regime brauche dazu keinen Grund. Wenn man Probleme mit der Staatsanwaltschaft habe, habe man auch Probleme mit dem Regime. Er sei legal ausgereist. Er habe gegen Bestechungsgeld einen Ausreisestempel erhalten. Dieser Stempel gelte als legal. Für das Ausreiseverbot gebe es keinen Grund. Er habe vom Ausreiseverbot gewusst, weil er nachgefragt habe. Er habe die Sicherheitsbehörde bestochen, woraufhin ihm das gesagt worden sei.Er sei am römisch 40 und nicht am römisch 40 geboren. Er habe Dokumente in digitaler Form auf seinem Handy gespeichert, man könne aber in der Verhandlung nicht Einsicht nehmen, weil sein Handy nicht aufgeladen sei. Ein Auszug aus dem Personalregister und das Familienbuch befänden sich zuhause in römisch 40 bei seiner Schwester. Von Syrien sei er ohne Originaldokumente ausgereist, auch nicht mit einem Reisepass. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er seinen früheren Angaben zufolge aus Syrien legal mit dem Reisepass ausgereist sei, gebe er an, er sei mit dem Reisepass ausgereist, aber illegal. Er könne die Kopie des Familienbuches seines Vaters morgen vorlegen. Seine eigenen Dokumente habe er alle bei der Überquerung des Meeres von der Türkei nach Griechenland verloren. Er sei aus Syrien mit den Papieren ausgereist. Er sei kein Krimineller. Er brauche kein Asyl. Er wolle diese Fragen nicht haben. Wenn die Behörde ihn aufgefordert habe, seine Dokumente nachzureichen, was aber nicht geschehen sei, sei das nicht sein Problem, er habe alles vorgelegt. Wenn er bei der Behörde gesagt habe, dass ihm sein Personalausweis und sein Familienbuch von sechs Leuten in Serbien geraubt worden seien, stimme das, es seien aber drei Leute gewesen. Wenn ihm vorgehalten werde, dies stelle einen Widerspruch zu seiner Angabe, dass die Dokumente bei der Überfahrt untergegangen seien, dar, stelle er klar, dass auf der Überfahrt nur sein Reisepass verloren gegangen sei und in Serbien der Personalausweis und Geld gestohlen worden seien. Das Familienbuch sei in der Türkei gestohlen worden. Nunmehr gebe er an, er habe seinen Reisepass im Jahr 2013 in Istanbul verkauft, um Geld für Essen zu haben. Er sei mit seinem eigenen Reisepass, Familienbuch und mit seinem Personalausweis aus Syrien ausgereist. Ihm drohe keine Verfolgung durch den syrischen Staat, er habe mit dem Regime kein Problem. Er hätte vom syrischen Staat und von der Regierung Assad bei einer Rückkehr nach Syrien keine Probleme zu erwarten. Er habe aber Probleme mit der Staatsanwaltschaft in Syrien, weil der Staatsanwalt ein Onkel seiner Exfrau sei. Er sei acht Monate im Gefängnis gewesen. Er habe private Probleme mit der Ehefrau und deren Onkel. Momentan habe er diesbezüglich keine Probleme mehr, er schicke seinen Kindern Geld und seine Frau habe wieder geheiratet, aber er könne nicht mehr nach Syrien. Das Regime fahnde nach ihm, weil er an der Revolution in Syrien teilgenommen habe und auch die Leute von der Revolution würden nach ihm fahnden. Während der Revolution sei er in Libyen gewesen und er habe die Revolution von dort aus unterstützt. Er habe herausgefunden, dass die Leute von der Revolution Geld veruntreut hätten. Er sei der Grund gewesen, warum viele von ihnen in Libyen verhaftet worden seien, deshalb fahndeten sie nach ihm. Wenn er vor der Behörde ausgesagt habe, politisch nicht aktiv gewesen zu sein und keine Probleme politischer Natur gehabt zu haben, gebe er an, er habe in allen Einvernahmen diese Gründe erwähnt. Er sei vor der Revolution im November 2010 aus Syrien ausgereist. Er habe für die Ausreise 50 US-Dollar Bestechungsgeld bezahlt. Das Regime fahnde nach ihm, er stehe auf der Fahndungsliste. Das Regime brauche dazu keinen Grund. Wenn man Probleme mit der Staatsanwaltschaft habe, habe man auch Probleme mit dem Regime. Er sei legal ausgereist. Er habe gegen Bestechungsgeld einen Ausreisestempel erhalten. Dieser Stempel gelte als legal. Für das Ausreiseverbot gebe es keinen Grund. Er habe vom Ausreiseverbot gewusst, weil er nachgefragt habe. Er habe die Sicherheitsbehörde bestochen, woraufhin ihm das gesagt worden sei.
- Der Beschwerdeführer brachte am Tag nach der Beschwerdeverhandlung eine Kopie eines Dokumentes mit Lichtbild in Vorlage (hg. OZ 12). Der eingeholten Übersetzung dieses Dokumentes zufolge (hg. OZ 13) handelt es sich um einen Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt im Onlineportal der Zivilbehörde des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien, wobei das Datum durch das Lichtbild verdeckt ist. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers lautet diesem Dokument zufolge " XXXX ", sein Familienstand "geschieden".
- Der Beschwerdeführer brachte am Tag nach der Beschwerdeverhandlung eine Kopie eines Dokumentes mit Lichtbild in Vorlage (hg. OZ 12). Der eingeholten Übersetzung dieses Dokumentes zufolge (hg. OZ 13) handelt es sich um einen Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt im Onlineportal der Zivilbehörde des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien, wobei das Datum durch das Lichtbild verdeckt ist. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers lautet diesem Dokument zufolge " römisch 40 ", sein Familienstand "geschieden". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- hinsichtlich der Lage in Syrien: Politische Lage In der Praxis unterhält die syrische Regierung noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten. Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Wehrdienst/Rekrutierung Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre. Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Bei Behördengängen, wie zum Beispiel der Registrierung einer Heirat, soll es auch zu Verhaftungen kommen.
den vom Finnish Immigration Service befragten Quellen werden Männer auf der Straße, an Universitäten und an Checkpoints eingezogen. Busse werden angehalten, um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu suchen. Im privaten Sektor werden Firmen unter Druck gesetzt, ihre Arbeiter in den Militärdienst zu schicken. Das US Department of State weist darauf hin, dass an den Checkpoints der Regierung Männer allein aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters verhaftet werden. Viele verschwinden nach den Verhaftungen an Checkpoints. Auch die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien geht von zehntausenden Männern im wehrdienstpflichtigen Alter aus, die verschwunden sind. Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Machtübernahme der Regierung in Aleppo fotografierte ein Reuters Mitarbeiter hunderte junge Männer, die zwangsrekrutiert wurden. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien berichtet, dass die syrischen Sicherheitskräfte nach der Eroberung von Aleppo über 5000 Männer in den Wehrdienst einzogen. Auch während der Evakuierung von Zivilisten in der Region von Aleppo sollen im Dezember 2016 Pro-Assad-Gruppen Männer und Jugendliche ab 16 Jahren zwangsrekrutiert haben. Zudem werden Häftlinge unter Druck gesetzt, entweder in Haft zu bleiben oder in die Armee einzutreten.
Berichten werden Anwohner unter Druck gesetzt, sich den lokalen Milizen anzuschließen, obwohl der Beitritt zu den Verteidigungsmilizen freiwillig ist. Im Februar 2016 wurde auf einer Webseite der Opposition berichtet, dass in Deir al-Zur, einer Stadt im Osten Syriens, welche vom sogenannten "Islamischen Staat" belagert wurde, der zuständige General die Schaffung einer Selbstverteidigungsmiliz verkündete, und dass die syrischen Sicherheitsdienste alle Männer zwischen 15 und 60 Jahren verhaftet und eingezogen haben. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist.
dem Danish Immigration Service können Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren freiwillig der Armee beitreten. Aktivisten berichten über Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen sowohl in die syrische Armee wie auch in die paramilitärischen Selbstverteidigungseinheiten.
der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien rekrutieren die Volkskomittees und Milizen der National Defence Forces Minderjährige und schicken sie ohne militärisches Training in den Kampf. Auch das US Department of State geht davon aus, dass Regierungsmilizen Kinder ab 13 Jahren rekrutieren und dass die syrische Regierung Kinder zwischen sechs und 13 Jahren als Informanten einsetzt. In den ersten Jahren des Krieges waren die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert wurden, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren. Seit 2014 rekrutieren alle Gruppen immer jüngere Kinder; einige sollen bereits mit sieben Jahren rekrutiert worden sein. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Sowohl der Danish Immigration Service wie auch der Finnish Immigration Service beschreiben, dass Männer, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden: Kontaktpersonen des Danish Immigration Service gehen davon aus, dass vor allem technische Experten, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden und dass Reservisten im Alter von 52 oder sogar 54 Jahren rekrutiert werden. Der Finnish Immigration Service wurde von einer Kontaktperson darüber informiert, dass Männer je nach Region und Umständen auch im Alter zwischen 50 und 60 Jahren Militärdienst leisten müssen. Ein syrischer Journalist sagte, dass auch Männer mit 47 oder 48 Jahren in den Militärdienst eingezogen werden. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Die Regierung strebt eine Stärkung der Berichten zufolge angespannten personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte an und hat daher, wie aus Berichten hervorgeht, ihre Bemühungen um Einziehung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle intensiviert, einschließlich an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, wurden Berichten zufolge an Kontrollstellen festgenommen. Zahlreiche Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt oder sind aus Angst vor Drangsalierung an Kontrollstellen und vor Einziehung außer Landes geflohen. Es stellt Berichten zufolge eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. In von Regierungskräften von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen zurückeroberten Gebieten wurden Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und zwangsrekrutiert. Männer im wehrfähigen Alter können das Land nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros verlassen. Auch um zu heiraten oder in den Staatsdienst einzutreten brauchen sie eine Genehmigung. Der Pflichtwehrdienst wurde Berichten zufolge in vielen Fällen über die vorgesehenen Monate hinaus verlängert. Nach einer eventuellen Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst folgt, wie berichtet wird, in der Regel eine automatische Aufnahme in die Reservistenliste. Angesichts des anhaltenden Konflikts und des steigenden Bedarfs an Rekruten werden Berichten zufolge Regeln und Rechtsvorschriften für den Militärdienst zunehmend willkürlich angewandt, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Da es sich bei den Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Es wurden keine Berichte gefunden, nach denen Personen zum offiziellen Militärdienst einberufen wurden, die die einzigen Söhne der Familie sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass gesichert gesagt werden kann, dass es solche Fälle nicht gibt. Bei der Rekrutierung durch die syrische Armee herrscht mittlerweile durchaus eine gewisse Willkür. Außerdem kann sich jemand, selbst wenn er der einzige Sohn der Familie ist, als Freiwilliger beim Militär melden. Darüber hinaus existieren die NDF [National Defence Forces, eine im Jahr 2012 gegründete Pro-Regierungs-Miliz, die wiederum aus mehreren Milizgruppen besteht], deren Rekrutierungspolitik nicht gesetzlich geregelt ist.
einer Quelle ist davon auszugehen, dass die NDF jeden zwingen können, ihnen beizutreten, selbst dann, wenn die Person z.B. der einzige Sohn der Familie ist. Solche Fälle kommen jedoch laut unten angeführter Quelle jedoch nicht häufig vor. Verschiedene Beobachter berichteten dem Danish Immigration Service, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Zudem sei die Freistellung vom Militärdienst auch gegen Bestechung schwieriger geworden.
dem Syrian Observer und Noah Bonsey von der International Crisis Group befürchten auch Männer, die vom Militärdienst befreit sind, eingezogen zu werden. Die Willkür hat vor allem in den Gebieten zugenommen, die von Milizen kontrolliert werden. Quellen des Finnish Immigration Service ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Freistellungen willkürlich ist. Die Freistellungsdokumente sind zwar vorzeigbar, können jedoch an einem Checkpoint zerrissen werden. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt - friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt - führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren
dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden. (Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Aus diesem Grund waren ihre Wohngebiete von Beschießungen, Artilleriefeuer und Militärangriffen betroffen und von der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Grundbedarfsgütern abgeschnitten. Darüber hinaus wurden Sunniten von Streitkräften der Regierung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit sunnitischen Islamisten oder Salafisten bzw. ganz allgemein bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und auf andere Weisen misshandelt sowie extralegal und standrechtlich hingerichtet. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission zufolge besteht "in von der Regierung kontrollierten Gebieten für sunnitische Männer aus Unruhegebieten das größte Risiko, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen inhaftiert zu werden, da sie als wahrscheinliche Sympathisanten oder Unterstützer von oppositionellen bewaffneten Gruppen gelten. Diese Gemeinschaft ist insbesondere in Hinblick auf Zwangsverschleppung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen während Inhaftierungen gefährdet. Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen. Der Herkunftsort kann einen Faktor darstellen, wie mit dessen Bewohnern umgegangen wird - besonders bei Gebieten, die vormals von Aufständischen gehalten wurden oder sich noch unter deren Kontrolle befinden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen - dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Den vorliegenden Quellen zufolge können Angehörige von gesuchten Personen, inklusive Wehrdienstentziehern, bei ihrer Rückkehr verhaftet werden, etwa um die gesuchten Personen unter Druck zu setzen, ihre Aktivitäten einzustellen oder sich den syrischen Behörden zu stellen. Wehrdienstverweigerer, Deserteure und ihre Familienangehörigen Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft. Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindest in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person
anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt", indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt. Wie Berichte belegen, griffen Regierungskräfte zum Beispiel bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde, wie berichtet wird, durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Menschenrechtsverletzungen Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Der bewaffnete Konflikt in Syrien ist Berichten zufolge weiterhin von weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekennzeichnet, die in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. Die Unabhängige UN-Untersuchungskommission zu Syrien und Menschenrechtsorganisationen haben syrische Regierungskräfte der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter haben sich Berichten zufolge als typisches Schema von Menschenrechtsverletzungen auf Seiten der syrischen Regierungskräfte erwiesen. Wie aus Berichten hervorgeht, haben syrische Regierungskräfte Waffen auf willkürliche Weise eingesetzt, darunter Artillerie, Luftangriffe, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen Kriegsverbrechen in Form von Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für Kampfhandlungen und für andere Zwecke sowie Angriffe auf Mitarbeiter medizinischer und religiöser Einrichtungen, Journalisten und geschützte Objekte begehen. Von der Regierung kontrollierte Ortschaften, einschließlich solcher Gebiete, die von religiösen Minderheiten bewohnt werden, sind Berichten zufolge häufig Ziel willkürlicher Mörser-, Raketen- und USBV-Angriffe durch bewaffnete oppositionelle Gruppen. Diese bewaffneten oppositionellen Gruppen haben Berichten zufolge Zivilgebiete, die als regierungsnah angesehen werden, belagert oder zeitweise von der Wasser- und/oder Stromversorgung abgeschnitten. Ausreise aus Syrien Die Informationen beschreiben die Situation
geltenden syrischen Gesetzen. Im Kontext des Konflikts in Syrien werden Berichten zufolge Gesetze jedoch auf willkürliche und nicht vorhersehbare Weise umgesetzt. Hinzu kommt, dass Grenzbehörden interne Anweisungen erhalten können, zu denen Informationen nicht öffentlich verfügbar sind. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren,
Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren. Personen der folgenden Kategorien benötigen eine Reiseerlaubnis, um das Land legal zu verlassen:
- a)Staatsbedienstete Staatsbedienstete genießen keine unbeschränkte Reisefreiheit, sondern brauchen eine Ausreisegenehmigung des jeweiligen Ministeriums. Je nach ihrer Position kann eine solche Genehmigung mit bestimmten Auflagen verknüpft sein, bis hin zu einer erforderlichen "Vor-Genehmigung" bei Anträgen auf Ausstellung eines Passes.
- b)Berufssoldaten Berufssoldaten brauchen vor jeder Auslandsreise eine Genehmigung. In den vergangenen Jahren wurde berichtet, dass derartige Genehmigungen jedoch nur solchen Personen bewilligt wurden, die das Land für offizielle Zwecke verlassen mussten. Berufssoldaten, die ohne Genehmigung außer Landes reisen, werden Berichten zufolge
den für Deserteure geltenden Gesetzen behandelt. c) Weitere Gruppen, die eine Reisegenehmigung brauchen: Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen (selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden). Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 benötigen für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamts.
Informationen, die UNHCR zur Verfügung stehen, trifft dies in der Praxis auch auf Personen zu, die (etwa aus medizinischen Gründen) vom Militärdienst befreit wurden oder deren Militärdienst (wie etwa bei Studenten) aufgeschoben wurde. Nach Ende der Aufschubfrist wird erwartet, dass diese Personen zurückkehren, um Militärdienst zu leisten. Sofern sie nicht wie vorgesehen zurückkehren, gelten sie, wie aus Berichten hervorgeht, als Wehrdienstentzieher. Männer, welche ihren Militärdienst geleistet haben, brauchen sowohl für die Ausstellung von Pässen, von Heiratsurkunden wie auch für die Arbeit im öffentlichen Dienst die Bewilligung der Armee. Ein syrischer Journalist bestätigt, dass alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros brauchen, damit sie einen Pass beantragen können.
einer Quelle das Finnish Immigration Service erhalten Jugendliche ab 16 Jahre selten Pässe, da die Behörden nicht wollen, dass sie das Land verlassen. Wenn ihnen ein Pass ausgestellt wird, ist dieser nur zwei Jahre gültig. Seit März 2012 implementiert die syrische Regierung eine Quasi-Reisesperre für Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Es handelt sich dabei nicht um ein offizielles Reiseverbot. Die Männer dürfen in der Theorie reisen, aber sie brauchen die Bewilligung der Armee. Im Herbst 2014 erließ das Regime weitere Maßnahmen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. In einer Regulierung vom Oktober 2014 ist festgehalten, dass alle, welche eine Ausreisebewilligung haben, ein Depot von 50'000 syrischen Pfund hinterlegen müssen, das erst bei der Rückkehr nach Syrien wieder ausgehändigt wird. Zusätzlich muss ein Sponsor, entweder ein Beamter oder ein Kaufmann, die Rückkehr des Ausreisewilligen garantieren.
dem Bericht des Danish Immigration Service wurden im Dezember 2014 die syrischen Immigrations- und Grenzbehörden erneut darüber informiert, dass syrische Männer, welche den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen haben und sich als Reservisten bereithalten müssen, nicht ausreisen dürfen, es sei denn sie haben die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros. Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können. Für die Ausreisebewilligung müssen Dokumente vorgelegt werden, welche die Dringlichkeit der Reise belegen. Gründe können benötigte medizinische Versorgung oder eine Weiterbildung sein. Sogar Zivilisten, die bei der Armee oder im Staatsdienst arbeiten, brauchen eine Bewilligung, damit sie das Land verlassen dürfen. Diese Bewilligung ist sehr schwierig zu erhalten. Verlassen sie das Land trotzdem ohne Bewilligung, werden sie, da sie Informationen über die Armee haben, als Verräter eingestuft und dementsprechend bestraft. Am
- Oktober 2014 verbot die General Mobilisation Administration des Department of Defense allen Männern die Ausreise, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind. Die Washington Post berichtet, dass seither die Ausreise für Männer, die um die 20 bis 30 Jahre alt sind, praktisch unmöglich ist. Der Finnish Immigration Service, der Danish Immigration Service wie auch ein syrischer Journalist weisen darauf hin, dass in Syrien Willkür vorherrscht. Es kommt vor, dass die Bewilligungen nicht akzeptiert werden. Andererseits können Bewilligungen von bestechlichen Beamten gekauft werden. Die Art der Ausreise - ob offiziell oder inoffiziell -, für die Syrer sich entscheiden, hängt Berichten zufolge von verschiedenen Faktoren und Gründen ab, darunter vorhandene oder fehlende Papiere, Sicherheitserwägungen (einschließlich Sicherheit der Flugroute), finanzielle Lage der betroffenen Personen, Nähe eines bestimmten Grenzübergangs, usw. Da es für syrische Staatsbürger zunehmend schwierig wurde, offizielle Grenzübergänge der Nachbarstaaten zu benutzen, gab es Berichte, dass immer mehr Syrer gezwungen waren, Syrien auf gesetzeswidrige Weise zu verlassen. Wie berichtet wird, haben einige Männer aus Furcht vor Einziehung zum Wehrdienst Syrien innerhalb des knappen Zeitfensters ab Erhalt des Einberufungsbescheids bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Namen an Grenzkontrollstellen geleitet wurden, über offizielle Grenzübergänge verlassen, oder Staatsbedienstete bestochen, ihre Namen vorübergehend aus der an Grenzkontrollstellen vorliegenden Liste gesuchter Personen zu entfernen. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Quellen zufolge beinhaltet die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Die nach Syrien einreisenden Personen werden vom syrischen Militärgeheimdienst überprüft. Neben dem Flughafen Damaskus gibt es auch einen internationalen Flughafen in Lattakiah. Derzeit sind die syrischen Grenzübergänge zum Libanon offen, wobei laut Schweizer Flüchtlingshilfe der Libanon mit mutmaßlichem Auftrag von Syrien nur bestimmte syrische BürgerInnen und palästinensische Flüchtlinge über den Internationalen Flughafen Beirut in den Libanon für ihre Weiterreise nach Syrien einreisen lässt. Die libanesische Botschaft in Berlin erwähnt, dass syrische StaatsbürgerInnen bei Vorweisen eines gültigen Reisepasses kein Visum benötigen, verweist aber auf die Notwendigkeit je nach Reisezweck Unterlagen vorzulegen: Es gibt eine Liste mit detaillierten Einreisebedingungen für den Libanon, welche die Frage offen lässt, ob/wie durchreisende Rückkehrer nach Syrien vom libanesischen Staat in dem Kategoriensystem eingeordnet würden - insbesondere in den Fällen, wo diese nie über den Libanon aus Syrien ausgereist waren, bzw. wo es keine legale Ausreise aus Syrien gab [Anm.: Das müsste im Einzelfall im Rahmen der Heimreisezertifikate geklärt werden.]. Der Grenzübergang Kessab an der türkischen Grenze wird nur fallweise von der Türkei geöffnet. Alle anderen Grenzübergänge befinden sich nicht unter Regierungskontrolle. Prinzipiell muss davon ausgegangen werden, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden kann. In Istanbul kontaktierte syrische Aktivisten wiesen darauf hin, dass alles möglich ist. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich einzelne mit Bestechung freikaufen können. Ein syrischer Direktor einer NGO in Istanbul weist zudem darauf hin, dass abgewiesene Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt werden. Seiner Meinung nach sind Aktivisten, Oppositionelle, Familienangehörige von Aktivisten und Männer, die aus der syrischen Armee desertiert sind, besonders gefährdet, bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt zu werden. Ein syrischer Journalist geht davon aus, dass syrische Männer unter 45, Sunniten und Personen, die aus Regionen kommen, die von der Opposition besetzt sind, am meisten gefährdet sind, verhaftet, erpresst oder getötet zu werden. Das kanadische COI-Büro IRB hat eine ausführliche Beschreibung erstellt, wie die Einreise nach Syrien über den Flughafen von Damaskus erfolgt, und wie freiwillige und unfreiwillige Rückkehrer behandelt werden. In der Beschreibung des Prozederes befindet sich auch der Hinweis auf die Entscheidungsfreiheiten der dortigen Kontrolleure, wen sie aus welchen Gründen verhaften. Das Maß an Willkür sei groß und gleichzeitig gäbe es seit 2011 wenige Informationen über das Schicksal von Gefangenen. Im Fall der Verhaftung und Folter eines von Australien unter Druck gesetzten Mannes, nach Syrien zurückzukehren, wird sein Herkunftsort sowie die Rückkehrhilfe als Hintergrund angesehen. Neben Risikofaktoren wie beispielsweise eine Asylantragstellung (oder deren Vermutung durch die syrischen Behörden), Verwandtschaftsverbindungen oder Wehr- und Reservedienst kann auch die Herkunft eine Rolle spielen. Je mehr eine Gegend für aufständische Aktivitäten bekannt ist, desto größer sei das Risiko. Das öffentliche australische Fernsehen berichtete im Oktober 2015 über den Fall eines Syrers aus einem besonders umkämpften Ort in Deraa, der unter australischer Begleitung bis zum Flughafen Amman nach Syrien zurückkehrte. Nach Ankunft in Damaskus sei er wegen seines Herkunftsortes und des Rückkehrgeldes gefoltert und 20 Tage lang festgehalten worden. Risikoprofile Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. Palästinensische Flüchtlinge. 1.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, Araber und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er wurde im Jahr XXXX in XXXX geboren. Seinen Militärdienst hat der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX am Militärflughafen von XXXX abgeleistet. Er war zuständig für die Kontrolle der Flugzeuge. Am 14.09.2015 stellte er nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag.1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, Araber und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er wurde im Jahr römisch 40 in römisch 40 geboren. Seinen Militärdienst hat der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 am Militärflughafen von römisch 40 abgeleistet. Er war zuständig für die Kontrolle der Flugzeuge. Am 14.09.2015 stellte er nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 legal mit seinem Reisepass aus Syrien nach Libyen aus. Dem Beschwerdeführer droht nicht die Einberufung/(zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst (Reservemilitärdienst) der Regierung und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Der Beschwerdeführer hätte aber auch nichts dagegen, würde er von der syrischen Regierung als Reservist eingezogen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausreisesperre verhängt wurde, nach ihm gesucht wurde oder wird und er in Syrien inhaftiert war. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer oppositionell gegen die syrische Regierung betätigt hat. Der Beschwerdeführer ist kein politischer Gegner der syrischen Regierung und ist nicht bedroht, von der syrischen Regierung als Oppositioneller/(politischer) Gegner angesehen und verfolgt zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer der Verfolgung durch andere (nichtstaatliche) Akteure wurde und werden wird.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus den diesen Feststellungen zu Grunde liegenden und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen). Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR, des UK Home Office, der belangten Behörde, der Staatendokumentation und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Grunde gelegt, die, teilweise in älteren Fassungen, auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben und die sich im Wesentlichen mit den behördlichen Feststellungen decken. Auch der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung keine entgegenstehende Stellungnahme ab. Überdies bestehen - auch bei Bedachtnahme auf die instabilen und sich rasch ändernden Verhältnisse in Syrien und bei Einsichtnahme in den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018, und in das zuletzt am 17.10.2019 gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Situationsdarstellung ihre Aktualität bereits verloren haben bzw. hat. 2.
- Zu den Feststellungen unter Punkt 1.2.: 2.2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
- zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer war bloß insoweit glaubwürdig. Weitere Feststellungen zur Identität/zum Personenstand des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Geburtsdatum ( XXXX oder XXXX ) und zu seinen familienrechtlichen Verhältnissen (verheiratet oder geschieden), können mangels Vorlage von aussagekräftigen, überprüfbaren Originaldokumenten und mangels glaubwürdiger, widerspruchsfreier Angaben des Beschwerdeführers nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde ausdrücklich an, er sei am XXXX geboren; demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bzw. mit einer nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunde, sein Geburtsdatum sei der XXXX . In Bezug auf seinen Familienstand führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, er sei verheiratet und seine Frau sei im Jahr XXXX geboren, wohingegen er in der Einvernahme vor der belangten Behörde abweichend davon das Geburtsjahr seiner Frau mit XXXX angab. Im Zuge derselben Einvernahme änderte er sein Vorbringen weiters dahingehend ab, dass er behauptete, nicht verheiratet, sondern seit dem Jahr 2001 geschieden zu sein. Der Beschwerdeführer konnte keine Identitätsdokumente im Original vorlegen, auch keine Heiratsurkunde oder Scheidungsurkunde in Kopie. Ausgehend von diesem (widersprüchlichen) Vorbringen ist der bloß in Kopie vorgelegte Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt im Onlineportal der Zivilbehörde des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien, wobei das Ausstellungsdatum durch das Lichtbild verdeckt ist, zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Geburtsdatums und Familienstandes nicht geeignet. Das Geburtsjahr XXXX erscheint demgegenüber glaubwürdig. Ausgehend von beiden angegebenen Geburtsdaten befindet sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt im XXXX Lebensjahr.Weitere Feststellungen zur Identität/zum Personenstand des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Geburtsdatum ( römisch 40 oder römisch 40 ) und zu seinen familienrechtlichen Verhältnissen (verheiratet oder geschieden), können mangels Vorlage von aussagekräftigen, überprüfbaren Originaldokumenten und mangels glaubwürdiger, widerspruchsfreier Angaben des Beschwerdeführers nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde ausdrücklich an, er sei am römisch 40 geboren; demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bzw. mit einer nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunde, sein Geburtsdatum sei der römisch 40 . In Bezug auf seinen Familienstand führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, er sei verheiratet und seine Frau sei im Jahr römisch 40 geboren, wohingegen er in der Einvernahme vor der belangten Behörde abweichend davon das Geburtsjahr seiner Frau mit römisch 40 angab. Im Zuge derselben Einvernahme änderte er sein Vorbringen weiters dahingehend ab, dass er behauptete, nicht verheiratet, sondern seit dem Jahr 2001 geschieden zu sein. Der Beschwerdeführer konnte keine Identitätsdokumente im Original vorlegen, auch keine Heiratsurkunde oder Scheidungsurkunde in Kopie. Ausgehend von diesem (widersprüchlichen) Vorbringen ist der bloß in Kopie vorgelegte Auszug aus dem Personenregister, ausgestellt im Onlineportal der Zivilbehörde des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien, wobei das Ausstellungsdatum durch das Lichtbild verdeckt ist, zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Geburtsdatums und Familienstandes nicht geeignet. Das Geburtsjahr römisch 40 erscheint demgegenüber glaubwürdig. Ausgehend von beiden angegebenen Geburtsdaten befindet sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt im römisch 40 Lebensjahr. 2.2.
- (zu Punkt 1.2.2.): 2.2.2.
- Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründe sind unglaubwürdig und daher nicht als Sachverhalt festzustellen. 2.2.2.
- Eine Grundanforderung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und seines Vorbringens, welches die zentrale Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren darstellt. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber in der Richtung, dass sich der Betreffende aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe außerhalb seines Heimatlandes befinde (vgl. etwa VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar ist und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss (VwGH 07.02.1990, 89/01/0212).2.2.2.
- Eine Grundanforderung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und seines Vorbringens, welches die zentrale Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren darstellt. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber in der Richtung, dass sich der Betreffende aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe außerhalb seines Heimatlandes befinde vergleiche etwa VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur objektivierbar ist und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss (VwGH 07.02.1990, 89/01/0212). 2.2.2.
- Aufgrund der im Beschwerdefall aufgetretenen Widersprüche und Divergenzen im Vorbringen des Beschwerdeführers ist diesem eine solche Glaubhaftmachung nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und er im Verfahren zu seinen Verfolgungsgründen durchwegs unglaubwürdige Angaben gemacht hat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde bloß unsubstantiiert entgegentrat, wurde der Eindruck der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung noch verstärkt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgung ist insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten, sodass der Entscheidung ein dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechender Sachverhalt nicht zu Grunde zu legen ist und positive Feststellungen im Sinne der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte und der Verfolgungsgründe nicht getroffen werden können. 2.2.2.
- Der Beschwerdeführer hatte in drei Befragungen (Erstbefragung, Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung) und in der Beschwerde ausreichend Gelegenheit, sein Vorbringen zu erstatten und seinen Standpunkt darzulegen. Dabei zeigte sich ein in einem hohen Maße unstimmiges Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer vermittelte weder bei der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ein konkretes und stichhaltiges bzw. widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, vielmehr änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens, auch in der Beschwerdeverhandlung, wiederholt und insbesondere über Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen ab. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung weichen in zentralen Punkten voneinander ab und ergeben ein äußerst inkonsistentes, widersprüchliches und sowie unschlüssiges Bild. 2.2.2.
- In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reise, seinen Dokumenten und seinen persönlichen/familiären Verhältnissen ergibt sich die Unglaubwürdigkeit insbesondere aus Folgendem: So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, Syrien im Jahr 2011 legal mit dem Flugzeug und seinem Reisepass Richtung Libyen verlassen zu haben und sich in Libyen bis September 2013 aufgehalten zu haben. Im Widerspruch dazu gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, er habe Syrien im Oktober 2011 legal mit dem Bus und Schiff Richtung Libyen verlassen, sich ca. ein Jahr und fünf Monate in Libyen aufgehalten und sei danach nach Ägypten und im September 2013 mit dem Flugzeug in die Türkei weitergereist. Im weiteren Verlauf derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer zur Ausreise jedoch an, im Zeitpunkt der Ausreise sei gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt gewesen und er habe sowohl für den Erhalt des Reisepasses als auch für die Erlangung eines Ausreisestempels jeweils ca. 1000 US-Dollar Bestechungsgeld bezahlt, was nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers, er sei legal ausgereist, im Einklang steht. In der Beschwerdeverhandlung gab er in zeitlicher Hinsicht wiederum abweichend an, er sei im November 2010, vor der Revolution in Syrien, aus Syrien ausgereist. Hinsichtlich der Art der Ausreise gab er in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, er sei ohne Reisepass aus Syrien ausgereist, dann änderte er sein Vorbringen dahingehend ab, dass er mit seinem Reisepass ausgereist sei, aber illegal. Schließlich gab er wiederum an, er sei legal ausgereist, wobei er die legale Ausreise wenig überzeugend dahingehend erläuterte, er habe für die Ausreise bzw. für die Erlangung eines Ausreisestempels Bestechungsgeld bezahlt, was als legale Ausreise gelte. Überdies hat der Beschwerdeführer nach seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung bloß 50 US-Dollar an Bestechungsgeld bezahlt. Hinsichtlich seiner Dokumente sagte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst aus, er sei aus Syrien ohne Dokumente ausgereist. Später gab er an, seine Dokumente habe er bei der Überquerung des Meeres von der Türkei nach Griechenland verloren. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er seinen Reisepass in der Türkei verloren habe und in Serbien sein Personalausweis und sein Familienbuch von sechs Personen geraubt worden seien. Über diesbezüglichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer zunächst an, das Vorbringen zum Raub seiner Dokumente in Serbien stimme, jedoch seien es nur drei Räuber gewesen. In der Folge sagte er aus, bei der Überfahrt sei nur sein Reisepass verlorengegangen, in Serbien sei der Personalausweis gestohlen worden, das Familienbuch sei ihm in der Türkei gestohlen worden. Gleich darauf nahm der Beschwerdeführer die letzte Aussage zurück und behauptete, er habe seinen Reisepass in der Türkei verkauft. Ein derartig widersprüchliches, sich ständig änderndes Vorbringen hinsichtlich des Reiseweges und der Dokumente erweckt den Eindruck einer Konstruktion, um einen wahren Sachverhalt zu verschleiern. Bei einer Gesamtbeurteilung dieses Vorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die (ersten) Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er Syrien im Jahr 2011 legal mit seinem Reisepass nach Libyen verlassen hat, am ehestens den Tatsachen entsprechen. 2.2.2.
- Auch zu seinen Ausreise- und Verfolgungsgründen machte der Beschwerdeführer durchgehend divergierende Angaben: 2.2.2.6.
- Während er in der Erstbefragung lediglich angab, er habe Syrien wegen des dort herrschenden Krieges und der damit verbundenen unsicheren Lage verlassen, steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde dahingehend, sein "Hauptgrund" seien "private Probleme" mit seiner (geschiedenen) Ehefrau und deren Familie/Onkel, wodurch er, da die verfolgende Familie bzw. der verfolgende Onkel den syrischen Staat repräsentiere und die Verfolgung mit staatlichen (strafrechtlichen) Mitteln (Inhaftierung) erfolgt sei, auch Probleme mit dem syrischen Staat habe. Seine Frau bzw. Exfrau und deren Onkel, ein Staatsanwalt in Syrien, habe ihm eine feindliche politische Gesinnung unterstellen wollen bzw. unterstellt, sodass er mehrmals im Gefängnis gewesen sei. Ein derart gravierend gesteigertes Aussageverhalten bzw. der Umstand, dass eine Bezugnahme auf den in der späteren Einvernahme vom Beschwerdeführer selbst als Hauptgrund bezeichneten Ausreise- und Verfolgungsgrund in der Erstbefragung gänzlich fehlt bzw. der Beschwerdeführer nicht ansatzweise einen Hinweis darauf gegeben hat, lassen auch bei Bedachtnahme darauf, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nur den Schluss zu, dass es sich eine asyltaktische Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und den weiteren Befragungen handelt, um dem Antrag zum Durchbruch zu verhelfen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die Probleme mit seiner Frau und deren Onkel und seine Gefängnisaufenthalte in der Erstbefragung nicht wenigstens kurz zu umreisen. Die über diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde vom Beschwerdeführer dazu gegebenen Erläuterungen, er sei als Flüchtling gekommen und er kenne sich nicht aus bzw. es seien nur private Probleme und keine politischen, vermag die gänzliche Nichterwähnung des "Hauptgrundes" in der Erstbefragung nicht schlüssig zu erklären. Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Beschwerdeführer hätte sich zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht in einem nüchternen Zustand befunden. Damit vermochte der Beschwerdeführer die Beweiskraft der Niederschrift über die Erstbefragung, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Hinderungsgründe oder Beeinträchtigungen bei der Erstbefragung nicht geltend gemacht hat, nicht zu erschüttern; diese Behauptung hat der Beschwerdeführer auch vor der belangten Behörde nicht aufgestellt. 2.2.2.6.
- Allerdings handelt es sich im Beschwerdefall nicht nur um Widersprüche, um eine Steigerung des Fluchtvorbringens, zwischen der Erstbefragung und den nachfolgenden Befragungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Ausreise- und Verfolgungsgrund ist, wie bereits die belangte Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung ausgeführt hat, für sich gravierend widersprüchlich, unsubstantiiert und unkonkret, sodass diesem Vorbringen auch unabhängig von der Nichterwähnung in der Erstbefragung nicht gefolgt werden kann. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass (wie bereits ausgeführt) positive Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, sohin ob er überhaupt verheiratet/geschieden ist, mangels Glaubwürdigkeit nicht getroffen werden können, sodass auch der darauf aufbauende Ausreise- und Verfolgungsgrund nicht als glaubwürdig erkannt werden kann. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist hervorzuheben, dass er bei der belangten Behörde zunächst behauptet hat, er sei ca. 20 Mal im Gefängnis gewesen und immer wieder geschlagen worden, wenig später diese Behauptung jedoch selbst revidiert hat, indem er angegeben hat, er sei von den Polizisten selbst nicht geschlagen worden (sondern nur andere Personen), sondern nur bedroht worden. Die Frage der belangten Behörde, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, hat der Beschwerdeführer allerding wiederum verneint. Die Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde, seine Probleme in Syrien hätten im Jahr 2011 begonnen und er sei zuletzt von November 2010 bis Juli 2011 in Syrien inhaftiert gewesen, steht im klaren Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er schon vor der Revolution im November 2010 aus Syrien ausgereist sei. Schon derartige Ungereimtheiten lassen auf die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens schließen. Die belangte Behörde ist auch im Recht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konkrete, substantiierte und detaillierte Angaben zu seinem angeblichen Verfolger, dem Onkel seiner angeblichen (geschiedenen) Frau und zu seinen angeblichen Gefängnisaufenthalten bzw. zum Gefängnis zu machen. Die Verantwortungen des Beschwerdeführers, die Geschehnisse seien, weil sie schon so lange zurücklägen, nicht mehr in seinem Gedächtnis und er habe seinen Verfolger, den Onkel seiner Ehefrau, nur ein Mal gesehen, überzeugen nicht und können nur als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Mangels Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ist es ihm nicht gelungen, die behauptete Verfolgung aufgrund "privater Probleme" durch den Onkel/die Familie seiner (geschiedenen) Ehefrau bzw. durch den syrischen Staat sowie die behaupteten gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahmen (Inhaftierungen; Ausreisesperre; Fahndung) glaubhaft zu machen. Überdies ist diesbezüglich von keiner aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. keinem (nunmehrigen) Verfolgungsinteresse von Seiten seiner (geschiedenen) Ehefrau und deren Familie (Onkel) auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung nämlich selbst angegeben, dass er diesbezüglich "momentan" diesbezüglich keine Probleme mehr habe, sodass er dem Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung zur mangelnden Aktualität nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermochte. 2.2.2.6.
- Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die syrische Regierung behauptet, ist überdies Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren trotz ausführlicher und umfangreicher Befragung durch die belangte Behörde (drohende) Probleme (politischer Natur) mit der syrischen Regierung, eine gegen diese gerichtete politische Gesinnung und eigene politische Aktivitäten oder eine politische Betätigung von Familienangehörigen nicht behauptet bzw. sogar explizit verneint ("... mit der Regierung oder Assad habe ich keine Probleme ..."; "F: Werden Sie in Syrien .... aus politischen Gründen verfolgt? A: Nein."; "F: Haben Sie sich oder jemand aus Ihrer Familie in Syrien politisch bzw. religiös betätigt? A: Nein." [Niederschrift der belangten Behörde]). Auch in der Beschwerdeverhandlung verneinte der Beschwerdeführer Probleme mit der syrischen Regierung teilweise ausdrücklich ("Ich habe mit dem Regime kein Problem." "Ich habe kein Problem mit dem Staat Syrien und mit der Regierung von Assad." [Verhandlungsschrift]). Schon vor dem Hintergrund derartiger eindeutiger Angaben des Beschwerdeführers ist aber sein gegenteiliges Vorbringen zu einer Verfolgung/Bedrohung durch die syrische Regierung und zu seinen gegen die Regierung gerichteten Tätigkeiten (die syrische Regierung verfolge und suche ihn; man hätte ihm eine politische Gesinnung unterstellt bzw. man würde ihm eine solche unterstellen; er habe sich regimekritisch geäußert, sich an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt, die Revolution von Libyen aus unterstützt) als unglaubwürdig zu qualifizieren und daher der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Zudem ergibt sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass er kein Problem habe, in Österreich wegen eines Beglaubigungsstempels zur syrischen Botschaft zu gehen, dass vergangene bzw. zukünftige Verfolgungshandlungen durch die syrische Regierung im Fall des Beschwerdeführers nicht anzunehmen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2011 legal mit seinem Reisepass nach Libyen verlassen hat, spricht auch dieser Umstand gewichtig dafür, dass gegen den Beschwerdeführer kein Ausreiseverbot verhängt war (ist), die syrische Regierung nicht nach ihm fahndet (gefahndet hat) bzw. er keinen Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Regierung ausgesetzt war und sein wird (vgl. dazu etwa die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur problemlosen Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat als Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499; zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2011 legal mit seinem Reisepass nach Libyen verlassen hat, spricht auch dieser Umstand gewichtig dafür, dass gegen den Beschwerdeführer kein Ausreiseverbot verhängt war (ist), die syrische Regierung nicht nach ihm fahndet (gefahndet hat) bzw. er keinen Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Regierung ausgesetzt war und sein wird vergleiche dazu etwa die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur problemlosen Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat als Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499; zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Die erstmals in der Beschwerde angegebenen Behauptungen, der Beschwerdeführer sei ein Gegner der syrischen Regierung, er habe sich regimekritische geäußert und sich, durch Demonstrationsteilnahmen, gegen die Regierung betätigt, stehen auch im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren, denen sich allenfalls entnehmen lässt, dem Beschwerdeführer sei durch den Onkel seiner angeblichen (geschiedenen) Ehefrau eine politische, gegen die Regierung gerichtete Meinung unterstellt worden. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer überdies das Beschwerdevorbringen, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht bekräftigt (dies wäre auch angesichts der in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers vor der Revolution wenig glaubwürdig), vielmehr hat er wiederum einen neuen Sachverhalt behauptet, nämlich, die Revolution von Libyen aus unterstützt zu haben. Gegen die syrische Regierung gerichtete (exilpolitische) Aktivitäten vermochte der Beschwerdeführer damit nicht überzeugend darzutun. Wenig glaubwürdig ist auch das weitere neue Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er in Libyen herausgefunden habe, dass die Revolutionäre Geld veruntreut hätten und wegen ihm Revolutionäre in Libyen festgenommen worden seien, weshalb nach ihm gefahndet würde, weicht diese Behauptung zu einer Bedrohung durch Revolutionäre doch gravierend vom bisher Vorgebrachten ab. Ein plausibler, glaubwürdig erscheinender Grund für die behauptete Fahndung der syrischen Regierung nach dem Beschwerdeführer kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Eine Erklärung für das vom Beschwerdeführer behauptete Ausreiseverbot gegen ihn und warum es aktuell noch bestehen sollte, blieb der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls schuldig. Im Ergebnis erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in widersprüchlichen und unsubstantiierten bloßen Behauptungen, die für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend sind. Angesehen davon, dass die in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung neu aufgestellten Behauptungen zu einer Verfolgung durch die syrische Regierung aus politischen Gründen und zu einer politischen Betätigung gegen die syrische Regierung bzw. gegen Revolutionäre nicht glaubwürdig sind, handelt es sich auch um unzulässige Neuerungen, da nicht gesagt werden kann, die belangte Behörde hätte durch bloß oberflächliche Fragen ein mangelhaftes Verfahren geführt, weswegen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese Sachverhalte vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer durch diese neuen Angaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht hat (zum Neuerungsverbot im Asylverfahren vgl. auch VfSlg. 17.340/2004; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.4.2007, 2006/19/0675).Angesehen davon, dass die in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung neu aufgestellten Behauptungen zu einer Verfolgung durch die syrische Regierung aus politischen Gründen und zu einer politischen Betätigung gegen die syrische Regierung bzw. gegen Revolutionäre nicht glaubwürdig sind, handelt es sich auch um unzulässige Neuerungen, da nicht gesagt werden kann, die belangte Behörde hätte durch bloß oberflächliche Fragen ein mangelhaftes Verfahren geführt, weswegen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese Sachverhalte vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer durch diese neuen Angaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht hat (zum Neuerungsverbot im Asylverfahren vergleiche auch VfSlg. 17.340 aus 2004,; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.4.2007, 2006/19/0675). Dass dem Beschwerdeführer die Einziehung in den Militärdienst der Regierung droht, wurde nicht behauptet und ist eine solche Einziehung im Fall des Beschwerdeführers angesichts der Rekrutierungssituation (für Reservisten) und des Alters des Beschwerdeführers nicht als wahrscheinlich zu erkennen. Auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem abgeleisteten Militärdienst ergibt sich keine besondere Position bzw. Eignung, die eine Einziehung als Reservist unabhängig von seinem Alter als wahrscheinlich annehmen lassen würden. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er hätte kein Problem damit, wenn er als Reservist eingezogen werden würde. Da dem Beschwerdeführer keine Wehrdienstverweigerung/Wehrdienstentziehung vorzuwerfen ist und er auch sonst kein Verhalten gezeigt hat, das von der syrischen Regierung als oppositionell gewertet werden könnte (dass der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist ist, war nicht festzustellen), läuft der Beschwerdeführer nicht Gefahr, von der syrischen Regierung als (vermeintlich) in Opposition zu dieser stehend angesehen und verfolgt zu werden. Die Stellung des Asylantrages ist in diesem speziellen Fall, in dem der Beschwerdeführer keine wie immer gearteten Probleme mit der syrischen Regierung hatte und hat sowie auch bereit wäre, für diese als Reservist zu kämpfen, für die Annahme einer dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung und einer hinreichend wahrscheinlichen Verfolgung durch die syrische Regierung nicht ausreichend. Dass der Beschwerdeführer ein tatsächlicher Gegner der syrischen Regierung wäre, er eine gegen die syrische Regierung gerichtete abweichende Meinung tatsächlich öffentlich geäußert hätte oder er sich tatsächlich (exilpolitisch) gegen die syrische Regierung betätigt hätte, ist - gerade - nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch bei Bedachtnahme darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung ausreicht, keine gewichtigen, substantiellen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung als Gegner angesehen und verfolgt wird. 2.2.2.6.
- Im Ergebnis können die vorgebrachten (vergangenen und beabsichtigten) Maßnahmen (Fahndung; Ausreisesperre; Inhaftierungen) der syrischen Regierung gegenüber dem Beschwerdeführer, seien sie auch Folge "privater Probleme" des Beschwerdeführers, und die angegebenen oppositionellen Verhaltensweisen (oppositionelle Äußerungen; Demonstrationsteilnahmen; Unterstützung der Revolution durch exilpolitische Betätigung) des Beschwerdeführers gegenüber der syrischen Regierung nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Verfahrensergebnisse davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Gegner der syrischen Regierung handelt und er auch nicht bedroht ist, von der syrischen Regierung als Oppositioneller/(politischer) Gegner angesehen zu werden, er mit der syrischen Regierung keine Probleme hatte und haben wird und er auch nicht in den Militärdienst der syrischen Regierung eingezogen werden wird. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr von Seiten der syrischen Regierung bzw. ein (nunmehriges) Verfolgungsinteresse der syrischen Regierung ist daher im Fall des Beschwerdeführers nicht zu bejahen. Nach den Verfahrensergebnissen ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien auch kein Opfer der Verfolgung durch andere (nichtstaatliche) Akteure, etwa den Onkel/die Familie seiner (geschiedenen) Ehefrau oder Revolutionäre, wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzue