4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abss 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abss 1 Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Abschließend wurde mit Spruchpunkt VI. festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise für den Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen seine Person eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, PFG nach Indien zulässig ist. Abschließend wurde mit Spruchpunkt römisch sechs. festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise für den Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der obgenannte Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX gegen Unterfertigung eines Zustellscheins im XXXX zugestellt.Der obgenannte Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 gegen Unterfertigung eines Zustellscheins im römisch 40 zugestellt. Am selben Tage wurde vom Anhaltezentrum ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei mit den Worten "I want to make a appeal" an das Bundesamt übermittelt. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Das Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag betreffend das am XXXX ho. eingelangte Anbringen mit folgendem Wortlaut übermittelt:Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag betreffend das am römisch 40 ho. eingelangte Anbringen mit folgendem Wortlaut übermittelt: "Sehr geehrter Herr XXXX ,"Sehr geehrter Herr römisch 40 , Sie haben mit Schreiben vom XXXX (beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX eingelangt) folgendes mitgeteilt: "I want to make a appeal"Sie haben mit Schreiben vom römisch 40 (beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 eingelangt) folgendes mitgeteilt: "I want to make a appeal" Es ist nicht nachvollziehbar, ob Sie damit eine Beschwerde einbringen wollen. Sollten Sie mit dem genannten Schreiben vom XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX (hinsichtlich Ihres gestellten Antrages auf internationalen Schutzes) erheben wollen, weist diese demnach Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf, und werden Sie daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:Sollten Sie mit dem genannten Schreiben vom römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 (hinsichtlich Ihres gestellten Antrages auf internationalen Schutzes) erheben wollen, weist diese demnach Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf, und werden Sie daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: * Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen. * Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen. * Sie haben die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen Sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sind bzw. haben Sie mitzuteilen, ob der Inhalt des Schreibens vom XXXX als Ihr Beschwerdevorbringen zu werten ist.* Sie haben die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen Sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sind bzw. haben Sie mitzuteilen, ob der Inhalt des Schreibens vom römisch 40 als Ihr Beschwerdevorbringen zu werten ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde
GVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde
Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden." Der vom Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer übermittelte Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich durch Aushang an der Amtstafel sowie durch Hinterlegung im Akt, mangels einer aufrechten Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet, ab XXXX zur Abholung bereitgehalten und somit zugestellt. Das hinterlegte Schriftstück wurde nicht behoben.Der vom Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer übermittelte Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich durch Aushang an der Amtstafel sowie durch Hinterlegung im Akt, mangels einer aufrechten Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet, ab römisch 40 zur Abholung bereitgehalten und somit zugestellt. Das hinterlegte Schriftstück wurde nicht behoben. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Paragraph 9,
Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuche vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuche vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellt werden kann.
G können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
vorzugehen ist, durch "Kundmachung" an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes "Dokument" bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des "Dokuments" (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit "der Kundmachung" an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Paragraph 25, Absatz eins, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch "Kundmachung" an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes "Dokument" bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des "Dokuments" (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit "der Kundmachung" an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
G kann die Behörde die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
Paragraph 25, Absatz 2, ZustG kann die Behörde die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Aushang an der Amtstafel sowie Hinterlegung im Akt, mangels einer aufrechten Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet, ab XXXX zur Abholung bereitgehalten und somit zugestellt. Das hinterlegte Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben.Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Aushang an der Amtstafel sowie Hinterlegung im Akt, mangels einer aufrechten Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet, ab römisch 40 zur Abholung bereitgehalten und somit zugestellt. Das hinterlegte Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, und keine fristgerechte Mängelbehebung bzw. Verbesserung durch den Beschwerdeführer erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W124.2226627.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.