RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlW136 2224561-1 SpruchW136 2224561-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 10.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und Dr. Gerhard MADER und Mag. Christoph PROKSCH als fachkundige Laienrichter in der Disziplinarsache gegen XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 09.09.2019, GZ: BMI-42110/0013-DK-Senat 2/2019, betreffend Entlassung und Suspendierung nach mündlicher Verhandlung am 10.01.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und Dr. Gerhard MADER und Mag. Christoph PROKSCH als fachkundige Laienrichter in der Disziplinarsache gegen römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 09.09.2019, GZ: BMI-42110/0013-DK-Senat 2 aus 2019,, betreffend Entlassung und Suspendierung nach mündlicher Verhandlung am 10.01.2020, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wird.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W136.2224561.1.00
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