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{'item': 'W141 2153448-1'}

Obsah (17)§ 7Art. 133§ 2§ 14§ 1Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 56§ 15§ 5d§ 5§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlW141 2153448-1 SpruchW141 2153448-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 7i

Vm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 14, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Krems (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 09.12.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2016

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Krems (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 09.12.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2016

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 05.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der XXXX als Vertreter des Beschwerdeführers. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 01.03.2016 hauptberuflich als Dienstnehmer mit 20 Wochenstunden im Betrieb seiner Ehepartnerin beschäftigt gewesen sei, wobei das Dienstverhältnis mit 31.10.2016 einvernehmlich beendet worden sei.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 05.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der römisch 40 als Vertreter des Beschwerdeführers. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 01.03.2016 hauptberuflich als Dienstnehmer mit 20 Wochenstunden im Betrieb seiner Ehepartnerin beschäftigt gewesen sei, wobei das Dienstverhältnis mit 31.10.2016 einvernehmlich beendet worden sei. Am 20.10.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 01.11.2016 gestellt. Der Beschwerdeführer sei bei einer Besprechung am 23.11.2016 mündlich informiert worden, dass er mangels Erfüllung der Wartezeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und er für den Zeitraum ab 03.11.2016 einen neuen Antrag abgeben müsse. Er habe deshalb einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Dem Antrag vom 20.10.2016 sei mit Schreiben vom 07.12.2016 nur insoweit Rechnung getragen worden, als der Arbeitslosengeldanspruch für 01.11.2016 bis 02.11.2016 zuerkannt worden sei. Dass der Antrag vom 04.11.2016 von der Erfüllung der Wartezeit ausgegangen sei und somit eigentlich nur eine teilweise Stattgabe des Antrages für 01.11.2016 bis 02.11.2016 hätte erfolgen dürfen, sei in dem Schreiben nicht erwähnt worden. Der Antrag vom 23.11.2016 sei mit Bescheid vom 09.12.2016 abweisend erledigt worden, wobei als Grund für die Abweisung die nicht erfüllte Wartezeit angeführt worden sei. Gegen diesen Bescheid richte sich die Beschwerde, weil die Zeit des Dienstverhältnisses von 01.03.2016 bis 31.10.2016 der Arbeitslosenversicherung unterliege. § 1 AlVG erfasse alle Dienstnehmer, die bei einem Dienstgeber beschäftigt seien. Dies umfasse auch die

§ 2Abs.

1 Z 2 BSVG hauptberuflich beschäftigten Kinder sowie die

§ 2Abs. 1 Z 3 BSVG hauptberuflich beschäftigten Ehegatten. Wären diese Personen von § 1 Al

VG nicht umfasst, bedürfte es nicht der Ausnahmebestimmung in § 1 Abs. 2 lit. c AlVG, wonach die nachGegen diesen Bescheid richte sich die Beschwerde, weil die Zeit des Dienstverhältnisses von 01.03.2016 bis 31.10.2016 der Arbeitslosenversicherung unterliege. Paragraph eins, AlVG erfasse alle Dienstnehmer, die bei einem Dienstgeber beschäftigt seien. Dies umfasse auch die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG hauptberuflich beschäftigten Kinder sowie die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG hauptberuflich beschäftigten Ehegatten. Wären diese Personen von Paragraph eins, AlVG nicht umfasst, bedürfte es nicht der Ausnahmebestimmung in Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, AlVG, wonach die nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG versicherten Personen von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen werden. Diese Ausnahmebestimmung beziehe sich ausdrücklich nur auf § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG, also die hauptberuflich beschäftigten Kinder, und nicht auf die nach § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG hauptberuflich beschäftigten Ehegatten.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG versicherten Personen von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen werden. Diese Ausnahmebestimmung beziehe sich ausdrücklich nur auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG, also die hauptberuflich beschäftigten Kinder, und nicht auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG hauptberuflich beschäftigten Ehegatten. Somit müsse das Dienstverhältnis aus einem hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb seines Ehegatten beschäftigten Dienstnehmers der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Der Beschwerde angehängt waren die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG im Betrieb seiner Ehegattin vom 29.02.2016 sowie die Abmeldung vom 20.10.2016. 3. Mit Verbesserungsauftrag von 13.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die XXXX in seinem Namen Beschwerde eingebracht habe. Diese sei nicht berechtigt, den Beschwerdeführer im Arbeitslosenversicherungsverfahren rechtlich zu vertreten. Der Beschwerdeführer wurde daher ersucht, die Beschwerde bis 23.01.2017 in eigenem Namen zu unterfertigen und nochmals zu übermitteln.3. Mit Verbesserungsauftrag von 13.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die römisch 40 in seinem Namen Beschwerde eingebracht habe. Diese sei nicht berechtigt, den Beschwerdeführer im Arbeitslosenversicherungsverfahren rechtlich zu vertreten. Der Beschwerdeführer wurde daher ersucht, die Beschwerde bis 23.01.2017 in eigenem Namen zu unterfertigen und nochmals zu übermitteln. Inhaltlich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er

§ 2Abs.

1 Z 3 BSVG als der im landwirtschaftlichen Betrieb der Ehegattin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte in der Kranken-und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Dies sei im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch so für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.10.2016 mit der Qualifikation 97 "Ehepartner BSVG" gespeichert. Die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG sei keine Anwartschaft

§ 14Al

VG.Inhaltlich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG als der im landwirtschaftlichen Betrieb der Ehegattin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte in der Kranken-und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Dies sei im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch so für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.10.2016 mit der Qualifikation 97 "Ehepartner BSVG" gespeichert. Die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG sei keine Anwartschaft

Paragraph 14, AlVG. Zum Arbeitslosengeldbezug vom 01.11.2016 bis 02.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX das Arbeitslosengeld beantragt habe und ihm dieses für 364 Tage zuerkannt und für 362 Tage ausbezahlt worden sei. Aufgrund des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 20.10.2016, der für 01.11.2016 gelte, seien ihm die beiden Resttage, 01.11.2016 und 02.11.2016, zuerkannt und ausbezahlt worden.Zum Arbeitslosengeldbezug vom 01.11.2016 bis 02.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 das Arbeitslosengeld beantragt habe und ihm dieses für 364 Tage zuerkannt und für 362 Tage ausbezahlt worden sei. Aufgrund des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 20.10.2016, der für 01.11.2016 gelte, seien ihm die beiden Resttage, 01.11.2016 und 02.11.2016, zuerkannt und ausbezahlt worden. Beim Retournieren dieses Antrags am 23.11.2016 habe der Beschwerdeführer niederschriftlich erklärt, dass er keinen Antrag auf Notstandshilfe stellen wolle. Er habe ausdrücklich einen Arbeitslosengeldantrag gestellt. Dieser sei mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen worden und nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, wegen nicht erfüllter Wartezeit.

  1. Mit Schreiben vom 18.01.2017 übermittelte die XXXX die vom Beschwerdeführer unterschriebene Beschwerde an die belangte Behörde, verwies aber auf § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG und führte dazu aus, dass sie die Lohnverrechnung und im Zuge dessen die Anmeldung bei der SVB gemacht hätten, sodass ihres Erachtens die Meldung bei der belangten Behörde bzw. die Vertretung dort unmittelbar damit zusammenhänge.
  2. Mit Schreiben vom 18.01.2017 übermittelte die römisch 40 die vom Beschwerdeführer unterschriebene Beschwerde an die belangte Behörde, verwies aber auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, WTBG und führte dazu aus, dass sie die Lohnverrechnung und im Zuge dessen die Anmeldung bei der SVB gemacht hätten, sodass ihres Erachtens die Meldung bei der belangten Behörde bzw. die Vertretung dort unmittelbar damit zusammenhänge.
  3. Mit Bescheid vom 23.03.2017 wurde die Beschwerde vom 05.01.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.5. Mit Bescheid vom 23.03.2017 wurde die Beschwerde vom 05.01.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und BSVG. 6. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.04.2017, beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht auf die in der Beschwerde vorgebrachte rechtliche Argumentation, wonach das Dienstverhältnis

§ 1Al

VG der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und nur die nach dem BSVG versicherten Dienstverhältnisse

§ 2Abs.

1 Z 2 von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen seien, eingegangen sei.6. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.04.2017, beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht auf die in der Beschwerde vorgebrachte rechtliche Argumentation, wonach das Dienstverhältnis

Paragraph eins, AlVG der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und nur die nach dem BSVG versicherten Dienstverhältnisse

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen seien, eingegangen sei.

  1. Am 19.04.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  2. Mit Beschluss vom 03.01.2020 wurde die XXXX nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugelassen.
  3. Mit Beschluss vom 03.01.2020 wurde die römisch 40 nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugelassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Vom 02.05.2002 bis 11.06.2013 war der Beschwerdeführer vollversichert bei der XXXX beschäftigt. Von 12.06.2013 bis 03.09.2013 erhielt er Krankengeld, von 04.09.2013 bis 04.12.2013 Urlaubsentschädigung und von 05.12.2013 bis 13.01.2015 erneut Krankengeld, dies jeweils aus dem Dienstverhältnis der XXXX .Vom 02.05.2002 bis 11.06.2013 war der Beschwerdeführer vollversichert bei der römisch 40 beschäftigt. Von 12.06.2013 bis 03.09.2013 erhielt er Krankengeld, von 04.09.2013 bis 04.12.2013 Urlaubsentschädigung und von 05.12.2013 bis 13.01.2015 erneut Krankengeld, dies jeweils aus dem Dienstverhältnis der römisch 40 . Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 14.01.2015 bis 10.01.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld. Von 11.01.2016 bis 05.02.2016 erhielt der Beschwerdeführer Krankengeld. Von 01.03.2016 bis 31.10.2016 war der Beschwerdeführer pflichtversichert nach dem BSVG hauptberuflich im Betrieb seiner Ehegattin XXXX beschäftigt.Von 01.03.2016 bis 31.10.2016 war der Beschwerdeführer pflichtversichert nach dem BSVG hauptberuflich im Betrieb seiner Ehegattin römisch 40 beschäftigt. Von 20.10.2016 bis 06.12.2016 war der Beschwerdeführer als arbeitssuchend vorgemerkt. Von 01.11.2016 bis 02.11.2016 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Am 23.11.2016 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag verzichtete er ausdrücklich auf die Antragstellung und Prüfung von Notstandshilfe.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX sowie zum Bezug von Krankengeld, Urlaubsentschädigung und Arbeitslosengeld beruhen auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Bezugsverlauf vom 19.04.
  6. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers im Betrieb seiner Ehegattin und zur Vormerkung als arbeitssuchend ergeben sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherung vom 11.01.2017 und vom 27.01.2020.Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der römisch 40 sowie zum Bezug von Krankengeld, Urlaubsentschädigung und Arbeitslosengeld beruhen auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Bezugsverlauf vom 19.04.
  7. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers im Betrieb seiner Ehegattin und zur Vormerkung als arbeitssuchend ergeben sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherung vom 11.01.2017 und vom 27.01.
  8. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 23.11.2016 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer auf die Antragstellung und Prüfung von Notstandshilfe verzichtete, ergibt sich aus der Niederschrift vom 23.11.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: "§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat." "Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden."

(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden." "§ 15.

(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland"§ 15.
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; [...]
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; [...]
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. [...]

(7)Zeiten, die

§ 14anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden."

(7)Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden." Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) lauten auszugsweise: "Pflichtversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
  2. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

§ 2Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank

§ 2Abs. 1 Z 5 Gew

O 1994,b) den Buschenschank

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew

O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

  1. d)Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
  2. d)Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,
  3. e)das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; 1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden; 2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Abs. 7);2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Absatz 7,); 3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist;3. der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist; [...]." Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt: Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 23.11.2016 mangels Erfüllung der Anwartschaft. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2016 bis 31.10.2016 als im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin hauptberuflich beschäftigter Ehegatte in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Es lag keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute vor. Auch war der Beschwerdeführer nicht aufgrund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert.Der Beschwerdeführer war von 01.03.2016 bis 31.10.2016 als im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin hauptberuflich beschäftigter Ehegatte in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Es lag keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute vor. Auch war der Beschwerdeführer nicht aufgrund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass von § 1 AlVG auch die

§ 2Abs.

1 Z 2 BSVG hauptberuflich beschäftigten Kinder sowie die

§ 2Abs. 1 Z 3 BSVG hauptberuflich beschäftigten Ehegatten umfasst seien, da es sonst nicht der Ausnahmebestimmung in

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass von Paragraph eins, AlVG auch die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG hauptberuflich beschäftigten Kinder sowie die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG hauptberuflich beschäftigten Ehegatten umfasst seien, da es sonst nicht der Ausnahmebestimmung in § 1 Abs. 2 lit. c AlVG bedürfe, wonach die nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG versicherten Personen von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen seien. Diese Ausnahmebestimmung beziehe sich ausdrücklich nur auf § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG und nicht auf die nach § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG hauptberuflich beschäftigten Ehegatten.Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, AlVG bedürfe, wonach die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG versicherten Personen von der Arbeitslosenversicherung ausgenommen seien. Diese Ausnahmebestimmung beziehe sich ausdrücklich nur auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und nicht auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG hauptberuflich beschäftigten Ehegatten. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass Kinder, die im elterlichen (großelterlichen) Betrieb der Landwirtschaft hauptberuflich beschäftigt sind,

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG aus dem ASVG ausgenommen und eben nachParagraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG aus dem ASVG ausgenommen und eben nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG in der Sozialversicherung der Bauern versichert sind. Die parallele Ausnahme aus dem AlVG hat nur klarstellenden Charakter, da hauptberuflich im (groß)elterlichen Betrieb beschäftigte Kinder und Enkel iSd § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG in der Aufzählung des § 1 Abs. 1 gar nicht genannt und daher ohnedies nicht arbeitslosenversichert sind (vgl. Müller in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 1 AlVG Rz 46).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in der Sozialversicherung der Bauern versichert sind. Die parallele Ausnahme aus dem AlVG hat nur klarstellenden Charakter, da hauptberuflich im (groß)elterlichen Betrieb beschäftigte Kinder und Enkel iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in der Aufzählung des Paragraph eins, Absatz eins, gar nicht genannt und daher ohnedies nicht arbeitslosenversichert sind vergleiche Müller in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph eins, AlVG Rz 46). Somit kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass all jene Personen, die zwar nach dem BSVG versichert, jedoch nicht von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. c AlVG umfasst sind, arbeitslosenversichert sind. Da hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Ehegatten keine Dienstnehmer iSd § 1 AlVG sind, bedarf es auch nicht ihrer ausdrücklichen Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung in § 1 Abs. 2 AlVG.Somit kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass all jene Personen, die zwar nach dem BSVG versichert, jedoch nicht von der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, AlVG umfasst sind, arbeitslosenversichert sind. Da hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Ehegatten keine Dienstnehmer iSd Paragraph eins, AlVG sind, bedarf es auch nicht ihrer ausdrücklichen Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung in Paragraph eins, Absatz 2, AlVG. Somit ist die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Betrieb seiner Ehegattin nicht anwartschaftsbegründend. Das Beschwerdevorbringen richtet sich lediglich gegen die Ausnahme der nach dem BSVG versicherten Beschäftigung von der Arbeitslosenversicherungspflicht. Die belangte Behörde legte die Berechnung der Rahmenfristen umfassend dar. Innerhalb der Rahmenfrist

§ 14Abs. 2 Al

VG, nämlich im Zeitraum von 05.02.2015 bis 22.11.2016, war der Beschwerdeführer nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und hat für diesen Zeitraum somit auch keine anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben. Wie ausgeführt ist die Beschäftigung im Betrieb der Ehegattin nicht anwartschaftsbegründend. Eine Erfüllung der Anwartschaft innerhalb dieser Rahmenfrist liegt somit nicht vor.Innerhalb der Rahmenfrist

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG, nämlich im Zeitraum von 05.02.2015 bis 22.11.2016, war der Beschwerdeführer nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und hat für diesen Zeitraum somit auch keine anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben. Wie ausgeführt ist die Beschäftigung im Betrieb der Ehegattin nicht anwartschaftsbegründend. Eine Erfüllung der Anwartschaft innerhalb dieser Rahmenfrist liegt somit nicht vor.

§ 14Abs. 2 letzter Satz Al

VG ist die Anwartschaft im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz Al

VG erfüllt. Die Rahmenfrist

§ 14Abs. 1 Al

VG erstreckt sich im gegenständlichen Fall von 05.02.2014 bis 22.11.2016. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt in diesem Zeitraum zwar der Krankengeldbezug aus dem Dienstverhältnis der XXXX vor, dieser wurde jedoch bereits

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz AlVG ist die Anwartschaft im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt. Die Rahmenfrist

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erstreckt sich im gegenständlichen Fall von 05.02.2014 bis 22.11.2016. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt in diesem Zeitraum zwar der Krankengeldbezug aus dem Dienstverhältnis der römisch 40 vor, dieser wurde jedoch bereits

§ 14Abs. 4 lit. c Al

VG für die Anwartschaftsberechnung ab 14.01.2015 berücksichtigt und darf

§ 14Abs. 6 Al

VG nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ansonsten liegt beim Beschwerdeführer auch in dieser Zeit keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor und wurde somit keine Anwartschaft begründet.Paragraph 14, Absatz 4, Litera c, AlVG für die Anwartschaftsberechnung ab 14.01.2015 berücksichtigt und darf

Paragraph 14, Absatz 6, AlVG nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ansonsten liegt beim Beschwerdeführer auch in dieser Zeit keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor und wurde somit keine Anwartschaft begründet. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb seiner Ehegattin von 01.03.2016 bis 31.10.2016 (245 Tage) keine rahmenfristerstreckende Zeiten iSd § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG darstellen, da von diesem Tatbestand nur solche Beschäftigungen im Inland erfasst sind, die im § 1 Abs. 2 AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0080). Eine Rahmenfristerstreckung würde jedoch ohnehin keine anwartschaftsbegründenden Zeiten hervorbringen, welche für die Berechnung berücksichtigt werden könnten.Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb seiner Ehegattin von 01.03.2016 bis 31.10.2016 (245 Tage) keine rahmenfristerstreckende Zeiten iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG darstellen, da von diesem Tatbestand nur solche Beschäftigungen im Inland erfasst sind, die im Paragraph eins, Absatz 2, AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind vergleiche VwGH 16.03.2011, 2007/08/0080). Eine Rahmenfristerstreckung würde jedoch ohnehin keine anwartschaftsbegründenden Zeiten hervorbringen, welche für die Berechnung berücksichtigt werden könnten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2153448.1.00

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