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{'item': 'W141 2226986-1'}

Obsah (15)§ 49Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 16§ 142§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlW141 2226986-1 SpruchW141 2226986-1/ 3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten (in der Folge belangte Behörde) vom 30.09.2019 wurde

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.09.2019 bis 10.09.2019 verloren hat.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten (in der Folge belangte Behörde) vom 30.09.2019 wurde

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.09.2019 bis 10.09.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 03.09.2019 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 11.09.2019 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 10.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, dass sie gemeinsam mit einem Kollegen ein Schriftstück verfasst habe, aus dem hervorgehe, dass sie sich sehr wohl am 03.09.2019 bei der belangten Behörde telefonisch gemeldet habe. Sie habe bekannt gegeben, dass sie umgezogen sei. Am 04.09.2019 habe sie erneut mit der belangten Behörde telefoniert und gemeldet, dass sie krank sei. Die Dame am Telefon habe ihre Frage, ob sie eine ärztliche Krankmeldung brauche, verneint. Dies sei eine falsche Information, für die die Beschwerdeführerin nichts könne und sie deshalb den Bescheid anfechte. Mit Bescheid vom 09.12.2019 wurde die Beschwerde vom 10.10.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 09.12.2019 wurde die Beschwerde vom 10.10.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Am 18.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend brachte sie vor, sie habe bei ihrem behandelnden Arzt um eine Bestätigung angesucht, jedoch erst am Vortag bekommen, da die Postzusendung so lange gedauert habe und die Ordination über keinen Computer verfüge. Am 27.12.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.08.2019 bis 31.12.2019 Notstandshilfe. Zuvor war sie zuletzt vom 01.09.2016 bis 30.09.2018 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.08.2019 bis 31.12.2019 Notstandshilfe. Zuvor war sie zuletzt vom 01.09.2016 bis 30.09.2018 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Betreuungsvereinbarung vom 16.07.2019 wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Niederösterreich übersiedeln wird. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge dessen über ihre Meldepflichten bei Veränderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, worunter auch Adressänderungen fallen, hingewiesen. Am 24.08.2019 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben via eAMS an die Beschwerdeführerin, worin mitgeteilt wurde, dass festgestellt wurde, dass zwei Kinder der Beschwerdeführerin nicht mit dieser im gemeinsamen Haushalt gemeldet sind. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, eine Bestätigung zu übermitteln, dass diese zum wesentlichen Unterhalt der Kinder beiträgt. Die Beschwerdeführerin antwortete an die belangte Behörde, dass sie aufgrund der Umzugssituation ihre Kinder teilweise schon in Niederösterreich meldete hat aber sich selbst noch nicht. Die Ummeldung werde sie noch kommende Woche durchführen. Die belangte Behörde antwortete, dass die Beschwerdeführerin umgehend bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde in Niederösterreich vorsprechen soll, um den Meldezettel vorzulegen. Am 26.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin

§ 49Al

VG für den 03.09.2019 um 09:15 Uhr vorgeschrieben, da sie sich bis dato nicht umgemeldet hatte.Am 26.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, AlVG für den 03.09.2019 um 09:15 Uhr vorgeschrieben, da sie sich bis dato nicht umgemeldet hatte. Am 02.09.2019 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde und gab bekannt, dass sie sich am nächsten Tag ummelden und nach der Ummeldung bei belangten Behörde vorsprechen werde. Es erfolgte am folgenden Tag keine Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde. Am 04.09.2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut telefonisch bei der belangten Behörde und teilte mit, dass sich die Ummeldung um ein paar Tage verzögern werde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin informiert, sich umgehend bei der belangten Behörde zu melden. Bei der am 11.09.2019 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 03.09.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie am 02.09.2019 telefonisch in der Serviceline bekannt gegeben habe, dass sie zum Termin am 03.09.2019 nicht erscheint, weil sie nach XXXX übersiedelt. Am 04.09.2019 habe sie erneut angerufen und bekannt gegeben, dass sie krank ist. Die Dame am Telefon habe ihr mitgeteilt, dass sie keine ärztliche Krankschreibung vorlegen muss, weil es keinen aktuellen Termin gibt.Bei der am 11.09.2019 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 03.09.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie am 02.09.2019 telefonisch in der Serviceline bekannt gegeben habe, dass sie zum Termin am 03.09.2019 nicht erscheint, weil sie nach römisch 40 übersiedelt. Am 04.09.2019 habe sie erneut angerufen und bekannt gegeben, dass sie krank ist. Die Dame am Telefon habe ihr mitgeteilt, dass sie keine ärztliche Krankschreibung vorlegen muss, weil es keinen aktuellen Termin gibt. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 07.02.2020 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz ab 11.09.2019 in XXXX gemeldet.Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 07.02.2020 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz ab 11.09.2019 in römisch 40 gemeldet. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin zum vorgeschriebenen Kontrolltermin am 03.09.2019 nicht erschienen ist. Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin der Kontrolltermin am 26.08.2019 durch Mitteilung via eAMS vorgeschrieben wurde und sie die Nachricht am 02.09.2019 um 11:57 Uhr gelesen hat. Die Beschwerdeführerin hat am 04.09.2019 wieder telefonisch bei der belangten Behörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass sie krank sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die betreffende Mitarbeiterin der belangten Behörde befragt und gab diese an, dass sie eine Krankmeldung jedenfalls im Akt vermerkt hätte und sie keinesfalls die Auskunft erteilt hätte, dass keine ärztliche Bestätigung notwendig sei. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem triftigen Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Kontrollmeldung am 03.09.2019 im Sinne des § 49 AlVG gesprochen werden. Der Beschwerdeführerin wurde nachweislich das Schreiben am 26.08.2019 via eAMS übermittelt und ein Kontrollmeldetermin für den 03.09.2019 vorgeschrieben und auch auf die Sanktion bei Nichteinhaltung dieses Kontrollmeldetermins hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben nachweislich am 02.09.2019 um 11:57 Uhr gelesen.Im vorliegenden Fall kann nicht von einem triftigen Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Kontrollmeldung am 03.09.2019 im Sinne des Paragraph 49, AlVG gesprochen werden. Der Beschwerdeführerin wurde nachweislich das Schreiben am 26.08.2019 via eAMS übermittelt und ein Kontrollmeldetermin für den 03.09.2019 vorgeschrieben und auch auf die Sanktion bei Nichteinhaltung dieses Kontrollmeldetermins hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben nachweislich am 02.09.2019 um 11:57 Uhr gelesen. Die Beschwerdeführerin war somit ausreichend über den Kontrollmeldetermin und die damit einhergehenden Rechtsfolgen von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermeint, dass ihr die Einhaltung des Kontrollmeldetermins aufgrund eines Krankenstandes nicht möglich gewesen sei, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat am 04.09.2019 lediglich gemeldet, dass sie krank sei, jedoch keine ärztliche Bestätigung über ihren Krankenstand vorgelegt und lag somit durchgehend der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor. Der Beschwerdeführerin wurde der Kontrollmeldetermin

§ 49Al

VG für den 03.09.2019 vorgeschrieben, weil sie bis dato keine Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes vorgenommen hatte.Der Beschwerdeführerin wurde der Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, AlVG für den 03.09.2019 vorgeschrieben, weil sie bis dato keine Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes vorgenommen hatte. Die Beschwerdeführerin hat laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 07.02.2020 erst am 11.09.2019 die Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes vom XXXX nach XXXX vorgenommen. Am selben Tag hat die Beschwerdeführerin auch wieder persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde vorgesprochen.Die Beschwerdeführerin hat laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 07.02.2020 erst am 11.09.2019 die Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes vom römisch 40 nach römisch 40 vorgenommen. Am selben Tag hat die Beschwerdeführerin auch wieder persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde vorgesprochen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft die Abweisung der Zuerkennung auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.09.2019 bis 10.09.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten: Zu den Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Ruhen des Arbeitslosengeldes:

§ 16Abs. 1 lit. A Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Paragraph 16, Absatz eins, lit. A AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld: Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (§ 46 Abs. 5 AlVG).Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (Paragraph 46, Absatz 5, AlVG). Kontrollmeldungen:

§ 49Abs. 1 Al

VG hat sich zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin am 26.08.2019 ein Kontrolltermin für den 03.09.2019 von der belangten Behörde vorgeschrieben. Der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 03.09.2019 enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen und wurde der Beschwerdeführerin am 26.08.2019 nachweislich via eAMS übermittelt und hat diese nachweislich am 02.09.2019 um 11:57 Uhr vollinhaltlich Kenntnis erlangt.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung ab bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe (zur Geltendmachung nach Leistungsunterbrechung siehe § 49 Abs 5 AlVG, Rz 805).

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung ab bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe (zur Geltendmachung nach Leistungsunterbrechung siehe Paragraph 49, Absatz 5, AlVG, Rz 805). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermines verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band I, 15 Lieferung, Stand März 2018, Rz 825).Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermines verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band römisch eins, 15 Lieferung, Stand März 2018, Rz 825). Wie bereits angeführt liegen die genannten Voraussetzungen, die einen Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis bedingen, vor. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie konnte den Kontrollmeldetermin aufgrund eines Krankenstandes nicht wahrnehmen, kann nicht gefolgt werden, da diese keinen Nachweis über die angebliche Erkrankung vorlegen konnte und somit auch nicht im Krankenstand war. Die Beschwerdeführerin hätte somit zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.09.2019 vorsprechen müssen und ist die Nichtvorsprache der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Triftige Gründe im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG, welche die Beschwerdeführerin an einer Vorsprache gehindert hätten, lagen somit nicht vor.Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie konnte den Kontrollmeldetermin aufgrund eines Krankenstandes nicht wahrnehmen, kann nicht gefolgt werden, da diese keinen Nachweis über die angebliche Erkrankung vorlegen konnte und somit auch nicht im Krankenstand war. Die Beschwerdeführerin hätte somit zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.09.2019 vorsprechen müssen und ist die Nichtvorsprache der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Triftige Gründe im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG, welche die Beschwerdeführerin an einer Vorsprache gehindert hätten, lagen somit nicht vor. Da die Beschwerdeführerin nach Säumnis des Kontrollmeldetermins erst am 11.09.2019 - nach erfolgter Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes - wieder persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde vorgesprochen hat, hat sie

§ 49Abs. 2 Al

VG ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 03.09.2019 bis 10.09.2019 verloren.Da die Beschwerdeführerin nach Säumnis des Kontrollmeldetermins erst am 11.09.2019 - nach erfolgter Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes - wieder persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde vorgesprochen hat, hat sie

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 03.09.2019 bis 10.09.2019 verloren. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2226986.1.00

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