GVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und stellte am 18.03.2019 elektronisch bzw. am 28.03.2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB - XXXX ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G für sich und ihren minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer). Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, namhaft gemacht, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und stellte am 18.03.2019 elektronisch bzw. am 28.03.2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: "ÖB - römisch 40 ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG für sich und ihren minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer). Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, namhaft gemacht, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
G vom 22.07.2019 führte aus, die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G anhängig. Auch habe die Bezugsperson keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, daher könne eine notwendige DNA-Analyse nicht durchgeführt werden.3. Die Mitteilung des BFA
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 22.07.2019 führte aus, die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG anhängig. Auch habe die Bezugsperson keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, daher könne eine notwendige DNA-Analyse nicht durchgeführt werden. In der Stellungnahme des BFA wird unter anderem ausgeführt, die angeführte Bezugsperson XXXX habe den Status eines Asylberechtigten, zuerkannt durch Erkenntnis vom 20.12.2018, rechtskräftig seit 27.12.2018. Gegenüber der Bezugsperson sei jedoch ein Aberkennungsverfahren anhängig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren lägen nicht vor, weil ein Verfahren zur Aberkennung
G geführt würde und die Bezugsperson keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe, weshalb eine notwendige DNA-Analyse nicht durchgeführt werden könne.In der Stellungnahme des BFA wird unter anderem ausgeführt, die angeführte Bezugsperson römisch 40 habe den Status eines Asylberechtigten, zuerkannt durch Erkenntnis vom 20.12.2018, rechtskräftig seit 27.12.2018. Gegenüber der Bezugsperson sei jedoch ein Aberkennungsverfahren anhängig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren lägen nicht vor, weil ein Verfahren zur Aberkennung
Paragraphen 7, bzw. 9 AsylG geführt würde und die Bezugsperson keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe, weshalb eine notwendige DNA-Analyse nicht durchgeführt werden könne. 4. Am 23.07.2019 wurde der Vertreter der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufgefordert (Parteiengehör). Gleichzeitig wurden die Ergebnisse der Mitteilung des BFA
G mitgeteilt.4. Am 23.07.2019 wurde der Vertreter der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufgefordert (Parteiengehör). Gleichzeitig wurden die Ergebnisse der Mitteilung des BFA
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mitgeteilt.
Das AVG finde aber auf Sichtvermerksverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden keine Anwendung und das Bundesverwaltungsgericht habe dem folgend bereits festgestellt, dass eine Wiederaufnahme
Sollte ein Verfahren weder ausgesetzt noch wiederaufgenommen werden können, würde dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7, 41 und 47 GRC bedeuten, da es möglich wäre, die Einreise eines Familienangehörigen dadurch zu unterbinden, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, ohne dass es jedoch auf das Ergebnis dieses Verfahrens ankommen würde. Selbst bei vollkommener Haltlosigkeit des Aberkennungsverfahrens würden die Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil erleiden. Die Abweisung der Anträge würde überdies in ihr Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen, wobei eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in den gegenständlichen Fällen jedoch unterblieben wäre.Nach Darstellung des Sachverhalts wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstelle. Demnach wäre die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel auszusetzen bis über die Vorfrage entschieden worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räume Paragraph 38, AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Die Behörde sei zwar ermächtigt, das Verfahren auszusetzen, jedoch sei sie nicht dazu verpflichtet. Werde allerdings nachträglich über eine Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden, müsse einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG stattgegeben werden. Das AVG finde aber auf Sichtvermerksverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden keine Anwendung und das Bundesverwaltungsgericht habe dem folgend bereits festgestellt, dass eine Wiederaufnahme
Paragraph 69, AVG in Botschaftsverfahren nicht möglich sei. Sollte ein Verfahren weder ausgesetzt noch wiederaufgenommen werden können, würde dies ein massives Rechtsschutzdefizit sowie eine Verletzung von Artikel 6, EMRK und Artikel 8, EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7, 41 und 47 GRC bedeuten, da es möglich wäre, die Einreise eines Familienangehörigen dadurch zu unterbinden, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, ohne dass es jedoch auf das Ergebnis dieses Verfahrens ankommen würde. Selbst bei vollkommener Haltlosigkeit des Aberkennungsverfahrens würden die Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil erleiden. Die Abweisung der Anträge würde überdies in ihr Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen, wobei eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in den gegenständlichen Fällen jedoch unterblieben wäre. Die Bezugsperson sei derzeit beim " XXXX gemeldet. Sollte eine DNA-Analyse notwendig werden, so könne gerne eine Zustellvollmacht für die Bezugsperson im Familienverfahren vorgelegt werden. Es werde beantragt, das Verfahren
G bis zur Entscheidung über den Asylstatus der Bezugsperson auszusetzen, dem Einreiseantrag der Antragsteller stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren, in eventu die Antragsteller bzw. die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse
4 BFA-VG zu belehren, um die Familieneigenschaft nachzuweisen.Die Bezugsperson sei derzeit beim " römisch 40 gemeldet. Sollte eine DNA-Analyse notwendig werden, so könne gerne eine Zustellvollmacht für die Bezugsperson im Familienverfahren vorgelegt werden. Es werde beantragt, das Verfahren
Paragraph 35, AsylG bis zur Entscheidung über den Asylstatus der Bezugsperson auszusetzen, dem Einreiseantrag der Antragsteller stattzugeben und diesen die Einreise zu gewähren, in eventu die Antragsteller bzw. die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu belehren, um die Familieneigenschaft nachzuweisen.
Vm § 35 AsylG mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)
G 2005 anhängig. Die Bezugsperson habe keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, daher könne eine notwendige DNA-Analyse nicht durchgeführt werden.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.08.2019, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB - römisch 40 die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)
Paragraph 7, (Paragraph 9,) AsylG 2005 anhängig. Die Bezugsperson habe keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, daher könne eine notwendige DNA-Analyse nicht durchgeführt werden.
GVG als unbegründet ab.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2019 wies die ÖB römisch 40 die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Das Vorliegen der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson führe nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG zwingend dazu, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien.Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Das Vorliegen der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson führe nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG zwingend dazu, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. 10. Am 15.10.2019 wurde bei der ÖB - XXXX ein Vorlageantrag
GVG eingebracht.10. Am 15.10.2019 wurde bei der ÖB - römisch 40 ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.12.2019, eingelangt am 17.12.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag vom Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden.Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren
Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...] Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren im März 2019 erfolgten und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren im März 2019 erfolgten und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
4 BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren und ihnen auf ihr Verlangen sowie auf ihre Kosten eine DNA-Analyse zu ermöglichen haben. Sollte das behauptete Verwandtschaftsverhältnis festgestellt werden, wird die Behörde die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten haben.2.2.3.1. In Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer wird die Behörde zunächst zu klären haben, ob das behauptete Familienverhältnis durch die vorgelegten Urkunden oder durch sonstige Bescheinigungsmittel nachgewiesen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Bundesamt den Zweitbeschwerdeführer bzw. dessen gesetzliche Vertreterin
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren und ihnen auf ihr Verlangen sowie auf ihre Kosten eine DNA-Analyse zu ermöglichen haben. Sollte das behauptete Verwandtschaftsverhältnis festgestellt werden, wird die Behörde die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten haben. 2.2.3.2. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wird das Bundesamt zu klären haben, ob zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine gültige Ehe bestanden hat. Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort:) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort:) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt: "
F BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G)."
Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G). Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5 IPRG), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff IPRG).Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt vergleiche dazu Paragraph 5, IPRG), zu beurteilen vergleiche im Näheren insbesondere die Paragraphen 9, 16, ff IPRG). In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W161.2226670.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.