3 AVG wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Georgiens, wurde am 12.07.2019 festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 28.07.2019 wurden die Beschwerdeführer aus Österreich abgeschoben. Mit Schriftsatz ohne Datum, beim BVwG eingelangt am 19.08.2019 erhoben die Beschwerdeführer wegen "unrechtmäßiger Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie unrechtmäßige Abschiebung" Beschwerden. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.09.2019 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den Formmangel (fehlende weitere Unterschrift) binnen angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerden zu verbessern. Der eingebrachte Schriftsatz wurde im Original zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung ist bis dato nicht erfolgt. Auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG wurde hingewiesen.Mit Verbesserungsauftrag vom 05.09.2019 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den Formmangel (fehlende weitere Unterschrift) binnen angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerden zu verbessern. Der eingebrachte Schriftsatz wurde im Original zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung ist bis dato nicht erfolgt. Auf die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Nach der statutaren Vertretungsregelung des Vereins "LegalFocus" sind schriftliche Ausfertigungen des Vereins nur gültig, wenn der Obmann/die Obfrau gemeinsam mit dem Kassier/der Kassierin unterschreibt. Dies ist trotz des gerichtlichen Verbesserungsauftrages nicht erfolgt. § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: "§ 13.
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt II. - Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Kostenbegehren: Da die Beschwerden der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurden, war der Antrag auf Kostenersatz gem. der zitierten Gesetzesstelle abzuweisen. Die belangte Behörde ihrerseits hat in den Verfahren lediglich einen Antrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 426,20 gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W171.2222559.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.