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{'item': 'W171 2222559-1'}

Obsah (7)§ 13§ 35Art. 133§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlW171 2222559-1 SpruchW171 2222560-1/9E W171 2222559-1/6E W171 2222558-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

§ 13Abs.

3 AVG wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Georgiens, wurde am 12.07.2019 festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 28.07.2019 wurden die Beschwerdeführer aus Österreich abgeschoben. Mit Schriftsatz ohne Datum, beim BVwG eingelangt am 19.08.2019 erhoben die Beschwerdeführer wegen "unrechtmäßiger Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie unrechtmäßige Abschiebung" Beschwerden. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.09.2019 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den Formmangel (fehlende weitere Unterschrift) binnen angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerden zu verbessern. Der eingebrachte Schriftsatz wurde im Original zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung ist bis dato nicht erfolgt. Auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG wurde hingewiesen.Mit Verbesserungsauftrag vom 05.09.2019 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den Formmangel (fehlende weitere Unterschrift) binnen angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerden zu verbessern. Der eingebrachte Schriftsatz wurde im Original zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung ist bis dato nicht erfolgt. Auf die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Nach der statutaren Vertretungsregelung des Vereins "LegalFocus" sind schriftliche Ausfertigungen des Vereins nur gültig, wenn der Obmann/die Obfrau gemeinsam mit dem Kassier/der Kassierin unterschreibt. Dies ist trotz des gerichtlichen Verbesserungsauftrages nicht erfolgt. § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: "§ 13.

(1)[...]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." Eine fristgerechte Beibringung der zweiten Unterschrift auf der alle Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdeschrift ist nicht erfolgt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt II. - Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Kostenbegehren: Da die Beschwerden der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurden, war der Antrag auf Kostenersatz gem. der zitierten Gesetzesstelle abzuweisen. Die belangte Behörde ihrerseits hat in den Verfahren lediglich einen Antrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von € 426,20 gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W171.2222559.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.