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{'item': 'W192 1429285-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlW192 1429285-2 SpruchW192 1429285-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH sind vom subsidiären Schutz gemäß der Statusrichtlinie 2011/95/EU nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinn des Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst; nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f; 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 45f; VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, Rn. 8; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 41).Nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH sind vom subsidiären Schutz gemäß der Statusrichtlinie 2011/95/EU nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinn des Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst; nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f; 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 45f; VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, Rn. 8; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 41). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine

Art. 2

und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine

Artikel 2

und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 14.8.2019, Ra 2019/20/0347; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 14.8.2019, Ra 2019/20/0347; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). 3.2.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 zuerkannt, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die allgemeine Sicherheitslage in Maidan Wardak, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als nicht ausreichend stabil zu bewerten sei, der Beschwerdeführer von seiner in Kabul aufhältigen Familie aufgrund eines familiären Konfliktes keine Unterstützung erwarten könnte und dieser nicht in der Lage sein würde, - auf sich alleine gestellt - in einem anderen Landesteil eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2019 einen Antrag auf Verlängerung der ihm zuletzt mit Bescheid vom 06.11.2017 für den Zeitraum bis 05.12.2019 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte demnach gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen und führte in diesem Rahmen am 18.12.2019 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch.3.2.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 zuerkannt, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die allgemeine Sicherheitslage in Maidan Wardak, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als nicht ausreichend stabil zu bewerten sei, der Beschwerdeführer von seiner in Kabul aufhältigen Familie aufgrund eines familiären Konfliktes keine Unterstützung erwarten könnte und dieser nicht in der Lage sein würde, - auf sich alleine gestellt - in einem anderen Landesteil eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2019 einen Antrag auf Verlängerung der ihm zuletzt mit Bescheid vom 06.11.2017 für den Zeitraum bis 05.12.2019 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte demnach gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen und führte in diesem Rahmen am 18.12.2019 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Angesichts der aktuellen Judikatur zum Refoulementschutz von alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern betreffend Afghanistan war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bei einer diesbezüglich vorzunehmenden Grobprüfung als wahrscheinlich anzusehen, sodass das BFA in der Folge zu Recht ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005 eingeleitet hat.Angesichts der aktuellen Judikatur zum Refoulementschutz von alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern betreffend Afghanistan war das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 bei einer diesbezüglich vorzunehmenden Grobprüfung als wahrscheinlich anzusehen, sodass das BFA in der Folge zu Recht ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 eingeleitet hat. 3.2.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid ab, da zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Status nicht mehr vorliegen. Das BVwG geht in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich die individuellen Umstände des Beschwerdeführers, die auf eine Mehrzahl von Faktoren abstellen, zu denen nicht nur die Volljährigkeit, sondern auch das Geschlecht, das Vorhandensein von Familienbeziehungen, die Berufserfahrung und Selbsterhaltungsfähigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Vorhandensein von Kontakten vor Ort etc. zählen, wesentlich und nachhaltig geändert haben. Ausgehend davon, dass sich diese Faktoren untereinander beeinflussen, kommt einem Zugewinn an Lebenserfahrung, an Berufserfahrung (aber etwa auch an Ersparnissen oder hilfreichen Kontakten) gefährdungsmindernde Wirkung zu. Der Vorgang, mit dem eine Person älter, erfahrener und selbständiger wird, ist kontinuierlich und eine fortschreitende Entwicklung. Aus diesem Grund entfaltet der Bescheid, mit denen die Behörde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung verlängert hat - unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 und vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7 -, wegen der Relevanz der inzwischen beim Beschwerdeführer eingetretenen Entwicklungen keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die nachfolgende persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr zum Entfall der Voraussetzungen des ihm zuerkannten Schutzes führen könnte. Dabei können auch vor der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten oder eine Änderung des Kenntnisstands hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einfließen, sofern diese hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl auch EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).Ausgehend davon, dass sich diese Faktoren untereinander beeinflussen, kommt einem Zugewinn an Lebenserfahrung, an Berufserfahrung (aber etwa auch an Ersparnissen oder hilfreichen Kontakten) gefährdungsmindernde Wirkung zu. Der Vorgang, mit dem eine Person älter, erfahrener und selbständiger wird, ist kontinuierlich und eine fortschreitende Entwicklung. Aus diesem Grund entfaltet der Bescheid, mit denen die Behörde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung verlängert hat - unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 und vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7 -, wegen der Relevanz der inzwischen beim Beschwerdeführer eingetretenen Entwicklungen keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die nachfolgende persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr zum Entfall der Voraussetzungen des ihm zuerkannten Schutzes führen könnte. Dabei können auch vor der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten oder eine Änderung des Kenntnisstands hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einfließen, sofern diese hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche auch EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50). Eine Entwicklung hin zu persönlicher Selbständigkeit ist beim Beschwerdeführer, welcher im Alter von 19 Jahren mit einem geringen Bildungsstand ins Bundesgebiet eingereist war, festzustellen. Damit einher ging ein kontinuierlicher Zugewinn an Lebens- und Berufserfahrung während seines Aufenthaltes in Österreich, was nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2019/14/0449-13 vom 29.11.2019) einen zu berücksichtigenden Umstand bildet. Vor dem Hintergrund der so eingetretenen Änderungen in den für die Vorbescheide wesentlichen Annahmen ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner hinzugewonnenen Lebens- und Berufserfahrung nicht mehr in der Situation ist, die in den Vorbescheiden für ihn angenommen wurde, nämlich, dass er im Fall der Rückkehr nach Kabul wie auch in andere Provinzen als seine Herkunftsprovinz nicht zumutbare Lebensbedingungen vorfinden würde. 3.2.
  4. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.3.2.
  5. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 (Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). Weiters entspricht es in Bezug auf Afghanistan der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 124, mwN; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). Weiters entspricht es in Bezug auf Afghanistan der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er keine Angehörigen in Afghanistan hat vergleiche auch dazu VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 124, mwN; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). 3.2.
  6. Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keine Umstände vor, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn herrscht noch eine landesweite Gefährdung aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen anzunehmen ist. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat, konkret etwa in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul, keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Denn es steht Rückkehrern grundsätzlich eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung, etwa in den von der Regierung kontrollierten Städten, wo es ihnen möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können: 3.2.6.
  7. Zur Beurteilung der Rückkehrsituation sind laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg. 19.466/2011; VfGH 21.9.2012, U 1032/12; 26.6.2013, U 2557/2012; 11.12.2013, U 1159/2012 ua.; 11.3.2015, E 1542/2014; 22.9.2016, E 1641/2016; 23.9.2016, E 1796/2016; 27.2.2018, E 2124/2017; 12.12.2019, E 3369/2019-9). Im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ordnet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) an, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des UNHCR oder des EASO, eingeholt werden; diesen misst das Unionsrecht auch sonst besonderes Gewicht bei (vgl. zB auch Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und etwa EuGH 30.5.2013, Rs. C-528/11, Halaf, Rz 44). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 20.021/2015, 20.166/2017; VfGH 24.9.2018, E 761/2018; 30.11.2018, E 3870/2018; VfGH 12.12.2019, E 3369/2019-9) und des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 7.6.2019, Ra 2019/14/0114; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309) ist diesen Berichten daher besondere Beachtung zu schenken.3.2.6.
  8. Zur Beurteilung der Rückkehrsituation sind laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage vergleiche etwa VfSlg. 19.466 aus 2011,; VfGH 21.9.2012, U 1032/12; 26.6.2013, U 2557 aus 2012,; 11.12.2013, U 1159 aus 2012, ua.; 11.3.2015, E 1542 aus 2014,; 22.9.2016, E 1641 aus 2016,; 23.9.2016, E 1796 aus 2016,; 27.2.2018, E 2124 aus 2017,; 12.12.2019, E 3369/2019-9). Im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ordnet Artikel 8, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) an, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des UNHCR oder des EASO, eingeholt werden; diesen misst das Unionsrecht auch sonst besonderes Gewicht bei vergleiche zB auch Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und etwa EuGH 30.5.2013, Rs. C-528/11, Halaf, Rz 44). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 20.021 aus 2015,, 20.166 aus 2017,; VfGH 24.9.2018, E 761 aus 2018,; 30.11.2018, E 3870 aus 2018,; VfGH 12.12.2019, E 3369/2019-9) und des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 7.6.2019, Ra 2019/14/0114; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309) ist diesen Berichten daher besondere Beachtung zu schenken. 3.2.6.
  9. UNHCR vertrat zuletzt auf Basis der zum 31.05.2018 vorgelegenen Informationslage die Einschätzung, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden (UNHCR 2018, 127, 12). EASO ging im Rahmen der bei Erstellung der Richtlinien miteinbezogenen Country Guidance aus Juni 2018

(83), wie auch im aktuelleren Bericht aus Juni 2019, hingegen nicht von einem derart hohen Niveau an willkürlicher Gewalt in Kabul aus, als dass vor diesem Hintergrund die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative grundsätzlich auszuschließen sei (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 102, 126). In seinem im Dezember 2019 veröffentlichten Bericht zur Verfügbarkeit einer internen Flucht-, Umsiedlungs-, und Schutzalternative in Kabul hielt UNHCR seine Einschätzung hinsichtlich des grundsätzlichen Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul vor dem Hintergrund der näher dargestellten lokalen Sicherheits- und Versorgungslage in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 weiterhin aufrecht.3.2.6.2. UNHCR vertrat zuletzt auf Basis der zum 31.05.2018 vorgelegenen Informationslage die Einschätzung, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden (UNHCR 2018, 127, 12). EASO ging im Rahmen der bei Erstellung der Richtlinien miteinbezogenen Country Guidance aus Juni 2018
(83), wie auch im aktuelleren Bericht aus Juni 2019, hingegen nicht von einem derart hohen Niveau an willkürlicher Gewalt in Kabul aus, als dass vor diesem Hintergrund die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative grundsätzlich auszuschließen sei vergleiche EASO, Country Guidance 2019, 102, 126). In seinem im Dezember 2019 veröffentlichten Bericht zur Verfügbarkeit einer internen Flucht-, Umsiedlungs-, und Schutzalternative in Kabul hielt UNHCR seine Einschätzung hinsichtlich des grundsätzlichen Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul vor dem Hintergrund der näher dargestellten lokalen Sicherheits- und Versorgungslage in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 weiterhin aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die vorliegenden Berichte zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Kabul unverändert kein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt aufzeigen, als dass eine Rückkehr für Zivilisten aufgrund eines realen Risikos, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erleiden, generell auszuschließen ist. Im Fall des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass dieser ab dem dritten Lebensmonat bis zu seiner im Jahr 2006 erfolgten Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt hat (sodass Kabul in rechtlicher Hinsicht als Herkunftsort des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist; vgl. dazu die Ausführungen in Nedwed, Interner Schutz am Beispiel Afghanistan, in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2018, 293), demnach mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und durch seine dort unverändert ansässige Herkunftsfamilie auf ein enges soziales Netz zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zurückgreifen könnte. Es kann demnach nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer, welcher den Kontakt zu seinen in Kabul ansässigen Angehörigen zwischenzeitig wiederhergestellt hat, wodurch sich seine persönliche Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status geändert hat, in Kabul unverändert einem realen Risiko unterliegen würde, einen Eingriff in seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die vorliegenden Berichte zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Kabul unverändert kein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt aufzeigen, als dass eine Rückkehr für Zivilisten aufgrund eines realen Risikos, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erleiden, generell auszuschließen ist. Im Fall des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass dieser ab dem dritten Lebensmonat bis zu seiner im Jahr 2006 erfolgten Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt hat (sodass Kabul in rechtlicher Hinsicht als Herkunftsort des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist; vergleiche dazu die Ausführungen in Nedwed, Interner Schutz am Beispiel Afghanistan, in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2018, 293), demnach mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und durch seine dort unverändert ansässige Herkunftsfamilie auf ein enges soziales Netz zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zurückgreifen könnte. Es kann demnach nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer, welcher den Kontakt zu seinen in Kabul ansässigen Angehörigen zwischenzeitig wiederhergestellt hat, wodurch sich seine persönliche Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status geändert hat, in Kabul unverändert einem realen Risiko unterliegen würde, einen Eingriff in seine durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Fallgegenständlich besteht für den Beschwerdeführer darüber hinaus jedenfalls die Möglichkeit einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat: Was die generelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung betrifft, ist festzuhalten, dass Mazar-e Sharif und Herat-Stadt in Provinzen mit einer im landesweiten Vergleich jeweils stabilen Sicherheitslage mit einer in Relation zur Einwohnerzahl geringen Anzahl an zu verzeichnenden sicherheitsrelevanten Vorfällen gelegen sind. Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif oder Herat von Österreich aus sicher und legal mit dem Flugzeug erreichen. Entsprechend den aktuellen Länderinformationen im EASO-Leitfaden werden auch die Straßen zwischen den etwas außerhalb des Stadtgebiets gelegenen internationalen Flughäfen und den Städten Mazar-e-Sharif sowie Herat während des Tages als sicher eingestuft (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 130). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über die genannten Städte und es besteht trotz vereinzelten Anschlägen und Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen keine derartige Gefahrenlage, die ein reales Risiko für eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers darstellen würde, eine Einschätzung die zuletzt auch von EASO geteilt wurde (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 93, 99f; wonach willkürliche Gewaltausübung in Mazar-e Sharif und Herat bloß auf so niedrigem Niveau stattfindet, dass für Zivilpersonen kein reales Risiko besteht, Opfer nicht zielgerichteter Gewalt zu werden).Was die generelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung betrifft, ist festzuhalten, dass Mazar-e Sharif und Herat-Stadt in Provinzen mit einer im landesweiten Vergleich jeweils stabilen Sicherheitslage mit einer in Relation zur Einwohnerzahl geringen Anzahl an zu verzeichnenden sicherheitsrelevanten Vorfällen gelegen sind. Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif oder Herat von Österreich aus sicher und legal mit dem Flugzeug erreichen. Entsprechend den aktuellen Länderinformationen im EASO-Leitfaden werden auch die Straßen zwischen den etwas außerhalb des Stadtgebiets gelegenen internationalen Flughäfen und den Städten Mazar-e-Sharif sowie Herat während des Tages als sicher eingestuft vergleiche EASO, Country Guidance 2019, 130). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über die genannten Städte und es besteht trotz vereinzelten Anschlägen und Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen keine derartige Gefahrenlage, die ein reales Risiko für eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers darstellen würde, eine Einschätzung die zuletzt auch von EASO geteilt wurde vergleiche EASO, Country Guidance 2019, 93, 99f; wonach willkürliche Gewaltausübung in Mazar-e Sharif und Herat bloß auf so niedrigem Niveau stattfindet, dass für Zivilpersonen kein reales Risiko besteht, Opfer nicht zielgerichteter Gewalt zu werden). Nach den Richtlinien vom 30.08.2018 vertrat UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund die Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten. UNHCR ist allerdings weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (UNHCR 2018, 110). EASO geht unter Berücksichtigung der individuellen Situation - insbesondere von Bildungsstand, Berufserfahrung, Sorgepflichten, lokalen Kenntnissen sowie dem Vorhandensein eines unterstützenden Netzwerks - trotz schwieriger Bedingungen für eine dortige Niederlassung weiterhin von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für alleinstehende gesunde, Männer sowie verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter in Mazar-e Sharif, Herat und Kabul aus (EASO, Country Guidance 2019, 137). Die Schlussfolgerung, dass Angehörigen der Personengruppe gesunder alleinstehender Männer im erwerbsfähigen Alter, welche die Verkehrssprache(
  1. n)Afghanistans beherrschen und mit den Gepflogenheiten Afghanistans grundlegend vertraut sind, eine eigenständige Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts in urbanen und semi-urbanen Gebieten ihres Heimatlandes grundsätzlich auch ohne externe Unterstützung durch ein soziales Netz möglich ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im angefochtenen Bescheid dargelegten Länderinformationen und deckt sich mit den jüngsten Einschätzungen von EASO und UNHCR (vgl. UNHCR 2018, 124 f; EASO Country Guidance 2019, 135 f). Diese Auffassung wurde auf Basis der dargestellten Berichtslage zuletzt auch von den nationalen Höchstgerichten vertreten (vgl. etwa in Bezug auf Herat bzw. Mazar-e Sharif VwGH 5.11.2019, Ra 2019/01/0348-7; 7.5.2019, Ra 2019/20/0144; 6.5.2019, Ra 2019/14/0192; 30.4.2019, Ra 2018/14/0356; 29.4.2019, Ra 2019/20/0154; 25.4.2019, Ra 2019/19/0133; 12.4.2019, Ra 2019/18/0133; 10.4.2019, Ra 2019/20/0153; 14.3.2019, Ra 2019/18/0079; 28.2.2019, Ra 2019/14/0049; in Bezug auf Kabul VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine dieser Städte VwGH 31.10.2019; Ra 2019/20/0309; 29.4.2019, Ra 2019/01/0142; siehe auch die Beschwerdeablehnungen des VfGH vom 25.2.2019, E 4009/2018-10; 26.2.2019, E 370/2019-7).Die Schlussfolgerung, dass Angehörigen der Personengruppe gesunder alleinstehender Männer im erwerbsfähigen Alter, welche die Verkehrssprache(
  2. n)Afghanistans beherrschen und mit den Gepflogenheiten Afghanistans grundlegend vertraut sind, eine eigenständige Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts in urbanen und semi-urbanen Gebieten ihres Heimatlandes grundsätzlich auch ohne externe Unterstützung durch ein soziales Netz möglich ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im angefochtenen Bescheid dargelegten Länderinformationen und deckt sich mit den jüngsten Einschätzungen von EASO und UNHCR vergleiche UNHCR 2018, 124 f; EASO Country Guidance 2019, 135 f). Diese Auffassung wurde auf Basis der dargestellten Berichtslage zuletzt auch von den nationalen Höchstgerichten vertreten vergleiche etwa in Bezug auf Herat bzw. Mazar-e Sharif VwGH 5.11.2019, Ra 2019/01/0348-7; 7.5.2019, Ra 2019/20/0144; 6.5.2019, Ra 2019/14/0192; 30.4.2019, Ra 2018/14/0356; 29.4.2019, Ra 2019/20/0154; 25.4.2019, Ra 2019/19/0133; 12.4.2019, Ra 2019/18/0133; 10.4.2019, Ra 2019/20/0153; 14.3.2019, Ra 2019/18/0079; 28.2.2019, Ra 2019/14/0049; in Bezug auf Kabul VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine dieser Städte VwGH 31.10.2019; Ra 2019/20/0309; 29.4.2019, Ra 2019/01/0142; siehe auch die Beschwerdeablehnungen des VfGH vom 25.2.2019, E 4009/2018-10; 26.2.2019, E 370/2019-7). 3.2.6.3. Wie festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen 27-jährigen, gesunden Mann, der keine spezifischen Vulnerabilitäten aufweist und dem eine uneingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Der in Afghanistan geborene Beschwerdeführer hat dort bis zu seiner im Jahr 2006 und sohin im Alter von 14 Jahren erfolgten Ausreise im Familienverband gelebt, er spricht Paschtu und Dari auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den Gepflogenheiten der afghanischen Gesellschaft vertraut. Dieser hat in Kabul drei Jahre lang eine Privatschule besucht und in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Tätigkeit als Teppichknüpfer in Afghanistan sowie der Beschäftigungen als Steinmetz im Iran, als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter in Griechenland, sowie seiner Beschäftigungen in Österreich über berufliche Erfahrungen, die er sich bei einer Ansiedelung in den angeführten urbanen Gebieten zu Nutze machen könnte. Durch seinen knapp achtjährigen Aufenthalt in Österreich, der hier gewonnenen Lebens- und Berufserfahrung, dem absolvierten Pflichtschulabschluss, dem wiederhergestellten Kontakt zu seinen Angehörigen in Kabul sowie der Deutsch- und Englischkenntnisse des Beschwerdeführers stellt sich dessen individuelle Situation verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als wesentlich verbessert dar. Die Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara wird für den Beschwerdeführer, welcher keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit geäußert hat, bei einer Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat laut den vorliegenden Länderberichten ebenfalls zu keiner maßgeblichen Diskriminierung führen. Die zitierten Richtlinien des UNHCR und von EASO schließen eine Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für schiitische Hazara nicht generell aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ging ebenso davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 5.7.2016, A.M./Niederlande, 29.094/09). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht nicht davon aus, dass alleine die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan entgegensteht (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0506; 30.12.2019, Ra 2019/18/0241; VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, mwN, sowie 23.10.2019, Ra 2019/19/0282).Die Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara wird für den Beschwerdeführer, welcher keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit geäußert hat, bei einer Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat laut den vorliegenden Länderberichten ebenfalls zu keiner maßgeblichen Diskriminierung führen. Die zitierten Richtlinien des UNHCR und von EASO schließen eine Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für schiitische Hazara nicht generell aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ging ebenso davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 5.7.2016, A.M./Niederlande, 29.094/09). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht nicht davon aus, dass alleine die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan entgegensteht vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0506; 30.12.2019, Ra 2019/18/0241; VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, mwN, sowie 23.10.2019, Ra 2019/19/0282). Soweit die Beschwerde auf die Einschätzung des EASO zur eingeschränkten Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative für Personen, welche außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt hätten, und dazu jüngst ergangene Entscheidungen der Höchstgerichte verweist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieser Personengruppe nicht angehört, zumal er innerhalb Afghanistans geboren wurde und dort bis zum Jahr 2006, sohin zum Alter von etwa 14 Jahren, im Familienverband gelebt hat, sodass eine ausreichende Vertrautheit mit den relevanten Gegebenheiten im Herkunftsstaat anzunehmen ist, umso mehr als der Beschwerdeführer durch seine dort lebenden engsten Angehörigen, mit denen er den Kontakt bis dato aufrecht hält, unverändert enge Bindungen zu Afghanistan aufweist und über die dortigen Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten wird. Wie dargelegt, kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul zusätzlich zu seiner Möglichkeit, eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, auf ein familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen, welches ihm die Wiedereingliederung erleichtern und ihn gegebenenfalls auch bei einer Niederlassung in anderen Teilen Afghanistans anfänglich finanziell unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer hat demnach im Verfahren auch unter Berücksichtigung seiner rund vierzehnjährigen Abwesenheit aus Afghanistan keine Aspekte aufgezeigt, vor deren Hintergrund trotz seiner Zugehörigkeit zur Personengruppe der alleinstehenden leistungsfähigen jungen Männer ohne relevante Vulnerabilitätsaspekte eine Ansiedelung in einer der Städte und Bestreitung seiner Grundbedürfnisse in den Bereichen Unterkunft, medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene entgegen der dargestellten übereinstimmenden Einschätzung von UNHCR und EASO und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch ohne ein in diesen Städten vorhandenes soziales Unterstützungsnetzwerk möglich sein sollte. Insofern wurde im gegenständlichen Verfahren kein individueller Sachverhalt ersichtlich, vor dessen Hintergrund im Falle des Beschwerdeführers ein - verglichen mit anderen gesunden männlichen afghanischen Staatsangehörigen im erwerbsfähigen Alter - erschwerter Zugang zu Arbeit, Unterkunft und sonst relevanten Lebensgrundlagen in Mazar-e Sharif, Herat und Kabul zu prognostizieren wäre. Im Gegenteil würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrung in unterschiedlichen Bereichen bei einer Niederlassung in einem urbanen Gebiet verglichen mit der Durchschnittsbevölkerung günstigere Bedingungen vorfinden. 3.2.7. Somit führt die vorzunehmende Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzstatus des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach den aktuellen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan insbesondere seinen Lebensunterhalt in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul bestreiten kann. In der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, die gerade in seinem Fall die Rückkehr nach Kabul respektive die Inanspruchnahme einer Schutzalternative unzumutbar erscheinen ließe, wie etwa Krankheiten oder sonstige Defizite, die einer Existenzsicherung im Wege stehen könnten, liegen nicht vor. 3.2.8. Aus diesen Gründen liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vor, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbeg

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