4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G / Antrag auf Erteilung einer Duldung gem. § 46a FPG" vermerkt. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Reisepasses, einer Geburtsurkunde oder eines sonstigen Identitätsnachweises "Grunderteilungsvoraussetzung" sei, um einen "Aufenthaltstitel
G" zu erhalten. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer "sich vorstelle", seine Identität nachzuweisen, wenn er "keinerlei Dokumente" vorlege, gab dieser an, dass er bei seiner letzten Einvernahme bereits gesagt habe, dass er eine alte Mutter habe, die es nicht schaffe, Dokumente für ihn zu besorgen. Er habe letztes Jahr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Er könne keine Dokumente beschaffen und bitte um Unterstützung, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Seine Mutter sei jetzt auch krank und es sei unmöglich, an die Dokumente heranzukommen. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder und eine Schwester, sonst habe er keine Verwandten. Der Bruder sei krank und seine Schwester sei eine junge Frau, sie könne dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht alleine beschaffen. Sie könne nicht nach Afghanistan reisen, um Dokumente zu besorgen. Wenn sie aus Pakistan ausreise, dürfe sie nicht mehr einreisen. Vorgelegt wurde eine Einstellungszusage. Darauf hingewiesen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 19.12.2017 in "
G / Antrag auf Erteilung einer Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG" vermerkt. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Reisepasses, einer Geburtsurkunde oder eines sonstigen Identitätsnachweises "Grunderteilungsvoraussetzung" sei, um einen "Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG" zu erhalten. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer "sich vorstelle", seine Identität nachzuweisen, wenn er "keinerlei Dokumente" vorlege, gab dieser an, dass er bei seiner letzten Einvernahme bereits gesagt habe, dass er eine alte Mutter habe, die es nicht schaffe, Dokumente für ihn zu besorgen. Er habe letztes Jahr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Er könne keine Dokumente beschaffen und bitte um Unterstützung, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Seine Mutter sei jetzt auch krank und es sei unmöglich, an die Dokumente heranzukommen. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder und eine Schwester, sonst habe er keine Verwandten. Der Bruder sei krank und seine Schwester sei eine junge Frau, sie könne dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht alleine beschaffen. Sie könne nicht nach Afghanistan reisen, um Dokumente zu besorgen. Wenn sie aus Pakistan ausreise, dürfe sie nicht mehr einreisen. Vorgelegt wurde eine Einstellungszusage. Darauf hingewiesen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 19.12.2017 in "
3 AVG" zurückgewiesen.5. Mit Bescheid vom 16.12.2019, zugestellt am 19.12.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikels 8 EMRK - Antrag gem. Paragraph 55, AsylG -
Paragraph 13, Absatz 3, AVG" zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bis zum Tag der Bescheiderlassung, d.h. nach Ablauf der Frist, die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt habe. Ein Mängelbehebungsantrag sei ebenfalls nicht beim Bundesamt eingelangt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass
3 AVG die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anträge unverzüglich deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen habe. Sie könne dem Einschreiter auch auftragen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben mit der Wirkung, dass bei Ablauf dieser Frist und Nichtverbesserung der Antrag zurückgewiesen wird. Das Anbringen des Beschwerdeführers habe den Mangel aufgewiesen, dass
G-DV dem Antrag ein entsprechendes Dokument (Reisepass, Geburtsurkunde, ...) beizulegen sei. Der Bescheid enthielt weiters den "Hinweis", dass es dem Beschwerdeführer "jederzeit freistehe, einen neuen Antrag einzubringen".Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bis zum Tag der Bescheiderlassung, d.h. nach Ablauf der Frist, die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt habe. Ein Mängelbehebungsantrag sei ebenfalls nicht beim Bundesamt eingelangt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anträge unverzüglich deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen habe. Sie könne dem Einschreiter auch auftragen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben mit der Wirkung, dass bei Ablauf dieser Frist und Nichtverbesserung der Antrag zurückgewiesen wird. Das Anbringen des Beschwerdeführers habe den Mangel aufgewiesen, dass
Paragraph 8, AsylG-DV dem Antrag ein entsprechendes Dokument (Reisepass, Geburtsurkunde, ...) beizulegen sei. Der Bescheid enthielt weiters den "Hinweis", dass es dem Beschwerdeführer "jederzeit freistehe, einen neuen Antrag einzubringen".
3 AVG zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GH vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH vom 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH vom 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK durch die belangte Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH vom 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH vom 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). 3.2.2. Rechtliche Grundlagen: Die maßgebliche Bestimmung aus dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 lautet:Die maßgebliche Bestimmung aus dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen. ...". 3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK" nach § 55 AsylG 2005
3 AVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keinen unbedenklichen nationalen Identitätsnachweis vorgelegt habe und auch damit, dass kein Mängelheilungsantrag bei der belangten Behörde eingelangt sei. Festgehalten wurde im Bescheid: "Hinweis: Ihnen steht frei, jederzeit einen neuen Antrag einzubringen".Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK" nach Paragraph 55, AsylG 2005
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keinen unbedenklichen nationalen Identitätsnachweis vorgelegt habe und auch damit, dass kein Mängelheilungsantrag bei der belangten Behörde eingelangt sei. Festgehalten wurde im Bescheid: "Hinweis: Ihnen steht frei, jederzeit einen neuen Antrag einzubringen". Den nicht bei der belangten Behörde eingelangten Mängelbehebungsantrag betreffend ist vorwegnehmend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein mit "Stellungnahme" datiertes Schreiben an die belangte Behörde verfasst hat, aus dem hervorgeht, dass er mehrfach Ladungen der afghanischen Behörde Folge geleistet habe, ihm aber dort kein Reisepass ausgestellt worden sei und es ihm daher nicht möglich sei, die geforderten Dokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat somit - entgegen den Ausführungen der Behörde -, wenn auch implizit und nicht als solcher bezeichnet, was nach der Rechtsprechung des VwGH auch nicht notwendig ist, einen "Antrag auf Heilung"
G-DV 2005 gestellt, welcher von dieser nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht im Bescheid erwähnt wurde.Den nicht bei der belangten Behörde eingelangten Mängelbehebungsantrag betreffend ist vorwegnehmend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein mit "Stellungnahme" datiertes Schreiben an die belangte Behörde verfasst hat, aus dem hervorgeht, dass er mehrfach Ladungen der afghanischen Behörde Folge geleistet habe, ihm aber dort kein Reisepass ausgestellt worden sei und es ihm daher nicht möglich sei, die geforderten Dokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat somit - entgegen den Ausführungen der Behörde -, wenn auch implizit und nicht als solcher bezeichnet, was nach der Rechtsprechung des VwGH auch nicht notwendig ist, einen "Antrag auf Heilung"
Paragraph 4, AsylG-DV 2005 gestellt, welcher von dieser nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht im Bescheid erwähnt wurde. Im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, hat sich der VwGH ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es mit den vom Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen sei. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsdokumenten, wie etwa eines Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde und diesbezüglich nicht mehr auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der ErhebungIm Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, hat sich der VwGH ausführlich mit der Auslegung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 auseinandergesetzt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es mit den vom Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen sei. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsdokumenten, wie etwa eines Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt werde und diesbezüglich nicht mehr auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen beziehe sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Betreffend eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i.S. des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch - wie im vorliegenden Fall zutreffend -, im Falle eines Antrages auf Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind, wie für die materielle Stattgabe des Antrages. Die Prüfung ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs, 1 Z2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der anzuwendenden Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Betreffend eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i.S. des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch - wie im vorliegenden Fall zutreffend -, im Falle eines Antrages auf Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind, wie für die materielle Stattgabe des Antrages. Die Prüfung ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Abs, 1 Z2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der anzuwendenden Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mit Hinweis auf VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Im konkreten Fall hat der BF - wenn auch implizit - in der Stellungnahme vom 07.11.2019 einen Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 4 AsylG-DV 2005 gestellt, in dem er der belangten Behörde neuerlich mitteilte, dass er mehrmals den Ladungen der afghanischen Botschaft Folge geleistet habe, ihm dort aber kein Reisepass ausgestellt worden sei und er deswegen die geforderten Dokumente nicht vorlegen könne. Belegt wurde dies mit zwei Zeitbestätigungen der afghanischen Botschaft.Im konkreten Fall hat der BF - wenn auch implizit - in der Stellungnahme vom 07.11.2019 einen Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 gestellt, in dem er der belangten Behörde neuerlich mitteilte, dass er mehrmals den Ladungen der afghanischen Botschaft Folge geleistet habe, ihm dort aber kein Reisepass ausgestellt worden sei und er deswegen die geforderten Dokumente nicht vorlegen könne. Belegt wurde dies mit zwei Zeitbestätigungen der afghanischen Botschaft. Im gegenständlichen Fall war es daher, auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH, selbst ohne explizite Bezugnahme auf die Z 2 im nur allgemein auf § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 gestützten Heilungsantrag erforderlich, zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geboten war.Im gegenständlichen Fall war es daher, auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH, selbst ohne explizite Bezugnahme auf die Ziffer 2, im nur allgemein auf Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestützten Heilungsantrag erforderlich, zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten war. Die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall gänzlich unterlassen, eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen. Die Begründung des Bescheides beschränkt sich auf die Ausführungen, dass die belangte Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG - der, wie bereits aus den vorgängigen Ausführungen entnommen werden kann, hier nicht die anzuwendende Rechtsgrundlage ist - den Antrag zurückzuweisen hatte, da der Beschwerdeführer einen vorliegenden Mangel nicht beseitigt habe.Die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall gänzlich unterlassen, eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmen. Die Begründung des Bescheides beschränkt sich auf die Ausführungen, dass die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG - der, wie bereits aus den vorgängigen Ausführungen entnommen werden kann, hier nicht die anzuwendende Rechtsgrundlage ist - den Antrag zurückzuweisen hatte, da der Beschwerdeführer einen vorliegenden Mangel nicht beseitigt habe. Da sich die belangte Behörde nicht auch nur ansatzweise mit den Gründen des Art. 8 EMRK für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beschäftigt hat ist festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers unrechtmäßig erfolgt ist und der Bescheid somit zu beheben ist.Da sich die belangte Behörde nicht auch nur ansatzweise mit den Gründen des Artikel 8, EMRK für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 beschäftigt hat ist festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers unrechtmäßig erfolgt ist und der Bescheid somit zu beheben ist. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder als unerledigt anzusprechen ist und über diesen von der Behörde nach den dazu erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung allfällig eingetretener Sachverhaltsänderungen meritorisch, d.h. in der Sache, abzusprechen hat. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W203.2150003.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.