← Österreich

{'item': 'W208 2224595-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 7Art 130§ 6§ 27§ 24§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlW208 2224595-1 SpruchW208 2224595-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs 1 und 2 GEG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren, GZ XXXX -VNR 1 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 2.787,-- (Klage der bP gegen ihren Sohn auf Aufhebung des Übergabsvertrages) gem TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 100.000,--) vorgeschrieben. In diesem Verfahren hatte die bP - die sich im Pflegeheim befindet - im Jahr 2017 und 2018 (noch) keine Verfahrenshilfe erhalten (ON 10/AS 47). Am 15.03.2019 wurde diese jedoch bewilligt und sie ua vorerst von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit (ON 12/AS 55).
  2. Im Grundverfahren, GZ römisch 40 -VNR 1 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 2.787,-- (Klage der bP gegen ihren Sohn auf Aufhebung des Übergabsvertrages) gem TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 100.000,--) vorgeschrieben. In diesem Verfahren hatte die bP - die sich im Pflegeheim befindet - im Jahr 2017 und 2018 (noch) keine Verfahrenshilfe erhalten (ON 10/AS 47). Am 15.03.2019 wurde diese jedoch bewilligt und sie ua vorerst von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit (ON 12/AS 55).
  3. Mit Schreiben vom 31.07.2019 brachte die bP einen Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) ein (AS 11), nachdem ihr davor bereits die aushaftenden Gerichtsgebühren gem § 9 Abs 1 GEG bis 01.04.2019 gestundet worden waren.
  4. Mit Schreiben vom 31.07.2019 brachte die bP einen Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) ein (AS 11), nachdem ihr davor bereits die aushaftenden Gerichtsgebühren gem Paragraph 9, Absatz eins, GEG bis 01.04.2019 gestundet worden waren. Begründet war der Antrag damit, dass der bP die Verfahrenshilfe bewilligt worden wäre, sie nur ihr gesetzliches Taschengeld habe und dieses zur Befriedigung ihrer näher genannten alltäglichen Bedürfnisse brauche.
  5. Die belangte Behörde erteilte einen Verbesserungsauftrag und führte ein Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge der Vorlage des ausgefüllten Fragebogens zur Vermögenslage brachte die bP einen Eventualantrag (für den Fall, dass kein Nachlass möglich sei) auf Stundung bis zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens GZ XXXX ein (ON 7/AS 21).
  6. Die belangte Behörde erteilte einen Verbesserungsauftrag und führte ein Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge der Vorlage des ausgefüllten Fragebogens zur Vermögenslage brachte die bP einen Eventualantrag (für den Fall, dass kein Nachlass möglich sei) auf Stundung bis zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens GZ römisch 40 ein (ON 7/AS 21).
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid (ON 15/AS 69) der belangten Behörde wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben (Spruchpunkt 1), aber die Zahlung des aushaftenden Betrages bis 31.03.2020 gestundet (Spruchpunkt 2).
  8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 19.09.2019) erhob die bP am 14.10.2019 (Postaufgabedatum) Beschwerde. Sie beantragte die Gewährung des Nachlasses, in eventu die Gewährung einer Stundung " [...] bis zum rechtskräftigen Obsiegen im Grundverfahren [...]".
  9. Mit Schriftsatz vom 16.10.2019 (eingelangt am 21.10.2019) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.1.
  12. Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
  13. Der bP wurde erst mit Beschluss vom 15.03.2019 die Verfahrenshilfe auf ihren Antrag vom 10.09.2018 bewilligt. Ihr davor gemeinsam mit der Klage am 05.07.2017 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 03.04.2018 (nach Einbringung von Rechtsmitteln) rechtskräftig abgewiesen (vgl dazu die Übersicht in ON 4/AS 13).1.
  14. Der bP wurde erst mit Beschluss vom 15.03.2019 die Verfahrenshilfe auf ihren Antrag vom 10.09.2018 bewilligt. Ihr davor gemeinsam mit der Klage am 05.07.2017 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 03.04.2018 (nach Einbringung von Rechtsmitteln) rechtskräftig abgewiesen vergleiche dazu die Übersicht in ON 4/AS 13). Die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von in Summe € 2.787,--, deren Nachlass bzw Stundung begehrt wurde, wurden mit Zahlungsauftrag vom 03.07.2019 rechtskräftig vorgeschrieben. 1.
  15. Die bP ist beinahe 92 Jahre alt (Geburtsjahr XXXX ) und seit 28.03.2018 in einem Pflegewohnheim in WIEN gemeldet (Nebenwohnsitz). Daneben liegen Meldungen für einen weiteren Nebenwohnsitz in XXXX bei SALZBURG (ab 29.01.2018) und für eine Mietwohnung als Hauptwohnsitz in der XXXX in XXXX WIEN vor (ZMR-Auszug vom 09.09.2019). In dieser Wohnung, die sie für € 725,-- (und Strom und Gas von ca € 50,--) im Monat gemietet hat, bewahrt sie ihre Sachen auf und dient sie ihrer Tochter als Unterkunft bei Besuchen in WIEN.1.
  16. Die bP ist beinahe 92 Jahre alt (Geburtsjahr römisch 40 ) und seit 28.03.2018 in einem Pflegewohnheim in WIEN gemeldet (Nebenwohnsitz). Daneben liegen Meldungen für einen weiteren Nebenwohnsitz in römisch 40 bei SALZBURG (ab 29.01.2018) und für eine Mietwohnung als Hauptwohnsitz in der römisch 40 in römisch 40 WIEN vor (ZMR-Auszug vom 09.09.2019). In dieser Wohnung, die sie für € 725,-- (und Strom und Gas von ca € 50,--) im Monat gemietet hat, bewahrt sie ihre Sachen auf und dient sie ihrer Tochter als Unterkunft bei Besuchen in WIEN. Die bP muss ihre monatliche Pension von rund € 1.300,-- (mit Ausnahme des Taschengeldes von € 312,72) und des Pflegegeldes (Stufe 5, rund € 920,--) an das Pflegeheim abführen. Den dreizehnten und vierzehnten Pensionsbezug sowie Pachteinnahmen (aus einem Fruchtgenussrecht) iHv € 800,-/Jahr verwendet sie für Hygiene, Kleidung, medizinische Hilfsmittel und sonstige Alltagsbeschaffungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden. Eine Sicherheit für die Einbringung des aushaftenden Betrages hat die bP nicht angeboten. Aufgrund ihres hohen Alters erscheint die Einbringung bei einer Stundung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Grundverfahrens (dessen Ausgang nicht feststeht) gefährdet.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP im ausgefüllten Fragebogen und den dazu vorgelegten Urkunden, ihrem Antrag und der Beschwerde, den im Akt einliegenden Beschlüssen des BG, des LG und des OGH sowie dem Auskunftsverfahren der Gebietskrankenkasse. Die Einkommens- und Vermögenslage der bP sind unstrittig. Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich im absehbaren Ende des von der bP angestrengten Verfahrens. Sollte sie Obsiegen wird sie über ein beträchtliches Liegenschaftsvermögen verfügen (Bemessungsgrundlage waren € 100.000,--). Die Feststellung, dass die Einbringung bei einer Stundung gefährdet ist, ist dem hohen Alter der bP geschuldet und dass der Ausgang des Grundverfahrens nicht feststeht. Die Feststellung, dass keine Sicherheit für die Einbringlichkeit bei einer Stundung angeboten wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der bP. So hat sie beispielweise keine Angaben zum Wert ihrer in der Mietwohnung vorhanden Sachen gemacht oder eine sonstige Sicherheit (etwa eine Bürgschaft der Tochter etc.) angeboten.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zulässigkeit des Verfahrens

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

§ 28Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).

Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Zur Abweisung des Nachlassantrages 3.2.1. Gebühren und Kosten können

§ 9

Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.1. Gebühren und Kosten können

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306). Das Verfahren auf Nachlass der Gerichtsgebühren bietet keinen Raum dafür, Unzulänglichkeiten, die dem den Nachlass Beantragenden [...] im Zusammenhang mit seinem vergeblichen Versuch, dort Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, unterlaufen sind, zu korrigieren (vgl. dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 67 ff referierte hg. Rechtsprechung; VwGH 27.11.2018, 2007/16/0009).Das Verfahren auf Nachlass der Gerichtsgebühren bietet keinen Raum dafür, Unzulänglichkeiten, die dem den Nachlass Beantragenden [...] im Zusammenhang mit seinem vergeblichen Versuch, dort Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, unterlaufen sind, zu korrigieren vergleiche dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 67 ff referierte hg. Rechtsprechung; VwGH 27.11.2018, 2007/16/0009). Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu Paragraph 2, GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.2.

  1. Anwendung auf den konkreten Fall Die bP führt in Ihrer Beschwerde an, bei der Entscheidung über die erste Abweisung der Verfahrenshilfe seien Fehler durch das Gericht des Grundverfahrens gemacht worden und habe sich ihre wirtschaftliche Situation im Vergleich zu der bei der späteren Gewährung der Verfahrenshilfe nicht geändert. Dabei übersieht sie, dass im Nachlassverfahren rechtkräftige Beschlüsse des Gerichts des Grundverfahrens durch die Justizverwaltungsbehörde (und auch nicht durch das BVwG) nicht mehr neu aufgerollt werden dürfen. Das Nachlassverfahren dient nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH auch nicht dazu Fehler anderer Personen zu korrigieren. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Mit dem Vorbringen zu ihrer zweifellos derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte die bP keine "besondere Härte" bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 2.787,-- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen. Sie führt selbst an, dass sie im Falle des Obsiegens in der Lage sein wird, die Gebührenschulden zu begleichen und leistet sie sich, obwohl sie einen Platz im Pflegeheim hat, eine Mietwohung (Kosten € 725,-- und zusätzlich Strom und Gas von ca € 50,-- im Monat) zur Aufbewahrung ihrer persönlichen Sachen und um ihrer Tochter aus SALZBURG bei Besuchen in WIEN eine Unterkunftmöglichkeit bieten zu können. Unabhängig vom Ausgang des Grundverfahrens, würde sich ihre wirtschaftliche Lage schon erheblich bessern, würde sie die Mietwohnung aufgeben und ihre dort noch befindlichen Sachen günstig (allenfalls bei der Tochter) einlagern oder verkaufen. Dass ihre Tochter sich dann eine andere Unterkunftsmöglichkeit bei Besuchen in WIEN suchen muss, stellt für die bP keine besondere Härte dar. Ihr Unterhalt ist aufgrund der Unterbringung im Pflegeheim und der Tragung der Kosten durch die öffentliche Hand nicht gefährdet. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Das Argument der bP bei einer Exekution würde sich der Beitrag zu Lasten des Sozialhilfeträgers erhöhen und würden die Exekutionskosten hinzukommen, sodass insgesamt höhere Kosten für die öffentliche Hand entstünden, überzeugt vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen Situation der bP nicht. Im Übrigen besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse Kosten des Bundes (hier: Gerichtsgebühren) nicht mit den Kosten des Landes (hier: Pflegeheim- bzw. Sozialhilfekosten) zu vermischen und Kostenwahrheit herzustellen.Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Das Argument der bP bei einer Exekution würde sich der Beitrag zu Lasten des Sozialhilfeträgers erhöhen und würden die Exekutionskosten hinzukommen, sodass insgesamt höhere Kosten für die öffentliche Hand entstünden, überzeugt vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen Situation der bP nicht. Im Übrigen besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse Kosten des Bundes (hier: Gerichtsgebühren) nicht mit den Kosten des Landes (hier: Pflegeheim- bzw. Sozialhilfekosten) zu vermischen und Kostenwahrheit herzustellen. Da dem Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheid aus den von der bP angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheid aus den von der bP angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  2. Zur Abweisung des Stundungsantrages 3.3.1.

§ 9

Abs 1 kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.

Paragraph 9, Absatz eins, kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164). Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276; 25.11.2010, 2009/16/0064). Liegt keine besondere Härte vor, kommt es auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung nicht mehr an, da die Voraussetzungen - wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: "[...] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. [...]"; vgl auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335).Liegt keine besondere Härte vor, kommt es auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung nicht mehr an, da die Voraussetzungen - wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: "[...] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. [...]"; vergleiche auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335). 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat die bP auf ihre finanzielle Situation hingewiesen und angegeben, dass sie bei einem Obsiegen in der Lage sein werde, die aushaftenden Gebühren zu bezahlen. In der Beschwerde bzw in ihrer Antragsergänzung begehrt sie eine Stundung bis zum für sie erfolgreichen rechtkräftigen Ende des Grundverfahrens. Zur finanziellen Situation gilt, dass aufgrund der Feststellungen zur Nichtgefährdung des Unterhalts, die im Ermessensbereich getroffene Entscheidung der belangten Behörde, vertretbar ist, wonach eine besondere Härte

§ 9Abs 1 GEG vermieden werden könne, wenn der aushaftende Betrag gestundet wird.

Wobei die belangte Behörde nicht begründet hat, warum sie eine Stundung bis 31.03.2020 vorgenommen hat und wieso keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegen soll. Die Behörde konnte dabei nicht von einem Obsiegen der bP im Grundverfahren ausgehen, weil dies keinesfalls feststeht, sondern bezieht sich offenbar auf ihre Feststellungen, hinsichtlich eines im Falle einer Gehaltsexekution vom Nettoeinkommen € 1.300,-- abschöpfbaren Betrages von € 256,90 (bei einem unpfändbaren Betrag von € 1.043,10

Existenzminimum-Tabelle 2019 [§ 291a Abs 1 EO] bzw einem unpfändbaren Freibetrag (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach § 293 Abs 1 lit a ASVG für das Jahr 2019 [Verordnung BGBl II 2018/282) iHv € 933,--. Die belangte Behörde hat angeführt, dass der ausstehende Betrag bei einer Einschränkung auf das Existenzminimum der ausstehende Betrag innerhalb von 11 Monaten eingebracht wäre.Zur finanziellen Situation gilt, dass aufgrund der Feststellungen zur Nichtgefährdung des Unterhalts, die im Ermessensbereich getroffene Entscheidung der belangten Behörde, vertretbar ist, wonach eine besondere Härte

Paragraph 9, Absatz eins, GEG vermieden werden könne, wenn der aushaftende Betrag gestundet wird. Wobei die belangte Behörde nicht begründet hat, warum sie eine Stundung bis 31.03.2020 vorgenommen hat und wieso keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegen soll. Die Behörde konnte dabei nicht von einem Obsiegen der bP im Grundverfahren ausgehen, weil dies keinesfalls feststeht, sondern bezieht sich offenbar auf ihre Feststellungen, hinsichtlich eines im Falle einer Gehaltsexekution vom Nettoeinkommen € 1.300,-- abschöpfbaren Betrages von € 256,90 (bei einem unpfändbaren Betrag von € 1.043,10

Existenzminimum-Tabelle 2019 [§ 291a Absatz eins, EO] bzw einem unpfändbaren Freibetrag (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG für das Jahr 2019 [Verordnung BGBl römisch zwei 2018/282) iHv € 933,--. Die belangte Behörde hat angeführt, dass der ausstehende Betrag bei einer Einschränkung auf das Existenzminimum der ausstehende Betrag innerhalb von 11 Monaten eingebracht wäre. Diese Richtsätze betragen nach der Existenzminimum-Tabelle 2020 (Tabelle 1a) € 1.066,-- und nach der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2020 (BGBl II 2019/348) der Ausgleichszulagenrichtsatz € 966,65.Diese Richtsätze betragen nach der Existenzminimum-Tabelle 2020 (Tabelle 1a) € 1.066,-- und nach der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2020 (BGBl römisch zwei 2019/348) der Ausgleichszulagenrichtsatz € 966,65. Es haben sich daher nur unwesentliche Änderungen ergeben und ist die Ermessensentscheidung der belangten Behörde auf Stundung bis 31.03.2020 vor diesem Hintergrund (Nichtgefährdung der Einbringung bis zu diesem Zeitpunkt) vertretbar. Eine Verlängerung des Stundungszeitraumes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Grundverfahrens, würde angesichts des Alters der bP hingegen eine Sicherheit erfordern, welche nicht vorliegt. Im Ergebnis ist die Beschwerde auch in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2224595.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.