RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2020 GeschäftszahlW277 2166532-1 SpruchW277 2166532-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er in XXXX als Lehrer gearbeitet habe. In der Stadt seien zu dieser Zeit bereits mehrere Lehrer getötet, Schulen bombardiert und zerstört worden, da Rebellen gegen alle Staatsangestellten bzw. die Regierung vorgehen würden. Die Situation in Somalia wäre sehr gefährlich und er könnte dort als Lehrer nicht mehr in Sicherheit leben. Daher hätten seine Eltern beschlossen, dass er das Land verlassen und nach Europa flüchten solle. Andere Fluchtgründe hätte er nicht. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, dass in Somalia noch immer Krieg herrsche und er Angst um sein Leben hätte.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am römisch 40 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er in römisch 40 als Lehrer gearbeitet habe. In der Stadt seien zu dieser Zeit bereits mehrere Lehrer getötet, Schulen bombardiert und zerstört worden, da Rebellen gegen alle Staatsangestellten bzw. die Regierung vorgehen würden. Die Situation in Somalia wäre sehr gefährlich und er könnte dort als Lehrer nicht mehr in Sicherheit leben. Daher hätten seine Eltern beschlossen, dass er das Land verlassen und nach Europa flüchten solle. Andere Fluchtgründe hätte er nicht. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, dass in Somalia noch immer Krieg herrsche und er Angst um sein Leben hätte.
- Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. Diese wurde mit Bescheid vom XXXX bis zum XXXX verlängert.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Diese wurde mit Bescheid vom römisch 40 bis zum römisch 40 verlängert. 3.
- Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seinen Rechtsberater,
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF durch seinen Rechtsberater, XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er wurde in XXXX geboren und ist dem Clan der XXXX zugehörig.1.1.
- Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 geboren und ist dem Clan der römisch 40 zugehörig. 1.1.
- Der BF hat in seinem Heimatstaat XXXX lang die Schule besucht und anschließend von XXXX die Universität im XXXX besucht. Im XXXX ist er nach Somalia zurückgekehrt.1.1.
- Der BF hat in seinem Heimatstaat römisch 40 lang die Schule besucht und anschließend von römisch 40 die Universität im römisch 40 besucht. Im römisch 40 ist er nach Somalia zurückgekehrt. 1.1.
- Er hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und den XXXX Geschwistern ( XXXX Schwestern und XXXX Brüder). Ein Onkel vs lebt in XXXX .1.1.
- Er hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und den römisch 40 Geschwistern ( römisch 40 Schwestern und römisch 40 Brüder). Ein Onkel vs lebt in römisch 40 . 1.1.
- Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 (in der Folge: LIB 2019) zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
- Zu Clans im Allgemeinen und dem Clan der Sheikal im Speziellen In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen (SEM 31.5.2017). Die Sheikhal werden als religiöser Clan bezeichnet und beziehen ihren religiösen Status aus einem vererbten religiösen Status. Der Clan wird traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, S. S.46f/103). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in XXXX nach wie vor relevant (SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, S.35).Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in römisch 40 nach wie vor relevant (SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, S.35). 1.3.
- XXXX1.3.
- römisch 40 Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019; vgl. BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation). Nach wie vor reicht die in der Stadt gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019; vergleiche BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation). Nach wie vor reicht die in der Stadt gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab's Insurgency).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab's Insurgency). Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Ein Koranlehrer in Mogadischu, der sich für Deradikalisierung einsetzte, wurde vermutlich von der al Shabaab ermordet (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes
- April 2019, S.3).
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF 2.1.
- Die Identität konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Namen und Geburtsdatum des BF Verfahrensidentität vorliegt. 2.1.
- Die Feststellungen bezüglich seiner Staats- und Religionszugehörigkeit sowie seiner somalischen Herkunft ergeben sich aus seinen insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen in der somalischen Sprache. Gleichermaßen verhält es sich betreffend die Angaben der Clanzugehörigkeit zu den XXXX (AS 66).2.1.
- Die Feststellungen bezüglich seiner Staats- und Religionszugehörigkeit sowie seiner somalischen Herkunft ergeben sich aus seinen insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Kenntnissen in der somalischen Sprache. Gleichermaßen verhält es sich betreffend die Angaben der Clanzugehörigkeit zu den römisch 40 (AS 66). 2.1.
- Die Feststellung, dass der BF XXXX lang in Somalia zur Schule gegangen ist sowie XXXX im XXXX an der Universität den XXXX besucht hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich konstanten Angaben im Verfahren (AS 1, 7, 69 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung (NSV), S. 14f. sowie Beilage ./A im Vergleich mit ./B). Es ergaben sich keine Hinweise, daran zu zweifeln, dass der BF nach seinem Studium im XXXX nach XXXX zurückgekehrt ist (AS 5, AS 69, NSV S. 17).2.1.
- Die Feststellung, dass der BF römisch 40 lang in Somalia zur Schule gegangen ist sowie römisch 40 im römisch 40 an der Universität den römisch 40 besucht hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich konstanten Angaben im Verfahren (AS 1, 7, 69 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung (NSV), S. 14f. sowie Beilage ./A im Vergleich mit ./B). Es ergaben sich keine Hinweise, daran zu zweifeln, dass der BF nach seinem Studium im römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt ist (AS 5, AS 69, NSV S. 17). 2.1.
- Es ergaben sich in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise daran zu zweifeln, dass der BF XXXX Brüder und XXXX Schwestern hat. Die Widersprüchlichkeit betreffend das Alter seiner Schwester XXXX , welches er vor dem BFA am XXXX mit XXXX Jahren (AS 67), in der mündliche Verhandlung am XXXX mit 27 Jahren bezifferte (NSV S. 7), ist nicht als gravierend zu werten und vermag die Glaubwürdigkeit betreffend die Anzahl seiner Geschwister nicht zu erschüttern. Ebenso verhält es sich zu der Widersprüchlichkeit betreffend den Namen eines Bruders, den er in der Erstbefragung und auch vor dem BFA als XXXX (AS 5 sowie 67), in der mündlichen Verhandlung jedoch mit XXXX (NSV S. 7) angab, zumal es sich hierbei um eine Abweichung in der phonetischen Schreibweise ähnlich lautender Namen handelt.2.1.
- Es ergaben sich in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise daran zu zweifeln, dass der BF römisch 40 Brüder und römisch 40 Schwestern hat. Die Widersprüchlichkeit betreffend das Alter seiner Schwester römisch 40 , welches er vor dem BFA am römisch 40 mit römisch 40 Jahren (AS 67), in der mündliche Verhandlung am römisch 40 mit 27 Jahren bezifferte (NSV S. 7), ist nicht als gravierend zu werten und vermag die Glaubwürdigkeit betreffend die Anzahl seiner Geschwister nicht zu erschüttern. Ebenso verhält es sich zu der Widersprüchlichkeit betreffend den Namen eines Bruders, den er in der Erstbefragung und auch vor dem BFA als römisch 40 (AS 5 sowie 67), in der mündlichen Verhandlung jedoch mit römisch 40 (NSV S. 7) angab, zumal es sich hierbei um eine Abweichung in der phonetischen Schreibweise ähnlich lautender Namen handelt. Die Angabe des BF, dass seine Eltern ihren Wohnsitz in XXXX haben, ist jedoch nicht glaubhaft.Die Angabe des BF, dass seine Eltern ihren Wohnsitz in römisch 40 haben, ist jedoch nicht glaubhaft. Der BF hat in der Erstbefragung zunächst angegeben, dass seine Eltern mit seinen Geschwistern in XXXX in XXXX , Somalia leben (AS 5). Vor dem BFA gab er an, dass seine Familie in XXXX , XXXX wohne, da sie eineinhalb Monate nach ihm geflüchtet wäre (AS 67).Der BF hat in der Erstbefragung zunächst angegeben, dass seine Eltern mit seinen Geschwistern in römisch 40 in römisch 40 , Somalia leben (AS 5). Vor dem BFA gab er an, dass seine Familie in römisch 40 , römisch 40 wohne, da sie eineinhalb Monate nach ihm geflüchtet wäre (AS 67). Vor dem Hintergrund seiner Angaben am XXXX Somalia verlassen zu haben (AS 5), wäre dieser Zeitpunkt im XXXX gewesen. Auch die Ehefrau des BF sei nach seinen Angaben im XXXX , und somit zeitgleich zu Mutter und Geschwister, aus Somalia ausgereist (AS 67, NSV S. 10). Zuvor hätte die Ehefrau mit seiner Mutter und den Geschwistern in einem Haus gelebt.Vor dem Hintergrund seiner Angaben am römisch 40 Somalia verlassen zu haben (AS 5), wäre dieser Zeitpunkt im römisch 40 gewesen. Auch die Ehefrau des BF sei nach seinen Angaben im römisch 40 , und somit zeitgleich zu Mutter und Geschwister, aus Somalia ausgereist (AS 67, NSV S. 10). Zuvor hätte die Ehefrau mit seiner Mutter und den Geschwistern in einem Haus gelebt. Der BF konnte nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb die Ehefrau und seine Mutter mit den Geschwistern nicht gemeinsam ausgereist wären, zumal sie zuvor gemeinsam in einem Haus gelebt haben (AS 67). Auch war es nicht nachvollziehbar warum die Familie nach XXXX ausreiste und nicht nach XXXX , zumal dort sowohl die Ehefrau des BF und deren Verwandte als auch der Onkel leben würde ("Sie kennen (dort) niemanden.", S. 12). Auch sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, dass man in XXXX illegal leben könne, jedoch nicht in XXXX , kann vor den Länderberichten nicht objektiviert nachvollzogen werden, zumal auch der Onkel ebendort wohnhaft ist (NSV S.12).Der BF konnte nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb die Ehefrau und seine Mutter mit den Geschwistern nicht gemeinsam ausgereist wären, zumal sie zuvor gemeinsam in einem Haus gelebt haben (AS 67). Auch war es nicht nachvollziehbar warum die Familie nach römisch 40 ausreiste und nicht nach römisch 40 , zumal dort sowohl die Ehefrau des BF und deren Verwandte als auch der Onkel leben würde ("Sie kennen (dort) niemanden.", S. 12). Auch sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, dass man in römisch 40 illegal leben könne, jedoch nicht in römisch 40 , kann vor den Länderberichten nicht objektiviert nachvollzogen werden, zumal auch der Onkel ebendort wohnhaft ist (NSV S.12). Es konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er seine Ehefrau nicht bei seiner Ausreise mitgenommen hat (NSV, S.13), zumal er angab, dass er deshalb nicht in XXXX geblieben ist, weil er dort niemand gekannt hat, nicht jedoch, weil er dort nicht in Sicherheit gewesen wäre (NSV S. 22).Es konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er seine Ehefrau nicht bei seiner Ausreise mitgenommen hat (NSV, S.13), zumal er angab, dass er deshalb nicht in römisch 40 geblieben ist, weil er dort niemand gekannt hat, nicht jedoch, weil er dort nicht in Sicherheit gewesen wäre (NSV S. 22). Vor dem Hintergrund seiner Angaben, dass die Familie zunächst aus XXXX nach XXXX gefahren wäre und dort keine Gefahr bestand (AS 72), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie in anderes Land hätte flüchten müssen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Mutter mit den Geschwistern nach XXXX geflüchtet ist, sondern weiterhin in Somalia lebt.Vor dem Hintergrund seiner Angaben, dass die Familie zunächst aus römisch 40 nach römisch 40 gefahren wäre und dort keine Gefahr bestand (AS 72), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie in anderes Land hätte flüchten müssen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Mutter mit den Geschwistern nach römisch 40 geflüchtet ist, sondern weiterhin in Somalia lebt. Der BF gab konstant an verheiratet zu sein (AS 1, AS 66, NSV 10) sowie, dass seine Ehefrau seit XXXX in XXXX bei ihrer Tante in XXXX lebe. (AS 5, AS 67 und 68, NSV S. 10). Als Hochzeitsdatum nannte er den XXXX an (AS 67, NSV S. 11) und auch bei den Angaben eines gemeinsamen Haushaltes nach der Hochzeit mit seiner Familie lassen diesbezüglich keine Widersprüchlichkeiten erkennen (AS 66 und 67, NSV S. 12). Bezüglich die Clanzugehörigkeit seiner Ehefrau zu den Ashraf (AS 67, NSV S. 11) und dass sie in XXXX in XXXX aufgewachsen sei (AS 68, NSV S. 10) sind keine divergierenden Angaben zu erkennen. Der BF gab auch an, mit seiner Ehefrau in telefonischem Kontakt zu stehen (AS 72, NSV S. 13).Der BF gab konstant an verheiratet zu sein (AS 1, AS 66, NSV 10) sowie, dass seine Ehefrau seit römisch 40 in römisch 40 bei ihrer Tante in römisch 40 lebe. (AS 5, AS 67 und 68, NSV S. 10). Als Hochzeitsdatum nannte er den römisch 40 an (AS 67, NSV S. 11) und auch bei den Angaben eines gemeinsamen Haushaltes nach der Hochzeit mit seiner Familie lassen diesbezüglich keine Widersprüchlichkeiten erkennen (AS 66 und 67, NSV S. 12). Bezüglich die Clanzugehörigkeit seiner Ehefrau zu den Ashraf (AS 67, NSV S. 11) und dass sie in römisch 40 in römisch 40 aufgewachsen sei (AS 68, NSV S. 10) sind keine divergierenden Angaben zu erkennen. Der BF gab auch an, mit seiner Ehefrau in telefonischem Kontakt zu stehen (AS 72, NSV S. 13). Widersprüchlich beantwortete der BF jedoch die Frage, wann er davon erfahren habe, dass seine Frau nach XXXX geflüchtet sei. Er gab in seiner Erstbefragung an, dass sich seine Frau in XXXX befinde (AS 5), erklärte jedoch vor dem BFA, dass er erst nach der Erstbefragung davon erfahren habe, um sodann seine Aussage dahingehend zu ändern, dass seine Mutter ihn vor der Erstbefragung telefonisch darüber informiert hätte. (AS 67).Widersprüchlich beantwortete der BF jedoch die Frage, wann er davon erfahren habe, dass seine Frau nach römisch 40 geflüchtet sei. Er gab in seiner Erstbefragung an, dass sich seine Frau in römisch 40 befinde (AS 5), erklärte jedoch vor dem BFA, dass er erst nach der Erstbefragung davon erfahren habe, um sodann seine Aussage dahingehend zu ändern, dass seine Mutter ihn vor der Erstbefragung telefonisch darüber informiert hätte. (AS 67). In einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben zu seiner Ehefrau erschien es, dass der BF nicht Konkreteres über sie angegeben konnte. So waren seine nicht schlüssigen Angaben, ob und weshalb die Gattin in XXXX geboren wurde, zumal sie Somalierin sei (NSV S. 12), nicht nachvollziehbar. Er wusste auch nicht wann sie nach Somalia gekommen sei oder wo und bei bzw. mit wem sie vor der Ehe in Somalia gelebt habe (NSV 11), zumal sie in XXXX aufgewachsen sei (NSV, S.10) Er konnte auch nichts Genaueres zu ihrer jetzigen Wohnsituation (NSV 10) oder ihre Tante bei der sie jetzt lebe (NSV S. 11), angeben, obwohl er mit seiner Ehefrau in regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt stehe. Es ist daher dem BFA beizupflichten, dass es vor dem Hintergrund seiner Angaben nicht feststellbar ist, ob er im Herkunftsland eine traditionelle Ehe mit einer in XXXX geborenen Somalierin geschlossen hat.In einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben zu seiner Ehefrau erschien es, dass der BF nicht Konkreteres über sie angegeben konnte. So waren seine nicht schlüssigen Angaben, ob und weshalb die Gattin in römisch 40 geboren wurde, zumal sie Somalierin sei (NSV S. 12), nicht nachvollziehbar. Er wusste auch nicht wann sie nach Somalia gekommen sei oder wo und bei bzw. mit wem sie vor der Ehe in Somalia gelebt habe (NSV 11), zumal sie in römisch 40 aufgewachsen sei (NSV, S.10) Er konnte auch nichts Genaueres zu ihrer jetzigen Wohnsituation (NSV 10) oder ihre Tante bei der sie jetzt lebe (NSV S. 11), angeben, obwohl er mit seiner Ehefrau in regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt stehe. Es ist daher dem BFA beizupflichten, dass es vor dem Hintergrund seiner Angaben nicht feststellbar ist, ob er im Herkunftsland eine traditionelle Ehe mit einer in römisch 40 geborenen Somalierin geschlossen hat. Es ergaben sich keine Hinweise an seinen Angaben, dass der Onkel vs. in XXXX lebe zu zweifeln (AS 73, NSV S. 9).Es ergaben sich keine Hinweise an seinen Angaben, dass der Onkel vs. in römisch 40 lebe zu zweifeln (AS 73, NSV S. 9). 2.1.
- Dass der BF in XXXX in einer Schule mit dem Namen XXXX gearbeitet hat, ist nicht glaubhaft, da die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sind.2.1.
- Dass der BF in römisch 40 in einer Schule mit dem Namen römisch 40 gearbeitet hat, ist nicht glaubhaft, da die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sind. In seiner Erstbefragung gab er an, dass er in XXXX als Lehrer arbeite und die Situation für Lehrer nicht sicher sei, da Rebellen gegen alle Staatsangestellten bzw. die Regierung vorgehen würden (AS 9). Dies würde auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Schule schließen lassen. Vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie in seiner Beschwerde führte er jedoch an, dass es sich um eine Privatschule handle (AS 70, AS 73, AS 198 sowie NSV. S. 18). Er selbst sei ein Privatangestellter gewesen (NSV S.18), weshalb sein Fluchtvorbringen betreffend eine Verfolgung von Staatsangehörigen ins Leere geht (AS 9).In seiner Erstbefragung gab er an, dass er in römisch 40 als Lehrer arbeite und die Situation für Lehrer nicht sicher sei, da Rebellen gegen alle Staatsangestellten bzw. die Regierung vorgehen würden (AS 9). Dies würde auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Schule schließen lassen. Vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie in seiner Beschwerde führte er jedoch an, dass es sich um eine Privatschule handle (AS 70, AS 73, AS 198 sowie NSV. S. 18). Er selbst sei ein Privatangestellter gewesen (NSV S.18), weshalb sein Fluchtvorbringen betreffend eine Verfolgung von Staatsangehörigen ins Leere geht (AS 9). Auf Vorhalt, dass zu dieser Schule im Internet nichts gefunden werden kann (NSV S. 18), erklärte er, dass man es nicht finden könne. Es sei eine Privatschule gewesen, die nur aus einem Zimmer bestanden hätte und es in XXXX in jeder kleinen Straße eine solche Schule gebe (NSV S. 26). Bei näherer Befragung wichen die Angaben in der mündlichen Verhandlung zu jenen in der Befragung vor dem BFA ab. Während er vor dem BFA einen Mann namens XXXX als Direktor (AS 70) und Eigentümer (AS 73) der Schule und sich selbst unzweifelhaft als Angestellten (AS 9, AS 69; "Ich habe als Lehrer angefangen") beschrieb, gab er in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmalig an, dass er gemeinsam mit XXXX und XXXX die Privatschule gegründet hätte und XXXX der Direktor gewesen wäre ("Wir haben zu dritt entschieden, dass wir eine kleine Privatschule eröffnen." NSV S. 26).Auf Vorhalt, dass zu dieser Schule im Internet nichts gefunden werden kann (NSV S. 18), erklärte er, dass man es nicht finden könne. Es sei eine Privatschule gewesen, die nur aus einem Zimmer bestanden hätte und es in römisch 40 in jeder kleinen Straße eine solche Schule gebe (NSV S. 26). Bei näherer Befragung wichen die Angaben in der mündlichen Verhandlung zu jenen in der Befragung vor dem BFA ab. Während er vor dem BFA einen Mann namens römisch 40 als Direktor (AS 70) und Eigentümer (AS 73) der Schule und sich selbst unzweifelhaft als Angestellten (AS 9, AS 69; "Ich habe als Lehrer angefangen") beschrieb, gab er in der mündlichen Verhandlung nunmehr erstmalig an, dass er gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 die Privatschule gegründet hätte und römisch 40 der Direktor gewesen wäre ("Wir haben zu dritt entschieden, dass wir eine kleine Privatschule eröffnen." NSV S. 26). Den Namen der Schule gab der BF mit XXXX an (AS 70, NSV S. 26), er konnte jedoch nicht erklären, was dieser bedeute, da es ein arabisches Wort sei. (NSV S. 26). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF als Mitgründer der Schule einen Namen für diese wählen sollte, dessen Bedeutung er nicht kennt. Außerdem erscheint es vor dem Hintergrund seiner Angaben, an der Schule Arabisch und Somali unterrichtet zu haben (NSV S. 18), gleichermaßen unglaubhaft.Den Namen der Schule gab der BF mit römisch 40 an (AS 70, NSV S. 26), er konnte jedoch nicht erklären, was dieser bedeute, da es ein arabisches Wort sei. (NSV S. 26). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF als Mitgründer der Schule einen Namen für diese wählen sollte, dessen Bedeutung er nicht kennt. Außerdem erscheint es vor dem Hintergrund seiner Angaben, an der Schule Arabisch und Somali unterrichtet zu haben (NSV S. 18), gleichermaßen unglaubhaft. Es ist zudem nicht schlüssig, weshalb er als Absolvent mit einem XXXX auf einer XXXX in XXXX als Lehrer für Arabisch und Somali arbeiten sollte.Es ist zudem nicht schlüssig, weshalb er als Absolvent mit einem römisch 40 auf einer römisch 40 in römisch 40 als Lehrer für Arabisch und Somali arbeiten sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF nicht in einer Schule namens XXXX gearbeitet hat.Es ist daher davon auszugehen, dass der BF nicht in einer Schule namens römisch 40 gearbeitet hat. 2.1.
- Die Feststellung, dass der BF an keinen Erkrankungen leide, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (NSV S.6). Es ergab sich in der mündlichen Verhandlung auch kein Anlass daran zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellung, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten, aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
- Zum Fluchtvorbringen Die Feststellung, dass der BF keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Seine Angaben in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nicht divergent jenen in der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.2.
- Der BF führte zunächst im Rahmen seiner Erstbefragung keinen persönlichen Verfolgungsgrund an. Er schilderte, dass in Somalia bereits mehrere Lehrer getötet und Schulen bombardiert worden wären, da Rebellen gegen Staatsangestellte vorgehen würden. Seine Situation in Somalia wäre daher generell gefährlich und er könne dort als Lehrer nicht mehr in Sicherheit leben. (AS 9). Andere Gründe habe er nicht. Erst in seiner Befragung vor dem BFA führte er an, dass er Kontakt mit Mitgliedern der al Shabaab gehabt und vor seiner Schule eine Explosion stattgefunden hätte (AS 69). Es wird hierbei nicht verkannt, dass gem. § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch ist aber festzuhalten, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des BF massiv erschüttert. Dass der BF diese Angaben erst bei seiner Befragung vor dem BFA und nicht bereits bei seiner Erstbefragung machte, ist dies als eine Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten.Erst in seiner Befragung vor dem BFA führte er an, dass er Kontakt mit Mitgliedern der al Shabaab gehabt und vor seiner Schule eine Explosion stattgefunden hätte (AS 69). Es wird hierbei nicht verkannt, dass gem. Paragraph 19, AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch ist aber festzuhalten, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des BF massiv erschüttert. Dass der BF diese Angaben erst bei seiner Befragung vor dem BFA und nicht bereits bei seiner Erstbefragung machte, ist dies als eine Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. 2.2.
- Unklar ist vor allem, wer den BF verfolge. Der BF gab zwar an, die Namen und Adressen der beiden Mitglieder der al Shabaab, die ihn in der Schule aufgesucht hätten, zu kennen. (AS 69). Bei der näheren Befragung in der mündlichen Verhandlung waren die diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft und aufgrund der detaillosen Angaben erkennbar, dass er nicht über Personen schilderte, mit denen er selbst Kontakt gehabt hat (NSV S. 20 f.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass eine Verfolgungsgefahr von zwei Männern, welche ihn einmal aufgesucht hätten (NSV S.20) und ihm weder deren Verbleib noch weitere Lebensumstände bekannt sind, ausgeht. 2.2.
- Auch bei Wahrunterstellung, von zwei Männern der al Shabaab aufgesucht worden zu sein, sind die Angaben zu dem Vorfall einer Explosion in der Schule nicht konsistent. Vor dem BFA gab der BF an, dass zwei Männer zu ihm in die Schule gekommen wären und gesagt hätten, dass es nicht "in Ordnung sei, was unterrichtet werde" und stattdessen gelehrt werden solle, wie man gegen die Al Shabaab vorgehe (AS 69). In seiner Beschwerde hingegen gab er an, dass die zwei Männer Mitglieder der al Shabaab wären und ihm mitgeteilt hätten, dass sie mit dem gelehrten Stoff nicht einverstanden wären (AS 198). In der mündlichen Verhandlung gab der BF, dass zwei Männer von der al Shabaab ihn aufgesucht und gesagt hätten, dass er "gegen die Religion" unterrichte und er die Ideologie der al Shabaab lehren sollte. Dies ist vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Schule Kindern nur Somali und Arabisch unterrichtet zu haben (NSV S. 26) und dies keine Inhalte vermuten lässt, die der al Shabaab zuwiderlaufen könnten, nicht nachvollziehbar. Die weiteren Angaben, dass die al Shabaab dagegen gewesen wären, dass Mädchen und Burschen in einem Zimmer unterrichtet werden und dass nur der Koran und jene Inhalte, an welche die al Shabaab glaube, unterrichtet werden sollen, wurde von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert und waren nicht glaubhaft. Der BF widersprach sich auch in seinen Schilderungen zur Explosion, die er vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung als vor der Schule stattfindend bezeichnete (AS 69, NSV S. 20), in der Beschwerde jedoch angab, dass sie in der Schule stattgefunden hätte (AS 198). Bei der Explosion sei er jedoch nicht anwesend gewesen (AS 69). Die Angaben, dass die Schule, die just am Tag des Anschlags geschlossen gewesen sei (AS 73), zum Ziel für einen Sprengstoffangriff wurde, der als Todesopfer zwei Lehrer gefordert hätte, die eine Besprechung bei einem Baum abhielten, in dem der Sprengstoff versteckt gewesen sei (AS 69, AS 73), war auch in der Erzählweise des BF nicht glaubhaft. 2.2.
- Die auf diesem behaupteten Vorfall aufbauenden Angaben des BF zum Ablebensgrund des Vaters des BF sind auch für sich betrachtet nicht schlüssig. Zunächst ergeben sich Widersprüche in der Frage, wann der behauptete Mord an dem Vater stattgefunden habe. In der Erstbefragung gab BF an, dass sein Vater mit seiner Mutter und den Geschwistern in XXXX leben würde und ca. XXXX Jahre alt sei (AS 5). In seiner Befragung vor dem BFA gab der BF an, dass sein Vater am XXXX getötet worden sei (AS 67). Dies wäre noch insoweit schlüssig, als die Erstbefragung am XXXX , also vor dem angegebenen Sterbedatum des Vaters stattgefunden hat. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater ermordet worden sei. In seiner Befragung vor dem BFA gab er an, dass die Familie des Direktors der Schule, XXXX , denke, dass der BF hinter dem Anschlag stecke und bezeichnete dies als Grund für die Ermordung des Vaters (AS 70). In der gleichen Befragung beim BFA gab er jedoch auch an, dass die Familie von XXXX geglaubt habe, dass sein Vater etwas mit dem Anschlag zu tun gehabt hätte und er deswegen ermordet worden wäre (AS 68). In der Beschwerde wurde angeführt, dass der Vater von den Familienangehörigen von XXXX aus "Rache" getötet worden sei, weil der Sohn nicht greifbar gewesen wäre (AS 198). In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch an, dass sein Vater ermordet worden wäre, weil er den BF nach Europa geschickt hätte (NSV S.23). Auf weitere Nachfrage erläuterte er, dass sein Vater auch getötet worden wäre, weil die Familie von XXXX geglaubt habe, dass der BF mit XXXX Tod zu tun habe. Er konnte jedoch nicht nachvollziehbar schildern, weshalb die Familie dies glauben sollte.Zunächst ergeben sich Widersprüche in der Frage, wann der behauptete Mord an dem Vater stattgefunden habe. In der Erstbefragung gab BF an, dass sein Vater mit seiner Mutter und den Geschwistern in römisch 40 leben würde und ca. römisch 40 Jahre alt sei (AS 5). In seiner Befragung vor dem BFA gab der BF an, dass sein Vater am römisch 40 getötet worden sei (AS 67). Dies wäre noch insoweit schlüssig, als die Erstbefragung am römisch 40 , also vor dem angegebenen Sterbedatum des Vaters stattgefunden hat. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater ermordet worden sei. In seiner Befragung vor dem BFA gab er an, dass die Familie des Direktors der Schule, römisch 40 , denke, dass der BF hinter dem Anschlag stecke und bezeichnete dies als Grund für die Ermordung des Vaters (AS 70). In der gleichen Befragung beim BFA gab er jedoch auch an, dass die Familie von römisch 40 geglaubt habe, dass sein Vater etwas mit dem Anschlag zu tun gehabt hätte und er deswegen ermordet worden wäre (AS 68). In der Beschwerde wurde angeführt, dass der Vater von den Familienangehörigen von römisch 40 aus "Rache" getötet worden sei, weil der Sohn nicht greifbar gewesen wäre (AS 198). In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch an, dass sein Vater ermordet worden wäre, weil er den BF nach Europa geschickt hätte (NSV S.23). Auf weitere Nachfrage erläuterte er, dass sein Vater auch getötet worden wäre, weil die Familie von römisch 40 geglaubt habe, dass der BF mit römisch 40 Tod zu tun habe. Er konnte jedoch nicht nachvollziehbar schildern, weshalb die Familie dies glauben sollte. Zudem waren die Angaben, wer den Vater getötet habe, nicht konsistent, zumal er in der mündlichen Verhandlung angab, dass die beiden Familien seiner zwei getöteten Arbeitskollegen seinen Vater getötet hätten. (NSV S.23). Unklar erschien auch, weshalb der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass sein Vater jetzt XXXX Jahre alt werde (NSV S. 7).Unklar erschien auch, weshalb der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass sein Vater jetzt römisch 40 Jahre alt werde (NSV S. 7). Es ist daher auszuschließen, dass der Vater auf die angegebenen Weise ums Leben gekommen ist. 2.2.
- Auch seine Angaben zum fluchtauslösenden Moment sind nicht nachvollziehbar. In der Erstbefragung gab er an, dass seine Reise am XXXX begonnen habe (AS 5). Vor dem BFA schilderte er, dass er nach der Explosion vor der Schule nicht mehr schlafen hätte können und deswegen ein paar Tage später ausgereist wäre (AS 70). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass zwischen der Explosion und seiner Ausreise nur wenige Tage vergangen seien (NSV S. 22). Befragt nach dem genauen Zeitpunkt der Explosion gab er jedoch an, dass er glaube, diese habe im XXXX stattgefunden (NSV S. 20). Dies ist insofern nicht schlüssig, als zwischen XXXX und XXXX mehr als nur ein paar Tage liegen. Der BF wäre somit vor seiner Flucht trotz angeblicher Bedrohung seiner Person circa noch ein Monat nach der angeblich fluchtauslösenden Explosion in XXXX verblieben. Die Angaben sind somit insgesamt nicht konsistent.2.2.
- Auch seine Angaben zum fluchtauslösenden Moment sind nicht nachvollziehbar. In der Erstbefragung gab er an, dass seine Reise am römisch 40 begonnen habe (AS 5). Vor dem BFA schilderte er, dass er nach der Explosion vor der Schule nicht mehr schlafen hätte können und deswegen ein paar Tage später ausgereist wäre (AS 70). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass zwischen der Explosion und seiner Ausreise nur wenige Tage vergangen seien (NSV S. 22). Befragt nach dem genauen Zeitpunkt der Explosion gab er jedoch an, dass er glaube, diese habe im römisch 40 stattgefunden (NSV S. 20). Dies ist insofern nicht schlüssig, als zwischen römisch 40 und römisch 40 mehr als nur ein paar Tage liegen. Der BF wäre somit vor seiner Flucht trotz angeblicher Bedrohung seiner Person circa noch ein Monat nach der angeblich fluchtauslösenden Explosion in römisch 40 verblieben. Die Angaben sind somit insgesamt nicht konsistent. 2.2.
- Auch sind die Angaben zu einer Verfolgung durch die Familien der ermordeten Arbeitskollegen und durch deren Clans ist nicht glaubwürdig, da auch die Angaben zu dem Direktor XXXX isoliert betrachtet nicht nachvollziehbar sind. Vor dem BFA hat der BF den Direktor als XXXX (AS 70), in der mündlichen Verhandlung jedoch als XXXX bezeichnet. Auf Nachfrage erklärte er, dass XXXX der Familienname sei und der Direktor XXXX heiße. Auf den Vorhalt, dass er beim BFA XXXX als Familienname und XXXX als Vorname angegeben hat, entgegnete er, dass er den Direktor immer XXXX genannt habe. (NSV S. 20) Es war diesbezüglich erkennbar, dass den Angaben betreffend den Direktor kein Wahrheitsgehalt beizumessen ist.2.2.
- Auch sind die Angaben zu einer Verfolgung durch die Familien der ermordeten Arbeitskollegen und durch deren Clans ist nicht glaubwürdig, da auch die Angaben zu dem Direktor römisch 40 isoliert betrachtet nicht nachvollziehbar sind. Vor dem BFA hat der BF den Direktor als römisch 40 (AS 70), in der mündlichen Verhandlung jedoch als römisch 40 bezeichnet. Auf Nachfrage erklärte er, dass römisch 40 der Familienname sei und der Direktor römisch 40 heiße. Auf den Vorhalt, dass er beim BFA römisch 40 als Familienname und römisch 40 als Vorname angegeben hat, entgegnete er, dass er den Direktor immer römisch 40 genannt habe. (NSV S. 20) Es war diesbezüglich erkennbar, dass den Angaben betreffend den Direktor kein Wahrheitsgehalt beizumessen ist. Auch konnte er nicht angeben, welche Familienangehörigen von XXXX ihn verfolgen würden, zumal er ausschließlich die Frau des Direktors kenne und auch nicht wisse, ob die angeblichen Mörder seines Vaters in Haft seien und ob die Familie überhaupt noch in XXXX lebe (NSV S. 21 und 24).Auch konnte er nicht angeben, welche Familienangehörigen von römisch 40 ihn verfolgen würden, zumal er ausschließlich die Frau des Direktors kenne und auch nicht wisse, ob die angeblichen Mörder seines Vaters in Haft seien und ob die Familie überhaupt noch in römisch 40 lebe (NSV S. 21 und 24). Die weiteren Angaben, dass der Clan der Familie ihn verfolgen würde, wenn die Familie von XXXX nicht mehr in Somalia lebe (NSV S. 24), sind unzweifelhaft als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten, da es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Clan ihn töten sollte, obwohl XXXX Familie den Vater des BF getötet hätte. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater bei seiner Ermordung ein alter Mann gewesen sei und der Clan einen jungen Mann töten wolle, da auch XXXX ein junger Mann gewesen sei, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.Die weiteren Angaben, dass der Clan der Familie ihn verfolgen würde, wenn die Familie von römisch 40 nicht mehr in Somalia lebe (NSV S. 24), sind unzweifelhaft als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten, da es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Clan ihn töten sollte, obwohl römisch 40 Familie den Vater des BF getötet hätte. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater bei seiner Ermordung ein alter Mann gewesen sei und der Clan einen jungen Mann töten wolle, da auch römisch 40 ein junger Mann gewesen sei, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte lässt sich die Angabe, dass der Clan der Hawiye (NSV S. 24), dem XXXX und auch der Arbeitskollege XXXX angehören soll, den BF als XXXX verfolgen sollte, nicht objektivieren, zumal diese von den Hawiye geschützt werden (siehe Punkt II.1.3.
- sowie EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, S. S.46f/103).Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte lässt sich die Angabe, dass der Clan der Hawiye (NSV S. 24), dem römisch 40 und auch der Arbeitskollege römisch 40 angehören soll, den BF als römisch 40 verfolgen sollte, nicht objektivieren, zumal diese von den Hawiye geschützt werden (siehe Punkt römisch zwei.1.3.
- sowie EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, S. S.46f/103). 2.2.
- In einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund, dass der der BF nicht als Lehrer in einer Schule namens XXXX gearbeitet hat und eine Explosion nicht stattgefunden hat, eine Verfolgung durch die Familie eines Mannes namens XXXX bzw. auch XXXX , Mitgliedern der al Shabaab oder auch des Clans der Hawiye auszuschließen.2.2.
- In einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund, dass der der BF nicht als Lehrer in einer Schule namens römisch 40 gearbeitet hat und eine Explosion nicht stattgefunden hat, eine Verfolgung durch die Familie eines Mannes namens römisch 40 bzw. auch römisch 40 , Mitgliedern der al Shabaab oder auch des Clans der Hawiye auszuschließen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A) 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
- Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."3.1.
- Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen." Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
- Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).3.1.
- Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
- Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
- Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der BF in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass und vor wem aktuell eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass der BF in Somalia nach objektiver Wahrscheinlichkeit ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter II.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter römisch zwei.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W277.2166532.1.00