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{'item': 'G307 2212583-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlG307 2212583-1 SpruchG307 2212583-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Franz Karl JURACZKA in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichenStA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Franz Karl JURACZKA in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2019, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: "I. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.""I. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen." II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässigrömisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 18.09.2017 im Bundesgebiet festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Am 09.10.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
  3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 23.11.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)
  4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 23.11.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
  5. Mit per E-Mail am 20.12.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  6. Mit per E-Mail am 20.12.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Stattgabe der Beschwerde, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 10.01.2019 einlangten.
  8. Am 24.09.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der RV des BF teilnahm und die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF als Zeugin einvernommen wurde. Der BF blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  9. Am 24.09.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Regierungsvorlage des BF teilnahm und die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF als Zeugin einvernommen wurde. Der BF blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Das BFA wurde geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.
  10. Mit verfahrensleitendem Beschluss, G307 2212583-1/7Z, vom 30.09.2019, dem RV des BF zugestellt am 01.10.2019, wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert.
  11. Mit verfahrensleitendem Beschluss, G307 2212583-1/7Z, vom 30.09.2019, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 01.10.2019, wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert.
  12. Mit Schriftsatz vom 29.10.2019 gab der BF durch seinen RV eine Stellungnahme ab.
  13. Mit Schriftsatz vom 29.10.2019 gab der BF durch seinen Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, geschieden und frei von Obsorgeflichten. Die Muttersprache des BF ist Serbokroatisch. 1.
  16. Der BF wurde in Serbien geboren und hielt sich von 2003 bis 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. Danach reiste der BF wiederholt zwischen Rumänien, Serbien und Österreich hin und her und nahm immer wieder teils ungemeldet Aufenthalt in Österreich. Zuletzt reiste der BF von Serbien kommend am 04.09.2017 mit der Absicht, länger als die erlaubten sichtvermerksfreien 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Österreich verbleiben zu wollen, unter der Verwendung eines gefälschten rumänischen Identitätsausweises, nach Österreich ein. Ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich beginnend mit 2011 konnte nicht festgestellt werden. Aktuell hält sich der BF in Serbien auf. 1.
  17. Von 06.11.2003 bis 15.05.2004 und 18.09.2017 bis 09.10.2017 wurde der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten. Darüber hinaus weist der BF von 17.08.2009 bis 26.05.2010 und 19.12.2018 bis 11.09.2019 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. 1.
  18. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2006, wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine vom BF dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2009 abgewiesen und wurde das Aufenthaltsverbot damit rechtskräftig.1.
  19. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine vom BF dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2009 abgewiesen und wurde das Aufenthaltsverbot damit rechtskräftig. 1.
  20. Mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2012, wurde ein Antrag des BF auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung des BF wurde mit Bescheid des UVS-Wien, Zahl UVS-FRG/56/198/2013-1, vom 28.11.2013, abgewiesen.1.
  21. Mit Bescheid der BPD römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2012, wurde ein Antrag des BF auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung des BF wurde mit Bescheid des UVS-Wien, Zahl UVS-FRG/56/198/2013-1, vom 28.11.2013, abgewiesen. 1.
  22. Mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2010, wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.1.
  23. Mit Bescheid der BPD römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2010, wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. 1.
  24. Der BF stellte am 27.07.2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welche mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 05.04.2007 abgewiesen wurde. Der BF ist weder im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet oder zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Er ging dennoch, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung zu sein, wiederholt unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF weist diesbezüglich von 06.11.2017 bis 11.12.2017, 09.05.2018 bis 10.06.2019 sowie 11.06.2019 bis 07.10.2019 Meldungen zur Sozialversicherung auf. 1.
  25. Zudem hat der BF im Jahr 2009 eine Namensänderung vorgenommen, um unter Verschleierung seiner Identität entgegen eines bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich neuerlich Aufenthalt nehmen zu können. 1.
  26. Der BF ist vermögenslos. 1.
  27. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
  28. Landesgericht (LG) XXXX, zu XXXX, vom XXXX.2005, wegen der Vergehen des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB, § 12
  29. Fall StGB, der Fälschung besonders geschätzter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs. 1 und 2 StGB sowie eines Vergehens gegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG: Bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
  30. Landesgericht (LG) römisch 40 , zu römisch 40 , vom römisch 40 .2005, wegen der Vergehen des versuchten schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB, Paragraph 12,
  31. Fall StGB, der Fälschung besonders geschätzter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB sowie eines Vergehens gegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG: Bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
  32. LG XXXX, zu XXXX, vom XXXX.2006, wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB:
  33. LG römisch 40 , zu römisch 40 , vom römisch 40 .2006, wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB: Bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten.
  34. LG XXXX, zu XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2017, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie des Besitzes verfälschter besonders geschützter Urkunden gemäß § 224a StGB: bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
  35. LG römisch 40 , zu römisch 40 , vom römisch 40 .2017, RK römisch 40 .2017, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie des Besitzes verfälschter besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 224 a, StGB: bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung liegt wurde der BF schuldig gesprochen, er habe falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er * am XXXX.2009 in XXXX sich gegenüber den im Zuge einer Verkehrskontrolle einschreitenden Beamten mit einem gefälschten serbischen Führerschein ausgewiesen habe,* am römisch 40 .2009 in römisch 40 sich gegenüber den im Zuge einer Verkehrskontrolle einschreitenden Beamten mit einem gefälschten serbischen Führerschein ausgewiesen habe, * in Beziehung auf ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich in XXXX am XXXX.2012 einen bulgarischen Reisepass, dessen ursprüngliche Human/Datenseite durch gezielte Papierspaltung aus dem Reisepass entfernt und durch eine Human/Datenseite, welche ein Lichtbild und die Daten des BF aufwies, ersetzt worden war und einen bulgarischen Führerschein, der im Bereich der Individualisierung durch chemische Rasur verändert worden war, zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht habe sowie am XXXX.2017 einen totalgefälschten rumänischen Führerschein und eine totalgefälschte rumänische Identitätskarte zum Beweis seiner Identität und Lenkerberechtigung gebraucht habe, indem er sich mit diesen bei einer Verkehrskontrolle gegenüber der Beamten legitimiert habe,* in Beziehung auf ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich in römisch 40 am römisch 40 .2012 einen bulgarischen Reisepass, dessen ursprüngliche Human/Datenseite durch gezielte Papierspaltung aus dem Reisepass entfernt und durch eine Human/Datenseite, welche ein Lichtbild und die Daten des BF aufwies, ersetzt worden war und einen bulgarischen Führerschein, der im Bereich der Individualisierung durch chemische Rasur verändert worden war, zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht habe sowie am römisch 40 .2017 einen totalgefälschten rumänischen Führerschein und eine totalgefälschte rumänische Identitätskarte zum Beweis seiner Identität und Lenkerberechtigung gebraucht habe, indem er sich mit diesen bei einer Verkehrskontrolle gegenüber der Beamten legitimiert habe, * am XXXX.2012 in XXXX einen durch chemische Rasur im Bereich der Individualisierung manipulierten bulgarischen Personalausweis, sohin eine verfälschte besonders geschützte Urkunde mit dem Vorsatz besessen habe, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht werde.* am römisch 40 .2012 in römisch 40 einen durch chemische Rasur im Bereich der Individualisierung manipulierten bulgarischen Personalausweis, sohin eine verfälschte besonders geschützte Urkunde mit dem Vorsatz besessen habe, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht werde. Als mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.
  36. LG XXXX, zu XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2018 wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z 3, 4 und 5 iVm. § 161 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 2 und 5 Z 3, 4 und 5 iVm. § 161 Abs. 1 StGB, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs. 1 und 2 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und 5 iVm. § 131 Abs. 1 StGB, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs. 1 und 2 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und 5 iVm. § 161 Abs. 1 StGB sowie der groß fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteresses gemäß § 159 Abs. 2 und 5 Z 4 und 5 iVm. § 161 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs. 1 und 2 iVm. § 161 Abs. 1 StGB: Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, in Bezug auf das Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017.
  37. LG römisch 40 , zu römisch 40 , vom römisch 40 .2017, RK römisch 40 .2018 wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz eins und 5 Ziffer 3, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 161, StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz 2 und 5 Ziffer 3, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz eins und 5 Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 131, Absatz eins, StGB, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz eins und 5 Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB sowie der groß fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 159, Absatz 2 und 5 Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß Paragraph 156, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB: Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, in Bezug auf das Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .
  38. Zudem wurde der BF gemäß § 369 Abs. 1 StPO für schuldig befunden, drei Privatbeteiligten Beträge in der Gesamthöhe von € 78.927,99 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Zudem wurde der BF gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO für schuldig befunden, drei Privatbeteiligten Beträge in der Gesamthöhe von € 78.927,99 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX und anderen OrtenDem BF wurde darin angelastet, er habe in römisch 40 und anderen Orten I. gewerbsmäßig andere mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, durch die diese in einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden seien, und zwarrömisch eins. gewerbsmäßig andere mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, durch die diese in einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden seien, und zwar a. von Juni 2005 bis September 2005 in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigte eines Handelsunternehmens durch die Vorgabe, bei ihm handle es sich um einen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Kunden zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von € 66.780,70, b. zwischen dem XXXX.2005 und dem XXXX.2005 in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigte eines weiteren Unternehmens durch die Vorgabe, bei ihm handle es sich um einen zahlungswilligen und zahlungsfähigen Kunden zum Aufstellen von 79 Baumulden sowie zum Abtransport der Baumulden und der Entsorgung des Bauschuttes, wodurch das besagte Unternehmen mit einem Betrag von € 9.147,29 geschädigt worden sei undb. zwischen dem römisch 40 .2005 und dem römisch 40 .2005 in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigte eines weiteren Unternehmens durch die Vorgabe, bei ihm handle es sich um einen zahlungswilligen und zahlungsfähigen Kunden zum Aufstellen von 79 Baumulden sowie zum Abtransport der Baumulden und der Entsorgung des Bauschuttes, wodurch das besagte Unternehmen mit einem Betrag von € 9.147,29 geschädigt worden sei und c. am XXXX.2008 eine weibliche Person in zwei Angriffen durch die Vorgabe, er werde für sie einen 130 m langen Gartenzaun errichten, zur Übergabe von insgesamt € 3.000,00.c. am römisch 40 .2008 eine weibliche Person in zwei Angriffen durch die Vorgabe, er werde für sie einen 130 m langen Gartenzaun errichten, zur Übergabe von insgesamt € 3.000,
  39. II. als Gesellschafter einer Gesellschaft mbHrömisch zwei. als Gesellschafter einer Gesellschaft mbH a. vom XXXX.2004 bis Ende 2004 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH dadurch herbeigeführt, wobei er kridaträchtig gehandelt habe, indem era. vom römisch 40 .2004 bis Ende 2004 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH dadurch herbeigeführt, wobei er kridaträchtig gehandelt habe, indem er i. übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der besagten Gesellschaft mbH in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand getrieben, indem er den gewerberechtlichen Geschäftsführer ungewöhnlich großzügig entlohnt habe; ii. es unterlassen, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen bzw. diese so zu führen, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der besagten GmbH erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe, und iii. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen, unterlassen. b. von Anfang 2005 bis zum XXXX.2006 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, indem erb. von Anfang 2005 bis zum römisch 40 .2006 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er i. übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GmbH in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand getrieben habe, indem er den gewerbsmäßigen Geschäftsführer ungewöhnlich großzügig entlohnt habe; ii. es unterlassen, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen bzw. diese so führen, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der GmbH erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe iii. es unterlassen, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen. c. von April 2005 bis Dezember 2005 als Dienstgeber Beiträge von Versicherungsnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von € EUR 28.201,32 der Wiener Gebietskrankenkasse als dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten, indem er diese einbehalten und nicht an die besagte Krankenkasse abführt habe, III. als Geschäftsführer einer Bau GmbH im Jahr 2006römisch drei. als Geschäftsführer einer Bau GmbH im Jahr 2006 a. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er i. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlassen bzw. dies so geführt habe, dass ein zeitnaher Überblick über die wahren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe ii. es unterlassen, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen, b. von November 2005 bis Juli 2006 als Dienstgeber Beiträge von Versicherungsnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von € 12.198,28 der Wiener Gebietskrankenkasse als dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten, indem er diese einbehielt und nicht an die besagte Krankenkasse abgeführt habe, IV. als faktischer Geschäftsführer bzw. als Geschäftsführer einer weiteren GmbHrömisch vier. als faktischer Geschäftsführer bzw. als Geschäftsführer einer weiteren GmbH a. von September 2008 bis September 2009 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH herbeigeführt, indem er i. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlassen bzw. dies so geführt habe, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe ii. es unterlassen, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet gewesen sei, zu erstellen; b. von Oktober 2009 bis Februar 2010 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt, indem er i. es unterlassen habe, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen bzw. dies so geführt habe, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe und ii. es unterlassen, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu erstellen, c. einen Bestandteil des Vermögens der besagten GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger bzw. wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert, wobei er einen € 50.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt habe, indem er Bargeld vom Firmenkonto für private Zwecke behoben habe, und zwar i. Im September 2009 € 116.000,00 ii. im Oktober 2009 € 103.000,00 iii. im November 2009 € 87.000,00 iv. im Dezember 2009 € 97.000,00 Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das Wohlverhalten des BF seit der letzten Tat, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
  40. Zudem wurde der BF wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen im Bundesgebiet mit Geldstrafen belangt:
  41. am XXXX.2004 wegen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand),
  42. am römisch 40 .2004 wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand),
  43. am XXXX.2005 wegen § 23 Abs. 1 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung unter Missachtung dafür vorgesehener Fristen),
  44. am römisch 40 .2005 wegen Paragraph 23, Absatz eins, FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung unter Missachtung dafür vorgesehener Fristen),
  45. am XXXX.2006 wegen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand), § 39 Abs. 5 FSG (Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines) sowie § 102 Abs. 5 lit. b KFG (Nichtmitführen eines Zulassungsscheins für das gelenke Kraftfahrzeug oder den gezogenen Anhänger),
  46. am römisch 40 .2006 wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand), Paragraph 39, Absatz 5, FSG (Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines) sowie Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG (Nichtmitführen eines Zulassungsscheins für das gelenke Kraftfahrzeug oder den gezogenen Anhänger),
  47. am XXXX.2010 wegen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand),
  48. am römisch 40 .2010 wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand),
  49. am XXXX.2010 wegen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand).
  50. am römisch 40 .2010 wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand). 1.
  51. Im Bundesgebiet halten sich Schwestern, sonstige Verwandte sowie die Lebensgefährtin (LG) des BF auf. Eine gemeinsame Haushaltsführung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu oder mit diesen Pesonen konnte jedoch nicht festgestellt werden. 1.
  52. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich konnten nicht festgestellt werden. 1.
  53. Im Herkunftsstaat hält sich zumindest eine Tochter des BF auf, bei welcher er auch aktuell Unterkunft genommen hat. 1.
  54. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. 1.
  55. Der BF wurde am XXXX.2019 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, und ihm die Bewilligung zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet mit Entscheidung der österreichischen Botschaft in Belgrad, vom XXXX.2019, verweigert.1.
  56. Der BF wurde am römisch 40 .2019 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, und ihm die Bewilligung zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet mit Entscheidung der österreichischen Botschaft in Belgrad, vom römisch 40 .2019, verweigert.
  57. Beweiswürdigung: 2.
  58. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  59. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung samt zusätzlichem Parteiengehör durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  60. Die Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Muttersprache sowie Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das ursprünglich bereits erlassene Aufenthaltsverbot beruht auf einer Ausfertigung der oben zitierten Bescheide der BPD XXXX (siehe AS 305) sowie der Sicherheitsdirektion XXXX (siehe AS 176). Zudem dokumentieren Ausfertigungen der ebenfalls oben genannten Bescheide der BPD-XXXX (siehe AS 392) und des UVS-Wien (siehe AS 409) die Abweisung eines Antrages des BF auf Aufhebung des besagten Aufenthaltsverbotes. Ferner ergibt sich auch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet aus einer Ausfertigung des diesbezüglich ebenfalls oben zitierten Bescheides der BPD-XXXX (siehe AS 292).Das ursprünglich bereits erlassene Aufenthaltsverbot beruht auf einer Ausfertigung der oben zitierten Bescheide der BPD römisch 40 (siehe AS 305) sowie der Sicherheitsdirektion römisch 40 (siehe AS 176). Zudem dokumentieren Ausfertigungen der ebenfalls oben genannten Bescheide der BPD-XXXX (siehe AS 392) und des UVS-Wien (siehe AS 409) die Abweisung eines Antrages des BF auf Aufhebung des besagten Aufenthaltsverbotes. Ferner ergibt sich auch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet aus einer Ausfertigung des diesbezüglich ebenfalls oben zitierten Bescheides der BPD-XXXX (siehe AS 292). Dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) kann keine Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung an den BF entnommen werden. Der BF hat den Erhalt einen dieser Rechtstitel auch nicht behauptet. Ferner hat der BF wie im oben zitierten Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (siehe AS 176) festgestellt wurde, am 27.07.2004 erfolglos einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, welcher letztlich am 05.04.2007 von der zuständigen NAG-Behörde abgewiesen wurde. In einer Abfrage des zentralen Fremdenregisters wird die Abschiebung des BF nach Serbien am XXXX.2019 dokumentiert und brachte der BF zudem den oben zitierten Bescheid der österreichischen Botschaft in Belgrad in Vorlage. (siehe OZ 8)In einer Abfrage des zentralen Fremdenregisters wird die Abschiebung des BF nach Serbien am römisch 40 .2019 dokumentiert und brachte der BF zudem den oben zitierten Bescheid der österreichischen Botschaft in Belgrad in Vorlage. (siehe OZ 8) Den Besitz eines zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder die Innehabung einer arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung konnte der BF nicht vorlegen. Letztlich gestand der BF selbst ein, über keine diesbezügliche Genehmigung verfügt zu haben, jedoch dennoch im Bundesgebiet unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein. Diese finden sich zudem in einem Sozialversicherungsauszug wieder und brachte der BF zudem eine Bestätigung seines seinerzeitigen Dienstgebers, XXXX, in XXXX, zum dahingehenden Beweis in Vorlage.Den Besitz eines zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder die Innehabung einer arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung konnte der BF nicht vorlegen. Letztlich gestand der BF selbst ein, über keine diesbezügliche Genehmigung verfügt zu haben, jedoch dennoch im Bundesgebiet unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein. Diese finden sich zudem in einem Sozialversicherungsauszug wieder und brachte der BF zudem eine Bestätigung seines seinerzeitigen Dienstgebers, römisch 40 , in römisch 40 , zum dahingehenden Beweis in Vorlage. Die Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Urteile sowie einer Ausfertigung des Berufungsurteils des OLG XXXX, Zl. XXXX.Die Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Urteile sowie einer Ausfertigung des Berufungsurteils des OLG römisch 40 , Zl. römisch 40 . Die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen samt verhängter Geldstrafen finden im Bescheid des UVS Wien, vom 28.11.2013 (siehe AS 409f) Niederschlag, und hat der BF diese zudem nicht bestritten, sondern vielmehr in diesem Kontext ein seinerzeitiges Alkoholproblem eingestanden (siehe OZ 8). Die Meldedaten des BF sowie dessen Anhaltungen in Justizanstalten folgen einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Diese lässt zudem keine gemeinsame Haushaltsführung des BF mit einem seiner Verwandten oder seiner LG in Österreich erkennen. Letztlich gestand er selbst ein, sich nicht durchgehend bei seiner LG oder seinen Angehörigen aufgehalten, sondern sich eine eigene Wohnung angemietet zu haben. Auch habe er keine durchgehenden Wohnsitzmeldungen in Österreich trotz Aufenthaltes im Bundesgebiet vorgenommen, zumal er sich überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch dessen LG brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass der BF nicht durchgehend bei ihr gewohnt habe, sondern zwischen dem Ort seiner Erwerbstätigkeit und ihrer Wohnung, aber auch zwischen Rumänien und Österreich gependelt sei. Dem widerspruchfrei gebliebenen Vorbringen des BF wiederum sind die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und in Serbien, zum aktuellen Aufenthalt im Herkunftsstaat, zur Unterkunft bei der Tochter in Serbien sowie zu seiner Vermögenslosigkeit zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich wiederum aus dessen Gesundheitszustand sowie dem Nichtvorbringen eines dem entgegenstehenden Sachverhaltes. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten insofern nicht festgestellt werden, als der BF keine diesbezüglichen näheren Angaben machte - wie noch näher ausgeführt wird - er auf keinen langjährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann und zudem wiederholt gegen gültigen Normen verstoßen hat. Wie von der Sicherheitsdirektion XXXX in Ihrem Bescheid festgestellt wurde, hielt sich der BF von 2003 bis 2009 durchgehend in Österreich auf. Dies wurde vom BF insoweit bestätigt, als dieser seinerzeit vor der belangten Behörde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.03.2010 (siehe AS 262) angab, im April/Mai 2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein. Darüber hinaus gab der BF an, wiederholt zwischen Serbien, Rumänien und Österreich gependelt zu sein, was dessen LG in der mündlichen Verhandlung bestätigte. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte der BF ferner vor, zuletzt - eine vorherige Ausreise bedingend - am 09.10.2017 ins Bundesgebiet, von Serbien kommend, eingereist zu sein (siehe AS 467). Ferner gestand der BF zu, es teils unterlassen zu haben, Wohnsitzmeldungen in Österreich vorgenommen zu haben. Seine LG gab zudem an, dass der BF nicht immer bei ihr wohnhaft, sondern vielmehr überwiegend nur an einzelnen Wochenenden bei ihr aufhältig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kann ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich - wie seinerseits zuletzt behauptet - beginnend mit 2011 nicht festgestellt werden. Dies gründet sich auf das Fehlen durchgehender Wohnsitzmeldungen in Österreich und die Vorlage verifizierbarer Nachweise über Aufenthalte in Österreich. Ferner müssen die teils widersprüchlichen, teils lückenhaften Angaben des BF hinsichtlich seiner Aufenthalte in Österreich, Reisen ins Auslan der eingestandenen Nutzung gefälschter Ausweise sowie der von der LG des BF bestätigten wiederholten Auslandsreisen berücksichtigt werden. Insofern ließen sich die konkreten Ein- und Ausreisen des BF nach und aus Österreich sowie allfällige Aufenthalte in und außerhalb des Bundesgebietes ebenfalls nicht rekonstruieren.Wie von der Sicherheitsdirektion römisch 40 in Ihrem Bescheid festgestellt wurde, hielt sich der BF von 2003 bis 2009 durchgehend in Österreich auf. Dies wurde vom BF insoweit bestätigt, als dieser seinerzeit vor der belangten Behörde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.03.2010 (siehe AS 262) angab, im April/Mai 2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein. Darüber hinaus gab der BF an, wiederholt zwischen Serbien, Rumänien und Österreich gependelt zu sein, was dessen LG in der mündlichen Verhandlung bestätigte. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte der BF ferner vor, zuletzt - eine vorherige Ausreise bedingend - am 09.10.2017 ins Bundesgebiet, von Serbien kommend, eingereist zu sein (siehe AS 467). Ferner gestand der BF zu, es teils unterlassen zu haben, Wohnsitzmeldungen in Österreich vorgenommen zu haben. Seine LG gab zudem an, dass der BF nicht immer bei ihr wohnhaft, sondern vielmehr überwiegend nur an einzelnen Wochenenden bei ihr aufhältig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kann ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich - wie seinerseits zuletzt behauptet - beginnend mit 2011 nicht festgestellt werden. Dies gründet sich auf das Fehlen durchgehender Wohnsitzmeldungen in Österreich und die Vorlage verifizierbarer Nachweise über Aufenthalte in Österreich. Ferner müssen die teils widersprüchlichen, teils lückenhaften Angaben des BF hinsichtlich seiner Aufenthalte in Österreich, Reisen ins Auslan der eingestandenen Nutzung gefälschter Ausweise sowie der von der LG des BF bestätigten wiederholten Auslandsreisen berücksichtigt werden. Insofern ließen sich die konkreten Ein- und Ausreisen des BF nach und aus Österreich sowie allfällige Aufenthalte in und außerhalb des Bundesgebietes ebenfalls nicht rekonstruieren. Ferner gab der BF an, seinen Namen seinerzeit allein deshalb geändert zu haben, um sich eine Einreise nach Österreich zu ermöglichen (siehe OZ 8). Er führte ferner aus, zuletzt im Jahr 2017 mit dem Vorhaben, länger als die erlaubten 90 Tage in Österreich zu bleiben, unter Zuhilfenahme gefälschter rumänischer Dokumenten ins Bundesgebiet gereist zu sein (siehe AS 467). Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aus § 1 Z 6 HStV.Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, HStV.
  61. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  62. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
  63. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  64. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  65. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." In Ermangelung eines Inlandsaufenthaltes scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG aus.In Ermangelung eines Inlandsaufenthaltes scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG aus. Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, AsylG lautet: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG. 3.1.
  3. Der BF ist und war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung noch eines Visums und reiste zuletzt mit gefälschten rumänischen Dokumenten sowie der Absicht, länger als die erlaubten 90 Tage in Österreich zu verbleiben, in den Schengenraum bzw. ins Bundesgebiet ein. Hinzu kommt, dass gegen den BF ein im Jahr 2009 in Rechtskraft erwachsenes 10jähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde, welches im Zeitpunkt der letzten festgestellten Einreise des BF ins Bundesgebiet - am 04.09.2017 - noch in Geltung stand. Demzufolge erweist sich sowohl dessen letzte Einreise als auch dessen letzter - verfahrensgegenständliche - Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dessen noch vor Erlass des gegenständlich angefochtenen Bescheides am XXXX.2019 erfolgten Abschiebung aus Österreich ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen. (vgl. VwGH Ra 2017/21/0234).Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dessen noch vor Erlass des gegenständlich angefochtenen Bescheides am römisch 40 .2019 erfolgten Abschiebung aus Österreich ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen. vergleiche VwGH Ra 2017/21/0234). Eingedenk der Unrechtmäßigkeit des gegenständlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und des noch während des besagten Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet eingeleiteten Rückkehrentscheidungsverfahrens, erweist sich die Stützung einer Rückkehrentscheidung trotz erfolgter Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet, gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG dem Grunde nach als zulässig.Eingedenk der Unrechtmäßigkeit des gegenständlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und des noch während des besagten Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet eingeleiteten Rückkehrentscheidungsverfahrens, erweist sich die Stützung einer Rückkehrentscheidung trotz erfolgter Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dem Grunde nach als zulässig. Es ist jedoch nunmehr zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits in Serbien befindet, weshalb die Rückkehrentscheidung - wie im Spruch ersichtlich - nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen war.Es ist jedoch nunmehr zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits in Serbien befindet, weshalb die Rückkehrentscheidung - wie im Spruch ersichtlich - nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen war. 3.1.
  4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
  5. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: o die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), o das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),o das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), o die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, o den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),o den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), o die Bindungen zum Heimatstaat, o die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowieo die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie o auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). "Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind." (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)"Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind." (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) "Der Fremde missachtete das aufgrund seiner Straftaten verhängte Aufenthaltsverbot und vereitelte bisherige Abschiebeversuche auf verschiedene Weise. Das alles wiegt nach wie vor schwer und entzieht insbesondere auch einer Berufung auf jene Judikaturlinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. E
  1. November 2016, Ra 2016/21/0299; B
  2. November 2016, Ra 2016/21/0251), von vornherein die Grundlage." (VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007)"Der Fremde missachtete das aufgrund seiner Straftaten verhängte Aufenthaltsverbot und vereitelte bisherige Abschiebeversuche auf verschiedene Weise. Das alles wiegt nach wie vor schwer und entzieht insbesondere auch einer Berufung auf jene Judikaturlinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche E
  3. November 2016, Ra 2016/21/0299; B
  4. November 2016, Ra 2016/21/0251), von vornherein die Grundlage." (VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007) 3.1.
  5. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).3.1.
  6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch lassen sich weder eine gemeinsame Haushaltsführung noch ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen feststellen, sodass gegenständlich vom Vorliegen eines Privat- nicht jedoch Familienlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist (vgl. Chvosta: Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch lassen sich weder eine gemeinsame Haushaltsführung noch ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen feststellen, sodass gegenständlich vom Vorliegen eines Privat- nicht jedoch Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK auszugehen ist vergleiche Chvosta: Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860f; vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Hinzu kommt, dass der BF letztlich nur auf einen maximal zweijährigen permanenten Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann und sich dieser als durchgehend unrechtmäßig erwies. Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung in Österreich und wurde wiederholt straffällig sowie gegen diesen sogar ein 10jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF konnte daher nie ernsthaft davon ausgehen, im Bundesgebiet verbleiben zu können, was wiederum dessen in Österreich begründete bzw. intensivierte Bezugspunkte relativiert. Auch die letzte Anhaltung des BF in Haft vermag eine solche Relativierung zu bewirken. Ferner brachte der BF durch seine wiederholte Delinquenz und das mehrfache Ignorieren eines über 10 Jahre hinweg gültigen Aufenthaltsverbotes sowie von melderechtlichen Verpflichtungen seinen nachhaltigen Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft integrieren zu wollen, zum Ausdruck. Wenn der BF auch Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgegangen ist, so darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass diese ebenfalls die Nichtbeachtung gültiger Bestimmungen dokumentieren, zumal dem BF die notwendigen Berechtigungen fehlten, um unselbstständige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgehen zu dürfen. Auch sonst konnten keine Integrationssachverhalte auf Seiten des BF festgestellt werden, welche jedoch durch dessen wiederholt - teils einschlägiges - strafbares Verhalten - aber auch durch die dem BF bewusst gewesene Unsicherheit und letztlich Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich - zu relativieren gewesen wären. Ferner hat der BF seine familiären Beziehungen in Österreich durch sein wiederholt (straf-)rechtswidriges Verhalten wissentlich aufs Spiel gesetzt. Im Bewusstsein, der Möglichkeit verlustig zu gehen, diese in Österreich weiterführen zu können, verstieß der BF abermals massiv gegen Strafrechtsnormen. Die Kriminalhistorie des BF lässt erkennen, dass dieser nicht nur wiederholt einschlägig delinquierte, sondern sich auch nicht durch fremden- und strafrechtliche Sanktionen sowie empfangene Benefizien, wie bedingte Strafnachsichten von neuerlichen Rückfällen abhalten ließ. Letztlich brachte es der BF insgesamt auf 4, teils einschlägige Verurteilungen sowie 5 verwaltungsstrafrechtliche Belangungen. Die konsequente Missachtung gültiger (Verwaltungs-)Strafrechtsnormen sowie von fremden- und melderechtlichen Bestimmungen lässt keinesfalls einen Integrationswillen erkennen. Vielmehr zeigt der BF damit nachhaltig seinen Unwillen, sich an gültige Rechtsnormen zu halten, und damit - wie noch näher ausgeführt werden wird - seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf. Angesichts des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit des BF, dessen serbokroatischer Sprachkenntnisse sowie der familiären Anknüpfungspunkte in Serbien ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet verfahrensgegenständlich im konkreten Fall überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt Dies im Lichte einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG und unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Gewalt- und Vermögendelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) ein hoher Stellenwert zukommt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Angesichts des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit des BF, dessen serbokroatischer Sprachkenntnisse sowie der familiären Anknüpfungspunkte in Serbien ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet verfahrensgegenständlich im konkreten Fall überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt Dies im Lichte einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG und unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Gewalt- und Vermögendelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) ein hoher Stellenwert zukommt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.1.
  7. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).3.1.
  8. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht substantiiert behauptet. vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Da der BF am XXXX.2019 nach Serbien abgeschoben wurde und sich seither dort aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd. § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd. § 57 AsylG nicht vorzunehmen. (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra2017/21/0234)Da der BF am römisch 40 .2019 nach Serbien abgeschoben wurde und sich seither dort aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd. Paragraph 57, AsylG nicht vorzunehmen. vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra2017/21/0234) Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  11. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
  12. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme recht

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