RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlG311 2179932-1 SpruchG311 2179924-1/13E G311 2179931-1/10E G311 2179928-1/10E G311 2179926-1/10E G311 2179932-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, 4.) der minderjährigen XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX und 5.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der minderjährigen römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 und 5.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den MigrantInnen Verein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zahlen: zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.) XXXX und zuZahlen: zu 1.) römisch 40 , zu 2.) römisch 40 , zu 3.) römisch 40 , zu 4.) römisch 40 und zu 5.) XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach5.) römisch 40 , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäßrömisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG werden XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG werden römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX (alias: XXXX), XXXX, XXXX(alias: XXXX), XXXX (alias: XXXX) und XXXXjeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 (alias: römisch 40 ), römisch 40 , XXXX(alias: römisch 40 ), römisch 40 (alias: römisch 40 ) und XXXXjeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkterömisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und der Dritt- sowie Viertbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten.Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und der Dritt- sowie Viertbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellten. Am 15.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Beiden brachten zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst vor, sie hätten den Irak wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Täglich würden Menschen (auch Kinder) getötet werden und hätten sie beide Angst um ihre Familie. Der Bruder und der Schwager des Erstbeschwerdeführers wären weiters von Männern einer Drogenbande bedroht worden. Am XXXX wurde der minderjährige Fünftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Es handelte sich um eine Frühgeburt. Der Erstbeschwerdeführer beantrage am 26.07.2016 für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer ein Familienverfahren hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz. Der Antrag stütze sich ausschließlich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Für den Fünftbeschwerdeführer bestünden keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen.Am römisch 40 wurde der minderjährige Fünftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Es handelte sich um eine Frühgeburt. Der Erstbeschwerdeführer beantrage am 26.07.2016 für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer ein Familienverfahren hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz. Der Antrag stütze sich ausschließlich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Für den Fünftbeschwerdeführer bestünden keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen. Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, fand am 13.10.2017 statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei Sunnit, die Zweitbeschwerdeführerin Schiitin. Er habe Probleme mit der streng religiösen schiitischen Familie der Zweitbeschwerdeführerin gehabt. Schon der Eheschließung sei von der Schwiegerfamilie nicht zugestimmt worden. Nur einer der Brüder der Zweitbeschwerdeführerin hätte den Erstbeschwerdeführer gemocht und der Ehe zugestimmt, nachdem der Schwiegervater bereits verstorben gewesen sei. Die Schwiegerfamilie hätte sich im Laufe der Zeit immer mehr religiös radikalisiert und nach dem Tod des ältesten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin (welcher als einziger der Eheschließung zugestimmt hätte) den Erstbeschwerdeführer dazu gedrängt, sich von der Zweitbeschwerdeführerin zu trennen. Sonst würde man ihn töten. Außerdem habe man ihm auch die Kinder wegnehmen wollen. Seine Tätigkeit beim Militär sei wegen der Probleme mit der Schwiegerfamilie auch insofern problematisch gewesen, als er immer 14 Tage durchgehend Dienst versehen haben müssen und dann für sieben Tage zuhause gewesen sei. Es sei zu gefährlich, in eine andere Provinz im Irak zu ziehen. Auch könne er Frau und Kinder nicht alleine leben lassen. Die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin hätten eine der Töchter durch Übergießen mit brühendem Wasser am Fuß verletzt und den Erstbeschwerdeführer auch geschlagen. Während der Erstbeschwerdeführer bei der Arbeit gewesen sei, habe sich die Zweitbeschwerdeführerin immer in ihrem Elternhaus aufgehalten und sei dort von ihren Angehörigen unter Druck gesetzt worden. Sie habe zwei Suizidversuche unternommen. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe weiters gute Beziehungen zur schiitischen Miliz Asa-ib Ahl al-Haqq (AAH). Nach einem Vorfall in der Cafeteria bei der Arbeit wären die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin zum Vorgesetzten des Erstbeschwerdeführers beim Militär gegangen und hätten ihn "schlecht geredet". Außerdem hätten sie Leute geschickt, die ihn bedrohen. Der Erstbeschwerdeführer habe auf der Militärbasis die Cafeteria geführt, diese aber zusperren und schnell verlassen müssen, als ihn die Zweitbeschwerdeführerin angerufen habe, dass sie von ihren Eltern geschlagen worden wäre. Während der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers sei aus der Cafeteria Geld gestohlen worden, weshalb man ihn einen Monat als Strafe in der Basis eingesperrt habe. Um das fehlende Geld zurückzahlen zu können, habe er sich Geld leihen müssen. Würde er in den Irak zurückkehren, würde er bestraft werden. Auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei von der AAH bedroht worden, nachdem der Bruder in einen Autounfall mit AAH-Mitgliedern verwickelt gewesen sei. AAH-Mitglieder seien zum Bruder nach Hause gekommen und hätten sein Auto anzünden wollen. Eine Anzeige des Bruders sei erfolglos gewesen und sei dieser deswegen auch im August 2015 aus dem Irak ausgereist. Nach der Ausreise des Bruders sei seitens der AAH damit gedroht worden, das Familienhaus durch Brandstiftung zu zerstören, sodass auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten fliehen müssen. Der Erstbeschwerdeführer beabsichtige weiters, zum Christentum zu konvertieren. Seiner Ehefrau habe er dies bisher nur angedeutet, aber es nicht öffentlich gemacht. Er interessiere sich bereits seit 1990 für das Christentum. Christen hätten während des Krieges auch Muslime in ihren Häusern aufgenommen und sie gut behandelt. Auch hätte er Christen als Nachbarn gehabt. Wann er konvertieren möchte, wisse er jedoch noch nicht. Im Zuge der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer nachfolgende Unterlagen/Beweismittel zur Vorlage: -Strichaufzählung Bestätigung des Kardinals XXXX vom 02.03.2017 über die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu den Sakramenten der Eingliederung (AS 37 und 109 Erstbeschwerdeführer);Bestätigung des Kardinals römisch 40 vom 02.03.2017 über die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu den Sakramenten der Eingliederung (AS 37 und 109 Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Konvolut medizinischer Unterlagen und Befunde des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers der infolge einer Frühgeburt nach Kaiserschnitt auf der neonatologischen Intensivstation behandelt wurde (AS 43 ff Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Kursbestätigung Deutschkurs A1 vom 02.03.2017 und vom 16.09.2016 für den Erstbeschwerdeführer (AS 77 f Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Integrationskurs-Bestätigung vom 10.10.2017 und 26.09.2017 für den Erstbeschwerdeführer (AS 81 f Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Anmeldebestätigung zum Basisbildungskurs Alpha 2 des BFI für den Erstbeschwerdeführer (AS 85 Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Anmeldebestätigung zum Alphabetisierungskurs 2 des BFI für den Erstbeschwerdeführer (AS 87 Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben der Flüchtlingshilfe des XXXX für die Beschwerdeführer vom 12.10.2017 (AS 89 Erstbeschwerdeführer);Empfehlungsschreiben der Flüchtlingshilfe des römisch 40 für die Beschwerdeführer vom 12.10.2017 (AS 89 Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes an einem Erste-Hilfe-Workshop vom 18.05.2017 für den Erstbeschwerdeführer (AS 91 Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Konvolut von Teilnahmebestätigungen für den Erstbeschwerdeführer an diversen Integrationskursen oder Veranstaltungen bzw. Info-Modulen (AS 93 ff Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Auszahlungsbeleg für Unterstützungsdienste durch Flüchtlinge für vom Erstbeschwerdeführer durchgeführte Malerarbeiten vom 20.10.2016 sowie Auflistung gemeinnütziger Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers für den Monat August 2017 (AS 111 ff Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung irakische Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung (AS 115 ff und 167 ff Erstbeschwerdeführer) sowie Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers zum minderjährigen Fünftbeschwerdeführer (AS 121 ff Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Foto des Erstbeschwerdeführers mit dem Bundespräsidenten (AS 125 Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Bestätigung vom 11.10.2017 über psychotherapeutischen Behandlungsbedarf der Zweitbeschwerdeführerin (AS 127 Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung österreichische Geburtsurkunde des Fünftbeschwerdeführers (AS 129 Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Kopien der irakischen Reisepässe des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (AS 131 ff Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Kopien der irakischen Staatsbürgerschaftsnachweise des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin (AS 155 ff Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Kopien der irakischen Personalausweise des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (AS 159 ff Erstbeschwerdeführer); -Strichaufzählung Kopien des irakischen Militärausweises, der irakischen Wahlkarte und der irakischen Meldekarte des Erstbeschwerdeführers (AS 163 ff Erstbeschwerdeführer); Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, sie sei wegen ihrer psychischen Situation (Depressionen und Angst) in ärztlicher Behandlung. Ihr seien auch Medikamente verordnet worden, die sie bei Angst einnehmen soll, könne deren Namen aber nicht angeben. Sie fühle sich jedoch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Weiters sei ihr im Zuge der Kaiserschnitt-Geburt des Fünftbeschwerdeführers die Gebärmutter entfernt worden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und würden sich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers beziehen. Die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers würden sich auf ihre Brüder beziehen. Die Probleme mit ihnen hätten begonnen, als der älteste Bruder verstorben sei. Ihre jüngeren Brüder seien schon immer gegen die Heirat der Zweitbeschwerdeführerin (als Schiitin) mit dem Erstbeschwerdeführer (einem Sunniten) gewesen. Sie hätten versucht, die Zweitbeschwerdeführerin vom Erstbeschwerdeführer zu trennen, indem sie die Zweitbeschwerdeführer mit zu sich nach Hause genommen und zur Scheidung gedrängt hätten. So hätten die Brüder die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Tod des ältesten Bruders zum Tragen eines Niqab gezwungen; zuvor habe sie nur ein Kopftuch getragen. Die Brüder würden mit der AAH zusammenarbeiten und habe sie Angst vor diesen. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine konkrete, sie persönlich treffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung im Irak oder zukünftig bei einer Rückkehr dorthin hätten glaubhaft machen können. Es sei dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes und substanziiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe darzulegen. Sein Vorbringen sei vage und abstrakt. Die vom Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebrachten Gründe seien nicht identisch. Er habe sein Vorbringen gesteigert und könne schon deswegen von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Zur vorgebrachten Bedrohung durch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe der Erstbeschwerdeführer keine Angaben dazu machen können, in welcher Art und Weise er bedroht worden sei, welche Personen involviert gewesen seien und an welchen Tagen diese Bedrohungen stattgefunden hätten. Es stelle einen Widerspruch dar, wenn der Erstbeschwerdeführer einerseits ausführe, die Zweitbeschwerdeführerin und auch die Töchter wären von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin misshandelt worden, ein Umzug der Beschwerdeführer in eine andere Provinz aber wegen der Trennung von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin aber nicht möglich sei. Die Situation könne somit nicht derart schlimm gewesen sein, wenn die Beschwerdeführer freiwillig dort geblieben seien. Der Erstbeschwerdeführer habe einen sehr nervösen Eindruck gemacht. Auch zur Bedrohung des Bruders des Erstbeschwerdeführers habe er keine näheren Details nenne können, zumal der Bruder des Erstbeschwerdeführers in dessen Einvernahme vor dem Bundesamt den vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Unfall überhaupt nicht erwähnt habe. Eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak bestehe nicht mehr, wenngleich sich die Lage für Sunniten durchaus schwierig darstelle. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bagdad sei zumutbar, zumal sie dort über Bekannte verfügen würden, die sie unterstützen könnten. Es sei weiters zumutbar, den Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung oder der Unterstützung der im Irak lebenden Angehörigen zu sichern. Eine Konversion des Erstbeschwerdeführers zum Christentum habe er lediglich in den Raum gestellt, jedoch nicht angegeben, ob und gegebenenfalls wann diese tatsächlich erfolgen sollte. Nur weil sich der Erstbeschwerdeführer mit dem Gedanken getragen habe, zum Christentum zu konvertieren, könne keine Verfolgung aus diesem Grund im Irak angenommen werden, zumal Christen - auch wenn sich ihre Zahl inzwischen verringert habe - jahrelang in Bagdad gelebt hätten. Hätte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich konvertieren wollen, hätte er es längst getan. Eine systematische Christenverfolgung im Irak finde nicht statt. Insgesamt habe der Erstbeschwerdeführer kein asylrelevantes und glaubhaftes Vorbringen erstattet. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet liege nicht vor.Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine konkrete, sie persönlich treffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung im Irak oder zukünftig bei einer Rückkehr dorthin hätten glaubhaft machen können. Es sei dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes und substanziiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe darzulegen. Sein Vorbringen sei vage und abstrakt. Die vom Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebrachten Gründe seien nicht identisch. Er habe sein Vorbringen gesteigert und könne schon deswegen von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Zur vorgebrachten Bedrohung durch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe der Erstbeschwerdeführer keine Angaben dazu machen können, in welcher Art und Weise er bedroht worden sei, welche Personen involviert gewesen seien und an welchen Tagen diese Bedrohungen stattgefunden hätten. Es stelle einen Widerspruch dar, wenn der Erstbeschwerdeführer einerseits ausführe, die Zweitbeschwerdeführerin und auch die Töchter wären von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin misshandelt worden, ein Umzug der Beschwerdeführer in eine andere Provinz aber wegen der Trennung von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin aber nicht möglich sei. Die Situation könne somit nicht derart schlimm gewesen sein, wenn die Beschwerdeführer freiwillig dort geblieben seien. Der Erstbeschwerdeführer habe einen sehr nervösen Eindruck gemacht. Auch zur Bedrohung des Bruders des Erstbeschwerdeführers habe er keine näheren Details nenne können, zumal der Bruder des Erstbeschwerdeführers in dessen Einvernahme vor dem Bundesamt den vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Unfall überhaupt nicht erwähnt habe. Eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak bestehe nicht mehr, wenngleich sich die Lage für Sunniten durchaus schwierig darstelle. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bagdad sei zumutbar, zumal sie dort über Bekannte verfügen würden, die sie unterstützen könnten. Es sei weiters zumutbar, den Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung oder der Unterstützung der im Irak lebenden Angehörigen zu sichern. Eine Konversion des Erstbeschwerdeführers zum Christentum habe er lediglich in den Raum gestellt, jedoch nicht angegeben, ob und gegebenenfalls wann diese tatsächlich erfolgen sollte. Nur weil sich der Erstbeschwerdeführer mit dem Gedanken getragen habe, zum Christentum zu konvertieren, könne keine Verfolgung aus diesem Grund im Irak angenommen werden, zumal Christen - auch wenn sich ihre Zahl inzwischen verringert habe - jahrelang in Bagdad gelebt hätten. Hätte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich konvertieren wollen, hätte er es längst getan. Eine systematische Christenverfolgung im Irak finde nicht statt. Insgesamt habe der Erstbeschwerdeführer kein asylrelevantes und glaubhaftes Vorbringen erstattet. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet liege nicht vor. Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak. Mit am 11.12.2017 beim Bundesamt per Fax einlangendem Schriftsatz vom 01.12.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführer den Status von Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und eine Abschiebung in den Irak unzulässig ist und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; einen länderkundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasst und eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Fluchtgründe eine Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht hätten. Die Beschwerdeführer würden wegen ihrer gemischt-religiösen Ehe, ihrer Herkunft und ihrer westlichen Lebensanschauung von den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin, welcher Mitglieder der radikal-schiitischen Miliz AAH seien, mit dem Umbringen bedroht werden. Außerdem befürchte die Zweitbeschwerdeführerin Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen aufgrund ihrer mit der streng-islamischen Ordnung im Irak unvereinbaren Lebenseinstellung und weiteren Verfolgungshandlungen durch die mit dem irakischen Staat verbundenen Milizen. Den Ausführungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen sehr konkrete Angaben gemacht und die fluchtauslösenden Erlebnisse gerade in einer Art und Weise geschildert hätten, wie es von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe. Sie hätten ausführlich und konkret Details, Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen geschildert. Die Vorgehensweise religiös motivierter Terroristen sei nicht immer rational erklärbar. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten übereinstimmende Angaben gemacht. Es lägen keine Widersprüche vor. Eine Beurteilung der Bedrohung der Beschwerdeführer wegen ihrer gemischt-religiösen Ehe durch die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin sowie die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates hätte die belangte Behörde nicht vorgenommen. Es wäre dem Bundesamt offen gestanden, entsprechende Recherchen im Herkunftsland anzustellen. Auch die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte würden eine zunehmende Eskalation des interkonfessionellen Bürgerkrieges im Irak belegen. Unbeachtet sei auch der Umstand geblieben, dass eine Verfolgung durch bewaffnete radikal-schiitische Milizen einer staatlichen Verfolgung gleichkomme und der Zweitbeschwerdeführerin auch geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau drohe. Die westliche Lebenseinstellung der Zweitbeschwerdeführerin widerspreche der streng islamischen Gesellschaftsordnung im Irak und wäre sie im Falle einer Rückkehr dorthin in der Ausübung ihrer fundamentalen Menschenrechte eingeschränkt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, da sich die diesbezügliche Situation im gesamten Irak als gleich darstelle. Auch lasse die allgemeine Sicherheitslage eine Rückkehr in den Irak nicht zu, zumal mangels familiärem bzw. sozialem Auffangnetz im Irak eine existenzbedrohende Notlage drohe. Schließlich seien die Beschwerdeführer im Bundesgebiet schon beeindruckend integriert, hätten die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte geknüpft. Sie seien weiters arbeitsfähig und -willig. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 18.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Per E-Mail vom 23.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2018 einlangend, wurden der Taufschein des Erstbeschwerdeführers vom 31.03.2018 über die Taufe und Firmung am selben Tag sowie eine Meldebestätigung vom 12.04.2018 vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2019 wurden den Beschwerdeführern zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung relevante Länderberichte zum Irak vorab zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.08.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin der unmündig minderjährigen Beschwerdeführer), ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung, eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verbunden.Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verbunden. Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Bagdad, XXXX, geboren. Nach dem Sturz Husseins 2003 sei XXXX ein sunnitisches Viertel geworden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zwar in Bagdad geboren, habe mit ihrer Familie aber in XXXX, einem schiitischen Bezirk nordöstlich von Bagdad (in Richtung Diyala), gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin über ihren älteren Bruder kennengelernt, mit dem der Erstbeschwerdeführer gemeinsam in einer Werkstatt als Automechaniker in XXXX gearbeitet habe. Er habe gleich um ihre Hand angehalten, sei ein Jahr mit ihr verlobt gewesen und habe die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet, als sie dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen sei. Bis zur Ausreise hätten sie weiterhin in XXXX gelebt. Er sei Sunnit, seine Ehefrau Schiiten. Der Rechtsvertreter merkte dazu an, dass der Erstbeschwerdeführer die Frage auf sein Leben im Irak bezogen habe. Es gäbe ein paar vom Erstbeschwerdeführer näher geschilderte Unterschiede zwischen Schiiten und Sunniten (etwa welche religiösen Führer angebetet würden, wie oft oder wann am Tag gebetet werde). Zu den konkreten Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer sodann an, dass der Hauptgrund für die Ausreise die Probleme aufgrund seiner gemischten Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin gewesen seien. Wegen dieses Problems sei das ganze irakische Volk niedergemetzelt worden. Persönlich sei er sehr offen gewesen und habe seinen sunnitischen Glauben im Irak nicht wirklich praktiziert. Der älteste Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der auch der beste Freund des Erstbeschwerdeführers und ein Intellektueller gewesen sei, habe nichts gegen die Heirat gehabt. Er sei jedoch durch eine Autobombe ums Leben gekommen. Dies sei der Anlass für die übrigen drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin gewesen, sich zu radikalisieren. Es sei für eine Frau im Alter der Zweitbeschwerdeführerin zu gefährlich, alleine (auch mit Kindern) zuhause zu bleiben, also habe sie sich immer mit den beiden Töchtern in ihrem Elternhaus aufhalten müssen, wenn der Erstbeschwerdeführer zwei Wochen Dienst beim Militär gehabt habe (er habe alle zwei Wochen für eine sieben Tage frei gehabt). Es habe dann Anfang 2015 (nach dem Tod des ältesten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin) geheißen, er dürfe seine Frau und seine Kinder nicht mehr sehen, weil er Sunnit sei und nun die Schiiten an der Macht seien. Als er seine Familie habe abholen wollen, hätten sie ihn verprügelt. Weiters hätten die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin Mitglieder der schiitischen Miliz aufgefordert, den Erstbeschwerdeführer aufzuhalten. Einer davon (XXXX) habe ihn dabei verletzt. Die ältere Tochter habe deswegen geweint, woraufhin man ihr als Strafe den Fuß mit heißem Wasser verbrannt habe. Er habe seine Frau und Kinder dann zehn Monate nicht sehen dürfen, aber mit der Schwiegermutter, welche Mitleid mit den Beschwerdeführern gehabt habe, vereinbaren können, dass diese mit der Zweitbeschwerdeführerin und den beiden Töchtern zu einem genauen vereinbarten Zeitpunkt einkaufen geht. Der Erstbeschwerdeführer habe sie dort getroffen und quasi "entführt". Er sei mit seiner Ehefrau und den Kindern mit dem Fahrzeug eines Freundes in den Bezirk XXXX gefahren und dann gleich in die Türkei geflogen. Er habe für die Reise in die Türkei bereits alles vorbereitet gehabt, damit sie nicht lange im Irak bleiben müssen. In der Türkei hätten sie sich dann etwa einen Monat aufgehalten.Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Bagdad, römisch 40 , geboren. Nach dem Sturz Husseins 2003 sei römisch 40 ein sunnitisches Viertel geworden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zwar in Bagdad geboren, habe mit ihrer Familie aber in römisch 40 , einem schiitischen Bezirk nordöstlich von Bagdad (in Richtung Diyala), gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin über ihren älteren Bruder kennengelernt, mit dem der Erstbeschwerdeführer gemeinsam in einer Werkstatt als Automechaniker in römisch 40 gearbeitet habe. Er habe gleich um ihre Hand angehalten, sei ein Jahr mit ihr verlobt gewesen und habe die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet, als sie dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen sei. Bis zur Ausreise hätten sie weiterhin in römisch 40 gelebt. Er sei Sunnit, seine Ehefrau Schiiten. Der Rechtsvertreter merkte dazu an, dass der Erstbeschwerdeführer die Frage auf sein Leben im Irak bezogen habe. Es gäbe ein paar vom Erstbeschwerdeführer näher geschilderte Unterschiede zwischen Schiiten und Sunniten (etwa welche religiösen Führer angebetet würden, wie oft oder wann am Tag gebetet werde). Zu den konkreten Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer sodann an, dass der Hauptgrund für die Ausreise die Probleme aufgrund seiner gemischten Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin gewesen seien. Wegen dieses Problems sei das ganze irakische Volk niedergemetzelt worden. Persönlich sei er sehr offen gewesen und habe seinen sunnitischen Glauben im Irak nicht wirklich praktiziert. Der älteste Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der auch der beste Freund des Erstbeschwerdeführers und ein Intellektueller gewesen sei, habe nichts gegen die Heirat gehabt. Er sei jedoch durch eine Autobombe ums Leben gekommen. Dies sei der Anlass für die übrigen drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin gewesen, sich zu radikalisieren. Es sei für eine Frau im Alter der Zweitbeschwerdeführerin zu gefährlich, alleine (auch mit Kindern) zuhause zu bleiben, also habe sie sich immer mit den beiden Töchtern in ihrem Elternhaus aufhalten müssen, wenn der Erstbeschwerdeführer zwei Wochen Dienst beim Militär gehabt habe (er habe alle zwei Wochen für eine sieben Tage frei gehabt). Es habe dann Anfang 2015 (nach dem Tod des ältesten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin) geheißen, er dürfe seine Frau und seine Kinder nicht mehr sehen, weil er Sunnit sei und nun die Schiiten an der Macht seien. Als er seine Familie habe abholen wollen, hätten sie ihn verprügelt. Weiters hätten die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin Mitglieder der schiitischen Miliz aufgefordert, den Erstbeschwerdeführer aufzuhalten. Einer davon (römisch 40 ) habe ihn dabei verletzt. Die ältere Tochter habe deswegen geweint, woraufhin man ihr als Strafe den Fuß mit heißem Wasser verbrannt habe. Er habe seine Frau und Kinder dann zehn Monate nicht sehen dürfen, aber mit der Schwiegermutter, welche Mitleid mit den Beschwerdeführern gehabt habe, vereinbaren können, dass diese mit der Zweitbeschwerdeführerin und den beiden Töchtern zu einem genauen vereinbarten Zeitpunkt einkaufen geht. Der Erstbeschwerdeführer habe sie dort getroffen und quasi "entführt". Er sei mit seiner Ehefrau und den Kindern mit dem Fahrzeug eines Freundes in den Bezirk römisch 40 gefahren und dann gleich in die Türkei geflogen. Er habe für die Reise in die Türkei bereits alles vorbereitet gehabt, damit sie nicht lange im Irak bleiben müssen. In der Türkei hätten sie sich dann etwa einen Monat aufgehalten. Er sei am 31.03.2017 [richtig: 2018] in XXXX getauft worden. Er empfinde bereits seit den 1990er Jahren eine Zuneigung zum Christentum, da er damals mit der Familie in Bagdad, XXXX, gelebt habe, wo auch viele Christen gelebt hätten. Es handle sich bei Christen um friedliebende Personen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er dieselbe Erfahrung gemacht. Das sei für ihn ein Anlass gewesen, ein Vorbild für seine Familie zu sein, die die Gewalt im Irak nicht mehr erleben müsse, so wie er sie erlebt habe. Es solle für sie ein Weg für Freiheit und Liebe sein. Er habe zufällig Araber gesehen, die in die Kirche gegangen und Christen seien. Mit diesen habe er sich angefreundet und so sei er dorthin gekommen. er gehe jeden Montag in der Kirche und auch zur monatlichen Messe. Auf näheres Befragen gab der Erstbeschwerdeführer an:Er sei am 31.03.2017 [richtig: 2018] in römisch 40 getauft worden. Er empfinde bereits seit den 1990er Jahren eine Zuneigung zum Christentum, da er damals mit der Familie in Bagdad, römisch 40 , gelebt habe, wo auch viele Christen gelebt hätten. Es handle sich bei Christen um friedliebende Personen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er dieselbe Erfahrung gemacht. Das sei für ihn ein Anlass gewesen, ein Vorbild für seine Familie zu sein, die die Gewalt im Irak nicht mehr erleben müsse, so wie er sie erlebt habe. Es solle für sie ein Weg für Freiheit und Liebe sein. Er habe zufällig Araber gesehen, die in die Kirche gegangen und Christen seien. Mit diesen habe er sich angefreundet und so sei er dorthin gekommen. er gehe jeden Montag in der Kirche und auch zur monatlichen Messe. Auf näheres Befragen gab der Erstbeschwerdeführer an: "[...] VR: Üben Sie den römisch/katholischen Glauben aus? BF1: Ich gehe jeden Montag in die Kirche und auch zur monatlichen Messe. VR: Was sind die wichtigsten Gebete im röm/kath Glauben? BF1: Vater unser im Himmel. Über Nachfrage gibt der BF an: Ich gehe jeden Montag in die Kirche, ich bin allerdings noch nicht ganz fortgeschritten. VR: Es gibt ein Glaubensbekenntnis für die jeweilige christliche Religion, kennen Sie das? BF1: Nicht stehlen, nicht lügen, es ist auch das Abendmahl. VR: Was sind die wichtigsten christlichen Feiertage? BF1: Das ist das Osterfest, das letzte Abendmahl, Weihnachten, das sind die wichtigsten Feste. VR: Was sind wichtige Merkmale für Ostern? BF1: Die Seele Jesu ist in den Himmel gefahren. VR: Was feiert man zu Weihnachten? BF1: Das ist die Geburt Jesu in Betlehem im Stall. Es gibt 3 Weihnachtsfeiertage. VR: Kann man den Namen Ali dem sunnitischen oder schiitischen Glauben zuordnen? BF1: Wie schon erwähnt, gab es zu meiner Zeit keine Probleme, ich bin Sunnit, aber man konnte die Kinder nennen, wie man wollte. Meine Tochter habe ich zB Zainab genannt. Zainab ist ein schiitischer Name, es war die Tochter von Imam Ali. BehV an BF1: Wie lange dauerte Ihre Taufvorbereitung? BF1: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber das hat ca. 9 Monate, vielleicht auch etwas weniger gedauert. BehV an BF1: Wurden Sie im Irak religiös erzogen? BF1: Nein. BehV: Haben Sie im Irak ein religiöses Leben geführt? BF1: Nein. BehV: Kennen Sie die 5 Säulen des Islam? BF1: Man muss beten, den Hadsch gehen und beten, man muss das Schahada beten, fasten. BehV: Was ist für Sie der wesentlichste Unterschied zwischen Islam und Christentum? BF1: Ich war kein praktizierender Religiöser im Irak, ich habe dort nur das Schlachten von Menschen gesehen, ich möchte nicht, dass meine Familie so leben muss. Meine Kinder waren im Irak gezwungen Kopftuch und Hijab zu tragen. In Österreich müssen sie das nicht. Im November 2015 habe ich den Irak verlassen, damals waren meine Kinder ca. 4 und
- Die Kinder waren auf der Flucht fast erfroren. Einmal sind wir fast ertrunken. Erst beim zweiten Versuch kamen wir sicher an. Einmal habe ich die Flucht ergriffen, um meine Kinder in Sicherheit zu bringen. Wir haben ein zweites Mal überlebt, bei einer Rückkehr würde die gesamte Familie getötet, und zwar von der eigenen Familie meiner Frau, wenn nicht von dieser, sondern von den Milizen. Abgesehen davon werde ich noch von meiner Familie verfolgt, weil der Mann meiner Schwester hier war und er mitbekommen hat, dass ich konvertiert bin. [...]" Zum Gesundheitszustand des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gab der Erstbeschwerdeführer an, diesem gehe es mittlerweile gut. Als Folge der Frühgeburt habe er im Winter Probleme mit den Lungen gehabt. Wäre er im Irak im sechsten Schwangerschaftsmonat geboren worden, hätte er nicht überlebt. Er sei regelmäßig in Behandlung im XXXX Kinderspital und beim Kinderarzt. Im Winter bedürfe er öfters einer Sauerstoff- und Inhalationstherapie. Aktuelle Befunde würde derzeit aber nicht vorliegen.Zum Gesundheitszustand des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gab der Erstbeschwerdeführer an, diesem gehe es mittlerweile gut. Als Folge der Frühgeburt habe er im Winter Probleme mit den Lungen gehabt. Wäre er im Irak im sechsten Schwangerschaftsmonat geboren worden, hätte er nicht überlebt. Er sei regelmäßig in Behandlung im römisch 40 Kinderspital und beim Kinderarzt. Im Winter bedürfe er öfters einer Sauerstoff- und Inhalationstherapie. Aktuelle Befunde würde derzeit aber nicht vorliegen. In weiterer Folge wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen. Diese gab auf Befragen zusammengefasst an, ihr ältester Bruder sei Automechaniker in einer Werkstatt gewesen, wie auch der Erstbeschwerdeführer. Über den Bruder und auch die Nachbarn hätten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kennengelernt. Der Erstbeschwerdeführer habe über die Nachbarn um ihre Hand angehalten. Sowohl sie und ihre Familie als auch der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie hätten in XXXX gelebt. Nach der Hochzeit im Jahr 2003 hätten sie gemeinsam ein Haus gemietet und hätten dort mit ihren späteren Kindern gelebt. Sie sei bei der Hochzeit dreizehneinhalb Jahre alt gewesen. Sie sei gebürtige Schiitin, habe aber seit ihrem Aufenthalt in Österreich das Gefühl, dass sie lieber Sunnitin sein wolle (sie wolle Bahait bzw. Wahabit sein). Im Irak sei sie von den Brüdern gezwungen worden, ihre Religion nach außen hin zu praktizieren. Sie habe daher beten, fasten und religiös leben müssen. Der Hauptgrund der Flucht seien die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin aber auch die allgemeine Lage und die Gesellschaft im Irak gewesen. Man habe sich nie sicher gefühlt. Der älteste Bruder sei ein guter Freund des Erstbeschwerdeführers gewesen und habe nichts gegen eine gemischte Ehe gehabt. Nachdem der älteste Bruder jedoch verstorben sei, hätten die Probleme mit den jüngeren Brüdern begonnen. Sie hätten versucht sie zu zwingen, sich vom Erstbeschwerdeführer scheiden zu lassen und hätten ihr zehn Monate lang verboten, der Erstbeschwerdeführer zu sehen. Sie hätten versucht, einen anderen Mann für sie zu finden und den Erstbeschwerdeführer "kaputt zu schlagen". Sie sei im Elternhaus eingesperrt worden und hätten sie auch die Töchter geschlagen, wenn diese zu ihrem Vater wollten. Nicht nur die Zweitbeschwerdeführerin, sondern auch die Töchter (eine davon erst zwei Jahre alt), seien von den Brüdern gezwungen worden, Hijab zu tragen. Sie wisse, dass der Erstbeschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Er schildere ihr den Inhalt der Religion und sehe sie, dass das Christentum eine friedliche Religion sei. Bei den religiösen Feierlichkeiten des Erstbeschwerdeführers (Initiation, Taufe, Firmung) sei sie nicht dabei gewesen, da sie die Kinder habe betreuen müssen und der Fünfbeschwerdeführer in dieser Zeit öfters im Krankenhaus gewesen sei. Sie wisse, dass der Erstbeschwerdeführer etwa drei oder vier Mal im Monat in die Kirche gehe. Es könne auch sein, dass es öfters sei. Da sie jedoch im Altersheim arbeite, sei sie nicht immer zuhause und könne das nicht genau sagen. Sie hätten Weihnachten insofern gefeiert, als sie einen Baum gekauft, gebacken und weiters das gemacht hätten, was die Kinder sich gewünscht haben. Auf näheres Befragen gab die Zweitbeschwerdeführerin dazu an:In weiterer Folge wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen. Diese gab auf Befragen zusammengefasst an, ihr ältester Bruder sei Automechaniker in einer Werkstatt gewesen, wie auch der Erstbeschwerdeführer. Über den Bruder und auch die Nachbarn hätten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kennengelernt. Der Erstbeschwerdeführer habe über die Nachbarn um ihre Hand angehalten. Sowohl sie und ihre Familie als auch der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie hätten in römisch 40 gelebt. Nach der Hochzeit im Jahr 2003 hätten sie gemeinsam ein Haus gemietet und hätten dort mit ihren späteren Kindern gelebt. Sie sei bei der Hochzeit dreizehneinhalb Jahre alt gewesen. Sie sei gebürtige Schiitin, habe aber seit ihrem Aufenthalt in Österreich das Gefühl, dass sie lieber Sunnitin sein wolle (sie wolle Bahait bzw. Wahabit sein). Im Irak sei sie von den Brüdern gezwungen worden, ihre Religion nach außen hin zu praktizieren. Sie habe daher beten, fasten und religiös leben müssen. Der Hauptgrund der Flucht seien die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin aber auch die allgemeine Lage und die Gesellschaft im Irak gewesen. Man habe sich nie sicher gefühlt. Der älteste Bruder sei ein guter Freund des Erstbeschwerdeführers gewesen und habe nichts gegen eine gemischte Ehe gehabt. Nachdem der älteste Bruder jedoch verstorben sei, hätten die Probleme mit den jüngeren Brüdern begonnen. Sie hätten versucht sie zu zwingen, sich vom Erstbeschwerdeführer scheiden zu lassen und hätten ihr zehn Monate lang verboten, der Erstbeschwerdeführer zu sehen. Sie hätten versucht, einen anderen Mann für sie zu finden und den Erstbeschwerdeführer "kaputt zu schlagen". Sie sei im Elternhaus eingesperrt worden und hätten sie auch die Töchter geschlagen, wenn diese zu ihrem Vater wollten. Nicht nur die Zweitbeschwerdeführerin, sondern auch die Töchter (eine davon erst zwei Jahre alt), seien von den Brüdern gezwungen worden, Hijab zu tragen. Sie wisse, dass der Erstbeschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Er schildere ihr den Inhalt der Religion und sehe sie, dass das Christentum eine friedliche Religion sei. Bei den religiösen Feierlichkeiten des Erstbeschwerdeführers (Initiation, Taufe, Firmung) sei sie nicht dabei gewesen, da sie die Kinder habe betreuen müssen und der Fünfbeschwerdeführer in dieser Zeit öfters im Krankenhaus gewesen sei. Sie wisse, dass der Erstbeschwerdeführer etwa drei oder vier Mal im Monat in die Kirche gehe. Es könne auch sein, dass es öfters sei. Da sie jedoch im Altersheim arbeite, sei sie nicht immer zuhause und könne das nicht genau sagen. Sie hätten Weihnachten insofern gefeiert, als sie einen Baum gekauft, gebacken und weiters das gemacht hätten, was die Kinder sich gewünscht haben. Auf näheres Befragen gab die Zweitbeschwerdeführerin dazu an: "[...] VR: Kennen Sie die Gestik mit der Hand, mit der ein Gebet eingeleitet wird? BF2: Ja (die BF2 macht das Kreuzzeichen). VR: Wissen Sie, was zu Weihnachten gefeiert wird? BF2: Das ist die Geburt Jesus-Christus. VR: Kennen Sie ein weiteres christliches Fest aus dem Jahreskreis? BF2: Genau kann es das nicht sagen, wir haben jedenfalls das Weihnachtsfest mit den Kindern gefeiert. VR: Kennen Sie das Osterfest? BF2: Ich weiß, dass das ein Anlass ist, bei dem Jesus Christus in den Himmel fährt. Ich weiß nicht genau, wann im Jahr das Osterfest stattfindet. [...] BehV an BF2: Sie sagten, dass sie selten zu Hause sind, weil Sie arbeiten, wo sind dann Ihre Kinder? BF2: Sie bleiben bei meinem Mann zu Hause. BehV: Warum nähern Sie sich jetzt der sunnitischen Glaubensrichtung an? BF2: Erstens, weil ich meinen Mann über alles liebe und zweitens, weil ich von meiner Familie so aggressiv behandelt wurde. BehV: Warum nähern Sie sich dann nicht dem Christentum an? BF2: Ich brauche Zeit, um mich für alles entscheiden, auch höre ich meinem Mann zu, wenn er von Christentum redet. BehV: Werden Ihre Kinder religiös erzogen? BF2: Ich möchte nicht zu einer Religion zwingen, das sollen sie später selbst entscheiden, das soll nicht mein Wille sein. BehV: Versucht Ihr Mann Ihre Kinder religiös zu erziehen? BF2: Auch das bezieht sich auf meinen Mann, wir möchten den Kindern das ersparen, weil wir schon so viel erlebt haben. [...]" Als Frau habe sie im Irak kein Leben gehabt. Frauen würden nicht respektiert und hätten keine Rechte. Schon als kleines Mädchen sei man gezwungen, Hijab zu tragen. In Österreich könne man sich kleiden wie man möchte. Im Irak dürfe eine Frau sich auch nicht "gepflegt" zeigen, daher etwa die Nägel lackieren oder sich schminken. In Österreich gehe sie in ihrer Freizeit im Sommer gerne mit den Kindern ins Schwimmbad. Im Irak sei Schwimmen ein Tabu. Zum Gesundheitszustand des Fünftbeschwerdeführers gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es gehe ihm derzeit gut, er habe jedoch im Winter immer Probleme mit dem Atmen. Er verkühle sich schnell und habe Lungenprobleme. Im Sommer bedürfe er keiner ärztlichen Behandlung, im Winter jedoch immer (Inhalationen, Injektionen). Im Winter sei sie mit ihm etwa zwei Mal im Monat im Spital. Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, die in Kopie zum Akt genommen wurden: -Strichaufzählung Fotos des Erst- und Fünftbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin nach der Geburt des Fünftbeschwerdeführers im Krankenhaus/Intensivstation; -Strichaufzählung Familienfotos aus dem Irak und aus Österreich; -Strichaufzählung Foto des Erstbeschwerdeführers mit dem Kardinal; -Strichaufzählung Schul-/Kindergartenfotos der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin; -Strichaufzählung ÖSD - Sprachzertifikate auf Niveau A1 vom 23.05.2018 (Erstbeschwerdeführer) und 27.06.2018 (Zweitbeschwerdeführerin); -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben und Bestätigung über ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigungen der Zweitbeschwerdeführerin für einen Kompetenzworkshop für erwachsene AsylwerberInnen (Oktober/November 2018), einen Deutschkurs Basisbildung A1 zwischen 17.09.2018 und 31.05.2019; -Strichaufzählung Kursbestätigung des XXXX vom 27.08.2019 über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an einem Kurs zur Integrationsprüfung (Prüfung am 02.12.2019) des ÖIF auf Niveau A1;Kursbestätigung des römisch 40 vom 27.08.2019 über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an einem Kurs zur Integrationsprüfung (Prüfung am 02.12.2019) des ÖIF auf Niveau A1; Seitens der erkennenden Richterin wurde in weiterer Folge auf die bereits zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Irak verwiesen und deren Bedeutung sowie das Zustandekommen dieser Berichte erklärt. Seitens der Parteien wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. Den Parteien wurde weiters für allfällige schriftliche Schlussausführungen eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Den Parteien wurde weiters für allfällige schriftliche Schlussausführungen eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Per E-Mail vom 10.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2019 einlangend, übermittelte der den Erstbeschwerdeführer taufende Pfarrer eine mit 10.09.2019 schriftliche "Bestätigung der Authentizität der Konversion" des Erstbeschwerdeführers, worin zusammengefasst ausgeführt wird, der Pfarrer sei seit drei Jahren mit dem Erstbeschwerdeführer in Kontakt und sei dieser im Flüchtlingsheim mit syrischen Christen in Kontakt gekommen. Sodann habe der Erstbeschwerdeführer von dem langgehegten Wunsch erzählt, Christ zu werden. Diesen habe er bereits im Irak getragen, aber sei dem aus Rücksicht auf seine Familie, im Speziellen mit Rücksicht auf die strenggläubige islamische Ehefrau, nicht nachgekommen. Er habe ohne das Wissen seiner Ehefrau mit den Taufvorbereitungen begonnen. Unmittelbar nachdem der Erstbeschwerdeführer vom Kardinal die Tauferlaubnis erhalten habe, habe die Ehefrau durch eine Unachtsamkeit eines Freundes vom Konversionswunsch des Erstbeschwerdeführers erfahren. Dies habe zu massiven Spannungen in der Ehe und Schließlich zum Entschluss der Ehefrau geführt, sich damals von ihm zu trennen. Wegen dieser Schwierigkeiten sei die Taufe aufgeschoben und schließlich zu Ostern 2018 durchgeführt worden. Seit der Taufe sei der Erstbeschwerdeführer aktives Mitglied er Legionsgruppe arabischer Christen. Dabei engagiert er sich an der Missionarsarbeit an arabisch-sprechenden Zuwanderern. Den Sonntagsgottesdienst feiere er in der libanesischen Gemeinde mit. Er könne die Aufrichtigkeit seiner Konversion bestätigen. Am 13.09.2019 langte der mit 12.09.2019 datierte Schriftsatz des Bundesamtes mit schriftlichen Schlussausführungen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Erstbeschwerdeführer aus Sicht des Bundesamtes nicht gelungen sei, eine tief verwurzelte Hinwendung zum Christentum glaubhaft zu machen. Er habe keinen plausiblen Grund nennen können, weshalb er sich aus freien Stücken einem neuen Glauben zugewendet und sich sogar für eine Taufe entschieden habe. Die diesbezüglichen Antworten auf die an ihn gerichteten Fragen in der mündlichen Verhandlung seien äußerst vage und allgemein. Eine substanziierte Beschreibung der für ihn sinnstiftenden Elemente des christlichen Glaubens habe er nicht geben können. Das vom Erstbeschwerdeführer wiedergegebene Wissen über das Christentum sei leicht erlernbar und sage nichts über die tatsächliche Verinnerlichung des Glaubens aus. Es sei auch nicht derart umfangreich, dass man daraus auf eine eingehende Beschäftigung mit dem christlichen Glauben schließen könnte. Eine intensive Beschäftigung mit der ursprünglichen (eigenen) Religion sei nötig, um überhaupt beurteilten zu können, welche Religion für einen die richtige sei. Der Erstbeschwerdeführer habe aber angegeben, seinen sunnitischen Glauben im Irak nicht praktiziert und auch nicht religiös gelebt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er ohne einleuchtenden Grund ein derartiges Interesse an einer fremden Religion entwickle und am Ende aus tiefster Überzeugung konvertiere. Es werde auf die einschlägige Judikatur verwiesen, wonach es nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, ankommt. Für das Bundesamt stehe fest, dass sich der Erstbeschwerdeführer nicht intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in der Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt habe. Es sei davon auszugehen, dass er den christlichen Glauben im Irak nicht praktizieren werde oder missionierend in einer herausgehobenen Position tätig wäre. Die vorgebrachten familiären Probleme hätten weiters in der Verhandlung im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt eine Steigerung erfahren. So habe etwa die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt nicht angegeben, dass ihr und den Töchtern von den Brüdern Gewalt angetan worden sei. Es lägen insgesamt keine asylrelevanten Fluchtgründe vor. Zur Vermeidung familiärer Probleme im Irak sei es den Beschwerdeführern sehr wohl zumutbar, in ein anderes Gebiet des Irak umzuziehen. Dass ein Leben im Irak durchaus möglich sei, zeige sich auch daran, dass der Ehemann der Schwester des Erstbeschwerdeführers, ein Sunnit, wieder freiwillig in den Irak zurückgekehrt sei. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019 wurde den Beschwerdeführern und dem Bundesamt die aktuelle Kurzinformation zur Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Mit am 30.12.2019 einlangender Stellungnahme vom selben Tag wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und Berichte zur Lage im Irak aus den Jahren 2014, 2015 und 2017 zur Lage von Frauen und Konvertiten zum Christentum vorgelegt. Die zum Parteiengehör übermittelten, aktualisierten Berichte würden die Beschwerdeführer in ihren Befürchtungen bestätigen, da darin die weiterhin katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie die mangelnde Effizienz und Durchschlagskraft der Zentralbehörden aufgezeigt würden. Den Beschwerdeführern drohe aus den vorgebrachten Gründen asylrelevante Verfolgung im Irak. Im Falle einer Rückkehr/Abschiebung bestehe zudem die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten allgemeinen Situation. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die drei minderjährigen Beschwerdeführer, nämlich die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin sowie der am 23.06.2016 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 15.01.2016, AS 1 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 15.01.2016, AS 1 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 171 ff Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 23 ff Zweitbeschwerdeführerin; Kopie der irakischen Heiratsurkunde, AS 115 ff Erstbeschwerdeführer; österreichische Geburtsurkunde Fünftbeschwerdeführer, AS 129 Erstbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Reisepässe des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, AS 133 ff Erstbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Personalausweise des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, AS 159 ff Erstbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Staatsbürgerschaftsnachweise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, AS 155 ff Erstbeschwerdeführer).Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die drei minderjährigen Beschwerdeführer, nämlich die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin sowie der am 23.06.2016 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 15.01.2016, AS 1 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 15.01.2016, AS 1 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 171 ff Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 23 ff Zweitbeschwerdeführerin; Kopie der irakischen Heiratsurkunde, AS 115 ff Erstbeschwerdeführer; österreichische Geburtsurkunde Fünftbeschwerdeführer, AS 129 Erstbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Reisepässe des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, AS 133 ff Erstbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Personalausweise des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, AS 159 ff Erstbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Staatsbürgerschaftsnachweise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, AS 155 ff Erstbeschwerdeführer). Der Erstbeschwerdeführer verließ gemeinsam mit der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin den Irak legal auf dem Luftweg am 20.11.2015 und flogen sie von Bagdad nach Istanbul in die Türkei, wo sie sich etwa zehn Tage aufhielten. Von dort reisten sie in der Folge schlepperunterstützt über Griechenland, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich, wo sie am 10.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 15.01.2016, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 15.01.2016, AS 5 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 176 Erstbeschwerdeführer; Ausreisestempel Irak und Einreisestempel Istanbul/Türkei in den Reisepässen der Beschwerdeführer, AS 131 ff Erstbeschwerdeführer).Der Erstbeschwerdeführer verließ gemeinsam mit der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin den Irak legal auf dem Luftweg am 20.11.2015 und flogen sie von Bagdad nach Istanbul in die Türkei, wo sie sich etwa zehn Tage aufhielten. Von dort reisten sie in der Folge schlepperunterstützt über Griechenland, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich, wo sie am 10.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 15.01.2016, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 15.01.2016, AS 5 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 176 Erstbeschwerdeführer; Ausreisestempel Irak und Einreisestempel Istanbul/Türkei in den Reisepässen der Beschwerdeführer, AS 131 ff Erstbeschwerdeführer). Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, in Bagdad geboren und aufgewachsen, und hat dort die Schule (Grundschule, drei Jahre Mittelschule und zwei Klassen einer technischen Schule) besucht, wobei er sich auf Elektronik spezialisiert hat. Er zog mit seiner Familie, nämlich den beiden Eltern, dem Bruder und den beiden Schwestern, nach XXXX nordöstlich von Bagdad, wo er mit ihnen vor seiner Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte und einer Arbeit als Automechaniker in einer Werkstatt nachging. Nach der Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführer lebte er mit dieser (und in weiterer Folge auch mit der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin) in einem eigens gemieteten Haus in XXXX. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt verpflichtete sich der Erstbeschwerdeführer beim irakischen Militär und war dort für die Fahrzeuge der Kaserne, darunter Wartungen und Reparaturen, verantwortlich. Er befand sich jeweils 14 Tage durchgehend im Dienst und hatte dann sieben Tage frei (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 15.01.2016, AS 1 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 172 ff Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 4 ff; Kopie Militärausweis, AS 163 f Erstbeschwerdeführer).Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, in Bagdad geboren und aufgewachsen, und hat dort die Schule (Grundschule, drei Jahre Mittelschule und zwei Klassen einer technischen Schule) besucht, wobei er sich auf Elektronik spezialisiert hat. Er zog mit seiner Familie, nämlich den beiden Eltern, dem Bruder und den beiden Schwestern, nach römisch 40 nordöstlich von Bagdad, wo er mit ihnen vor seiner Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte und einer Arbeit als Automechaniker in einer Werkstatt nachging. Nach der Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführer lebte er mit dieser (und in weiterer Folge auch mit der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin) in einem eigens gemieteten Haus in römisch 40 . Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt verpflichtete sich der Erstbeschwerdeführer beim irakischen Militär und war dort für die Fahrzeuge der Kaserne, darunter Wartungen und Reparaturen, verantwortlich. Er befand sich jeweils 14 Tage durchgehend im Dienst und hatte dann sieben Tage frei vergleiche etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 15.01.2016, AS 1 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 172 ff Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 4 ff; Kopie Militärausweis, AS 163 f Erstbeschwerdeführer). Sowohl die Eltern des Erstbeschwerdeführers als auch alle seine Geschwister haben den Irak verlassen und halten sich als Asylwerber in Europa auf. Die Asylverfahren der Eltern des Erstbeschwerdeführers werden in Frankreich geführt. Die drei Geschwister des Erstbeschwerdeführers und ihre eigenen Angehörigen befinden sich in Österreich. Über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurde noch nicht rechtskräftig entschieden und sind diesbezüglich zu nachfolgenden Zahlen protokollierte Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (vgl Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes (eVA+) am 07.02.2020;Sowohl die Eltern des Erstbeschwerdeführers als auch alle seine Geschwister haben den Irak verlassen und halten sich als Asylwerber in Europa auf. Die Asylverfahren der Eltern des Erstbeschwerdeführers werden in Frankreich geführt. Die drei Geschwister des Erstbeschwerdeführers und ihre eigenen Angehörigen befinden sich in Österreich. Über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurde noch nicht rechtskräftig entschieden und sind diesbezüglich zu nachfolgenden Zahlen protokollierte Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig vergleiche Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes (eVA+) am 07.02.2020; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 174 f Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 11):
- G314 2196708-1 (Bruder des Erstbeschwerdeführers)
- G314 2218689-1 (Schwester des Erstbeschwerdeführers) und G314 2218691-1 sowie G314 2218692-1 (Söhne bzw. Neffen des Erstbeschwerdeführers)
- G308 2205275-1 (Schwester des Erstbeschwerdeführers), G308 2205276-1 (Ehegatte/Schwager des Erstbeschwerdeführers), G308 2205278-1 und G308 2205282-1 (Söhne bzw. Neffen des Erstbeschwerdeführers) Beide Schwestern des Erstbeschwerdeführers sind verheiratet und haben jeweils zwei Söhne. Einer der Schwager des Erstbeschwerdeführers ist jedoch inzwischen in den Irak zurückgekehrt. Weitere engere Familienangehörige hat der Erstbeschwerdeführer im Irak nicht. Ein besonderes Nahe- und/Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Geschwistern des Erstbeschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt einer psychologischen oder sonstigen Behandlung bedarf. Sie ist in Bagdad, Bezirk XXXX, geboren und aufgewachsen, ist jedoch später mit ihrer Familie nach XXXX gezogen, wo sie sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Hauptschule besucht hat. Einen Beruf hat sie weder erlernt noch ausgeübt und war sie im Irak Hausfrau. Der Vater, eine Schwester und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Es leben noch die Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder in XXXX, eine weitere Schwester in Kerbala im Irak. Zur Mutter und zu der in Kerbala lebenden Schwester hat die Zweitbeschwerdeführerin mehrmals wöchentlich telefonischen Kontakt, zu ihren Brüdern jedoch nicht. Diese lehnen die Ehe der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer ab (vgl etwa Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 15.01.2016, AS 1 ff Zweitbeschwerdeführerin; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 24 ff Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 11 ff).Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt einer psychologischen oder sonstigen Behandlung bedarf. Sie ist in Bagdad, Bezirk römisch 40 , geboren und aufgewachsen, ist jedoch später mit ihrer Familie nach römisch 40 gezogen, wo sie sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Hauptschule besucht hat. Einen Beruf hat sie weder erlernt noch ausgeübt und war sie im Irak Hausfrau. Der Vater, eine Schwester und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Es leben noch die Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder in römisch 40 , eine weitere Schwester in Kerbala im Irak. Zur Mutter und zu der in Kerbala lebenden Schwester hat die Zweitbeschwerdeführerin mehrmals wöchentlich telefonischen Kontakt, zu ihren Brüdern jedoch nicht. Diese lehnen die Ehe der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer ab vergleiche etwa Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 15.01.2016, AS 1 ff Zweitbeschwerdeführerin; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 24 ff Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 11 ff). Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich per Kaiserschnitt geboren. Es handelte sich bei ihm um eine Frühgeburt, deren Folgen intensivmedizinische Pflege und eine Operation am Magen erforderlich machten. Zum Entscheidungszeitpunkt geht es dem Fünftbeschwerdeführer soweit gut. Er benötigt im Sommer keinerlei medizinische Behandlungen. In den vorangegangenen Wintern neigte er zu Lungenproblemen und Infekten, die mit Sauerstoff und Inhalation behandelt wurden. Das der Fünftbeschwerdeführer an chronischen und/oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, die im Irak nicht behandelbar wären, konnte jedoch nicht festgestellt werden (vgl etwa Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 174 Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 26ff; Konvolut vorgelegter medizinischer Befunde des Fünftbeschwerdeführers, datiert zwischen 23.06.2016 und 03.10.2017, AS 43 ff Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 11 & 13; Konvolut von in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 vorgelegten Fotos).Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich per Kaiserschnitt geboren. Es handelte sich bei ihm um eine Frühgeburt, deren Folgen intensivmedizinische Pflege und eine Operation am Magen erforderlich machten. Zum Entscheidungszeitpunkt geht es dem Fünftbeschwerdeführer soweit gut. Er benötigt im Sommer keinerlei medizinische Behandlungen. In den vorangegangenen Wintern neigte er zu Lungenproblemen und Infekten, die mit Sauerstoff und Inhalation behandelt wurden. Das der Fünftbeschwerdeführer an chronischen und/oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, die im Irak nicht behandelbar wären, konnte jedoch nicht festgestellt werden vergleiche etwa Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 174 Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 26ff; Konvolut vorgelegter medizinischer Befunde des Fünftbeschwerdeführers, datiert zwischen 23.06.2016 und 03.10.2017, AS 43 ff Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 11 & 13; Konvolut von in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 vorgelegten Fotos). Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind gesund und besuchten im Bundesgebiet erst den Kindergarten und nunmehr die Schule (vgl etwa in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 vorgelegtes Konvolut an Kindergartenunterlagen der Drittbeschwerdeführerin vom Herbst 2017; Empfehlungsschreiben des XXXX - Koordinatorin der Flüchtlingshilfe vom 27.08.2019).Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind gesund und besuchten im Bundesgebiet erst den Kindergarten und nunmehr die Schule vergleiche etwa in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 vorgelegtes Konvolut an Kindergartenunterlagen der Drittbeschwerdeführerin vom Herbst 2017; Empfehlungsschreiben des römisch 40 - Koordinatorin der Flüchtlingshilfe vom 27.08.2019). Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten (vgl aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister vom 29.08.2019).Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten vergleiche aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister vom 29.08.2019). Die Beschwerdeführer haben im Irak an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Sie sind weder Mitglieder einer politischen Partei noch haben sie sich sonst politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatten weiters keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder einem Gericht oder aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit im Irak (vgl Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 177 f Erstbeschwerdeführer und AS 29 Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019).Die Beschwerdeführer haben im Irak an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Sie sind weder Mitglieder einer politischen Partei noch haben sie sich sonst politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatten weiters keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder einem Gericht oder aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit im Irak vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 177 f Erstbeschwerdeführer und AS 29 Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019). Die Zweitbeschwerdeführerin bekennt sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie inzwischen tatsächlich zum sunnitischen Glauben konvertiert wäre. Sie heiratete im Irak mit der Zustimmung ihres damals noch lebenden ältesten Bruders den Erstbeschwerdeführer, der sich im Irak offiziell zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung bekannte, seine Religion aber wenig bis gar nicht praktizierte. Infolge des Ablebens des ältesten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin Anfang des Jahres 2015 wurden die Beschwerdeführer seitens der verbleibenden drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin zur Trennung bzw. Scheidung gedrängt, da sie mit einem sunnitischen Ehemann für die Zweitbeschwerdeführerin nicht einverstanden waren. Auch drängten sie auf einen streng schiitischen Lebensstil der Zweitbeschwerdeführerin, darunter das Tragen eines Niqab. Es kann daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zehn Monate im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin von ihren Brüdern festgehalten, auch die minderjährigen Töchter im Kleinkindalter zum Tragen eines Hijab/Niqab gezwungen und teilweise auch geschlagen worden sind. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass Erstbeschwerdeführer im Irak von den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin und in weiterer Folge durch die schiitische Miliz Asa¿ib Ahl al-Haqq (AAH) einer konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen ist bzw. im Falle einer Rückkehr in den Irak eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch diese zu befürchten hätte. Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte daher nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, ihren Stamm, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt sind. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 31.03.2018 im Bundesgebiet getauft und ist formal zum Christentum konvertiert. Es wird festgestellt, dass der christliche Glaube kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Er würde seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht weiter nachkommen und diesen auch nicht nach außen zur Schau tragen. Die irakischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Erstbeschwerdeführers würden von dessen (formalen) Glaubenswechsel bei einer Rückkehr in den Irak keine Kenntnis erlangen. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak wegen Konversion zum Christentum einer physischen und/oder psychischen Gewalt ausgesetzt wäre. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak: Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 27.08.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich ein Konvolut aus fallbezogen relevanten aktueller Länderberichte samt den angeführten Quellen sowie die mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 übermittelte Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben. Daraus ergibt sich: Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 ergibt sich: "[...] Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRI) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m. Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019, Zugriff 1.10.2019 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am
- Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
- Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
- August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
- August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
- Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vergleiche Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vergleiche The Portal 9.10.2019). Die am
- Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
- Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
- August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
- August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
- Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019). Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 9.2019). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019 Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Juli 2019 sind 145 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im August 2019 wurden von IBC 93 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert und für September 151 (IBC 9.2019). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019 Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019). Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Seit
- Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
- bis zum
- Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
- bis
- Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).Seit
- Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
- bis zum
- Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vergleiche ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
- bis
- Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vergleiche Rudaw 13.10.2019). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- Oktober weiter und forderten bis zum
- Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
- Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
- Oktober bis zum
- Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
- Oktober weiter und forderten bis zum
- Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vergleiche Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
- Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vergleiche Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
- Oktober bis zum
- Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019). BAGDAD Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am
- als auch am
- September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019).Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am
- als auch am
- September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019). Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019). AUTONOME REGION KURDISTAN / KURDISCHE REGION IM IRAK Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] bemannt war. Der Angriff erfolgte in drei Phasen: Auf einen Schussangriff folgte ein IED-Angriff gegen eintreffende Verstärkung, gefolgt von Mörserbeschuss. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August wurde in Sulaimaniya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Die am
- Mai initiierte türkische "Operation Claw" gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am
- Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019)Die am
- Mai initiierte türkische "Operation Claw" gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vergleiche Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am
- Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019) Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. ACLED 7.8.2019).Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vergleiche ACLED 7.8.2019). Am
- und
- Juli bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniya, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die "Partei für ein Freies Leben in Kurdistan'' (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019). NORD- UND ZENTRALIRAK In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von Bagdad als auch von der kurdischen Autonomieregion beansprucht werden, und wo es zu erhebliche Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen, durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Trotz der Zunahme der Sicherheitsvorfälle im gesamten Irak waren die Zahlen im Laufe des Monats August 2019 für den Zentral-Irak jedoch rückläufig (Joel Wing 9.9.2019). Im Gouvernement Ninewa wurden im Juli 2019 sechs Vorfälle mit 24 Toten verzeichnet, wobei hier der Fund von 18 Leichen älteren Datums eingerechnet ist (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden neun Vorfälle mit 24 Toten und drei Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019). Im September wurden 22 Vorfälle mit 35 Toten und 27 Verletzten registriert, wobei bei fast allen diesen Vorfällen IEDs involviert waren. Außerdem wurde ein Mukhtar ermordet und Mossul mit Mörsergranaten beschossen (Joel Wing 16.10.2019). Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019). Der IS ist stark in der Region vertreten und konnte seine operativen Fähigkeiten erhalten (Joel Wing 5.8.2019). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den rauen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.8.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Einerseits vertreibt der IS Zivilisten aus ländlichen Gebieten, um dort Basen zu errichten, anderseits greift er wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte an (Joel Wing 9.9.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala, konzentriert sich aber besonders auf die Bezirke Khanaqin und Jalawla im Nordosten, welche die Zentralregierung nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum von 2017 übernommen hat (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betreffen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gibt es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 9.9.2019). Der IS ist stark in der Region vertreten und konnte seine operativen Fähigkeiten erhalten (Joel Wing 5.8.2019). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den rauen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.8.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Einerseits vertreibt der IS Zivilisten aus ländlichen Gebieten, um dort Basen zu errichten, anderseits greift er wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte an (Joel Wing 9.9.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala, konzentriert sich aber besonders auf die Bezirke Khanaqin und Jalawla im Nordosten, welche die Zentralregierung nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum von 2017 übernommen hat (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betreffen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gibt es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019). Für Juli 2019 verzeichnete Joel Wing im Gouvernement Diyala 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 41 Vorfälle - die höchste Anzahl seit August 2018, mit 21 Toten und 46 Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019) und im September 37 Vorfälle mit 21 Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im September schlug der IS in fast allen Distrikten des Gouvernements zu (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück. Im Juli gab es eine Reihe von Raketen- und Mörserangriffen auf Städte und Sicherheitskräfte, ansonsten handelte es ich bei den Vorfällen meist um Schießereien und den Einsatz von IEDs (Joel Wing 5.8.2019). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Kirkuk wurden im Juli 2019 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 13 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September 22 Vorfälle mit elf Toten und 19 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Salah ad-Din wurden im Juli 2019 acht Vorfälle mit zehn Toten und acht Verletzten registriert. Zu den Vorfällen zählten zwei Feuergefechte und ein Angriff auf einen Checkpoint (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden sieben Vorfälle mit vier Toten und fünf Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 9.9.2019) und im September zehn Vorfälle mit 13 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum, wird nun hauptsächlich für den Transit von ISKämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat in den vergangenen Monaten stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019). Im Gouvernement Anbar wurden im Juli 2019 fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten registriert (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 waren es vier Vorfälle mit sechs Toten und neun Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September vier Vorfälle mit 19 Toten (Joel Wing 16.10.2019). SÜDIRAK Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im Gouvernement Babil wurden im Juli 2019 drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August waren es acht Vorfälle mit fünf Toten und 48 Verletzten. Es handelt sich dabei um die höchste Zahl an Vorfällen seit Juni
- Darunter befand sich ein schwerer Angriff mit einer Motorradbombe (VBIED) auf einen Markt im Norden des Gouvernements (Joel Wing 9.9.2019). Im September waren es wieder drei Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im Gouvernement Kerbala wurde im Juli ein Vorfall mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Es handelte sich dabei um den Einsatz einer Haftbombe an einem Auto (Joel Wing 5.8.2019). Im September wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwölf Toten und fünf Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Hierbei wurde an einem Checkpoint im Norden von Kerbala Stadt eine Autobombe gezündet (Joel Wing 16.10.2019; vgl. VOA 21.9.2019). Von Sicherheitskräften entdeckte Waffenlager des IS weisen darauf hin, dass dieser über eine große Menge an Sprengmitteln verfügt (Joel Wing 16.10.2019).Im Gouvernement Kerbala wurde im Juli ein Vorfall mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Es handelte sich dabei um den Einsatz einer Haftbombe an einem Auto (Joel Wing 5.8.2019). Im September wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwölf Toten und fünf Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Hierbei wurde an einem Checkpoint im Norden von Kerbala Stadt eine Autobombe gezündet (Joel Wing 16.10.2019; vergleiche VOA 21.9.2019). Von Sicherheitskräften entdeckte Waffenlager des IS weisen darauf hin, dass dieser über eine große Menge an Sprengmitteln verfügt (Joel Wing 16.10.2019). In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al JazeeraIn Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vergleiche Al Jazeera 25.10.2019). Quellen: -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Kurzinformation zu Irak, Sicherheitsupdate
- Quartal 2019 und jüngste Ereignisse, 30.10.2019 als Teil des Sicherheitsupdates des Länderinformationsblattes Irak vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html mwN (Zugriff am 20.11.2019) mit weiteren Nachweisen -Strichaufzählung ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview - Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019 -Strichaufzählung ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview - Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview - Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrationssweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung Al Mada (2.10.2019): ("Proteste werden zu Kriegsgebieten"), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 4.10.2019 -Strichaufzählung Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung BBC News (28.10.2019): Iraq protests: Upsurge in violence despite Baghdad curfew, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50225055?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cvenzmgyljrt/iraq&link_location=live-reporting-story, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 4.10.2019 -Strichaufzählung D&S - Difesa & Sicurezza (24.4.2019): Iraq, the ISF carry out a surprise anti-ISIS operation in Anbar, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-the-isf-carry-out-asurprise-anti-isis-operation-in-anbar/, Zugriff 11.10.2019 -Strichaufzählung Diyaruna (7.10.2019): Iraq launches phase 6 of 'Will of Victory', https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/10/07/feature-02, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.10.2019): Die Wut der Iraker auf die Regierung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tote-bei-protesten-die-wut-der-iraker-auf-dieregierung-16415369.html, Zugriff 4.10.2019 -Strichaufzählung France 24 (28.10.2019): Iraq protesters defy Baghdad curfew as violence rocks Shiite holy city, https://www.france24.com/en/20191029-iraq-protesters-defy-baghdad-curfew-as-violencerocks-shiite-holy-city, Zugriff 30.10.2019 -Strichaufzählung IBC - Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 24.10.2019 -Strichaufzählung Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-theirusual.html, Zugriff 17.10.2019 -Strichaufzählung Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq's October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 4.10.2019 -Strichaufzählung Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State's New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 1.10.2019 -Strichaufzählung Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State's Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 1.10.2019 -Strichaufzählung Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories, https://www.kurdistan24.net/en/news/16f3d2f2-8395-40b8-94f3-ebbd183f398d, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019, Zugriff 1.10.2019 -Strichaufzählung Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-alongsyrian-border/, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung Net Blocks (3.10.2019, update am 7.8.2019): Heavily censored internet briefly returns to Iraq 28 hours after nationwide blackout, https://netblocks.org/reports/heavily-censored-internetbriefly-returns-to-iraq-28-hours-after-nationwide-blackout-7yNG1w8q, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung PressTV (21.9.2019): Fifth phase of Will of Victory operation ends with cleansing areas near Saudi border, https://www.presstv.com/Detail/2019/09/21/606767/Fifth-phase-of-Will-ofVictory-operation-ends-with-cleansing-areas-near-Saudi-border-from-Daesh, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsiblefor-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 30.10.2019 -Strichaufzählung Reuters (12.7.2019): Iran strikes opposition positions on border with Iraqi Kurdistan - Tasnim, https://www.reuters.com/article/us-iran-iraq-security/iran-strikes-opposition-positions-onborder-with-iraqi-kurdistan-tasnim-idUSKCN1U71E7, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victoryover-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung Rudaw (24.8.2019): Fourth phase of 'Will of Victory' operation begins: Iraqi defense ministry, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/24082019, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung Rudaw (11.8.2019): Iraq ends third phase of 'Will of Victory' campaign, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/11082019, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung Rudaw (20.7.2019): Iraq launches second phase of Will of Victory anti-ISIS operation, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/200720191, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung Rudaw (13.7.2019): Turkey reinvigorates Operation Claw in Kurdistan Region against PKK, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/130720191, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Standard, Der (4.10.2019): Irakischer Premier sieht Demonstranten im Recht, https://www.derstandard.at/story/2000109475503/mehr-als-30-tote-bei-protesten-im-irak, Zugriff 4.10.2019 -Strichaufzählung The Guardian (29.10.2019): Iraq's young protesters count cost of a month of violence, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/29/iraqi-protesters-demonstrations-month-of-violence, Zugriff 30.10.2019 -Strichaufzählung The Guardian (27.10.2019): Iraq clashes: at least 15 die as counter-terror police quell protests, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/26/six-killed-as-iraq-protests-continue-inbaghdad-and-nasiriyah, Zugriff 28.10.2019 -Strichaufzählung The Portal (9.10.2019): Iraq launches a new process of "Will to Victory", http://www.theportalcenter.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 18.10.2019 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (21.9.2019): IS Claims Blast That Killed 12 Near Iraq's Karbala, https://www.voanews.com/middle-east/claims-blast-killed-12-near-iraqs-karbala, Zugriff 2.10.2019 -Strichaufzählung Xinhua (22.8.2019): 4 IS militants, 2 soldiers killed in clashes in eastern Iraq, http://www.xinhuanet.com/english/2019-08/22/c_138329358.htm, Zugriff 2.10.2019" Aus dem Konvolut fallbezogener relevanter Länderberichte ergibt sich: "
- Sicherheitslage: 1.
- Allgemeine Sicherheitslage: Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html, Zugriff 19.07.2018 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html, mwN (Zugriff am 19.08.2019) -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 1.
- Islamischer Staat (IS): 1.2.
- Islamischer Staat - Stand LIB vom 20.11.2018: Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitis