G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 aufgehoben.12. Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2020 niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Er erklärte, man habe ihm nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erklärt, dass man ihn nach Hause zurückschicken wolle. Er habe dann jemandem in Afrika ein -Mail geschickt und gebeten nachzuschauen, ob irgendjemand in seiner Gemeinschaft anzutreffen sei, aber jemand habe nein gesagt. Es sei niemand angetroffen worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass das Gebäude niedergebrant worden sei. Das einzige, was ihm geschickt worden sei, sei das Kleid seiner Mutter. Er könne daran seine Mutter riechen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Bild überall bekannt sei und nach ihm überall gesucht werde. Er habe bereits im letzten Asylantrag angegeben, dass der Mann, der ihn in die Homosexualität eingeführt habe, getötet worden sei. Er habe OSASIGE geheißen. Beweismittel habe er für sein Vorbringen keine. Im Anschluss wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
G bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die die belangte Behörde zu übermitteln hat, ausgelöst (vgl die VfSlg 19215/2010 zugrundeliegende Gesetzessystematik).Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde gilt
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die die belangte Behörde zu übermitteln hat, ausgelöst vergleiche die VfSlg 19215 aus 2010, zugrundeliegende Gesetzessystematik). Des Weiteren liegt auch eine Beschwerde iSd Art 130 B-VG vor.
Abs 1 Z 1 B-VG kann eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet ("Parteibeschwerde"). Art 132 B-VG regelt somit, wem die Beschwerdeberechtigung zukommt; eine Beschwerde kann ausschließlich von einem legitimierten Beschwerdeführer erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation knüpft dabei an den jeweiligen Beschwerdegegenstand an. Die
G erfolgte Übermittlung der Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 22 Abs 10 vierter Satz leg cit als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Vor diesem Hintergrund ist nach VfGH 10.10.2018, G186/2018 ua davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Übermittlung der Verwaltungsakten intendiert, eine Parteibeschwerde, also die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit durch den Betroffenen im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, zu fingieren.Des Weiteren liegt auch eine Beschwerde iSd Artikel 130, B-VG vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet ("Parteibeschwerde"). Artikel 132, B-VG regelt somit, wem die Beschwerdeberechtigung zukommt; eine Beschwerde kann ausschließlich von einem legitimierten Beschwerdeführer erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation knüpft dabei an den jeweiligen Beschwerdegegenstand an. Die
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG erfolgte Übermittlung der Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 22, Absatz 10, vierter Satz leg cit als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Vor diesem Hintergrund ist nach VfGH 10.10.2018, G186/2018 ua davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Übermittlung der Verwaltungsakten intendiert, eine Parteibeschwerde, also die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit durch den Betroffenen im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, zu fingieren. Die vom Gesetzgeber in § 22 Abs 10 AsylG und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist - vor dem Hintergrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges des Aufhebungsverfahrens mit dem Folgeantrag - mit dem in Art 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar (VfGH 10.10.2018, G186/2018).Die vom Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist - vor dem Hintergrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges des Aufhebungsverfahrens mit dem Folgeantrag - mit dem in Artikel 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar (VfGH 10.10.2018, G186/2018). 1. Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.08.2017 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 abgewiesen; die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Den ersten Folgeantrag vom 06.12.2017 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.11.2018 wegen entschiedener Sache zurück und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018 abgewiesen; die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Den zweiten Folgeantrag vom 16.01.2019 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.08.2019 wegen entschiedener Sache zurück und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019 abgewiesen; die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im gegenständlichen, aufgrund des dritten Folgeantrages vom 07.11.2019 durchgeführten Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist in den letzten zweieinhalb Monaten und damit seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung eine maßgebliche Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde am 17.02.2016 eine Anzeige wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
GB, § 27 SMG erstattet, von der Verfolgung dieses Delikts jedoch durch die Staatsanwaltschaft Wien endgültig abgesehen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen ihn wurde am 17.02.2016 eine Anzeige wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, SMG erstattet, von der Verfolgung dieses Delikts jedoch durch die Staatsanwaltschaft Wien endgültig abgesehen. Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 in Österreich auf; er ist ledig und kinderlos, hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt über keine maßgebliche Integrationsverfestigung. Er bezieht Mittel aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In seiner Heimat hat er den Beruf des Elektrikers gelernt. Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, jedoch an keiner Krankheit, die lebensbedrohend ist. Die Krankheiten, an denen der Beschwerdeführer leidet, sind auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente sind auch in Nigeria verfügbar. Eine Änderung seines Privat- und Familienlebens in den letzten Monaten liegt ebenso wenig vor wie eine Änderung seiner gesundheitlichen Situation.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs 2 AsylG sieht vor, dass die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sieht vor, dass die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG ("Rückkehrentscheidung
FPG"):
G bleiben Rückkehrentscheidungen
Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nicht verlassen. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ("Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG"):
Paragraph 12, Absatz 6, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nicht verlassen. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (EBRV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl dazu zuletzt VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (EBRV 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche dazu zuletzt VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art 41 Ab. 1 lit b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Ab. 1 Litera b, der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Der Antrag vom 07.11.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich Verfahren erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und gibt keinen gegenüber dem Vorfahren geänderter Sachverhalt im Sinne neuer Fluchtgründe an. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorverfahren nicht geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG (EMRK-Verletzung): Im vorangegangenen Verfahrensgang hatten das BFA bzw das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (EMRK-Verletzung): Im vorangegangenen Verfahrensgang hatten das BFA bzw das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt eine wesentliche gesundheitliche Einschränkung vorgebracht. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich in den letzten Monaten geändert hätte. Er hat keine Familie in Österreich und ist auch nicht in Österreich integriert. Im Lichte des § 22 BFA - VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA - VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2020 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2020 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
Abs 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2167075.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.