4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 31.1.2019 in Rumänien aufgrund eines europäischen Haftbefehles festgenommen und auf dem Luftweg nach Österreich ausgeliefert. Am 13.2.2019 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Schwechat von Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich festgenommen und am 14.2.2019 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Über den Beschwerdeführer wurde die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer wurde am 31.1.2019 in Rumänien aufgrund eines europäischen Haftbefehles festgenommen und auf dem Luftweg nach Österreich ausgeliefert. Am 13.2.2019 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Schwechat von Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich festgenommen und am 14.2.2019 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Über den Beschwerdeführer wurde die Untersuchungshaft verhängt. Vom Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am 19.6.2019 zu XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Vom Landesgericht römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 19.6.2019 zu römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Am 3.7.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Justizanstalt XXXX zugestellt, welche der Beschwerdeführer am 5.7.2019 übernommen hat. Innerhalb der zehntägigen Stellungnahmefrist erfolgte keine Stellungnahme.Am 3.7.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt, welche der Beschwerdeführer am 5.7.2019 übernommen hat. Innerhalb der zehntägigen Stellungnahmefrist erfolgte keine Stellungnahme. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.8.2019 wurde
1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Zudem wurde
3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.8.2019 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Zudem wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt am 28.8.2019 persönlich zugestellt, die Zustellung erfolgte durch Übergabe. Binnen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erfolgte keine Beschwerde und ist dieser Bescheid daher mit 26.9.2019 in Rechtskraft erwachsen. Am 26.11.2019 langte der nunmehr verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit Beschwerde, eingebracht von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, unter Beischluss einer Vollmacht datiert vom 12.11.2019 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19.12.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.11.2019 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 16.1.2020, die rechtzeitig ist und mit welcher beantragt wird den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgebliche Bestimmung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsverfahren enthält § 71 AVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsverfahren enthält Paragraph 71, AVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.
2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag, der bei der belangten Behörde am 26.11.2019 einlangte ist daher jedenfalls verspätet und als verspätet zurückzuweisen.Allein aus diesem Sachverhalt ergibt sich schon, dass selbst wenn man ein Hindernis für die fristgerechte Beschwerdeerhebung annehmen sollte, dieses Hindernis jedenfalls am 23.10.2019 weggefallen ist.
Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag, der bei der belangten Behörde am 26.11.2019 einlangte ist daher jedenfalls verspätet und als verspätet zurückzuweisen. Aber auch inhaltlich vermag der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag keinen Sachverhalt darzutun, der die Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. Nachweislich wurde der fristauslösende Bescheid vom Beschwerdeführer am 28.8.2019 übernommen und ist kein Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde tatsächlich gehindert hätte. Auch aus dem vorgelegten E-Mail der Justizanstalt XXXX vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I421.2228389.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.