← Österreich

{'item': 'L502 2227200-1'}

Obsah (30)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 24§ 61§ 66§ 67§ 10§ 68§ 18§ 21§ 9§ 291a§ 23§ 11§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlL502 2227200-1 SpruchL502 2227200-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, wobei XXXX bedingt nachgesehen wurden. Unter einem wurde ihm die Weisung erteilt sich einer XXXX zu unterziehen.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, wobei römisch 40 bedingt nachgesehen wurden. Unter einem wurde ihm die Weisung erteilt sich einer römisch 40 zu unterziehen.

  1. Im Gefolge dieser rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wurde ihm mit Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.10.2018 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.
  2. Mit Schriftsatz vom 18.10.2018 gab er eine Stellungnahme ab.
  3. Mit neuerlicher Verständigung durch das BFA vom 02.08.2019 wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, und er wurde neuerlich zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu aufgefordert.
  4. Am 21.08.2019 langte seine handschriftliche Stellungnahme ein. Unter einem legte er mehrere Unterlagen als Beweismittel vor.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.12.2019 wurde gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.12.2019 wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.12.2019 wurde ihm

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.12.2019 wurde ihm

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den mit 09.12.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 20.12.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 07.01.2020 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
  3. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
  6. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen und verfügt seit 29.10.1993 durchgehend über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich.1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen und verfügt seit 29.10.1993 durchgehend über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Am 14.07.2009 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt. Mit Bescheid der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom 16.01.2013 wurde dieser auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit Gültigkeit bis 07.08.2019 zurückgestuft. Er beantragte am 04.07.2019 die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Er ist ledig und kinderlos. In Österreich leben noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Mit Ausnahme eines Bruders sind sämtliche Verwandte österreichische Staatsangehörige. Er lebt mit einem seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt. Er spricht Deutsch, ist gesund und arbeitsfähig. In der Türkei leben noch mehrere Verwandte des BF, die er anläßlich mehrerer Sommerurlaube besuchte. 1.
  8. Er absolvierte in Österreich die Volks- und die Hauptschule und verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Er hat am 02.08.1993 eine Lehre begonnen und war bis 30.09.1996 als Lehrling erwerbstätig, hat die Lehre jedoch nicht abgeschlossen. Danach war er von 01.10.1996 bis 30.10.1996, am 20.12.1996, am 07.02.1997, von 22.04.1997 bis 22.07.1997, von 27.10.1997 bis 26.06.1998, von 26.08.1998 bis 27.08.1998, von 04.01.1999 bis 18.01.1999, von 25.01.1999 bis 15.06.1999, von 10.01.2000 bis 04.08.2000, von 07.08.2000 bis 11.08.2000, von 16.08.2000 bis 12.06.2001, von 19.03.2001 bis 08.04.2001, von 16.05.2001 bis 06.01.2002, von 07.01.2002 bis 31.01.2002, von 14.03.2002 bis 09.08.2002, von 12.08.2002 bis 09.05.2005, von 24.08.2005 bis 05.08.2005, von 27.09.2005 bis 05.10.2005, von 10.10.2005 bis 27.01.2006, von 02.10.2006 bis 10.11.2006, von 05.03.2007 bis 13.11.2009, von 11.01.2010 bis 31.05.2010, von 01.06.2010 bis 31.01.2011, von 01.02.2011 bis 29.03.2011, von 01.02.2011 bis 29.02.2012, von 22.02.2012 bis 25.04.2012, von 01.03.2012 bis 15.03.2012, von 26.04.2012 bis 29.07.2012, von 03.09.2012 bis 25.11.2012, von 11.06.2013 bis 04.09.2015, von 10.04.2017 bis 10.05.2018, von 18.06.2018 bis 06.07.2018, von 16.09.2019 bis 08.10.2019 und von 09.10.2019 bis 24.10.2019 als Arbeiter bei zahlreichen verschiedenen Dienstgebern erwerbstätig. Zudem war er von 04.01.1999 bis 31.01.1999 als mehrfach geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 01.10.2016 bis 31.12.2016 sowie von 27.05.2019 bis 05.07.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Von 07.01.1997 bis 06.02.1997, von 08.02.1997 bis 21.04.1997, von 23.07.1997 bis 15.10.1997, von 01.09.1998 09.12.1998, von 21.12.1998 bis 03.01.1999, von 16.06.1999 bis 19.06.1999, von 01.07.1999 bis 19.09.1999, von 07.10.1999 bis 16.11.1999, von 22.11.1999 bis 09.01.2000, von 13.03.2001 bis 18.03.2001, von 09.04.2001 bis 15.05.2001, von 02.03.2002 bis 13.03.2002, von 20.05.2005 bis 15.07.2005, von 16.08.2005 bis 23.08.2005, von 26.08.2005 bis 26.09.2005, von 06.10.2005 bis 09.10.2005, von 28.01.2006 bis 05.06.2006, von 18.07.2006 bis 20.07.2006, von 25.07.2006 bis 31.08.2006, von 04.09.2006 bis 01.10.2006, von 11.11.2006 bis 06.12.2006, von 01.02.2007 bis 04.03.2007, von 30.07.2012 bis 02.09.2012, von 26.11.2012 bis 19.052013, von 16.09.2015 bis 01.05.2016, von 19.05.2016 bis 12.10.2016, von 02.11.2016 bis 09.04.2017, von 30.05.2018 bis 17.06.2018, von 19.12.2018 bis 24.02.2019, von 06.04.2019 bis 04.07.2019, von 06.07.2019 bis 17.07.2019, von 03.08.2019 bis 15.09.2019 und von 25.10.2019 bis 08.11.2019 bestritt er seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld und durch andere Sozialleistungen. Er hat von 27.05.2019 bis 05.07.2019 die Bildungsveranstaltung „ XXXX “ besucht.Er hat von 27.05.2019 bis 05.07.2019 die Bildungsveranstaltung „ römisch 40 “ besucht. Er geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. 1.
  9. Er wurde ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX und XXXX zu einer XXXX von XXXX mit einer XXXX Probezeit, Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 und römisch 40 zu einer römisch 40 von römisch 40 mit einer römisch 40 Probezeit, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX bzw. einer XXXX von XXXX im Nichteinbringungsfall, Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 bzw. einer römisch 40 von römisch 40 im Nichteinbringungsfall, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX von XXXX mit einer XXXX , Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 von römisch 40 mit einer römisch 40 , ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX , Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 , ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX von XXXX bzw. einer XXXX im Nichteinbringungsfall, Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 von römisch 40 bzw. einer römisch 40 im Nichteinbringungsfall, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX und einer XXXX bzw. einer XXXX von XXXX im Nichteinbringungsfall, Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 und einer römisch 40 bzw. einer römisch 40 von römisch 40 im Nichteinbringungsfall, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX von XXXX mit einer XXXX von XXXX sowie zu einer XXXX von XXXX bzw. einer XXXX von XXXX im Nichteinbringungsfall, Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 von römisch 40 mit einer römisch 40 von römisch 40 sowie zu einer römisch 40 von römisch 40 bzw. einer römisch 40 von römisch 40 im Nichteinbringungsfall, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX von XXXX , wobei XXXX wurden, Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 von römisch 40 , wobei römisch 40 wurden, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer Geldstrafe von XXXX bzw. einer XXXX im Nichteinbringungsfall,  Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer Geldstrafe von römisch 40 bzw. einer römisch 40 im Nichteinbringungsfall, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX mit einer XXXX sowie zu einer XXXX bzw. einer XXXX im Nichteinbringungsfall, unter einem wurde Bewährungshilfe angeordnet,  Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 mit einer römisch 40 sowie zu einer römisch 40 bzw. einer römisch 40 im Nichteinbringungsfall, unter einem wurde Bewährungshilfe angeordnet, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX bzw. einer XXXX im Nichteinbringungsfall, Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 bzw. einer römisch 40 im Nichteinbringungsfall, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX von XXXX , wobei XXXX wurden, Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 von römisch 40 , wobei römisch 40 wurden, ● Mit Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu einer XXXX von XXXX mit einer XXXX von XXXX , Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu einer römisch 40 von römisch 40 mit einer römisch 40 von römisch 40 , rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. 1.

  1. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen des BF und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des IZR und des Grundversorgungsdatensystems den BF und seine Familienangehörigen betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG zu den Feststellungen oben, die insgesamt unstrittig waren, zumal sie sich auf die persönlichen Angaben des BF, auf die von ihm vorgelegten Urkunden und auf unzweifelhafte Datenbankauskünfte stützten. Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. Auch in der Beschwerde wurden bloß pauschal Ermittlungsmängel in den Raum gestellt, ohne konkret aufzuzeigen inwieweit sich diese Mängel in der behördlichen Entscheidung manifestiert hätten. Darüber hinaus wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer Anhörung des BF gewinnen hätte können.
  3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 52 FPG idgF lautet:1.1. Paragraph 52, FPG idgF lautet:

(1)
(2)….
(3)
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. … 1a. …
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  4. … Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)
(6)
(7)
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)… § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. § 11 NAG lautet:Paragraph 11, NAG lautet:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. 1.2. Im gg. Fall stütze die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG und führte hierzu aus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

§ 11Abs. 2 Z. 1 i

Vm Abs. 4 NAG entgegenstehe.1.2. Im gg. Fall stütze die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und führte hierzu aus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG entgegenstehe. 1.

  1. Dem BF kam bislang ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ zu. Über seinen fristgerechten Verlängerungsantrag vom 04.07.2019 wurde seitens der Niederlassungsbehörde bislang nicht entschieden. Der Aufenthalt des BF ist sohin rechtmäßig, weshalb das BFA die gg. Rückkehrentscheidung grundsätzlich zurecht auf § 52 Abs. 4 FPG stützte.1.
  2. Dem BF kam bislang ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ zu. Über seinen fristgerechten Verlängerungsantrag vom 04.07.2019 wurde seitens der Niederlassungsbehörde bislang nicht entschieden. Der Aufenthalt des BF ist sohin rechtmäßig, weshalb das BFA die gg. Rückkehrentscheidung grundsätzlich zurecht auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG stützte. Angesichts des anhängigen Verlängerungsverfahrens kam lediglich § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG als Entscheidungsgrundlage in Betracht, der für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht, voraussetzt. Ein solcher Versagungsgrund wiederum liegt

§ 11Abs. 2 Z. 1 i

Vm Abs. 4 Z. 1 NAG vor, wenn der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde und sein weiterer Aufenthalt daher öffentlichen Interessen widerstreitet.Angesichts des anhängigen Verlängerungsverfahrens kam lediglich Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG als Entscheidungsgrundlage in Betracht, der für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht, voraussetzt. Ein solcher Versagungsgrund wiederum liegt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG vor, wenn der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde und sein weiterer Aufenthalt daher öffentlichen Interessen widerstreitet. 1.

  1. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mit Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).1.
  2. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mit Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Nach der hg. Rechtsprechung kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Nach der hg. Rechtsprechung kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  5. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  6. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
  7. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
  8. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E
  9. September 2011, 2009/18/0147; B
  10. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  11. September 2016, Ra 2016/21/0262).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E
  12. September 2011, 2009/18/0147; B
  13. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
  14. September 2016, Ra 2016/21/0262). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
  15. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  16. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
  17. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
  18. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übertragen. 1.
  19. Für den konkreten Fall bedeutet dies: 1.5.
  20. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass der BF angesichts der großen Anzahl der von ihm verübten Delikte, wobei diese jeweils auf dieselbe schädliche Neigung zurückzuführen seien, seines aggressiven Verhaltens, der zahlreichen Angriffe auf die körperliche Integrität anderer Personen und der Schwere der begangenen Delikte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Hierzu wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Straftaten zutiefst bereue und er seine Schuld im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe verarbeite. Er sei auch dabei, sich vom exzessiven Alkoholkonsum zu entwöhnen und habe sich zur Bewältigung seiner Gewaltbereitschaft an die XXXX gewandt. Außerdem würden seine familiären und privaten Interessen im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen und daher eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoßen.Hierzu wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Straftaten zutiefst bereue und er seine Schuld im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe verarbeite. Er sei auch dabei, sich vom exzessiven Alkoholkonsum zu entwöhnen und habe sich zur Bewältigung seiner Gewaltbereitschaft an die römisch 40 gewandt. Außerdem würden seine familiären und privaten Interessen im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen und daher eine Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. 1.5.
  21. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ging das BFA zutreffend von einer vom BF ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet und damit auch vom Vorliegen eines Erteilungshindernisses für einen Aufenthaltstitel iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG aus. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:1.5.
  22. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ging das BFA zutreffend von einer vom BF ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet und damit auch vom Vorliegen eines Erteilungshindernisses für einen Aufenthaltstitel iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG aus. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der BF wurde unstrittiger Weise im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt XXXX Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Seine Verurteilung vom XXXX hatte eine XXXX unbedingte sowie eine XXXX bedingte Freiheitsstrafe zur Folge. Daneben wurde er XXXX Mal mit Urteilen vom XXXX jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen von XXXX verurteilt. Der BF wurde unstrittiger Weise im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 insgesamt römisch 40 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Seine Verurteilung vom römisch 40 hatte eine römisch 40 unbedingte sowie eine römisch 40 bedingte Freiheitsstrafe zur Folge. Daneben wurde er römisch 40 Mal mit Urteilen vom römisch 40 jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen von römisch 40 verurteilt. Zahlreiche seiner Verurteilungen beruhten dabei auf derselben schädlichen Neigung. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, nämlich sowohl die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten als auch die Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten sowie die mindestens einmalige strafgerichtliche Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlung, waren durch diese Verurteilungen erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, nämlich sowohl die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten als auch die Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten sowie die mindestens einmalige strafgerichtliche Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlung, waren durch diese Verurteilungen erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der belangten Behörde ist darüber hinaus dahingehend beizupflichten, dass gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Angriffen über mehrere Jahre hinweg wiederholt Delikte gegen die körperliche Integrität und die Freiheit anderer Menschen verwirklichte, insbesondere in Form von Körperverletzungen, gefährlicher Drohungen bzw. schwerer Nötigung, auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen ließ. Von der Nachhaltigkeit der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zeugte auch der Umstand, dass ihn weder das erlittene Haftübel noch die angeordnete Bewährungshilfe von der neuerlichen Tatbegehung abhielten. Zuletzt wurde er noch, nachdem er am 10.10.2018 bereits von der geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde, am XXXX erneut strafgerichtlich wegen des Vorwurfs der XXXX und der XXXX rechtskräftig verurteilt.Der belangten Behörde ist darüber hinaus dahingehend beizupflichten, dass gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Angriffen über mehrere Jahre hinweg wiederholt Delikte gegen die körperliche Integrität und die Freiheit anderer Menschen verwirklichte, insbesondere in Form von Körperverletzungen, gefährlicher Drohungen bzw. schwerer Nötigung, auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen ließ. Von der Nachhaltigkeit der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zeugte auch der Umstand, dass ihn weder das erlittene Haftübel noch die angeordnete Bewährungshilfe von der neuerlichen Tatbegehung abhielten. Zuletzt wurde er noch, nachdem er am 10.10.2018 bereits von der geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde, am römisch 40 erneut strafgerichtlich wegen des Vorwurfs der römisch 40 und der römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Die von ihm ausgehende Gefährlichkeit zeigte sich auch anhand der näheren Tatumstände der Verurteilung vom XXXX . Dem dabei vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt folgend hat er XXXX . Zwar wurden sein Tatsachengeständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, mildernd berücksichtigt, demgegenüber fiel aber das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie seine zehn einschlägigen Vorstrafen erschwerend ins Gewicht. Die enthemmte Vorgehensweise des BF zeugte von der ihm innewohnenden erheblichen Gewaltbereitschaft und kriminellen Energie, was auf eine gravierende von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die körperliche Integrität und Freiheit anderer Menschen, schließen ließ.Die von ihm ausgehende Gefährlichkeit zeigte sich auch anhand der näheren Tatumstände der Verurteilung vom römisch 40 . Dem dabei vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt folgend hat er römisch 40 . Zwar wurden sein Tatsachengeständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, mildernd berücksichtigt, demgegenüber fiel aber das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie seine zehn einschlägigen Vorstrafen erschwerend ins Gewicht. Die enthemmte Vorgehensweise des BF zeugte von der ihm innewohnenden erheblichen Gewaltbereitschaft und kriminellen Energie, was auf eine gravierende von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die körperliche Integrität und Freiheit anderer Menschen, schließen ließ. Eine diese erhebliche Gefahr konterkarierende positive Zukunftsprognose konnte den BF betreffend nicht angestellt werden, bedenkt man, dass er vor der ebengenannten Verurteilung bereits wegen zehn einschlägigen Delikten vorbestraft war. Abgesehen davon liegt seine jüngste strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX erst etwa ein Jahr zurück und konnte in Anbetracht der zahlreichen Vorverurteilungen und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens und einem daraus abzuleitenden nahhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Gerade angesichts der hohen Gewaltbereitschaft des BF und der manifesten neuerlichen Tatbegehungsgefahr – die insbesondere aus dem Umstand resultiert, dass er über einen jahrelangen Zeitraum in beinahe jährlichem Abstand wegen ähnlicher oder gleicher Delikte strafgerichtlich verurteilt wurde – war der Wohlverhaltenszeitraum im Falle des BF entsprechend lange zu veranschlagen. Aus den dargelegten Umständen ergab sich ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit und Nachhaltigkeit seiner Gewaltbereitschaft und der von ihm begangenen kriminellen Handlungen die Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden.Eine diese erhebliche Gefahr konterkarierende positive Zukunftsprognose konnte den BF betreffend nicht angestellt werden, bedenkt man, dass er vor der ebengenannten Verurteilung bereits wegen zehn einschlägigen Delikten vorbestraft war. Abgesehen davon liegt seine jüngste strafgerichtliche Verurteilung vom römisch 40 erst etwa ein Jahr zurück und konnte in Anbetracht der zahlreichen Vorverurteilungen und der daraus abzuleitenden hohen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von einem ausreichend langen Zeitraum des Wohlverhaltens und einem daraus abzuleitenden nahhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Gerade angesichts der hohen Gewaltbereitschaft des BF und der manifesten neuerlichen Tatbegehungsgefahr – die insbesondere aus dem Umstand resultiert, dass er über einen jahrelangen Zeitraum in beinahe jährlichem Abstand wegen ähnlicher oder gleicher Delikte strafgerichtlich verurteilt wurde – war der Wohlverhaltenszeitraum im Falle des BF entsprechend lange zu veranschlagen. Aus den dargelegten Umständen ergab sich ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit und Nachhaltigkeit seiner Gewaltbereitschaft und der von ihm begangenen kriminellen Handlungen die Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden. Wenngleich die vom BF behaupteten Fortschritte im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe positiv zu bewerten waren, wurde das Gewicht seiner Straftaten dadurch nicht in ausreichendem Maße geschmälert, sodass nach wie vor von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen war. Im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgebrachte Aufarbeitung seiner Straffälligkeit und seine Alkoholentwöhnung war zu bedenken, dass ihn in der Vergangenheit auch seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und das verspürte Haftübel, sein familiäres und privates Umfeld in Österreich sowie die angeordnete Bewährungshilfe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben. Wie sich die behauptete Reue des BF für seine Straftaten – außer dem pflichtgemäßen Besuch der gerichtlich angeordneten Maßnahmen – konkret manifestierte, erhellte für das erkennende Gericht nicht. 1.5.
  23. Angesichts dieser Erwägungen fanden sich ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass aufgrund seines persönlichen Verhaltens ein weiterer Aufenthalt des BF die öffentliche Sicherheit gefährdet. In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem – unten weiter erörterten – Einreiseverbot gegen den BF gerechtfertigt.1.5.
  24. Angesichts dieser Erwägungen fanden sich ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass aufgrund seines persönlichen Verhaltens ein weiterer Aufenthalt des BF die öffentliche Sicherheit gefährdet. In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem – unten weiter erörterten – Einreiseverbot gegen den BF gerechtfertigt. 1.
  25. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.1.
  26. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  27. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen vergleiche Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  28. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 1.
  29. Der BF ist volljährig, ledig und kinderlos. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Zwar lebt der BF mit einem seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt, angesichts seiner Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit, besteht jedoch kein sogenanntes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Eine besondere Pflegebedürftigkeit und damit einhergehende Abhängigkeit des Vaters des BF vom diesem aufgrund seiner chronischen Erkrankung konnte nicht erkannt werden, zumal nicht ersichtlich wurde, weshalb dieser nicht von der Mutter des BF oder den zahlreichen Geschwistern bzw. durch staatliche Pflegeeinrichtungen betreut werden kann. Im Übrigen wurde die Pflegebedürftigkeit seines Vaters nicht durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen und erwerbstätigen BF zu seinen in Österreich befindlichen Eltern oder Geschwistern war somit nicht anzunehmen. Ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben besteht daher nicht.Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben besteht daher nicht. 1.
  30. Schließlich war noch das in Österreich bestehende Privatleben des BF zu beachten. Der BF wurde in Österreich geboren und hielt sich seither – mit Ausnahme weniger Urlaubsaufenthalte in der Türkei – hier auf. Es kann sohin eine soziale Vernetzung in Österreich vorausgesetzt werden. Zu beachten ist aber, dass auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden darf, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 MRK verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 03.03.2011, 2011/22/0014 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  31. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144).Der BF wurde in Österreich geboren und hielt sich seither – mit Ausnahme weniger Urlaubsaufenthalte in der Türkei – hier auf. Es kann sohin eine soziale Vernetzung in Österreich vorausgesetzt werden. Zu beachten ist aber, dass auch gegen einen straffälligen Migranten zweiter Generation eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden darf, wenn angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, MRK verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 03.03.2011, 2011/22/0014 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  32. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144). Der BF spricht sehr gut Deutsch, hat in Österreich die Schule absolviert und verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Er war auch mehrfach erwerbstätig, wobei es zu bedenken galt, dass er gerade in jüngerer Vergangenheit jeweils nur wenige Monate und Tage durchwegs beim selben Dienstgeber tätig war, mit Ausnahme eines zweimonatigen XXXX im Jahr 2019 über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt und er seinen Lebensunterhalt, insbesondere in den letzten Jahren, überwiegend durch den Bezug von Sozialleistungen bestritt. Auch aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration ausgegangen werden konnte. Der BF spricht sehr gut Deutsch, hat in Österreich die Schule absolviert und verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Er war auch mehrfach erwerbstätig, wobei es zu bedenken galt, dass er gerade in jüngerer Vergangenheit jeweils nur wenige Monate und Tage durchwegs beim selben Dienstgeber tätig war, mit Ausnahme eines zweimonatigen römisch 40 im Jahr 2019 über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt und er seinen Lebensunterhalt, insbesondere in den letzten Jahren, überwiegend durch den Bezug von Sozialleistungen bestritt. Auch aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration ausgegangen werden konnte. Der BF hat in Österreich keine Sorgepflichten und, außer den erwähnten familiären Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern, keine sonstigen maßgeblichen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet behauptet. In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und der daraus abzuleitenden verwerflichen Haltung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber erfuhren diese Integrationsaspekte und nicht zuletzt auch das Gewicht seiner hiesigen familiären Anknüpfungspunkte eine wesentliche Relativierung. Auch seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet hatten ihn nicht von seiner besonders häufigen Straffälligkeit abgehalten. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann. Demgegenüber bleibt es ihm und seinen Angehörigen unbenommen, nach der Ausreise in der Zeit des Einreiseverbots den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten, auch sind für sie Besuche in der Türkei möglich. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei mehrere Verwandte. Es ist auch davon auszugehen, dass er mit diesen nach seiner Einreise Kontakt aufnehmen kann, zumal er diese mehrfach während seiner Sommerurlaube besuchte und angab persönliche Bindungen zu seinen dortigen Verwandten zu haben. Zudem stammen seine Eltern, die inzwischen österreichische Staatsangehörige sind, ursprünglich aus der Türkei und ist daher davon auszugehen, dass der BF mit der dortigen Sprache und den kulturellen Gegebenheiten grundlegend vertraut gemacht wurde, weshalb ihm eine Eingliederung in die dortige Gesellschaft zugemutet werden kann. Auch kann bei ihm angesichts seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Berufserfahrung und seiner deutschen Sprachkenntnisse die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – etwa im Tourismus – in der Türkei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angenommen werden. Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das erhebliche öffentliche Interesse an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens, insbesondere der körperlichen Integrität von Menschen gegenüber, in besonderem Maße gefährdet war und eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, sohin den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zukam.Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das erhebliche öffentliche Interesse an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens, insbesondere der körperlichen Integrität von Menschen gegenüber, in besonderem Maße gefährdet war und eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, sohin den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zukam. 1.
  33. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.1.
  34. In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
  35. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.
  36. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen. 3.
  37. Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar.3.
  38. Im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG war abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Artikel 2 und 3 EMRK dar. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“ Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Fremden gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). 3.
  39. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Weder liegt im gg. Fall für den BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor, noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.3.
  40. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Weder liegt im gg. Fall für den BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor, noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. 3.
  41. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt II abzuweisen.3.
  42. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen. 4.
  43. § 53 FPG lautet:4.
  44. Paragraph 53, FPG lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG),

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 4.2. In Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.4.2. In Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts seiner zahlreichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen als erfüllt und führte dazu weiter aus, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dabei sei insbesondere die geringe Hemmschwelle zur Gewaltanwendung gegenüber anderen Personen sowie seine Gewaltbereitschaft und sein aggressives Verhalten angesichts der mehrmaligen Begehung von Körperverletzungen in Betracht zu ziehen gewesen. Unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hierorts sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt. Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich der BF der Konsequenzen seines Handelns sowie seiner Alkoholsucht und der damit einhergehenden Gewaltbereitschaft nicht bewusst gewesen sei. Er bereue seine Taten und würde diese mithilfe seiner Bewährungshelferin aufarbeiten. Aufgrund seiner Entfremdung vom Herkunftsstaat drohe ihm dort ein Leben auf der Straße. 4.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX zu XXXX , verurteilt. Unter einem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt sich einer XXXX zu unterziehen.4.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 zu römisch 40 , verurteilt. Unter einem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt sich einer römisch 40 zu unterziehen. Daneben wurde er vier Mal, mit Urteilen des XXXX vom XXXX , jeweils zu XXXX verurteilt. Zahlreiche seiner insgesamt XXXX rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen beruhten dabei auf derselben schädlichen Neigung.Daneben wurde er vier Mal, mit Urteilen des römisch 40 vom römisch 40 , jeweils zu römisch 40 verurteilt. Zahlreiche seiner insgesamt römisch 40 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen beruhten dabei auf derselben schädlichen Neigung. Die belangte Behörde konnte somit zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was – wie bereits oben ausgeführt wurde – das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet indizierte.Die belangte Behörde konnte somit zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was – wie bereits oben ausgeführt wurde – das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet indizierte. 4.

  1. Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gg. Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bedurfte. Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloßen rechtskräftigen Verurteilungen im genannten Ausmaß hinaus auf die besondere Häufigkeit der vom BF verübten Taten, die angesichts dieser häufigen Tatbegehung anzunehmende erhebliche kriminelle Energie und seine Geringschätzung für die österreichische Rechtsordnung und die körperliche Integrität Anderer Bedacht zu nehmen. Auch die oben bereits erörterten näheren Tatumstände seiner Verurteilung vom XXXX , bei der er XXXX , waren als besonders verwerflich anzusehen. Gerade aus der Schwere dieser Taten und dem Umstand, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bereits XXXX einschlägige Vorverurteilungen angelastet wurden, sowie aufgrund des noch unzureichenden Zeitraumes des Wohlverhaltens des BF seit der Tatbegehung – der bei derart zahlreichen Straftaten, die weitgehend auf derselben schädlichen Neigung des BF beruhten und sich gegen dieselben geschützten Rechtsgüter richteten, jedenfalls länger als mit etwa einem Jahr anzusetzen ist - war eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und war der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass von ihm nach wie vor eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloßen rechtskräftigen Verurteilungen im genannten Ausmaß hinaus auf die besondere Häufigkeit der vom BF verübten Taten, die angesichts dieser häufigen Tatbegehung anzunehmende erhebliche kriminelle Energie und seine Geringschätzung für die österreichische Rechtsordnung und die körperliche Integrität Anderer Bedacht zu nehmen. Auch die oben bereits erörterten näheren Tatumstände seiner Verurteilung vom römisch 40 , bei der er römisch 40 , waren als besonders verwerflich anzusehen. Gerade aus der Schwere dieser Taten und dem Umstand, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bereits römisch 40 einschlägige Vorverurteilungen angelastet wurden, sowie aufgrund des noch unzureichenden Zeitraumes des Wohlverhaltens des BF seit der Tatbegehung – der bei derart zahlreichen Straftaten, die weitgehend auf derselben schädlichen Neigung des BF beruhten und sich gegen dieselben geschützten Rechtsgüter richteten, jedenfalls länger als mit etwa einem Jahr anzusetzen ist - war eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und war der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass von ihm nach wie vor eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Selbst unter Berücksichtigung seiner familiären Anbindungen im Bundesgebiet, seiner sprachlichen Integration, der langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer und der beruflichen Integration des BF kam der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des BF ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. 4.
  2. Bei Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG und bei nach wie vor vom BF ausgehender schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und da die Z. 1 leg. cit. im gg. Fall erfüllt ist, war auch die Verhängung eines auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbotes grundsätzlich zulässig.4.
  3. Bei Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG und bei nach wie vor vom BF ausgehender schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und da die Ziffer eins, leg. cit. im gg. Fall erfüllt ist, war auch die Verhängung eines auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbotes grundsätzlich zulässig. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten.In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.