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{'item': 'L502 2228358-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 52§§ 8§§ 31Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7Art. 13Art. 14Art. 7Art. 6§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlL502 2228358-1 SpruchL502 2228358-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (BF), der zuletzt über einen bis 27.05.2016 gültigen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte und dessen Verlängerung beantragt hatte, wurde angesichts mehrerer rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, worüber er mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.10.2018 in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu aufgefordert wurde.
  2. Am 13.11.2018 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF dazu ein.
  3. Am 11.07.2019 wurde er vom BFA neuerlich zur Abgabe einer Stellungnahme zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgefordert.
  4. Mangels entsprechender Stellungnahme wurde er am 17.09.2019 in der Justizanstalt durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.12.2019 wurde gegen ihn

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen „dieses Aufenthaltsverbot“ die aufschiebende Wirkung aberkannt.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.12.2019 wurde gegen ihn

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen „dieses Aufenthaltsverbot“ die aufschiebende Wirkung aberkannt. 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.12.2019 wurde ihm

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.12.2019 wurde ihm

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den am 07.01.2020 zugestellten Bescheid des BFA wurde mit 16.01.2020 innerhalb offener Frist durch die Vertretung des BF Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 06.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
  3. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
  6. Die Identität des BF steht fest. Er wurde am XXXX in Österreich geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. 1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er war seit seiner Geburt – mit Ausnahme kurzer Aufenthalte in der Türkei – durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verfügte seit der Geburt bis 27.05.2016 über einen Aufenthaltstitel, zuletzt in Form einer „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, dessen Verlängerung er fristgerecht beantragte, und bis dato über eine aufrechte Meldeadresse hierorts. Er hat in Österreich die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Maurer begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. In Österreich leben noch seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern sowie seine Großeltern. Seine Eltern und Geschwister sind alle türkische Staatsangehörige. Seine Eltern verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. 1.
  8. Er wurde mit rechtskräftigem (rk.) Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX StGB, gem § XXXX WaffG sowie

XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet.1.3. Er wurde mit rechtskräftigem (rk.) Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 StGB, gem Paragraph römisch 40 WaffG sowie

römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§§ XXXX StGB zu einer bedi XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraphen römisch 40 StGB zu einer bedi römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§ XXXX StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil

§§ XXXX StGB zu keiner Zusatzstrafe verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraph römisch 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil

Paragraphen römisch 40 StGB zu keiner Zusatzstrafe verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§§ 8XXXX St

GB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraphen 8, römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§ XXXX StGB, § XXXX StGB, §§ XXXX StGB und § 10 XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraphen römisch 40 StGB und Paragraph 10, römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§§ XXXX StGB, §§ XXXX und §§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraphen römisch 40 StGB, Paragraphen römisch 40 und Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§§ XXXX StGB und § XXXX SMG zu einer XXXX und einer Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraphen römisch 40 StGB und Paragraph römisch 40 SMG zu einer römisch 40 und einer Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§§ XXXX StGB und

§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraphen römisch 40 StGB und

Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§ XXXX StGB, § XXXX StGB, §§ XXXX StGB und §§ 8 XXXX StGB zu einer XXXX sowie zu einer Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraphen römisch 40 StGB und Paragraphen 8, römisch 40 StGB zu einer römisch 40 sowie zu einer Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§ XXXX StGB und § XXXX WaffG zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraph römisch 40 StGB und Paragraph römisch 40 WaffG zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil vom XXXX widerrufen.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil vom römisch 40 widerrufen. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§§ XXXX StGB zu einer XXXX und einer Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 und einer Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er

§ XXXX StGB und §§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu den Urteilen vom XXXX widerrufen.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er

Paragraph römisch 40 StGB und Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu den Urteilen vom römisch 40 widerrufen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die vorliegende Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 2.
  3. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seinem bisherigen Lebenswandel, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.

  1. Am
  2. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am
  3. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom
  4. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am
  5. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können.In Artikel 6, ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Art 6 Abs. 2 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 lautet: Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

Art. 13

ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Artikel 13

, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Art 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet:

(1)Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, – haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; – haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
(2)Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Art. 14Abs.

1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 14

, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

Artikel 14dar (Vw

GH

  1. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). 1.
  2. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Eltern des BF mit der Absicht zur Dienstleistungserbringung, basierend auf dem ARB 1/80, nach Österreich eingereist seien. Sie stützte diese Feststellung – soweit ersichtlich – bloß auf eine eingeholte Auskunft der Niederlassungsbehörde (AS 175) und ging in weiterer Folge davon aus, dass der BF Rechte nach dem ARB 1/80 geltend machen könne und er sohin der Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens unterliege, ohne näher auszuführen, ob sie Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 für erfüllt erachtete.1.
  3. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Eltern des BF mit der Absicht zur Dienstleistungserbringung, basierend auf dem ARB 1/80, nach Österreich eingereist seien. Sie stützte diese Feststellung – soweit ersichtlich – bloß auf eine eingeholte Auskunft der Niederlassungsbehörde (AS 175) und ging in weiterer Folge davon aus, dass der BF Rechte nach dem ARB 1/80 geltend machen könne und er sohin der Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens unterliege, ohne näher auszuführen, ob sie Artikel 6, oder Artikel 7, ARB 1/80 für erfüllt erachtete. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre es zwar denkbar, dass der BF die Rechtsstellung

Art. 7ARB 1/80 erlangt hat, zumal Art.

7 ARB 1/80 auch auf Kinder, die bereits im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und stets dort lebten, anwendbar ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0193 mit Hinweis auf EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02), bzw. wäre auch denkbar, dass er angesichts eigener Erwerbstätigkeit die Rechtsstellung

Art. 6

ARB 1/80 erlangt hat, allerdings hat die belangte Behörde zur Nachvollziehbarkeit dieser Annahme nur unzureichende Ermittlungen angestellt (s. dazu unten). Im Hinblick auf die nunmehrige kassatorische Entscheidung des BVwG konnte dies allerdings dahingestellt bleiben, zumal der bekämpfte Bescheid schon aus nachfolgend darstellten Gründe aufzuheben war. Allenfalls entfalten diese Erwägungen Relevanz für eine neuerliche Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF in einem Folgeverfahren.Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre es zwar denkbar, dass der BF die Rechtsstellung

Artikel 7

, ARB 1/80 erlangt hat, zumal Artikel 7, ARB 1/80 auch auf Kinder, die bereits im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und stets dort lebten, anwendbar ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0193 mit Hinweis auf EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02), bzw. wäre auch denkbar, dass er angesichts eigener Erwerbstätigkeit die Rechtsstellung

Artikel 6

, ARB 1/80 erlangt hat, allerdings hat die belangte Behörde zur Nachvollziehbarkeit dieser Annahme nur unzureichende Ermittlungen angestellt (s. dazu unten). Im Hinblick auf die nunmehrige kassatorische Entscheidung des BVwG konnte dies allerdings dahingestellt bleiben, zumal der bekämpfte Bescheid schon aus nachfolgend darstellten Gründe aufzuheben war. Allenfalls entfalten diese Erwägungen Relevanz für eine neuerliche Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF in einem Folgeverfahren. 1.

  1. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). 1.
  2. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, führte der VwGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH 27.6.2006, ZI. 2006/18/0138 und VwGH 26.09.2007, ZI. 2007/21/0215) zunächst aus, dass der Europäische Gerichtshof für die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt hat, dass darauf abzustellen sei, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird; Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 setze den zuständigen nationalen Behörden Grenzen, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsentscheidung gelten (EuGH 10.2.2000, Nazli, C-340/97, Rn. 56 ff, sowie EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02, Rn. 43 ff). Im Hinblick auf die somit in Bezug auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnete Gleichbehandlung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen einerseits und - im Ergebnis - EWR-Bürgern andererseits folgerte der VwGH für das FPG in der Stammfassung, dass solche Maßnahmen gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz eins, FPG, mit dem die Unionsbürger-RL umgesetzt wurde und der demnach umschrieb unter welchen Voraussetzungen (insbesondere) gegen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, in Betracht kämen und maß die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen diese Personen an den Kriterien dieser Bestimmung (siehe etwa VwGH 27.06.2006, ZI. 2006/18/0138). Im Weiteren legte der VwGH dar: „Dass in Bezug auf den Umfang der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch § 86 Abs.1 fünfter Satz FPG, jetzt durch § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG), nicht auch auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). „Dass in Bezug auf den Umfang der in Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird, hat der Europäische Gerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht vergleiche EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, Rn. 67). Im eben genannten Urteil wurde aber erkannt, dass der erhöhte Ausweisungsschutz, wie er in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL festgelegt ist (umgesetzt ursprünglich durch Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG, jetzt durch Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG), nicht auch auf Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 zu übertragen sei (Rn. 74). Demgegenüber sei -

den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“Demgegenüber sei -

den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“ Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes

§ 67FPG idg

F, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sie es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot

§ 53FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht.Infolge der Novelle des FPG durch das Fr

ÄG 2011 sie es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den Paragraphen 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des Paragraph 52, FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen. Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit

  1. Jänner 2014 zur Gänze) nur mehr durch die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG umgesetzt, die nach dem
  2. Absatz dieser Bestimmung den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). 1.

  1. Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
  2. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist.1.
  3. Aus diesen Ausführungen des VwGH ergibt sich nunmehr, dass gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis
  4. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung, allenfalls samt Einreiseverbot, zu erlassen ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die vom BFA in der bekämpften Entscheidung gewählte Vorgangsweise hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung des BF, nämlich gegen ihn in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG idg

F zu erlassen, nicht rechtskonform war.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die vom BFA in der bekämpften Entscheidung gewählte Vorgangsweise hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung des BF, nämlich gegen ihn in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG idgF zu erlassen, nicht rechtskonform war. Angesichts dieser Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, einschließlich des Spruchpunkts II. über die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG, und des Spruchpunkts III. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

18 Abs. 3 BFA-VG zu beheben.Angesichts dieser Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, einschließlich des Spruchpunkts römisch zwei. über die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG, und des Spruchpunkts römisch drei. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

18 Absatz 3, BFA-VG zu beheben. 1.

  1. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF eine Gefährdungsprognose voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt, oder wie sich aus der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) des EuGH ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht, sohin, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).1.
  2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF eine Gefährdungsprognose voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt, oder wie sich aus der Rechtssache Ziebell (C-371/08, vom 08.12.2011) des EuGH ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG – entspricht, sohin, dass von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
  3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt im Hinblick auf folgende Aspekte nicht ausreichend ermittelt hat. So war nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das BFA zur Feststellung gelangte, dass seine Eltern zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bzw. „Dienstleistungserbringung“ nach Österreich gereist sind und ihrerseits Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 erwarben. Darüber hinaus wurden auch keine ausreichenden Ermittlungen zum Ausmaß der eigenen Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet angestellt.So war nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das BFA zur Feststellung gelangte, dass seine Eltern zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bzw. „Dienstleistungserbringung“ nach Österreich gereist sind und ihrerseits Rechte nach Artikel 6, ARB 1/80 erwarben. Darüber hinaus wurden auch keine ausreichenden Ermittlungen zum Ausmaß der eigenen Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet angestellt. Angesichts dessen erhellte für das erkennende Gericht daher auch nicht, ob das BFA davon ausging, dass er Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 erworben hat oder, dass er inzwischen selbst Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 geltend machen kann.Angesichts dessen erhellte für das erkennende Gericht daher auch nicht, ob das BFA davon ausging, dass er Rechte aus Artikel 7, ARB 1/80 erworben hat oder, dass er inzwischen selbst Rechte nach Artikel 6, ARB 1/80 geltend machen kann.
  4. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist zudem der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 – wie bereits oben dargelegt wurde – „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009) und daher keine begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sind. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, allenfalls auf § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG zu stützen gewesen.
  5. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist zudem der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 – wie bereits oben dargelegt wurde – „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009) und daher keine begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, allenfalls auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu stützen gewesen.
  6. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfallen.4. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L502.2228358.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.