4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.).
3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen „dieses Aufenthaltsverbot“ die aufschiebende Wirkung aberkannt.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.12.2019 wurde gegen ihn
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen „dieses Aufenthaltsverbot“ die aufschiebende Wirkung aberkannt. 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.12.2019 wurde ihm
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.12.2019 wurde ihm
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
XXXX StGB, gem § XXXX WaffG sowie
XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet.1.3. Er wurde mit rechtskräftigem (rk.) Urteil des römisch 40 vom römisch 40
römisch 40 StGB, gem Paragraph römisch 40 WaffG sowie
römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§§ XXXX StGB zu einer bedi XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraphen römisch 40 StGB zu einer bedi römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§ XXXX StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil
§§ XXXX StGB zu keiner Zusatzstrafe verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraph römisch 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil
Paragraphen römisch 40 StGB zu keiner Zusatzstrafe verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
GB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraphen 8, römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§ XXXX StGB, § XXXX StGB, §§ XXXX StGB und § 10 XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraphen römisch 40 StGB und Paragraph 10, römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§§ XXXX StGB, §§ XXXX und §§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraphen römisch 40 StGB, Paragraphen römisch 40 und Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§§ XXXX StGB und § XXXX SMG zu einer XXXX und einer Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraphen römisch 40 StGB und Paragraph römisch 40 SMG zu einer römisch 40 und einer Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§§ XXXX StGB und
§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraphen römisch 40 StGB und
Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§ XXXX StGB, § XXXX StGB, §§ XXXX StGB und §§ 8 XXXX StGB zu einer XXXX sowie zu einer Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraphen römisch 40 StGB und Paragraphen 8, römisch 40 StGB zu einer römisch 40 sowie zu einer Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§ XXXX StGB und § XXXX WaffG zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraph römisch 40 StGB und Paragraph römisch 40 WaffG zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil vom XXXX widerrufen.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil vom römisch 40 widerrufen. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§§ XXXX StGB zu einer XXXX und einer Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 und einer Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Urteil verurteilt. Mit rk. Urteil des XXXX vom XXXX wurde er
§ XXXX StGB und §§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu den Urteilen vom XXXX widerrufen.Mit rk. Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er
Paragraph römisch 40 StGB und Paragraphen römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu den Urteilen vom römisch 40 widerrufen.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.
ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Art 7 ARB 1/80 lautet:Artikel 7, ARB 1/80 lautet:
1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
GH
7 ARB 1/80 auch auf Kinder, die bereits im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und stets dort lebten, anwendbar ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0193 mit Hinweis auf EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02), bzw. wäre auch denkbar, dass er angesichts eigener Erwerbstätigkeit die Rechtsstellung
ARB 1/80 erlangt hat, allerdings hat die belangte Behörde zur Nachvollziehbarkeit dieser Annahme nur unzureichende Ermittlungen angestellt (s. dazu unten). Im Hinblick auf die nunmehrige kassatorische Entscheidung des BVwG konnte dies allerdings dahingestellt bleiben, zumal der bekämpfte Bescheid schon aus nachfolgend darstellten Gründe aufzuheben war. Allenfalls entfalten diese Erwägungen Relevanz für eine neuerliche Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF in einem Folgeverfahren.Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre es zwar denkbar, dass der BF die Rechtsstellung
, ARB 1/80 erlangt hat, zumal Artikel 7, ARB 1/80 auch auf Kinder, die bereits im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und stets dort lebten, anwendbar ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0193 mit Hinweis auf EuGH 11.11.2004, Cetinkaya, C-467/02), bzw. wäre auch denkbar, dass er angesichts eigener Erwerbstätigkeit die Rechtsstellung
, ARB 1/80 erlangt hat, allerdings hat die belangte Behörde zur Nachvollziehbarkeit dieser Annahme nur unzureichende Ermittlungen angestellt (s. dazu unten). Im Hinblick auf die nunmehrige kassatorische Entscheidung des BVwG konnte dies allerdings dahingestellt bleiben, zumal der bekämpfte Bescheid schon aus nachfolgend darstellten Gründe aufzuheben war. Allenfalls entfalten diese Erwägungen Relevanz für eine neuerliche Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF in einem Folgeverfahren. 1.
den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“Demgegenüber sei -
den Rn. 79 ff des genannten Urteils Ziebell - für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhalten, Artikel 12, der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts-RL) maßgeblich, sodass es darauf ankomme, ob der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).“ Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes
F, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.Aus diesen Ausführungen leitete der VwGH ab, dass seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage komme, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt, sohin in Form eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG idgF, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Infolge der Novelle des FPG durch das FrÄG 2011 sie es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I 68/2013) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den §§ 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung
FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot
ÄG 2011 sie es vielmehr zu einer grundsätzlichen Neuordnung des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen gekommen, der zufolge in Umsetzung der Rückführungs-RL die neuen Institute der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots in das nationale Recht eingeführt wurden. Schließlich sei dieses neue System mit dem FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,) weiter verändert worden, weshalb mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die Rechtsinstitute der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes nach den Paragraphen 66 und 67 FPG idgF ausschließlich gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kämen. Für alle sonstigen Drittstaatsangehörigen komme hingegen nur mehr eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG, als aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht. Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des § 52 FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen.Daran anknüpfend hielt der Verwaltungsgerichtshof erstmals fest, dass türkische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 „sonstige“ Drittstaatsangehörige darstellen und daher dem Wortlaut des Paragraph 52, FPG folgend dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterliegen. Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland
gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Art. 6 Abs. 1 und 6 iVm Art. 3 Z 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach § 66 FPG und Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe § 70 Abs. 1 FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Erläuternd führte der VwGH aus: „Vor allem aber ist zu bedenken, dass türkische Staatsangehörige, gegen die in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden, denen daher nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung in ihr Herkunftsland, ein Transitland
gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren wollen und in dem sie aufgenommen werden, aufzuerlegen ist (Artikel 6, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3 und 4 Rückführungs-RL). Das wird im österreichischen Rechtsbereich (seit
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde, verpflichtet. Demgegenüber verpflichten Ausweisungen nach Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG nur zur Ausreise aus Österreich (siehe Paragraph 70, Absatz eins, FPG)“ (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). 1.
F zu erlassen, nicht rechtskonform war.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die vom BFA in der bekämpften Entscheidung gewählte Vorgangsweise hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung des BF, nämlich gegen ihn in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG idgF zu erlassen, nicht rechtskonform war. Angesichts dieser Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, einschließlich des Spruchpunkts II. über die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs
3 FPG, und des Spruchpunkts III. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
18 Abs. 3 BFA-VG zu beheben.Angesichts dieser Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze, einschließlich des Spruchpunkts römisch zwei. über die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG, und des Spruchpunkts römisch drei. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
18 Absatz 3, BFA-VG zu beheben. 1.
GVG entfallen.4. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L502.2228358.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.