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{'item': 'L510 2136601-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlL510 2136601-2 SpruchL510 2136601-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF, §§ 57, 10 Abs 1 Z 3, 15b AsylG, §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 46, 53, und 55 Abs 1a FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 15 b, AsylG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 53,, und 55 Absatz eins a, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat: Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.08.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2016, Zl. XXXX , gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2016, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 25.01.2019 wurde gegen die bP die Untersuchungshaft wegen mehrerer Vergehen gegen das Suchmittelgesetz verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2019 wurde ihr gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 25.01.2019 entzogen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2019 wurde ihr gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 25.01.2019 entzogen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die bP wurden mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a 2.Fall SMG iVm § 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z.
  2. und
  3. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten XXXX verurteilt.Die bP wurden mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2.Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten römisch 40 verurteilt. Ihre eingebrachte Beschwerde, gegen den Bescheid des BFA vom 09.09.2016, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 25.10.2019, Zl. L502 2136601-1/19E, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 30.10.2019 in Rechtskraft. Am 11.11.2019 langte ein Aufnahmegesuch der deutschen Dublinbehörde ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die bP in Deutschland am 06.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 13.11.2019 stimmte Österreich dem Ansuchen der deutschen Dublinbehörde zu.
  4. Die bP stellte, nachdem sie von Deutschland rücküberstellt wurde, am 05.12.2019 den gegenständlichen
  5. Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 6 Jahren befristetes einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde aufgetragen, von 06.12.2019 bis 02.01.2020 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VIII.). Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 6 Jahren befristetes einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde aufgetragen, von 06.12.2019 bis 02.01.2020 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: römisch 40 (Spruchpunkt römisch acht.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der bP: Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie stammt aus XXXX bei XXXX . Sie führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Die bP ist gesund. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie stammt aus römisch 40 bei römisch 40 . Sie führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Die bP ist gesund. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Seit der Rechtskraft der ersten negativen Asylentscheidung mit 30.10.2019, hält sich die bP seit etwa 3 ½ Monaten in österreichische auf. Sie kann sich auf Deutsch nur vage verständigen. In Österreich hat sie keine nahen Angehörigen. Sie hat in Österreich Freunde. Sie wurde in Österreich straffällig und mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a
  8. Fall SMG iVm § 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z. 1
  9. und
  10. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten XXXX verurteilt.In Österreich hat sie keine nahen Angehörigen. Sie hat in Österreich Freunde. Sie wurde in Österreich straffällig und mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  11. Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  12. und
  13. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten römisch 40 verurteilt. Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden. Die bP lebt von der Grundversorgung. Die bP lebte überwiegend im Irak, wurde dort sozialisiert, ging dort zur Schule und spricht ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben nach wie vor ihre Familienangehörigen. Es handelt sich dabei um die Eltern, vier Schwestern und drei Brüder. Ihren Lebensunterhalt sicherte sie sich nach Ende des Schulbesuchs als Kfz-Mechaniker, ab 2006 bis 2014 betrieb sie als Einzelunternehmer eine XXXX . Die Familie besitzt am Herkunftsort ein Eigenheim. Der Vater war Landwirt und bezieht jetzt eine Rente. Zwei Brüder sind Angestellte, der dritte betreibt eine Bäckerei. Die Schwestern sind verheiratet. Die bP lebte überwiegend im Irak, wurde dort sozialisiert, ging dort zur Schule und spricht ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben nach wie vor ihre Familienangehörigen. Es handelt sich dabei um die Eltern, vier Schwestern und drei Brüder. Ihren Lebensunterhalt sicherte sie sich nach Ende des Schulbesuchs als Kfz-Mechaniker, ab 2006 bis 2014 betrieb sie als Einzelunternehmer eine römisch 40 . Die Familie besitzt am Herkunftsort ein Eigenheim. Der Vater war Landwirt und bezieht jetzt eine Rente. Zwei Brüder sind Angestellte, der dritte betreibt eine Bäckerei. Die Schwestern sind verheiratet. Im Falle der Rückkehr verfügt die bP über ein familiäres Netz. 1.
  14. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2015 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in ihrer Heimat einer Gruppe liberaler Menschen angehöre, die sich gegen einen radikalen Islam ausgesprochen hätten. Sie sei als deren Mitglied erkannt und danach mehrmals von unbekannten maskierten Männern bedroht worden, weshalb sie ihre engere Heimat verlassen habe und in die Provinzhauptstadt XXXX verzogen sei, aber auch dort habe man sie aufgespürt, bedroht und mit einem Messer verletzt, nicht zuletzt habe man auch gedroht ihre Tätowierung gewaltsam zu entfernen. Sie habe auch unter einem Decknamen auf der Internetplattform Facebook Veröffentlichungen gegen den Islam getätigt, was aber ebenso entdeckt worden sei. Einmal sei sie wegen eines Bremsdefekts mit ihrem Traktor in eine Moschee hineingefahren und habe man ihr dabei Absicht vorgeworfen. Sie sei immer wieder verspottet und erniedrigt und als Außenseiter bezeichnet worden.Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in ihrer Heimat einer Gruppe liberaler Menschen angehöre, die sich gegen einen radikalen Islam ausgesprochen hätten. Sie sei als deren Mitglied erkannt und danach mehrmals von unbekannten maskierten Männern bedroht worden, weshalb sie ihre engere Heimat verlassen habe und in die Provinzhauptstadt römisch 40 verzogen sei, aber auch dort habe man sie aufgespürt, bedroht und mit einem Messer verletzt, nicht zuletzt habe man auch gedroht ihre Tätowierung gewaltsam zu entfernen. Sie habe auch unter einem Decknamen auf der Internetplattform Facebook Veröffentlichungen gegen den Islam getätigt, was aber ebenso entdeckt worden sei. Einmal sei sie wegen eines Bremsdefekts mit ihrem Traktor in eine Moschee hineingefahren und habe man ihr dabei Absicht vorgeworfen. Sie sei immer wieder verspottet und erniedrigt und als Außenseiter bezeichnet worden. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2016, Zl. XXXX , gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2016, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Ihre eingebrachte Beschwerde, gegen den Bescheid des BFA vom 09.09.2016, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 25.10.2019, Zl. L502 2136601-1/19E, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 30.10.2019 in Rechtskraft. Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt begründet: „Auch dabei blieben die Aussagen des BF zu den Gründen für die von ihm behauptete Bedrohung durch unbekannte Dritte wie auch zu deren Identität auffallend vage, substanzlos und oberflächlich. So vermochte er keine konkreten Angaben dazu machen, von wem er bedroht worden sei, wiewohl er demgegenüber aber auch vermeinte, er sei von „extremistischen Islamisten“ bedroht worden, gegen die er im Internet aufgetreten sei, wobei angesichts fehlender Informationen zur Identität dieser Personen nicht erhellte, wieso er diese dann dem genannten Personenkreis zuordnen konnte. Nach etwaigen Nachweisen für seine Aktivitäten auf der Plattform Facebook gefragt erwiderte er, dass alle seine Konten gelöscht worden seien, ohne dies wiederum zu erklären. Auf die Frage, wie seine Verfolger ihn identifizieren hätten können, wenn er im Internet stets einen Decknamen verwendet habe, vermeinte er, er habe in seiner XXXX einen Kunden gehabt, dem er von seinem Account auf Facebook unter einem Decknamen erzählt habe, und würde er daher vermuten, dass dieser Kunde zur genannten Verfolgergruppe gehört und ihn verraten habe, was aber als bloße, nicht weiter substantiierte Spekulation stehen blieb. Zudem machte er, als er nach der zeitlichen Einordnung sowie der Zahl der Verfolgungshandlungen gefragt wurde, gleichfalls nur vage Angaben oder verwies auf Erinnerungsschwächen. Zugleich waren diese Angaben trotz ihrer Ungenauigkeit zum Teil so widersprüchlich, dass sie nicht miteinander zu vereinbaren waren. So hatte er schon erstinstanzlich einmal behauptet, er sei Ende 2014 bedroht worden, an späterer Stelle aber im März
  15. In der mündlichen Verhandlung vermeinte er wiederum, er sei von 2014 bis 2015 bedroht worden. In dieser führte er zudem aus, er sei auch in seiner früheren XXXX bedroht worden, was angesichts dessen, dass er wegen seiner Internetaktivitäten bedroht worden sei, die er ab Mitte 2014 getätigt habe, er die XXXX allerdings schon Anfang 2014 geschlossen habe, denkunmöglich war. Zuletzt war auch nicht nachvollziehbar, dass er behaupteter Weise von unbekannten Tätern sogar in der Provinzhauptstadt XXXX verfolgt worden sei, wiewohl er seine Heimatstadt XXXX verlassen habe und danach unsteten Aufenthalts war. Auf entsprechenden Vorhalt vermeinte er zum einen, seine Verfolger würden einer großen Gruppe angehören, was schon per se nicht schlüssig war, zumal er keine näheren Informationen über diese Gruppe gehabt habe, zum anderen, dass es möglich wäre, dass viele Mitglieder dieser Gruppe in seiner XXXX gewesen seien, ohne dass er dies gewußt habe, was wiederum bloß spekulativ bzw. nicht hinreichend substantiiert war. Schließlich hatte er zwar erstinstanzlich noch vorgetragen, er habe auch gemeinsam mit anderen Personen Transparente angefertigt und Parolen auf Hauswände geschrieben, dieser Sachverhalt fehlte in seinen Aussagen vor dem BVwG aber zur Gänze. „Auch dabei blieben die Aussagen des BF zu den Gründen für die von ihm behauptete Bedrohung durch unbekannte Dritte wie auch zu deren Identität auffallend vage, substanzlos und oberflächlich. So vermochte er keine konkreten Angaben dazu machen, von wem er bedroht worden sei, wiewohl er demgegenüber aber auch vermeinte, er sei von „extremistischen Islamisten“ bedroht worden, gegen die er im Internet aufgetreten sei, wobei angesichts fehlender Informationen zur Identität dieser Personen nicht erhellte, wieso er diese dann dem genannten Personenkreis zuordnen konnte. Nach etwaigen Nachweisen für seine Aktivitäten auf der Plattform Facebook gefragt erwiderte er, dass alle seine Konten gelöscht worden seien, ohne dies wiederum zu erklären. Auf die Frage, wie seine Verfolger ihn identifizieren hätten können, wenn er im Internet stets einen Decknamen verwendet habe, vermeinte er, er habe in seiner römisch 40 einen Kunden gehabt, dem er von seinem Account auf Facebook unter einem Decknamen erzählt habe, und würde er daher vermuten, dass dieser Kunde zur genannten Verfolgergruppe gehört und ihn verraten habe, was aber als bloße, nicht weiter substantiierte Spekulation stehen blieb. Zudem machte er, als er nach der zeitlichen Einordnung sowie der Zahl der Verfolgungshandlungen gefragt wurde, gleichfalls nur vage Angaben oder verwies auf Erinnerungsschwächen. Zugleich waren diese Angaben trotz ihrer Ungenauigkeit zum Teil so widersprüchlich, dass sie nicht miteinander zu vereinbaren waren. So hatte er schon erstinstanzlich einmal behauptet, er sei Ende 2014 bedroht worden, an späterer Stelle aber im März
  16. In der mündlichen Verhandlung vermeinte er wiederum, er sei von 2014 bis 2015 bedroht worden. In dieser führte er zudem aus, er sei auch in seiner früheren römisch 40 bedroht worden, was angesichts dessen, dass er wegen seiner Internetaktivitäten bedroht worden sei, die er ab Mitte 2014 getätigt habe, er die römisch 40 allerdings schon Anfang 2014 geschlossen habe, denkunmöglich war. Zuletzt war auch nicht nachvollziehbar, dass er behaupteter Weise von unbekannten Tätern sogar in der Provinzhauptstadt römisch 40 verfolgt worden sei, wiewohl er seine Heimatstadt römisch 40 verlassen habe und danach unsteten Aufenthalts war. Auf entsprechenden Vorhalt vermeinte er zum einen, seine Verfolger würden einer großen Gruppe angehören, was schon per se nicht schlüssig war, zumal er keine näheren Informationen über diese Gruppe gehabt habe, zum anderen, dass es möglich wäre, dass viele Mitglieder dieser Gruppe in seiner römisch 40 gewesen seien, ohne dass er dies gewußt habe, was wiederum bloß spekulativ bzw. nicht hinreichend substantiiert war. Schließlich hatte er zwar erstinstanzlich noch vorgetragen, er habe auch gemeinsam mit anderen Personen Transparente angefertigt und Parolen auf Hauswände geschrieben, dieser Sachverhalt fehlte in seinen Aussagen vor dem BVwG aber zur Gänze. Mit diesem Aussageverhalten gelang es dem BF jedenfalls nicht, das behauptete Verfolgungsszenario ausgehend von unbekannten Dritten glaubhaft darzustellen. Im Übrigen hatte er in seiner Erstbefragung zwar vorgebracht, er sei „als Ungläubiger behandelt“ worden, zahlreiche Übergriffe auf ihn hatte er zu diesem Zeitpunkt aber mit keinem Wort erwähnt, was ebenso Zweifel an dem späteren Vorbringen weckte. Soweit er schon erstinstanzlich auf eine Tätowierung XXXX verwiesen hatte, wegen der er ebenso bedroht worden sei, erschöpfte sich eine zuvor daraus behaupteter Weise resultierende Bedrohung in der Beschwerdeverhandlung in bloßen verbalen Aufforderungen von nicht näher definierten Bewohnern seiner Heimatstadt XXXX , diese zu entfernen, was schon mangels relevanter Eingriffsintensität nicht als Verfolgungshandlung zu werten wäre. Darüber hinaus verwies er sowohl vor der belangten Behörde wie auch vor dem BVwG nach der Bedeutung der Tätowierung gefragt darauf, dass sie (bloß) ein Symbol seiner früheren Zuneigung zu einer nicht näher genannten Person darstelle. Dem Gericht erschloss sich angesichts dessen nicht, weshalb er deshalb „als Ungläubiger behandelt“ bzw. bedroht worden sein sollte, weshalb auch dieses Szenario nicht als glaubhaft anzusehen war.Soweit er schon erstinstanzlich auf eine Tätowierung römisch 40 verwiesen hatte, wegen der er ebenso bedroht worden sei, erschöpfte sich eine zuvor daraus behaupteter Weise resultierende Bedrohung in der Beschwerdeverhandlung in bloßen verbalen Aufforderungen von nicht näher definierten Bewohnern seiner Heimatstadt römisch 40 , diese zu entfernen, was schon mangels relevanter Eingriffsintensität nicht als Verfolgungshandlung zu werten wäre. Darüber hinaus verwies er sowohl vor der belangten Behörde wie auch vor dem BVwG nach der Bedeutung der Tätowierung gefragt darauf, dass sie (bloß) ein Symbol seiner früheren Zuneigung zu einer nicht näher genannten Person darstelle. Dem Gericht erschloss sich angesichts dessen nicht, weshalb er deshalb „als Ungläubiger behandelt“ bzw. bedroht worden sein sollte, weshalb auch dieses Szenario nicht als glaubhaft anzusehen war. Aufgrund dieser Erwägungen stellte sich das vom BF behauptete Geschehen, das ihn zur Ausreise veranlasst habe, insgesamt als nicht glaubhaft dar.“ Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 05.12.2019 Am 05.12.2019 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Erstbefragung gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass ihre Fluchtgründe nach wie vor dieselben seien. Sie wolle hier in Österreich bleiben. Sie könne nicht zurück in den Irak. Ihre Asylanträge seien zweimal negativ entschieden worden. Sie würden sie in den Irak abschieben wollen, aber dort könne sie nicht zurück. Sie wisse nicht, was mit mir passiere. − Am 17.12.2019 wurde die bP beim BFA, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt: „…LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Ich verstehe den Dolmetscher einwandfrei. LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? VP: Meine Muttersprache ist Kurdisch Sorani. Ich spreche auch Deutsch. (Gibt Antwort auf Deutsch) … LA: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. … LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. … LA: Wie lautet Ihr vollständiger Name und wann und wo sind Sie geboren? VP: Mein Name ist XXXX , ich wurde am XXXX , in der Stadt XXXX geboren.VP: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 geboren. LA: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen? VP: Nein. LA: Welche Staatsangehörigkeit(en) besitzen Sie? VP: Ich bin irakischer Staatsangehöriger. LA: Besitzen Sie einen Staatsbürgerschaftsnachweis? VP: Ja. In meinem Zimmer. Anm.: EV wird von 08:05 bis 08:15 unterbrochen, um die Dokumente zu holen.Anmerkung, EV wird von 08:05 bis 08:15 unterbrochen, um die Dokumente zu holen. LA: Welche Unterlagen haben Sie? VP: Ich habe den Staatsbürgerschaftsnachweis nicht gefunden. Anm.: Liegt seit EB im AktAnmerkung, Liegt seit EB im Akt LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie? VP: Ich bin Kurde und Moslem. Keine besondere Richtung LA: Sind Sie sehr gläubig bzw. praktizieren Sie Ihren Glauben? VP: Nein LA: Entsprechen Ihre Angaben bei der Erstbefragung am 05.12.2019 den Tatsachen, oder möchten Sie jetzt etwas berichtigen? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich bin kein Terrorist und bereits 4-5 Jahre in Österreich. Ich hatte kein Recht zu arbeiten und keinen Aufenthaltstitel. Ich durfte Österreich aber nicht verlassen. LA: Möchten Sie etwas berichtigen? VP: Ich hatte kein Recht zu arbeiten und keinen Aufenthaltstitel. Ich durfte Österreich aber auch nicht verlassen. Ich habe hier Freunde. Wir haben noch Kontakt. Nachgefragt waren das Asylwerber, die einen Aufenthaltstitel hier bekommen haben. LA: Haben Sie irgendwelche Identitätsdokumente? VP: Nein. LA: Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ist das korrekt? VP: Ja LA: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens am 30.10.2019 irgendeine Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben? VP: Nein. LA: Waren Sie eine bekannte Persönlichkeit in Irak? VP: Nur in meinem Gebiet in XXXX VP: Nur in meinem Gebiet in römisch 40 LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente? VP: Nein. Ich habe Blähungen, aber es ist nicht schlimm. … LA: Sie haben am einen Asylantrag gestellt, der mit Rechtskraft vom 30.10.2019 abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? VP: Ich hatte hier eine weiße Karte bekommen. Ich bin seit 4 Jahren hier in Österreich. Ich verstehe das nicht. Ich kann nicht in den Irak zurück. Ich werde dort getötet. Nachgefragt von den Terroristen. Sie haben nach mir gefragt. Nachgefragt war das zwei Tage vor der letzten Entscheidung. Am 11.10.
  17. Ich habe hier keine Probleme. Im Irak bekomme ich sicher Probleme. LA: Meinen Sie mit Terroristen die gleichen Leute, welche Sie bereits im Erstantrag angegeben haben? VP: Ja LA: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) und sonstigen Verwandten leben noch in ihrer Heimat. VP: Ja. Alle. Nachgefragt meine Eltern und alle meine Verwandten. LA: Wie halten Sie den Kontakt zu Ihren Verwandten? Wie geht es den Verwandten? VP: Ich habe Kontakt. Sie haben aber Angst wegen meiner Probleme und antworten nicht. Jemand hat einen Drohbrief in das Auto meines Bruders gelegt. Nachgefragt weiß ich nicht, wann das war. Ich habe nicht nachgefragt. LA: Was stand in dem Brief? VP: Der Bruder konnte es nicht genau sagen. Es stand so etwas wie „Wo ist er?“ drinnen. LA: Wieso konnte der Bruder das nicht genauer sagen? VP: Sie haben meinen Bruder mal nach mir gefragt. Er sagte denen, dass er keinen Kontakt mehr hätte und er glaubt, dass sein Telefon überwacht wird. Er will deswegen nicht darüber reden. LA: Wie haben Sie dann davon erfahren? VP: Mein Bruder hat mich angerufen und es mir erzählt. Nachgefragt war das kurz vor der letzten Entscheidung. Bevor ich die Papiere bekommen habe. Das genaue Datum kann ich aber nicht sagen. LA: War es bevor sie die Entscheidung im letzten Verfahren bekommen haben? VP: Nach der Gerichtsverhandlung von meinem Asylantrag. Es war auch nach dem negativen Bescheid. LA: Wo wohnten Sie zu der Zeit? VP: Ich wohnte damals in XXXX .VP: Ich wohnte damals in römisch 40 . LA: Laut Auszug GVS wohnten Sie bis zum 06.11.2019 in XXXX Bekamen Sie diese Information, als Sie noch dort wohnten?LA: Laut Auszug GVS wohnten Sie bis zum 06.11.2019 in römisch 40 Bekamen Sie diese Information, als Sie noch dort wohnten? VP: Ja LA: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig? VP: Ja. Es kommt jetzt aber der Drohbrief dazu. LA: Gibt es noch weitere neue Gründe? VP: Ich war auch in Social Media aktiv. Es gibt einen TV-Sender im kurdischen Gebiet namens XXXX . Sie machten eine Anti-islam Sendung. Ich habe sie in einem Posting gelobt. Sie sprechen darüber, dass es immer Probleme geben würde solange es den Islam geben würde. Der Mann XXXX lebt in XXXX . VP: Ich war auch in Social Media aktiv. Es gibt einen TV-Sender im kurdischen Gebiet namens römisch 40 . Sie machten eine Anti-islam Sendung. Ich habe sie in einem Posting gelobt. Sie sprechen darüber, dass es immer Probleme geben würde solange es den Islam geben würde. Der Mann römisch 40 lebt in römisch 40 . LA: Wie soll er dann in einem TV-Sender auftreten? VP: Das läuft über Facebook. LA: Und sie haben damals im Irak diese „Sendung“ gelobt mit einem Posting? VP: Ja. Nachgefragt habe ich das vor Gericht beim letzten Asylantrag angegeben. Nur der Drohbrief ist neu. LA: Was sagt die Regierung zu dem Sender? VP: Die Regierung ist gegen den Sender. LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen? VP: Ich war in Deutschland. Ich hatte hier ja keinen Aufenthaltstitel bekommen. Wo soll ich hingehen und leben. Ich darf nicht arbeiten und mich nicht bewegen. LA: Haben Sie Europa Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: In Deutschland. Dort leben viel Verwandte. Auch in Großbritannien. LA: Wie halten Sie den Kontakt zu Ihren Verwandten? VP: Ja. Mit dem Internet per Messenger LA: Wurden Sie von diesen Verwandten jemals unterstützt, egal ob finanziell oder anders? VP: Nein LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. Nur Freunde LA: Haben Sie in Österreich, seit der Rechtskraft des Vorverfahrens, gearbeitet, Deutschkurse besucht, oder haben Sie irgendwelche sonstige Ausbildungen absolviert? VP: Nein. Ich besuche jetzt gerade einen Deutschkurs hier im Lager. LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Ich verstehe sehr gut. Ich habe aber Probleme mit der Aussprache. Ich habe viele Videos auf Facebook Deutsch angehört. LA: Könnte Sie damit Ihre täglichen Probleme hier lösen? VP: Ja. Ich glaube schon Anm.: Folgende Fragen werden in Deutsch gestellt. Anmerkung, Folgende Fragen werden in Deutsch gestellt. LA: Wie sind Sie heute hierhergekommen? VP: Acht Uhr. LA: Beschreiben Sie mir Ihre Unterkunft? VP: Schreiben? LA: Beschreiben Sie mir die Ortschaft in der Sie momentan wohnen? Anm.: VP kann keine Antwort auf Deutsch geben.Anmerkung, VP kann keine Antwort auf Deutsch geben. LA: Beschreiben Sie das Wetter heute in Österreich? (Anm.: Es ist nebelig)LA: Beschreiben Sie das Wetter heute in Österreich? Anmerkung, Es ist nebelig) VP: Schweigt. Anm.: Ab hier werden die Fragen wieder übersetzt gestelltAnmerkung, Ab hier werden die Fragen wieder übersetzt gestellt LA: Haben Sie irgendwelche konkreten Schritte gesetzt um Deutsch zu lernen? VP: Ich habe insgesamt 5 Kurse besucht. Sie dauerten je 3 Monate. LA: Gab es je eine Prüfung? VP: Nein LA: Sind Sie arbeitsfähig? VP: Ja. LA: Welche Arbeitstätigkeit könnten Sie in Österreich ausführen? Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? VP: Mechaniker. LA: Haben Sie dahingehend schon berufsbildende Ausbildungen/Kurse absolviert? VP: Ich habe 12 Jahre in dem Bereich gearbeitet. Ich habe aber keine Ausbildung gemacht. Die braucht man im Irak nicht. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt derzeit? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten Sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich befinde mich in Grundversorgung und werde vom Staat versorgt. LA: Verfügen Sie über finanzielle Mittel um selbstständig für Ihren Unterhalt hier sorgen zu können? VP: Nein. LA: Haben Sie soziale Kontakte/Aktivitäten in Österreich? Z.B. Ehrenamtliche Tätigkeiten, Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation, usw. VP: Nein. LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für einen Verbleib in Österreich sprechen? VP: Ich lebe bereits seit 4 Jahren in Österreich. Ich werde aber wie ein Neuantragsteller behandelt. Damals hatte ich Problem mit dem Dolmetscher. Deswegen bekam ich einen negativen Bescheid. LA: Sind Sie in Österreich jemals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen? VP: Nein. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Ja. Einmal wegen Marihuana. Ich bin ein Mensch. Ich wollte etwas verdienen. Für 1 Gramm musste ich 1 Monat im Gefängnis sitzen. Die gesamte bisherige Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. Ich möchte aber noch angeben, dass ich das genaue Datum nicht weiß, wann mich mein Bruder angerufen hat. Ich möchte auch angeben, dass der Drohbrief vor der letzten negativen Entscheidung war. Der Rest stimmt. LA: Gemäß den Unterlagen gab es am 12.12.2019 ein Vorfall? Sie waren unerlaubt abwesend. Warum glauben Sie, dass Sie sich nicht an die Vorgaben in der Unterkunft halten müssen? VP: Ich war nur im Supermarkt. Ich habe das Lager nicht verlassen LA: Gemäß den Unterlagen wurden Sie beim LG XXXX am XXXX ( XXXX ) wegen Verstoß gegen §27 SMG (Datum der (letzten) Tat 23.01.2019) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (6 M bedingt auf 3 Jahre) verurteilt. Was sagen Sie dazu?LA: Gemäß den Unterlagen wurden Sie beim LG römisch 40 am römisch 40 ( römisch 40 ) wegen Verstoß gegen §27 SMG (Datum der (letzten) Tat 23.01.2019) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (6 M bedingt auf 3 Jahre) verurteilt. Was sagen Sie dazu? VP: Ja. Das stimmt. Das war ein Fehler. LA: Durch dieses Urteil liegt eine Qualifikation vor, die dazu führt, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum für die Dauer von mehreren Jahren erlassen wird. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich bin in ganz Europa bekannt wegen einem Gramm. Ich bin kein Drogendealer. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen.LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Sie haben der Ausreiseverpflichtung im Vorverfahren nicht Folge geleistet, haben keinerlei Mittel um selbstständig für Ihren Unterhalt sorgen zu können und wurden rechtskräftig wegen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Daher ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG Daher ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen.in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG zu erlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ist das alles nur wegen 1 Gramm. Ziehen Sie bitte meine Finderabdrücke zurück und ich werde das Land verlassen. Ich stelle woanders einen Asylantrag. Anm.: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie noch einmal im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Anmerkung, Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie noch einmal im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Anm.: VP wird gegen Unterschriftleistung eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und §52a BFA-VG ausgehändigt.Anmerkung, VP wird gegen Unterschriftleistung eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Asylgesetz 2005 und §52a BFA-VG ausgehändigt. LA: Besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? Eventuell mit finanzieller Unterstützung. VP: Nein. Verfahrensleitende Verfügung: LA: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Iraknehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Möchten Sie Einsicht nehmen? VP: Ja … LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? VP: Ich konnte alles erzählen. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. Anm.: Es wird rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.Anmerkung, Es wird rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben und auch rückübersetzt wurde. … Da das BFA auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes beabsichtigte Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß §68 Abs.1 AVG zurückzuweisen, wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 AsylG am 17.12.2019, während der Einvernahme, ausgefolgt.Da das BFA auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes beabsichtigte Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß §68 Absatz eins, AVG zurückzuweisen, wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, AsylG am 17.12.2019, während der Einvernahme, ausgefolgt. Am 02.01.2020 wurde die bP beim BFA, Erstaufnahmestelle West, im Beisein ihrer Rechtsberaterin, niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt: „… LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Ich verstehe den Dolmetscher einwandfrei V: Sie werden nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wenn Sie nachträglich behaupten den Dolmetscher nicht verstanden zu haben, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten? VP: Nein … LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Einvernahme geändert? VP: Nein. LA: Können Sie sich noch erinnern, was Sie damals in den Einvernahmen angegeben haben? VP: Ja LA: Sind Ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht, oder möchten Sie Korrekturen vorbringen? VP: Alles ist richtig. Ich halte meine Angaben aufrecht und möchte auch nichts korrigieren. LA: Möchten Sie jetzt noch etwas erwähnen, das nicht zur Sprache gekommen ist? VP: Ich hier etwas ausgedruckt. Es ist aus Facebook. Ich habe dort gepostet, dass dieser Iman die Wahrheit sagen muss. Er hat mir deswegen gedroht. Ich würde in einem Land der Ungläubigen leben. LA: Meinen Sie damit die Postings die sie damals im Irak getätigt haben? VP: Ich habe Probleme mit dem Datum. (Anm. durch RB. Diese Nachricht war bei Rechtsberatung bei VP).VP: Ich habe Probleme mit dem Datum. Anmerkung durch RB. Diese Nachricht war bei Rechtsberatung bei VP). LA: Beziehen sie sich auf die Postings damals im Irak VP: Das ist eine Bestätigung, dass ich damals die Wahrheit gesagt habe. Das gehört alles zusammen. LA: Wie alt ist dieses Posting? VP: Es ist vom 30.12.
  18. Nachgefragt ist das nicht wegen dem TV-Sender. LA: Gibt es noch mehr? En Zettel sagt nicht aus. VP: 6 Seiten. Nachgefragt ist der Accountname XXXX .VP: 6 Seiten. Nachgefragt ist der Accountname römisch 40 . LA: Woher sollten diese Leute wissen wer sie wirklich sind? VP: Mein Foto ist dort. Nachgefragt habe ich Bilder gepostet und auch Bilder von hier. Damit kann man herausfinden wer ich bin. Anm.: Es werden insgesamt 6 Seiten der Postings von RB an LA per Mail übermittelt. Werden rechts oben nummeriert.Anmerkung, Es werden insgesamt 6 Seiten der Postings von RB an LA per Mail übermittelt. Werden rechts oben nummeriert. LA an DM: Bitte sagen Sie mir was da steht! DM: Es steht kein Datum da, sondern nur Uhrzeiten. Es steht auf Seite 1 Eine Diskussion über Islam. Seite 2 Ein Benutzername, welcher nicht erreichbar ist. Seite 3 VP schreibt Iman, dass er die Wahrheit erzählen soll Seite 4 Lateinisch geschrieben. Ich kann das nicht lesen. Nachgefragt an VP hat XXXX lateinische Buchstaben benutzt. Ich kenne ihn nicht. Sein Profilbild sieht manLateinisch geschrieben. Ich kann das nicht lesen. Nachgefragt an VP hat römisch 40 lateinische Buchstaben benutzt. Ich kenne ihn nicht. Sein Profilbild sieht man Seite 5 Teilweise lateinisch geschrieben. VP lebt in einem Land der ungläubigen. Rest kann nicht gelesen werden. Diese Postings wurden in der Zeit von Weihnachten geschrieben Seite 6 Es gewisser XXXX hat ein Video gepostet. Die Kommentare führen zu dem Posting auf Seite 5.Es gewisser römisch 40 hat ein Video gepostet. Die Kommentare führen zu dem Posting auf Seite
  19. Seite 7 Lateinisch geschrieben. Ich verstehe nur, dass VP bei ungläubigen Menschen lebt. Seite 8 VP hat mit Respekt geschrieben, dass der Iman die Wahrheit sagen soll. LA: Ist das der Abschluss des Postings? VP: Ja LA: Sie haben damals im Irak bereits gepostet. Warum glauben Sie, dass diese Facebook-Diskussion gefährlicher ist? VP: Wenn ich zurückkehre werden Sie mich töten. LA: Das steht da aber nirgends? VP: Doch das steht da. Auf Seite 7 steht das. VP erklärt DM Inhalt Seite
  20. Laut DM ist das keine direkte Drohung. Es steht, dass bei einer Rückkehr VP gezeigt wird was Islam heißt. LA: Ich werde diese Postings übersetzen lassen. Ich sehe momentan keinen Grund meine Entscheidung zu ändern. Ich werde aber diese Übersetzung abwarten. Sollte kein neuer Sachverhalt hervorkommen, wird die geplante Entscheidung getroffen. VP: OK. Ich lebe hier und bin ein guter Mensch. Ich mache keine Straftaten. Ich würde gerne arbeiten. Ich wurde nur einmal wegen Marihuana festgenommen. Das gebe ich zu. Es war ein Fehler. Ich hatte kein Geld und keine andere Möglichkeit. Ich kann nicht zurück. Sie werden mich töten oder lebenslang im Gefängnis lassen LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zum Irak ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme dazu vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein. Es war schwer alles zu verstehen. LA an den Rechtsberater (RB): Haben Sie noch eine Frage an die VP? Die Rechtsberaterin hat keine Fragen. VP: Kann ich eine Kopie meines Staatsbürgerschaftsnachweises machen? Ich würde gerne eine Vollmacht zum Verkauf eines Grundstücks im Irak machen. LA: Wo ist dieses Grundstück? VP: In meiner Heimatstadt. Nachgefragt würde der Verkauf über eine Vollmacht durchgeführt werden. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? VP: Ich konnte alles erzählen. LA: Ihnen wird nun erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen. LA: Ihnen wird nun erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen.Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG zu erlassen. Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und gem. §52a Abs.2 BFA-VG haben Sie bereits erhalten.Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Asylgesetz 2005 und gem. §52a Absatz 2, BFA-VG haben Sie bereits erhalten. Es wird aber auf die Übersetzung der Postings gewartet. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich kann nicht von den 40 Euro leben. Ich möchte arbeiten, wenn ich eine negative Entscheidung erhalte gehe ich woanders hin. Ich bitte nochmals um die Kopie meines Dokuments Anm.: Kopie wird ausgefolgtAnmerkung, Kopie wird ausgefolgt LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja Anm.: Es wird rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.Anmerkung, Es wird rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja …“ Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Ab. 1 iVm Abs 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde aufgetragen, von 06.12.2019 bis 02.01.2020 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VIII.). Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Ab. 1 in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde aufgetragen, von 06.12.2019 bis 02.01.2020 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: römisch 40 (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Es wurde dargelegt, dass die bP in sozialen Medien Islam-kritische Artikel gepostet habe und ihre Meinung dazu geäußert habe. Aus diesem Grund sei ihrem Bruder ein Drohbrief zugestellt worden und nach der bP gefragt worden. Es liege somit ein neuer Sachverhalt vor. Es wurde das Ermittlungsverfahren des BFA hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative moniert. Diesbezüglich wurde zahlreiche Judikatur zitiert. Auch sonst wurde ganz allgemein eine Vielzahl von Berichten zitiert, welche jedoch weitgehend aus dem Jahr 2018 stammen. 1.
  21. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erst in der Beschwerde wurden zusätzliche Quellen zitiert, wobei diese überwiegend älteren Datums sind, vorwiegend aus dem Jahr
  22. Diese Berichte wurden nur ganz allgemein in den Raum gestellt und hier auch gar nicht dargelegt, inwiefern die bP selbst konkret von solchen Feststellungen betroffen wäre und wird damit vor allem den aktuelleren Quellen des BFA über jüngere Geschehnisse im Jahr 2019 nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
  23. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den Personalien der bP sowie zu ihrer momentanen Situation in Österreich und den familiären Gegebenheiten im Irak ergeben sich aus dem Akteninhalt. Diese Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Verurteilung ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs. 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.
  25. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
  26. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
  27. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
  28. Oktober 1999, 96/21/0097). 3.
  29. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das o. a. Erkenntnis des BvWG vom 25.10.2019 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 30.10.2019 in Rechtskraft. Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak für die bP kein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz bzw. subsidiärem Schutz ergibt. Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. Paragraph 68, AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA folgend dar: „Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Im ersten Verfahren brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie von Unbekannten Personen bedroht worden wären, da Sie im Internet Kommentare gegen den radikalen Islam veröffentlicht hätten und auch selbst verbotenerweise tätowiert wären. Eine konkrete Bedrohung brachten Sie jedoch nicht vor, machten nur vage und oberflächliche Angaben und verstrickten sich bei Ihren Angaben in Widersprüche. Dies ist Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich. Es wurde vom BVwG zusammengefasst festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft und objektiv nicht geeignet war um Ihren Asylantrag zu begründen. Es wurde weiter festgestellt, dass eine Rückführung in Ihren Herkunftsstaat möglich wäre. Im gegenständlichen Folgeantrag berufen Sie sich auf die gleichen Fluchtgründe wie im Vorverfahren. Sie behaupteten aber nun zusätzlich, dass Ihre angeblichen Verfolger nun einen Drohbrief bei Ihren Bruder hinterlegt hätten und darin Ihren Aufenthaltsort erfragt hätten. Außerdem wären Sie aufgrund Ihrer Internetkommentare, in denen Sie einen Imam aufgefordert hätten die Wahrheit zu schreiben, gefährdet. Es ist Ihnen nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen kann Folgendes aufgezeigt werden: Bereits im Vorverfahren waren Ihre Angaben oberflächlich, substanzlos und widersprüchlich. Ihre Angaben zu diesem angeblichen Drohbrief entsprechen den bisherigen Angaben. Sie wüssten zwar, dass Ihr Bruder einen Drohbrief erhalten hätte, wüssten aber nicht wann er den Brief erhalten hat. Sie machten auch widersprüchliche Angaben zu dem Datum, wann Sie diese Information erhalten hätte. Zuerst am 11.10.2019, dann nach der Verhandlung vor dem BVwG am 09.07.
  30. Dann wiederum hätte Ihnen der Bruder kurz vor der VH BVwG von dem Brief erzählt. (EV 17.12.2019 Seite 3) Auch zum Inhalt des Briefs konnten sie nur wenig berichten. Als Grund dafür gaben Sie an, dass Sie nicht danach gefragt hätten. Anderseits gaben Sie aber wieder an, dass darin nach Ihnen gefragt worden wäre. Dazu befragt gaben Sie an, dass Ihr Bruder am Telefon nicht darüber mit Ihnen am Telefon nicht sprechen wollte, da er eine Überwachung seines Telefons vermuten würde. Wieso er Sie dann trotzdem vor der Verhandlung BVwG angerufen hat um ihnen vom Brief zu erzählen, gaben Sie nicht an. (EV 17.12.2019 Seite 3). Ob es tatsächlich je einen Brief gab konnte nicht festgestellt werden. Ihre Angaben lassen daran zweifeln. Fest steht, dass Ihnen diese Information eindeutig vor Rechtskraft des Vorverfahrens bekannt war und damit keine glaubhafte Neuerung zum Sachverhalt vorliegt. Ihre Kommentare im Internet haben Sie ebenfalls bereits im Vorverfahren angegeben. Es wurde vom BVwG festgestellt, dass diese nicht glaubhaft oder spekulativ waren. Im gegenständlichen Verfahren legten Sie Auszüge einer Internetseite vor (8 Seiten). Darauf wäre Ihre Konversation mit einem Imam abgedruckt. Sie haben darin einen Prediger aufgerufen dem Volk die Wahrheit zu sagen. Sie behaupten nun, dass man Sie wegen dieser Kommentare in der Heimat töten würde, oder sie lebenslang ins Gefängnis müssten. Aus der Übersetzung geht keine konkrete Bedrohung hervor. Ihre Angaben, dass man Sie aufgrund hochgeladener Fotos identifizieren könnte, ist rein spekulativ und nicht glaubhaft. Sie wurden aufgefordert alles Beweismittel vorzulegen. Sie legten aber keine Fotos oder dergleichen vor. Laut den Internetauszügen haben Sie unter einen Decknamen XXXX gepostet. Es war dabei nur ein Profilbild zu sehen. Eine Person mit Sonnenbrille und Vollbart vor nichtssagendem Hintergrund. Ein Aussehen, dass vermutlich zu Millionen Ihre Landsleute passen würde. Laut den Internetauszügen haben Sie unter einen Decknamen römisch 40 gepostet. Es war dabei nur ein Profilbild zu sehen. Eine Person mit Sonnenbrille und Vollbart vor nichtssagendem Hintergrund. Ein Aussehen, dass vermutlich zu Millionen Ihre Landsleute passen würde. Sie gaben auf die konkrete Fragestellung hin an, dass Sie keine bekannte Persönlichkeit im Irak gewesen wären. Wie dann Unbekannte, deren tatsächliche Existenz Sie nicht glaubhaft vorbringen konnten, Sie je finden könnten, gaben Sie nicht an. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es sich hier um ein weiteres konstruiertes Vorbringen und eine erneute Steigerung des ursprünglichen Vorbringens handelt. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens war Ihnen der vorgebrachte Sachverhalt vor dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorverfahrens bekannt und stellt keinen neuen Sachverhalt dar. Zusammenfassend steht für die ho Behörde fest, dass keine glaubhaften Neuerungen zum Sachverhalt vorliegen. Dass Sie bei Ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, alleine wegen Ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden eine Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, konnte schon im Vorverfahren ausgeschlossen werden und ergibt sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen nicht.“ Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegen getreten. Wie richtig dargelegt, ereignete sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt bereits vor der Rechtskraft des ersten Verfahrens bzw. baut das nunmehrige Vorbringen der bP genau auf jenen Sachverhalt auf, welcher bereits im ersten Verfahren als nicht glaubwürdig rechtskräftig festgestellt wurde. Das BFA legte nachvollziehbar dar, weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. Richtigerweise stellte das BFA dar, dass die bP bereits vor dem BVwG ihre Aktivitäten auf der Plattform Facebook unter einem Decknamen ins Spiel brachte. Die bP machte im nunmehrigen Verfahren klar, dass sie ihre Postings in Facebook bereits vor dem BVwG beim letzten Asylantrag angegeben hat (AS 291, unten). Nur der Drohbrief sei neu. Wie vom BFA dargelegt, verstrickte sich die bP in weitere Folge in Widersprüchlichkeiten auch hinsichtlich der Datumsangaben. Unabhängig davon, dass die bP nicht glaubhaft war und somit das BFA richtigerweise nicht von einem glaubhaften Kern des Vorbringens ausging, bezieht sich der behauptete Drohbrief jedenfalls wiederum auf das ursprünglich bereits vorgebrachte Problem und stützt sich somit auf einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt, weshalb dem BFA insgesamt bei seinen Ausführungen beizupflichten ist. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA ein mangelndes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Eine darüberhinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde eingebrachten Länderberichte ist festzustellen, dass mit diesen eben nicht dargetan wird, inwieweit sich damit eine asylrelevante Bedrohung bzw. eine Verletzung des Refoulementverbotes ganz konkret die bP betreffend ergeben sollte. Diese Berichte werden nur ganz allgemein in den Raum gestellt, ohne einen konkreten Bezug zur bP herzustellen, weshalb sich daraus insbesondere vor dem Hintergrund der individuell getroffenen Feststellungen die bP betreffend keine andere Beurteilung ergeben kann. Auch ist festzustellen, dass diese Berichte teils nicht die Aktualität aufwiesen, wie die Berichte des BFA. Zu den Beschwerdeangaben in Bezug auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und der diesbezüglichen Einbringung eines Konvolutes an Länderfeststellungen ist festzustellen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht verfahrensgegenständlich ist, weshalb daraus für die bP nichts gewonnen werden kann. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 3.
  31. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  32. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.
  33. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  34. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 3.3.
  35. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.
  36. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.
  37. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  38. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  39. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  40. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  41. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  42. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.
  43. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs. 1 Z. 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.3.3.
  44. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides. 3.
  45. Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs. 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.
  46. Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.4.
  47. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.4.
  48. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.4.
  1. In Österreich leben keine nahen Angehörigen oder der bP sonst nahestehende Personen. Es ist somit bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Es ist jedoch im Zweifel von einem schützenswerten Privatleben der bP in Österreich auszugehen. 3.4.
  2. Da somit in einem gewissen Umfang vom Vorliegen eines Privatlebens der bP in Österreich auszugehen ist und die Rückkehrentscheidung damit einen Eingriff in das Recht der bP auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.4.
  3. Da somit in einem gewissen Umfang vom Vorliegen eines Privatlebens der bP in Österreich auszugehen ist und die Rückkehrentscheidung damit einen Eingriff in das Recht der bP auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist; - zur Verhinderung von strafbaren Handlungen; - das wirtschaftliche Wohl des Landes; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes) Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen. Wirtschaftliches Wohl Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN). Ebenso stellt die Zuwanderung nicht erwerbsfähiger oder erwerbsunwilliger Fremder eine Belastung für das Sozialsystem dar.Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Ebenso stellt die Zuwanderung nicht erwerbsfähiger oder erwerbsunwilliger Fremder eine Belastung für das Sozialsystem dar. Wenn das Privatleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E
  4. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom
  5. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom
  6. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH v. 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerb

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.