RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlL516 2108823-1 SpruchL516 2108823-1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.01.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zahl 1064371706/150366636 (laut IZR 1061371706-150366636), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zahl 1064371706/150366636 (laut IZR 1061371706-150366636), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
- Dem Beschwerdeführer war § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht.
- Dem Beschwerdeführer war Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht.
- Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).
- Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005).
- In der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem anwesenden Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die dazu aufgenommene Niederschrift inklusive des mündlich verkündeten Erkenntnisses und einer Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG ausgefolgt.
- In der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem anwesenden Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die dazu aufgenommene Niederschrift inklusive des mündlich verkündeten Erkenntnisses und einer Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgefolgt. Der Beschwerdeführer hat auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet. Das BFA hat innerhalb von zwei Wochen ab der Ausfolgung keinen rechtswirksamen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt (vgl VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Die Ausfertigung kann somit gem § 29 Abs 5 VwGVG gekürzt erfolgen.Der Beschwerdeführer hat auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet. Das BFA hat innerhalb von zwei Wochen ab der Ausfolgung keinen rechtswirksamen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Die Ausfertigung kann somit gem Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
- Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
- Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2108823.1.00