Obsah (13)
§ 67Art. 133§ 123a§ 25§ 292§ 132§ 159§ 414§ 410§ 6§ 58§ 28§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlL521 2206042-1 Spruch, L521 2206042-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 67Abs.
10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 07.08.2019, 17-2018-BE-VER10-0002C, betreffend Haftung für Beiträge zur Sozialversicherung
Paragraph 67, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war vom 18.03.2013 an alleinige Gesellschafterin und alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX , XXXX des Landesgerichtes Salzburg.
- Die Beschwerdeführerin war vom 18.03.2013 an alleinige Gesellschafterin und alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 , römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20.12.2017 zu XXXX wurde über das Vermögen der Gesellschaft aufgrund eines Antrages der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.07.2017 und der Republik Österreich (Finanzverwaltung) vom 18.08.2017 das Konkursverfahren eröffnet und XXXX zum Masseverwalter bestellt. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 20.12.2017 wurde die Gesellschaft aufgelöst (§ 84 Abs. 1 Z. 4 GmbHG). Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20.12.2017 zu römisch 40 wurde über das Vermögen der Gesellschaft aufgrund eines Antrages der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.07.2017 und der Republik Österreich (Finanzverwaltung) vom 18.08.2017 das Konkursverfahren eröffnet und römisch 40 zum Masseverwalter bestellt. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 20.12.2017 wurde die Gesellschaft aufgelöst (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG). Nach Bewilligung der sofortigen Schließung des Unternehmens über Antrag des Masseverwalters und Genehmigung der Schlussrechnung wurde das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28.05.2018 mangels Kostendeckung
§ 123aIO aufgehoben.
Die Firma wurde am 24.08.2018 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Nach Bewilligung der sofortigen Schließung des Unternehmens über Antrag des Masseverwalters und Genehmigung der Schlussrechnung wurde das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28.05.2018 mangels Kostendeckung
Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Die Firma wurde am 24.08.2018 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs – die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2018 im Wesentlichen vor, keine Unterlagen vorlegen zu können, da diese sich „bei Gericht, beim Finanzamt oder beim vom Gericht beauftragten Sachverständigen“ befinden würden und sie die Geschäftsführung darüber hinaus „nur pro forma ausgeübt“ habe – wurde die Beschwerdeführerin mit dem hier angefochtenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 07.08.2019, 17-2018-BE-VER10-0002C, als vertretungsbefugtes Organ der XXXX
§ 67Abs.
10 ASVG verpflichtet, Beitragsrückstände dieser Gesellschaft zur Sozialversicherung samt Nebengebühren und Verzugszinsen im Betrag von EUR 5.466,57 der Salzburger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs – die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 10.07.2018 im Wesentlichen vor, keine Unterlagen vorlegen zu können, da diese sich „bei Gericht, beim Finanzamt oder beim vom Gericht beauftragten Sachverständigen“ befinden würden und sie die Geschäftsführung darüber hinaus „nur pro forma ausgeübt“ habe – wurde die Beschwerdeführerin mit dem hier angefochtenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 07.08.2019, 17-2018-BE-VER10-0002C, als vertretungsbefugtes Organ der römisch 40
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verpflichtet, Beitragsrückstände dieser Gesellschaft zur Sozialversicherung samt Nebengebühren und Verzugszinsen im Betrag von EUR 5.466,57 der Salzburger Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
- Gegen den vorstehend angeführten, der Beschwerdeführerin am 10.08.2018 zugestellten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die „Entscheidung in öffentlicher Sitzung durch einen Senat“ beantragt wird. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme vom 10.07.2018 vor, es sei unrichtig, dass es zu einer Benachteiligung der Salzburger Gebietskrankenkasse als Gläubigerin gekommen sei, da „bereits von Dritter Seite Geldmittel organisiert“ worden wären, um die Forderungen der Salzburger Gebietskrankenkasse zu begleichen. Da „nicht alle Geldmittel zeitgerecht eingetroffen“ wären und die Salzburger Gebietskrankenkasse selbst Druck ausgeübt habe, sei es zum Insolvenzverfahren gekommen. Die Gleichbehandlung der Salzburger Gebietskrankenkasse mit den anderen Gläubigern ergebe sich „aus dem Gläubigerverzeichnis“. Die Salzburger Gebietskrankenkasse habe außerdem eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt und verfüge deshalb über Unterlagen, ferner sei ein Strafverfahren anhängig und es finde derzeit eine Aufarbeitung des Sachverhaltes durch einen Sachverständigen statt, die derzeit noch nicht abgeschlossen sei. Verschiedenste Unterlagen würden sich bei Behörden befinden und wären deshalb für die Beschwerdeführerin nicht zugänglich. Sie habe schließlich „die Verwaltungsarbeiten“ nicht selbst ausgeführt und sei nur „formal Vertreterin des Unternehmens“ gewesen. Schließlich sei sie erkrankt, was eigenes pflichtwidriges Verhalten ausschließen würde. Der Beschwerde waren keine Beilagen angeschlossen.
- Die Beschwerdevorlage der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde am 18.09.2018 zur Post gegeben und langte am 20.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes brachte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Erledigung von 05.08.2019 Berichte über die am 05.08.2016 und am 14.04.2018 durchgeführten gemeinsame Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben in Vorlage und teile die Geschäftszahlen des wider die Beschwerdeführerin anhängigen Strafverfahrens sowie des Insolvenzverfahrens betreffend die XXXX mit.
- Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes brachte die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Erledigung von 05.08.2019 Berichte über die am 05.08.2016 und am 14.04.2018 durchgeführten gemeinsame Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben in Vorlage und teile die Geschäftszahlen des wider die Beschwerdeführerin anhängigen Strafverfahrens sowie des Insolvenzverfahrens betreffend die römisch 40 mit.
- Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge die Beischaffung des Insolvenzaktes XXXX des Landesgerichtes Salzburg und des Strafaktes XXXX des Landesgerichtes Salzburg und nahm in diese Akten Einsicht.
- Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge die Beischaffung des Insolvenzaktes römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg und des Strafaktes römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg und nahm in diese Akten Einsicht.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2019 wurden der Beschwerdeführerin Aktenteile des Strafaktes – insbesondere das Gutachten des allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger Mag. Herbert Steiner vom 19.02.2019 sowie der Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019 – sowie Aktenteile des Insolvenzaktes zur Wahrung des Gehörs übermittelt und die Abgabe einer Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen freigestellt. Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , war vom 18.03.2013 an alleinige Gesellschafterin und alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX , XXXX des Landesgerichtes Salzburg.1.
- Die Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , war vom 18.03.2013 an alleinige Gesellschafterin und alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 , römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg. Die Beschwerdeführerin übernahm die Alleingeschäftsführung, da ihr Ehegatte XXXX sie dazu aufgrund eines ihn betreffenden Privatinsolvenzverfahrens dazu drängte. Sie übte die Geschäftsführung nicht aus, als faktischer Geschäftsführer trat XXXX in Erscheinung.Die Beschwerdeführerin übernahm die Alleingeschäftsführung, da ihr Ehegatte römisch 40 sie dazu aufgrund eines ihn betreffenden Privatinsolvenzverfahrens dazu drängte. Sie übte die Geschäftsführung nicht aus, als faktischer Geschäftsführer trat römisch 40 in Erscheinung. 1.
- Unternehmensgegenstand der XXXX war der Handel mit Heizungsanlagen.1.
- Unternehmensgegenstand der römisch 40 war der Handel mit Heizungsanlagen. 1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20.12.2017 zu XXXX wurde über das Vermögen der Gesellschaft aufgrund eines Antrages der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.07.2017 und der Republik Österreich (Finanzverwaltung) vom 18.08.2017 das Konkursverfahren eröffnet und XXXX zum Masseverwalter bestellt. 1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 20.12.2017 zu römisch 40 wurde über das Vermögen der Gesellschaft aufgrund eines Antrages der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.07.2017 und der Republik Österreich (Finanzverwaltung) vom 18.08.2017 das Konkursverfahren eröffnet und römisch 40 zum Masseverwalter bestellt. 1.
- Der Masseverwalter berichtete zunächst am 10.01.2018, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX , mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung sei und von ihm in allen Belangen vertreten werde. Die Buchhaltungsunterlagen sowie eine Gläubigerliste habe er von XXXX trotz Zusage bislang nicht erhalten.1.
- Der Masseverwalter berichtete zunächst am 10.01.2018, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung sei und von ihm in allen Belangen vertreten werde. Die Buchhaltungsunterlagen sowie eine Gläubigerliste habe er von römisch 40 trotz Zusage bislang nicht erhalten. Die XXXX beschäftige zwei Dienstnehmer und es wären die Gehälter bis zum November 2017 bezahlt worden. Die XXXX betreibe keine laufenden Geschäfte, verfüge über keinerlei Barmittel und über kein Vermögen. Da eine Fortführungskaution nicht erlegt wurde, beantragte der Masseverwalter die sofortige Schließung des Unternehmens mangels verfügbarer Mittel und zeigte Masseunzulänglichkeit an.Die römisch 40 beschäftige zwei Dienstnehmer und es wären die Gehälter bis zum November 2017 bezahlt worden. Die römisch 40 betreibe keine laufenden Geschäfte, verfüge über keinerlei Barmittel und über kein Vermögen. Da eine Fortführungskaution nicht erlegt wurde, beantragte der Masseverwalter die sofortige Schließung des Unternehmens mangels verfügbarer Mittel und zeigte Masseunzulänglichkeit an. Die sofortige Schließung des Unternehmens wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 15.01.2018 rechtskräftig bewilligt. Am 01.03.2018 berichtete der Masseverwalter über den Austritt der Dienstnehmer
§ 25IO sowie dass kein verwertbares Vermögen der XXXX eruiert habe werden können.
Acht Gläubiger hätten bislang Forderungen von EUR 190.305,13 angemeldet.Am 01.03.2018 berichtete der Masseverwalter über den Austritt der Dienstnehmer
Paragraph 25, IO sowie dass kein verwertbares Vermögen der römisch 40 eruiert habe werden können. Acht Gläubiger hätten bislang Forderungen von EUR 190.305,13 angemeldet. 1.5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28.05.2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgrund des Antrages des Masseverwalters vom 19.04.2018 mangels Kostendeckung
§ 123aIO aufgehoben.
1.5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28.05.2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgrund des Antrages des Masseverwalters vom 19.04.2018 mangels Kostendeckung
Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Die Firma wurde am 24.08.2018 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. 1.
- Die XXXX hat im Zeitraum März 2017 bis November 2017 Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet. Da die Forderung im Insolvenzverfahren auch nicht teilweise hereingebracht werden konnte, haften für diesen Zeitraum restliche und bei der XXXX uneinbringliche Beiträge laut Rückstandsausweis vom 07.08.2018 im Gesamtbetrag von € 5.466,57 zuzüglich Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren zugunsten der Salzburger Gebietskrankenkasse aus (im Insolvenzverfahren wurden noch EUR 41.944,69 angemeldet und auch anerkannt).1.
- Die römisch 40 hat im Zeitraum März 2017 bis November 2017 Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet. Da die Forderung im Insolvenzverfahren auch nicht teilweise hereingebracht werden konnte, haften für diesen Zeitraum restliche und bei der römisch 40 uneinbringliche Beiträge laut Rückstandsausweis vom 07.08.2018 im Gesamtbetrag von € 5.466,57 zuzüglich Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren zugunsten der Salzburger Gebietskrankenkasse aus (im Insolvenzverfahren wurden noch EUR 41.944,69 angemeldet und auch anerkannt). 1.
- Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren trotz Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse kein entsprechendes (rechtlich relevantes) Vorbringen erstattet und keine Beweise dahingehend vorgelegt, dass sie im fraglichen Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat bzw. dass sie zwar über Mittel verfügt hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nicht oder nur zum Teil beglichen und die Salzburger Gebietskrankenkasse somit nicht benachteiligt hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass es im Hinblick auf die nicht entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung im fraglichen Zeitraum März 2017 bis November 2017 zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. 1.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019, XXXX , des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 Z. 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.1.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019, römisch 40 , des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und 2 sowie Absatz 5, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Demnach hat die Beschwerdeführerin als Alleingeschäftsführerin der XXXX durch kridaträchtiges Handeln vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens herbeigeführt und vom 01.01.2016 bis zum 19.12.2017 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens grob fahrlässig die Befriedigung von dessen Gläubigern zumindest geschmälert, indem sie als neuerlich von ihrem Gatten XXXX eingesetzt Strohfrau in Kenntnis etlicher von ihr als Strohfrau mitverursachter früherer Firmenpleiten und eines eigenen Schuldenregulierungsverfahrens jegliche Kontrollmaßnahmen, insbesondere die dringend gebotene Beaufsichtigung des faktischen Alleingeschäftsführers XXXX unterließ, was sie ansonsten in die Lage versetzt hätte, sich einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verschaffen.Demnach hat die Beschwerdeführerin als Alleingeschäftsführerin der römisch 40 durch kridaträchtiges Handeln vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens herbeigeführt und vom 01.01.2016 bis zum 19.12.2017 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens grob fahrlässig die Befriedigung von dessen Gläubigern zumindest geschmälert, indem sie als neuerlich von ihrem Gatten römisch 40 eingesetzt Strohfrau in Kenntnis etlicher von ihr als Strohfrau mitverursachter früherer Firmenpleiten und eines eigenen Schuldenregulierungsverfahrens jegliche Kontrollmaßnahmen, insbesondere die dringend gebotene Beaufsichtigung des faktischen Alleingeschäftsführers römisch 40 unterließ, was sie ansonsten in die Lage versetzt hätte, sich einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verschaffen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie dem Inhalt des Insolvenzaktes XXXX des Landesgerichtes Salzburg und dem Inhalt des Strafaktes XXXX des Landesgerichtes Salzburg.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie dem Inhalt des Insolvenzaktes römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg und dem Inhalt des Strafaktes römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg. Dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung faktisch nicht ausführte und als faktischer Geschäftsführer ihr Ehegattin XXXX in Erscheinung trat, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019, XXXX , sowie den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des XXXX im Strafverfahren. Nähere Feststellungen zu einer allfälligen Erkrankung der Beschwerdeführerin können mangels vorliegender ärztlicher Befunde nicht getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung faktisch nicht ausführte und als faktischer Geschäftsführer ihr Ehegattin römisch 40 in Erscheinung trat, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019, römisch 40 , sowie den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des römisch 40 im Strafverfahren. Nähere Feststellungen zu einer allfälligen Erkrankung der Beschwerdeführerin können mangels vorliegender ärztlicher Befunde nicht getroffen werden. 2.
- Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen sowie zum Insolvenzverfahren betreffend die XXXX und der amtswegigen Löschung gründen sich auf die bezughabenden Eintragungen im offenen Firmenbuch. Die organschaftliche Stellung der Beschwerdeführerin wurde von ihr selbst nicht bestritten.2.
- Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen sowie zum Insolvenzverfahren betreffend die römisch 40 und der amtswegigen Löschung gründen sich auf die bezughabenden Eintragungen im offenen Firmenbuch. Die organschaftliche Stellung der Beschwerdeführerin wurde von ihr selbst nicht bestritten. 2.
- Die von der XXXX nicht beglichenen Beiträge zur Sozialversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden und inhaltlich übereinstimmenden Rückstandsausweisen vom 22.06.2018 bzw. vom 07.08.2018, wobei der Beitragsrückstand an sich sowie dessen ziffernmäßige Höhe in der Beschwerde nicht bestritten werden. 2.
- Die von der römisch 40 nicht beglichenen Beiträge zur Sozialversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden und inhaltlich übereinstimmenden Rückstandsausweisen vom 22.06.2018 bzw. vom 07.08.2018, wobei der Beitragsrückstand an sich sowie dessen ziffernmäßige Höhe in der Beschwerde nicht bestritten werden. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde und begründet
§ 292
ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach zudem den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Schon deshalb war die unter Punkt 1.6. angeführte Feststellung zu treffen.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde und begründet
Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach zudem den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Schon deshalb war die unter Punkt 1.
- angeführte Feststellung zu treffen. 2.
- Was die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung anbelangt wird aufgrund des diesbezüglich engeren Zusammenhangs auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen und ergibt sich ferner in diesem Zusammenhang aus dem Akteninhalt unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin zunächst auf die ihr nachweislich am 26.06.2018 zugestellte Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Vorlage zur Bescheinigung der Gläubigergleichbehandlung geeigneter Abrechnungen replizierte, über keine Unterlagen zu verfügen, weil sich diese „bei Gericht, beim Finanzamt oder beim vom Gericht beauftragten Sachverständigen“ befinden würden und sie die Geschäftsführung darüber hinaus „nur pro forma ausgeübt“ habe. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang einerseits festzuhalten, dass der Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse eine detaillierte Aufstellung entnommen werden kann, wie die vorzulegenden Abrechnungen zu gestalten sind und welche Buchhaltungsunterlagen zur Bescheinigung der Richtigkeit beizulegen sind. Andererseits kann der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, dass sie daran gehindert wäre, in die angeblich bei Gericht und beim Finanzamt befindliche Buchhaltung der XXXX Einsicht zu nehmen und dermaßen die abgeforderte Abrechnung zu erstellen. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang einerseits festzuhalten, dass der Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse eine detaillierte Aufstellung entnommen werden kann, wie die vorzulegenden Abrechnungen zu gestalten sind und welche Buchhaltungsunterlagen zur Bescheinigung der Richtigkeit beizulegen sind. Andererseits kann der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, dass sie daran gehindert wäre, in die angeblich bei Gericht und beim Finanzamt befindliche Buchhaltung der römisch 40 Einsicht zu nehmen und dermaßen die abgeforderte Abrechnung zu erstellen. Schließlich hat die Salzburger Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin nochmals mit Erledigung vom 16.07.2018 die Rechtslage ausführlich dargelegt und die Beschwerdeführerin insbesondere auf ihre nach der Rechtsprechung bestehende Darlegungspflicht sowie die Aufbewahrungspflicht
§ 132
BAO hingewiesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 03.08.2018 gesetzt und eine telefonische Erörterung des Sachverhaltes angeboten. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Schließlich hat die Salzburger Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin nochmals mit Erledigung vom 16.07.2018 die Rechtslage ausführlich dargelegt und die Beschwerdeführerin insbesondere auf ihre nach der Rechtsprechung bestehende Darlegungspflicht sowie die Aufbewahrungspflicht
Paragraph 132, BAO hingewiesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 03.08.2018 gesetzt und eine telefonische Erörterung des Sachverhaltes angeboten. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Der Beschwerde waren ebenfalls keine Abrechnungen und Buchhaltungsunterlagen zur Prüfung der Gläubigergleichbehandlung beigefügt. Auch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die notwendigen Bescheinigungsmittel nicht nach, obwohl das sie betreffende Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg am 13.08.2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde und das in der Beschwerde angesprochene Gutachten des Gutachten des allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger Mag. Herbert Steiner bereits seit dem Monat Februar 2019 vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge ihrer Mitwirkungspflicht auch nicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgekommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Insolvenzakt des Landesgerichtes Salzburg zu XXXX beigeschafft, die Beschwerdeführerin war an diesem Verfahren als Geschäftsführerin der Schuldnerin beteiligt. Sie trat jedoch nie persönlich in Erscheinung, sondern ließ sich von ihrem Ehegatten XXXX vertreten. Dieser erklärte gegenüber dem Masseverwalter ausweislich dessen Berichtes vom 10.01.2018, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung sei und von ihm „in allen Belangen“ vertreten werde, was mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren und dem Schuldspruch des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019 übereinstimmt, wonach der faktische Alleingeschäftsführer der XXXX ihr Ehegatte XXXX war. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Insolvenzakt des Landesgerichtes Salzburg zu römisch 40 beigeschafft, die Beschwerdeführerin war an diesem Verfahren als Geschäftsführerin der Schuldnerin beteiligt. Sie trat jedoch nie persönlich in Erscheinung, sondern ließ sich von ihrem Ehegatten römisch 40 vertreten. Dieser erklärte gegenüber dem Masseverwalter ausweislich dessen Berichtes vom 10.01.2018, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung sei und von ihm „in allen Belangen“ vertreten werde, was mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren und dem Schuldspruch des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019 übereinstimmt, wonach der faktische Alleingeschäftsführer der römisch 40 ihr Ehegatte römisch 40 war. Aus dem Insolvenzakt des Landesgerichtes Salzburg zu XXXX ergib sich zunächst, dass Forderungen im Betrag von EUR 190.305,13 angemeldet wurden. Die Schuldnerin XXXX verfügte über keine Barmittel und kein verwertbares Vermögen, die von der Gesellschaft angekündigte Gegenlieferung für eine in Ungarn offene Rechnung traf nie ein, weitere Forderungen an eine Gesellschaft in Litauen wurden nie einbringlich gemacht. Die angeblich im Eigentum der Schuldnerin stehenden Fahrnisse erwiesen sich als wertlos (2. Bericht des Masseverwalters vom 01.03.2018) und es übte die Gesellschaft keine laufenden Geschäfte aus (1. Bericht des Masseverwalters vom 10.01.2018). Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigte die Schuldnerin zwei Dienstnehmer, diese erklärten in der Folge ihren Austritt
§ 25IO (Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.12.2017, 2.
Bericht des Masseverwalters vom 01.03.2018).Aus dem Insolvenzakt des Landesgerichtes Salzburg zu römisch 40 ergib sich zunächst, dass Forderungen im Betrag von EUR 190.305,13 angemeldet wurden. Die Schuldnerin römisch 40 verfügte über keine Barmittel und kein verwertbares Vermögen, die von der Gesellschaft angekündigte Gegenlieferung für eine in Ungarn offene Rechnung traf nie ein, weitere Forderungen an eine Gesellschaft in Litauen wurden nie einbringlich gemacht. Die angeblich im Eigentum der Schuldnerin stehenden Fahrnisse erwiesen sich als wertlos (2. Bericht des Masseverwalters vom 01.03.2018) und es übte die Gesellschaft keine laufenden Geschäfte aus (1. Bericht des Masseverwalters vom 10.01.2018). Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigte die Schuldnerin zwei Dienstnehmer, diese erklärten in der Folge ihren Austritt
Paragraph 25, IO (Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.12.2017, 2. Bericht des Masseverwalters vom 01.03.2018). Aus dem Insolvenzakt ergibt sich darüber hinaus, dass die XXXX für den hier strittigen Zeitraum März 2017 bis November 2017 zunächst höhere Beiträge zur Sozialversicherung schuldete und für diesen Zeitraum ein Beitragsrückstand von EUR 7.512,36 (zuzüglich Zinsen und Nebengebühren) im Insolvenzverfahren angemeldet wurde (Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 07.02.2018). Die sodann vom Insolvenz-Entgeltfonds geleisteten Zahlungen wurden somit haftungsmindernd berücksichtigt. In Anbetracht der insgesamt seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse im Insolvenzverfahren angemeldeten Beitragsrückstände von EUR 41.944,69 ist zudem festzuhalten, dass die Salzburger Gebietskrankenkasse jedenfalls einen namhaften Ausfall an Beiträgen zur Sozialversicherung zu gewärtigen hatte.Aus dem Insolvenzakt ergibt sich darüber hinaus, dass die römisch 40 für den hier strittigen Zeitraum März 2017 bis November 2017 zunächst höhere Beiträge zur Sozialversicherung schuldete und für diesen Zeitraum ein Beitragsrückstand von EUR 7.512,36 (zuzüglich Zinsen und Nebengebühren) im Insolvenzverfahren angemeldet wurde (Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 07.02.2018). Die sodann vom Insolvenz-Entgeltfonds geleisteten Zahlungen wurden somit haftungsmindernd berücksichtigt. In Anbetracht der insgesamt seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse im Insolvenzverfahren angemeldeten Beitragsrückstände von EUR 41.944,69 ist zudem festzuhalten, dass die Salzburger Gebietskrankenkasse jedenfalls einen namhaften Ausfall an Beiträgen zur Sozialversicherung zu gewärtigen hatte. Von den zwei Dienstnehmern der XXXX meldete nur die Dienstnehmerin XXXX , Forderungen im Betrag von EUR 12.721,00 im Insolvenzverfahren an. Aus der Forderungsanmeldung vom 16.02.2018 ergibt sich, dass die Dienstnehmerin das Entgelt für den Zeitraum 01.11.2017 an einschließlich anteiliger Sonderzahlung und Urlaubsersatzleistung sowie einen Schadenersatzanspruch in der Höhe der Kündigungsentschädigung geltend gemacht hat, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass die XXXX der Dienstnehmerin das monatliche Entgelt bis einschließlich Oktober 2017 geleistet hat. Von den zwei Dienstnehmern der römisch 40 meldete nur die Dienstnehmerin römisch 40 , Forderungen im Betrag von EUR 12.721,00 im Insolvenzverfahren an. Aus der Forderungsanmeldung vom 16.02.2018 ergibt sich, dass die Dienstnehmerin das Entgelt für den Zeitraum 01.11.2017 an einschließlich anteiliger Sonderzahlung und Urlaubsersatzleistung sowie einen Schadenersatzanspruch in der Höhe der Kündigungsentschädigung geltend gemacht hat, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass die römisch 40 der Dienstnehmerin das monatliche Entgelt bis einschließlich Oktober 2017 geleistet hat. Vom Masseverwalter konnten im Insolvenzverfahren lediglich EUR 767,55 einbringlich gemacht werden, die ihm in Anrechnung auf seinen Entgeltanspruch überlassen wurden. Mangels weiteren Vermögens wurde das Insolvenzverfahren aufgrund des Antrages des Masseverwalters vom 19.04.2018 mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28.05.2018
§ 123a
IO aufgehoben.Vom Masseverwalter konnten im Insolvenzverfahren lediglich EUR 767,55 einbringlich gemacht werden, die ihm in Anrechnung auf seinen Entgeltanspruch überlassen wurden. Mangels weiteren Vermögens wurde das Insolvenzverfahren aufgrund des Antrages des Masseverwalters vom 19.04.2018 mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28.05.2018
Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Der Inhalt des Insolvenzaktes des Landesgerichtes Salzburg zu XXXX lässt somit – in Ermangelung näherer Informationen über die Gebarung der XXXX bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens – nicht erkennen, dass es im Hinblick auf die nicht entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Ausgehend davon kann in Ermangelung eines konkreten sachverhaltsbezogenen Vorbringens und vorliegender geeigneter Beweismittel (Auszüge aus der Buchhaltung) nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Aus diesem Grund war die Beschwerdeführerin auch nicht zu einer (weiteren) Konkretisierung seins Vorbringens aufzufordern.Der Inhalt des Insolvenzaktes des Landesgerichtes Salzburg zu römisch 40 lässt somit – in Ermangelung näherer Informationen über die Gebarung der römisch 40 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens – nicht erkennen, dass es im Hinblick auf die nicht entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Ausgehend davon kann in Ermangelung eines konkreten sachverhaltsbezogenen Vorbringens und vorliegender geeigneter Beweismittel (Auszüge aus der Buchhaltung) nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Aus diesem Grund war die Beschwerdeführerin auch nicht zu einer (weiteren) Konkretisierung seins Vorbringens aufzufordern. Wiewohl mangels eines konkreten sachverhaltsbezogenen Vorbringens nicht entscheidungswesentlich ist ergänzend festzuhalten, dass die Berichterstattung des Masseverwalters und die angemeldeten Insolvenzforderungen nahelegen, dass keine Gläubigergleichbehandlung stattgefunden hat. Die XXXX verfügte nämlich zuletzt über zwei Dienstnehmer. Ausweislich der Forderungsanmeldungen meldete ein Dienstnehmer überhaupt keine Forderungen im Insolvenzverfahren an, die zweite Dienstnehmerin erst ausstehende Enthalte ab dem Monat November
- Die laufenden Entgelte der vor Konkurseröffnung beschäftigen Dienstnehmer wurde somit vollständig beglichen (in Ansehung der XXXX nur bis zum 31.10.2017), zumal kein Grund erkennbar ist, weshalb Dienstnehmer auf offene Forderungen im Insolvenzerfahren durch Unterlassung der Anmeldung verzichten sollten, auf das laufende Entgelt zu verzichten, umso mehr, als ihre Ansprüche nach dem IESG gesichert sind.Wiewohl mangels eines konkreten sachverhaltsbezogenen Vorbringens nicht entscheidungswesentlich ist ergänzend festzuhalten, dass die Berichterstattung des Masseverwalters und die angemeldeten Insolvenzforderungen nahelegen, dass keine Gläubigergleichbehandlung stattgefunden hat. Die römisch 40 verfügte nämlich zuletzt über zwei Dienstnehmer. Ausweislich der Forderungsanmeldungen meldete ein Dienstnehmer überhaupt keine Forderungen im Insolvenzverfahren an, die zweite Dienstnehmerin erst ausstehende Enthalte ab dem Monat November
- Die laufenden Entgelte der vor Konkurseröffnung beschäftigen Dienstnehmer wurde somit vollständig beglichen (in Ansehung der römisch 40 nur bis zum 31.10.2017), zumal kein Grund erkennbar ist, weshalb Dienstnehmer auf offene Forderungen im Insolvenzerfahren durch Unterlassung der Anmeldung verzichten sollten, auf das laufende Entgelt zu verzichten, umso mehr, als ihre Ansprüche nach dem IESG gesichert sind. Dies lässt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur den Schluss zu, dass die Entgelte der Dienstnehmer bis zuletzt bedient wurden, während die XXXX der Sozialversicherung (und auch anderen Gläubigern, insbesondere der Finanzverwaltung) bereits in den Jahren zuvor fällige Beträge regelmäßig schuldig blieb. Eine Gläubigergleichbehandlung lässt der Inhalt des Insolvenzaktes des Landesgerichtes Salzburg zu XXXX somit jedenfalls nicht erkennen. Vielmehr ist evident, dass die zur Fortführung der Geschäfte unbedingt erforderlichen Ausgaben – die Löhne der Dienstnehmer – bis zuletzt getätigt wurden, während die XXXX anderen Gläubigern gegenüber offenen Forderungen zur Gänze schuldig blieb. Eine Gläubigergleichbehandlung hat sohin nicht stattgefunden. Dies lässt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur den Schluss zu, dass die Entgelte der Dienstnehmer bis zuletzt bedient wurden, während die römisch 40 der Sozialversicherung (und auch anderen Gläubigern, insbesondere der Finanzverwaltung) bereits in den Jahren zuvor fällige Beträge regelmäßig schuldig blieb. Eine Gläubigergleichbehandlung lässt der Inhalt des Insolvenzaktes des Landesgerichtes Salzburg zu römisch 40 somit jedenfalls nicht erkennen. Vielmehr ist evident, dass die zur Fortführung der Geschäfte unbedingt erforderlichen Ausgaben – die Löhne der Dienstnehmer – bis zuletzt getätigt wurden, während die römisch 40 anderen Gläubigern gegenüber offenen Forderungen zur Gänze schuldig blieb. Eine Gläubigergleichbehandlung hat sohin nicht stattgefunden. 2.
- Beachtung verdient schließlich das Strafverfahren des Landesgerichtes Salzburg zur Zahl XXXX , welches mit der in den Feststellungen ersichtlich Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 Z. 4 StGB endete. Erwähnenswert ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin ausweislich des Schuldspruchs kridaträchtiges Handeln
§ 159Abs. 5 Z. 4 St
GB zu verantworten hat und sie sich zuletzt im Strafverfahren geständig zeigte. Einer diversionellen Erledigung trat das Landesgericht Salzburg wegen „unangebrachter Bagatellisierung der Tat“ seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegen (Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019).
§ 159Abs. 5 Z. 4 St
GB handelt kridaträchtig, wer Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt.2.5. Beachtung verdient schließlich das Strafverfahren des Landesgerichtes Salzburg zur Zahl römisch 40 , welches mit der in den Feststellungen ersichtlich Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und 2 sowie Absatz 5, Ziffer 4, StGB endete. Erwähnenswert ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin ausweislich des Schuldspruchs kridaträchtiges Handeln
Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB zu verantworten hat und sie sich zuletzt im Strafverfahren geständig zeigte. Einer diversionellen Erledigung trat das Landesgericht Salzburg wegen „unangebrachter Bagatellisierung der Tat“ seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegen (Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019).
Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB handelt kridaträchtig, wer Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren räumte die Beschwerdeführerin zunächst ein, die Geschäftsführung selbst nicht ausgeübt zu haben und lediglich deshalb als Alleingeschäftsführerin aufgetreten zu sein, weil ihr Ehegatte XXXX aufgrund seines Insolvenzverfahrens „dies so wollte“. Auch XXXX räumte ein, dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung „pro forma“ bis zur Übernahme der Geschäftsanteile durch einen Investor, dessen Namen er nicht nennen wolle (!), übernommen habe. XXXX räumte außerdem ein, die Löhne und Gehälter der Dienstnehmer laufend beglichen zu haben, wohingegen die Forderungen der übrigen Gläubiger (in der Niederschrift: „die Schulden“) nicht zur Gänze beglichen wurden.Im polizeilichen Ermittlungsverfahren räumte die Beschwerdeführerin zunächst ein, die Geschäftsführung selbst nicht ausgeübt zu haben und lediglich deshalb als Alleingeschäftsführerin aufgetreten zu sein, weil ihr Ehegatte römisch 40 aufgrund seines Insolvenzverfahrens „dies so wollte“. Auch römisch 40 räumte ein, dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung „pro forma“ bis zur Übernahme der Geschäftsanteile durch einen Investor, dessen Namen er nicht nennen wolle (!), übernommen habe. römisch 40 räumte außerdem ein, die Löhne und Gehälter der Dienstnehmer laufend beglichen zu haben, wohingegen die Forderungen der übrigen Gläubiger (in der Niederschrift: „die Schulden“) nicht zur Gänze beglichen wurden. In seinem Gutachten vom 19.02.2019 hält der im Strafverfahren bestellte Sachverständige Mag. Herbert Steiner insbesondere fest, dass das Strafverfahren auf eine Strafanzeige samt Privatbeteiligtenanschluss der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 2.3.2018 gegen die Beschwerdeführerin zurückgeht und darin insbesondere vorgebracht wird, dass die XXXX aus verlaufenden PFLICHTVERSICHERUNG im Beitragszeitraum April 2017 bis November 2017 Beiträge zur Sozialversicherung im Betrag von insgesamt EUR 7.512,36 schuldig geblieben sei und darüber hinaus offene Forderungen aus einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben bestehen würden, wobei der Außenstand insgesamt EUR 41.944,69 betragen würde. Zahlreiche weitere Gesellschaften in der Einflusssphäre Beschwerdeführerin wären ebenfalls bei der Salzburger Gebietskrankenkasse Beiträge zur Sozialversicherung schuldig. In seinem Gutachten vom 19.02.2019 hält der im Strafverfahren bestellte Sachverständige Mag. Herbert Steiner insbesondere fest, dass das Strafverfahren auf eine Strafanzeige samt Privatbeteiligtenanschluss der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 2.3.2018 gegen die Beschwerdeführerin zurückgeht und darin insbesondere vorgebracht wird, dass die römisch 40 aus verlaufenden PFLICHTVERSICHERUNG im Beitragszeitraum April 2017 bis November 2017 Beiträge zur Sozialversicherung im Betrag von insgesamt EUR 7.512,36 schuldig geblieben sei und darüber hinaus offene Forderungen aus einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben bestehen würden, wobei der Außenstand insgesamt EUR 41.944,69 betragen würde. Zahlreiche weitere Gesellschaften in der Einflusssphäre Beschwerdeführerin wären ebenfalls bei der Salzburger Gebietskrankenkasse Beiträge zur Sozialversicherung schuldig. Der letzte Jahresabschluss der XXXX sei zum 31.12.2015 erstellt worden, die Eigenmittelquote habe bereits damals -343 % und die Effektivverschuldung - EUR 899.862,00 betragen. Die Gesellschaft sei bereits in den Jahren 2013,2 1014 und 2015 stark Insolvenz gefährdet gewesen. In Bezug auf die vorliegenden Bilanzen würden wesentliche Unterlagen fehlen. Im Jahr 2015 habe das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen im Wesentlichen aus Positionen von Verrechnungskonten bestanden, wobei hinsichtlich dieser Forderungen bereits jahrelang keine Einbringungsschritte gesetzt wurden. Die buchmäßige Überschuldung habe zum 31.12.2015 mit - EUR 696.862,00 ihren Höchststand erreicht. Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hätte der Geschäftsführerin spätestens Ende des Jahres 2015 erkennen müssen, dass die XXXX wirtschaftlich gescheitert war.Der letzte Jahresabschluss der römisch 40 sei zum 31.12.2015 erstellt worden, die Eigenmittelquote habe bereits damals -343 % und die Effektivverschuldung - EUR 899.862,00 betragen. Die Gesellschaft sei bereits in den Jahren 2013,2 1014 und 2015 stark Insolvenz gefährdet gewesen. In Bezug auf die vorliegenden Bilanzen würden wesentliche Unterlagen fehlen. Im Jahr 2015 habe das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen im Wesentlichen aus Positionen von Verrechnungskonten bestanden, wobei hinsichtlich dieser Forderungen bereits jahrelang keine Einbringungsschritte gesetzt wurden. Die buchmäßige Überschuldung habe zum 31.12.2015 mit - EUR 696.862,00 ihren Höchststand erreicht. Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hätte der Geschäftsführerin spätestens Ende des Jahres 2015 erkennen müssen, dass die römisch 40 wirtschaftlich gescheitert war. In den aufgrund des Vorliegens eines Jahresabschlusses untersuchten Jahren 2013,2 1014 und 2015 standen die Aufwendungen in einem groben Missverhältnis zu den erzielbaren Erlösen. Die XXXX sei in diesen Jahren nicht in der Lage gewesen, Erlöse zu erzielen, die eine Abdeckung der übrigen Aufwendungen der Leistungserstellung ermöglicht hätten. Wesentliche Ursache für den Niedergang des Unternehmens waren die Personalaufwendungen. Diese betrugen im Jahr 2013 63,5 % der Betriebsleistung, im Jahr 2014 50,5 % der Betriebsleistung und im Jahr 2015 ein 79 % der Betriebsleistung. Mit dieser Personal Kostenstruktur habe die XXXX nicht bestehen können. Aussagen zu den Jahren 2016 und 2017 könnten mangels vorliegender Unterlagen nicht getroffen werden.In den aufgrund des Vorliegens eines Jahresabschlusses untersuchten Jahren 2013,2 1014 und 2015 standen die Aufwendungen in einem groben Missverhältnis zu den erzielbaren Erlösen. Die römisch 40 sei in diesen Jahren nicht in der Lage gewesen, Erlöse zu erzielen, die eine Abdeckung der übrigen Aufwendungen der Leistungserstellung ermöglicht hätten. Wesentliche Ursache für den Niedergang des Unternehmens waren die Personalaufwendungen. Diese betrugen im Jahr 2013 63,5 % der Betriebsleistung, im Jahr 2014 50,5 % der Betriebsleistung und im Jahr 2015 ein 79 % der Betriebsleistung. Mit dieser Personal Kostenstruktur habe die römisch 40 nicht bestehen können. Aussagen zu den Jahren 2016 und 2017 könnten mangels vorliegender Unterlagen nicht getroffen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 414Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 id
F BGBl. I Nr. 5/2020, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. 3.1.
Paragraph 414, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Sozialversicherungsanstalt die Beschwerdeführerin vertretungsbefugtes Organ der XXXX
§ 67Abs.
10 ASVG verpflichtet, Beitragsrückstände dieser Gesellschaft zur Sozialversicherung samt Nebengebühren und Verzugszinsen im Betrag von EUR 5.466,57 der Salzburger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit
§ 410Abs.
1 Z. 4 ASVG, die nicht vom Verweis in § 414 Abs. 2 ASVG erfasst ist. In Verfahren, in welchen der Sozialversicherungsträger die Haftung für Beitragsschulden
§ 67
ausspricht, ist ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes somit gesetzlich nicht vorgesehen. Die gegenständliche Beschwerde ist daher
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 id
F BGBl. I Nr. 44/2019, vom Einzelrichter zu erledigen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Sozialversicherungsanstalt die Beschwerdeführerin vertretungsbefugtes Organ der römisch 40
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verpflichtet, Beitragsrückstände dieser Gesellschaft zur Sozialversicherung samt Nebengebühren und Verzugszinsen im Betrag von EUR 5.466,57 der Salzburger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG, die nicht vom Verweis in Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst ist. In Verfahren, in welchen der Sozialversicherungsträger die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, ist ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes somit gesetzlich nicht vorgesehen. Die gegenständliche Beschwerde ist daher
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, vom Einzelrichter zu erledigen. 3.2.
§ 67Abs.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.2.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§ 58Abs. 5 ASVG haben Vertreter
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Durch das SRÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert, dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001).Durch das SRÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert, dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). 3.
- Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge ohne rechtliche Grundlage insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Sozialversicherungsanstalt Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN).3.
- Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge ohne rechtliche Grundlage insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Sozialversicherungsanstalt Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN). Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 mwN).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 mwN). Die Uneinbringlichkeit der Beiträge sowie die Stellung der Beschwerdeführerin als Vertreterin der XXXX stehen in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes unzweifelhaft fest, zumal die XXXX bereits im Insolvenzverfahren über keinerlei Vermögen verfügte und die Gesellschaft zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.Die Uneinbringlichkeit der Beiträge sowie die Stellung der Beschwerdeführerin als Vertreterin der römisch 40 stehen in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes unzweifelhaft fest, zumal die römisch 40 bereits im Insolvenzverfahren über keinerlei Vermögen verfügte und die Gesellschaft zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet nach der Rechtsprechung auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflußnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (VwGH 20.04.2005, Zl. 2003/08/0243). Dass die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung faktisch nicht ausübte, sondern ihr Ehegatte und sie dem strafgerichtlichen Urteil zufolge von diesem als Strohfrau eingesetzt wurde, enthebt sie somit nicht von ihrer Verantwortlichkeit. Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). 3.
- In prozessualer Hinsicht trifft nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038 mwN; 25.03.2019, Ra 2019/08/0059). Kommt er dem nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (VwGH 21.09.1999, Zl. 99/08/0065; 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 3.
- Die Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Fall seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse mit ihr nachweislich zugestellten Schreiben vom 22.06.2018 und vom 16.07.2018 nach ausführlicher Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen und Übermittlung des bezughabenden Rückstandsausweises aufgefordert, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und für den in Rede stehenden Zeitraum Abrechnungen vorzulegen, in welchen die Verbindlichkeiten und die darauf geleisteten Zahlungen einander gegenüber gestellt werden. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. In den an die Beschwerdeführerin gerichteten Aufforderungen vom 22.06.2018 und vom 16.07.2018 sowie im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2019 wurden die zur Haftung der Beschwerdeführerin führenden gesetzlichen Bestimmungen darüber hinaus jeweils ausführlich (in der Aufforderung vom 16.07.2018 noch dazu unter ausführlicher Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu) dargelegt und die Beschwerdeführerin wiederholt explizit darauf hingewiesen, dass es eine Obliegenheit der Beschwerdeführerin darstellen würde, die Gründe darzulegen, dass sie ohne Verschulden an der Erfüllung ihrer Pflichten als Geschäftsführer gehindert war und insbesondere die Forderungen der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht anteilsmäßig berichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin brachte dennoch auch bei Beschwerdeeinbringung bzw. während des anhängigen Beschwerdeverfahrens keine Bescheinigungsmittel in Vorlage. In der Beschwerde wird das lediglich vorgebracht, dass sich die Gleichbehandlung der Salzburger Gebietskrankenkasse mit den anderen Gläubigern „aus dem Gläubigerverzeichnis“ ergeben würde. Ein über diese allgemeine Behauptung hinausgehendes Vorbringen kann der Beschwerde nicht entnommen werden, es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt. Aus dem mit den Beschwerdeausführungen wohl gemeinten Anmeldeverzeichnis geht zudem gerade nicht hervor, ob die Gläubiger der XXXX im Zeitraum März 2017 bis November 2017 – mithin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die Gläubiger untereinander gleich behandelt hat, zumal zu diesem Zeitraum keine Buchhaltungsunterlagen im gerichtlichen Insolvenzakt aufliegen, die Buchhaltung auch nicht dem Masseverwalter übergeben wurde und schließlich aus dem Gutachten des allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger Mag. Herbert Steiner vom 19.02.2019 ebenfalls hervorgeht, dass für die Jahre 2016 und 2017 gar keine Buchhaltung vorliegt. Wohl geht aus den im Gerichtsakt aufliegenden Unterlagen zum Verfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hervor, dass der faktische Geschäftsführer der XXXX die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch zwei Barzahlungen an die Salzburger Gebietskrankenkasse im Betrag von jeweils EUR 886,68 abzuwenden versuchte, ob dies die einzigen Zahlungen im gesamten Zeitraum März 2017 bis November 2017 waren, war jedoch ohne die erforderliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin einerseits nicht feststellbar und trifft auch inhaltlich nicht zu, weil ja die Gehälter der Dienstnehmer selbst dann in voller Höhe weiterbezahlt wurden, als die Beiträge bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt nicht mehr bezahlt werden konnten. Die Beschwerdeführerin brachte dennoch auch bei Beschwerdeeinbringung bzw. während des anhängigen Beschwerdeverfahrens keine Bescheinigungsmittel in Vorlage. In der Beschwerde wird das lediglich vorgebracht, dass sich die Gleichbehandlung der Salzburger Gebietskrankenkasse mit den anderen Gläubigern „aus dem Gläubigerverzeichnis“ ergeben würde. Ein über diese allgemeine Behauptung hinausgehendes Vorbringen kann der Beschwerde nicht entnommen werden, es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt. Aus dem mit den Beschwerdeausführungen wohl gemeinten Anmeldeverzeichnis geht zudem gerade nicht hervor, ob die Gläubiger der römisch 40 im Zeitraum März 2017 bis November 2017 – mithin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – die Gläubiger untereinander gleich behandelt hat, zumal zu diesem Zeitraum keine Buchhaltungsunterlagen im gerichtlichen Insolvenzakt aufliegen, die Buchhaltung auch nicht dem Masseverwalter übergeben wurde und schließlich aus dem Gutachten des allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger Mag. Herbert Steiner vom 19.02.2019 ebenfalls hervorgeht, dass für die Jahre 2016 und 2017 gar keine Buchhaltung vorliegt. Wohl geht aus den im Gerichtsakt aufliegenden Unterlagen zum Verfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hervor, dass der faktische Geschäftsführer der römisch 40 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch zwei Barzahlungen an die Salzburger Gebietskrankenkasse im Betrag von jeweils EUR 886,68 abzuwenden versuchte, ob dies die einzigen Zahlungen im gesamten Zeitraum März 2017 bis November 2017 waren, war jedoch ohne die erforderliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin einerseits nicht feststellbar und trifft auch inhaltlich nicht zu, weil ja die Gehälter der Dienstnehmer selbst dann in voller Höhe weiterbezahlt wurden, als die Beiträge bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt nicht mehr bezahlt werden konnten. Diese Umstände – nämlich dass keine Buchhaltung geführt bzw. offengelegt wurde, die Gesellschaft an sich zwar als vermögenslos dargestellt wurde, jedoch die Gehälter der Dienstnehmer bis zuletzt bedient wurden und kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch mit Bargeld aus unbekannter Quelle Zahlungen erfolgten (wobei mangels vorliegender Aufzeichnungen eben nicht nachvollzogen werden kann, welche Gläubiger Zahlungen erhielten und welche nicht) – weisen eindeutig auf Umtriebe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hin, die mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und einer Gleichbehandlung der Gläubiger nichts zu tun haben. Das Gutachten des allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger Mag. Herbert Steiner vom 19.02.2019 ist in dieser Hinsicht ebenfalls eindeutig. Die Berichte der Salzburger Gebietskrankenkasse über die durchgeführten gemeinsamen Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben sind im Übrigen für die Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger untereinander überhaupt nicht aussagekräftig, da Gegenstand der Prüfungen nur die ordnungsgemäße Abrechnung der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung durch die XXXX war und nicht deren Verhältnis zu ihren (anderen) Gläubigern.Diese Umstände – nämlich dass keine Buchhaltung geführt bzw. offengelegt wurde, die Gesellschaft an sich zwar als vermögenslos dargestellt wurde, jedoch die Gehälter der Dienstnehmer bis zuletzt bedient wurden und kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch mit Bargeld aus unbekannter Quelle Zahlungen erfolgten (wobei mangels vorliegender Aufzeichnungen eben nicht nachvollzogen werden kann, welche Gläubiger Zahlungen erhielten und welche nicht) – weisen eindeutig auf Umtriebe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hin, die mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und einer Gleichbehandlung der Gläubiger nichts zu tun haben. Das Gutachten des allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger Mag. Herbert Steiner vom 19.02.2019 ist in dieser Hinsicht ebenfalls eindeutig. Die Berichte der Salzburger Gebietskrankenkasse über die durchgeführten gemeinsamen Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben sind im Übrigen für die Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger untereinander überhaupt nicht aussagekräftig, da Gegenstand der Prüfungen nur die ordnungsgemäße Abrechnung der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung durch die römisch 40 war und nicht deren Verhältnis zu ihren (anderen) Gläubigern. Dass – wie in der Beschwerde weiterhin behauptet wird – „nicht alle Geldmittel zeitgerecht eingetroffen“ wären und die Salzburger Gebietskrankenkasse selbst Druck ausgeübt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt sowie Strafanzeige erstattet hat, ist für die hier relevante Frage der Gläubigergleichbehandlung ebenfalls irrelevant. Haftungsbegründend ist die Ungleichbehandlung der Gläubiger zu Lasten der Sozialversicherung sowie die im gegenständlichen Verfahren ausweislich der zitierten Rechtsprechung bestehende Mitwirkungspflicht, zumindest konkrete sachbezogene Behauptungen aufzustellen. Die Frage, ob das Insolvenzverfahren durch Zuschüsse von dritter Seite abgewendet hätte werden können bzw. ob die bestmögliche Verwertung der Masse stattgefunden hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern geht es vielmehr darum, ob die Beschwerdeführerin als organschaftliche Vertreterin der XXXX ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung trifft. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft oder an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG10 § 67 Rz 80c). Aus diesem Grund ist auch unerheblich, wie sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestaltet.Dass – wie in der Beschwerde weiterhin behauptet wird – „nicht alle Geldmittel zeitgerecht eingetroffen“ wären und die Salzburger Gebietskrankenkasse selbst Druck ausgeübt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt sowie Strafanzeige erstattet hat, ist für die hier relevante Frage der Gläubigergleichbehandlung ebenfalls irrelevant. Haftungsbegründend ist die Ungleichbehandlung der Gläubiger zu Lasten der Sozialversicherung sowie die im gegenständlichen Verfahren ausweislich der zitierten Rechtsprechung bestehende Mitwirkungspflicht, zumindest konkrete sachbezogene Behauptungen aufzustellen. Die Frage, ob das Insolvenzverfahren durch Zuschüsse von dritter Seite abgewendet hätte werden können bzw. ob die bestmögliche Verwertung der Masse stattgefunden hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern geht es vielmehr darum, ob die Beschwerdeführerin als organschaftliche Vertreterin der römisch 40 ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung trifft. Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft oder an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung vergleiche Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG10 Paragraph 67, Rz 80c). Aus diesem Grund ist auch unerheblich, wie sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestaltet. Konkrete sachbezogene Behauptungen etwa des Inhalts, dass ab einem gewissen Zeitpunkt fällige Forderungen nur mehr anteilsmäßig bedient wurden oder ab einem bestimmten Zeitpunkt gar keine fälligen Forderungen mehr bedient wurden, lassen sich der Beschwerde zusammengefasst nicht entnehmen. Der pauschale Verweis in der Beschwerde auf die angebliche Gleichbehandlung der Gläubiger und den Akt des Insolvenzverfahrens kann in diesem Zusammenhang ausweislich der zitieren Rechtsprechung nicht als konkrete sachbezogene Behauptung angesehen werden, zumal nicht ausgeführt wird, durch welche konkreten Maßnahmen die Beschwerdeführerin eine Gläubigergleichbehandlung tatsächlich hergestellt hat. Insbesondere unterblieb – entgegen der zitierten Rechtsprechung – die Darlegung der im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen. Der Beschwerdeführerin musste in Anbetracht der Ausführungen in den Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.06.2018 und vom 16.07.2018 sowie den Ausführungen des angefochtenen Bescheides auch bewusst gewesen sein, auf welchen haftungsbegründenden Tatbestand die gegenständliche Inanspruchnahme gestützt wird. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als organschaftlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft die Vorschriften über ihre Pflichten als Geschäftsführerin kennen muss, auch wenn sie die Tätigkeit aus Gefälligkeit gegenüber ihrem Ehemann übernimmt. Andererseits lässt der Insolvenzakt erkennen, dass die Beschwerdeführerin selbst in ein Schuldenregulierungsverfahren (Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg) verwickelt war und sie ausweislich des Schuldspruches des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019 „in Kenntnis etlicher von ihr als Strohfrau mitverursachter früherer Firmenpleiten und eines eigenen Schuldenregulierungsverfahrens jegliche Kontrollmaßnahmen, insbesondere die dringend gebotene Beaufsichtigung des faktischen Alleingeschäftsführers XXXX unterließ, was sie ansonsten in die Lage versetzt hätte, sich einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verschaffen“. Ausgehend davon wäre – wie bereits vom Landesgericht Salzburg dargelegt – ein gesteigertes Maß an Sorgfalt, auch in diesem Verfahren, von der Beschwerdeführerin zu erwarten.Der Beschwerdeführerin musste in Anbetracht der Ausführungen in den Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.06.2018 und vom 16.07.2018 sowie den Ausführungen des angefochtenen Bescheides auch bewusst gewesen sein, auf welchen haftungsbegründenden Tatbestand die gegenständliche Inanspruchnahme gestützt wird. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als organschaftlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft die Vorschriften über ihre Pflichten als Geschäftsführerin kennen muss, auch wenn sie die Tätigkeit aus Gefälligkeit gegenüber ihrem Ehemann übernimmt. Andererseits lässt der Insolvenzakt erkennen, dass die Beschwerdeführerin selbst in ein Schuldenregulierungsverfahren (Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg) verwickelt war und sie ausweislich des Schuldspruches des Landesgerichtes Salzburg vom 13.08.2019 „in Kenntnis etlicher von ihr als Strohfrau mitverursachter früherer Firmenpleiten und eines eigenen Schuldenregulierungsverfahrens jegliche Kontrollmaßnahmen, insbesondere die dringend gebotene Beaufsichtigung des faktischen Alleingeschäftsführers römisch 40 unterließ, was sie ansonsten in die Lage versetzt hätte, sich einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verschaffen“. Ausgehend davon wäre – wie bereits vom Landesgericht Salzburg dargelegt – ein gesteigertes Maß an Sorgfalt, auch in diesem Verfahren, von der Beschwerdeführerin zu erwarten. Da der Beschwerdeführer somit – trotz mehrfacher Gelegenheit – keinerlei Beweismittel betreffend Gläubigergleichbehandlung in Vorlage brachte und auch keine konkreten sachbezogenen Behauptungen aufgestellt hat, haftet sie wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen für die von der Haftung betroffenen Beitragsschuldigkeiten zur Gänze. 3.
- Da sich die Beschwerdeführerin auch auf ihre – nicht näher dargelegte – Erkrankung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allenfalls gegebener schlechter Gesundheitszustand, der die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, kein Grund ist, eine Pflichtverletzung zu rechtfertigen, zumal sich die betroffene Person bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch hätte vertreten oder unterstützen lassen können (VwGH 15.03.2005, Zl. 2003/08/0042 mwN). Es bestand auch die Möglichkeit, die Vertretungsfunktion zurückzulegen. Gerade im Fall der Behinderung in der Vertretungsfunktion – wie hier durch den Ehegatten XXXX , der den faktischen Geschäftsführer gab und die Beschwerdeführerin über die tatsächlichen Verhältnisse offenbar im Unklaren ließ oder auch aufgrund des gesundheitlichen Zustandes – wäre die Beschwerdeführerin vielmehr verpflichtet gewesen, sofort entweder im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung ihrer Funktion zu erzwingen oder ihre Funktion niederzulegen und als Geschäftsführerin auszuscheiden. Weil sie trotzdem als Geschäftsführerin tätig bleib, verletzt sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und kann sich im gegenständlichen Verfahren einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nicht entziehen (vgl. dazu Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG10 § 67 Rz 92 und 93 mwN). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung vollkommen handlungsunfähig war, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ändert daher an ihrer Haftung als organschaftliche Vertreterin nichts.3.
- Da sich die Beschwerdeführerin auch auf ihre – nicht näher dargelegte – Erkrankung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allenfalls gegebener schlechter Gesundheitszustand, der die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, kein Grund ist, eine Pflichtverletzung zu rechtfertigen, zumal sich die betroffene Person bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch hätte vertreten oder unterstützen lassen können (VwGH 15.03.2005, Zl. 2003/08/0042 mwN). Es bestand auch die Möglichkeit, die Vertretungsfunktion zurückzulegen. Gerade im Fall der Behinderung in der Vertretungsfunktion – wie hier durch den Ehegatten römisch 40 , der den faktischen Geschäftsführer gab und die Beschwerdeführerin über die tatsächlichen Verhältnisse offenbar im Unklaren ließ oder auch aufgrund des gesundheitlichen Zustandes – wäre die Beschwerdeführerin vielmehr verpflichtet gewesen, sofort entweder im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung ihrer Funktion zu erzwingen oder ihre Funktion niederzulegen und als Geschäftsführerin auszuscheiden. Weil sie trotzdem als Geschäftsführerin tätig bleib, verletzt sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und kann sich im gegenständlichen Verfahren einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht entziehen vergleiche dazu Derntl in Sonntag [Hrsg.], ASVG10 Paragraph 67, Rz 92 und 93 mwN). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung vollkommen handlungsunfähig war, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ändert daher an ihrer Haftung als organschaftliche Vertreterin nichts. 3.
- Der Beschwerde kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 67 Abs. 10 ASVG als unbegründet abzuweisen ist.3.7. Der Beschwerde kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als unbegründet abzuweisen ist. 3.8.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.8.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem beigeschafften Insolvenzakt XXXX des Landesgerichtes Salzburg und dem ebenfalls beigeschafften Strafakt XXXX des Landesgerichtes Salzburg, sodass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden konnte.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem beigeschafften Insolvenzakt römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg und dem ebenfalls beigeschafften Strafakt römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg, sodass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters
§ 67Abs.
10 ASVG, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2206042.1.00