RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlL521 2222917-1 SpruchL521 2222917-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 09.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu XXXX des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Linz, wurde mit 12.02.2019 in das Firmenbuch eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Führung eines Bauunternehmens sowie die Planung und Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu römisch 40 des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Linz, wurde mit 12.02.2019 in das Firmenbuch eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Führung eines Bauunternehmens sowie die Planung und Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten.
- Am 23.04.2019 wurden Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft von Organen der Finanzpolizei bei Bewehrungsarbeiten in XXXX im Bereich des XXXX beobachtet und anschließend einer Kontrolle unterzogen.
- Am 23.04.2019 wurden Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft von Organen der Finanzpolizei bei Bewehrungsarbeiten in römisch 40 im Bereich des römisch 40 beobachtet und anschließend einer Kontrolle unterzogen. Seitens der Finanzpolizei wurde in der Folge aufgrund vermuteten Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 ASVG und § 3 Abs. 1 AuslBG Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet und der Sachverhalt außerdem der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht.Seitens der Finanzpolizei wurde in der Folge aufgrund vermuteten Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG und Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet und der Sachverhalt außerdem der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs – die beschwerdeführende Gesellschaft äußerte sich dazu im Ermittlungsverfahren mit Stellungnahme vom 05.06.2019 – wurde die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem hier angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.06.2019, Zl. 97801487, als Dienstgeberin im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und § 113 Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs – die beschwerdeführende Gesellschaft äußerte sich dazu im Ermittlungsverfahren mit Stellungnahme vom 05.06.2019 – wurde die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem hier angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.06.2019, Zl. 97801487, als Dienstgeberin im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, bei der am 23.04.2019 um 08:05 Uhr vorgenommenen Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer XXXX , bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt gewesen sei, ohne dass er davor zur Sozialversicherung angemeldet wurde.Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, bei der am 23.04.2019 um 08:05 Uhr vorgenommenen Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer römisch 40 , bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt gewesen sei, ohne dass er davor zur Sozialversicherung angemeldet wurde.
- Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführende den Gesellschaft am 12.06.2019 zugestellten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht im Wege der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen vor, der für die Einsatzplanung verantwortliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sei davon ausgegangen, dass der Auftrag in XXXX zweckmäßigerweise mit drei Arbeitern auszuführen sei. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wären an diesem Tag jedoch lediglich zwei Mitarbeiter zur Verfügung gestanden. Diese hätten in der Folge mit Freunden telefoniert und dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sodann die im angefochtenen Bescheid genannte Person als „dritten Mitarbeiter“ namhaft gemacht. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft habe daraufhin angeordnet, dass der dritte Arbeiter nicht mit der Arbeit beginnen dürfe, sondern solange im Baucontainer zu verbleiben habe, bis er zur Sozialversicherung angemeldet sei. Ferner habe er seinen Mitarbeitern aufgetragen, ihm die zur Anmeldung notwendigen Unterlagen und Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Übermittlung der Unterlagen sei dann aber durch das Einschreiten der Finanzpolizei verhindert worden.In der Sache bringt die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen vor, der für die Einsatzplanung verantwortliche Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sei davon ausgegangen, dass der Auftrag in römisch 40 zweckmäßigerweise mit drei Arbeitern auszuführen sei. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wären an diesem Tag jedoch lediglich zwei Mitarbeiter zur Verfügung gestanden. Diese hätten in der Folge mit Freunden telefoniert und dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sodann die im angefochtenen Bescheid genannte Person als „dritten Mitarbeiter“ namhaft gemacht. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft habe daraufhin angeordnet, dass der dritte Arbeiter nicht mit der Arbeit beginnen dürfe, sondern solange im Baucontainer zu verbleiben habe, bis er zur Sozialversicherung angemeldet sei. Ferner habe er seinen Mitarbeitern aufgetragen, ihm die zur Anmeldung notwendigen Unterlagen und Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Übermittlung der Unterlagen sei dann aber durch das Einschreiten der Finanzpolizei verhindert worden. Es sei unrichtig, dass die Finanzpolizei bei ihrer Kontrolle die drei kontrollierten Personen bei Bewehrungsarbeiten, sohin arbeitend, angetroffen habe. Vielmehr hätten sich die Organe der Finanzpolizei bereits an der Baustelle befunden, bevor die Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft und die im angefochtenen Bescheid genannte Person bei der Baustelle eingetroffen wären. Die im angefochtenen Bescheid genannte Person habe die Arbeit zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht aufgenommen gehabt und vielmehr damit begonnen, Zigaretten zu rauchen, als die Finanzpolizei mit der Kontrolle begonnen habe. Im angefochtenen Bescheid genannte Person habe zwischen dem Eintreffen auf der Baustelle und der Kontrolle durch die Finanzpolizei wieder gearbeitet, noch mit Werkzeug oder anderen Baumaterialien hantiert. Vielmehr sei ihm kommuniziert worden, dass er nicht arbeiten dürfe, bisher nicht zur Sozialversicherung angemeldet sei. Daran habe sich dem angefochtenen Bescheid genannte Person gehalten. Es liege aus diesem Grund auch kein Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführende Gesellschaft vor. In letzterem Aspekt sei auch der Grund zu erblicken, weshalb keine nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt sei. Eine nachträgliche Anmeldung wäre nur notwendig gewesen, wenn dem angefochtenen Bescheid genannte Person tatsächlich für die beschwerdeführende Gesellschaft gearbeitet hätte. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, könne und dürfe eine nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgen.
- Über die Beschwerde entschied die oberösterreichische Gebietskrankenkasse zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2019 und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte daraufhin fristgerecht mit Eingabe vom 13.08.2019, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Die Beschwerdevorlage der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde am 20.08.2019 zur Post gegeben und langte am 29.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Am 09.01.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, ihres rechtsfreundlichen Vertreters, eines Vertreters der belangten Sozialversicherungsanstalt und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die albanische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurden der Geschäftsführer beschwerdeführenden Gesellschaft, XXXX , als Partei sowie XXXX als Zeugen einvernommen.
- Am 09.01.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, ihres rechtsfreundlichen Vertreters, eines Vertreters der belangten Sozialversicherungsanstalt und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die albanische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurden der Geschäftsführer beschwerdeführenden Gesellschaft, römisch 40 , als Partei sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Eingabe ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.01.2020 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu XXXX des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Linz, wurde mit 12.02.2019 in der Firmenbuch eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Führung eines Bauunternehmens sowie die Planung und Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten. Geschäftsführer sind XXXX und XXXX .1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu römisch 40 des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Linz, wurde mit 12.02.2019 in der Firmenbuch eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Führung eines Bauunternehmens sowie die Planung und Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten. Geschäftsführer sind römisch 40 und römisch 40 . 1.
- Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft, das Einzelunternehmen XXXX , wurde seitens der XXXX mit Auftragsschreiben vom 12.11.2018 mit der Verlegung von Baustahl (Verlegearbeiten von Stabstahl und Matten inklusive Bindedraht) im Rahmen des Bauvorhabens XXXX , zwischen dem 13.11.2018 und dem 31.07.2019 beauftragt. Als Kontaktperson der Auftraggeberin auf der Baustelle wurde XXXX (Polier) bestimmt (dieser genehmigte in der Folge für die Auftraggeberin die Abnahmeprotokolle), als Verantwortlicher auf Arbeitnehmerseite der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, XXXX .1.
- Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft, das Einzelunternehmen römisch 40 , wurde seitens der römisch 40 mit Auftragsschreiben vom 12.11.2018 mit der Verlegung von Baustahl (Verlegearbeiten von Stabstahl und Matten inklusive Bindedraht) im Rahmen des Bauvorhabens römisch 40 , zwischen dem 13.11.2018 und dem 31.07.2019 beauftragt. Als Kontaktperson der Auftraggeberin auf der Baustelle wurde römisch 40 (Polier) bestimmt (dieser genehmigte in der Folge für die Auftraggeberin die Abnahmeprotokolle), als Verantwortlicher auf Arbeitnehmerseite der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, römisch 40 . Die beschwerdeführende Gesellschaft übernahm nach ihrer Gründung die weitere Durchführung der Arbeiten ab dem 08.03.
- 1.
- Da der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, XXXX , für den 23.04.2019 (Dienstag nach Ostern) nur über zwei Arbeiter verfügte, er jedoch den Einsatz von mehr Arbeitern als zweckmäßig erachtete, ersuchte er seinen Dienstnehmer XXXX , ihm geeignete Arbeiter zu vermitteln. XXXX machte XXXX daraufhin den kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , den er in einem Lokal in Linz kennengelernt hatte, als weiteren Arbeiter namhaft. 1.
- Da der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, römisch 40 , für den 23.04.2019 (Dienstag nach Ostern) nur über zwei Arbeiter verfügte, er jedoch den Einsatz von mehr Arbeitern als zweckmäßig erachtete, ersuchte er seinen Dienstnehmer römisch 40 , ihm geeignete Arbeiter zu vermitteln. römisch 40 machte römisch 40 daraufhin den kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , den er in einem Lokal in Linz kennengelernt hatte, als weiteren Arbeiter namhaft. XXXX traf die aus XXXX , XXXX und XXXX bestehende Partie am frühen Morgen des 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz und nahm die Einteilung der Arbeiter vor. Er belehrte XXXX ferner über die Probezeit und forderte ihn und die weiteren Arbeiter auf, ihm die Unterlagen für die Anmeldung zur Sozialversicherung elektronisch zu übermitteln. Darüber erteilte XXXX die Anweisung, dass XXXX bis zur Anmeldung zur Sozialversicherung im Baucontainer zu verbleiben habe. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beteiligten Sanktionen für die Nichtbefolgung der Anweisung angedroht wurden. römisch 40 traf die aus römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bestehende Partie am frühen Morgen des 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz und nahm die Einteilung der Arbeiter vor. Er belehrte römisch 40 ferner über die Probezeit und forderte ihn und die weiteren Arbeiter auf, ihm die Unterlagen für die Anmeldung zur Sozialversicherung elektronisch zu übermitteln. Darüber erteilte römisch 40 die Anweisung, dass römisch 40 bis zur Anmeldung zur Sozialversicherung im Baucontainer zu verbleiben habe. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beteiligten Sanktionen für die Nichtbefolgung der Anweisung angedroht wurden. XXXX unterließ es, die Unterlagen des XXXX sogleich einzusehen und zu prüfen, er setzte darüber hinaus auch nicht den Polier XXXX darüber in Kenntnis, dass ein noch nicht zur Sozialversicherung angemeldeter Arbeiter zur Baustelle zufahren würde. Er tätigte in der Folge auch keine (telefonische) Nachfrage bei seinen Dienstnehmern, als ihm die Unterlagen zur Anmeldung zur Sozialversicherung nicht übermittelt wurde, begab sich selbst nicht zur Baustelle und veranlasste auch keine weiteren Schritte zur Durchsetzung bzw. zur Kontrolle seiner Anweisung. römisch 40 unterließ es, die Unterlagen des römisch 40 sogleich einzusehen und zu prüfen, er setzte darüber hinaus auch nicht den Polier römisch 40 darüber in Kenntnis, dass ein noch nicht zur Sozialversicherung angemeldeter Arbeiter zur Baustelle zufahren würde. Er tätigte in der Folge auch keine (telefonische) Nachfrage bei seinen Dienstnehmern, als ihm die Unterlagen zur Anmeldung zur Sozialversicherung nicht übermittelt wurde, begab sich selbst nicht zur Baustelle und veranlasste auch keine weiteren Schritte zur Durchsetzung bzw. zur Kontrolle seiner Anweisung. XXXX , XXXX und XXXX fuhren unmittelbar im Anschluss mit einem Fahrzeug der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Baustelle in XXXX und trafen dort um ca. 07.30 Uhr ein. XXXX und XXXX begaben sich in den Baucontainer, machten sich arbeitsbereit und begannen in der Folge um ca. 07.45 Uhr in der Baugrube zu arbeiten. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 fuhren unmittelbar im Anschluss mit einem Fahrzeug der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Baustelle in römisch 40 und trafen dort um ca. 07.30 Uhr ein. römisch 40 und römisch 40 begaben sich in den Baucontainer, machten sich arbeitsbereit und begannen in der Folge um ca. 07.45 Uhr in der Baugrube zu arbeiten. Zu einer Übermittlung der für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen an den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft kam es in der Folge nicht, wobei das Unterbleiben der Übermittlung nicht auf die Kontrolle der Finanzpolizei zurückzuführen war. XXXX verblieb auf der Baustelle auch nicht im Baucontainer, sondern begab sich in die Baugrube, wo der als Vorarbeiter eingesetzte XXXX und XXXX Bewehrungsarbeiten durchführten. XXXX begab sich sodann spätestens um ca. 07.50 Uhr in den Arbeitsbereich, woraufhin XXXX und XXXX damit begannen, XXXX in die Tätigkeit einzuweisen und ihn im Flechten von Baustahl (Biegen von Stahl mit der Zange, Verbindung von Stehern) zu unterweisen.Zu einer Übermittlung der für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen an den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft kam es in der Folge nicht, wobei das Unterbleiben der Übermittlung nicht auf die Kontrolle der Finanzpolizei zurückzuführen war. römisch 40 verblieb auf der Baustelle auch nicht im Baucontainer, sondern begab sich in die Baugrube, wo der als Vorarbeiter eingesetzte römisch 40 und römisch 40 Bewehrungsarbeiten durchführten. römisch 40 begab sich sodann spätestens um ca. 07.50 Uhr in den Arbeitsbereich, woraufhin römisch 40 und römisch 40 damit begannen, römisch 40 in die Tätigkeit einzuweisen und ihn im Flechten von Baustahl (Biegen von Stahl mit der Zange, Verbindung von Stehern) zu unterweisen. 1.
- Am 23.04.2019 nahmen Organe der Finanzpolizei die Baustelle bei einer Kontrollfahrt wahr und entschieden, eine Kontrolle dort tätiger Arbeiter vorzunehmen. Bei der Annäherung nahmen die Organe der Finanzpolizei drei männliche Personen in der Baugrube wahr. Der Einsatzleiter fertigte bei Einleitung der Kontrolle um 08.05 Uhr von den in der Baugrube befindlichen Personen Lichtbilder an, während sich zwei weitere Beamte der Finanzpolizei zu den in der Baugrube befindlichen Personen – XXXX , XXXX und XXXX – begaben und diese zur Fortsetzung der Kontrolle und zur Aufnahme der Niederschriften aufforderten, sich in den Baucontainer zu begeben.Der Einsatzleiter fertigte bei Einleitung der Kontrolle um 08.05 Uhr von den in der Baugrube befindlichen Personen Lichtbilder an, während sich zwei weitere Beamte der Finanzpolizei zu den in der Baugrube befindlichen Personen – römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 – begaben und diese zur Fortsetzung der Kontrolle und zur Aufnahme der Niederschriften aufforderten, sich in den Baucontainer zu begeben. Ob XXXX zum Zeitpunkt der Anfertigung der Lichtbilder bzw. zum Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle gerade mit Werkzeug hantierte oder sich gerade passiv verhielt, kann nicht festgestellt werden.Ob römisch 40 zum Zeitpunkt der Anfertigung der Lichtbilder bzw. zum Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle gerade mit Werkzeug hantierte oder sich gerade passiv verhielt, kann nicht festgestellt werden. XXXX trug bei der Kontrolle keine von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellte Bekleidung. römisch 40 trug bei der Kontrolle keine von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellte Bekleidung. XXXX gab sich gegenüber den Organen der Finanzpolizei zunächst als XXXX aus, ein an diesem Tag nicht auf der Baustelle tätiger Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft. Nachdem den Organen der Finanzpolizei in der Folge bei der Durchsicht des Lichtbildverzeichnisses der bei der Sicherheitsunterweisung anwesenden Arbeiter das andere Aussehen und andere persönliche Daten des XXXX aufgefallen war und diese den XXXX damit konfrontierten, legte dieser seinen kosovarischen Führerschein und eine gültige slowenische „Residence Card of a Familiy Member of Slovenian Ciziten“ vor. XXXX wurde in der Folge von herbeigerufenen Polizeibeamten wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wels verbracht. Er verließ im Anschluss an die dortige fremdenpolizeiliche Amtshandlung das Bundesgebiet an einem nicht feststellbaren Tag. römisch 40 gab sich gegenüber den Organen der Finanzpolizei zunächst als römisch 40 aus, ein an diesem Tag nicht auf der Baustelle tätiger Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft. Nachdem den Organen der Finanzpolizei in der Folge bei der Durchsicht des Lichtbildverzeichnisses der bei der Sicherheitsunterweisung anwesenden Arbeiter das andere Aussehen und andere persönliche Daten des römisch 40 aufgefallen war und diese den römisch 40 damit konfrontierten, legte dieser seinen kosovarischen Führerschein und eine gültige slowenische „Residence Card of a Familiy Member of Slovenian Ciziten“ vor. römisch 40 wurde in der Folge von herbeigerufenen Polizeibeamten wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wels verbracht. Er verließ im Anschluss an die dortige fremdenpolizeiliche Amtshandlung das Bundesgebiet an einem nicht feststellbaren Tag. Der von den Organen der Finanzpolizei um 09.00 Uhr telefonisch kontaktierte Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, XXXX , bestätigte fernmündlich, drei Personen zur Baustelle geschickt zu haben.Der von den Organen der Finanzpolizei um 09.00 Uhr telefonisch kontaktierte Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, römisch 40 , bestätigte fernmündlich, drei Personen zur Baustelle geschickt zu haben. 1.
- XXXX wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. 1.
- römisch 40 wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes der Finanzpolizei vom 09.05.2019 einschließlich der Beilegen sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie der weiteren im Verfahren erstatteten bzw. zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen und Urkunden, ferner durch Vernehmung des Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, XXXX , als Partei sowie des XXXX als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht am 09.01.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung.2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes der Finanzpolizei vom 09.05.2019 einschließlich der Beilegen sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie der weiteren im Verfahren erstatteten bzw. zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen und Urkunden, ferner durch Vernehmung des Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, römisch 40 , als Partei sowie des römisch 40 als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht am 09.01.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Auf die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und an die beschwerdeführende Gesellschaft ergangene Aufforderung zur Stelligmachung unentschuldigt nicht erschienenen XXXX als Zeugen wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der weiters im Verfahren (amtswegig) geladene Zeuge XXXX ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Da XXXX über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und Zwangsmaßnahmen zur Herbeiführung eines Erscheinens vor dem erkennenden Gericht nur im Bundesgebiet möglich sind, konnte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung aufgrund des erfolglosen Ladungsversuchs zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die mit dem Zeugen aufgenommene Niederschrift herangezogen werden (vgl. VwGH 15.02.2017, Ra 2017/08/0002). Auf die in der Beschwerde beantragte Einvernahme des zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und an die beschwerdeführende Gesellschaft ergangene Aufforderung zur Stelligmachung unentschuldigt nicht erschienenen römisch 40 als Zeugen wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der weiters im Verfahren (amtswegig) geladene Zeuge römisch 40 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Da römisch 40 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und Zwangsmaßnahmen zur Herbeiführung eines Erscheinens vor dem erkennenden Gericht nur im Bundesgebiet möglich sind, konnte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung aufgrund des erfolglosen Ladungsversuchs zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die mit dem Zeugen aufgenommene Niederschrift herangezogen werden vergleiche VwGH 15.02.2017, Ra 2017/08/0002). Darüber hinaus liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.06.1993, Zl. 93/09/0102 mwN). Aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie des Akteninhaltes stellte sich der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als geklärt dar, sodass von der Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX jedenfalls Abstand genommen werden konnte.Darüber hinaus liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.06.1993, Zl. 93/09/0102 mwN). Aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie des Akteninhaltes stellte sich der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als geklärt dar, sodass von der Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 jedenfalls Abstand genommen werden konnte. In der mündlichen Verhandlung kam ein Naheverhältnis des der Verhandlung beigezogenen Dolmetschers für die albanische Sprache 2.
- Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Gesellschaft unter Punkt 1.
- gründen sich auf die bezughabenden Eintragungen im offenen Firmenbuch, die weiters unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Übernahme des Auftrages der XXXX durch die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft ergeben sich aus dem von der Finanzpolizei beigeschafften Auftragsschreiben vom 12.11.2018 (ON 1 AS 21 ff des Verwaltungsaktes). Aus der E-Mail der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 24.04.2019 geht außerdem hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft am 08.03.2019 operativ wurde und sodann auch als Dienstgeberin der Arbeiter in Erscheinung trat (ON 1 AS 53 ff des Verwaltungsaktes, siehe dazu auch die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 05.06.2019). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die weitere Ausführung des Auftrages der XXXX übernommen hat.2.
- Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Gesellschaft unter Punkt 1.
- gründen sich auf die bezughabenden Eintragungen im offenen Firmenbuch, die weiters unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Übernahme des Auftrages der römisch 40 durch die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft ergeben sich aus dem von der Finanzpolizei beigeschafften Auftragsschreiben vom 12.11.2018 (ON 1 AS 21 ff des Verwaltungsaktes). Aus der E-Mail der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 24.04.2019 geht außerdem hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft am 08.03.2019 operativ wurde und sodann auch als Dienstgeberin der Arbeiter in Erscheinung trat (ON 1 AS 53 ff des Verwaltungsaktes, siehe dazu auch die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 05.06.2019). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die weitere Ausführung des Auftrages der römisch 40 übernommen hat. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Indienstnahme des XXXX beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft, XXXX , sowie der Zeugen XXXX und XXXX . Die Zeugen hinterließen in der mündlichen Verhandlung einen an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck, ihre Angaben stellten sich als in sich schlüssig und mit dem Akteninhalt – insbesondere der Anzeige der Finanzpolizei – übereinstimmend dar. Das Bundesverwaltungsgericht hegt somit keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen.2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Indienstnahme des römisch 40 beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft, römisch 40 , sowie der Zeugen römisch 40 und römisch 40 . Die Zeugen hinterließen in der mündlichen Verhandlung einen an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck, ihre Angaben stellten sich als in sich schlüssig und mit dem Akteninhalt – insbesondere der Anzeige der Finanzpolizei – übereinstimmend dar. Das Bundesverwaltungsgericht hegt somit keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen. So schilderten XXXX und XXXX insbesondere übereinstimmend, dass am 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz – wo sich XXXX , XXXX und XXXX zur gemeinsamen Abfahrt zur Baustelle mit dem Firmenfahrzeug tragen – von XXXX die Einteilung der Arbeiter vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hegt in diesem Zusammenhang keinen Zweifel daran, dass XXXX dabei bewusst war, dass XXXX noch zur Sozialversicherung anzumelden ist und er in diesem Zusammenhang die beteiligten Arbeiter dazu aufforderte, dass XXXX bis zur Anmeldung im Baucontainer zu verbleiben habe. Weil sich XXXX die zur Anmeldung des XXXX zur Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen auf elektronischem Wege übermitteln lassen wollte, folgt daraus unzweifelhaft, dass er diese Unterlagen bei der Einteilung am frühen Morgen des 23.04.2019 nicht selbst in Augenschein nahm und sich insbesondere auch nicht davon vergewisserte, dass XXXX zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet überhaupt berechtigt war.So schilderten römisch 40 und römisch 40 insbesondere übereinstimmend, dass am 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz – wo sich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zur gemeinsamen Abfahrt zur Baustelle mit dem Firmenfahrzeug tragen – von römisch 40 die Einteilung der Arbeiter vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hegt in diesem Zusammenhang keinen Zweifel daran, dass römisch 40 dabei bewusst war, dass römisch 40 noch zur Sozialversicherung anzumelden ist und er in diesem Zusammenhang die beteiligten Arbeiter dazu aufforderte, dass römisch 40 bis zur Anmeldung im Baucontainer zu verbleiben habe. Weil sich römisch 40 die zur Anmeldung des römisch 40 zur Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen auf elektronischem Wege übermitteln lassen wollte, folgt daraus unzweifelhaft, dass er diese Unterlagen bei der Einteilung am frühen Morgen des 23.04.2019 nicht selbst in Augenschein nahm und sich insbesondere auch nicht davon vergewisserte, dass römisch 40 zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet überhaupt berechtigt war. Mit seinen Angaben widerlegte XXXX zunächst das Vorbringen des zweiten Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Stellungnahme vom 05.06.2019, worin noch vorgebracht wurde, dass „im Lohnbüro Unregelmäßigkeiten bei den Papieren festgestellt“ worden wäre und deshalb keine Anmeldung zur Sozialversicherung habe erfolgen können. Zutreffend ist vielmehr, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nie über Unterlagen betreffend den XXXX verfügte. XXXX brachte darüber hinaus weder vor, dass er die Unterlagen des XXXX bei der Indienstnahme überprüfte, noch dass er sich davon vergewisserte, dass dieser zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich überhaupt berechtigt war. Auch der Zeuge XXXX bestätigte, dass über die Frage einer Beschäftigungsbewilligung nicht gesprochen wurde. Hingegen erfolgte eine Belehrung des XXXX , dass er „auf Probe“ arbeiten würde, was sich aus seinen Angaben vor der Mit seinen Angaben widerlegte römisch 40 zunächst das Vorbringen des zweiten Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Stellungnahme vom 05.06.2019, worin noch vorgebracht wurde, dass „im Lohnbüro Unregelmäßigkeiten bei den Papieren festgestellt“ worden wäre und deshalb keine Anmeldung zur Sozialversicherung habe erfolgen können. Zutreffend ist vielmehr, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nie über Unterlagen betreffend den römisch 40 verfügte. römisch 40 brachte darüber hinaus weder vor, dass er die Unterlagen des römisch 40 bei der Indienstnahme überprüfte, noch dass er sich davon vergewisserte, dass dieser zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich überhaupt berechtigt war. Auch der Zeuge römisch 40 bestätigte, dass über die Frage einer Beschäftigungsbewilligung nicht gesprochen wurde. Hingegen erfolgte eine Belehrung des römisch 40 , dass er „auf Probe“ arbeiten würde, was sich aus seinen Angaben vor der Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft brachte im Übrigen auch nicht vor, dass er Sanktionen für die Nichtbefolgung seiner Anweisungen angedroht oder dass er anderweitige Maßnahmen zur Sicherstellung der Befolgung seiner Anweisungen ergriffen hätte. Er kontaktierte ausweislich seines Vorbringens auch nicht den Polier XXXX , wobei dieser bei seiner Aussage selbständig hervorhob, dass ihm sonst die Unterlagen der Arbeiter übermittelt wurden, er jedoch am Tag der Kontrolle nicht gewusst habe, dass sich „jemand ohne Unterlagen“ auf der Baustelle befinden würde. Festzuhalten ist ferner bereits an dieser Stelle, dass ein Vorbringen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft im Hinblick auf die Etablierung eines Kontrollsystems im Unternehmen ebenfalls nicht erstattete wurde.Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft brachte im Übrigen auch nicht vor, dass er Sanktionen für die Nichtbefolgung seiner Anweisungen angedroht oder dass er anderweitige Maßnahmen zur Sicherstellung der Befolgung seiner Anweisungen ergriffen hätte. Er kontaktierte ausweislich seines Vorbringens auch nicht den Polier römisch 40 , wobei dieser bei seiner Aussage selbständig hervorhob, dass ihm sonst die Unterlagen der Arbeiter übermittelt wurden, er jedoch am Tag der Kontrolle nicht gewusst habe, dass sich „jemand ohne Unterlagen“ auf der Baustelle befinden würde. Festzuhalten ist ferner bereits an dieser Stelle, dass ein Vorbringen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft im Hinblick auf die Etablierung eines Kontrollsystems im Unternehmen ebenfalls nicht erstattete wurde. Die gemeinsame Abfahrt von XXXX , XXXX und XXXX mit einem Fahrzeug der beschwerdeführenden Gesellschaft ist aufgrund des diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Angaben des XXXX erwiesen, die Ankunft in XXXX um ca. 07.30 Uhr ergibt sich unzweifelhaft aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben des XXXX und des auf der Baustelle anwesenden Poliers XXXX . Das entgegenstehende Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Beschwerde, wonach die Organe der Finanzpolizei „bereits vor Ort“ gewesen wären, als XXXX , XXXX und XXXX „auf die Baustelle gekommen“ wären sowie dass XXXX bei Beginn der Kontrolle Zigaretten geraucht habe, ist schon deshalb wiederlegt. Vielmehr ist aufgrund der glaubwürdigen Aussage des XXXX erwiesen, dass sich XXXX und XXXX unmittelbar nach dem Eintreffen auf der Baustelle arbeitsbereit machten und mit den Arbeiten in der Folge auch weit vor dem Erscheinen der Finanzpolizei begannen – nämlich spätestens um 07.45 Uhr – sowie dass XXXX sich spätestens ca. 07.50 Uhr ebenfalls in die Baugrube in den Arbeitsbereich begab und dort von XXXX und XXXX in die Tätigkeiten eingewiesen und im Flechten von Baustahl – konkret im Biegen von Stahl mit der Zange sowie der Verbindung von Stehern – unterwiesen wurde. Auch der Zeuge XXXX bestätigte, dass sich XXXX vor Beginn der Kontrolle in die Baugrube begab und dort höchstens 15 Minuten verweilte. Die gemeinsame Abfahrt von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 mit einem Fahrzeug der beschwerdeführenden Gesellschaft ist aufgrund des diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Angaben des römisch 40 erwiesen, die Ankunft in römisch 40 um ca. 07.30 Uhr ergibt sich unzweifelhaft aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben des römisch 40 und des auf der Baustelle anwesenden Poliers römisch 40 . Das entgegenstehende Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Beschwerde, wonach die Organe der Finanzpolizei „bereits vor Ort“ gewesen wären, als römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 „auf die Baustelle gekommen“ wären sowie dass römisch 40 bei Beginn der Kontrolle Zigaretten geraucht habe, ist schon deshalb wiederlegt. Vielmehr ist aufgrund der glaubwürdigen Aussage des römisch 40 erwiesen, dass sich römisch 40 und römisch 40 unmittelbar nach dem Eintreffen auf der Baustelle arbeitsbereit machten und mit den Arbeiten in der Folge auch weit vor dem Erscheinen der Finanzpolizei begannen – nämlich spätestens um 07.45 Uhr – sowie dass römisch 40 sich spätestens ca. 07.50 Uhr ebenfalls in die Baugrube in den Arbeitsbereich begab und dort von römisch 40 und römisch 40 in die Tätigkeiten eingewiesen und im Flechten von Baustahl – konkret im Biegen von Stahl mit der Zange sowie der Verbindung von Stehern – unterwiesen wurde. Auch der Zeuge römisch 40 bestätigte, dass sich römisch 40 vor Beginn der Kontrolle in die Baugrube begab und dort höchstens 15 Minuten verweilte. Dazu tritt, dass durch die – in der mündlichen Verhandlung in Farbe und in vergrößerter Form vorgelegten – Lichtbilder der Finanzpolizei zweifelsfrei dokumentiert ist, dass sich bei der Annäherung der Organe der Finanzpolizei drei Personen in unmittelbarem Nahebereich zueinander in der Baugrube befanden. Der Zeuge XXXX identifizierte die Personen als sich selbst, XXXX und XXXX , wobei XXXX unmittelbar neben dem XXXX zu sehen ist und der Gesamteindruck mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass XXXX und XXXX zum Zeitpunkt der Aufnahme gerade mit gemeinsamen Verrichtungen beschäftig waren, jedenfalls aber erklärt, weshalb die einschreitenden Organe den Eindruck gewannen, dass die drei Genannten im Verbund arbeiteten. Dazu tritt, dass durch die – in der mündlichen Verhandlung in Farbe und in vergrößerter Form vorgelegten – Lichtbilder der Finanzpolizei zweifelsfrei dokumentiert ist, dass sich bei der Annäherung der Organe der Finanzpolizei drei Personen in unmittelbarem Nahebereich zueinander in der Baugrube befanden. Der Zeuge römisch 40 identifizierte die Personen als sich selbst, römisch 40 und römisch 40 , wobei römisch 40 unmittelbar neben dem römisch 40 zu sehen ist und der Gesamteindruck mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass römisch 40 und römisch 40 zum Zeitpunkt der Aufnahme gerade mit gemeinsamen Verrichtungen beschäftig waren, jedenfalls aber erklärt, weshalb die einschreitenden Organe den Eindruck gewannen, dass die drei Genannten im Verbund arbeiteten. Auch wenn der Zeuge XXXX im Übrigen darlegte, dass er den XXXX zunächst zum Verlassen der Baugrube aufgefordert habe, ist doch durch die vorliegenden Lichtbilder erweisen, dass es zur letztlich eingeräumten Unterweisung des XXXX im Arbeitsbereich kam. Der Zeuge XXXX legte selbst der, dass eine solche Unterweisung aus der Ferne nicht möglich war, was sich als lebensnah erweist. Im Ergebnis setzen sich sämtliche Beteiligten über die Anweisung des XXXX hinweg – XXXX indem er den Arbeitsbereich aufsuchte und XXXX sowie XXXX indem sie mit seiner Unterweisung begannen – dies alles vor dem Erscheinen der Organe der Finanzpolizei. Auch wenn der Zeuge römisch 40 im Übrigen darlegte, dass er den römisch 40 zunächst zum Verlassen der Baugrube aufgefordert habe, ist doch durch die vorliegenden Lichtbilder erweisen, dass es zur letztlich eingeräumten Unterweisung des römisch 40 im Arbeitsbereich kam. Der Zeuge römisch 40 legte selbst der, dass eine solche Unterweisung aus der Ferne nicht möglich war, was sich als lebensnah erweist. Im Ergebnis setzen sich sämtliche Beteiligten über die Anweisung des römisch 40 hinweg – römisch 40 indem er den Arbeitsbereich aufsuchte und römisch 40 sowie römisch 40 indem sie mit seiner Unterweisung begannen – dies alles vor dem Erscheinen der Organe der Finanzpolizei. Freilich kann in Anbetracht der Entfernung, aus welcher das Lichtbild aufgenommen wurde sowie der Umstände der Betretung nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden, ob XXXX zum Zeitpunkt der Aufnahmen und/oder der Betretung gerade mit Werkzeug hantierte oder sich gerade passiv verhielt.Freilich kann in Anbetracht der Entfernung, aus welcher das Lichtbild aufgenommen wurde sowie der Umstände der Betretung nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden, ob römisch 40 zum Zeitpunkt der Aufnahmen und/oder der Betretung gerade mit Werkzeug hantierte oder sich gerade passiv verhielt. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist insoweit nicht näher zu treten, als in der Beschwerde vorgebracht wird, das Einschreiten der Finanzpolizei habe die Übermittlung der für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen verhindert. Tatsächlich bestand dazu genügend Zeit – zunächst dauerte die Fahrt von Linz nach XXXX zumindest 50 Minuten, danach vergingen es vom Eintreffen auf der Baustelle um ca. 07.30 Uhr bis zum Beginn der Kontrolle weitere 30 Minuten. Es kann sohin keine Rede davon sein, dass das Einschreiten der Finanzpolizei die Übermittlung der Unterlagen verhinderte. Vielmehr ist nicht feststellbar, weshalb die Unterlagen nicht übermittelt wurden. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist insoweit nicht näher zu treten, als in der Beschwerde vorgebracht wird, das Einschreiten der Finanzpolizei habe die Übermittlung der für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen verhindert. Tatsächlich bestand dazu genügend Zeit – zunächst dauerte die Fahrt von Linz nach römisch 40 zumindest 50 Minuten, danach vergingen es vom Eintreffen auf der Baustelle um ca. 07.30 Uhr bis zum Beginn der Kontrolle weitere 30 Minuten. Es kann sohin keine Rede davon sein, dass das Einschreiten der Finanzpolizei die Übermittlung der Unterlagen verhinderte. Vielmehr ist nicht feststellbar, weshalb die Unterlagen nicht übermittelt wurden. Es erstaunt im Übrigen auch, dass in der Beschwerde noch vorgebracht wurde, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft den XXXX gar nicht persönlich gekannt habe, räumte er doch in der mündlichen Verhandlung davon abweichend ein, diesen am frühen Morgen des 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz gemeinsam mit den weiteren Arbeitern getroffen und die Arbeiter eingeteilt zu haben. Die Behauptungen in der Beschwerde sind in diesem Punkt schlicht unrichtig.Es erstaunt im Übrigen auch, dass in der Beschwerde noch vorgebracht wurde, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft den römisch 40 gar nicht persönlich gekannt habe, räumte er doch in der mündlichen Verhandlung davon abweichend ein, diesen am frühen Morgen des 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz gemeinsam mit den weiteren Arbeitern getroffen und die Arbeiter eingeteilt zu haben. Die Behauptungen in der Beschwerde sind in diesem Punkt schlicht unrichtig. 2.
- Die zum Einschreiten der Organe der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen gründen sich einerseits auf den Inhalt der Anzeige der Finanzpolizei vom 09.05.2019 und andererseits auf die Angaben der Zeugen XXXX . Auch die Angaben dieser Zeugen in der mündlichen Verhandlung stellten sich als in sich schlüssig und mit dem Akteninhalt sowie den Angaben der weiteren im Verfahren einvernommenen Zeugen übereinstimmend dar. 2.
- Die zum Einschreiten der Organe der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen gründen sich einerseits auf den Inhalt der Anzeige der Finanzpolizei vom 09.05.2019 und andererseits auf die Angaben der Zeugen römisch 40 . Auch die Angaben dieser Zeugen in der mündlichen Verhandlung stellten sich als in sich schlüssig und mit dem Akteninhalt sowie den Angaben der weiteren im Verfahren einvernommenen Zeugen übereinstimmend dar. Der Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle ist dabei wie in der Anzeige der Finanzpolizei vom 09.05.2019 angeführt mit 08.
- Uhr festzustellen, die zeitliche Einordnung stimmt mit den Wahrnehmungen der Zeugen XXXX und XXXX überein. Der Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle ist dabei wie in der Anzeige der Finanzpolizei vom 09.05.2019 angeführt mit 08.
- Uhr festzustellen, die zeitliche Einordnung stimmt mit den Wahrnehmungen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 überein. Die Anrufe des Einsatzleiters der Finanzpolizei beim Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgten ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abbildung seines Mobiltelefons ab 09.00 Uhr (erfolgreich war sodann ein Anruf um 09.
- Uhr. Die auf der Abbildung ersichtlich Telefonnummer ist jene des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft (vgl. ON 1 AS 41 des Verwaltungsaktes), das Bundesverwaltungsgericht kann keinen Grund erkennen, weshalb der Zeuge XXXX dem Bundesverwaltungsgericht manipulierte Beweismittel vorlegen sollte. Da außerdem die Kontrolle der Organe der Finanzpolizei erst um 08.05 Uhr begann, in der Folge zunächst die Arbeiter in den Baucontainer begleitet wurden, sodann die ersten unrichtigen Angaben des XXXX zu seiner Identität aufgeklärt und vom Zeugen XXXX die Telefonnummer des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft erhoben werden musste, ist ein Gespräch ca. um 09.00 Uhr in zeitlicher Hinsicht wesentlich schlüssiger als ein Gespräch bereits um 08.00 Uhr oder um 08.10 Uhr. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft zeigte sich schließlich zuletzt hinsichtlich des Zeitpunktes des Gespräches auch nicht mehr sicher. Da der Zeitpunkt des Gespräches in rechtlicher Hinsicht nicht erheblich ist, kommt diesem Aspekt im Übrigen gar keine wesentliche Bedeutung zu. Die Anrufe des Einsatzleiters der Finanzpolizei beim Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgten ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Abbildung seines Mobiltelefons ab 09.00 Uhr (erfolgreich war sodann ein Anruf um 09.
- Uhr. Die auf der Abbildung ersichtlich Telefonnummer ist jene des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft vergleiche ON 1 AS 41 des Verwaltungsaktes), das Bundesverwaltungsgericht kann keinen Grund erkennen, weshalb der Zeuge römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht manipulierte Beweismittel vorlegen sollte. Da außerdem die Kontrolle der Organe der Finanzpolizei erst um 08.05 Uhr begann, in der Folge zunächst die Arbeiter in den Baucontainer begleitet wurden, sodann die ersten unrichtigen Angaben des römisch 40 zu seiner Identität aufgeklärt und vom Zeugen römisch 40 die Telefonnummer des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft erhoben werden musste, ist ein Gespräch ca. um 09.00 Uhr in zeitlicher Hinsicht wesentlich schlüssiger als ein Gespräch bereits um 08.00 Uhr oder um 08.10 Uhr. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft zeigte sich schließlich zuletzt hinsichtlich des Zeitpunktes des Gespräches auch nicht mehr sicher. Da der Zeitpunkt des Gespräches in rechtlicher Hinsicht nicht erheblich ist, kommt diesem Aspekt im Übrigen gar keine wesentliche Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt spricht der durch die vorliegenden Lichtbilder gewonnene Eindruck mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass XXXX und XXXX zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahme bei Kontrollbeginn gerade mit gemeinsamen Verrichtungen beschäftig waren. In Anbetracht der Situation bei der Vorfindung der Genannten mussten die einschreitenden Organe den Eindruck gewinnen, dass die Genannten im Verbund arbeiteten. Wie ebenfalls bereits erörtert kann in Anbetracht der Entfernung sowie der Umstände der Betretung nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden, ob XXXX zum Zeitpunkt der Aufnahmen und/oder der Betretung gerade mit Werkzeug hantierte oder sich gerade passiv verhielt. Darauf kommt es jedoch im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung nicht an – auch wenn den Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung seitens der Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft dahingehende eindringliche Fragen gestellt wurden, sodass von einer weiteren Klärung dieser Frage Abstand genommen werden konnte. Wie bereits ausgeführt spricht der durch die vorliegenden Lichtbilder gewonnene Eindruck mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass römisch 40 und römisch 40 zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahme bei Kontrollbeginn gerade mit gemeinsamen Verrichtungen beschäftig waren. In Anbetracht der Situation bei der Vorfindung der Genannten mussten die einschreitenden Organe den Eindruck gewinnen, dass die Genannten im Verbund arbeiteten. Wie ebenfalls bereits erörtert kann in Anbetracht der Entfernung sowie der Umstände der Betretung nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden, ob römisch 40 zum Zeitpunkt der Aufnahmen und/oder der Betretung gerade mit Werkzeug hantierte oder sich gerade passiv verhielt. Darauf kommt es jedoch im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung nicht an – auch wenn den Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung seitens der Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft dahingehende eindringliche Fragen gestellt wurden, sodass von einer weiteren Klärung dieser Frage Abstand genommen werden konnte. Die weiteren Feststellungen betreffend das Verhalten des XXXX im Gefolge der Kontrolle sowie die weitere fremdenpolizeiliche Amtshandlung ergeben sich aus dem Akteninhalt, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.Die weiteren Feststellungen betreffend das Verhalten des römisch 40 im Gefolge der Kontrolle sowie die weitere fremdenpolizeiliche Amtshandlung ergeben sich aus dem Akteninhalt, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: Gemäß § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 5/2020, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet wird.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet wird. Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist § 4 Abs. 2
- Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Paragraph 4, Absatz 2,
- Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften des ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften des ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen bzw. Stellen können § 113 Abs. 1 ASVG zufolge Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen bzw. Stellen können Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zufolge Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs. 3 ASVG entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.
- Dienstnehmereigenschaft: 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrags vom Werkvertrag entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet oder ob er die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, wohingegen es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mwN). Der Werkvertrag begründet demgegenüber in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit (VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des § 539a ASVG besondere Bedeutung zu.Der Werkvertrag begründet demgegenüber in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit (VwGH 15.05.2019, Ra 2016/08/0056). Bei der Abgrenzung kommt dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG besondere Bedeutung zu. Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG zum Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG zu verstehen (VwGH 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287). Es erfordert einen übereinstimmenden Willen, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden (vgl. VwGH 20.9.2006, 2004/08/0110; 7.9.2017, Ro 2014/08/0046).Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zum Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu verstehen (VwGH 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287). Es erfordert einen übereinstimmenden Willen, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden vergleiche VwGH 20.9.2006, 2004/08/0110; 7.9.2017, Ro 2014/08/0046). Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies etwa bei Spachtelarbeiten der Fall ist), ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164 mwN). 3.2.
- Ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsprechung begründete die Indienstnahme des XXXX durch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft am frühen Morgen des 23.04.2019 jedenfalls ein der Vollversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG zur beschwerdeführenden Gesellschaft. Dies ergibt sich bereits aus der Verantwortung der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst, wonach die Anmeldung des XXXX als Dienstnehmer zur Sozialversicherung stets beabsichtigt war und die (rechtzeitige) Anmeldung lediglich an der unterbliebenen Übermittlung der dazu notwendigen Unterlagen scheiterte. Die weiteren am Betretungsort tätigen Arbeiter, namentlich XXXX und XXXX , waren als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, was ebenfalls für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht. 3.2.
- Ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsprechung begründete die Indienstnahme des römisch 40 durch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft am frühen Morgen des 23.04.2019 jedenfalls ein der Vollversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur beschwerdeführenden Gesellschaft. Dies ergibt sich bereits aus der Verantwortung der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst, wonach die Anmeldung des römisch 40 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung stets beabsichtigt war und die (rechtzeitige) Anmeldung lediglich an der unterbliebenen Übermittlung der dazu notwendigen Unterlagen scheiterte. Die weiteren am Betretungsort tätigen Arbeiter, namentlich römisch 40 und römisch 40 , waren als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, was ebenfalls für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht. In Bezug auf XXXX wurde – in Anbetracht der Sachlage unzweifelhaft – zumindest schlüssig ein Dienstvertrag über eine Tätigkeit als Bauhelfer für die beschwerdeführende Gesellschaft abgeschlossen, wobei im Zweifel ein kollektivvertragliches Entgelt geschuldet wurde (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023). Der Arbeitsort wurde dabei ebenso wie die Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgegeben und richtete sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft. Das Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft war dabei auf die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des XXXX , mithin auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb (hier: Eingliederung in die zur Abarbeitung des Bauvorhabens XXXX eingeteilte Partei) sowie im Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zur beschwerdeführenden Gesellschaft gerichtet. Die persönliche Arbeitspflicht des XXXX , dessen Bindung die Anordnung der Vorgesetzten (hier: Vorarbeiter XXXX ) in seinem arbeitsbezogenen Verhalten und mithin seine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit stehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Umständen des Falles nach außer Zweifel. In Bezug auf römisch 40 wurde – in Anbetracht der Sachlage unzweifelhaft – zumindest schlüssig ein Dienstvertrag über eine Tätigkeit als Bauhelfer für die beschwerdeführende Gesellschaft abgeschlossen, wobei im Zweifel ein kollektivvertragliches Entgelt geschuldet wurde (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023). Der Arbeitsort wurde dabei ebenso wie die Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgegeben und richtete sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft. Das Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft war dabei auf die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des römisch 40 , mithin auf dessen Bereitschaft zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb (hier: Eingliederung in die zur Abarbeitung des Bauvorhabens römisch 40 eingeteilte Partei) sowie im Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zur beschwerdeführenden Gesellschaft gerichtet. Die persönliche Arbeitspflicht des römisch 40 , dessen Bindung die Anordnung der Vorgesetzten (hier: Vorarbeiter römisch 40 ) in seinem arbeitsbezogenen Verhalten und mithin seine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit stehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Umständen des Falles nach außer Zweifel. Dass Vorliegen eines Probearbeitsverhältnisses ändern am Vorliegen eine der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses nichts (VwGH 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). Weshalb demgegenüber in der Beschwerde argumentiert wird, dass kein „Beschäftigungsverhältnis“ zustande gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar. So hat sich auf Sachverhaltsebene die Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft als falsch erwiesen, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft den XXXX gar nicht persönlich gekannt habe. Vielmehr nahm der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft am frühen Morgen des 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz die Einteilung der Arbeiter – darunter auch XXXX – vor. XXXX begab sich in der Folge weisungsgemäß in das Firmenfahrzeug, um mit XXXX und XXXX zur Baustelle anzufahren. Im Verfahren kamen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass ein auf einen späteren Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gerichteter übereinstimmender Parteiwille gebildet wurde. Die Behauptung in der Beschwerde, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft habe „deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Dienstverhältnis mit Herrn XXXX erst nach Anmeldung desselben … beginnen sollte“, erweist sich somit als Schutzbehauptung. Es kommt im Übrigen – wie sogleich auszuführen sein wird – auf den tatsächlichen, und nicht auf den vereinbarten Arbeitsantritt an. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel daran, dass schon die Indienstnahme des XXXX durch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft am frühen Morgen des 23.04.2019 ein der Vollversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG zur beschwerdeführenden Gesellschaft begründete.Weshalb demgegenüber in der Beschwerde argumentiert wird, dass kein „Beschäftigungsverhältnis“ zustande gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar. So hat sich auf Sachverhaltsebene die Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft als falsch erwiesen, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft den römisch 40 gar nicht persönlich gekannt habe. Vielmehr nahm der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft am frühen Morgen des 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz die Einteilung der Arbeiter – darunter auch römisch 40 – vor. römisch 40 begab sich in der Folge weisungsgemäß in das Firmenfahrzeug, um mit römisch 40 und römisch 40 zur Baustelle anzufahren. Im Verfahren kamen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass ein auf einen späteren Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gerichteter übereinstimmender Parteiwille gebildet wurde. Die Behauptung in der Beschwerde, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft habe „deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Dienstverhältnis mit Herrn römisch 40 erst nach Anmeldung desselben … beginnen sollte“, erweist sich somit als Schutzbehauptung. Es kommt im Übrigen – wie sogleich auszuführen sein wird – auf den tatsächlichen, und nicht auf den vereinbarten Arbeitsantritt an. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel daran, dass schon die Indienstnahme des römisch 40 durch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft am frühen Morgen des 23.04.2019 ein der Vollversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur beschwerdeführenden Gesellschaft begründete. 3.
- Arbeitsbeginn: 3.4.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben nach § 33 Abs. 1 ASVG die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es kommt dabei auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber, sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt (VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0154). 3.4.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es kommt dabei auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an. Es obliegt dem Dienstgeber, sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt (VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0154). Der Arbeitsantritt im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG ist schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an (VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156). Der Arbeitsantritt im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ist schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an (VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156). Ein Dienstgeber muss – will er das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses durch Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern – ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Er hat dabei zwar keine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten, jedoch alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; 26.01.2015, Ra 2014/08/0065). Eine lückenlose Kontrolle ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern. Derartige Vorkehrungen umfassten zumindest die Erteilung ausdrücklicher Weisungen unter Androhung entsprechender Sanktionen (VwGH 26.01.2015, Ra 2014/08/0065). 3.4.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft vermeint in ihrem Rechtsmittel, der Dienstnehmer XXXX habe zum Zeitpunkt des Einschreitens der Organe der Finanzpolizei seine Arbeit noch nicht im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG angetreten, sodass kein Meldeverstoß vorliegen würde. XXXX habe sich lediglich auf der Baustelle aufgehalten und „weder gearbeitet, noch Werkzeug oder andere Baumaterialien angegriffen“.3.4.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft vermeint in ihrem Rechtsmittel, der Dienstnehmer römisch 40 habe zum Zeitpunkt des Einschreitens der Organe der Finanzpolizei seine Arbeit noch nicht im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG angetreten, sodass kein Meldeverstoß vorliegen würde. römisch 40 habe sich lediglich auf der Baustelle aufgehalten und „weder gearbeitet, noch Werkzeug oder andere Baumaterialien angegriffen“. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch der Arbeitsantritt im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG ist schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht relevant ist, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird (im zum Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156, führenden Anlassfall wurde ebenfalls vorgebracht, dass der Dienstnehmer am Arbeitsort auf seine Anmeldung gewartet habe). Im gegenständlichen Fall erschien XXXX am frühen Morgen des 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz, wo der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft die Einteilung der Arbeiter vornahm. XXXX begab sich in der Folge weisungsgemäß in das Firmenfahrzeug, um mit XXXX und XXXX zur Baustelle anzufahren. XXXX stellte der beschwerdeführenden Gesellschaft seine Arbeitskraft bereits zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung, indem er am frühen Morgen des 23.04.2019 beim vereinbarten Treffpunkt erschien und sich arbeitsbereit zeigte. Dass er in der Folge nicht sogleich mit handwerklichen Verrichtungen begann, sondern erst mit dem Firmenfahrzeug zur Baustelle gemeinsam mit den Arbeitskollegen anfahren musste steht der Annahme eines Arbeitsantrittes schon deshalb nicht entgegen, weil XXXX bereits zu diesem Zeitpunkt weisungsgemäß handelte und es ausschließlich im unternehmerischen Interesse und der Gestion der beschwerdeführenden Gesellschaft lag, dass er in der Folge mit dem Firmenfahrzeug gemeinsam mit den Arbeitskollegen zur Baustelle in XXXX anfuhr. Im Ergebnis kann somit von einem Arbeitsantritt im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG bereits am frühen Morgen des 23.04.2019 in Linz ausgegangen werden, wobei der Arbeitsantritt im Wissen und unter Billigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgte. Dafür spricht im Ergebnis auch, dass der zweite Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Verhandlung einräumte, dass nicht angemeldete Arbeiter grundsätzlich nicht Baustellen anfahren dürften und er Arbeiter deshalb üblicherweise bereits am Wochenende anmelden würde.Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch der Arbeitsantritt im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ist schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht relevant ist, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird (im zum Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156, führenden Anlassfall wurde ebenfalls vorgebracht, dass der Dienstnehmer am Arbeitsort auf seine Anmeldung gewartet habe). Im gegenständlichen Fall erschien römisch 40 am frühen Morgen des 23.04.2019 bei einer Tankstelle in Linz, wo der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft die Einteilung der Arbeiter vornahm. römisch 40 begab sich in der Folge weisungsgemäß in das Firmenfahrzeug, um mit römisch 40 und römisch 40 zur Baustelle anzufahren. römisch 40 stellte der beschwerdeführenden Gesellschaft seine Arbeitskraft bereits zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung, indem er am frühen Morgen des 23.04.2019 beim vereinbarten Treffpunkt erschien und sich arbeitsbereit zeigte. Dass er in der Folge nicht sogleich mit handwerklichen Verrichtungen begann, sondern erst mit dem Firmenfahrzeug zur Baustelle gemeinsam mit den Arbeitskollegen anfahren musste steht der Annahme eines Arbeitsantrittes schon deshalb nicht entgegen, weil römisch 40 bereits zu diesem Zeitpunkt weisungsgemäß handelte und es ausschließlich im unternehmerischen Interesse und der Gestion der beschwerdeführenden Gesellschaft lag, dass er in der Folge mit dem Firmenfahrzeug gemeinsam mit den Arbeitskollegen zur Baustelle in römisch 40 anfuhr. Im Ergebnis kann somit von einem Arbeitsantritt im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bereits am frühen Morgen des 23.04.2019 in Linz ausgegangen werden, wobei der Arbeitsantritt im Wissen und unter Billigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgte. Dafür spricht im Ergebnis auch, dass der zweite Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Verhandlung einräumte, dass nicht angemeldete Arbeiter grundsätzlich nicht Baustellen anfahren dürften und er Arbeiter deshalb üblicherweise bereits am Wochenende anmelden würde. In der Folge begab sich XXXX ausweislich der Feststellungen – entgegen den anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde – auf der Baustelle in XXXX auch nicht bloß in den Baucontainer, sondern suchte die Baugrube auf, wo XXXX und XXXX Bewehrungsarbeiten durchführten. XXXX begab sich dort spätestens um ca. 07.50 Uhr in den Arbeitsbereich, woraufhin XXXX und XXXX damit begannen, XXXX in die Tätigkeit einzuweisen und ihn im Flechten von Baustahl (Biegen von Stahl mit der Zange, Verbindung von Stehern) zu unterweisen. Spätestens mit dem Beginn der Einschulung kam es zum Arbeitsantritt im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG (sollte dieser entgegen den vorstehenden Erwägungen nicht bereits zum Zeitpunkt des Antretens des XXXX zur Abfahrt zur Baustelle in Linz gesehen werden), zumal die Einschulung nach der Rechtsprechung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen und vom Dienstgeber auch zu entlohnen ist (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023).In der Folge begab sich römisch 40 ausweislich der Feststellungen – entgegen den anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde – auf der Baustelle in römisch 40 auch nicht bloß in den Baucontainer, sondern suchte die Baugrube auf, wo römisch 40 und römisch 40 Bewehrungsarbeiten durchführten. römisch 40 begab sich dort spätestens um ca. 07.50 Uhr in den Arbeitsbereich, woraufhin römisch 40 und römisch 40 damit begannen, römisch 40 in die Tätigkeit einzuweisen und ihn im Flechten von Baustahl (Biegen von Stahl mit der Zange, Verbindung von Stehern) zu unterweisen. Spätestens mit dem Beginn der Einschulung kam es zum Arbeitsantritt im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (sollte dieser entgegen den vorstehenden Erwägungen nicht bereits zum Zeitpunkt des Antretens des römisch 40 zur Abfahrt zur Baustelle in Linz gesehen werden), zumal die Einschulung nach der Rechtsprechung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen und vom Dienstgeber auch zu entlohnen ist (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023). Zusammenfassend erfolgte der Arbeitsantritt im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG jedenfalls vor dem Beginn der Kontrolle der Finanzpolizei, wobei XXXX unstrittig nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Der zuletzt im Beschwerdeverfahren von der beschwerdeführenden Gesellschaft vertrete Standpunkt, ein Arbeitsantritt sei erst im Moment des Einsetzens körperlicher Verrichtungen oder des Berührens von Werkzeugen anzunehmen, liegt dem Gesetz nicht zugrunde. Ob XXXX zum Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle der Finanzpolizei gerade mit Werkzeug hantierte oder sich gerade passiv verhielt, ist demzufolge irrelevant.Zusammenfassend erfolgte der Arbeitsantritt im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jedenfalls vor dem Beginn der Kontrolle der Finanzpolizei, wobei römisch 40 unstrittig nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Der zuletzt im Beschwerdeverfahren von der beschwerdeführenden Gesellschaft vertrete Standpunkt, ein Arbeitsantritt sei erst im Moment des Einsetzens körperlicher Verrichtungen oder des Berührens von Werkzeugen anzunehmen, liegt dem Gesetz nicht zugrunde. Ob römisch 40 zum Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle der Finanzpolizei gerade mit Werkzeug hantierte oder sich gerade passiv verhielt, ist demzufolge irrelevant. Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft zuletzt noch darauf verweist, dass ihr Geschäftsführer Anweisungen zur Unterbindung eines Arbeitsantrittes vor der Anmerkung des XXXX erteilt habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsantritt wie vorstehend erörtert bereits am frühen Morgen des 23.04.2019 mit dem Erscheinen des XXXX beim vereinbarten Treffpunkt und der gemeinsamen Abfahrt zur Baustelle mit dem Firmenfahrzeug erfolgte, was der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst veranlasste.Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft zuletzt noch darauf verweist, dass ihr Geschäftsführer Anweisungen zur Unterbindung eines Arbeitsantrittes vor der Anmerkung des römisch 40 erteilt habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsantritt wie vorstehend erörtert bereits am frühen Morgen des 23.04.2019 mit dem Erscheinen des römisch 40 beim vereinbarten Treffpunkt und der gemeinsamen Abfahrt zur Baustelle mit dem Firmenfahrzeug erfolgte, was der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst veranlasste. Sollte als Arbeitsantritt erst der Beginn der Einschulung auf der Baustelle angesehen werden, ist zunächst festzuhalten, dass der Arbeitsantritt in diesem Fall tatsächlich auf ein weisungswidriges Verhalten des XXXX , des XXXX und des XXXX zurückzuführen wäre. Sollte als Arbeitsantritt erst der Beginn der Einschulung auf der Baustelle angesehen werden, ist zunächst festzuhalten, dass der Arbeitsantritt in diesem Fall tatsächlich auf ein weisungswidriges Verhalten des römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 zurückzuführen wäre. Nach der Rechtsprechung muss ein Dienstgeber jedoch zur Verhinderung einer gegen seinen Willen erfolgten Arbeitsaufnahme ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Er hat dabei zwar keine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten, muss jedoch alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen. Derartige Vorkehrungen umfassten zumindest die Erteilung ausdrücklicher Weisungen unter Androhung entsprechender Sanktionen. Im gegenständlichen Fall wurde weder das Bestehen eines Kontrollsystems im Betrieb an sich vorgebracht, noch können dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf den konkreten Einzelfall bezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Befolgung erteilter Weisungen entnommen werden. Das Beweisverfahren hat auch nicht ergeben, dass den Beteiligten vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft Sanktionen angedroht wurden. Schon deshalb liegt kein die Zurechenbarkeit des tatsächlichen Arbeitsantrittes ausschließendes Verhalten der beschwerdeführenden Gesellschaft vor. XXXX wurde auch nicht zunächst in das Büro der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Regelung der bürokratischen Angelegenheiten und zur Überprüfung seiner Dokumente bestellt. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft unterließ es auch, die Dokumente des XXXX am frühen Morgen des 23.04.2019 selbst einzusehen bzw. zu fotografieren, was leicht möglich gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall wurde weder das Bestehen eines Kontrollsystems im Betrieb an sich vorgebracht, noch können dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf den konkreten Einzelfall bezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Befolgung erteilter Weisungen entnommen werden. Das Beweisverfahren hat auch nicht ergeben, dass den Beteiligten vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft Sanktionen angedroht wurden. Schon deshalb liegt kein die Zurechenbarkeit des tatsächlichen Arbeitsantrittes ausschließendes Verhalten der beschwerdeführenden Gesellschaft vor. römisch 40 wurde auch nicht zunächst in das Büro der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Regelung der bürokratischen Angelegenheiten und zur Überprüfung seiner Dokumente bestellt. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft unterließ es auch, die Dokumente des römisch 40 am frühen Morgen des 23.04.2019 selbst einzusehen bzw. zu fotografieren, was leicht möglich gewesen wäre. Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang auch anzulasten, dass es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Polier XXXX darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein noch nicht zur Sozialversicherung angemeldeter Arbeiter zur Baustelle zufährt und dass dieser an der Arbeitsaufnahme zu hindern ist, umso mehr weil die umgehende Übermittlung der für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Dokumente unterblieb. Selbst diese einfache Maßnahme wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft unterlassen. Die erteilten Weisungen entheben die beschwerdeführende Gesellschaft somit nicht von ihrer Verantwortung, da kein wirksames Kontrollsystem errichtet und keine Sanktionen angedroht werden, ferner wurde auch die mögliche und zumutbare (rechtzeitige) Verständigung des Poliers unterlassen.Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang auch anzulasten, dass es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Polier römisch 40 darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein noch nicht zur Sozialversicherung angemeldeter Arbeiter zur Baustelle zufährt und dass dieser an der Arbeitsaufnahme zu hindern ist, umso mehr weil die umgehende Übermittlung der für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Dokumente unterblieb. Selbst diese einfache Maßnahme wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft unterlassen. Die erteilten Weisungen entheben die beschwerdeführende Gesellschaft somit nicht von ihrer Verantwortung, da kein wirksames Kontrollsystem errichtet und keine Sanktionen angedroht werden, ferner wurde auch die mögliche und zumutbare (rechtzeitige) Verständigung des Poliers unterlassen. 3.
- Beitragszuschlag: 3.5.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Vorgesagten zufolge als Dienstgeberin die unterlassene rechtzeitige Anmeldung des Dienstnehmers XXXX zur Sozialversicherung zu vertreten und es ist ihr somit eine Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG anzulasten.3.5.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Vorgesagten zufolge als Dienstgeberin die unterlassene rechtzeitige Anmeldung des Dienstnehmers römisch 40 zur Sozialversicherung zu vertreten und es ist ihr somit eine Ordnungswidrigkeit im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anzulasten. Die belangte Sozialversicherungsanstalt war daher gemäß § 113 Abs. 1 ASVG berechtigt, die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung eines Beitragszuschlages zu verpflichten. Die belangte Sozialversicherungsanstalt war daher gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG berechtigt, die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung eines Beitragszuschlages zu verpflichten. 3.5.
- Die Höhe des festgesetzten Beitragszuschlages steht im Einklang mit § 113 Abs. 2 ASVG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) im Sinn des § 111a Abs. 1 ASVG ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem behaupteten Arbeitsantritt (VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019). Dass der Dienstnehmer XXXX durch Prüforgane unmittelbar im Sinn dieser Rechtsprechung betreten wurde, bedarf in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes keiner weiteren Erörterung.3.5.
- Die Höhe des festgesetzten Beitragszuschlages steht im Einklang mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) im Sinn des Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem behaupteten Arbeitsantritt (VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019). Dass der Dienstnehmer römisch 40 durch Prüforgane unmittelbar im Sinn dieser Rechtsprechung betreten wurde, bedarf in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes keiner weiteren Erörterung. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Bestrafung handelt, sondern bloß um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032). 3.5.
- Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 03.04.2017, Ra 2016/08/0098; 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287). Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung des Dienstnehmers XXXX zur Sozialversicherung weder zum Zeitpunkt der Kontrolle, noch überhaupt bis zur mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 nachgeholt, obwohl den Organen der beschwerdeführenden Gesellschaft die persönlichen Daten des Dienstnehmers spätestens aus dem Akteninhalt bekannt geworden sein mussten und es demgemäß leicht möglich gewesen wäre, die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Schon deshalb ist nicht von einem Meldeverstoß auszugehen, der nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Die beschwerdeführende Gesellschaft unternahm außerdem den Versuch, sich durch unrichtige Angaben im Verfahren vor der belangten Sozialversicherungsanstalt und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ihrer Verantwortung zu entledigen, sodass der gegenständliche Meldeverstoß auch einen erheblichen administrativen Aufwand nach sich zog. 3.5.
- Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH 03.04.2017, Ra 2016/08/0098; 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287). Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung des Dienstnehmers römisch 40 zur Sozialversicherung weder zum Zeitpunkt der Kontrolle, noch überhaupt bis zur mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 nachgeholt, obwohl den Organen der beschwerdeführenden Gesellschaft die persönlichen Daten des Dienstnehmers spätestens aus dem Akteninhalt bekannt geworden sein mussten und es demgemäß leicht möglich gewesen wäre, die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Schon deshalb ist nicht von einem Meldeverstoß auszugehen, der nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Die beschwerdeführende Gesellschaft unternahm außerdem den Versuch, sich durch unrichtige Angaben im Verfahren vor der belangten Sozialversicherungsanstalt und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ihrer Verantwortung zu entledigen, sodass der gegenständliche Meldeverstoß auch einen erheblichen administrativen Aufwand nach sich zog. Der verfahrensgegenständliche Meldeverstoß war daher nicht mit nur mit unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 3 ASVG verbunden, sodass eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nach der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt.Der verfahrensgegenständliche Meldeverstoß war daher nicht mit nur mit unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG verbunden, sodass eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nach der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt. Dazu tritt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft dem Akteninhalt zufolge bereits am 25.03.2019 den Dienstnehmer XXXX verspätet (nämlich erst um 08:06 Uhr) zur Sozialversicherung angemeldet hat, wobei das diesbezügliche Verfahren vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Strafbehörde noch anhängig ist und seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft eine verspätete Anmeldung bestritten wird.Dazu tritt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft dem Akteninhalt zufolge bereits am 25.03.2019 den Dienstnehmer römisch 40 verspätet (nämlich erst um 08:06 Uhr) zur Sozialversicherung angemeldet hat, wobei das diesbezügliche Verfahren vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Strafbehörde noch anhängig ist und seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft eine verspätete Anmeldung bestritten wird.
- Der Beschwerde kam aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 4 Abs. 2, 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG als unbegründet abzuweisen war.
- Der Beschwerde kam aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2, 33, Absatz eins, 35, Absatz eins und 113 Absatz eins und 2 ASVG als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitsantritt gemäß § 33 Abs. 1 ASVG – insbesondere den Erkenntnissen vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156, bzw. vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023 – sowie zur Festsetzung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitsantritt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG – insbesondere den Erkenntnissen vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156, bzw. vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023 – sowie zur Festsetzung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2222917.1.00