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{'item': 'L521 2226276-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlL521 2226276-1 SpruchL521 2226276-1/2E, L521 2226276-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin beantragte mit an den Präsidenten des Landesgerichtes Steyr gerichteter Eingabe vom 23.07.2019 die Rückzahlung von EUR 11,22 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass in der Rechtssache XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf „ohne Begründung und ohne konkrete Ermächtigung“ von ihrem Konto „rechtsgrundlos und missbräuchlich“ eine Abbuchung in diesem Betrag vorgenommen worden sei.
  2. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin beantragte mit an den Präsidenten des Landesgerichtes Steyr gerichteter Eingabe vom 23.07.2019 die Rückzahlung von EUR 11,22 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass in der Rechtssache römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf „ohne Begründung und ohne konkrete Ermächtigung“ von ihrem Konto „rechtsgrundlos und missbräuchlich“ eine Abbuchung in diesem Betrag vorgenommen worden sei.
  3. Nach Durchführung von Ermittlungen brachte der Präsident des Landesgerichtes Steyr der beschwerdeführenden Rechtsanwältin zur Wahrung des Gehörs zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf als einschreitende Rechtsanwältin einen Antrag auf Übermittlung einer Aktenkopie gestellt und dabei als Einziehungskonto ihr Konto bekannt gegeben habe.
  4. Nach Durchführung von Ermittlungen brachte der Präsident des Landesgerichtes Steyr der beschwerdeführenden Rechtsanwältin zur Wahrung des Gehörs zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf als einschreitende Rechtsanwältin einen Antrag auf Übermittlung einer Aktenkopie gestellt und dabei als Einziehungskonto ihr Konto bekannt gegeben habe. Das Bezirksgericht Kirchdorf habe dem Antrag entsprochen und der beschwerdeführenden Partei 17 Kopien übersandt, weshalb in der Folge EUR 11,22 abgebucht worden wären.
  5. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin nahm dazu mit Schriftsatz vom 20.08.2019 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, als gerichtliche Erwachsenenvertreterin eingeschritten zu sein. Eine „Berufung auf Vollmacht oder Verfahrenshilfe“ sei nicht erfolgt. Sie habe auch kein Konto zur Abbuchung bekannt gegeben, sondern sie dieses Konto für den elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und werde bei jedem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz automatisch angeführt. Darüber hinaus ermächtige die Anführung einer Kontonummer nur zur Abbuchung von Pauschalgebühren, nicht jedoch von „sonstige[n] Beträgen aller Art“. Die beantragte Aktenkopie sei darüber hinaus elektronisch übermittelt worden, weshalb keine Kosten angefallen wären.
  6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14.10.2019, Zl. Jv 1093/19d-33, wies der Präsident des Landesgerichtes Steyr den Rückzahlungsantrag ab. Begründend wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst ausgeführt, die beschwerdeführende Rechtsanwältin sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.12.2018 gemäß § 120 AußStrG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin der im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf beklagten Partei bestellt worden. Begründend wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst ausgeführt, die beschwerdeführende Rechtsanwältin sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.12.2018 gemäß Paragraph 120, AußStrG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin der im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf beklagten Partei bestellt worden. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Antrag vom 19.12.2018 habe die beschwerdeführende Partei als Erwachsenenvertreterin die Übermittlung einer Aktenkopie begehrt. Im Anschriftcode sei das Einziehungskonto der Vertreterin bekannt gegeben worden und es wären in der Folge EUR 11,22 von diesem Konto eingezogen worden. Die Angabe eines Einziehungskontos bzw. des Anschriftcodes gelte dabei gemäß § 4 Abs. 3 GGG als Zustimmung zum Gebühreneinzug, sodass der Einzug ohne weitere Ermächtigung habe vorgenommen werden können. Der beschwerdeführenden Rechtsanwältin stehe darüber hinaus ein Ersatzanspruch gegenüber der vertretenen Partei zu.Die Angabe eines Einziehungskontos bzw. des Anschriftcodes gelte dabei gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GGG als Zustimmung zum Gebühreneinzug, sodass der Einzug ohne weitere Ermächtigung habe vorgenommen werden können. Der beschwerdeführenden Rechtsanwältin stehe darüber hinaus ein Ersatzanspruch gegenüber der vertretenen Partei zu.
  7. Gegen den vorstehend angeführten und der beschwerdeführenden Rechtsanwältin am 18.10.2019 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung begehrt wird, dass der beschwerdeführenden Partei „die Rückzahlung der eingezogenen Gebühr zu gewähren“ sei. Begründend wird im Wesentlichen unter weitgehender Wiederholung des Standpunktes im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, die beschwerdeführende Rechtsanwältin habe im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf keine Einziehungsermächtigung erteilt, sodass die Abbuchung nicht rechtmäßig erfolgt sei. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin sei auch nicht als bevollmächtige Rechtsanwältin oder bestellte Verfahrenshelferin eingeschritten, sondern als gerichtlich bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin für die im Verfahren beklagte Partei, die auch zahlungspflichtig sei. § 4 Abs. 3 GGG beziehe sich schließlich auf das Verhältnis zum Zahlungsdienstleister und stelle „keine gesetzliche General-Ermächtigung der Justiz [dar], über das Konto eines ERV-Teilnehmers nach Gutdünken zu verfügen“. Begründend wird im Wesentlichen unter weitgehender Wiederholung des Standpunktes im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, die beschwerdeführende Rechtsanwältin habe im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf keine Einziehungsermächtigung erteilt, sodass die Abbuchung nicht rechtmäßig erfolgt sei. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin sei auch nicht als bevollmächtige Rechtsanwältin oder bestellte Verfahrenshelferin eingeschritten, sondern als gerichtlich bestellte einstweilige Erwachsenenvertreterin für die im Verfahren beklagte Partei, die auch zahlungspflichtig sei. Paragraph 4, Absatz 3, GGG beziehe sich schließlich auf das Verhältnis zum Zahlungsdienstleister und stelle „keine gesetzliche General-Ermächtigung der Justiz [dar], über das Konto eines ERV-Teilnehmers nach Gutdünken zu verfügen“.
  8. Die Beschwerdevorlage langte am 09.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.12.2018, XXXX , gemäß § 120 AußStrG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Vertretung der betroffenen Person XXXX vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern – insbesondere im Räumungsverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf – bestellt.1.
  11. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.12.2018, römisch 40 , gemäß Paragraph 120, AußStrG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Vertretung der betroffenen Person römisch 40 vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern – insbesondere im Räumungsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf – bestellt. 1.
  12. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachter Eingabe vom 19.12.2018 beantragte die beschwerdeführende Rechtsanwältin im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf als Vertreterin der XXXX unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.12.2018, XXXX , die Übermittlung einer Aktenkopie. Die erste Seite der Eingabe weist folgendes Erscheinungsbild auf:1.
  13. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachter Eingabe vom 19.12.2018 beantragte die beschwerdeführende Rechtsanwältin im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf als Vertreterin der römisch 40 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.12.2018, römisch 40 , die Übermittlung einer Aktenkopie. Die erste Seite der Eingabe weist folgendes Erscheinungsbild auf: 1.
  14. Das Bezirksgericht Kirchdorf übermittelte die aus 17 Seiten bestehende Aktenkopie am 20.12.2018 der beschwerdeführenden Rechtsanwältin auf elektronischem Weg. Unter einem veranlasste die Kostenbeamtin den Einzug der Gebühr gemäß TP 15 Anm 6 GGG im Betrag von EUR 11,22 von dem auf der Eingabe vom 19.12.2018 ersichtlichen Einziehungskonto.1.
  15. Das Bezirksgericht Kirchdorf übermittelte die aus 17 Seiten bestehende Aktenkopie am 20.12.2018 der beschwerdeführenden Rechtsanwältin auf elektronischem Weg. Unter einem veranlasste die Kostenbeamtin den Einzug der Gebühr gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG im Betrag von EUR 11,22 von dem auf der Eingabe vom 19.12.2018 ersichtlichen Einziehungskonto. 1.
  16. Der Gebühreneinzug erfolgte am 31.12.
  17. 1.
  18. Mit an den Präsidenten des Landesgerichtes Steyr gerichteter Eingabe vom 23.07.2019 beantragte die beschwerdeführenden Rechtsanwältin die Rückzahlung von EUR 11,
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 1093/19d des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr. 2.
  21. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.12.2018, XXXX , sowie der im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf erstatteten Eingabe vom 19.12.2018.2.
  22. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.12.2018, römisch 40 , sowie der im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf erstatteten Eingabe vom 19.12.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  24. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 38/2019 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.
  25. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 8 GGG zufolge bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 8, GGG zufolge bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei begründet. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 GGG bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige zahlungspflichtig, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GGG bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige zahlungspflichtig, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt. Sämtliche Gebühren können § 4 Abs. 3 GGG zufolge auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018.Sämtliche Gebühren können Paragraph 4, Absatz 3, GGG zufolge auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 58, ZaDiG
  26. Gemäß Anmerkung 6 zu TP 15 GGG ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke eine Gebühr in Höhe von 66 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 34 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei Anm 7 zu TP 15 GGG zufolge erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei Anmerkung 7 zu TP 15 GGG zufolge erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist. 3.
  27. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin bestellte mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachter Eingabe vom 19.12.2018 als Vertreterin der XXXX die Herstellung einer (vollständigen) Kopie des Gerichtsaktes XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf.3.
  28. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin bestellte mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachter Eingabe vom 19.12.2018 als Vertreterin der römisch 40 die Herstellung einer (vollständigen) Kopie des Gerichtsaktes römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf. Die Herstellung dieser Kopien war gemäß Anmerkung 6 zu TP 15 GGG gebührenpflichtig, auch wenn diese auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt wurden (grundsätzlich zur Anwendung der Anmerkung 6 zu TP 15 GGG auf unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0293). In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt: „Wird dagegen auf Betreiben einer Partei der Akteninhalt vom Gericht gescannt und (in einer Datenbank des Gerichts oder auf einem anderen – z.B. auch von der Partei bereit gestellten – Datenträger wie CD, DVD, USB-Stick usw.) gespeichert, so wird eine elektronische Aktenablichtung im Sinn der Tarifpost 15 Anmerkung 6 hergestellt. Für jede „angefangene“ Seite – gemeint kann hier nur die „abgelichtete“ bzw. „kopierte“ Seite sein (was wie beim zeitgemäßen Kopiervorgang und Ausdruck auf Papier in Form eines Scans jeder Seite erfolgt) – ist daher von der Partei auch weiterhin ein Euro [nunmehr 66 Cent] zu entrichten. Nimmt die Partei selbst die elektronische Ablichtung des Aktes oder von Teilen des Aktes vor, sei es mit Gerichtsgeräten, sei es mit eigenen Geräten (z.B. mit einem mobilen Scangerät, mit einer Video- oder Fotokamera bzw. einer solchen Funktion eines Handys oder Computers), so hat sie hierfür – entsprechend dem Überwachungsaufwand und den mit der Aktenbereitstellung verbundenen Fixkosten – 50 Cent [nunmehr 34 Cent] pro angefangener Seite zu entrichten.“ (RV 981 BlgNR XXIV. GP, 64).Die Herstellung dieser Kopien war gemäß Anmerkung 6 zu TP 15 GGG gebührenpflichtig, auch wenn diese auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt wurden (grundsätzlich zur Anwendung der Anmerkung 6 zu TP 15 GGG auf unbeglaubigte Aktenabschriften oder , -ablichtungen VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0293). In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt: „Wird dagegen auf Betreiben einer Partei der Akteninhalt vom Gericht gescannt und (in einer Datenbank des Gerichts oder auf einem anderen – z.B. auch von der Partei bereit gestellten – Datenträger wie CD, DVD, USB-Stick usw.) gespeichert, so wird eine elektronische Aktenablichtung im Sinn der Tarifpost 15 Anmerkung 6 hergestellt. Für jede „angefangene“ Seite – gemeint kann hier nur die „abgelichtete“ bzw. „kopierte“ Seite sein (was wie beim zeitgemäßen Kopiervorgang und Ausdruck auf Papier in Form eines Scans jeder Seite erfolgt) – ist daher von der Partei auch weiterhin ein Euro [nunmehr 66 Cent] zu entrichten. Nimmt die Partei selbst die elektronische Ablichtung des Aktes oder von Teilen des Aktes vor, sei es mit Gerichtsgeräten, sei es mit eigenen Geräten (z.B. mit einem mobilen Scangerät, mit einer Video- oder Fotokamera bzw. einer solchen Funktion eines Handys oder Computers), so hat sie hierfür – entsprechend dem Überwachungsaufwand und den mit der Aktenbereitstellung verbundenen Fixkosten – 50 Cent [nunmehr 34 Cent] pro angefangener Seite zu entrichten.“ Regierungsvorlage 981 BlgNR römisch 24 . GP, 64). Die Kostenbeamtin hat die Herstellung der Aktenkopie somit zutreffend nach Anmerkung 6 zu TP 15 GGG zur Abrechnung gebracht. Es wurden 17 Kopien übermittelt. Hierfür fällt pro Seite eine Gebühr von EUR 0,66 an, insgesamt daher EUR 11,
  29. Die Gebühr wurde somit zutreffend berechnet. Zahlungspflichtig war gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 GGG die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin vertretene XXXX (und nicht die beschwerdeführende Rechtsanwältin selbst). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstand mit der Bestellung, somit zum Zeitpunkt des Einlangens der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe vom 19.12.
  30. Dass seitens der beschwerdeführenden Rechtsanwältin zuvor für die XXXX ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO) beantragt wurde, wurde nicht vorgebracht. Zahlungspflichtig war gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GGG die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin vertretene römisch 40 (und nicht die beschwerdeführende Rechtsanwältin selbst). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstand mit der Bestellung, somit zum Zeitpunkt des Einlangens der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe vom 19.12.
  31. Dass seitens der beschwerdeführenden Rechtsanwältin zuvor für die römisch 40 ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) beantragt wurde, wurde nicht vorgebracht. 3.
  32. § 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung. Sämtliche Gebühren können gemäß § 4 Abs. 3 GGG auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018.3.
  33. Paragraph 4, GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung. Sämtliche Gebühren können gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GGG auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 58, ZaDiG
  34. § 4 Abs. 3 GGG erfasst zunächst sämtliche Gebühren, somit auch Gebühren, die gemäß Anmerkung 6 zu TP 15 GGG zu entrichten sind (vgl. dazu RV 113 BlgNR XXIV. GP, 27). Paragraph 4, Absatz 3, GGG erfasst zunächst sämtliche Gebühren, somit auch Gebühren, die gemäß Anmerkung 6 zu TP 15 GGG zu entrichten sind vergleiche dazu Regierungsvorlage 113 BlgNR römisch 24 . GP, 27). Im gegenständlichen Fall wurde auf der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe vom 19.12.2018 seitens der beschwerdeführenden Rechtsanwältin ein Einziehungskonto angegeben, wobei aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes von § 4 Abs. 3 zweiter Satz GGG unerheblich ist, ob dieses Konto durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) bezeichnet wird oder unter dem Anschriftcode gespeichert ist. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin hat damit die Zustimmung zum Gebühreneinzug erteilt, sodass die Kostenbeamtin dazu berechtigt war, den Gebühreneinzug zu veranlassen. Eines Rückgriffes auf § 4 Abs. 4 GGG bedarf dazu nicht. Im gegenständlichen Fall wurde auf der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe vom 19.12.2018 seitens der beschwerdeführenden Rechtsanwältin ein Einziehungskonto angegeben, wobei aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz GGG unerheblich ist, ob dieses Konto durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) bezeichnet wird oder unter dem Anschriftcode gespeichert ist. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin hat damit die Zustimmung zum Gebühreneinzug erteilt, sodass die Kostenbeamtin dazu berechtigt war, den Gebühreneinzug zu veranlassen. Eines Rückgriffes auf Paragraph 4, Absatz 4, GGG bedarf dazu nicht. Der gegenteilte Standpunkt in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar. Zunächst ist ausweislich des Wortlautes des § 4 Abs. 3 GGG unerheblich, ob die beschwerdeführende Rechtsanwältin als gewillkürte Vertreterin oder als gerichtlich bestellte (einstweilige) Erwachsenenvertreterin eingeschritten ist. § 4 Abs. 3 GGG stellt alleine darauf ab, ob die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird – diese Ermächtigung kann von einer Privatperson oder einem Unternehmen ebenso herrühren, wie von einem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter – die zitierte Bestimmung schafft somit kein Sonderrecht für Rechtsanwälte, die als gewillkürte Vertreter einschreiten.Der gegenteilte Standpunkt in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar. Zunächst ist ausweislich des Wortlautes des Paragraph 4, Absatz 3, GGG unerheblich, ob die beschwerdeführende Rechtsanwältin als gewillkürte Vertreterin oder als gerichtlich bestellte (einstweilige) Erwachsenenvertreterin eingeschritten ist. Paragraph 4, Absatz 3, GGG stellt alleine darauf ab, ob die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird – diese Ermächtigung kann von einer Privatperson oder einem Unternehmen ebenso herrühren, wie von einem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter – die zitierte Bestimmung schafft somit kein Sonderrecht für Rechtsanwälte, die als gewillkürte Vertreter einschreiten. Ebenso unerheblich ist, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin nicht zahlungspflichtig war. Durch die Zustimmung zum Gebühreneinzug wurde nämlich ein mehrpersonales Verhältnis begründet (im Detail dazu VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0197). Zwischen der XXXX als Zahlungspflichtige und dem Bund als Empfänger bestand ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis nach dem GGG, im Verhältnis zum kontoführenden Zahlungsdienstleister (dem Kreditinstitut der beschwerdeführenden Rechtsanwältin) liegen jedoch getrennte Verhältnisse vor, nämlich das Auftrags- oder Ermächtigungsverhältnis, das § 4 Abs. 3 GGG voraussetzt und vermöge dessen der kontoführenden Zahlungsdienstleister beauftragt oder ermächtigt ist, dem Abbuchungs- und Einziehungsauftrag des Bundes (im Wege der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaf; vgl. § 11 AEV) Folge zu leisten und der Bund wiederum in einem Einlösungsverhältnis zum kontoführenden Zahlungsdienstleister, das § 4 Abs. 3 GGG regelt. Ebenso unerheblich ist, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin nicht zahlungspflichtig war. Durch die Zustimmung zum Gebühreneinzug wurde nämlich ein mehrpersonales Verhältnis begründet (im Detail dazu VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0197). Zwischen der römisch 40 als Zahlungspflichtige und dem Bund als Empfänger bestand ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis nach dem GGG, im Verhältnis zum kontoführenden Zahlungsdienstleister (dem Kreditinstitut der beschwerdeführenden Rechtsanwältin) liegen jedoch getrennte Verhältnisse vor, nämlich das Auftrags- oder Ermächtigungsverhältnis, das Paragraph 4, Absatz 3, GGG voraussetzt und vermöge dessen der kontoführenden Zahlungsdienstleister beauftragt oder ermächtigt ist, dem Abbuchungs- und Einziehungsauftrag des Bundes (im Wege der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaf; vergleiche Paragraph 11, AEV) Folge zu leisten und der Bund wiederum in einem Einlösungsverhältnis zum kontoführenden Zahlungsdienstleister, das Paragraph 4, Absatz 3, GGG regelt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde setzt § 4 Abs. 3 GGG keine über die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes hinausgehende gesonderte Ermächtigung der Justizverwaltungsbehörde zur Einziehung voraus. § 4 Abs. 3 GGG betrifft gerade das Einlösungsverhältnis zwischen dem Bund und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister. Wenn nun der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs durch Angabe eines Kontos oder des Anschriftcodes zustimmt, ist eine weitere oder gesonderte Ermächtigung der Justizverwaltungsbehörde nicht erforderlich, es ist auch kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar, weshalb der Zahler dieselbe Erklärung zweimal abgeben sollte. Dass der Zahler im Innenverhältnis den kontoführenden Zahlungsdienstleister beauftragt oder ermächtigt ist, dem Abbuchungs- und Einziehungsauftrag des Bundes Folge zu leisten, setzt § 4 Abs. 3 GGG voraus (siehe dazu nochmals VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0197) und ist weder von der Justizverwaltungsbehörde zu prüfen, noch Voraussetzung für einen Einziehungsversuch. Diesem Gedanken folgen im Übrigen auch die §§ 5 und 6 AEV. Insbesondere sieht § 5 AEV für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben lediglich die Angabe eines Kontos oder des Anschriftcode und keine weitergehenden Erklärungen oder Ermächtigungen auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe zwingend vor (siehe dazu auch § 6 Abs. 2 AEV).Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde setzt Paragraph 4, Absatz 3, GGG keine über die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes hinausgehende gesonderte Ermächtigung der Justizverwaltungsbehörde zur Einziehung voraus. Paragraph 4, Absatz 3, GGG betrifft gerade das Einlösungsverhältnis zwischen dem Bund und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister. Wenn nun der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs durch Angabe eines Kontos oder des Anschriftcodes zustimmt, ist eine weitere oder gesonderte Ermächtigung der Justizverwaltungsbehörde nicht erforderlich, es ist auch kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar, weshalb der Zahler dieselbe Erklärung zweimal abgeben sollte. Dass der Zahler im Innenverhältnis den kontoführenden Zahlungsdienstleister beauftragt oder ermächtigt ist, dem Abbuchungs- und Einziehungsauftrag des Bundes Folge zu leisten, setzt Paragraph 4, Absatz 3, GGG voraus (siehe dazu nochmals VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0197) und ist weder von der Justizverwaltungsbehörde zu prüfen, noch Voraussetzung für einen Einziehungsversuch. Diesem Gedanken folgen im Übrigen auch die Paragraphen 5 und 6 AEV. Insbesondere sieht Paragraph 5, AEV für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben lediglich die Angabe eines Kontos oder des Anschriftcode und keine weitergehenden Erklärungen oder Ermächtigungen auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe zwingend vor (siehe dazu auch Paragraph 6, Absatz 2, AEV). Im gegenständlichen Fall besteht auch kein Hinweis darauf, dass das zugunsten des Bundes begründete Einlösungsverhältnis nachträglich erloschen ist. Die Kostenbeamtin war somit aufgrund der Angabe eines Kontos zur Einziehung von Gerichtsgebühren dazu ermächtigt, den Einzug der Gebühr von EUR 11,22 von diesem Konto zu veranlassen. Eine Verfügung „nach Gutdünken“ über dieses Konto lag nicht vor. Vielmehr bewegte sich die Justizverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnis. Entgegen der Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin besteht darüber hinaus keine Verpflichtung, dem Anschriftcode eines Parteienvertreters Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren zuzuweisen. Die Angabe einer Bankverbindung ist vielmehr fakultativ (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz ERV 2006). Darüber hinaus eröffnet § 4 Abs. 3 GGG die Möglichkeit, einen höchstens abzubuchenden Betrag anzugeben und damit – im Wege der Angabe eines entsprechend niedrigen Betrages – den Gebühreneinzug trotz Angabe eins Kontos im Anschriftcode auszuschließen. Von dieser Möglichkeit hat die beschwerdeführenden Rechtsanwältin jedoch ebensowenig Gebrauch gemacht wie von der Möglichkeit, die Rückbuchung des eingezogenen Betrages zu veranlassen und dermaßen die Erlassung eines Zahlungsauftrages herbeizuführen (wobei überhaupt auffällt, dass der gegenständliche Antrag mehr als ein halbes Jahr nach der Einziehung gestellt wurde und der auf dem Kontoauszug ersichtliche Verwendungszweck sehr wohl eine umgehende Zuordnung des eingezogenen Betrages von EUR 11,22 ermöglicht). Entgegen der Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin besteht darüber hinaus keine Verpflichtung, dem Anschriftcode eines Parteienvertreters Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren zuzuweisen. Die Angabe einer Bankverbindung ist vielmehr fakultativ (Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz ERV 2006). Darüber hinaus eröffnet Paragraph 4, Absatz 3, GGG die Möglichkeit, einen höchstens abzubuchenden Betrag anzugeben und damit – im Wege der Angabe eines entsprechend niedrigen Betrages – den Gebühreneinzug trotz Angabe eins Kontos im Anschriftcode auszuschließen. Von dieser Möglichkeit hat die beschwerdeführenden Rechtsanwältin jedoch ebensowenig Gebrauch gemacht wie von der Möglichkeit, die Rückbuchung des eingezogenen Betrages zu veranlassen und dermaßen die Erlassung eines Zahlungsauftrages herbeizuführen (wobei überhaupt auffällt, dass der gegenständliche Antrag mehr als ein halbes Jahr nach der Einziehung gestellt wurde und der auf dem Kontoauszug ersichtliche Verwendungszweck sehr wohl eine umgehende Zuordnung des eingezogenen Betrages von EUR 11,22 ermöglicht). Der Eingabe vom 19.12.2018 kann schließlich keine Einschränkung der erteilten Ermächtigung auf Pauschalgebühren – wie in der Äußerung vom 20.08.2019 behauptet wird – entnommen werden. Eine dahingehende unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitende Einschränkung besteht ebenfalls nicht. Vielmehr können – wie bereits erwähnt – sämtliche Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden und obliegt es bei der Anführung eines Kontos entweder durch Angabe der IBAN oder im Wege der Hinterlegung als Bestandteil des Anschriftcodes dem Einbringer, allfällige Einschränkungen (insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Betrages) auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe ersichtlich zu machen. Zusammenfassend hat die beschwerdeführende Rechtsanwältin durch Angabe eines Einziehungskontos auf der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe vom 19.12.2018 der Einziehung der durch diese Eingabe entstehenden Gebühr (§ 2 Z. 8 GGG) im Sinn des § 4 Abs. 3 GGG zugestimmt. Da diese Zustimmung mangels dahingehender Erklärungen auf der ersten Seite der Eingabe weder in Bezug auf die Art der Gebühr, noch der Höhe nach eingeschränkt war und zuvor auch kein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht wurde, erfolgte der am 20.12.2018 veranlasste Gebühreneinzug zu Recht. Zusammenfassend hat die beschwerdeführende Rechtsanwältin durch Angabe eines Einziehungskontos auf der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe vom 19.12.2018 der Einziehung der durch diese Eingabe entstehenden Gebühr (Paragraph 2, Ziffer 8, GGG) im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, GGG zugestimmt. Da diese Zustimmung mangels dahingehender Erklärungen auf der ersten Seite der Eingabe weder in Bezug auf die Art der Gebühr, noch der Höhe nach eingeschränkt war und zuvor auch kein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht wurde, erfolgte der am 20.12.2018 veranlasste Gebühreneinzug zu Recht. 3.
  35. Eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren gemäß § 6c Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 61/2018, findet nur statt, soweit sich ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z. 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z. 2).3.
  36. Eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, findet nur statt, soweit sich ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,). Keine dieser Alternativen trifft im gegenständlichen Fall zu. Für die Übermittlung der begehrten Aktenabschrift waren – wie soeben erläutert – Gebühren nach Anmerkung 6 zu TP 15 GGG zu entrichten und wurde die Höhe der Gebühr korrekt berechnet. Ferner war die Kostenbeamtin dazu berechtigt, die Einziehung der Gebühr vom Einziehungskonto der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen. Das gegenständliche Verfahren hat somit nicht ergeben, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Die Zahlungspflicht ist auch nicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen. Dem Rückzahlungsantrag muss somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Erfolg versagt bleiben. 3.
  37. Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 3 GGG und § 6c Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen.3.
  38. Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, GGG und Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG als unbegründet abzuweisen. 3.
  39. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
  40. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtlage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtlage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2226276.1.00

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