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{'item': 'W101 2183296-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 268§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW101 2183296-1 SpruchW101 2183296-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Pflegschaftsverfahren zu 007 P 7/2017 y vor dem Bezirksgericht Horn (in der Folge: BG) sind der Beschwerdeführerin Sachverständigengebühren iHv € 266,00 entstanden.In einem Pflegschaftsverfahren zu 007 P 7 aus 2017, y vor dem Bezirksgericht Horn (in der Folge: BG) sind der Beschwerdeführerin Sachverständigengebühren iHv € 266,00 entstanden. Mit Beschluss vom 21.04.2017 bestellte das BG den Sohn der Beschwerdeführerin

§ 268

ABGB zum vertretungsbefugten Sachwalter in allen Angelegenheiten.Mit Beschluss vom 21.04.2017 bestellte das BG den Sohn der Beschwerdeführerin

Paragraph 268, ABGB zum vertretungsbefugten Sachwalter in allen Angelegenheiten. Daraufhin nahm das BG mit Beschluss vom 28.07.2017 den Antrittsbericht des Sachwalters vom 14.07.2017 zur Kenntnis, führte weiters aus, dass das Pensionseinkommen aufgrund des Aufenthaltes im Pflegeheim der sogenannten 80:20-Regelung unterliege und stellte die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin folgendermaßen fest: - Girokonto XXXX bei der Sparkasse XXXX , Guthaben per 08.06.2017: € 497,40,- Girokonto römisch 40 bei der Sparkasse römisch 40 , Guthaben per 08.06.2017: € 497,40, - Bausparvertrag Nr. XXXX bei der S-Bausparkasse, Guthaben per 07.06.2017: € 587,14,- Bausparvertrag Nr. römisch 40 bei der S-Bausparkasse, Guthaben per 07.06.2017: € 587,14, - Sparbuch XXXX , Guthaben per 16.06.2017: € 27,95.- Sparbuch römisch 40 , Guthaben per 16.06.2017: € 27,95. Mit Lastschriftanzeige vom 28.08.2017 forderte die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (in der Folge: LG) die Beschwerdeführerin zur Zahlung der genannten Gebühren iHv € 266,00 auf. Mit Schreiben vom 07.09.2017 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter den Erlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die Beschwerdeführerin wohne in einem Pflegeheim, habe im Moment nur wenige Euro auf ihrem Sparkonto und verfüge über keine Vermögenswerte. Mit Bescheid vom 29.11.2017 (zugestellt am 14.12.2017), Zl. Jv 55403-33a/17, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 266,00

§ 9Abs.

2 GEG nicht stattgegeben werde.Mit Bescheid vom 29.11.2017 (zugestellt am 14.12.2017), Zl. Jv 55403-33a/17, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 266,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:

§ 9Abs.

2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (Girokonto € 497,40, Bausparvertrag € 587,14 und Sparbuch € 27,95) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 266,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:

Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (Girokonto € 497,40, Bausparvertrag € 587,14 und Sparbuch € 27,95) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 266,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter am 11.01.2018 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sowohl Pension als auch Pflegegeld werde dem betreuenden Pflegeheim überwiesen und die verbleibenden Restkosten vom Land Niederösterreich übernommen. Der Beschwerdeführerin würden ca. € 200,00 Taschengeld im Monat bleiben. Davon seien etwa € 125,00 monatlich als Einbettzimmerzuschlag an das Pflegeheim zu bezahlen. Des Weiteren würden Kosten für Friseur, Salben und Ähnliches anfallen, welche von der Krankenkasse nicht übernommen würden. Man habe versucht einige Euro zur Seite zu legen, um eine kleine finanzielle Reserve für beispielsweise einen Kurzurlaub zu schaffen und würden diese Bemühungen durch den gegenständlichen Bescheid behindert. Daher werde um Nachlass der Gebühren ersucht. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.01.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin sind in einem Verfahren vor dem BG zu 007 P 7/2017 y Sachverständigengebühren iHv € 266,00 entstanden.Der Beschwerdeführerin sind in einem Verfahren vor dem BG zu 007 P 7 aus 2017, y Sachverständigengebühren iHv € 266,00 entstanden. Die Beschwerdeführerin weist folgendes Vermögen auf: - Girokonto XXXX bei der Sparkasse XXXX , Guthaben per 08.06.2017: € 497,40,- Girokonto römisch 40 bei der Sparkasse römisch 40 , Guthaben per 08.06.2017: € 497,40, - Bausparvertrag Nr. XXXX bei der S-Bausparkasse, Guthaben per 07.06.2017: € 587,14,- Bausparvertrag Nr. römisch 40 bei der S-Bausparkasse, Guthaben per 07.06.2017: € 587,14, - Sparbuch XXXX , Guthaben per 16.06.2017: € 27,95.- Sparbuch römisch 40 , Guthaben per 16.06.2017: € 27,
  2. Zudem bezieht die Beschwerdeführerin ein monatliches Pensionseinkommen, von welchem ihr nach Abzug der Kosten für das Pflegeheim ein Restbetrag als Taschengeld verbleibt. Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren iHv € 266,00 zu bezahlen und ihr daher ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Die Feststellung über das vorhandene Vermögen der Beschwerdeführerin gründet auf die mit Beschluss des BG vom 28.07.2017 festgestellten Vermögenswerte. Der Bezug der monatlichen Pensionsleistungen ergibt sich ebenfalls aus diesem Beschluss und deckt sich mit den Ausführungen in der Beschwerde sowie mit einer dem Verwaltungsakt beiliegenden Drittschuldnerabfrage vom 16.10.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen nicht gegeben.Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen nicht gegeben. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH

  1. 1996, 93/17/0265;
  2. 1998, 98/17/0180;
  3. 2002, 2001/17/0176;
  4. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH
  5. 1996, 93/17/0265;
  6. 1998, 98/17/0180;
  7. 2002, 2001/17/0176;
  8. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH
  9. 2003, mwN, sowie VwGH vom
  10. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom
  11. 04 1986, 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH
  12. 2003, mwN, sowie VwGH vom
  13. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom
  14. 04 1986, 85/17/0147, 0148). Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch keine entsprechenden Ausführungen.Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch keine entsprechenden Ausführungen. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, Zl. 003/17/0253). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 27.05.2011, Zl. 2011/16/0241; 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241; 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass ihr ca. € 200,00 Taschengeld im Monat bleiben würden. Nach Abzug iHv € 125,00 für den Einbettzimmerzuschlag würde das Geld für weitere Kosten wie Friseur usw. verwendet. Nach Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde unbestritten blieben und im Einklang mit den Angaben in der mit Beschluss des BG vom 28.07.2017 bewilligten Pflegschaftsrechtrechnung stehen, verfügt die Beschwerdeführerin über ein die Abgabenschuld übersteigendes Sparguthaben (Girokonto € 497,40, Bausparvertrag € 587,14 und Sparbuch € 27,95), womit wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von € 266,00 ausschließen.Nach Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde unbestritten blieben und im Einklang mit den Angaben in der mit Beschluss des BG vom 28.07.2017 bewilligten Pflegschaftsrechtrechnung stehen, verfügt die Beschwerdeführerin über ein die Abgabenschuld übersteigendes Sparguthaben (Girokonto € 497,40, Bausparvertrag € 587,14 und Sparbuch € 27,95), womit wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von € 266,00 ausschließen. Die persönlichen Umstände, wonach die festgestellten Vermögenswerte nach Ausführungen der Beschwerdeführerin eine kleine finanzielle Reserve für beispielsweise einen Kurzurlaub darstellen sollen und dies bei Entrichtung der Gebührenschuld vereitelt werden würde, ändern daran nichts. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nicht dargetan, dass in ihrem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Da die Beschwerdeführerin - wie oben festgestellt - über entsprechende Vermögenswerte verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"

§ 9Abs.

2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde.Da die Beschwerdeführerin - wie oben festgestellt - über entsprechende Vermögenswerte verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"

Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde. 3.2.

  1. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.2.
  2. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins Z, 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2183296.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.