GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Pflegschaftsverfahren zu 007 P 7/2017 y vor dem Bezirksgericht Horn (in der Folge: BG) sind der Beschwerdeführerin Sachverständigengebühren iHv 266,00 entstanden.In einem Pflegschaftsverfahren zu 007 P 7 aus 2017, y vor dem Bezirksgericht Horn (in der Folge: BG) sind der Beschwerdeführerin Sachverständigengebühren iHv 266,00 entstanden. Mit Beschluss vom 21.04.2017 bestellte das BG den Sohn der Beschwerdeführerin
ABGB zum vertretungsbefugten Sachwalter in allen Angelegenheiten.Mit Beschluss vom 21.04.2017 bestellte das BG den Sohn der Beschwerdeführerin
Paragraph 268, ABGB zum vertretungsbefugten Sachwalter in allen Angelegenheiten. Daraufhin nahm das BG mit Beschluss vom 28.07.2017 den Antrittsbericht des Sachwalters vom 14.07.2017 zur Kenntnis, führte weiters aus, dass das Pensionseinkommen aufgrund des Aufenthaltes im Pflegeheim der sogenannten 80:20-Regelung unterliege und stellte die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin folgendermaßen fest: - Girokonto XXXX bei der Sparkasse XXXX , Guthaben per 08.06.2017: 497,40,- Girokonto römisch 40 bei der Sparkasse römisch 40 , Guthaben per 08.06.2017: 497,40, - Bausparvertrag Nr. XXXX bei der S-Bausparkasse, Guthaben per 07.06.2017: 587,14,- Bausparvertrag Nr. römisch 40 bei der S-Bausparkasse, Guthaben per 07.06.2017: 587,14, - Sparbuch XXXX , Guthaben per 16.06.2017: 27,95.- Sparbuch römisch 40 , Guthaben per 16.06.2017: 27,95. Mit Lastschriftanzeige vom 28.08.2017 forderte die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (in der Folge: LG) die Beschwerdeführerin zur Zahlung der genannten Gebühren iHv 266,00 auf. Mit Schreiben vom 07.09.2017 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter den Erlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die Beschwerdeführerin wohne in einem Pflegeheim, habe im Moment nur wenige Euro auf ihrem Sparkonto und verfüge über keine Vermögenswerte. Mit Bescheid vom 29.11.2017 (zugestellt am 14.12.2017), Zl. Jv 55403-33a/17, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv 266,00
2 GEG nicht stattgegeben werde.Mit Bescheid vom 29.11.2017 (zugestellt am 14.12.2017), Zl. Jv 55403-33a/17, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv 266,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:
2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (Girokonto 497,40, Bausparvertrag 587,14 und Sparbuch 27,95) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von 266,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:
Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (Girokonto 497,40, Bausparvertrag 587,14 und Sparbuch 27,95) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von 266,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Aufwendungen für Privatvermögen hätten keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskosten. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter am 11.01.2018 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sowohl Pension als auch Pflegegeld werde dem betreuenden Pflegeheim überwiesen und die verbleibenden Restkosten vom Land Niederösterreich übernommen. Der Beschwerdeführerin würden ca. 200,00 Taschengeld im Monat bleiben. Davon seien etwa 125,00 monatlich als Einbettzimmerzuschlag an das Pflegeheim zu bezahlen. Des Weiteren würden Kosten für Friseur, Salben und Ähnliches anfallen, welche von der Krankenkasse nicht übernommen würden. Man habe versucht einige Euro zur Seite zu legen, um eine kleine finanzielle Reserve für beispielsweise einen Kurzurlaub zu schaffen und würden diese Bemühungen durch den gegenständlichen Bescheid behindert. Daher werde um Nachlass der Gebühren ersucht. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.01.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen nicht gegeben.Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen nicht gegeben. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH
2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde.Da die Beschwerdeführerin - wie oben festgestellt - über entsprechende Vermögenswerte verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"
Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde. 3.2.
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2183296.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.