RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW112 1437232-2 SpruchW112 1437232-2/32E Schriftliche Ausfertigung des am 11.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl.83064209-1654700, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl.83064209-1654700, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX vorübergehend sieben Monate lang unzulässig ist.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 vorübergehend sieben Monate lang unzulässig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 21.05.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der Erstbefragung am 21.05.2013 brachte sie zu den Fluchtgründen befragt vor, dass ihr Vater vor ungefähr sieben Jahren von Unbekannten mitgenommen worden sei und seitdem jede Spur von ihm fehle. Danach haben unbekannte uniformierten Männer die Familie aufgesucht und nach ihrem Vater befragt sowie bedroht. Einige Tage vor der Ausreise der Beschwerdeführerin seien die unbekannten Männer erneut gekommen als die Beschwerdeführerin nicht zuhause gewesen sei und haben ihre Schwester mitgenommen und vergewaltigt. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass der Beschwerdeführerin dasselbe widerfahren könnte, und habe die Beschwerdeführerin daher am 10.05.2013 von zu Hause weggeschickt. Die Männer haben ihr bereits in der Vergangenheit mit Vergewaltigung gedroht, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Vaters nicht bekannt gebe. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen russischen Inlandsreisepass vor.
- Am 24.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen und führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. In ihrer Heimat leben ihre Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin sowie mehrere Onkel väterlicherseits und Verwandte mütterlicherseits. Eine Schwester ihres Vaters befinde sich in Österreich; zu dieser habe sie keinen Kontakt und könne auch nicht angeben, wo sie sich aufhalte. Sie persönlich habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, jedoch habe man sie nicht in Ruhe gelassen, weil uniformierte Leute ständig zu ihnen gekommen seien und nach ihrem Vater gefragt haben. Eines Tages, als die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen sei, seien sie erneut gekommen und haben ihre Schwester vergewaltigt. Ihre Mutter habe ihr dann erzählt, dass sie gedroht haben, auch die Beschwerdeführerin mitzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Vaters nicht bekanntgebe. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, einem russischen Staatsangehörigen, dem in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zukomme, zusammen und sei mit diesem nach islamischem Ritus verheiratet. Die Hochzeit habe im XXXX in der Wohnung eines Mullahs in XXXX stattgefunden. Die Beschwerdeführerin halte sich in Österreich nur zu Hause auf, sei weder Mitglied in Vereinen oder Organisationen und besuche auch keine Kurse oder eine Ausbildung. Sie sei auch nicht berufstätig. Ihr Mann absolviere derzeit eine Ausbildung zum XXXX .
- Am 24.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen und führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. In ihrer Heimat leben ihre Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin sowie mehrere Onkel väterlicherseits und Verwandte mütterlicherseits. Eine Schwester ihres Vaters befinde sich in Österreich; zu dieser habe sie keinen Kontakt und könne auch nicht angeben, wo sie sich aufhalte. Sie persönlich habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, jedoch habe man sie nicht in Ruhe gelassen, weil uniformierte Leute ständig zu ihnen gekommen seien und nach ihrem Vater gefragt haben. Eines Tages, als die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen sei, seien sie erneut gekommen und haben ihre Schwester vergewaltigt. Ihre Mutter habe ihr dann erzählt, dass sie gedroht haben, auch die Beschwerdeführerin mitzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Vaters nicht bekanntgebe. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, einem russischen Staatsangehörigen, dem in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zukomme, zusammen und sei mit diesem nach islamischem Ritus verheiratet. Die Hochzeit habe im römisch 40 in der Wohnung eines Mullahs in römisch 40 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin halte sich in Österreich nur zu Hause auf, sei weder Mitglied in Vereinen oder Organisationen und besuche auch keine Kurse oder eine Ausbildung. Sie sei auch nicht berufstätig. Ihr Mann absolviere derzeit eine Ausbildung zum römisch 40 . Am selben Tag wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen und gab an, die Beschwerdeführerin in Österreich geheiratet zu haben. Er habe die Beschwerdeführerin schon länger über ihre Mütter gekannt. Als die Beschwerdeführerin dann nach Österreich gekommen sei, hätten sie geheiratet.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbingen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei. Es sei vage, allgemein gehalten und in keiner Weise schlüssig, sodass dieses hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Ebenso drohe der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige, da die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau sei und darüber hinaus über Angehörige im Herkunftsstaat verfüge. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten ein, zumal sie diesen erst in Österreich kennengelernt habe und erst seit kurzem mit ihm zusammenlebe. Die Beschwerdeführerin sei zudem nicht berufstätig, spreche nicht Deutsch und werde von ihrem Lebensgefährten versorgt, wobei sei nebenbei auch Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nehme.
- In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 15.06.2015 die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 verwies es das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurück.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 15.06.2015 die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 verwies es das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren in Österreich asylberechtigten Lebensgefährten im XXXX 2003 nach islamischen Ritus geheiratet habe und seit JUNI 2003 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie spreche nicht Deutsch, habe in Österreich weder Kurse noch Ausbildungen absolviert und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet habe, als ihr Aufenthalt in Österreich ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebensgefährte haben sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein müssen. Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von knapp 25 Monaten sei auch zu kurz um von einer außergewöhnlichen schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Da somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, sei das Verfahren diesbezüglich an das Bundesamt zurückzuverweisen gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren in Österreich asylberechtigten Lebensgefährten im römisch 40 2003 nach islamischen Ritus geheiratet habe und seit JUNI 2003 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie spreche nicht Deutsch, habe in Österreich weder Kurse noch Ausbildungen absolviert und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet habe, als ihr Aufenthalt in Österreich ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebensgefährte haben sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein müssen. Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von knapp 25 Monaten sei auch zu kurz um von einer außergewöhnlichen schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Da somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, sei das Verfahren diesbezüglich an das Bundesamt zurückzuverweisen gewesen. Gegen das Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin keinen Rechtsbehelf.
- Das Bundesamt vernahm die Beschwerdeführerin am 11.08.2015 neuerlich ein. Sie gab an, dass ihre Mutter und ihr Bruder und ihre zwei Schwestern in XXXX im Ort XXXX leben und ihre Mutter in der Küche in einem Kaffee arbeite. Ihre Geschwister gehen keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin halte ein- bis zweimal wöchentlich telefonisch Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat. Sie habe keine Befürchtungen betreffend eine Rückkehr in ihr Herkunftsstaat, sondern wolle einfach nicht zurück, weil sie sich an das Leben in Österreich gewöhnt habe. Die Beschwerdeführerin sei schwanger von ihrem Lebensgefährten. Sie sei mit ihrem Lebensgefährten nicht standesamtlich verheiratet; dieser komme für ihren Lebensunterhalt auf. Sie habe sich bei mehreren Betrieben beworben, habe jedoch keine Arbeit bekommen. Eine Tante der Beschwerdeführerin lebe in Österreich; sie habe jedoch kaum Kontakt zu dieser und stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Die Beschwerdeführerin verbringe ihren Alltag vorwiegend zuhause und esse manchmal mit ihrer Schwiegermutter. Sie habe Freunde und Bekannte, die als Asylwerber auch nicht "angenommen" worden seien.
- Das Bundesamt vernahm die Beschwerdeführerin am 11.08.2015 neuerlich ein. Sie gab an, dass ihre Mutter und ihr Bruder und ihre zwei Schwestern in römisch 40 im Ort römisch 40 leben und ihre Mutter in der Küche in einem Kaffee arbeite. Ihre Geschwister gehen keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin halte ein- bis zweimal wöchentlich telefonisch Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat. Sie habe keine Befürchtungen betreffend eine Rückkehr in ihr Herkunftsstaat, sondern wolle einfach nicht zurück, weil sie sich an das Leben in Österreich gewöhnt habe. Die Beschwerdeführerin sei schwanger von ihrem Lebensgefährten. Sie sei mit ihrem Lebensgefährten nicht standesamtlich verheiratet; dieser komme für ihren Lebensunterhalt auf. Sie habe sich bei mehreren Betrieben beworben, habe jedoch keine Arbeit bekommen. Eine Tante der Beschwerdeführerin lebe in Österreich; sie habe jedoch kaum Kontakt zu dieser und stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Die Beschwerdeführerin verbringe ihren Alltag vorwiegend zuhause und esse manchmal mit ihrer Schwiegermutter. Sie habe Freunde und Bekannte, die als Asylwerber auch nicht "angenommen" worden seien.
- Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.08.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt I.). Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt II.).
- Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.08.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch eins.). Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch zwei.). Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebe und ein Kind erwarte. Sie sei in Österreich nicht berufstätig und habe um keine Arbeitsbewilligung angesucht. Sie verfüge über gute Deutschkenntnisse, sei jedoch weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und betätige sich auch nicht ehrenamtlich. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten eingreife. So sei die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist und ihr Aufenthalt nur aufgrund ihres Asylantrages und lediglich für diese Dauer berechtigt gewesen. Es seien keine besonderen Integrationstatbestände hervorgekommen. Ihre sozialen Kontakte in Österreich beschränken sich - abgesehen von ihrem Lebensgefährten - auf andere Asylwerber. Mit ihrer in Österreich lebenden Tante bestehe keine intensive Beziehung oder Abhängigkeitsverhältnis. Kinder seien erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie, weshalb zum ungeborenen Kind noch kein schützenswertes Familienleben vorliege. Es stehe der Beschwerdeführerin zudem frei, den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten und sich nach ihrer Ausreise um eine legale Einreise und Aufenthalt zu bemühen. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens vor. Das Führen eines Familien- und Privatlebens in der Russischen Föderation sei der Beschwerdeführerin möglich, weil sie dort über familiäre und private Anknüpfungspunkte verfüge.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und die Beschwerdeführerin laden, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach vorangegangener Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte die Beschwerde aus, dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer vorliege, welche ausschließlich im Versäumnis der zuständigen staatlichen Organe und von diesen zu verantworten sei. Das Bundesamt habe dem Bescheid somit eine aktenwidrige Feststellung der Interessensabwägung zugrunde gelegt. Das Bundesamt habe die faktische Familienbindung sowie die bereits eingetretene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nur unzureichend gewürdigt und keine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Interessensabwägung durchgeführt. Zudem habe das Bundesamt dem Nichtvorliegen von abgelegten Deutschkursen und Prüfungen entgegen den festgestellten guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Gewichtung eingeräumt. Auch der unbestritten zum Entscheidungszeitpunkt nicht bestehenden Berufstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit, wobei das Bundesamt diesbezüglich verkannt habe, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten abhängig sei und dieser für sie und das noch ungeborene Kind sorgen werde, habe das Bundesamt einer rechtlich unverhältnismäßig hohen Gewichtung beigemessen. Das Bundesamt habe keinerlei Ermittlungstätigkeiten zur Frage, in wie weit eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat als alleinerziehende Frau eines Neugeborenen zulässig sei, durchgeführt. Das Bundesamt wäre vor dem Hintergrund einzuholender Länderberichte und den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Überleben von alleinerziehenden Frauen von Neugeborenen in Tschetschenien unter Bedachtnahme der familiären Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht möglich sei. Darüber hinaus habe das Bundesamt der Beschwerdeführerin weder die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb angemessener Frist durch Vorlage ärztlicher Befunde die behauptete Schwangerschaft zu dokumentieren, noch die Möglichkeit des Parteiengehörs geboten. Unter einem legte die Beschwerdeführerin einen Nutzungsvertrag ihres Lebensgefährten, die Bestätigung ihrer Vormerkung zur Arbeitssuche, eine Terminbestätigung beim Arbeitsmarktservice, eine Bestätigung der Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Lebensgefährten der XXXX Gebietskrankenkasse, jeweils eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten sowie eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführer aus der Grundversorgung seit Oktober 2013 kein Geld bekommt, vor.Unter einem legte die Beschwerdeführerin einen Nutzungsvertrag ihres Lebensgefährten, die Bestätigung ihrer Vormerkung zur Arbeitssuche, eine Terminbestätigung beim Arbeitsmarktservice, eine Bestätigung der Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Lebensgefährten der römisch 40 Gebietskrankenkasse, jeweils eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten sowie eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführer aus der Grundversorgung seit Oktober 2013 kein Geld bekommt, vor.
- Mit ergänzender Urkundenvorlage vom 14.09.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Terminbestätigung zur Bildungsplanerhebung "Deutsch mit System", eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS XXXX sowie eine Schwangerschaftsbestätigung vom 09.09.2015 vor.
- Mit ergänzender Urkundenvorlage vom 14.09.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Terminbestätigung zur Bildungsplanerhebung "Deutsch mit System", eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS römisch 40 sowie eine Schwangerschaftsbestätigung vom 09.09.2015 vor.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 06.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass zwischenzeitig der gemeinsame Sohn von ihrem Lebensgefährten in Österreich zur Welt gekommen sei und die Beschwerdeführerin beabsichtige nunmehr ihren Lebensgefährten standesamtlich zu heiraten. Es liege daher eine solche Vertiefung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich vor, welche nach einer einzelfallbezogenen Interessensabwägung unter Würdigung des Gesamtverhaltens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig mache. Unter einem wurde die Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie die Bestätigung der Meldung ihres Sohnes vorgelegt. Mit ergänzender Urkundenvorlage vom 19.05.2016 wurde die Erklärung der gemeinsamen Obsorge der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten betreffend ihren Sohn vorgelegt. Mit weiterer Beschwerdeergänzung vom 19.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrem Sohn mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei nunmehr gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Darüber hinaus pflege die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit sowohl mit ihrem Lebensgefährten als auch mit ihrem leiblichen Sohn ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat sei nicht möglich. Sie stellte daher den Antrag ihr gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zur Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Unter einem legte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016 betreffend ihren Sohn vor.Mit weiterer Beschwerdeergänzung vom 19.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrem Sohn mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei nunmehr gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Darüber hinaus pflege die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit sowohl mit ihrem Lebensgefährten als auch mit ihrem leiblichen Sohn ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat sei nicht möglich. Sie stellte daher den Antrag ihr gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Unter einem legte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2016 betreffend ihren Sohn vor.
- Mit Schreiben vom 01.08.2018 gab die Landespolizeidirektion XXXX bekannt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige am 24.08.2018 die Ehe mit ihrem Lebensgefährten zu schließen und legte diesbezüglich einen Auszug betreffend die Ermittlung der Ehefähigkeit vor.
- Mit Schreiben vom 01.08.2018 gab die Landespolizeidirektion römisch 40 bekannt, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige am 24.08.2018 die Ehe mit ihrem Lebensgefährten zu schließen und legte diesbezüglich einen Auszug betreffend die Ermittlung der Ehefähigkeit vor.
- Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 24.08.2018 ihre Heiratsurkunde vom 24.08.2018 des Standesamtes XXXX vor.
- Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 24.08.2018 ihre Heiratsurkunde vom 24.08.2018 des Standesamtes römisch 40 vor.
- Der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 31.08.2018 die Auflösung der Vollmacht bekannt. Mit Schreiben vom 08.05.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihre Rechtsberaterin mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 26.08.2019 auf, gravierende Veränderungen an ihrem Gesundheitszustand bekanntzugeben sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Beweismittel vollständig vorzulegen und Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu den Umständen in ihrem Herkunftsstaat sowie Unterlagen und Dokumente betreffen ihre aktuellen Lebensverhältnisse und familiären Beziehungen in Österreich zu übermitteln. Mit Stellungnahme vom 30.08.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nunmehr standesamtlich verheiratet sei, mit ihrem Ehemann sowie ihrem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt lebe und neuerlich schwanger sei. Ihr Ehemann sorge finanziell für die Beschwerdeführerin und habe die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Die Integrationsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn begrenzt gewesen. Sie bemühe sich seit der Aufnahme ihres Kindes im Kindergarten um eine Arbeitsstelle und Deutschkurse. Sie pflege Kontakt zu österreichischen Damen und baue immer mehr Kontakt zu ihrer in Österreich lebenden Tante auf. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin habe sich seit Bescheiderlassung erheblich intensiviert, weshalb die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Zudem sei die Beschwerdeführerin hochschwanger und eine Abschiebung daher schädlich für die Gesundheit der Mutter und/oder des ungeborenen Kindes. Unter einem wurden Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde ihres Sohnes, eines Teils des Mutter-Kind-Passes sowie den Antrag ihres Ehemannes auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelegt.Mit Stellungnahme vom 30.08.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nunmehr standesamtlich verheiratet sei, mit ihrem Ehemann sowie ihrem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt lebe und neuerlich schwanger sei. Ihr Ehemann sorge finanziell für die Beschwerdeführerin und habe die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Die Integrationsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn begrenzt gewesen. Sie bemühe sich seit der Aufnahme ihres Kindes im Kindergarten um eine Arbeitsstelle und Deutschkurse. Sie pflege Kontakt zu österreichischen Damen und baue immer mehr Kontakt zu ihrer in Österreich lebenden Tante auf. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin habe sich seit Bescheiderlassung erheblich intensiviert, weshalb die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Zudem sei die Beschwerdeführerin hochschwanger und eine Abschiebung daher schädlich für die Gesundheit der Mutter und/oder des ungeborenen Kindes. Unter einem wurden Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde ihres Sohnes, eines Teils des Mutter-Kind-Passes sowie den Antrag ihres Ehemannes auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelegt.
- Das XXXX übermittelte aufgrund der Dokumentenanforderung durch das Gericht Kopien des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, der Bestätigung über das Nichtbestehen einer staatlichen Eintragung der Eheschließung samt deutscher Übersetzung und der russischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung.
- Das römisch 40 übermittelte aufgrund der Dokumentenanforderung durch das Gericht Kopien des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, der Bestätigung über das Nichtbestehen einer staatlichen Eintragung der Eheschließung samt deutscher Übersetzung und der russischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung.
- Am 11.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihre gewillkürte Vertreterin sowie ihr Ehemann XXXX und ihre Tante XXXX als Zeugen teilnahmen. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil.
- Am 11.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihre gewillkürte Vertreterin sowie ihr Ehemann römisch 40 und ihre Tante römisch 40 als Zeugen teilnahmen. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Befragung der Beschwerdeführerin gestaltete sich wie folgt: "R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch. R: Was ist Ihr Sprachniveau auf Deutsch? Was ist das höchste Niveau, auf dem Sie Deutschprüfungen abgelegt haben? BF: Ein bisschen, ich lerne zu Hause Deutsch. Ich habe keine Kurse bekommen, deswegen lerne ich zu Hause und spreche mit den Nachbarn und so verstehe ich ein bisschen Deutsch und kann ein bisschen sprechen. Ich habe noch keinen Deutschkurs gemacht. R unterhält sich mit der BF in Deutsch und stellt fest, dass die BF über keine Deutschkenntnisse verfügt die Verdolmetschung der Verhandlung nötig ist. [...] R: Sie stellten am 21.05.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie viel davor sind Sie in Österreich eingereist. BF: Das war 2013, im XXXX .BF: Das war 2013, im römisch 40 . R: Sind Sie in diesem Tag schon ein gereist, eine Woche, einen Monat davor? BF: Ich habe im Jahr 2013 den Asylantrag gestellt. R wiederholt die Frage. BF: Am
- war ich da, am
- bin ich ausgereist. R: Haben Sie Österreich seither einmal verlassen? BF: Nein. R: Dh Sie sind mit XXXX Jahren nach Österreich eingereist. Im Asylverfahren wurde festgestellt, dass Ihre Angaben nicht glaubhaft waren. Schildern Sie also Ihren Lebenslauf bis zur Ausreise. Wo haben Sie mit wem von wann bis wann gelebt, welche Ausbildung haben Sie gemacht und wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?R: Dh Sie sind mit römisch 40 Jahren nach Österreich eingereist. Im Asylverfahren wurde festgestellt, dass Ihre Angaben nicht glaubhaft waren. Schildern Sie also Ihren Lebenslauf bis zur Ausreise. Wo haben Sie mit wem von wann bis wann gelebt, welche Ausbildung haben Sie gemacht und wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Nach meinem Vater hat man gesucht. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe die Grundschule abgeschlossen. Ich habe mit meiner Mutter und meinen Geschwistern gelebt, bis zu meiner Ausreise, ich meine die Ausreise nach Österreich. (mit Anleitung): Das war nicht so, dass wir an einer Stelle gelebt haben. Ich kann mich nicht jetzt an alles erinnern. Ich könnte jetzt selber durcheinanderkommen, wo ich gelebt habe. Die Situation war so, dass wir nicht in einer Ortschaft leben konnten. R: Wo haben Sie die Schule besucht? BF: Ich habe in XXXX in der Ortschaft XXXX die Schule besucht und in XXXX und in XXXX , das ist schon in XXXX .BF: Ich habe in römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 die Schule besucht und in römisch 40 und in römisch 40 , das ist schon in römisch 40 . R: Welche Klassen haben Sie wo besucht? BF: Die erste Klasse habe ich in XXXX besucht. Ich weiß nicht, in welcher Klasse ich war, als ich in den Schulbesucht in XXXX fortgesetzt habe, dann war ich auch in XXXX .BF: Die erste Klasse habe ich in römisch 40 besucht. Ich weiß nicht, in welcher Klasse ich war, als ich in den Schulbesucht in römisch 40 fortgesetzt habe, dann war ich auch in römisch 40 . R: In welcher Klasse haben Sie in XXXX angefangen?R: In welcher Klasse haben Sie in römisch 40 angefangen? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich war in der fünften oder sechsten Klasse, glaube ich. R: In welchem Alter haben Sie die Schule abgeschlossen? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Man erinnert sich schon, in welchem Alter man die Schule abgeschlossen hat, das ist ein entscheidender Einschnitt im Leben. BF: Ich glaube ich war XXXX .BF: Ich glaube ich war römisch 40 . R: Was haben Sie dann gemacht, im Alter von XXXX bis zur Ausreise mit XXXX ?R: Was haben Sie dann gemacht, im Alter von römisch 40 bis zur Ausreise mit römisch 40 ? BF: Ich war zu Hause. R: Was haben Sie zu Hause gemacht? BF: Ich interessiere mich für nähen. Ich habe zu Hause genäht, jetzt mache ich das auch. R: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Meine Verwandten haben mich unterstützt. R: Wem meinen Sie mit "meinen Verwandte"? BF: Tanten, Onkel mütterlicherseits (ms.) und väterlicherseits (vs.). R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie während der Schulzeit in XXXX , XXXX und XXXX gelebt haben?R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie während der Schulzeit in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gelebt haben? BF: Ja. R: Wo haben Sie im Alter zwischen dem Alter von XXXX bis XXXX gelebt?R: Wo haben Sie im Alter zwischen dem Alter von römisch 40 bis römisch 40 gelebt? BF: Bei Tanten, beim Onkel. Wir haben an verschiedenen Stellen befunden. R: We[n] meinen Sie mit "wir"? BF: Meine Geschwister und meine Mutter. R: Wo waren diese verschiedenen Stelle, wo Sie sich befunden haben, in welchen Städten haben Sie gelebt? BF: In XXXX , in XXXX , in XXXX . Wir waren auch in XXXX , in XXXX .BF: In römisch 40 , in römisch 40 , in römisch 40 . Wir waren auch in römisch 40 , in römisch 40 . R: Von wann bis wann waren Sie in XXXX ?R: Von wann bis wann waren Sie in römisch 40 ? BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, von wann bis wann ich dort gelebt habe. R: Ungefähr? BF: Vor XXXX noch.BF: Vor römisch 40 noch. R: D. h., als Sie noch in die Schule gingen? BF: Es war nicht so, dass ich nur eine Schule besucht habe. R: Sagen Sie mir noch einmal chronologisch, von wann bis wann Sie wo gelebt haben. Wenn es Ihnen leichter fällt, schreiben Sie es bitte auf. BF: Ich bin jetzt selbst durcheinandergekommen. Es war ja nicht so, dass wir nur einen Wohnsitz hatten. Bevor ich nach Österreich kam, lebte ich in XXXX . Vorher war ich in XXXX . Vorher lebten wir - glaube ich - in XXXX . Wir haben auch in XXXX bei einem Onkel gelebt. Das waren verschiedene Ortschaften und ich weiß jetzt, wo sich welche Ortschaften gelegen waren. Ich kann mich nicht an die einzelnen Tage erinnern.BF: Ich bin jetzt selbst durcheinandergekommen. Es war ja nicht so, dass wir nur einen Wohnsitz hatten. Bevor ich nach Österreich kam, lebte ich in römisch 40 . Vorher war ich in römisch 40 . Vorher lebten wir - glaube ich - in römisch 40 . Wir haben auch in römisch 40 bei einem Onkel gelebt. Das waren verschiedene Ortschaften und ich weiß jetzt, wo sich welche Ortschaften gelegen waren. Ich kann mich nicht an die einzelnen Tage erinnern. R: Wie alt waren Sie, als Sie in XXXX waren?R: Wie alt waren Sie, als Sie in römisch 40 waren? BF: XXXX , ungefähr. Wir haben nirgends lange gelebt.BF: römisch 40 , ungefähr. Wir haben nirgends lange gelebt. R: Haben Sie in der Russischen Föderation je medizinische Behandlung benötigt? BF: Nein. R: Welche Verwandte haben Sie noch in der Russischen Föderation? BF: Meine Schwestern leben zu Hause, sie sind schon verheiratet. R: Sonst keine Verwandten mehr, was ist mit den ganzen Onkel[n] und Tanten? BF: Die sind schon zu Hause. R: Wo und von was leben diese? BF: Ich habe z. B. eine Tante und einen Onkel ms., sie arbeiten auf Baustellen. Vs. habe ich Onkel, ich weiß aber nicht, wo diese Onkel arbeiten, ich weiß nur, dass sie arbeiten.BF: Ich habe z. B. eine Tante und einen Onkel ms., sie arbeiten auf Baustellen. römisch fünf s. habe ich Onkel, ich weiß aber nicht, wo diese Onkel arbeiten, ich weiß nur, dass sie arbeiten. R: Wo leben diese? In XXXX , XXXX ...R: Wo leben diese? In römisch 40 , römisch 40 ... BF: In XXXX leben die Tanten. Ein Onkel vs. lebt in XXXX . Es lebt ein Onkel vs. im Rayon XXXX .BF: In römisch 40 leben die Tanten. Ein Onkel vs. lebt in römisch 40 . Es lebt ein Onkel vs. im Rayon römisch 40 . R: Von und von was lebt Ihre Mutter? BF: Nachdem meine Schwestern geheiratet haben, ist sie nach XXXX ausgereist. Sie ist mit meinem Bruder ausgereist.BF: Nachdem meine Schwestern geheiratet haben, ist sie nach römisch 40 ausgereist. Sie ist mit meinem Bruder ausgereist. R: Was machen sie in XXXX ?R: Was machen sie in römisch 40 ? BF: Sie leben dort, dort hilft ihnen den der Staat, ich meine finanziell. Meine Mutter ist nämlich krank, sie hat große XXXX .BF: Sie leben dort, dort hilft ihnen den der Staat, ich meine finanziell. Meine Mutter ist nämlich krank, sie hat große römisch 40 . R: Seit wann leben Ihre Mutter und Ihr Bruder in XXXX ?R: Seit wann leben Ihre Mutter und Ihr Bruder in römisch 40 ? BF: Seit ca. zwei Jahren. R: Wo und wovon leben Ihre beiden Schwestern? BF: Die Schwestern sind verheiratet. Die jüngste hat vor ca. zwei Jahren geheiratet. Es hat auch die Schwester geheiratet, die jünger als ich ist. Die hat in XXXX , in XXXX geheiratet.BF: Die Schwestern sind verheiratet. Die jüngste hat vor ca. zwei Jahren geheiratet. Es hat auch die Schwester geheiratet, die jünger als ich ist. Die hat in römisch 40 , in römisch 40 geheiratet. R: Wovon leben sie? BF: Ihre Männer arbeiten. R: Wann und wie haben Sie Ihren nunmehrigen Mann kennengelernt? BF: Nachdem ich hierhergekommen bin. R: Wann und wie, beschreiben Sie mir das genau. BF: Nachdem ich gekommen bin... Meine Mutter hat meine Schwiegermutter gekannt. Als ich nach Österreich kam, sind sie zu mir nach XXXX gekommen, das war als ich den Antrag gestellt habe. Er ist dorthin mit seiner Mutter gekommen und ich habe ihn dann kennengelernt, vorher haben sich nur unsere Eltern gekannt. Ich wusste, dass es ihn gibt, aber ich war mit ihm nicht bekannt.BF: Nachdem ich gekommen bin... Meine Mutter hat meine Schwiegermutter gekannt. Als ich nach Österreich kam, sind sie zu mir nach römisch 40 gekommen, das war als ich den Antrag gestellt habe. Er ist dorthin mit seiner Mutter gekommen und ich habe ihn dann kennengelernt, vorher haben sich nur unsere Eltern gekannt. Ich wusste, dass es ihn gibt, aber ich war mit ihm nicht bekannt. R: Was meinen Sie mit "ich war mit ihm nicht bekannt"? BF: Meine Mutter kannte seine Mutter. Es war nicht so, dass ich ihn gut gekannt habe, dass ich ihn gleich heiraten konnte. Er ist dorthin gekommen und wir haben uns dann kennengelernt. R: Haben sie sich in der Russischen Föderation gekannt? BF: Nein. R: Waren Sie mit ihm über diese Internetportale bekannt? BF: Nein. R: Beschreiben Sie mir dieses erste Treffen genau. BF: Sie sind zu mir gekommen. Er ist mit den Eltern, ich meine mit der Mutter gekommen, so war das Treffen. R: Können Sie das genauer schildern? BF: Ich weiß nicht, wie ich das beschreiben sollte. R: Beschreiben Sie, was Ihnen durch den Kopf gegangen ist? BF: Ich habe nichts gedacht. Das war das erste Treffen, was hätte ich denken sollen. R: Warum sind Sie nach Österreich eingereist? BF: Ich hatte Probleme. R: Was meinen Sie damit? BF: Man hat nach meinem Vater gesucht. R: Warum sollten nur Sie Probleme haben und nicht Ihre Mutter, Bruder und Schwestern? BF: Ich habe nicht gesagt, dass sie keine Probleme hatten, aber ich war die älteste, deshalb hat meine Mutter hierhergeschickt. R: War das Ihre erste Reise alleine? BF: Ja. R: Was passierte nach diesem ersten Treffen? BF: Nichts, er ist dann gekommen. Wir haben dann miteinander geredet, ich weiß nicht. Es kommt vor. Wir standen einfach in Kontakt. R: Wie? BF: Hallo, bis bald. R: Wie? BF: Er ist zu mir gekommen, nach XXXX . Ich war zuerst dort und er ist zu mir gekommen.BF: Er ist zu mir gekommen, nach römisch 40 . Ich war zuerst dort und er ist zu mir gekommen. R: Wie haben sie sich das ausgemacht? BF: Er ist einfach gekommen. R: Ich sehe bei der Ersteinvernahme kein Mobiltelefon verzeichnet, wie haben Sie das ausgemacht? BF: Wir haben uns das nicht ausgemacht, er ist einfach gekommen. R: Was ist dann passiert? BF: Nichts. Wir haben miteinander geredet, er ist gekommen, so haben wir uns kennengelernt. R: Was ging dabei in Ihrem Kopf, was waren Ihre Gedanken? BF: Ich weiß nicht. Ich dachte, dass ich hier leben will und arbeiten gehe[n]. R: Wie ging es weiter? BF: Er ist zu mir gekommen und wir haben geredet, wir haben uns kennengelernt, dann haben wir geheiratet. R: Das alles innerhalb von 14 Tagen? BF: Ich verstehe schon. Ich weiß es nicht. Wir haben uns einfach kennengelernt und wir haben uns gegenseitig gefallen. Ich habe hier niemand, ich hatte damals schon eine Tante, aber ich habe damals nicht gewusst, wo sie ist, deswegen. Er sagte, dass wir uns gefunden. Wissen, bei uns Moslems ist das nicht so, dass man jahrelang miteinander spricht. Wir sind zusammengekommen, sind nach dem muslimischen Ritus eine Beziehung eingegangen und 2016 habe ich das erste Kind geboren. R: Sie sagen Sie kommen aus Angst vor Verfolgung nach Österreich. Es kommt ein Ihnen unbekannter XXXX ins Lager und Sie heiraten ihn so, einfach so, binnen 14 Tagen, das ist für mich nicht plausibel.R: Sie sagen Sie kommen aus Angst vor Verfolgung nach Österreich. Es kommt ein Ihnen unbekannter römisch 40 ins Lager und Sie heiraten ihn so, einfach so, binnen 14 Tagen, das ist für mich nicht plausibel. BF: Ich verstehe Ihre Bedenken. R: Erklären Sie das bitte. BF: Wissen Sie, ich weiß wie ich das erklären soll, das hat sich einfach schnell ergeben, ich weiß nicht. Ich kann die Situation nicht wirklich erklären. R: Woher wussten Sie, dass sich die Mütter kennen, Sie hatten kein Mobiltelefon und ihn haben Sie noch nie gesehen, woher wussten Sie das, wie Sie ihn kennengelernt hatten. BF versteht die Frage nicht, diese wird erklärt. BF: Meine Mutter hat das meiner Schwiegermutter gesagt. Sie haben sich schon früher gekannt, sie hat früher meine Mutter gekannt. R: Woher wussten Sie von dem Ganzen? BF: Ich habe bei meiner Mutter gelebt. R wiederholt die Frage. BF: Ich sagte, dass ich meinen Mann nicht kannte, ich wusste, dass diese Frau Kinder hatte. Ich wusste, dass sie dorthin kommen wird. Meine Mutter hat das nämlich meiner Schwiegermutter gesagt. R: Woher wissen Sie das? BF: Meine Mutter hat mir das gesagt. R: Wie, Sie hatten doch kein Telefon mit. BF: Als sie mich hierher schickte sagte sie mir, dass sie kommen wird. R: Auf Grund dessen, was Sie mir hier sagen, gehe ich von einer bereits im Herkunftsstaat arrangierten Ehe aus, trifft das zu? BF: Nein, davon weiß ich nichts. R: Beschreiben Sie mir die muslimische Eheschließung wie in einer Filmszene. BF: Es ist ein Imam gekommen, aber ich kann mich nicht mehr an ihn erinnern. Die Eltern meines Mannes waren da und es hat Zeugen gegeben, aber ich kenne die Zeugen nicht. Wir haben uns nach dem muslimischen Ritus getraut. R: Beschreiben Sie mir das als Laien, wie hat das funktioniert? BF: Wie soll ich das noch genauer beschreiben? R: Wohin [kam der Imam]? BF: Nach XXXX ins Haus von meinem Mann.BF: Nach römisch 40 ins Haus von meinem Mann. R: Wie ist die Eheschließung verlaufen, was ist dann passiert? BF: Es sind Leute gekommen und der Imam ist gekommen. Bei uns macht man das in Anwesenheit von Zeugen, bei Ihnen macht man das beim Standesamt, da sind auch Zeugen. R: Erzählen Sie mir, wie die Hochzeit abgelaufen ist. Ich habe noch keine Ehefrau getroffen, [die sich nicht erinnert,] wie ihre Hochzeit abgelaufen ist. BF: Es waren wenige Leute. Es ist ein Imam gekommen. Er hat mich gefragt, ob ich einverstanden bin ihn (Z1) zu heiraten, er wurde auch gefragt. So wurde die Ehe geschlossen. Es kommt manchmal vor, dass die Nachbarn oder Angehörigen kommen, um zu gratulieren. R: Was passierte nach der Zeremonie, nach der Frage? BF: Ich war einverstanden und er war einverstanden. R: Sie waren einverstanden, was passierte danach? BF: Wir waren verheiratet, es war eine Hochzeit, es war keine große Hochzeit. R: Was war danach? BF: Dann haben wir gegessen und getrunken. Die Leute haben uns gratuliert und dann sind sie gegangen. R: Was passierte dann? BF: Mein Mann hatte schon eine eigene Wohnung und wir sind in die Wohnung gefahren. Ich war auch dort. Wie heißt das, ich kann mich nicht mehr erinnern, wie das heißt. Wir haben dann begonnen zusammenzuleben. Wir haben eine Wohnung gemietet, dann wurde mein Sohn geboren. R: Wie halten Sie mit Ihren Verwandten in der Russischen Föderation und in XXXX Kontakt?R: Wie halten Sie mit Ihren Verwandten in der Russischen Föderation und in römisch 40 Kontakt? BF: Normal, wir haben Telefone und Internet. Jetzt ist es schon normal. R: Was war davor nicht normal? BF: Ich habe das nur allgemein gemeint. R: Wie haben Sie mit Ihrer Tante XXXX von der Russischen Föderation aus Kontakt gehalten - sie lebt seit 2004 in Österreich!R: Wie haben Sie mit Ihrer Tante römisch 40 von der Russischen Föderation aus Kontakt gehalten - sie lebt seit 2004 in Österreich! BF: Überhaupt nicht. Ich wusste nicht einmal, dass sie in Österreich lebt. R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals mit Ihrer Tante XXXX zusammengelebt?R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals mit Ihrer Tante römisch 40 zusammengelebt? BF: Sie ist zu Besuch gekommen, war aber schon verheiratet. R: Im Asylverfahren hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrer Tante und wussten Ihren Wohnort nicht, obwohl sie seit 2010 in XXXX lebt, wo Sie gemeldet sind. Wie ist der Kontakt zu Ihr aktuell?R: Im Asylverfahren hatten Sie keinen Kontakt zu Ihrer Tante und wussten Ihren Wohnort nicht, obwohl sie seit 2010 in römisch 40 lebt, wo Sie gemeldet sind. Wie ist der Kontakt zu Ihr aktuell? BF: Jetzt telefonieren [wir] miteinander und besuchen uns gegenseitig. R: Wie oft sehen sie sich? BF: Einmal im Monat, ungefähr. R: Besteht irgendeine Abhängig[keit] von Ihrer Tante? BF: Nein. R: Haben Sie sonst noch Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu den Verwandten Ihres Mannes! BF: Wie meinen Sie das, welche Beziehung? R wiederholt die Frage. BF: Gutes Verhältnis. R: Beschreiben Sie dies? BF: Gute Beziehung, ich liebe meine Schwiegermutter, wie meine Mutter. Ich gehe ständig zu ihnen, wir sind ständig in Kontakt. R: Gibt es da Abhängigkeiten? BF: Nein, ich habe ja einen Mann, mein Mann arbeitet. R: Sie haben am 24.08.2018 in Österreich standesamtlich geheiratet, die Eheschließung aber schon in der Beschwerde im Asylverfahren am 12.08.2013 angekündigt. Wodurch ergibt sich diese zeitliche Verzögerung von fünf Jahren? BF: Wir konnten vorher nicht heiraten, man hat dort eine Geburtsurkunde gebraucht, es hat dort Probleme gegeben. R: Sie legten dem Standesamt Geburtsurkunde mit Apostille und Ehefähigkeitsbestätigung mit Apostille, alle datierend aus XXXX 2018, vor. Sind diese Dokumente echt? Sie müssen sich nicht selbst belasten.R: Sie legten dem Standesamt Geburtsurkunde mit Apostille und Ehefähigkeitsbestätigung mit Apostille, alle datierend aus römisch 40 2018, vor. Sind diese Dokumente echt? Sie müssen sich nicht selbst belasten. BF: Ja, diese sind echte Dokumente. R: Sie wurden in der Russischen Föderation, Teilrepublik XXXX , ausgestellt. Wie kamen Sie in Ihren Besitz?R: Sie wurden in der Russischen Föderation, Teilrepublik römisch 40 , ausgestellt. Wie kamen Sie in Ihren Besitz? BF: Mein Onkel zu Hause hat mir geholfen. R: Wie? BF: Ich habe ihm eine Vollmacht geschickt, dass er statt mir eine Apostille macht, damit wir hier standesamtlich heiraten können. R: Wie kamen die Dokumente in Ihrem Besitz? BF: Man hat mir diese geschickt. R: Ihr Inlandsreisepass ist bereits 2016 abgelaufen. Haben Sie einen gültigen Inlandsreisepass? BF: Nein. R: Haben Sie einen Auslandsreisepass? BF: Nein. R: Haben Sie einen Führerschein? BF: Nein. R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens? BF: Nein, ich nicht. R: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente? BF: Geburtsurkunde. Wir haben mit der Geburtsurkunde geheiratet. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie nach Österreich eingereist sind? BF: Mein Mann bezahlt alles. R: Sie lebten 16.05.2013-13.06.2013 in XXXX , 17.06.2013-24.06.2013 im Grundversorgungsquartier in XXXX . Danach zogen Sie zu Ihrem nunmehrigen Mann nach XXXX ; bis AUGUST 2013 bezogen Sie danach noch Krankenversicherung und Verpflegung, danach bis APRIL 2014 nur noch Krankenversicherung. Wodurch haben Sie seit APRIL 2014 Ihren Lebensunterhalt bestritten?R: Sie lebten 16.05.2013-13.06.2013 in römisch 40 , 17.06.2013-24.06.2013 im Grundversorgungsquartier in römisch 40 . Danach zogen Sie zu Ihrem nunmehrigen Mann nach römisch 40 ; bis AUGUST 2013 bezogen Sie danach noch Krankenversicherung und Verpflegung, danach bis APRIL 2014 nur noch Krankenversicherung. Wodurch haben Sie seit APRIL 2014 Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Mit den Zahlen komme ich durcheinander. R wiederholt die Frage. BF: Nachdem ich zu ihm gezogen bin, bezahlt mein Mann alles. R: Ihr nunmehriger Mann arbeitete AUGUST - NOVEMBER 2013, dann mehrere Wochen zwischen 25.02.2014 und 02.09.2014, danach aber - abgesehen von 6 Wochen 2016 - erst seit JÄNNER 2018 wieder Vollzeit. Wovon haben Sie davor Ihren Lebensunterhalt als dreiköpfige [Familie] bestritten? BF: Er hat ja - wie heißt das - er hatte Geld. Er hat ein Einkommen gehabt. Ich habe immer von seinem Einkommen gelebt. R: Sie haben keine Grundversorgung bekommen, wie Ihr Mann nicht gearbeitet hat. JÄNNER/FEBRUAR 2018 bezogen Sie wieder Verpflegungsleistungen aus der Grundversorgung. Warum? BF: Als er kein Einkommen hatte, haben wir um Geld angesucht, vorher hat er alles bezahlt. Er hat ein Einkommen gehabt. BFV legt zwei Bestätigungsschreiben der XXXX betreffend Grundversorgungsbezug [vor].BFV legt zwei Bestätigungsschreiben der römisch 40 betreffend Grundversorgungsbezug [vor]. R: Sie gaben im Asylverfahren an, dass Ihr Mann die Lehre mache und danach, dass er XXXX sei, laut GVS-Auszug ist er Hilfsarbeiter. Was stimmt?R: Sie gaben im Asylverfahren an, dass Ihr Mann die Lehre mache und danach, dass er römisch 40 sei, laut GVS-Auszug ist er Hilfsarbeiter. Was stimmt? BF: Er arbeitet jetzt in seinem Beruf. Er hat eine XXXX ehre abgeschlossen.BF: Er arbeitet jetzt in seinem Beruf. Er hat eine römisch 40 ehre abgeschlossen. R: Wann? BF: Ich glaube, dass er dort das zweite Jahr dort arbeitet, fragen Sie meinen Mann danach. R: Ihr Mann ist jetzt Lehrling? BF: Er hat die Lehre abgeschlossen und arbeitet in seinem Beruf. R: 2018/2019 hat Ihr Mann in XXXX gearbeitet, zumindest war er dort versichert; das war im Übrigen kein XXXX , sondern ein XXXX . Haben Sie alleine in XXXX gelebt oder sind Sie mit Ihrem Mann nach XXXX gezogen?R: 2018 aus 2019, hat Ihr Mann in römisch 40 gearbeitet, zumindest war er dort versichert; das war im Übrigen kein römisch 40 , sondern ein römisch 40 . Haben Sie alleine in römisch 40 gelebt oder sind Sie mit Ihrem Mann nach römisch 40 gezogen? BF: Bei seinen Eltern. R: Sie haben bei seinen Eltern gelebt? Von wann bis wann? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Warum sind Sie nicht mit Ihrem Mann nach XXXX gegangen?R: Warum sind Sie nicht mit Ihrem Mann nach römisch 40 gegangen? BF: Er hat XXXX in XXXX gearbeitet, ich bin durcheinandergekommen.BF: Er hat römisch 40 in römisch 40 gearbeitet, ich bin durcheinandergekommen. R wiederholt die Frage. BF: Können Sie mir sagen, bis wann er in XXXX gearbeitet hatBF: Können Sie mir sagen, bis wann er in römisch 40 gearbeitet hat R: Das müssen Sie selbst wissen BF: Ich kann mich erinnern, dass er manchmal auf Reisen war, er war samstags und sonntags zu Hause. R: Wie haben Sie in der Zeit, in der Ihr Mann nicht mit Ihnen gelebt hat, Ihr Familienleben gelebt? BF: Als er gearbeitet hat? R wiederholt die Frage. BF: Wir hatten eine eigene Wohnung, ich war bei der Schwiegermutter und bei uns zu Hause. R: Haben Sie mit Ihrem Mann telefoniert, kam er am Wochenende zu Hause, sind Sie zu ihm nach XXXX gekommen?R: Haben Sie mit Ihrem Mann telefoniert, kam er am Wochenende zu Hause, sind Sie zu ihm nach römisch 40 gekommen? BF: Er kam am Wochenende und wir haben telefoniert. R: Sie haben gesagt, Ihr Mann war öfter auf Reisen, wie lange und wo war er? BF: Bitte warten Sie kurz. Er war nicht ständig weg und hat auch nicht ständig dort gelebt, er ist wegen der Arbeit gereist. R: Wohin? BF: Er wurde von der Arbeit dorthin geschickt. Er hat in XXXX gearbeitet, dass haben Sie selbst gesagt.BF: Er wurde von der Arbeit dorthin geschickt. Er hat in römisch 40 gearbeitet, dass haben Sie selbst gesagt. R: Wohin ist er gereist? BF: Zur Arbeit. R wiederholt die Frage. BF: Ich verstehe es schon. Sie haben zuerst gesagt, dass er gearbeitet, dann fragen Sie wie das Familienleben in seiner Abwesenheit war, das habe ich auch erzählt. Ich habe nicht gesagt, dass er oft weggefahren ist, er ist zur Arbeit gefahren. Ich war ein - bis drei Tage bei meiner Schwiegermutter. R an D: Sind im Russischen die Wörter von "reisen" und "pendeln" dieselben? D: Nein. R: Was sagte die BF? D: "Gefahren", aber nicht im Sinne von "pendeln", sondern von Sinne "eine Fahrt machen". R: Ist Ihr Mann pflegebedürftig? BF: Wie meinen Sie das? R wiederholt die Frage. BF: Ich bin seine Frau, ich habe ihn zu pflegen. BF lacht. Ich glaube nicht, dass er aktuell pflegebedürftig ist, ich mache das [aus] Achtung. R: Ist Ihr Mann krank? BF: Nein. R: Ist Ihr Mann in sonstiger Weise von Ihnen abhängig? BF: Nein. Wahrscheinlich bin ich von ihm abhängig. R: Wie? BF: Ich habe keine Arbeit, bekomme keine Kurse und habe kein eigenes Einkommen. R: Wie ist die Aufgabenteilung im Haushalt organisiert? BF lacht: Ich putze, ich kümmere mich um den Sohn. Ich kann auch nähen, das ist mein Beruf bzw. eher ein Hobby, ich habe das selbst erlernt. Ich kann für selbst die Sachen nähen, ich habe mir das selbst beigebracht. Das ist mein Hobby, das Nähen. Er geht in der Früh arbeiten und kommt am Abend zurück. R: Was ist seine Beteiligung am Haushalt? BF: Er hilft. R: Was hilft Ihr Mann? BF: Wenn wir z. B. was Großes kaufen, große Sachen macht er, er hilft. R: Ihr Sohn XXXX ist im XXXX geboren. Ist er gesund?R: Ihr Sohn römisch 40 ist im römisch 40 geboren. Ist er gesund? BF lacht: Ja. R: Laut Ihrer Stellungnahme geht er seit SEPTEMBER 2019, also seit zwei Monaten, in den Kindergarten. Von wem wurde er bisher betreut? BF: Ich. R: Wie ist die Kinderbetreuung nunmehr organisiert? BF: In der Früh bringe ich ihn hin und komme nach Hause und mache alles zu Hause. Dann hole ich ihn ab und besuche mit ihm die Schwiegermutter. Die Tage sind kurz. Ich lasse ihn auch draußen mit den Kinder[n] spielen und dann kommen wir nach Hause und dann kommt mein Mann von der Arbeit. R: Sie erwarten XXXX ihr zweites Kind. Sind beim Nasciturus Krankheiten bekannt?R: Sie erwarten römisch 40 ihr zweites Kind. Sind beim Nasciturus Krankheiten bekannt? BF: Nein, Gott sei Dank nicht. R: Sie haben gesagt, dass Sie in Österreich keine Deutschkurse gemacht [haben]? Haben Sie sonst Kurse gemacht? BF: Man hat mir das nicht gewährt, man hat meinen Sohn nicht gleich in den Kindergarten genommen. R: Waren Sie in Österreich jemals legal erwerbstätig? BF: Nein. R: Sie hatten einen AMS-Termin am 23.09.2015 und eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom 04.09.2015, alle offenbar nach dem Erhalt der Ladung über Ihren Anwalt ausgemacht. Was war das Ergebnis dieses Termins und der Betreuungsvereinbarung? BF: Ich wusste gar nicht, dass dieser Termin stattfindet. Ich wollte nämlich meinen Sohn in den Kindergarten geben, weil er schon ein Jahr und sechs Monate war. Man hat ihn nicht in den Kindergarten genommen und mir keine Kurs[e] gewährt. R: Sie haben sich in der Betreuungseinrichtung verpflichtet [...] zu arbeiten. BF: Ich wollte schon arbeiten, ich kann die Sprache nicht. R: Sie sind seit sechs Jahre in Österreich und [können] die Sprache nicht? BF: Eine Deutsche kam zu mir und hat mir geholfen, ich bin jetzt sehr aufgeregt. Sie hat mir auch geholfen. Ich spreche auch jetzt mit den Nachbarn, ich habe ja Nachbarn. Ich versuche es irgendwie, ohne Kurse ist es schwer. R: Wie stellen Sie sich ein weiteres Leben in Österreich vor, wenn Sie die Landessprache überhaupt nicht können? BF: Ich möchte lernen. R: Was hat Sie die letzten sechs Jahre abgehalten? BF: Ich habe versucht Kurse zu bekommen. R: Was sollte jetzt anders werden? BF: Ich möchte lernen, nach der Geburt meines Kindes. Ich möchte auch arbeiten, ich möchte einen Beruf erlernen, aber wegen meines Sohnes konnte ich in den letzten drei Jahren nirgends gehen. R: Warum sollen es mit zwei Kinder klappen, wenn es mit einem oder keinem Kind nicht geklappt hat? BF: Ich habe schon zuerst einen Kurs bekommen. Ich habe mich damals auch beim AMS registriert. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ich glaube, dass ich erst im XXXX Schwangerschaftsmonat den Kurs bekommen [habe]. Ich will Deutsch lerne[n], ich will nähen lernen und arbeiten.BF: Ich habe schon zuerst einen Kurs bekommen. Ich habe mich damals auch beim AMS registriert. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ich glaube, dass ich erst im römisch 40 Schwangerschaftsmonat den Kurs bekommen [habe]. Ich will Deutsch lerne[n], ich will nähen lernen und arbeiten. R: Sie haben in den letzten sechs Jahren nichts diesbezüglich gemacht, erklären Sie mir, warum ich Ihnen nun glauben soll, dass Sie es nun tun. BF: Sechs Jahre. Drei Jahre war ich automatisch zu Hause mit meinem Sohn. Ich wollte schon Kurse machen, ich bin dann schwanger geworden und war zu Hause. Ich dachte, dass ich Kurse machen werde, wenn er in den Kindergarten besucht. Ich wollte einen Kurs machen, etwas lernen oder zumindest meinen Mann helfen. Ich möchte nicht ständig von meinem Mann erhalten werden und selbstständig sein. R: Warum bekommen Sie dann ein zweites Kind, wenn Sie sagen, dass Sie arbeiten wollten, wenn Ihr Kind den Kindergarten angefangen hat? BF: Ich weiß es nicht. Es hat sich so ergeben. R: In welchen Vereinen sind Sie aktiv? BF: Nein. R: Und was haben Sie gemacht, Vereine, Sport, als Sie noch kein Kind hatten? BF: Ich war beim AMS, ich sagte dort, dass ich einen A1-Kurs brauchte. Eine Österreicherin ist dann zu mir gekommen, als mein Sohn auf der Welt war, ich habe mit ihr gelernt und mit ihr gesprochen. Sie hat die deutsche Sprache unterrichtet. R: Sie zogen im DEZEMBER 2014 innerhalb von XXXX um, im OKTOBER 2016 nach XXXX , seit APRIL 2017 leben Sie wieder in XXXX . Warum ziehen Sie so oft um?R: Sie zogen im DEZEMBER 2014 innerhalb von römisch 40 um, im OKTOBER 2016 nach römisch 40 , seit APRIL 2017 leben Sie wieder in römisch 40 . Warum ziehen Sie so oft um? BF: Die erste Wohnung war nicht gut, deshalb mussten wir die Wohnung umtauschen, die zweite war zu klein, als mein Sohn geboren wurde, dann sind wir nach XXXX übersiedelt In XXXX habe ich diese Österreicherin kennengelernt, sie ist zweimal in der Woche zu mir gekommen, dann sind wir nach XXXX übersiedelt. Dort stehe ich nur mit den Nachbarn in Kontakt.BF: Die erste Wohnung war nicht gut, deshalb mussten wir die Wohnung umtauschen, die zweite war zu klein, als mein Sohn geboren wurde, dann sind wir nach römisch 40 übersiedelt In römisch 40 habe ich diese Österreicherin kennengelernt, sie ist zweimal in der Woche zu mir gekommen, dann sind wir nach römisch 40 übersiedelt. Dort stehe ich nur mit den Nachbarn in Kontakt. R: An Ihrer Meldeadresse in XXXX konnten Sie im AUGUST 2015 nicht geladen werden, die Ladung kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Können Sie mir das erklären?R: An Ihrer Meldeadresse in römisch 40 konnten Sie im AUGUST 2015 nicht geladen werden, die Ladung kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Können Sie mir das erklären? BF: Vielleicht war das zu dem Zeitpunkt, als wir die Wohnung getauscht haben. R: Nein, das war im Dezember, vier Monat[e] später. BF: Das habe ich schon verstanden, ich weiß es nicht. R: Warum sind Sie an Ihrer Meldeadresse "unbekannt"? BF: Dort stand nur der Familienname meines Mannes, wir waren dort nicht standesamtlich verheiratet, ich weiß nicht warum, ich weiß nicht warum die Ladung nicht zu mir kam. R: Kommt es bei Ihnen daheim zu häuslicher Gewalt (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht, falls häusliche Gewalt von Ihnen ausgeht)? BF lacht: Nein. R: Wurde gegen Sie jemals eine Wegeweisung oder ein Betretungsverbot erlassen? BF: Nein. R: Ihr äußeres Erscheinungsbild hat sich seit dem Asylverfahren stark verändert, machen Sie das freiwillig? BF: Ja, ich mache das freiwillig, Sie haben das erste Foto, dass man von mir haben. Das hat man mir gesagt, dass ich nicht mit Hijab fotografiert werden kann. R: Wurden Sie jemals aus irgendeinem Grund angezeigt? Gab es ein Strafverfahren? BF: Nein. R: Sind Sie sonst bisher jemals mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt gekommen? BF: Nein. R: Gibt es Beweismittel oder sonstige Unterlagen, zu Ihrem Privat- und Familienleben oder Ihrer Identität, Ihren Lebensumständen sowie Ihrem Gesundheitszustand, die Sie bislang im Verfahren nicht vorgelegt haben und heute vorlegen möchten? BF: Nein, ich habe nichts. R: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Benötigen Sie aktuell Medikamente oder Therapien? BF: Nein. R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert? Wie wurde die Ausreise organisiert? BF: Von zu Hause hierher? R: Ja. BF: Meine Mutter hat das organisiert. R: Mit wem sind Sie nach Österreich gereist? BF: Dort waren mit mir Leute, solche Leute, wie ich, die illegal hiergekommen sind, aber wer sie waren, weiß ich nicht, ich kann mich nicht erinnern. R: Waren das Verwandten von Ihnen? BF: Nein. R: Auf S. 13 Ihre[r] Beschwerde schreiben Sie, dass es einer Frau aus dem Nordkaukasus verboten ist, alleine zu reisen, warum sollte Ihre Mutter Ihre Ausreise alleine organisieren? BF: Zu Hause war es gefährlich. Es waren auch andere Frauen mit mir, die auch hierherfuhren, ohne diese Frauen hätte sie mich hiergeschickt. Bei uns im Islam ist das so. Eine Frau kann nur mit anderen reisen. R: D. h., Sie hatten eine Fahrerin und eine Schlepperin? BF: Nein. R: Warum durften Sie mit einem Schlepper reisen? BF: Weil auch Frauen im Fahrzeug waren. R an D: Ist XXXX ein Vatersname?R an D: Ist römisch 40 ein Vatersname? D: Ja. R: Ihr Name wird in zwei verschiedenen Schreibweisen geschrieben, " XXXX " oder " XXXX ", was ist richtig?R: Ihr Name wird in zwei verschiedenen Schreibweisen geschrieben, " römisch 40 " oder " römisch 40 ", was ist richtig? BF: Nach der standesamtlichen Eheschließung hat man es mit " XXXX " geschrieben.BF: Nach der standesamtlichen Eheschließung hat man es mit " römisch 40 " geschrieben. R: Wie schreiben Sie sich jetzt richtig? BF: " XXXX ".BF: " römisch 40 ". R: Wieviel haben Sie für die Eheschließung bezahlt? BF: Ich weiß es nicht. R: Bevor eine Ehe nach islamischen Recht vollzogen werden kann, muss in Österreich eine standesamtliche Ehe bereits vorliegen. Standesamtlich haben Sie erst 2018, 5 Jahre später geheiratet. Erklären Sie mir das! BF: Bei uns ist es umgekehrt. Im Islam wird zuerst nach dem islamischen Ritus geheiratet, dann standesamtlich. R: Was ich Ihnen gesagt habe, sind die Regeln der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, warum sollte Sie ein österreichischer Imam, entgegen der Regelungen seiner Glaubensgemeinschaft verheiraten? BF: Ich weiß es nicht. Das war ein Tschetschene, der islamische Imam. R: Wie heißt der? BF: Ich weiß nicht. R: Wer waren die zwei Zeugen. BF: Ich kann mich an ihre Namen nicht mehr erinnern. R: Haben sie sie danach nie wiedergesehen? BF: Nein, ich kann mich erinnern, dass die Nachbarn dort waren, die leben dort nach wie vor. R: Zur Eheschließung müssen Lichtbildausweis, standesamtliche Heiratsurkunde. Geburtsurkunde und Meldezettel mitgebracht werden. Die Geburtsurkunde hatten Sie vor 2018 nicht in Österreich, einen Auslandsreisepass und Führerschein hatten Sie nicht, ihr Inlandsreisepass war beim Bundesamt. Erklären Sie mir, wie Sie Ihren Angaben zufolge geheiratet haben können sollen! BF: Um nach dem islamischen Ritus zu heiraten, braucht man keinen Pass und keine Geburtsurkunde. R: In Österreich schon. BF: Ich weiß, dass man das in Österreich braucht, weil wir auch standesamtlich geheiratet haben. R: Gibt es Beweise für die Eheschließung? BF: Es gibt keine schriftliche Bestätigung. R: Die Ehe verlangt nach dem Koran zu Ihrer Gültigkeit einen Ehevertrag, Sie gaben an, dass es keinen Beweis für die Eheschließung in Österreich gibt. Erklären Sie mir das! BF: Ich habe das nicht gehört, dass so etwas im Koran steht, aber Zeugen braucht man schon. R: Im Koran steht, dass man eine Brautgabe braucht, was war die Brautgabe? BF: Ich kann mich nicht erinnern, wie viel das war. R: Ich habe Sie ausführlich nach Ihrer Eheschließung gefragt, eine Brautgabe kam dabei nicht vor. BF: Die Brautgabe braucht man, aber ich weiß nicht, wie viel es war. R: Auf Grund der unglaubhaften Schilderung der Eheschließung geht das Gericht davon aus, dass Sie und Ihr Mann bereits in der Russischen Föderation nach muslimischem Ritus geheiratet haben. Was sagen Sie dazu? BF: Weil wir kein Papier haben? R: Weil Ihre Schilderung Ihre Eheschließung weder mit dem Koran noch mit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich übereinstimmt und ich davon ausgehe[...], dass ein Imam das kann, was sagen Sie? BF: Ich kann es nicht beweisen, dass wir hier nach dem muslimischen Ritus geheiratet [haben], wir haben keine Bestätigung bekommen. Ich habe auch kein Foto, um es zu beweisen. R: Haben Sie jemals versucht, legal nach Österreich einzuwandern? BF: Nein, ich bin das erste Mal hierhergekommen. R: Warum nicht? BF: Weil ich es eilig hatte. Meine Mutter hat mich gleich weggeschickt. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie Ihr Leben in der Russischen Föderation fortsetzen? BF: Jetzt weiß ich nicht, in den sechs Jahren hat sich viel geändert. R: Was hat sich geändert? BF: Jetzt ist es nicht so, so wies früher war. Wie soll ich das erklären? Früher wurde mein Vater gesucht und deshalb hat man mich nach mir gesucht und deshalb wurde ich damals hierhergeschickt. Ich war seit sechs Jahren nicht mehr dort. Ich weiß nicht, wie es jetzt dort ist. Ich weiß nicht, was sich dort verändert hat und was mit mir dort sein wird. Ich habe hier Kinder, ich will hier mein Leben führen. Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll. R: Was würde passieren, wenn Sie dort die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Russischen Föderation abwarten? BF: Ich weiß nicht. R: Was würde passieren, wenn Sie XXXX nach Russland mitnehmen würden?R: Was würde passieren, wenn Sie römisch 40 nach Russland mitnehmen würden? BF: Mit XXXX wir nichts passieren, aber ich weiß nicht, wie es sein wird.BF: Mit römisch 40 wir nichts passieren, aber ich weiß nicht, wie es sein wird. R: Was würde passieren, wenn Ihr Mann Sie dort besuchen würde? BF: Nichts, wahrscheinlich nichts, ich weiß es nicht. Ich habe keine Ahnung. R: Wie hat sich Ihre persönliche Situation seit der Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz am 15.06.2015 verändert? BF: Hier meinen Sie? R: Hier und in der Russischen Föderation. BF: Bitte um Entschuldigung können Sie es wiederholen. R wiederholt die Frage. BF: Mein Leben ist jetzt anders, ich habe [eine] eigene Familie, ich habe eigene Pläne. Auch was sich dort verändert hat, weiß ich nichts, dazu kann ich nichts sagen. R Wie hat sich Ihre Sicht die Lage in der Russischen Föderation verändert, Sie haben doch Verwandte dort! BF: Dort wird jetzt viel gebaut. Dort leben die Leute jetzt nach den islamischen Regeln, aber ich kann nichts Konkretes sagen, was sich inzwischen geändert hat. Ich weiß, dass dort Städte gebaut werden. Dass dort alles nach Islam geht, dort leben die Leute wie nach wie vor. R: Wäre es gut oder schlecht für Sie, dass die dort nach dem Islam leben? BF: Gut, dass sie nach dem islamischen Regeln leben, es wäre besser, [sie] hätten [...] vollständig den Islam angenommen [...]. R: Was heißt das? BF: Das dort Islam herrscht, wi[r] sind ein islamisches Land. R: Wie heißt das, ich verstehe das nicht! BF: Dort leben Tschetschene[n, Tschetschenen] sind Moslems. R: Warum wollen Sie dann in Österreich leben? BF: Weil meine Familie hier lebt und ich mein Leben hier führe. R: Ich habe noch immer nicht verstanden, was Sie damit, dass es besser wäre, wenn sie den Islam "vollständig" angenommen hätten, meinen! BF: Dass sich die Leute, vollständig an den islamischen Regeln halten würden. R Was fehlt, woran halten sie sich nicht? BF: Sie halten sich nicht an die Regeln. R: Ich verstehe Sie nicht. BF: Als ich weggefahren bin, war die Situation anders und jetzt ist die Situation anders, das möchte ich zum Ausdruck bringen. R: Haben Sie noch Fragen? BF: Nein. R: Haben Sie noch Fragen an die BF? BFV: Weiß Ihr Mann, wer die Zeugen bei der muslimischen Eheschließung waren? BF: Ich glaube schon, fragen Sie ihn. R fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. [Nach der Rückübersetzung] R: Wurde das richtig protokolliert, was Sie vorher angegeben haben? BF: Ja." Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte als Zeuge in der auf Deutsch durchgeführten Einvernahme folgende Angaben: R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau? Z1 (auf Deutsch): Deutsch, Russisch und Tschetschenisch als Muttersprache. R: Wünschen Sie die Einvernahme unter Verdolmetschung? Z1 (auf Deutsch): Nein. R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an. Z1: Ich heiße XXXX , geb. XXXX , Geburtsort: XXXX , XXXX , russische Staatsbürgerschaft.Z1: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , Geburtsort: römisch 40 , römisch 40 , russische Staatsbürgerschaft. R: In welcher Beziehung stehen Sie zur BF? Z1: Jetzt Ehemann. R: Möchten Sie eine Aussage im Verfahren Ihrer Frau machen? Z1: Ja. [...] R: Was würde Ihnen passieren, wenn Ihre Frau ihr Leben in der Russischen Föderation fortsetzt? Z1: Keine Ahnung, vielleicht werde ich umziehen, das habe ich nicht so weit überlegt. R: Was würde passieren, wenn sie dort die Erteilung eines Aufenthaltstitels abwartet? Z1: In Russland? R: Ja. Z1: Ich weiß nicht, ich kann das nicht sagen. R: Was würde passieren, wenn sie XXXX dorthin mitnehmen würde?R: Was würde passieren, wenn sie römisch 40 dorthin mitnehmen würde? Z1: Mein Kind lasse ich nirgendwo mitnehmen. R: Sie haben eine geteilte Obsorge, Ihre Frau kann genauso entscheiden, wie sie. Z1: Mein Kind bleibt, wo ich bin. R: Wer würde sich um das Kind hier kümmern? Z1: Ich, Kindergarten gibt es hier, Tagesmutter auch, es gibt viele Variante[n] in Österreich. Meine Mutter ist hier, sie kann auf das Kind aufpassen. R: Was würde passieren, wenn Sie die BF dort besuchen würden? Z1: Ich darf z. B. nicht. R: Ich möchte von Ihnen was passieren würde, wenn Sie nach es machen würden! Z1: Ich würde vielleicht ins Gefängnis kommen. R: Warum? Z1: Weil ich mit dem österreichischen Konventionsreisepass nicht dort einreisen kann. R: Wären Sie dort einer Gefährdung ausgesetzt? Z1: Nein. R: Sie leben seit 2004 in Österreich. Haben Sie seither Österreich jemals verlassen? Z1: Ja, schon, ich war in Europa. In XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , sonst weiß ich es nichts mehr.Z1: Ja, schon, ich war in Europa. In römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , sonst weiß ich es nichts mehr. R: Was haben Sie in diesen Staaten gemacht? Z1: In XXXX gibt es Verwandte väterlicherseits (vs.), die dort leben. In XXXX leben zwei Brüder meiner Mutter und ihre Familie. In XXXX war ich im Sommer eine Woche auf Urlaub. In XXXX und XXXX war ich auf Besuch bei Freunden. In XXXX war ich auf Besuch bei Freunden.Z1: In römisch 40 gibt es Verwandte väterlicherseits (vs.), die dort leben. In römisch 40 leben zwei Brüder meiner Mutter und ihre Familie. In römisch 40 war ich im Sommer eine Woche auf Urlaub. In römisch 40 und römisch 40 war ich auf Besuch bei Freunden. In römisch 40 war ich auf Besuch bei Freunden. R: Haben Sie die Europäische Union jemals verlassen? Z1: Nein. R: Sind Sie seit der Asylgewährung 2005 jemals in die Russische Föderation zurückgekehrt? Z1: Nein. R: Ihre Frau hat gesagt, Sie waren öfters auf Reisen. Waren Sie auf Reisen, seit Sie mit Ihrer Frau verheiratet waren? Z1: In XXXX war ich und auch in XXXX mit Verwandten, kann man sagen, und in XXXX auch.Z1: In römisch 40 war ich und auch in römisch 40 mit Verwandten, kann man sagen, und in römisch 40 auch. R: D. h., Sie sind immer alleine gereist und haben Ihre Frau in Österreich gelassen? Z1: Ja, meine Frau darf nicht, ich bin mit Verwandten gereist. R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in der Russischen Föderation? Z1: Tanten, Onkel, Cousins mütterlicher- (ms.) und väterlicherseits (vs.). R: In welchem Kontakt stehen Sie zu Ihnen? Z1: Ich rufe manchmal und frage sie, wie es geht. R: Beschreiben Sie mir, wann und wie Sie Ihre nunmehrige Frau kennengelernt haben! Z1: 2013 ist sie nach Österreich gekommen in XXXX drüben, XXXX , habe ich sie kenngelernt. Mit meiner Mutter war ich einmal drüben. Meine Mutter hat mir gesagt, [dass] sie ihre Mutter kennt. Wir waren auf Besuch und haben geredet und sind zusammengesessen und danach bin ich auch ein paar Mal zu ihr gefahren. Für mich gibt es heutzutage [nur wenige Mädchen,] die für mir passen, die für mich in Ordnung wären. Dann habe ich ihr angeboten, ob sie mich heiraten möchte, so haben wir uns kennengelernt und so habe ich sie geheiratet.Z1: 2013 ist sie nach Österreich gekommen in römisch 40 drüben, römisch 40 , habe ich sie kenngelernt. Mit meiner Mutter war ich einmal drüben. Meine Mutter hat mir gesagt, [dass] sie ihre Mutter kennt. Wir waren auf Besuch und haben geredet und sind zusammengesessen und danach bin ich auch ein paar Mal zu ihr gefahren. Für mich gibt es heutzutage [nur wenige Mädchen,] die für mir passen, die für mich in Ordnung wären. Dann habe ich ihr angeboten, ob sie mich heiraten möchte, so haben wir uns kennengelernt und so habe ich sie geheiratet. R: Das wissen Sie nach zwei Wochen? Z1: Wenn man sich mit einem Menschen zusammensetzt, dann sieht das ehrliche Gesicht des Menschen und sieht, was für ein Mensch sie ist. Nach dem Charakter, den sie hat, habe ich gesehen, dass sie ein ruhiges Mädchen ist und es hat mich interessiert, dass ich sie heirate. Dann ist drei Jahre vorbeigegangen, bevor wir das erste Kind bekommen haben, dann haben wir uns schon besser gekannt. R: Sie haben gesagt, dass es heutzutage wenige Mädchen gibt, die für Sie passen würden, was meinen Sie damit? Z1: Damit meine ich Mädchen, die meinen Charakter tragen. Dass sind die Frauen, die darauf hören, was man ihnen sagt, dass man den Charakter des Mannes erträgt. Ich meine damit, auch, dass sie den Haushalt führt, dass ich zu Essen habe, dass ich nach Hause komme. Eine Frau, die nicht dauern spazieren geht. R: War Ihre Inten[t]ion als Sie nach XXXX gefahren sind[, sich] eine Frau an[zu]schauen?R: War Ihre Inten[t]ion als Sie nach römisch 40 gefahren sind[, sich] eine Frau an[zu]schauen? Z
- Ich bin dort hingefahren, um zu schauen, wie es ihr geht. R: Haben Sie sie vor der Einreise gekannt? Z1: Meine Mutter hat von ihr gesprochen, aber sonst habe ich sie nicht gekannt. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass sie sie in Russland gekannt haben. Z1: Das stimmt nicht. R erinnert an die Wahrheitspflicht. R: Sie heirateten nach dem islamischen Ritus den Angaben Ihrer nunmehrigen Frau zufolge im XXXX 2013 - innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Einreise. Warum? Beschreiben Sie Ihre Überlegungen!R: Sie heirateten nach dem islamischen Ritus den Angaben Ihrer nunmehrigen Frau zufolge im römisch 40 2013 - innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Einreise. Warum? Beschreiben Sie Ihre Überlegungen! Z1: Dass ich Familie haben wollte. R: Beschreiben Sie Ihre Eheschließung nach muslimischem Ritus genau - ebenfalls wie eine Filmszene! Z1: Meine Mutter hat ihre Mutter angerufen, ob sie ihr die Hand ihrer Tochter gibt, sie war auch einverstanden. Meine Verwandten in XXXX sind zu ihren Verwandten in XXXX nach XXXX gegangen und haben dort um die Hand angehalten. Wir haben mit dem Imam der Moschee in XXXX geredet, mit dem haben wir alles abgewickelt.Z1: Meine Mutter hat ihre Mutter angerufen, ob sie ihr die Hand ihrer Tochter gibt, sie war auch einverstanden. Meine Verwandten in römisch 40 sind zu ihren Verwandten in römisch 40 nach römisch 40 gegangen und haben dort um die Hand angehalten. Wir haben mit dem Imam der Moschee in römisch 40 geredet, mit dem haben wir alles abgewickelt. R: Beschrieben Sie mir Ihre Hochzeit! Z1: Sie hat einen Trauzeugen gehabt und ich habe einen Trauzeugen gehabt und so haben wir das abgewickelt. R: Beschreiben Sie mir die Trauung genau, wo war das, wer waren die Trauzeugen, wer war der Imam? Z1: Die Trauung hat stattgefunden in der Wohnung meiner Eltern, ihr Trauzeuge war XXXX , den Nachnamen weiß ich nicht genau, mein Trauzeuge war Rebek ARSANOV (phonetisch) war mein Trauzeuge, er lebt in XXXX .Z1: Die Trauung hat stattgefunden in der Wohnung meiner Eltern, ihr Trauzeuge war römisch 40 , den Nachnamen weiß ich nicht genau, mein Trauzeuge war Rebek ARSANOV (phonetisch) war mein Trauzeuge, er lebt in römisch 40 . R: Sie hatten beide Zeugen. Z1: Der Imam hat sie gefragt, ob sie mich heiraten will und hat mich gefragt, ob ich sie heiraten will und dann hat es ein Fest gegeben. Viele Leute sind gekommen. Bei uns gibt es einen Grillplatz, dort sind viele hingekommen. Frauen haben zu Hause gefeiert. R: Wieviel haben Sie für die Eheschließung bezahlt? Z1: Keine Ahnung,
- R: Wem haben Sie die 500 bezahlt? Wie viel haben Sie dem Imam bezahlt? Z1: Bei uns zahlt man den Imam nicht. R: Laut islamischer Glaubensgemeinschaft zahlt man 60 Euro. Z1: Nur, wenn etwas ausgestellt wird, bei uns wurde nichts ausgestellt. R: Warum nicht? Z1: Es gibt die Variante, das ist ein Verein, der genehmigt ist, dass sich die Leute dort versammeln dürfen, das ist eine Moschee, aber offizielle Heiratsurkunde werden dort nicht ausgestellt. R: Warum sollte ein österreichischer Imam die Regeln seiner eigenen Glaubensgemeinschaft brechen? Z1: Vielleicht ist kein rechtmäßiger Imam. R: Warum gehen Sie zu ihm und nicht zu einem Imam, der Sie verheiraten darf? Z1: Es gab die Möglichkeit nach XXXX zu gehen, aber das hätte 100 Euro gekostet, nur das Ausstellen der Heiratsurkunde.Z1: Es gab die Möglichkeit nach römisch 40 zu gehen, aber das hätte 100 Euro gekostet, nur das Ausstellen der Heiratsurkunde. R: Wie heißt der Imam, der Sie verheiratet hat? Z1: XXXX , der Familiennamen weiß ich nicht.Z1: römisch 40 , der Familiennamen weiß ich nicht. R: Die Ehe verlangt nach dem Koran zu Ihrer Gültigkeit einen Ehevertrag, Ihre nunmehrige Frau gab an, dass es keinen Beweis für die Eheschließung in Österreich gibt. Erklären Sie mir das! Z1: Habe ich nicht, wenn es Trauzeuge gibt. Es gibt Zeugen, die sehen das, man braucht das nicht alles schriftlich machen. Früher hat man sich an das gehalten, was man sagt. Dass, was Sie gesagt haben weiß ich nicht, ich habe islamisch geheiratet. R: Die Ehe erfordert zu ihrer Gültigkeit nach dem Koran eine Brautgabe. Was war die Brautgabe? Z1: Meine Mutter hat der Braut Sachen gegeben. R: Waren Sie mit der Familie der BF in der Russischen Föderation (RF) befreundet oder bekannt? Z1: Nein, ich war auch nicht mit ihrer bekannt. R: Das Gericht geht auf Grund der Schilderungen von Ihnen und Ihrer Frau davon aus, dass die Ehe bereits in der R[F] arrangiert war, was sagen Sie dazu? Z1: Dass das nicht stimmt. R: Wurde die Ehe nicht schon in der R[F] geschlossen? Z1: Nein. R: Wie kam Ihre nunmehrige Frau an die benötigten Dokumente, die sie für die standesamtliche Eheschließung benötigt haben? Z1: Es hat damals ein Gesetz, dass mein eine mehr als sechs Monate älteren Geburtsurkunde nicht mehr zur Ausstellung einer Heiratsurkunde bekommen darf. Dann haben wir viel versucht über den Onkel meiner Frau diese Dokumente zu bekommen. Sie hatte schon eine Geburtsurkunde, aber die war eine ganz alte. Der Onkel sagte, dass die alten Sachen schon gelöscht, dass man sie neu ausstellen oder neu heraussuchen lassen muss. Dass würde Zeit dauern und Geld kosten. In der Zwischenzeit ist Zeit vergangen. Ich habe entweder gehört oder habe ich selbst beim Standesamt angerufen, da hat man mir gesagt, dass es dieses Gesetz nicht mehr gibt. Man sagte mir, welche Dokumente ich für die Eheschließung brauche, die habe ich alle zusammentragen. So haben wir einen Heiratstermin bekommen und haben so geheiratet. R: Hat Ihre Frau ihren Inlandsreisepass verlängern lassen oder einen Auslandsreisepass? Z1: Nein. R: Sie stellten erst im JUNI 2019 einen Antrag auf Einbürgerung. Warum? Sie halten sich bereits seit 15 Jahren in Österreich auf! Z1:
- Dass ich nicht so viele Arbeitszeiten zusammenbekommen, weil ich nicht so lange beschäftigt bin.
- Ich habe gemerkt, dass es leichter wäre, wenn ich in Österreich die Staatsbürgerschaft hätte. R: Was ist der Verfahrensstand im Staatsbürgerschaftsverfahren? Z1: Im JUNI 2019 habe den Antrag gestellt, ca. zwei Monate später bekam ich die Aufforderung weitere Dokumente nachzureichen, das habe ich gemacht. Seither ist der Antrag in Bearbeitung. Es ist offenbar so, dass die Anträge von XXXX nach XXXX geschickt, weil es in XXXX nicht genug Leute dafür gibt, es gibt dort nur zwei.Z1: Im JUNI 2019 habe den Antrag gestellt, ca. zwei Monate später bekam ich die Aufforderung weitere Dokumente nachzureichen, das habe ich gemacht. Seither ist der Antrag in Bearbeitung. Es ist offenbar so, dass die Anträge von römisch 40 nach römisch 40 geschickt, weil es in römisch 40 nicht genug Leute dafür gibt, es gibt dort nur zwei. R: Haben Sie einen Antrag gestellt, die Staatsbürgerschaft auch auf Ihre Kinder zu erstrecken? Z1: Ja. R: Hat Ihre Frau dem zugestimmt? Z1: Ja. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie nach Österreich eingereist sind? Z1: Ich weiß nicht ganz genau, wann ich zu arbeiten angefangen habe. Ich habe mit ca. XXXX Jahre habe ich versucht, kleinere Arbeiten zu übernehmen. Bei einer Firma fix beschäftigt, bin ich erst jetzt bei meiner aktuellen Firma, seit zwei Jahren.Z1: Ich weiß nicht ganz genau, wann ich zu arbeiten angefangen habe. Ich habe mit ca. römisch 40 Jahre habe ich versucht, kleinere Arbeiten zu übernehmen. Bei einer Firma fix beschäftigt, bin ich erst jetzt bei meiner aktuellen Firma, seit zwei Jahren. R: Welchen Beruf haben Sie gelernt? Z1: XXXX .Z1: römisch 40 . R: Wann haben Sie die Lehre gemacht? Z1: Ich habe in XXXX die Lehre angefangen, mit ca. XXXX . Dann habe ich die Lehre abgebrochen, weil ich geheiratet habe, weil das finanziell nicht gepasst hat. Dann habe ich im Lager gearbeitet, als XXXX , verschiedene Tätigkeiten. Auch als XXXX habe ich gearbeitet, auch auf Montage. Dann habe ich [als] Pflastersteine gesetzt für Schwimmbadumrandungen und Garageneinfahrten. In der Zwischenzeit habe ich gemerkt, dass ich nicht immer so schwere Arbeiten machen kann. Dann habe ich mir gedacht, dass ich die Lehre abschließen könnte, weil ich die Hälfte ja schon hatte. Ich musste nur mehr zwei Berufsschulklassen machen. Ich habe beim AMS nachgefragt, die sagten mir, dass ich die dritte Klasse über eine Firma machen könnte. Ich habe einen Betrieb gefunden, der mich aufgenommen hat. Ein halbes Jahr war ich dort beschäftigt, das war über eine Stiftung. Dann habe ich die dritte Klasse abgeschlossen. Die vierte Klasse, die ich machen müsste, für die hat mir mein AMS-Betreuer angeboten, dass ich [sie] bei einem XXXX , bei der er Kunde ist, [...] machen könnte, damit ich lernen kann. Der Firmenbesitzer hat zugestimmt. Dann habe [ich] begonnen, dort zu arbeiten und in der Zwischenzeit die vierte Klasse Berufsschule abgeschlossen. Dann hatte ich drei Monate Praktikumszeit. Danach hat der Firmenbesitzer mir gefragt, wenn ich den Lehrabschluss schaffe, kann ich dort anfangen zu arbeiten. Ich habe den Lehrabschluss Ende 2017 gemacht, Anfang 2018 habe ich schon einen Vertrag mit der Firma gehabt.Z1: Ich habe in römisch 40 die Lehre angefangen, mit ca. römisch 40 . Dann habe ich die Lehre abgebrochen, weil ich geheiratet habe, weil das finanziell nicht gepasst hat. Dann habe ich im Lager gearbeitet, als römisch 40 , verschiedene Tätigkeiten. Auch als römisch 40 habe ich gearbeitet, auch auf Montage. Dann habe ich [als] Pflastersteine gesetzt für Schwimmbadumrandungen und Garageneinfahrten. In der Zwischenzeit habe ich gemerkt, dass ich nicht immer so schwere Arbeiten machen kann. Dann habe ich mir gedacht, dass ich die Lehre abschließen könnte, weil ich die Hälfte ja schon hatte. Ich musste nur mehr zwei Berufsschulklassen machen. Ich habe beim AMS nachgefragt, die sagten mir, dass ich die dritte Klasse über eine Firma machen könnte. Ich habe einen Betrieb gefunden, der mich aufgenommen hat. Ein halbes Jahr war ich dort beschäftigt, das war über eine Stiftung. Dann habe ich die dritte Klasse abgeschlossen. Die vierte Klasse, die ich machen müsste, für die hat mir mein AMS-Betreuer angeboten, dass ich [sie] bei einem römisch 40 , bei der er Kunde ist, [...] machen könnte, damit ich lernen kann. Der Firmenbesitzer hat zugestimmt. Dann habe [ich] begonnen, dort zu arbeiten und in der Zwischenzeit die vierte Klasse Berufsschule abgeschlossen. Dann hatte ich drei Monate Praktikumszeit. Danach hat der Firmenbesitzer mir gefragt, wenn ich den Lehrabschluss schaffe, kann ich dort anfangen zu arbeiten. Ich habe den Lehrabschluss Ende 2017 gemacht, Anfang 2018 habe ich schon einen Vertrag mit der Firma gehabt. R: Sie arbeiteten AUGUST - NOVEMBER 2013 - das war eine Lehre. Dann mehrere Wochen zwischen 25.02.2014 und 02.09.2014, danach aber - abgesehen von 6 Wochen 2016 - erst seit JÄNNER 2018 wieder Vollzeit. Wovon haben Sie davor Ihren Lebensunterhalt bestritten? Z1: Teilzeit, geringfügig war ich beschäftigt. R: Warum geringfügig? Z1: Er hat mich nicht immer gebraucht, nur ein-, zweimal die Woche. Daher hat er mich so abgemeldet und abgeholt, wie er mich gebraucht hat. R: JÄNNER/FEBRUAR 2018 bezog Ihre nunmehrige Frau wieder Verpflegungsleistungen aus der Grundversorgung. Warum gerade dann, nachdem Sie wieder begannen Vollzeit zu arbeiten? Z1: Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht. Das kann nicht stimmen. Damals, wo ich AMS -Geld bezogen habe, waren das 900 oder 1.000 Euro. Damals hat die Frau auch keine Grundversorgung bekommen, weil ich genug Geld hatte. Das kann sein, weil ich Ende 2017 den Lehrabschluss gemacht habe und danach arbeitslos war. Es kann sein, dass in der Zwischenzeit den Antrag für sie gestellt habe. Aber, wenn ich Gehalt bezieh[...]e, bekommt sie die Grundversorgung nicht, ich muss die Gehaltsbestätigung immer zur Grundversorgung bringen. R: 2018/2019 haben Sie in XXXX gearbeitet, zumindest waren Sie dort versichert; das war im Übrigen kein XXXX , sondern ein XXXX . Hat Ihre Frau in der Zeit alleine in XXXX gelebt?R: 2018 aus 2019, haben Sie in römisch 40 gearbeitet, zumindest waren Sie dort versichert; das war im Übrigen kein römisch 40 , sondern ein römisch 40 . Hat Ihre Frau in der Zeit alleine in römisch 40 gelebt? Z1: Ich war nicht in XXXX , ich weiß nicht, warum in XXXX gemeldet. XXXX wurde von XXXX übernommen. XXXX ist ein XXXX in XXXX . In XXXX , wenn Arbeiter benötigt werden, wenn jemand ausgefallen, bin ich z. B. in XXXX eingesprungen, weit weg bin ich aber nicht gegangen.Z1: Ich war nicht in römisch 40 , ich weiß nicht, warum in römisch 40 gemeldet. römisch 40 wurde von römisch 40 übernommen. römisch 40 ist ein römisch 40 in römisch 40 . In römisch 40 , wenn Arbeiter benötigt werden, wenn jemand ausgefallen, bin ich z. B. in römisch 40 eingesprungen, weit weg bin ich aber nicht gegangen. R: Haben Sie außerhalb von XXXX gearbeitet?R: Haben Sie außerhalb von römisch 40 gearbeitet? Z1: Ja, als ich XXXX war. Ich weiß nicht mehr, wann das war, aber ich habe damals für XXXX gearbeitet, das ist eine XXXX firma.Z1: Ja, als ich römisch 40 war. Ich weiß nicht mehr, wann das war, aber ich habe damals für römisch 40 gearbeitet, das ist eine römisch 40 firma. R: War Ihr Sohn schon auf der Welt? Z1: Ich weiß jetzt nicht mehr, ich habe keine Ahnung, ich glaube nicht, es war davor. R: 30.09.2012 - 14.01.2013 - das war währen[d] der Lehre - waren Sie arbeitslos. Warum? Z1: Das kann sein. Die erste Berufsschulklasse, [die habe] ich nicht geschafft, weil ich einige Fächer nicht bestanden habe. Es gab Beanstandungen in der Firma. Wegen dieser Beanstandungen und dem negativen Schulerfolg wurde ich gekündigt. Die Firmenchefin sagte mir aber zu, wenn ich die erste Berufsschulklasse schaffe, wieder bei ihnen anfangen kann. Ich habe die Prüfungen geschafft und wieder dort angefangen. R: Was haben Sie in der Zeit gemacht zwischen September 2012 und Jänner 2013 gemacht? Z1: Ich weiß leider nicht. R: Sind Sie zufällig nach XXXX gefahren, um zu heiraten?R: Sind Sie zufällig nach römisch 40 gefahren, um zu heiraten? Z1: Ich kann nicht nach XXXX fahren, weil ich keinen Inlandspass habe. Normalerweise hätte ich schon zweite oder dritte Mal den Pass verlängern müssen, ich habe noch nie einen gehabt. Mit einem Konventionsreisepass [darf] ich nach XXXX oder XXXX . Wenn ich aber nach Russland komme, steht im Pass alles "schwarz auf weiß".Z1: Ich kann nicht nach römisch 40 fahren, weil ich keinen Inlandspass habe. Normalerweise hätte ich schon zweite oder dritte Mal den Pass verlängern müssen, ich habe noch nie einen gehabt. Mit einem Konventionsreisepass [darf] ich nach römisch 40 oder römisch 40 . Wenn ich aber nach Russland komme, steht im Pass alles "schwarz auf weiß". R: Sind Sie, Ihre Frau oder Ihr Kind pflegebedürftig? Z1: Nein. R: Sind Sie, Ihre Frau oder Ihr Kind krank? Z1: Nein. R: Ist Ihre Frau in sonstiger Weise von Ihnen abhängig? Z1: Nein, außer dass Kinder sind, sonst nichts. R: Wie ist die Aufgabenteilung im Haushalt organisiert? Wie machen Sie die Kinderbetreuung. Z1: Die Frau passt auf das Kind auf. Ich arbeite. Wenn ich nach Hause komme, bin ich zu Hause mit dem Kind und spiele. Auch wenn es irgendwo Termin gibt, nehme ich mir frei oder meine Mutter kümmert sich, sie wohnt gleich in der Nähe. R: Was ist mit den anderen Haushaltsaufgaben, Kochen, Putzen, Waschen? Z1: Das macht die Frau. R: Ihr Sohn XXXX geht laut der Stellungnahme Ihrer nunmehrigen Frau seit SEPTEMBER 2019, also seit zwei Monaten, in den Kindergarten. Hat sich in der Betreuung seither was geändertR: Ihr Sohn römisch 40 geht laut der Stellungnahme Ihrer nunmehrigen Frau seit SEPTEMBER 2019, also seit zwei Monaten, in den Kindergarten. Hat sich in der Betreuung seither was geändert Z1: Nein. R: Es gibt eine standesamtliche Erklärung über die gemeinsame Obsorge. Warum haben Sie das gemacht? Z1: 2015, wo meine Frau einen negativen Bescheid bekommen hat, habe ich einen Anwalt aus XXXX kennengelernt, der hat mir gesagt, dass ich einen Obsorgeantrag machen soll, weil das ein Vorteil für mich ist, damit meine Frau hierbleiben kann.Z1: 2015, wo meine Frau einen negativen Bescheid bekommen hat, habe ich einen Anwalt aus römisch 40 kennengelernt, der hat mir gesagt, dass ich einen Obsorgeantrag machen soll, weil das ein Vorteil für mich ist, damit meine Frau hierbleiben kann. R: Was ist Ihr Anteil an der Obsorge? Z1: Obsorge? Wenn ich zu Hause, schaue ich, [was] ich machen kann. Was soll ich sonst leisten? Das Kind ist noch klein, es braucht seine Mutter. Wenn ich nach Hause komme, spiele [ich] mit dem Kind und [schaue] mit dem Kind Kinderzeichentrickserien. Ich bringe das Essen nach Hause und gehe einkaufen. Sonst fällt mir jetzt nichts ein. R: Sie erwarten XXXX ihr zweites Kind. Sind beim XXXX Krankheiten bekannt?R: Sie erwarten römisch 40 ihr zweites Kind. Sind beim römisch 40 Krankheiten bekannt? Z1: Nein. R: Wie verbringt Ihre nunmehrige Frau den Alltag in Österreich? Z1: Wenn ich nicht zu Hause bin, das Kind ist im Kindergarten, seit zwei Monaten, sie kann nähen, Kleidungsstücke. Sie näht zu Hause Kleidung, wenn sich die Zeit ergibt. Sie hat zu Hause A1 und A2-Bücher, die ich ihr gekauft habe, die liest sie. Sie kocht und putzt, holt das Kind vom Kindergarten. Zu Mittag schläft das Kind, wenn nicht, gehen sie die Mutter besuchen oder auf den Kinderspielplatz. Sonst geht sie einkaufen, ein paar Sachen, die sie braucht. So ist das. R: Beschreiben Sie die Beziehung Ihrer nunmehrigen Frau zu Ihrer Tante XXXX seit der Einreise!R: Beschreiben Sie die Beziehung Ihrer nunmehrigen Frau zu Ihrer Tante römisch 40 seit der Einreise! Z1: Da zuerst hat Frau - ich glaube sie heißt XXXX - dass sie (BF) nach Österreich eingereist ist. Ich wusste nicht, dass die Tante ist, sie hat bei uns in XXXX gewohnt. Ca. 2014 hat meine Mutter herausgefunden, dass XXXX , die Tante meiner Frau ist. Sie hat ihr die Telefonnummer gegeben, seitdem rufen sie sich zusammen und treffen sie sich. Entweder sie treffen sich bei ihr oben oder bei uns.Z1: Da zuerst hat Frau - ich glaube sie heißt römisch 40 - dass sie (BF) nach Österreich eingereist ist. Ich wusste nicht, dass die Tante ist, sie hat bei uns in römisch 40 gewohnt. Ca. 2014 hat meine Mutter herausgefunden, dass römisch 40 , die Tante meiner Frau ist. Sie hat ihr die Telefonnummer gegeben, seitdem rufen sie sich zusammen und treffen sie sich. Entweder sie treffen sich bei ihr oben oder bei uns. R: Beschreiben Sie die Beziehung Ihrer nunmehrigen Frau zu Ihren Verwandten (Eltern, Geschwister) seit der Einreise! Z1: Ich bin ihr Ehemann. Sie muss schauen, dass sie guten Kontakt zu meinen Leuten hat. R: Warum muss sie das? Z1: Wenn sie mich respektiert und mich als Mann haben möchte, dann sie sollte sie oder jeder [...] das machen. R: Beschreiben Sie mir diese Beziehung? Z1: Dass sie die Mutter von mir besucht, dass die drinnen, zu Hause kochen, essen, trinken, putzen, draußen spazieren. Ich weiß nicht, was ich soll ich Ihnen noch erzählen. Ganz normale Familiensituation, meine Mutter schaut auf meine Frau wie zu einer zweiten Tochter. Ich weiß nicht, wie ich Ihnen das sonst beschreiben soll. R: Sie zogen im DEZEMBER 2014 innerhalb von XXXX um, im OKTOBER 2016 nach XXXX , seit APRIL 2017 leben Sie wieder in XXXX . Warum ziehen Sie so oft um?R: Sie zogen im DEZEMBER 2014 innerhalb von römisch 40 um, im OKTOBER 2016 nach römisch 40 , seit APRIL 2017 leben Sie wieder in römisch 40 . Warum ziehen Sie so oft um? Z1: Die erste Wohnung, wo ich gewohnt habe, in der XXXX war sehr schimmelig, dann bin ich in die XXXX umgezogen. Die Wohnung dort war mit der Zeit zu klein, meine Frau war damals, glaube ich, schwanger. Dann sind wir nach XXXX umgezogen, weil ich in XXXX keine passende [keine] 2-Zimmer-Wohnung gefunden habe. Die dritte Berufsschulklasse habe ich damals besucht, aber diese Wohnung hat auch nicht gepasst, weil die Wohnung kalt wurde, wenn man gelüftet hat. Dann habe ich beim XXXX eine neue Wohnung beantragt und da habe ich meine aktuelle Wohnung bekommen, das ist eine Gemeindewohnung.Z1: Die erste Wohnung, wo ich gewohnt habe, in der römisch 40 war sehr schimmelig, dann bin ich in die römisch 40 umgezogen. Die Wohnung dort war mit der Zeit zu klein, meine Frau war damals, glaube ich, schwanger. Dann sind wir nach römisch 40 umgezogen, weil ich in römisch 40 keine passende [keine] 2-Zimmer-Wohnung gefunden habe. Die dritte Berufsschulklasse habe ich damals besucht, aber diese Wohnung hat auch nicht gepasst, weil die Wohnung kalt wurde, wenn man gelüftet hat. Dann habe ich beim römisch 40 eine neue Wohnung beantragt und da habe ich meine aktuelle Wohnung bekommen, das ist eine Gemeindewohnung. R: An Ihrer Meldeadresse in XXXX konnte Ihre Frau im AUGUST 2015 nicht geladen werden, die Ladung kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Können Sie mir das erklären? Haben Sie im AUGUST 2015 nicht in Ihrer Wohnung gelebt?R: An Ihrer Meldeadresse in römisch 40 konnte Ihre Frau im AUGUST 2015 nicht geladen werden, die Ladung kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Können Sie mir das erklären? Haben Sie im AUGUST 2015 nicht in Ihrer Wohnung gelebt? Z1: In der XXXX ?Z1: In der römisch 40 ? R: Ja. Z1: Ja, das kann sein. Am Postkasten im Erdgeschoss stand nur mein Familienname. R: Das war ein eigenhändiger RSa-Brief, dieser wäre nicht ins Postfach nicht eingelegt worden. Z1: Dann hat der Postler meine Frau vielleicht nicht gefunden, weil ihr Name nirgends stand. R: Kommt es bei Ihnen daheim zu häuslicher Gewalt (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht, falls häusliche Gewalt von Ihnen ausgeht)? Z1: Was für Gewalt? R wiederholt die Frage. Z1: Nein. R: Wurde gegen Sie jemals eine Wegeweisung oder ein Betretungsverbot erlassen? Z1: Nein. R: Wurden Sie jemals aus irgendeinem Grund angezeigt? Gab es ein Strafverfahren? Z1: Ja, aber das Strafverfahren wurde eingestellt. R: Sind Sie sonst bisher jemals mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt gekommen? Z1: Jetzt ist das Verfahren schon abgeschlossen, sonst war nichts. R: Haben Sie Fragen an den Zeugen? BFV: Nein, danke. [Nach der Durchsicht] R: Wurde das richtig protokolliert, was Sie vorher angegeben haben? Z1: Ja." Die Tante der Beschwerdeführerin machte als Zeugin in der auf Russisch durchgeführten Einvernahme folgende Angaben: R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau? Z2: Russisch und Deutsch. R: Was ist Sprachniveau auf Deutsch? Z2 (auf Deutsch): Normal, ich spreche Deutsch, aber ich verstehe nicht alles. R: Wünschen Sie Einvernahme auf Deutsch oder Russisch? Z2: Auf Russisch. R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an. Z2: Ich heiße XXXX , geb. XXXX .Z2: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 . R: In welcher Beziehung stehen Sie zur BF? Z2: Das ist meine Nichte. R: Möchten Sie eine Aussage im Verfahren Ihrer Nichte machen? Z2: Ja. [...] R: Sind Sie seit der Asylgewährung jemals in die Russische Föderation zurückgekehrt? Z2: Nach Russland? R: Ja. Z2: Das ist kein Problem, ich fahre hin. R: Wie oft waren Sie seither in Russland? Z2: Voriges Jahr waren wir dort, weil meine Schwiegermutter gestorben ist, deshalb sind wir hingefahren. R: Wie oft waren Sie ungefähr in der RF? Z2: Ca. fünf- oder sechsmal. R: Ihre Nichte hat bis 2013 in der RF gelebt, haben Sie sie besucht? Z2: Nein. R: Warum nicht? Z2: Ich hatte keine konkrete Adresse von ihnen. Sie haben ständig den Aufenthaltsort gewechselt. R: Haben Sie bevor Sie selbst nach Österreich gezogen sind, mit Ihrer Nichte in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? Z2: Nein, weil sie keine konkrete Adresse hatte. R: Seit wann wissen Sie von der Einreise Ihrer Nichte in Österreich? Z2: Seit
- R: Wie haben Sie davon erfahren? Z2: Wie ich das erfahren habe? R: Ja. Z2: Ich habe von ihrer Schwiegermutter erfahren, dass sie in Österreich ist. R: Sie haben Kontakt zu ihrer Schwiegermutter, aber nicht zu Ihrer Nichte, warum? Z2: Weil ich ihre Schwiegermutter kannte. Sie sagte, dass sie nicht wusste, dass die BF meine Nichte ist. Sie hat hier geheiratet, erst dann habe ich erfahren, dass sie hier ist. R: Waren Sie bei der Eheschließung der BF eingeladen? Z2: Nein, ich war nicht dabei. Als Tante darf man nicht dabei sein, das ist nicht erlaubt. R: Warum, Sie sind die einzige Verwandte der BF in Österreich? Z2: Bei uns ist es nicht üblich, dass man zur Eheschließung eingeladen [wird], weder die Eltern noch die anderen Verwandten. R: Was wissen Sie von der Eheschließung der BF, können Sie mir das schildern? Z2: Eigentlich nichts, man hat mir nur gesagt, dass sie verheiratet [ist]. Da war ich froh, dass meine Nicht geheiratet hat. R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zur BF! Z2: Das ist meine Blutsverwandte. Zuerst hatten wir keinen Kontakt zueinander, nur manchmal haben wir telefoniert und dann, als das Kind geboren worden ist, hat sie mich besucht. Sie kommt zu uns Besuch und wir besuchen sie. R: Gibt es Abhängigkeiten zwischen Ihnen und der BF? Z2: Nein. R: Haben Sie Fragen an die Zeugin? BFV: Nein. R: Wollen Sie eine Durchsicht oder Rückübersetzung? Z2: Bitte auf Russisch. [Nach der Rückübersetzung] R: Wurde das richtig protokolliert, was Sie vorher angegeben haben? Z2: Ja." Die Vertreterin der Beschwerdeführerin erstattete die folgende Stellungnahme und die Beschwerdeführerin gab Folgendes an: "BFV: Betreffend die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin möchte ich anmerken, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes mehrfach beim XXXX vorstellig wurde, um sich für einen passenden Deutschkurs einzuschreiben. Sie wurde einem Einstufungstest unterzogen, erhielt aber in der Folge keine Zuteilung. Vor der heutigen Verhandlung unterhielt ich mich länger mit ihr auf Deutsch und hatte den Eindruck, dass sie einfach formulierte Fragen sehr gut versteht und diese auch auf Deutsch beantworten konnte. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Sie ist standesamtlich verheiratet und Mutter eines Sohnes, der im österreichischen Bundesgebiet zur Welt kam und dem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zukommt. Weiters ist sie derzeit schwanger und wird voraussichtlich am XXXX entbinden. In dem Zusammenhang wird beispielhaft auf das Erkenntnis VfGH 11.06.2012, U 128/12, verwiesen, wonach die Ausweisung der Mutter eines Neugeborenen unzulässig ist, was mitunter mit der zwingenden Wahrung des Kindeswohls begründet wird. Der Sohn der BF ist die primäre Betreuung durch seine Mutter gewöhnt und wäre daher eine Trennung nicht im Sinne des Kindeswohls. Der Kindesvater ist asylberechtigt und daher die Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation nicht zumutbar. Die BF ist strafrechtlich unbescholten, weiters ist ihr die lange Verfahrensdauer nicht anzulasten. Es wird daher der Antrag aufrechterhalten, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären."BFV: Betreffend die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin möchte ich anmerken, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes mehrfach beim römisch 40 vorstellig wurde, um sich für einen passenden Deutschkurs einzuschreiben. Sie wurde einem Einstufungstest unterzogen, erhielt aber in der Folge keine Zuteilung. Vor der heutigen Verhandlung unterhielt ich mich länger mit ihr auf Deutsch und hatte den Eindruck, dass sie einfach formulierte Fragen sehr gut versteht und diese auch auf Deutsch beantworten konnte. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Sie ist standesamtlich verheiratet und Mutter eines Sohnes, der im österreichischen Bundesgebiet zur Welt kam und dem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zukommt. Weiters ist sie derzeit schwanger und wird voraussichtlich am römisch 40 entbinden. In dem Zusammenhang wird beispielhaft auf das Erkenntnis VfGH 11.06.2012, U 128/12, verwiesen, wonach die Ausweisung der Mutter eines Neugeborenen unzulässig ist, was mitunter mit der zwingenden Wahrung des Kindeswohls begründet wird. Der Sohn der BF ist die primäre Betreuung durch seine Mutter gewöhnt und wäre daher eine Trennung nicht im Sinne des Kindeswohls. Der Kindesvater ist asylberechtigt und daher die Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation nicht zumutbar. Die BF ist strafrechtlich unbescholten, weiters ist ihr die lange Verfahrensdauer nicht anzulasten. Es wird daher der Antrag aufrechterhalten, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. BF: Wegen der Familie, um hier zu arbeiten und zu lernen,... ich habe hier viele Chancen um zu arbeiten und zu lernen, vorwiegend aber wegen der Familie. R: Wie lange haben Sie Ihr erstes Kind gestillt? BF: Bis zu 6 Monaten, circa."
- Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG und erteilte Rechtsmittelbelehrung.
- Nach Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG und erteilte Rechtsmittelbelehrung. Das Protokoll der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin sowie dem Rechtsvertreter im Anschluss an die Verhandlung persönlich ausgefolgt und dem Bundesamt elektronisch übermittelt.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 13.11.2019 die schriftliche Ausfertigung des am 11.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin war Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekannte sich zum muslimischen Glauben. Sie sprach Tschetschenisch und Russisch. Die Beschwerdeführerin wurde XXXX in der Stadt XXXX in XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin wuchs dann zunächst im Dorf XXXX auf und besuchte dort die erste Klasse. Danach zog die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach XXXX , wo sie die zweite bis zur vierten Klasse besuchte. Die fünfte und sechste Klasse besuchte die Beschwerdeführerin in XXXX . Danach lebte die Beschwerdeführerin in XXXX und XXXX , von wo sie aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausreiste. Die Beschwerdeführerin lebte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern an den verschiedenen Orten bei ihren Onkeln und Tanten sowie in XXXX bei ihrem Großvater. Den Lebensunterhalt bestritt die Beschwerdeführerin durch ihre Verwandten, die sie finanziell unterstützten.Die Beschwerdeführerin wurde römisch 40 in der Stadt römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin wuchs dann zunächst im Dorf römisch 40 auf und besuchte dort die erste Klasse. Danach zog die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach römisch 40 , wo sie die zweite bis zur vierten Klasse besuchte. Die fünfte und sechste Klasse besuchte die Beschwerdeführerin in römisch 40 . Danach lebte die Beschwerdeführerin in römisch 40 und römisch 40 , von wo sie aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausreiste. Die Beschwerdeführerin lebte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern an den verschiedenen Orten bei ihren Onkeln und Tanten sowie in römisch 40 bei ihrem Großvater. Den Lebensunterhalt bestritt die Beschwerdeführerin durch ihre Verwandten, die sie finanziell unterstützten. 1.1.
- Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin lebten mittlerweile in XXXX . Sie waren nicht erwerbstätig und bestritten ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen.1.1.
- Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin lebten mittlerweile in römisch 40 . Sie waren nicht erwerbstätig und bestritten ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen. Die zwei Schwestern der Beschwerdeführerin lebten weiterhin in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie waren beide verheiratet. Ihre Männer waren berufstätig und kamen für den Lebensunterhalt der Schwestern der Beschwerdeführerin auf. Des weiteren lebten fünf Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Ein Onkel väterlicherseits lebte in XXXX in XXXX , einer in XXXX in XXXX und einer in XXXX in XXXX . Der Onkel mütterlicherseits arbeitete auf Baustellen, auch die Onkel väterlicherseits waren berufstätig. Die Beschwerdeführerin hatte von Österreich aus regelmäßig Kontakt zu ihren Verwandten. Diese unterstützten die Beschwerdeführerin bei der Besorgung von Dokumenten in der Russischen Föderation.Des weiteren lebten fünf Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Ein Onkel väterlicherseits lebte in römisch 40 in römisch 40 , einer in römisch 40 in römisch 40 und einer in römisch 40 in römisch 40 . Der Onkel mütterlicherseits arbeitete auf Baustellen, auch die Onkel väterlicherseits waren berufstätig. Die Beschwerdeführerin hatte von Österreich aus regelmäßig Kontakt zu ihren Verwandten. Diese unterstützten die Beschwerdeführerin bei der Besorgung von Dokumenten in der Russischen Föderation. Der Großvater der Beschwerdeführerin war bereits verstorben. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin wurde in der RUSSISCHEN FÖDERATION nie asylrelevant verfolgt. Im Falle ihrer Rückkehr drohte ihr keine Gefahr in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Die in Österreich asylberechtigte Tante der Beschwerdeführerin fuhr regelmäßig zurück in die RUSSISCHE FÖDERATION und war dabei keiner Bedrohung ausgesetzt. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin war gesund und litt an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie war im XXXX schwanger.1.1.
- Die Beschwerdeführerin war gesund und litt an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie war im römisch 40 schwanger. 1.
- Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich: 1.2.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich seit ihrer Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen am 16.05.2013 in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens am 06.06.2013 verfügte die Beschwerdeführerin über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.06.2015 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.06.2015 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin war keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kam ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie war weder Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin lebte von 16.05.2013 bis 13.06.2013 in der XXXX von 17.06.2013 bis 24.06.2013 im Grundversorgungsquartier in XXXX . Danach zog sie zu ihrem Ehemann nach XXXX . Sie lebten seither gemeinsam in einem Haushalt und zogen im DEZEMBER 2014 innerhalb XXXX um, im OKTOBER 2016 nach XXXX und im APRIL 2017 wieder nach XXXX .1.2.
- Die Beschwerdeführerin lebte von 16.05.2013 bis 13.06.2013 in der römisch 40 von 17.06.2013 bis 24.06.2013 im Grundversorgungsquartier in römisch 40 . Danach zog sie zu ihrem Ehemann nach römisch 40 . Sie lebten seither gemeinsam in einem Haushalt und zogen im DEZEMBER 2014 innerhalb römisch 40 um, im OKTOBER 2016 nach römisch 40 und im APRIL 2017 wieder nach römisch 40 . 1.2.
- Die Beschwerdeführerin nahm in Österreich an keinen Deutschkursen teil und legte keine Deutschprüfung ab. Sie verfügte über keine Deutschkenntnisse. Sie nahm keine sonstigen Bildungsmaßnahmen im Bundesgebiet in Anspruch. Sie war weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation. Die Beschwerdeführerin erbrachte auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich. Die Beschwerdeführerin bezog vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis zu ihrem Einzug in die Wohnung ihres Ehemannes Leistungen aus der Grundversorgung und lebte in einem Quartier der Grundversorgung. Danach bezog sie bis AUGUST 2013 noch Krankenversicherung und Verpflegung aus der Grundversicherung sowie bis APRIL 2014 nur noch Krankenversicherung. Danach bezog die Beschwerdeführerin abgesehen von JÄNNER und FEBRUAR 2018 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich jedoch noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und versuchte nie, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin heiratete am 24.08.2018 (standesamtlich) einen in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen; diese Ehe wurde bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation arrangiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im XXXX 2013 in Österreich nach muslimischem Ritus heiratete. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zum Zweck der Familienzusammenführung.1.2.
- Die Beschwerdeführerin heiratete am 24.08.2018 (standesamtlich) einen in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen; diese Ehe wurde bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation arrangiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im römisch 40 2013 in Österreich nach muslimischem Ritus heiratete. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zum Zweck der Familienzusammenführung. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 28.04.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte im JUNI 2019 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Der Ehe der Beschwerdeführerin entstammte der am XXXX in Österreich geborene Sohn, XXXX , dem der Status des Asylberechtigten vom Vater im Familienverfahren abgeleitet wurde.Der Ehe der Beschwerdeführerin entstammte der am römisch 40 in Österreich geborene Sohn, römisch 40 , dem der Status des Asylberechtigten vom Vater im Familienverfahren abgeleitet wurde. Dem Ehemann und dem Sohn der Beschwerdeführerin drohte im Falle der Einreise in die RUSSISCHE FÖDERATION keinerlei Gefahr oder Verfolgung; sie konnten die Beschwerdeführerin dort gefahrlos besuchen oder sich dort mit ihr niederlassen. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn besuchte seit SEPTEMBER 2018 den Kindergarten. Die Obsorge über ihren Sohn kam der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam zu. Der Beschwerdeführerin oblag der gesamte Haushalt sowie die Kinderbetreuung; ihr Ehemann spielte nur gelegentlich mit ihrem Sohn und schaute mit ihm gemeinsam Zeichentrickserien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX eine XXXX . Darüber hinaus arbeitete er im Jahr XXXX lediglich ein paar Tage am Stück Vollzeit und ein halbes Monat geringfügig; im Jahr XXXX im XXXX geringfügig sowie von XXXX bis XXXX Vollzeit; im Jahr XXXX einige Tage, maximal jedoch zwei Monate am Stück Vollzeit bzw. geringfügig; im Jahr XXXX einige Tage sowie einmal fast vier Monate am Stück geringfügig; im Jahr XXXX fast ein Monat Vollzeit sowie 3 1/2 Monate geringfügig und im Jahr XXXX fast drei Monate sowie ein Monat am Stück geringfügig. Von XXXX bis XXXX hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin Anspruch auf Kindergeld. Von XXXX bis XXXX arbeitete der Ehemann der Beschwerdeführerin Vollzeit bei einem XXXX in XXXX und kehrte nur am Wochenende zur Beschwerdeführerin nach XXXX zurück und hielt unter der Woche telefonischen Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Seit XXXX arbeitete der Ehemann der Beschwerdeführerin Vollzeit bei einem XXXX in XXXX . Er ging auch mehrfach auf Reisen, wobei er die Beschwerdeführerin nicht mitnahm.Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 eine römisch 40 . Darüber hinaus arbeitete er im Jahr römisch 40 lediglich ein paar Tage am Stück Vollzeit und ein halbes Monat geringfügig; im Jahr römisch 40 im römisch 40 geringfügig sowie von römisch 40 bis römisch 40 Vollzeit; im Jahr römisch 40 einige Tage, maximal jedoch zwei Monate am Stück Vollzeit bzw. geringfügig; im Jahr römisch 40 einige Tage sowie einmal fast vier Monate am Stück geringfügig; im Jahr römisch 40 fast ein Monat Vollzeit sowie 3 1/2 Monate geringfügig und im Jahr römisch 40 fast drei Monate sowie ein Monat am Stück geringfügig. Von römisch 40 bis römisch 40 hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin Anspruch auf Kindergeld. Von römisch 40 bis römisch 40 arbeitete der Ehemann der Beschwerdeführerin Vollzeit bei einem römisch 40 in römisch 40 und kehrte nur am Wochenende zur Beschwerdeführerin nach römisch 40 zurück und hielt unter der Woche telefonischen Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Seit römisch 40 arbeitete der Ehemann der Beschwerdeführerin Vollzeit bei einem römisch 40 in römisch 40 . Er ging auch mehrfach auf Reisen, wobei er die Beschwerdeführerin nicht mitnahm. Der Ehemann kam in Österreich für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf. Es war dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch von Österreich aus möglich, die Beschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION finanziell zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin konnte in der RUSSISCHEN FÖDERATION ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse durch Erwerbstätigkeit sichern. Zudem konnte sie mit finanzieller Unterstützung sowie mit Unterstützung bei der Betreuung ihrer Kinder durch ihre Onkel und Tanten rechnen. Darüber hinaus konnte sie das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen. Der Ehemann und der Sohn der Beschwerdeführerin waren gesund; sie bedurften keiner Pflege. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat konnte ihr Ehemann für die Betreuung ihres gemeinsamen Sohnes in Österreich sorgen. 1.2.
- Die Tante der Beschwerdeführerin, XXXX , lebte in XXXX und war in Österreich asylberechtigt. Die Beschwerdeführerin hatte nunmehr zwar regelmäßig Kontakt zu ihr, lebte jedoch nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin hatte auch häufig Kontakt zu ihrer in Österreich lebenden Schwiegermutter. Abhängigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tante und/oder ihrer Schwiegermutter bestanden nicht.1.2.
- Die Tante der Beschwerdeführerin, römisch 40 , lebte in römisch 40 und war in Österreich asylberechtigt. Die Beschwerdeführerin hatte nunmehr zwar regelmäßig Kontakt zu ihr, lebte jedoch nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin hatte auch häufig Kontakt zu ihrer in Österreich lebenden Schwiegermutter. Abhängigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tante und/oder ihrer Schwiegermutter bestanden nicht. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin hatte abgesehen von ihrer Familie nur mit Verwandten und Nachbarn Kontakt und bewegte sich ausschließlich im XXXX Umfeld.1.2.
- Die Beschwerdeführerin hatte abgesehen von ihrer Familie nur mit Verwandten und Nachbarn Kontakt und bewegte sich ausschließlich im römisch 40 Umfeld. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin war in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 31.08.2018 mit Kurzinformation vom 28.02.2019 Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nic