Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 28.02.2019, Zl. HVBA/ römisch 40 , betreffend Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
gewiesen sei. Demnach sei die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben.2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 28.02.2019 wurde dieser Antrag gemäß 18b ASVG abgelehnt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass für die angegebene nahe Angehörige ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3, 4, 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht
gewiesen sei. Demnach sei die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben. 3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 2 1/2 Jahren ihre aus Deutschland zugezogene Großmutter pflege, die durch ihre AOK Plus Versicherung aus Deutschland mit einer österreichischen E-Card zur Inanspruchnahme jeglicher Leistungen aus der österreichischen Sozialversicherung berechtigt sei.
dem ihrer Großmutter von der deutschen AOK Plus Versicherung die Pflegestufe 3 zuerkannt worden sei, beziehe sie nunmehr Pflegegeld der Stufe
dem Bundespflegegeldgesetz bzw.
den österreichischen Rechtsvorschriften.
den deutschen Rechtsvorschriften sei für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenversicherung vorgesehen. Die Rentenversicherung der Pflegeperson sei akzessorisch zum Pflegegeld. Es sei somit unzweifelhaft der Mitgliedstaat für die Renten-Pensionsversicherung der Pflegeperson zuständig, der für das Pflegegeld zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei somit für die Renten- bzw. Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin gemäß der VO 883/2004 nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig. Ein Recht auf Selbstversicherung
österreichischem Recht (§18b ASVG) komme der Beschwerdeführerin daher nicht zu.4. Am 03.05.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 17.04.2019 weist die belangte Behörde darauf hin, dass der gepflegten Person Pflegegeld aus Deutschland gewährt werde. Es bestehe kein Anspruch auf Pflegegeld
dem Bundespflegegeldgesetz bzw.
den österreichischen Rechtsvorschriften.
den deutschen Rechtsvorschriften sei für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenversicherung vorgesehen. Die Rentenversicherung der Pflegeperson sei akzessorisch zum Pflegegeld. Es sei somit unzweifelhaft der Mitgliedstaat für die Renten-Pensionsversicherung der Pflegeperson zuständig, der für das Pflegegeld zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei somit für die Renten- bzw. Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin gemäß der VO 883 aus 2004, nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig. Ein Recht auf Selbstversicherung
österreichischem Recht (§18b ASVG) komme der Beschwerdeführerin daher nicht zu.
1 lit. a der VO 883/2004 erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auf alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Krankheit betreffen.
Absatz eins, Litera a, der VO 883 aus 2004, erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auf alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Krankheit betreffen.
dieser VO, wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser VO ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
, dieser VO, wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser VO ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
der VO 883/2004 haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
, der VO 883 aus 2004, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden. 3.2 Gesetzliche Bestimmungen in Österreich (ASVG): Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
des Bundespflegegeldgesetzes oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung
Absatz eins, weggefallen ist oder 2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig. 3.3. Judikatur und dt. Rechtslage: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 05.03.1998 - Rechtssache C-160/96 - entschieden, dass Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit darstellt. Insofern ist das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung auch bei einem Aufenthalt in anderen Staaten der EU und des EWR zu leisten. Auch der OGH, vgl. 10ObS3/14k vom 28.01.2014 mwH, teilt diese Auffassung.Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 05.03.1998 - Rechtssache C-160/96 - entschieden, dass Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit darstellt. Insofern ist das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung auch bei einem Aufenthalt in anderen Staaten der EU und des EWR zu leisten. Auch der OGH, vergleiche 10ObS3/14k vom 28.01.2014 mwH, teilt diese Auffassung.
dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundessebene zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalten vom 13.04.2017, Seite 13, Pkt. 5, sind Personen
1a SGB VI (Anmerkung: deutsches Sozialgesetzbuch) in der Zeit, in der sie einen oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, versicherungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen
dem SGB XI (Anmerkung: aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegversicherung) hat. Demnach ist
den deutschen Rechtsvorschriften für Pflegepersonen - unter bestimmten Voraussetzungen - eine Rentenversicherung vorgesehen.
dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundessebene zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalten vom 13.04.2017, Seite 13, Pkt. 5, sind Personen
Paragraph 3, Satz 1 Nr. 1a SGB römisch sechs (Anmerkung: deutsches Sozialgesetzbuch) in der Zeit, in der sie einen oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, versicherungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen
dem SGB römisch elf (Anmerkung: aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegversicherung) hat. Demnach ist
den deutschen Rechtsvorschriften für Pflegepersonen - unter bestimmten Voraussetzungen - eine Rentenversicherung vorgesehen. Dem Rundschreiben zufolge kommt diese Versicherungspflicht - unter bestimmten Voraussetzungen - auch dann zustande, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz pflegt. Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für eine
1a SGB VI versicherungspflichtige Person durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellt ebenso wie die Zahlung des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen eine Leistung bei Krankheit dar, die vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 erfasst wird (Urteil des EuGH vom 08.07.2004, Rechtssache C-502/01 und C-31/02). Die Beitragszahlung ist als Geldleistung zu qualifizieren, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch ist. Als solche ist die Leistung grundsätzlich exportfähig, d.h. sie ist auch für Personen zu zahlen, die im Gebiet eines anderen als des für die Leistung normalerweise zuständigen EU/EWR-Staates oder der Schweiz wohnen (vgl. zu all den oben getätigten Angaben auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W178 2151226-1/4E vom 05.05.2017).Dem Rundschreiben zufolge kommt diese Versicherungspflicht - unter bestimmten Voraussetzungen - auch dann zustande, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz pflegt. Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für eine
Paragraph 3, Satz 1 Nr. 1a SGB römisch sechs versicherungspflichtige Person durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellt ebenso wie die Zahlung des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen eine Leistung bei Krankheit dar, die vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 erfasst wird (Urteil des EuGH vom 08.07.2004, Rechtssache C-502/01 und C-31/02). Die Beitragszahlung ist als Geldleistung zu qualifizieren, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch ist. Als solche ist die Leistung grundsätzlich exportfähig, d.h. sie ist auch für Personen zu zahlen, die im Gebiet eines anderen als des für die Leistung normalerweise zuständigen EU/EWR-Staates oder der Schweiz wohnen vergleiche zu all den oben getätigten Angaben auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W178 2151226-1/4E vom 05.05.2017). Entsprechend der Judikatur des EuGH (vgl. das oben angeführte Urteil vom 08.07.2004, Rechtssache C-502/01 und C-31/02) muss die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, von dem sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, selbst auch als Geldleistung der Krankenversicherung qualifiziert werden, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld eben akzessorisch ist, als sie dieses unmittelbar für eine seiner möglichen Verwendungen vervollständigt, nämlich die Inanspruchnahme der von einem Dritten geleisteten häuslichen Pflege, die sie erleichtern soll.Entsprechend der Judikatur des EuGH vergleiche das oben angeführte Urteil vom 08.07.2004, Rechtssache C-502/01 und C-31/02) muss die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, von dem sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, selbst auch als Geldleistung der Krankenversicherung qualifiziert werden, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld eben akzessorisch ist, als sie dieses unmittelbar für eine seiner möglichen Verwendungen vervollständigt, nämlich die Inanspruchnahme der von einem Dritten geleisteten häuslichen Pflege, die sie erleichtern soll. Die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson ist daher akzessorisch zum Pflegegeld und wird
denselben Grundsätzen koordiniert. Aus all den Erwägungen ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Renten-Pensionsversicherung der Pflegeperson (§ 18b ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist.Aus all den Erwägungen ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Renten-Pensionsversicherung der Pflegeperson (Paragraph 18 b, ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist.
dem im vorliegenden Fall der pflegebedürftigen Großmutter der Beschwerdeführerin das Pflegegeld aus Deutschland gewährt wird, ist für die Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin gemäß der VO 883/2004 nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig.
dem im vorliegenden Fall der pflegebedürftigen Großmutter der Beschwerdeführerin das Pflegegeld aus Deutschland gewährt wird, ist für die Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin gemäß der VO 883 aus 2004, nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig. Ein Recht auf Selbstversicherung
österreichischem Recht (§ 18b ASVG) kommt der Beschwerdeführerin daher nicht zu. Der Bescheid der PVA ist im Ergebnis zu bestätigen.Ein Recht auf Selbstversicherung
österreichischem Recht (Paragraph 18 b, ASVG) kommt der Beschwerdeführerin daher nicht zu. Der Bescheid der PVA ist im Ergebnis zu bestätigen. 3.
der oben zitierten ständigen Judikatur des EuGH, vgl. das Urteil vom 08.07.2004, Rechtssache C-502/01 und C-31/02, ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Pensionsversicherung der Pflegeperson (§ 18b ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist.
der oben zitierten ständigen Judikatur des EuGH, vergleiche das Urteil vom 08.07.2004, Rechtssache C-502/01 und C-31/02, ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Pensionsversicherung der Pflegeperson (Paragraph 18 b, ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W126.2218304.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.