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{'item': 'W141 2219283-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW141 2219283-1 SpruchW141 2219283-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 08.01.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 29.11.2018 als Feinkost Mitarbeiterin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto € 1.634,00 pro Monat auf Vollzeitbasis und der Bereitschaft zur Überzahlung, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beim Beratungsgespräch mehrere Stellen bekommen habe, jedoch glaube sie, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Auf alle anderen Vermittlungsvorschläge habe sie sich beworben. Die BF gab weiter an, dass sie sich auf jeden Fall bei der Firma XXXX beworben hätte, da diese Stelle Teilzeit und im XXXX gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass sie sich immer beworben habe, da sie wissen würde, dass sie ansonsten eine Sperre bekommen würde.
  2. Bei der am 08.01.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hauffgasse (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 29.11.2018 als Feinkost Mitarbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto € 1.634,00 pro Monat auf Vollzeitbasis und der Bereitschaft zur Überzahlung, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beim Beratungsgespräch mehrere Stellen bekommen habe, jedoch glaube sie, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Auf alle anderen Vermittlungsvorschläge habe sie sich beworben. Die BF gab weiter an, dass sie sich auf jeden Fall bei der Firma römisch 40 beworben hätte, da diese Stelle Teilzeit und im römisch 40 gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass sie sich immer beworben habe, da sie wissen würde, dass sie ansonsten eine Sperre bekommen würde.
  3. Mit Bescheid vom 10.01.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.12.2018 bis 23.12.2018 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 10.01.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.12.2018 bis 23.12.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Stellenangebot für den Dienstgeber XXXX erhalten und sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Stellenangebot für den Dienstgeber römisch 40 erhalten und sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 10.01.2018 richtete sich die am 31.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen begründend aus, dass sie den Antritt einer zumutbaren Stelle nicht vereitelt habe. Sie habe keinen Vermittlungsvorschlag betreffend das angeführte Unternehmen erhalten. Tatsächliche habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Kontrolltermin vier Stellenangebote erhalten, bei denen sie sich umgehend beworben habe. Dies scheine auch in ihrem elektronischen Akt bei der belangten Behörde auf. Vom beschwerdegegenständlichen Vermittlungsvorschlag habe sie allerdings keine Kenntnis gehabt. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass der verfahrensgegenständliche Stellenvorschlag tatsächlich jener gewesen wäre, der für sie am vorteilhaftesten gewesen wäre, da es sich dabei um eine Arbeit in einer Filiale der Firma XXXX handle, welche lediglich wenige Minuten von ihrem Wohnort entfernt sei. Es gebe demnach keinen Grund, weshalb sie sich nicht auf diese Stellen bewerben hätte sollen. Die Beschwerdeführerin gab an, während ihrer Arbeitslosigkeit keine Termine versäumt, alle Ausbildungen gemacht, alle Kurse besucht und sich auf sämtliche Vermittlungsvorschläge beworben zu haben.Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass der verfahrensgegenständliche Stellenvorschlag tatsächlich jener gewesen wäre, der für sie am vorteilhaftesten gewesen wäre, da es sich dabei um eine Arbeit in einer Filiale der Firma römisch 40 handle, welche lediglich wenige Minuten von ihrem Wohnort entfernt sei. Es gebe demnach keinen Grund, weshalb sie sich nicht auf diese Stellen bewerben hätte sollen. Die Beschwerdeführerin gab an, während ihrer Arbeitslosigkeit keine Termine versäumt, alle Ausbildungen gemacht, alle Kurse besucht und sich auf sämtliche Vermittlungsvorschläge beworben zu haben. Darüber hinaus hält die Beschwerdeführerin fest, dass keine Niederschrift aufgenommen worden sei und ihr daher das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre.
  2. Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde die Beschwerde vom 31.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde die Beschwerde vom 31.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.04.2019, beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend zusammenfassend vor, dass in der Beschwerdevorentscheidung angeführt worden wäre, dass sie fünf Vermittlungsvorschläge erhalten hätte. Sie gehe davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag der letzte Ausdruck gewesen sei und bestehe daher die Möglichkeit, dass dieser im Druckerfach der zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde übersehen und ihr versehentlich nicht ausgehändigt worden wäre. Eine Nichtaushändigung des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlags sei de facto unmöglich zu beweisen. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie die Vorgehensweise der belangten Behörde, die Aushändigung von Vermittlungsvorschlägen ohne Bestätigung der Anzahl der Ausdruck, als grob fahrlässig erachte, da dadurch die Beweislast dem Kunden übertragen werde.
  2. Am 24.05.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 21.10.2019 langte die Vollmachtsbekanntgabe durch RA Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 23.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin XXXX (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil.
  5. Am 23.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin römisch 40 (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF bestätigte im Wesentlichen ihre bisher gemachten Angaben und gab erneut an, sie habe nur vier Bewerbungsunterlagen erhalten und die Zubuchungsunterlage von XXXX haben sie nicht erhalten. Darüber hinaus führte die BF aus, dass diese Stelle für sie besonders gut geeignet gewesen wäre, da sie in der Nähe der Filiale wohnen würde.Die BF bestätigte im Wesentlichen ihre bisher gemachten Angaben und gab erneut an, sie habe nur vier Bewerbungsunterlagen erhalten und die Zubuchungsunterlage von römisch 40 haben sie nicht erhalten. Darüber hinaus führte die BF aus, dass diese Stelle für sie besonders gut geeignet gewesen wäre, da sie in der Nähe der Filiale wohnen würde. Die BF führte aus, sie habe sich bei allen ihr ausgehändigten Stellen beworben. Von den vier Stellen habe sie sich bei drei per E-Mail beworben und bei einer persönlich. Die Nachweise dafür habe sie bei der belangten Behörde vorgelegt. Die BHV bestätigt, dass diese vier Bewerbungen außer Streit stehen. Auf die Frage des VR, warum die BF die Frist für die neue Antragstellung versäumt habe, führte diese aus, dass sie es nicht wissen würde und sie sich nicht erinnern könne. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Die Z gab an, dass sie die Beraterin von der BF ist. Der VR führte diesbezüglich aus, dass die Z der BF am 29.11.2018 fünf Stellen zugebucht und diese laut Druckprotokoll ausgedruckt und der BF übergeben habe. Die BF würde jedoch behaupteten, dass sie nur vier erhalten habe und der fünfte Stellenvorschlag nicht dabei gewesen sei. Der VR wollte von der Z wissen, wie das sein könne. Daraufhin führte die Z aus, dass wenn sie den Kunden Stellenvorschläge aushändige, sie diese vorher ausdrucken würde. Sie würde immer gleich abzählen, wie viele Stellen sie zum Drucken eingegeben habe und diese auch gleich aushändigen. Ihr Drucker stehe neben ihr und der Drucker sei dann immer leer bzw. hefte sie jede einzelne Bewerbung zusammen und gebe diese der Kundin mit bzw. teile sie den Kunden auch mündlich mit, wie viele Stellenvorschläge sie für diese gefunden habe. Dies wäre auch im Fall der BF so. Sollte sie die Stellenvorschläge elektronisch zustellen, dann würde sie dies auch der Kundin vorab sagen. Die BF bestätigte, dass sie jede einzelne Bewerbung immer gleich besprochen hätte und die Z ihr immer gesagt hätte wie viele Stellenangebote sie mitbekommen würde. Der VR fragte nach, ob es sein könnte, dass die BF diese eine Stelle irgendwo verlegt habe. Dies wurde von der BF verneint. Sie wäre gleich nachdem sie zu Hause angekommen sei, die Stellen durchgegangen und hätte sich beworben. Ebenso wurde die Frage des VR an die Z, ob es sein könnte, dass in ihrem Drucker das Papier leer gewesen sei, von der Z verneint. Die Drucker würden mit Piepstönen melden, dass das Papier leer ist und sie würde das dann gleich nachfüllen bzw. würde der Drucker es dann zu einem späteren Zeitpunkt ausdrucken und diesen Ausdruck hätte die Z dann gefunden. Der VR wollte weiters wissen, was die Z tun würde, sollte sie eine ausgedruckte Bewerbung in ihrem Drucker finden. Die Z gab an, dass sie diese natürlich per Post umgehend nachsenden würde, dies aber im konkreten Fall sicher nicht so gewesen wäre, da sie auch zu seiner Zeit in der Zeugenaussage das so festgehalten habe. Auf Nachfrage der BFV, ob es stimmen würde, dass die Z alle Bewerbungen durchbesprechen würde, führte die Z aus, dass sie dies nicht mit allen, aber mit den meisten Kunden schon tun würde. Das Gespräch würde ca. 15 Minuten dauern. Die Z gab weiter an, dass sie protokollieren würde, ob und wie viele Stellenvorschläge sie ausgehändigt habe und ob sie diese schriftlich zugestellt habe. Der Frage der BFV, ob diese Protokolle von den Kunden unterfertigt würden, verneinte die Z. Ebenso wurde die Frage der BFV, ob es möglich wäre, das die BF nur vier Stellenangebote mitgenommen hätte, von der Z verneint. Diese gab an, dass es nicht sein könne, dass die BF einen Stellenvorschlag liegen gelassen habe, denn die Z würde der Kundin direkt gegenübersitzen und hätte sie dies gesehen. Die BFV fragte die Z, ob die BF schon einmal einen Stellenvorschlag nicht wahrgenommen bzw. sich nicht beworben habe. Dies wurde von der Z bestätigt. Wenn die Z einen Brief nicht eingeschrieben per Post an die BF versenden würde, dann würde sie es entschuldigen, wenn die BF vorbringe, dass sie den Brief nicht erhalten habe, da sie keinen Nachweis über die Zustellung habe. Dies wäre bei der BF schon der Fall gewesen. Die Z führte weiter aus, dass es noch nie vorgekommen sei, dass ein potentieller Arbeitgeber gemeldet habe, dass sich die BF nicht beworben habe. Die BHV bringt vor, dass laut ihren Aufzeichnungen die BF seit 2010 insgesamt 79 Stellenvorschläge erhalten haben dürfte. Die Z bestätigt erneut, dass es bisher nie eine negative Antwort betreffend eine Nicht-Bewerbung von einem potentiellen Dienstgeber gegeben habe. Abschließend wurde von der BHV noch festgehalten, dass eine Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle auch direkt, per E-Mail oder Post, möglich gewesen wäre. Es wäre nur eine Vorauswahl über das SFU durchgeführt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 11.12.2006 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Krankengeld. Zuletzt ist die Beschwerdeführerin seit 03.09.2019 im laufenden Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 17,19. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 22.06.2010 bis 05.07.2010 als Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX .Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 22.06.2010 bis 05.07.2010 als Arbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 . In den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 29.11.2018) hat diese mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2018 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kosmetikerin bzw. Verkaufshelferin im Ausmaß von 20-25 Stunden unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sich auf von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt. Am 29.11.2018 hat die Beschwerdeführerin persönlich bei ihrer Beraterin vorgesprochen und fünf Vermittlungsvorschläge ausgehändigt erhalten. Bei diesem Gespräch wurde der Beschwerdeführerin darüber hinaus ein Antragsformular ausgefolgt und mit ihr vereinbart, dass sie der belangten Behörde Eigenbewerbungen vorzulegen hat. Unter den fünf Vermittlungsvorschlägen befand sich auch die verfahrensgegenständliche Teilzeitbeschäftigung als Feinkostmitarbeiterin beim Dienstgeber XXXX mit einer Bruttoentlohnung auf Basis Vollzeitbeschäftigung in Höhe von € 1.634,00 mit Möglichkeit des sofortigen Arbeitsantritts. Aus dem Stellenvorschlag geht hervor, dass die Bewerbungen per Mail oder Post an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde zu erfolgen haben.Unter den fünf Vermittlungsvorschlägen befand sich auch die verfahrensgegenständliche Teilzeitbeschäftigung als Feinkostmitarbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Bruttoentlohnung auf Basis Vollzeitbeschäftigung in Höhe von € 1.634,00 mit Möglichkeit des sofortigen Arbeitsantritts. Aus dem Stellenvorschlag geht hervor, dass die Bewerbungen per Mail oder Post an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde zu erfolgen haben. Laut Meldung des Service für Unternehmen vom 11.12.2018 hat die Beschwerdeführerin sich nicht beworben. Aufgrund der Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren

§ 10Al

VG eingeleitet.Laut Meldung des Service für Unternehmen vom 11.12.2018 hat die Beschwerdeführerin sich nicht beworben. Aufgrund der Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren

Paragraph 10, AlVG eingeleitet. Am 08.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. In dieser niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen hat. Im Zuge des persönlichen Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin zudem betreffend der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht beworben hat, an, dass sie beim Beratungsgespräch mehrere Stellen bekommen hat, jedoch glaubt sie, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten hat. Auf alle anderen Vermittlungsvorschläge hat sie sich beworben. Die BF gab weiter an, dass sie sich auf jeden Fall bei der Firma XXXX beworben hätte, da diese Stelle Teilzeit und im XXXX gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass sie sich immer beworben hat, da sie wissen würde, dass sie ansonsten eine Sperre bekommen würde.Im Zuge des persönlichen Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin zudem betreffend der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht beworben hat, an, dass sie beim Beratungsgespräch mehrere Stellen bekommen hat, jedoch glaubt sie, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten hat. Auf alle anderen Vermittlungsvorschläge hat sie sich beworben. Die BF gab weiter an, dass sie sich auf jeden Fall bei der Firma römisch 40 beworben hätte, da diese Stelle Teilzeit und im römisch 40 gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass sie sich immer beworben hat, da sie wissen würde, dass sie ansonsten eine Sperre bekommen würde. Am 15.02.2019 wurde die Beraterin der Beschwerdeführerin Frau XXXX unter Mahnung der Wahrheitspflicht zu dem Termin am 29.11.2018 als Zeugin befragt. Im Wesentlichen gab diese an, dass sie der Beschwerdeführerin fünf Vermittlungsvorschläge ausgegeben hat und keiner davon liegen geblieben ist. Wäre ein Stellenangebot bei der Beraterin liegen geblieben, gab diese weiter an, dass sie sich telefonisch mit der Kundin in Kontakt gesetzt hätte und ihr den Stellenvorschlag mit der Post nachgesendet hätte. Darüber hinaus hätte sie dies zudem in einem X-Text im PST der belangten Behörde dokumentiert. Diese Aussagen wurden von der Z im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 wiederholend unzweifelhaft bestätigt.Am 15.02.2019 wurde die Beraterin der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 unter Mahnung der Wahrheitspflicht zu dem Termin am 29.11.2018 als Zeugin befragt. Im Wesentlichen gab diese an, dass sie der Beschwerdeführerin fünf Vermittlungsvorschläge ausgegeben hat und keiner davon liegen geblieben ist. Wäre ein Stellenangebot bei der Beraterin liegen geblieben, gab diese weiter an, dass sie sich telefonisch mit der Kundin in Kontakt gesetzt hätte und ihr den Stellenvorschlag mit der Post nachgesendet hätte. Darüber hinaus hätte sie dies zudem in einem X-Text im PST der belangten Behörde dokumentiert. Diese Aussagen wurden von der Z im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 wiederholend unzweifelhaft bestätigt. Diese Zeugenaussage wurde an die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 08.03.2019 via eingeschriebenen Brief übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, sowie die Ausfolgung der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung und der Umstand, dass die beschwerdegegenständliche Stellenzuweisung am 29.11.2018 ausgedruckt wurde, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 28.11.2019 und mit Stichtag 20.01.2020, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat die Beschwerdeführerin am 29.11.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Firma XXXX war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Diese verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Regalbetreuerin.Die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Firma römisch 40 war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Diese verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Regalbetreuerin. Die Beschwerdeführerin hat daher die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihr am 08.01.2019 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX nicht beworben hat und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei der Firma römisch 40 nicht beworben hat und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Unbestritten ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin am 29.11.2018 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat und ihr mehrere Vermittlungsvorschläge sowie ein neuer Antrag ausgefolgt wurden. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, nur vier statt fünf Stellenangebot erhalten zu haben, auf welche sie sich alle beworben hätte. Sie wendet weiter ein, den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben. Strittig ist folglich, ob die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29.11.2018 bei der belangten Behörde vorgesprochen hat. Aus den Aufzeichnungen im Datensatz zur Beschwerdeführerin mit Datum 29.11.2018 wird zudem weiters festgehalten, dass die Beraterin der Beschwerdeführerin fünf Vermittlungsvorschläge ausgefolgt hat. Laut Druckprotokoll der belangten Behörde vom 29.11.2018 wurden zwei Stellenangebote der Firma XXXX und jeweils ein Stellenangebot der Firma XXXX , XXXX und XXXX ausgedruckt. Konkret wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX am 29.11.2018 um 11.35 Uhr ausgedruckt.Laut Druckprotokoll der belangten Behörde vom 29.11.2018 wurden zwei Stellenangebote der Firma römisch 40 und jeweils ein Stellenangebot der Firma römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausgedruckt. Konkret wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag der Firma römisch 40 am 29.11.2018 um 11.35 Uhr ausgedruckt. Die Aussage der Beraterin, wonach diese der Beschwerdeführerin fünf Vermittlungsvorschläge ausgefolgt hat, konnte die Beraterin im Zuge der Einvernahme am 15.02.2019 und bei der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 nachvollziehbar und unzweifelhaft belegen und wird ihr Vorbringen daher als glaubwürdiger erachtet als jenes der Beschwerdeführerin. Laut Aussage der Beraterin ist es zudem nicht möglich, dass der Vermittlungsvorschlag irrtümlicher weise nicht ausgedruckt worden ist, da der Drucker einerseits ein Piepsgeschäusch von sich gibt, sollte Papier fehlen. Andererseits hätte der Drucker das ausständige Stellenangebot dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgedruckt. Darüber hinaus konnte die Zeugin überzeugend vorbringen, dass sie den Kunden der belangten Behörde immer auch mündlich die Anzahl der ausgefolgten Stellenzuweisungen mitteilt. Dieses Vorgehen wurde auch von der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, entgegen ihrem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach Stellenangebote mit ihr nicht besprochen würden und ihr auch nicht mitgeteilt werde, wie viele Stellenangebote sie erhalte, bestätigt. Der Drucker steht ferner direkt neben der Beraterin im Büro und wäre dieser unzweifelhaft aufgefallen, falls das Stellenangebot im Drucker bzw. am Tisch von der Beschwerdeführerin vergessen worden wäre. In diesem Fall hätte die Beraterin telefonisch Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, ihr den ausständigen Vermittlungsvorschlag per Post gesendet und darüber hinaus in den EDV Aufzeichnungen der belangten Behörde dies vermerkt. Aus dem EDV Eintrag der belangten Behörde vom 29.11.2018, der Zeugenaussage der Beraterin der Beschwerdeführerin am 15.02.2019 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020 und dem Druckprotokoll vom 29.11.2018 ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar, dass an die Beschwerdeführerin am 29.11.2018 fünf Stellenangebote ausgefolgt wurden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten, ist daher nicht glaubhaft und kann als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Dies nicht zuletzt, da es zudem zu den täglichen Routineaufgaben der Mitarbeiter der belangten Behörde in der Beratungszone gehört Vermittlungsvorschläge an Kunden auszufolgen und dies in der EDV zu dokumentieren. Von der belangten Behörde wurde ausführlich dokumentiert und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, das der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am 29.11.2018 persönlich ausgefolgt wurde. Eine Bewerbung für die Stelle ist nicht erfolgt. Laut Zeugenaussage der Beraterin am 15.02.2019 und am 23.01.2020 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der gegenständliche Vermittlungsvorschlag auch nicht am Tisch der Beraterin oder im Druckfach des am eigenen Arbeitsplatz der Beraterin befindlichen Druckers liegen geblieben und kann dies daher ausgeschlossen werden. Viel wahrscheinlicher scheint deshalb zu sein, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich nicht auf die zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX beworben hat. Dagegen vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die verfahrensgegenständliche Stelle wäre für sie aufgrund der Nähe zu ihrem Wohnort vorteilhaft gewesen, nichts zu ändern.Viel wahrscheinlicher scheint deshalb zu sein, dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich nicht auf die zugewiesene Stelle bei der Firma römisch 40 beworben hat. Dagegen vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die verfahrensgegenständliche Stelle wäre für sie aufgrund der Nähe zu ihrem Wohnort vorteilhaft gewesen, nichts zu ändern. Dass die Beschwerdeführerin eine rechtzeitige, sorgfältige und ernstgemeinte Bewerbung unterlassen hat, kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, dass sie kein Interesse an der von der belangten Behörde übermittelten Beschäftigung hatte, welche ihr die Möglichkeit eingeräumt hätte, ihre lange Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche Bewerbung verfasst und an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, wäre dieser jedoch möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat sich somit nicht beworben und dadurch in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände - Langzeitarbeitslosigkeit - steht es für den erkennenden Senat fest, dass die Beschwerdeführerin durch das Unterlassen der Bewerbung für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.11.2019 bzw. 20.01.2020 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 11.12.2006 mit kurzen Unterbrechungen laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.12.2018 bis 23.12.2018.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 20.01.2020 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Aus dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bevorzugt per Mail aber auch per Post bei einer Mitarbeiterin der belangten Behörde zu bewerben hat. Im konkreten Fall wurde eine Vorauswahl durch das Service für Unternehmen der belangten Behörde durchgeführt. Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden. Dies trifft auch auf Personalvorauswahlen durch die belangte Behörde zu.Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Dies trifft auch auf Personalvorauswahlen durch die belangte Behörde zu. Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin am 29.11.2019 bei der belangten Behörde vorgesprochen hat. Unbestritten ist darüber hinaus und bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, sich nicht auf die Stelle als Feinkost Mitarbeiterin bei der Firma XXXX beworben zu haben.Unbestritten ist darüber hinaus und bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, sich nicht auf die Stelle als Feinkost Mitarbeiterin bei der Firma römisch 40 beworben zu haben. Nach Angabe der Beschwerdeführerin hat diese den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten. Im Zuge der Vorsprache am 29.11.2018 wurden der Beschwerdeführerin laut Druckprotokoll, EDV Aufzeichnungen der Beraterin und Aussage der Beraterin am 15.02.2019 und bei der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 fünf Vermittlungsvorschläge ausgefolgt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte die Zeugin aus all diesen Gründen glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, sie der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag tatsächlich ausgefolgt hat. Neben den dokumentierten EDV Aufzeichnungen der belangten Behörde und den Zeugenaussagen, war insbesondere auch der Umstand, dass das Ausfolgen und Dokumentieren von Vermittlungsvorschlägen zu den Routineaufgaben von Mitarbeitern der Beratungszone der belangten Behörde gehört, dafür ausschlaggebend. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher als reine Schutzbehauptung bewertet werden kann. Es wäre darüber hinaus Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen sich ordnungsgemäß zu bewerben und ihre Stellenangebote sorgfältig zu verwalten. Es ist notorisch, dass eine nicht beim potenziellen Dienstgeber eingelangte Bewerbung nicht zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses führen kann, somit ist das Verhalten der Beschwerdeführerin auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich auf die verfahrensgegenständliche Teilzeitbeschäftigung nicht beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich auf die verfahrensgegenständliche Teilzeitbeschäftigung nicht beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie nicht sorgfältig mit der Verwaltung ihrer offenen Bewerbungen umgeht. Die Beschwerdeführerin brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum sie sich nicht beworben hat bzw. konnte nicht glaubhaft darstellen, dass ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag nicht ausgefolgt wurde. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2219283.1.00

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