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{'item': 'W141 2221437-1'}

Obsah (16)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 39a§ 17§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW141 2221437-1 SpruchW141 2221437-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 18.04.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 03.04.2019 als Metallarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc., gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Aussage des potentiellen Dienstgebers, er habe sich nicht beworben, im Wesentlichen zu Protokoll, dass er die Bewerbung am 10.04.2019 mit Hilfe von Herr XXXX vom BIZ geschrieben und mit der Post geschickt habe.
  2. Bei der am 18.04.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 03.04.2019 als Metallarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc., gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Aussage des potentiellen Dienstgebers, er habe sich nicht beworben, im Wesentlichen zu Protokoll, dass er die Bewerbung am 10.04.2019 mit Hilfe von Herr römisch 40 vom BIZ geschrieben und mit der Post geschickt habe.
  3. Mit Bescheid vom 24.04.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX verloren habe.2. Mit Bescheid vom 24.04.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 16.04.2019 als Metallarbeiter bei XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 16.04.2019 als Metallarbeiter bei römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 06.05.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er am 03.04.2019 von der belangten Behörde ein Inserat der Firma XXXX nach Hause zugesendet, aber am 05.04.2019 persönlich erhalten habe. In diesem Zeitraum hätte er acht Tage Zeit gehabt sich zu bewerben. Am 12.04.2019 sei er bei der Post gewesen und habe die Bewerbungsunterlagen persönlich gesendet. Leider habe er an diesem Tag nicht so viel Geld eingesteckt gehabt, um die Unterlagen eingeschrieben zu versenden, deshalb hätte er diese normal geschickt.Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er am 03.04.2019 von der belangten Behörde ein Inserat der Firma römisch 40 nach Hause zugesendet, aber am 05.04.2019 persönlich erhalten habe. In diesem Zeitraum hätte er acht Tage Zeit gehabt sich zu bewerben. Am 12.04.2019 sei er bei der Post gewesen und habe die Bewerbungsunterlagen persönlich gesendet. Leider habe er an diesem Tag nicht so viel Geld eingesteckt gehabt, um die Unterlagen eingeschrieben zu versenden, deshalb hätte er diese normal geschickt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde bereits mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert. Die Firma habe erklärt die Unterlagen erhalten zu haben, aber leider nicht angegeben mit welchem Datum sie diese erhalten hätten.
  2. Mit Bescheid vom 26.06.2019 wurde die Beschwerde vom 06.05.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 26.06.2019 wurde die Beschwerde vom 06.05.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 09.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte wiederholend sein Vorbringen aus der Beschwerde aus und brachte zusammenfassend vor, dass er sich fristgerecht beworben habe. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass die Absage des potentiellen Dienstgebers ohne Datum versendet worden wäre, da kein Brief elf Tage lang dauern würde und er sich diesbezüglich mit der Leihfirma in Verbindung setzen würde.
  2. Am 18.07.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 13.08.2019 sendete der Beschwerdeführer ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht, dessen Anhang nicht lesbar war.
  4. Mit Schreiben vom 19.08.2019 wurde der Beschwerdeführer gebeten die Unterlagen nochmals mittels Post bzw. Fax zu übermitteln.
  5. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 26.08.2019, die Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
  6. Am 23.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der Dolmetscher XXXX der Zeuge XXXX , (Z) und eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) an der Verhandlung teil.
  7. Am 23.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der Dolmetscher römisch 40 der Zeuge römisch 40 , (Z) und eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragte den Dolmetscher, ob

(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint.VR befragte den Dolmetscher, ob

(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wurde der og. Dolmetscher

§ 39aAbs. 1 i

Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wurde der og. Dolmetscher

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte den Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnte den Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF bestätigte seine bisher gemachten Angaben, wonach ihm Herr XXXX von der Firma BIZ am 10.04.2019 geholfen habe, dass Bewerbungsschreiben aufzusetzen, und er den Brief an die Firma XXXX am 12.04.2019 bei der Post aufgegeben habe. Da er zu wenig Geld mitgehabt hätte, um die Sendung eingeschrieben aufzugeben, habe er den Brief mit sämtlichen Bewerbungsunterlagen per normaler Postsendung gesendet und als Beleg eine Aufgaberechnung einer normalen Postsendung vorgelegt.Der BF bestätigte seine bisher gemachten Angaben, wonach ihm Herr römisch 40 von der Firma BIZ am 10.04.2019 geholfen habe, dass Bewerbungsschreiben aufzusetzen, und er den Brief an die Firma römisch 40 am 12.04.2019 bei der Post aufgegeben habe. Da er zu wenig Geld mitgehabt hätte, um die Sendung eingeschrieben aufzugeben, habe er den Brief mit sämtlichen Bewerbungsunterlagen per normaler Postsendung gesendet und als Beleg eine Aufgaberechnung einer normalen Postsendung vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z) folgendes hervor: Auf Nachfrage des VR gab der Z zu Protokoll, dass er bei der Firma XXXX und Gesellschafter ist. Er habe zwei Recruiter und wäre für das Bewerbungsverfahren verantwortlich. Der VR will wissen, ob es stimmen würde, dass der Z das Bewerbungsschreiben vom BF am 23.04.2019 erhalten habe. Dies wird vom Z dahingehend beantwortet, dass wenn sie das so mitgeteilt hätten, dass so stimmen würden. Sie würden im Monat ca. 1200 bis 1300 Bewerbungen bekommen. Die meisten per E-Mail, aber auch ganz wenige per Post.Auf Nachfrage des VR gab der Z zu Protokoll, dass er bei der Firma römisch 40 und Gesellschafter ist. Er habe zwei Recruiter und wäre für das Bewerbungsverfahren verantwortlich. Der VR will wissen, ob es stimmen würde, dass der Z das Bewerbungsschreiben vom BF am 23.04.2019 erhalten habe. Dies wird vom Z dahingehend beantwortet, dass wenn sie das so mitgeteilt hätten, dass so stimmen würden. Sie würden im Monat ca. 1200 bis 1300 Bewerbungen bekommen. Die meisten per E-Mail, aber auch ganz wenige per Post. Z führte aus, dass sämtliche Bewerbungsunterlagen, entweder per Post oder per E-Mail, innerhalb von sechs Monaten vernichtet werden würden, außer die Bewerber wäre zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch bei der Firma. Dann würden diese unterzeichnen, dass sie die Unterlagen bis zu drei Jahren aufheben dürfen und diese auch an Dritte im Bewerbungsverfahren weiterleiten können. Der VR fragte den Z, warum das Absageschreiben an den BF nicht mit einem Datum versehen war, woraufhin der Z antwortet, dass das Schreiben kein Datum aufweise, da sein Kollege dieses noch im Word eigenhändig geschrieben hätte. Mittlerweile hätten sie ein Programm, das selbstständig ein Datum vergeben würde. Der Z führte weiter aus, dass es eigentlich nicht passieren könne, dass ein Schreiben verloren gehe und später wieder auftauche, da sie einen Postverantwortlichen hätten, der jedes Schreiben mit einem Eingangsstempel versehen würde und diese dann an die zuständigen Mitarbeiter verteile. Auf die Frage des VR, ob der BF für die ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen wäre, gab der Z an, dass wenn er geeignet gewesen wäre, er ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 10.01.2015 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 25.06.2016 steht er im Bezug der Notstandshilfe. Dieser Leistungsbezug wurde lediglich durch kurze Zeiten mit Krankengeldbezug unterbrochen. Das letzte längere, vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war von 28.07.2016 bis 21.09.2016 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX .Das letzte längere, vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war von 28.07.2016 bis 21.09.2016 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 . Seither hat der Beschwerdeführer lediglich vom 28.05.2019 bis 06.06.2019 beim Dienstgeber XXXX Anwartschaftszeiten aufgrund einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erworben, mit anschließendem Krankengeldbezug vom 07.06.2019 bis 18.06.2019.Seither hat der Beschwerdeführer lediglich vom 28.05.2019 bis 06.06.2019 beim Dienstgeber römisch 40 Anwartschaftszeiten aufgrund einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erworben, mit anschließendem Krankengeldbezug vom 07.06.2019 bis 18.06.
  2. In allen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zuletzt vom 26.11.2018, wurde der Beschwerdeführer auf Seite 4 unter anderem darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen. Am 03.04.2019, per Post erhalten am 05.04.2019, wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich Einstaben von Kupferstäben bei der XXXX angeboten. Im Begleitschreiben wurde u.a. festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer umgehend bewerben und er die belangte Behörde innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand seiner Bewerbung informieren soll.Am 03.04.2019, per Post erhalten am 05.04.2019, wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Mitarbeiter im Bereich Einstaben von Kupferstäben bei der römisch 40 angeboten. Im Begleitschreiben wurde u.a. festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer umgehend bewerben und er die belangte Behörde innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand seiner Bewerbung informieren soll. Am 16.04.2019 wurde der belangten Behörde über das zuständige Service für Unternehmen mitgeteilt, dass seitens des Beschwerdeführers keine Bewerbung erfolgt ist. Daraufhin wurde die Leistung des Beschwerdeführers vorläufig mit 16.04.2019 eingestellt und erging eine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer, mit der Aufforderung, zur weiteren Abklärung bei der belangten Behörde vorzusprechen. Am 18.04.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. In dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen hat. Im Zuge des persönlichen Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer betreffend der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 16.04.2019, wonach sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, an, dass er eine Bewerbung am 10.04.2019 mit der Hilfe von Herr XXXX vom BIZ geschrieben und per Post geschickt hat.Im Zuge des persönlichen Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer betreffend der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 16.04.2019, wonach sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, an, dass er eine Bewerbung am 10.04.2019 mit der Hilfe von Herr römisch 40 vom BIZ geschrieben und per Post geschickt hat. Laut Rücksprache der belangten Behörde mit Herr XXXX vom 23.04.2019 bestätigte dieser, die Bewerbung mit dem Beschwerdeführer vorbereitet zu haben. Ein Nachweis, dass die Bewerbung per Post verschickt wurde, konnte Herr XXXX nicht bestätigen.Laut Rücksprache der belangten Behörde mit Herr römisch 40 vom 23.04.2019 bestätigte dieser, die Bewerbung mit dem Beschwerdeführer vorbereitet zu haben. Ein Nachweis, dass die Bewerbung per Post verschickt wurde, konnte Herr römisch 40 nicht bestätigen. Ebenfalls am 23.04.2019 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Aufgaberechnung einer normalen Postsendung von der Post mit Datum 12.04.2019 vorgelegt, aus welcher keine Zustelladresse ersichtlich ist. Am 29.04.2019 hat der Beschwerdeführer die Absage des potentiellen Dienstgebers der belangten Behörde vorgelegt. Auf dem Schreiben war kein Datum vermerkt. Laut Auskunft durch XXXX an die belangte Behörde geht hervor, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers bei der Firma am 23.04.2019 per Post eingelangt ist.Laut Auskunft durch römisch 40 an die belangte Behörde geht hervor, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers bei der Firma am 23.04.2019 per Post eingelangt ist. Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion

§ 10Al

VG handelt es sich um die erste diesbezügliche Sanktion.Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion

Paragraph 10, AlVG handelt es sich um die erste diesbezügliche Sanktion. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug sowie der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung und der Umstand, dass der potentielle Dienstgeber das Bewerbungsschreiben am 23.04.2019 erhalten hat, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 28.11.2019 und mit Stichtag 20.01.2020, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 26.11.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihm am 18.04.2019 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Vom Beschwerdeführer wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag von der belangten Behörde am 03.04.2019 zugewiesen wurde und er das verfahrensgegenständliche Stellenangebot am 05.04.2019 persönlich erhalten hat.römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag von der belangten Behörde am 03.04.2019 zugewiesen wurde und er das verfahrensgegenständliche Stellenangebot am 05.04.2019 persönlich erhalten hat. Im Begleitschreiben des Stellenangebotes wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass eine Bewerbung umgehend zu erfolgen hat und er die belangte Behörde innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand seiner Bewerbung informieren soll. Der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde nicht wie vereinbart über das Ergebnis bzw. den Stand seiner Bewerbung informiert. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer durch das Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2019 aufgefordert, sich mit dieser, betreffend die nicht erfolgte Bewerbung, in Verbindung zu setzen und wurde er über die Einstellung seines Leistungsbezugs informiert. Der Beschwerdeführer hat nachweislich am 18.04.2019 diesbezüglich bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen. Im Zuge dieser Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, die Bewerbung bereits am 10.04.2019 geschrieben und per Post versendet zu haben. Diesem Vorbringen entgegen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 18.04.2019 keinen Nachweis für seine Einwände vorlegen konnte. Zwar geht aus der Rücksprache der belangten Behörde mit Herr XXXX vom 23.04.2019 hervor, dass dieser ihn tatsächlich beim Schrieben der Bewerbung unterstützt hat. Dies stellt jedoch keine geeignete Bestätigung dar, dass der Beschwerdeführer die Bewerbung anschließend auch per Post versendet hat.Diesem Vorbringen entgegen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 18.04.2019 keinen Nachweis für seine Einwände vorlegen konnte. Zwar geht aus der Rücksprache der belangten Behörde mit Herr römisch 40 vom 23.04.2019 hervor, dass dieser ihn tatsächlich beim Schrieben der Bewerbung unterstützt hat. Dies stellt jedoch keine geeignete Bestätigung dar, dass der Beschwerdeführer die Bewerbung anschließend auch per Post versendet hat. Auch die Vorlage eines Aufgabezettels der Post durch den Beschwerdeführer am 23.04.2019 vermag keinen geeigneten Beweis einer tatsächlichen Bewerbung darzustellen, da aus diesem zwar ein Datum, 12.04.2019, jedoch keine Adresse des Empfängers ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat nachweislich erst am 23.04.2019 mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufgenommen. Dies ergibt sich zum einen aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers gegenüber der belangten Behörde vom 16.04.2019, wonach sich der Beschwerdeführer bis dato nicht beworben hat. Zum anderen wird dies auch im Telefonat zwischen belangter Behörde und potentiellem Dienstgeber vom 29.04.2019 bestätigt, wonach sich der Beschwerdeführer schriftlich per Post beworben hat und die Bewerbung am 23.04.2019 beim potentiellen Dienstgeber eingelangt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches er in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2019 wiederholend vorbringt, er habe die Bewerbung bereits vor der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers am 16.04.2019 an diesen versendet, ist daher nicht glaubhaft und kann als reine Schutzbehauptung gewertet werden. In der Regel benötigen Briefsendungen innerhalb Österreichs maximal drei Werktag bis zu deren Eintreffen beim Empfänger. Darüber hinaus gilt laut Zustellgesetz, dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt (siehe rechtliche Beurteilung). Laut der belangten Behörde ist das verfahrensgegenständliche Stellenangebot bereits am zweiten Tag, die Mitteilung vom 16.04.2019 am ersten Tag zugestellt worden. Laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers ist die Bewerbung des Beschwerdeführers am 23.04.2019 bei diesem eingetroffen. Die Gewohnheit sowie das Zustellgesetz legen nahe, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung tatsächlich erst drei Tage vorher versendet hat. Viel wahrscheinlicher scheint deshalb, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung tatsächlich erst nach der Aufnahme der Niederschrift vor der belangten Behörde am 18.04.2019 bei der Post aufgegeben hat. Wenn der Beschwerdeführer entgegen dieser Ausführung vorbringt, dass das Absageschreiben des potentiellen Dienstgebers "absichtlich" ohne Datum versendet wurde, so kann dem entgegengehalten werden, dass die Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den erkennenden Senat überzeugend und glaubhaft waren. Der Zeuge brachte vor, dass Absageschreiben bisher von einem Kollegen im Word eigenhändig geschrieben wurden und wahrscheinlich aus diesem Grund kein Datum ersichtlich ist. Mittlerweile verfügt die Firma jedoch über ein Programm, das selbstständig ein Datum vergibt. Ebenso scheint es unwahrscheinlich, dass das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers verlegt wurde und zu einem späteren Zeitpunkt beim potenziellen Dienstgeber wieder aufgetaucht ist, da die Firma über einen eigenen Postverantwortlichen verfügt. Diese Person ist dafür zuständig jedes einlangende Schreiben mit einem Eingangsstempel zu versehen und diese dann an die zuständigen Mitarbeiter zu verteilen. Das Vorbringen des Zeugen, dass eine Verlegen von Postsendungen eigentlich nicht passieren kann, scheint daher überzeugend. Dass der Beschwerdeführer eine rechtzeitige, sorgfältige und ernstgemeinte Bewerbung unterlassen hat, kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, dass er kein Interesse an der von der belangten Behörde übermittelten Beschäftigung hatte, welche ihm die Möglichkeit eingeräumt hätte, seine lange Arbeitslosigkeit zu beenden. Eine derart verspätete Kontaktaufnahme ist im Allgemeinen für sich geeignet, einen potentiellen Dienstgeber davon zu überzeugen, dass der Bewerber kein ehrliches Interesse an der angebotenen Stelle hat. Dass der Beschwerdeführer eine ordentliche Bewerbung verfasst und an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, wäre diesem jedoch möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich somit bei Betrachtung der Gesamtumstände - Langzeitarbeitslosigkeit, verspätete Bewerbung - nicht bzw. nicht sorgfältig genug beworben und dadurch in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat durch das Unterlassen bzw. der verspäteten Bewerbung für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und hat sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.11.2019 bzw. 20.01.2020 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 10.01.2015 mit kurzen Unterbrechungen laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 16.04.2019 bis 27.05.2019.

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 20.01.2020 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Metallarbeiter beim Dienstgeber XXXX am 03.04.2019 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Frist von 8 Tagen nicht bei der Firma XXXX beworben bzw. die belangte Behörde über den Stand der Bewerbung informiert.Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Metallarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 am 03.04.2019 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Frist von 8 Tagen nicht bei der Firma römisch 40 beworben bzw. die belangte Behörde über den Stand der Bewerbung informiert. Der Beschwerdeführer hätte der belangten Behörde selbst Rückmeldung über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung geben müssen. Er hat dies jedoch nachweislich erst nachdem das Service für Unternehmen am 16.04.2019 der belangten Behörde gemeldet hat, dass keine Bewerbung erfolgt ist und die belangten Behörde eine dementsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer versendet hat, getan. Der Beschwerdeführer hat am 18.04.2019 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Bewerbung am 10.04.2019 mit Hilfe von Herr XXXX vom BIZ verfasst, konnte bestätigt werden. Die Angabe, dass er die Bewerbung bereits per Post an den potentiellen Dienstgeber versendet hat, kann jedoch keine Folge geleitstet werden. Der Beschwerdeführer konnte am 18.04.2019 keinen Nachweis für seinen Einwand vorbringen und hat in weiterer Folge erst am 23.04.2019 einen Aufgabezettel der Post mit Datum 12.04.2019 vorgelegt, ohne das aus diesem eine Adresse des Empfängers hervorgeht. Laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers ist die Bewerbung des Beschwerdeführers erst am 23.04.2019 bei diesem eingelangt.Der Beschwerdeführer hat am 18.04.2019 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Bewerbung am 10.04.2019 mit Hilfe von Herr römisch 40 vom BIZ verfasst, konnte bestätigt werden. Die Angabe, dass er die Bewerbung bereits per Post an den potentiellen Dienstgeber versendet hat, kann jedoch keine Folge geleitstet werden. Der Beschwerdeführer konnte am 18.04.2019 keinen Nachweis für seinen Einwand vorbringen und hat in weiterer Folge erst am 23.04.2019 einen Aufgabezettel der Post mit Datum 12.04.2019 vorgelegt, ohne das aus diesem eine Adresse des Empfängers hervorgeht. Laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers ist die Bewerbung des Beschwerdeführers erst am 23.04.2019 bei diesem eingelangt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, nimmt eine Briefsendung in der Regel drei Werktage in Anspruch.

§ 26Abs 2 Zust

G gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Das Zustellgesetz legt fest, dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Das der potentielle Dienstgeber die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers erst am 23.04.2019 erhalten hat, legt daher nahe, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlage erst drei Tage vorher, somit nach der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.04.2019, aufgegeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es als zumutbar, dass arbeitslose Personen ihre Bewerbungen mittels eingeschriebenen Briefs zur Post geben und trifft daher die arbeitslose Person die Beweislast, dass sie eine Bewerbung per Post tatsächlich versendet hat. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren jedoch nicht glaubwürdig darlegen, dass er die Bewerbung bereits am 12.04.2019 versendet hat. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Bereits eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren. Eine erst nach Sanktionsandrohung erfolgte Bewerbung kann keinesfalls mehr als rechtzeitig angesehen werden. Daraus lässt sich schließen, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm am 03.04.2019 zugewiesene Stelle bei der XXXX nicht rechtzeitig beworben hat und seine Bewerbung erst am 23.04.2019 beim potentiellen Dienstgeber eingelangt ist.Daraus lässt sich schließen, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm am 03.04.2019 zugewiesene Stelle bei der römisch 40 nicht rechtzeitig beworben hat und seine Bewerbung erst am 23.04.2019 beim potentiellen Dienstgeber eingelangt ist. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass durch eine nicht erfolgte bzw. verspätet erfolgte Bewerbung eine Beschäftigungsaufnahme nicht zustande kommen konnte bzw. die Chancen für ein Zustandekommen sich jedenfalls verringern. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher kausal für die Nichteinstellung. Der Beschwerdeführer hat durch die verspätete Bewerbung in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und daher den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt.Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher kausal für die Nichteinstellung. Der Beschwerdeführer hat durch die verspätete Bewerbung in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und daher den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Da der Beschwerdeführer bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, kann auch keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion nach § 10 AlVG erfolgen.Da der Beschwerdeführer bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, kann auch keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion nach Paragraph 10, AlVG erfolgen. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Aus dem Akteninhalt und dem Vorbingen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer daher

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht bzw. verspätet beworben hat eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Aus dem Akteninhalt und dem Vorbingen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung vorliegen. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer daher

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht bzw. verspätet beworben hat eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich bei der vermittelten Stelle nicht ordnungsgemäß beworben hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihm möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2221437.1.00

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