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{'item': 'W141 2222490-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW141 2222490-1 SpruchW141 2222490-1/ 11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLE

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde) am 04.03.2019 durch die Landesgeschäftsstelle gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht zu der Jobbörse am 21.02.2019 erschienen sei, da sie bereits ein Vorstellungsgespräch am selben Tag gehabt hätte. Ihr Vorstellungstermin hätte um 09:30 Uhr in Wien XXXX stattgefunden. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen die Jobbörse zu besuchen.römisch 40 stattgefunden. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen die Jobbörse zu besuchen.
  2. Mit Bescheid vom 04.03.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2019 bis 11.04.2019 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 04.03.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2019 bis 11.04.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Assistentin beim Dienstgeber XXXX im Rahmen einer Jobbörse nicht beworben habe. Der Rechtfertigungsgrund, die Beschwerdeführerin hätte an diesem Tag ein Perspektivengespräch für eine mögliche selbständige Tätigkeit im Direktvertrieb gehabt, könnte nicht anerkannt werden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen somit nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Assistentin beim Dienstgeber römisch 40 im Rahmen einer Jobbörse nicht beworben habe. Der Rechtfertigungsgrund, die Beschwerdeführerin hätte an diesem Tag ein Perspektivengespräch für eine mögliche selbständige Tätigkeit im Direktvertrieb gehabt, könnte nicht anerkannt werden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen somit nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 01.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin führte begründend an, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen gegen den Arbeitsplatz hatte und sie die entsprechende Stelle gerne erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin bemühe sich auch eigeninitiativ um eine bezahlte Erwerbstätigkeit. Aufgrund dieser Bemühungen habe die Beschwerdeführerin am 20.02.2019 kurzfristig eine nicht verschiebbare Einladung des " XXXX " (Franchise-System) erhalten, um dort ein Orientierungsgespräch zu führen. Es wäre daher aufgrund der geringen zeitlichen Differenz nicht möglich gewesen beide Termine wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe diese Terminkollision unverzüglich der belangten Behörde mitgeteilt und hätte ihre Betreuerin um eine E-Mail-Adresse geben, an die sie ihre Bewerbungsunterlagen stattdessen hätte senden können. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wäre eine Übermittlung ihres Lebenslaufes an die XXXX per E-Mail gleichwertig mit der Abgabe ihres Lebenslaufes im Rahmen der Jobbörse gewesen. Die Beschwerdeführerin habe somit versucht beide Bewerbungen wahrzunehmen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin trotz all ihrer Bemühungen keine E-Mailadresse erhalten, um ihren Lebenslauf an die XXXX zu übermitteln.Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin führte begründend an, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen gegen den Arbeitsplatz hatte und sie die entsprechende Stelle gerne erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin bemühe sich auch eigeninitiativ um eine bezahlte Erwerbstätigkeit. Aufgrund dieser Bemühungen habe die Beschwerdeführerin am 20.02.2019 kurzfristig eine nicht verschiebbare Einladung des " römisch 40 " (Franchise-System) erhalten, um dort ein Orientierungsgespräch zu führen. Es wäre daher aufgrund der geringen zeitlichen Differenz nicht möglich gewesen beide Termine wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe diese Terminkollision unverzüglich der belangten Behörde mitgeteilt und hätte ihre Betreuerin um eine E-Mail-Adresse geben, an die sie ihre Bewerbungsunterlagen stattdessen hätte senden können. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wäre eine Übermittlung ihres Lebenslaufes an die römisch 40 per E-Mail gleichwertig mit der Abgabe ihres Lebenslaufes im Rahmen der Jobbörse gewesen. Die Beschwerdeführerin habe somit versucht beide Bewerbungen wahrzunehmen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin trotz all ihrer Bemühungen keine E-Mailadresse erhalten, um ihren Lebenslauf an die römisch 40 zu übermitteln.
  2. Mit Bescheid vom 07.06.2019 wurde die Beschwerde vom 01.04.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 07.06.2019 wurde die Beschwerde vom 01.04.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.06.2019, beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 19.08.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 23.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV), die Zeugin XXXX (Z1) und die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  4. Am 23.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV), die Zeugin römisch 40 (Z1) und die Zeugin römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm. § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF führte aus, dass sie am 21.02.2019 ein Gespräch bei der Firma XXXX hatte, um die Strukturen dieses Vertriebssystems kennenzulernen. Sie hätte sich dort nicht direkt beworben. Auf Nachfrage des VR, wann die BF erfahren habe, dass sie das Gespräch bei der Firma habe, gab diese an, am 20.02.

  1. Da die Z1 ihr diesen Termin angeboten hätte und diese wenige Termin hatte, habe sie das Gespräch nicht verschieben können.Die BF führte aus, dass sie am 21.02.2019 ein Gespräch bei der Firma römisch 40 hatte, um die Strukturen dieses Vertriebssystems kennenzulernen. Sie hätte sich dort nicht direkt beworben. Auf Nachfrage des VR, wann die BF erfahren habe, dass sie das Gespräch bei der Firma habe, gab diese an, am 20.02.
  2. Da die Z1 ihr diesen Termin angeboten hätte und diese wenige Termin hatte, habe sie das Gespräch nicht verschieben können. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Die Z1 erläuterte, dass sie selbstständig tätig sei und die Firma XXXX zu XXXX , einem Direktvertriebsunternehmen in der Nahrungsergänzung, gehören würde. Sie habe mit der BF einen Termin am 21.02.2019 um 09:30 Uhr zwecks Beratung ihres Vertriebssystems vereinbart. Dies wäre ihr nächster Termin gewesen. Es wäre jedoch möglich gewesen, in der darauffolgenden Woche einen neuen Termin zu vereinbaren.Die Z1 erläuterte, dass sie selbstständig tätig sei und die Firma römisch 40 zu römisch 40 , einem Direktvertriebsunternehmen in der Nahrungsergänzung, gehören würde. Sie habe mit der BF einen Termin am 21.02.2019 um 09:30 Uhr zwecks Beratung ihres Vertriebssystems vereinbart. Dies wäre ihr nächster Termin gewesen. Es wäre jedoch möglich gewesen, in der darauffolgenden Woche einen neuen Termin zu vereinbaren. Die BHV führte aus, dass die Z1 ein Schreiben ohne Briefkopf und ohne Stempel vorlegte, in welchem diese bestätigte, dass sich die BF und die Z1 am 21.02.2019 um 09:30 Uhr zu einem Perspektivengespräch getroffen hätten. Die BHV wollte wissen, warum dieses Schreiben keinen Briefkopf und keinen Firmenstempel aufweist. Da die Z1 selbst im Direktvertrieb tätig sei und keine Firma habe, hätte ihre E-Mail weder einen Briefkopf noch einen Firmenstempel. Man könnte dies so sehen, als wenn die BF und die Z1 sich zu einer "Vertriebsparty" getroffen hätten und sie dieser dann den Ablauf des Systems erzählt hätte. Die Z1 würde über einen Gewerbeschein verfügen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 führte aus, die Betreuerin der BF zu sein. Sie habe dieser nicht beim ersten Mal, sondern erst beim zweiten Mal den Vermittlungsvorschlag zugebucht. Auf die Frage des VR, ob es stimmen würde, dass die BF der Z2 am 20.02.2019 geschrieben hätte, dass sie nicht kommen könne und dass sie der Z2 den Lebenslauf übermitteln werde, führte die Z2 aus, dass für sie die Nachricht der BF nicht verständlich gewesen wäre. Da die Nachricht so kurz gewesen wäre, hätte sie ihr rückgemeldet, dass die BF den Lebenslauf zur Jobbörse persönlich mitbringen müsse. Danach wäre von der BF keine Reaktion mehr gekommen. Der VR wollte wissen, wieso sich die BF nicht mit der Z2 in Verbindung gesetzt habe. Diese führte aus, dass sie die Nachricht erst am Abend gelesen hätte. Diesbezüglich brachte die BHV vor, dass die Nachricht an die BF von ihrer Betreuerin um 10:20 Uhr übermittelt worden wäre und von der BF erst am 21.02.2019 um 07:12 Uhr, somit am nächsten Tag, gelesen worden wäre. Der VR fragte bei der Z2 nach, ob die BF am 18.02.2019 gesagt hätte, dass sie eventuell eine Tätigkeit mit der Firma XXXX aufnehmen wollen würde. Dies wurde von der Z2 verneint.Der VR fragte bei der Z2 nach, ob die BF am 18.02.2019 gesagt hätte, dass sie eventuell eine Tätigkeit mit der Firma römisch 40 aufnehmen wollen würde. Dies wurde von der Z2 verneint. Daraufhin befragte der VR die BF, warum diese der Z2 nicht davon erzählt habe, zumal die BF angab bereits zahlreiche Gespräche mit der Z1 gehabt zu haben. Die BF gab an, dass sie nicht das Gefühl gehabt hätte, dass dies notwendig wäre und habe sie sich auch keine Unterstützung in diesem Zusammenhang erwartet. Die Z2 führte aus, dass es nicht möglich gewesen wäre den Termin für den 21.02.2019 im Rahmen der Jobbörse zu verschieben und es auch keinen weiteren Termin gegeben habe. Die BHV wollte wissen, ob es auf dem Schreiben der Zubuchung eine E-Mail-Adresse gegeben habe, wohin man sich bewerben hätte können. Dies wurde von der Z2 verneint. Die Bewerbung hätte persönlich am 21.02.2019 um 09:00 Uhr stattfinden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit April 2016 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befand sich die Beschwerdeführerin im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Dieser Leistungsbezug wurde lediglich durch kurze Zeiten mit Krankengeldbezug unterbrochen. Das letzte längere, vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war von 04.02.2016 bis 22.04.2016 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX .Das letzte längere, vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war von 04.02.2016 bis 22.04.2016 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 . Seither hat die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund diverser geringfügiger Beschäftigungen sowie vom 07.10.2019 bis 08.12.2019 beim Dienstgeber XXXX Anwartschaftszeiten Beschäftigung erworben.Seither hat die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund diverser geringfügiger Beschäftigungen sowie vom 07.10.2019 bis 08.12.2019 beim Dienstgeber römisch 40 Anwartschaftszeiten Beschäftigung erworben. Zuletzt ist die Beschwerdeführerin seit 01.09.2019 bis laufend als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei XXXX beschäftigt.Zuletzt ist die Beschwerdeführerin seit 01.09.2019 bis laufend als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei römisch 40 beschäftigt. Aktuell mit Stichtag vom 20.01.2020 steht die Beschwerdeführerin wieder in Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Assistentin und sucht in ebendiesem Bereich eine neue Stelle. Am 29.1.2019 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr die belangte Behörde übermittelt, bewerben und innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung Rückmeldung geben soll. Am 14.2.2019 erhielten die Beschwerdeführerin folgenden, zumutbaren Stellenvorschlag zugewiesen: "Das Arbeitsmarktservice Schwechat sucht für die XXXX in XXXX AssistentIn der Bezirksstelle XXXX"Das Arbeitsmarktservice Schwechat sucht für die römisch 40 in römisch 40 AssistentIn der Bezirksstelle römisch 40 Vollzeit, Beginn ab März Dienstort: XXXXDienstort: römisch 40 Aufgabenbereiche: * Funktionärs- und Mitgliederbetreuung * grundlegende Auskunftserteilung an Mitgliedsbetriebe (Gewerbeumfang, Arbeitsrecht, etc.) * Büroorganisation und Korrespondenz * Organisation von Veranstaltungen und Sitzungen * Terminkoordination * selbständige Betreuung von Projekten * Öffentlichkeitsarbeit Ausbildung: Wir erwarten: * eine abgeschlossene kaufmännische Schul- oder Berufsausbildung (idealerweise eine höhere kaufmännische Schule), * Berufserfserfahrung im Office, * ein hohes Maß an Kunden- und Serviceorientierung, * ausgezeichnete EDV- Kenntnisse (MS Office 2010), * eine gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit in Deutsch und Englisch, insbesondere gegenüber Mitgliedern und Behörden, * Organisationsvermögen, * Durchsetzungsvermögen und Verantwortungsbereitschaft, * Selbständigkeit, Zuverlässigkeit, * Eigeninitiative und Effizienz bei der Arbeitsteilung. Sie haben Freude daran, etwas Neues zu lernen und sind überdies bereit eigenständig und mitverantwortlich zu arbeiten? Sie verfügen über ein rasches Auffassungsvermögen, sind ein Organisationstalent und am wirtschaftlichen Geschehen interessiert? Sie zeichnen sich durch Kommunikationsfähigkeit aus und arbeiten gerne im Team - dann sind Sie bei uns richtig! Sie erwartet ein anspruchsvoller und abwechslungsreicher Arbeitsplatz mit attraktiven Weiterbildungsangeboten sowie interessanten Sozialleistungen. Wir bieten eine marktkonforme Bruttojahresentlohnung ab € 23.500 inkl. Sonderzahlungen mit der Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation und Berufserfahrung. Bewerbung: Jobbörse im AMS XXXX gemeinsam mit der XXXX .Jobbörse im AMS römisch 40 gemeinsam mit der römisch 40 . Kommen Sie persönlich am 21.
  4. um 9 Uhr zum AMS XXXX und nehmen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen mit. Im Anschluss an eine kurze Firmenpräsentation wird es die Möglichkeit zu Einzelgesprächen geben - planen Sie hier bitte entsprechend Zeit ein! Das Mindestentgelt für die Stelle als AssistentIn der Bezirksstelle XXXX beträgt 23.500,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."Kommen Sie persönlich am 21.
  5. um 9 Uhr zum AMS römisch 40 und nehmen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen mit. Im Anschluss an eine kurze Firmenpräsentation wird es die Möglichkeit zu Einzelgesprächen geben - planen Sie hier bitte entsprechend Zeit ein! Das Mindestentgelt für die Stelle als AssistentIn der Bezirksstelle römisch 40 beträgt 23.500,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." Die Beschwerdeführerin schrieb am 20.2.2019 ihrer Betreuerin folgende Nachricht: "Ich habe morgen um 9.30 ein Gespräch mit der Firma XXXX . Wohin kann ich meinen Lebenslauf nach XXXX mailen?""Ich habe morgen um 9.30 ein Gespräch mit der Firma römisch 40 . Wohin kann ich meinen Lebenslauf nach römisch 40 mailen?" Die Betreuerin antwortete der Beschwerdeführerin daraufhin am selben Tag, dass sie ihren Lebenslauf persönlich zum Gespräch mitnehmen soll. Die Beschwerdeführerin ist zu der gegenständlichen Vorauswahl am 21.2.2019 nicht erschienen und hat sich auch nicht anderswertig bei der gegenständlichen Stelle beworben. Aus diesem Grund wurde mit der Beschwerdeführerin am 04.03.2019 eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Befragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht erschienen, weil sie an dem Tage ein Vorstellungsgespräch um 09:30 Uhr in XXXX gehabt hat.Die Beschwerdeführerin ist zu der gegenständlichen Vorauswahl am 21.2.2019 nicht erschienen und hat sich auch nicht anderswertig bei der gegenständlichen Stelle beworben. Aus diesem Grund wurde mit der Beschwerdeführerin am 04.03.2019 eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Befragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht erschienen, weil sie an dem Tage ein Vorstellungsgespräch um 09:30 Uhr in römisch 40 gehabt hat. In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, gegen welchen der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde, samt Beilagen, einbrachte. Aufgrund der Beschwerde wurde die Angelegenheit im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung unterzogen. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 04.06.2019 eine Mail übermittelt, in welcher die belangte Behörde um genauere Informationen bezüglich der Tätigkeit bei der Firma XXXX bat. Am 07.06.2019 erstattete der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hierauf auszugsweise folgende Antwort:In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, gegen welchen der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde, samt Beilagen, einbrachte. Aufgrund der Beschwerde wurde die Angelegenheit im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung unterzogen. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 04.06.2019 eine Mail übermittelt, in welcher die belangte Behörde um genauere Informationen bezüglich der Tätigkeit bei der Firma römisch 40 bat. Am 07.06.2019 erstattete der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hierauf auszugsweise folgende Antwort: "Der XXXX hatte dem ersten Anschein nach einen sehr guten Eindruck gemacht. Das Erstgespräch am Telefon war sehr geschickt aufgebaut. Es wurde ihr der Eindruck vermittelt, sie könne mit dem Handel innovativer Produkte ein entsprechendes Erwerbseinkommen verdienen und dabei auch noch zu einem besseren Menschen werden. Die Beschwerdeführerin war interessiert und hat an Webinars und Gruppendiskussionen auf Facebook teilgenommen. Bei diesen Gelegenheiten musste sie feststellen, dass es sich um keinen seriösen Anbieter handelt:"Der römisch 40 hatte dem ersten Anschein nach einen sehr guten Eindruck gemacht. Das Erstgespräch am Telefon war sehr geschickt aufgebaut. Es wurde ihr der Eindruck vermittelt, sie könne mit dem Handel innovativer Produkte ein entsprechendes Erwerbseinkommen verdienen und dabei auch noch zu einem besseren Menschen werden. Die Beschwerdeführerin war interessiert und hat an Webinars und Gruppendiskussionen auf Facebook teilgenommen. Bei diesen Gelegenheiten musste sie feststellen, dass es sich um keinen seriösen Anbieter handelt: Das Geschäftsmodell war offenbar einerseits darauf aufgebaut, dass die Neueinsteiger um viel Geld (das die Beschwerdeführerin nicht hat) Waren hätte erwerben müssen. Andererseits hatte sich im Rahmen der Veranstaltungen gezeigt, dass der XXXX eine eher sektenartige Struktur aufweist. Der Beschwerdeführerin wurde erklärt, dass es ein Ziel des XXXX ist, sie in ihrer Persönlichkeit zu "verbessern". Dazu hätte die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere (kostenpflichtige) Angebote in Anspruch nehmen sollen. Vor derartigen sektenartigen Strukturen hatte die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Zeit als Jugendliche Angst und es sei auch einer Notstandshilfebezieherin nicht zumutbar in so ein System einzusteigen."Das Geschäftsmodell war offenbar einerseits darauf aufgebaut, dass die Neueinsteiger um viel Geld (das die Beschwerdeführerin nicht hat) Waren hätte erwerben müssen. Andererseits hatte sich im Rahmen der Veranstaltungen gezeigt, dass der römisch 40 eine eher sektenartige Struktur aufweist. Der Beschwerdeführerin wurde erklärt, dass es ein Ziel des römisch 40 ist, sie in ihrer Persönlichkeit zu "verbessern". Dazu hätte die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere (kostenpflichtige) Angebote in Anspruch nehmen sollen. Vor derartigen sektenartigen Strukturen hatte die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Zeit als Jugendliche Angst und es sei auch einer Notstandshilfebezieherin nicht zumutbar in so ein System einzusteigen." Die Beschwerdeführerin hat bis dato kein neues vollversichertes Beschäftigungsverhältnis angenommen. Die Feststellungen gründen auf dem Leistungsakt, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde und den eigenen Angaben der BF, samt vorgelegten Beilagen.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie an der Jobbörse am 21.02.2019 nicht teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie nicht an der Jobbörse teilgenommen hat, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Die Beschwerdeführerin wurde ihm Rahmen ihrer Antragsstellung auf Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihr bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte am 21.02.2019 ein anderes Vorstellungsgespräch gehabt und hätte sie daher nicht an der Jobbörse teilnehmen können, konnte nicht gefolgt werden. Aus der Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auch in der darauffolgenden Woche einen Termin beim XXXX erhalten hätte. Darüber hinaus hat es sich beim angeführten Termin der Beschwerdeführerin nicht um ein Vorstellungsgespräch gehandelt, sondern um ein Perspektivengespräch, welches laut der Z 1 als "Vertriebsparty" charakterisiert werden kann.Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte am 21.02.2019 ein anderes Vorstellungsgespräch gehabt und hätte sie daher nicht an der Jobbörse teilnehmen können, konnte nicht gefolgt werden. Aus der Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auch in der darauffolgenden Woche einen Termin beim römisch 40 erhalten hätte. Darüber hinaus hat es sich beim angeführten Termin der Beschwerdeführerin nicht um ein Vorstellungsgespräch gehandelt, sondern um ein Perspektivengespräch, welches laut der Ziffer eins, als "Vertriebsparty" charakterisiert werden kann. Ein wichtiger Grund, aus dem die Beschwerdeführerin nicht an der Jobbörse teilnehmen konnte, wurde - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht dargelegt. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus der am 03.12.2019 durchgeführten Abfrage des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. Die Beschwerdeführerin ist zwar ein geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen, dieses schließt jedoch die Arbeitslosigkeit nicht aus. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2019 bis 11.04.2019.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Nach Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse in der regionalen Geschäftsstelle Schwechat der belangten Behörde am 21.02.2019 um 09:00 Uhr stattfindet und Bewerbungsunterlagen mitzubringen sind. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin an der Jobbörse nicht teilgenommen hat. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass der Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt ist, da sie am 21.02.2019 zum Termin der Jobbörse bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde zeitgleich einen weiteren Vorstellungstermin hatte, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei diesem weiteren Termin bei XXXX um kein Bewerbungsgespräch für ein konkretes Arbeitsverhältnis handelte. Die Beschwerdeführerin wurde zu einem Termin zwecks Information und Beratung über das Vertriebssystem der Firma XXXX geladen.Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass der Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt ist, da sie am 21.02.2019 zum Termin der Jobbörse bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde zeitgleich einen weiteren Vorstellungstermin hatte, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei diesem weiteren Termin bei römisch 40 um kein Bewerbungsgespräch für ein konkretes Arbeitsverhältnis handelte. Die Beschwerdeführerin wurde zu einem Termin zwecks Information und Beratung über das Vertriebssystem der Firma römisch 40 geladen. Aus der Einvernahme der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung geht zweifelsfrei hervor, dass der Termin am 21.02.2019 zwar jener Termin war, den sie am ehesten wahrnehmen konnte, doch gibt die Zeugin darüber hinaus selbst an, dass es problemlos möglich gewesen wäre - sofern die Beschwerdeführerin am 21.02.2019 keine Zeit gehabt hätte -, einen anderen Termin in der darauffolgenden Woche mit der Beschwerdeführerin zu vereinbaren. Des Weiteren erläutert die Zeugin, dass es sich bei dem Termin am 21.02.2019 um kein Vorstellungsgespräch für einen konkreten Arbeitsplatz gehandelt hat, sondern dieser mit einem Treffen zu einer "Vertriebsparty", zur Erklärung des Ablaufs des Unternehmenssystems, verglichen werden kann.Aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung geht zweifelsfrei hervor, dass der Termin am 21.02.2019 zwar jener Termin war, den sie am ehesten wahrnehmen konnte, doch gibt die Zeugin darüber hinaus selbst an, dass es problemlos möglich gewesen wäre - sofern die Beschwerdeführerin am 21.02.2019 keine Zeit gehabt hätte -, einen anderen Termin in der darauffolgenden Woche mit der Beschwerdeführerin zu vereinbaren. Des Weiteren erläutert die Zeugin, dass es sich bei dem Termin am 21.02.2019 um kein Vorstellungsgespräch für einen konkreten Arbeitsplatz gehandelt hat, sondern dieser mit einem Treffen zu einer "Vertriebsparty", zur Erklärung des Ablaufs des Unternehmenssystems, verglichen werden kann. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin beim Unternehmen XXXX nicht um einen anderen Termin in der darauffolgenden Woche geben hat, um die Jobbörse am 21.09.2019 wahrnehmen zu können.Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin beim Unternehmen römisch 40 nicht um einen anderen Termin in der darauffolgenden Woche geben hat, um die Jobbörse am 21.09.2019 wahrnehmen zu können. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie an der Jobbörse nicht teilnahm, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie an der Jobbörse nicht teilnahm, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie nicht bei der Jobbörse erschienen ist. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2222490.1.00

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