Obsah (15)
Art 133§ 2§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW173 2189687-1 SpruchW173 2189687-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) wurde am 26.11.2001 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% ausgestellt. 2011 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein. Die Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis der Richtsatzverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1.schwere konversionsneurotische Störung (Pos.Nr. 585 - GdB 50%),
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Pos.Nr. 190 - 30%),
- Mittel- bis hochgradige Innenohrstörung bds. (Pos.Nr. 643 GdB 25=30). Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden um 2 Stufen erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorlag. Der Gesamtgrad der Behinderung lag seit 2001 vor. Leiden 1-3 präsentierten sich weitgehend unverändert. Der Grad der Behinderung veränderte sich nicht. Es lag ein Dauerzustand vor. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war gegeben. Die 2011 beantragte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich VO 303/1996" wurde gestützt auf das eingeholte Gutachten mit Bescheid vom 14.6.2011 abgewiesen. Die dagegen vom BF erhobene Berufung wurde abgewiesen und der Bescheid vom 14.6.2011 bestätigt. Auch der im Jahr 2014 gestellte Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurden nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten mit Bescheid abgewiesen. Der BF litt damals an schwerer konversionsneurotische Störung, somatoforme Schmerzstörung, Depressio, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Innenohrstörung bds, chronischen Verdauungsstörungen, mäßiger Prostatavergrößerung mit tumorsuspektem Areal unter engmaschiger Kontrolle ohne Operationserfordernis.1.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) wurde am 26.11.2001 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% ausgestellt. 2011 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein. Die Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis der Richtsatzverordnung einen Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1.schwere konversionsneurotische Störung (Pos.Nr. 585 - GdB 50%), 2. degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Pos.Nr. 190 - 30%), 3. Mittel- bis hochgradige Innenohrstörung bds. (Pos.Nr. 643 GdB 25=30). Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden um 2 Stufen erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorlag. Der Gesamtgrad der Behinderung lag seit 2001 vor. Leiden 1-3 präsentierten sich weitgehend unverändert. Der Grad der Behinderung veränderte sich nicht. Es lag ein Dauerzustand vor. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war gegeben. Die 2011 beantragte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996" wurde gestützt auf das eingeholte Gutachten mit Bescheid vom 14.6.2011 abgewiesen. Die dagegen vom BF erhobene Berufung wurde abgewiesen und der Bescheid vom 14.6.2011 bestätigt. Auch der im Jahr 2014 gestellte Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurden nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten mit Bescheid abgewiesen. Der BF litt damals an schwerer konversionsneurotische Störung, somatoforme Schmerzstörung, Depressio, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Innenohrstörung bds, chronischen Verdauungsstörungen, mäßiger Prostatavergrößerung mit tumorsuspektem Areal unter engmaschiger Kontrolle ohne Operationserfordernis.
- Am 15.9.2017 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Bedarf einer Begleitperson". Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigen-gutachten eingeholt. Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem Gutachten vom 31.1.2018 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus:
- Am 15.9.2017 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Bedarf einer Begleitperson". Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigen-gutachten eingeholt. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem Gutachten vom 31.1.2018 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus: "............................... Anamnese: Vorbegutachtung 04/2011 mit 50% Gesamtgrad der Behinderung bei Konversionsneurose, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Innenohrstörung beidseits.Vorbegutachtung 04 aus 2011, mit 50% Gesamtgrad der Behinderung bei Konversionsneurose, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Innenohrstörung beidseits. Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Begleitperson aufgrund einer Gehbehinderung beantragt. Es wurde auch der Antrag auf Zusatzeintragung "D3" gestellt. Reizdarmleiden, letzte coloskopische Untersuchung 2011, das Beschwerdebild sei unter Kostenanpassung und Einnahme von Omnibiotic und Optifibre stabil. Eingeschränkte statische und dynamische Belastbarkeit bei Abnützungen im Wirbelsäuenbereich. Schlafapnoesyndrom mit Unverträglichkeit der Maskentherapie (chronisch verlegte Nase, und wiederholte Nasennebenhöhlenentzündungen, eine Septumkorrektur wäre erforderlich, Aw wünscht derzeit keine Operation). Zustand nach Zahnsanierung (Extraktionen, Herdsanierung) 07/2017.Zustand nach Zahnsanierung (Extraktionen, Herdsanierung) 07 aus 2017,. Verdacht auf Morbus Reiter 04/2017 bei typischem Symptomenkomplex (Urethritis, Arthritis, Conjunktivitis) und chronisch systemische Leptospireninfektion (08/2016).Verdacht auf Morbus Reiter 04 aus 2017, bei typischem Symptomenkomplex (Urethritis, Arthritis, Conjunktivitis) und chronisch systemische Leptospireninfektion (08 aus 2016,). Lichen sclerosus et atrophicans mit typischen Penisveränderungen. Schwere obstruktive Lungenerkrankung, bei Unverträglichkeit der CPAP Therapie wird eine Protrusionsschiene verwendet (seit Zahnbehandlung Verwendung nicht mehr möglich). Derzeitige Beschwerden: Beklagt wird rasche Erschöpfbarkeit, plötzlicher Kraftverlust, brennende Fußsohlen, linksseitig betont; ZEw könne nicht weiter gehen, benötige stets eine Begleitperson. (Gattin, heute nicht anwesend) Ein Befundkonvolut, auch Taxirechnungen werden vorgelegt. Anhaltend Schulterschmerz rechts nach Verletzung (Supraspinatussehnenruptur), es erfolgte eine arthroskopische Sanierung am 1.2.2017, im Rahmen der physikalischen Therapie postoperativ neuerlich verletzt (im MR verifizierte Teilläsion der Supraspinatussehne) Aw beklagt starke Tagesmüdigkeit, er sei leicht erschöpfbar. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Atorvastatin, Dymista Nasenspray und Nasensalz, Yellox, Cerebrokan, Parkemed, Omnibiotic, Neurobion, Optifibre, Pantoloc nächtliche Aufbissschiene, (nach Zahnextraktion nicht mehr passend), Kapnometrie/Pulsoxymetrie Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Uniklinik Neurologie 22.1.2003, stationäre Therapie 7.-10.1.2003 bei Bandscheibenvorfall C6/7 links mit Aufbrauch des Liquorraumes, fraglicher Myelonkompression, chronischer Spannungskopfschmerz links, depressive unud somatoforme Störung...Landwirt, derzeit nicht im Stande den Beruf auszuüben, .. Kopfschmerzen, sensible Halbseitensymptomatik links von brennendem Charakter, nach Verkehrsunfall 1998 Verschlechterung,....chronische Tagesmüdigkeit, .. AKH Innere Medizin lll, 7.10.2014... ..seit Jahren Verdacht auf Reizdarm, Lebensmittelunverträglichkeit bei Gastroskopie
(2011)kleine axiale hiatushernie, bei Coloskopie
(2011)unauffälllig... Arztbrief Dr Reisser, FA HNO, 3.5.2016:.... eitrig blutiger Husten bei Nasenatmungsbehinderung durch Nasenseptumdeviation, Nasenmuschelhyperplasie..Nasenspülung, Mometason Arztbrief Dr XXXX , Neurologe 22.10.2017: .. somatoforme Störung, behinderteArztbrief Dr römisch 40 , Neurologe 22.10.2017: .. somatoforme Störung, behinderte Nasenatmung bei chronischer Sinusitis maxillaris und ethmoidalis links, Partialruptur der rechten Supraspintaussehne, Zustand nach Arthroskopie, Bandscheibenvofall C5/6, degenerative LWS veränderungen, incipiente Coxarthrose, Zahnbeherdung, geringe Eosinophilie bei Ascaris suum Ak-Nachweis.., positiver Leptospiren Antikörperbefund, keine Neuroborreliose, keine Multiple Sklerose, migräne ohne (einmalig Flimmerskotom) Aura, .. Hashimoto Thyreoiditis, multiple Allergien, Reizidarmsynrom... lichen sklerosus et atrophicans, Reiter Syndrom (Prostatitis, Conjunktivitis)..großer Leidensdruck bei bekannter Somatisierung und vielen auffälligen Laborbefunden.. Beeinträchtiugng im Alltag und im Schlaf,....erschwertes Stufensteigen, Gehen ab 100m beschwerlich..große finanzielle Ausgaben für Begleitperson bei Bahnfahrten, Magendiät, Hausstaubmilbensanierung... Dr XXXX , Neurologe 27.7.
- .. chronisch systemische Leptospireninfektion.. Zahnbeherdung, Arthralgie der Hände, rezidivierende Konjunktivitiden, in Behandlung Prof,. Meryn, Prof, Parschalk... Verdacht auf Morbus Reiter (03/2017).. Impingement bei iatrogenem Supraspinatussehneneinriss, obstruktive Schlafapnoe, behinderte Nasenatmung, chronische Angststörung...Neuanpassung der Protrusionsschiene nach Zahnherdsanierung , Psychotherapie zur Krankheitsverarbeitung..Dr römisch 40 , Neurologe 27.7.
- .. chronisch systemische Leptospireninfektion.. Zahnbeherdung, Arthralgie der Hände, rezidivierende Konjunktivitiden, in Behandlung Prof,. Meryn, Prof, Parschalk... Verdacht auf Morbus Reiter (03 aus 2017,).. Impingement bei iatrogenem Supraspinatussehneneinriss, obstruktive Schlafapnoe, behinderte Nasenatmung, chronische Angststörung...Neuanpassung der Protrusionsschiene nach Zahnherdsanierung , Psychotherapie zur Krankheitsverarbeitung.. Dr XXXX , 27.7.2017, zur Vorlage beim Bundessozialamt: Antrag auf Kostenzuschuss für Begleitperson aufgrund der Zunahme der Comorbiditäten einer seit 2001 bestehenden 70%igen Behinderung...schwere Schlafapnoe, Intoleranz der CPAP therapie..Dr römisch 40 , 27.7.2017, zur Vorlage beim Bundessozialamt: Antrag auf Kostenzuschuss für Begleitperson aufgrund der Zunahme der Comorbiditäten einer seit 2001 bestehenden 70%igen Behinderung...schwere Schlafapnoe, Intoleranz der CPAP therapie.. Brillenverordnung Dr Bacila, 27.3.2017: .. Diagnoseauflistung: .. Verdacht auf Glaukom links, Sicca symptomatik beidseits, chronische Conjunktivitis, Verdacht auf Blepharitis, Presbyopie, Exophorie, .. Laborbefund 31.5.
- .. Leptospiren IgM Antikörper grenzwertig positiv, Borelllien IgG AK positiv Schädel MRT 12.10.2017: .. vereinzelte stecknadelkopfgroße Gliosespots subkortikal und periventrikuläres Marklager, mikrovaskulärer Genese,, kein Nachweis einer Raumforderung, Blutung oder eines zytotoxischen Ödems... polypoide Schleimhautschwellungen beide sinus maxillares, Verschattung der Ethmoidalzellen links mehr als rechts.. Dr Parschalk, Internist, 20.5.2017: .. Diagnoseauflistung MRT der LWS 29.11.2017: ..incipiente Bandscheibendehydrierung, kein Prolaps teilweise aktivierte Spondylarthrosen L3-5 mit incipienter Osteoarthrosis interspinosa, Conus und cauda unauffällig... MRT Gehirnschädel 29.3.2017.. kleine fokale Gliaspots im subkortikalen Marklager beidseits frontoparietal, vermutlich vaskulärer Genese Donauspital Orthopädie 9.7.2010, Impingement beide Schultern mit Kalkherd m. subscapularis rechts, nicht symptomatische Zyste im Bereich der incisura scapulae Bezirkshauptmannschaft 16.8.2016, Meldung einer Erkrankung: Leptospirose Klinikum Bad Gastein, Orthopädie 4.-25.4.2017: .. klinisch Urethritis, Arthritiden, chronische Konjunktivitis, atrophe Penisveränderungen wie bei Morbus Reiter, pos. YersinienAK Titer mit diesem Krankheitsbild in Verbindung zu bringen..Begutachtung in der rheumatischen Ambulanz des AKH Wien.. MRT linke Schulter 18.7.2017: ..Supraspinatussehne im mittleren Drittel ausgedünnt, signalalteriert mit neu im Vergleich zur Voruntersuchung im Längsdurchmesser haltenden bursaseitigen Partialeinriss... Dr Kluger, Orthopäde SMZ Ost, 21.7.2017, Partialruptur Muskel-Sehnenübergang Supraspinatussehne rechts, .. Läsion offenbar nach der Arthroskopie aufgetreten (abrupte Bewegung im Zuge einer physikalischen Therapie) derzeit keine Operationsindikation... 12.7.2017: Universitäts- Zahnklinik, Generalsaneriung höflichst erbeten, seitens der Nebenhöhlen schmerzfrei, geringes Druckgefühl an V2 rechts. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm, Gewicht: 71,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: kommt frei gehend, ist mit dem Taxi zur Untersuchung gekommen, keine Begleitung, keine Hilfsmittel, Brillenträger, Zustand nach Zahnextraktionen, kardiopulmonal kompensiert, keine Auffälligkeiten intern, Aufstehen aus dem Sitz ohne Hilfe und Abstützen möglich, Beinheben im Stand (Hüftbeugung) beidseits zur Stufenbewältigung ausreichend hoch möglich. Faustschlussdefizit beidseits, Schulterbeweglichkeit rechts endlagig in allen Ebenen, besonders Seitabduktion eingeschränkt, keine maßgeblichen Einschränkungen der Wirbelsäulen-und übrigen Gelenksbeweglichkeit, keine Ödeme, kein Hinweis auf Beeinträchtigung der peripheren Durchblutung und Nervenleitung Gesamtmobilität - Gangbild: frei gehend, keine Gangbildauffälligkeiten Status Psychicus: kooperativ, Affekt und Antrieb ausgeglichen, Stimmung angespannt, belastet, dysphorisch Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Nr. Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern werden. 1.Wirbelsäule-degenerative Veränderungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich 2.Gelenksabnützung beide Schultern, arthroskopischer Eingriff rechts 03/2017, Impingement nach Verletzung 07/2017, Fingergelenksveränderungen mit Faustschlussdefizit, Hüftgelenksabnützungen rechts mehr als links2.Gelenksabnützung beide Schultern, arthroskopischer Eingriff rechts 03 aus 2017,, Impingement nach Verletzung 07 aus 2017,, Fingergelenksveränderungen mit Faustschlussdefizit, Hüftgelenksabnützungen rechts mehr als links 3.Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Maskenunverträglichkeit 4.Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen 5.Multiinfarktsyndrom mit sensibler Halbseitensymptomatik 6.Chronische Darmstörungen, Reizdarmleiden-unter Kostanpsassungserfordernis und oraler Dauertherapie stabilisierbar - GdB 20%. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Fehlsichtigkeit nicht einschätzungsrelevant, da keine Visusprüfung vorliegend und ausreichend gut brillenkorrigiert, Diagnosen trockenes Auge, Glaukomverdacht einfach behandelbar, daher nicht einschätzungsrelevant. Chronische Tagesmüdigkeit, Spannungskopfschmerz, Schlafstörungen, Gefühlsstörungen linksbetont, Missempfindungen und Gefühllosigkeit, aber auch brennende Schmerzen gesamte linke Körperhälfte bestehen seit Jahren (wurden bereits 2003 beschrieben) und wurden im Vorgutachten 2011 miterfasst und beurteilt. Das Erfordernis einer Begleitperson ist gutachterlich nicht nachvollziehbar. Im Rahmen eines kürzlich absolvierten stationären Aufenthaltes in Bad Gastein 05/2017 wird dem ZEw Selbständigkeit im Alltag attestiert.Im Rahmen eines kürzlich absolvierten stationären Aufenthaltes in Bad Gastein 05 aus 2017, wird dem ZEw Selbständigkeit im Alltag attestiert. Keine maßgeblichen gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten, die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' liegen nicht vor. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Nein: Bedarf einer Begleitperson 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine erhebliche Einschränkung der Mobilität oder körperlichen Leistungsfähigkeit durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Es sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, das Ein-und Aussteigen, sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Die neurotische Störung ist nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beschränkt und liegt nicht in einem, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Ausmaß vor. Es sind weder Klaustro- noch Soziophobie oder phobische Angststörungen in maßgeblicher Ausprägung dokumentiert. Relevante Beeinträchtigungen der intellektuellen Funktionen sind nicht manifest. 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine maßgebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. Gutachterliche Stellungnahme: Die Verdauungsstörungen bei Reizdarmleiden und Zwerchfellhernie (Erstdiagnose und letzte gastro- und coloskopische Untersuchung 2011) wurden bereits im Vorgutachten 08/2014 anerkannt. Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt, der Ernährungszustand präsentiert sich unter Kostenanpassung und Dauertherapie (Einnahme von Omnibiotic, Optifibre) als weitgehend stabil. Es ist daher ein Grad der Behinderung für dieses Leiden mit 20% anzunehmen; die medizinischen Voraussetzungen D3' liegen vor.Die Verdauungsstörungen bei Reizdarmleiden und Zwerchfellhernie (Erstdiagnose und letzte gastro- und coloskopische Untersuchung 2011) wurden bereits im Vorgutachten 08 aus 2014, anerkannt. Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt, der Ernährungszustand präsentiert sich unter Kostenanpassung und Dauertherapie (Einnahme von Omnibiotic, Optifibre) als weitgehend stabil. Es ist daher ein Grad der Behinderung für dieses Leiden mit 20% anzunehmen; die medizinischen Voraussetzungen D3' liegen vor. ........................"
- Mit Bescheid vom 2.2.2018 wurde die Anträge des BF auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1."Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und 2."Bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das beiliegende, eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Der BF erfülle die Voraussetzung für die beantragten Zusatzeintragungen nicht.
- Mit Schreiben vom 14.2.2018 wurde dem BF sein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Mit 12.3.2018 datiertem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 2.2.
- Entgegen den Ausführungen im Gutachten habe er umfangreiche Leiden. Dazu würden ein Multiinfarktsyndrom, ein hyperkinetisches Herzsyndrom sowie weitere Leiden zählen, die die Zusatzeintragungen rechtfertigen würden. Auf die gesamten Auswirkungen seiner Erkrankungen sei nicht eingegangen worden. Dies betreffe die Lungen- und Darmerkrankung (Reizdarmsyndrom, chronische Darmveränderungen, Lungenüberblähung, Schlafapnoe). Es sei nur das Tragen handelsüblicher Inkontinenzprodukte verwiesen worden, ohne näher festzustellen, wie sich die Darmkrankheit des BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Dr. XXXX , FA für Neurologie, habe festgestellt, dem BF sei wegen der allgemeinen Schwäche und des jahrelangen Muskelabbaus das Steigen von Stufen und die Bewältigung einer Gehstrecke größer als 100 Meter nicht zumutbar. Vielmehr benötige der BF eine Begleitperson.
- Mit Schreiben vom 14.2.2018 wurde dem BF sein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Mit 12.3.2018 datiertem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 2.2.
- Entgegen den Ausführungen im Gutachten habe er umfangreiche Leiden. Dazu würden ein Multiinfarktsyndrom, ein hyperkinetisches Herzsyndrom sowie weitere Leiden zählen, die die Zusatzeintragungen rechtfertigen würden. Auf die gesamten Auswirkungen seiner Erkrankungen sei nicht eingegangen worden. Dies betreffe die Lungen- und Darmerkrankung (Reizdarmsyndrom, chronische Darmveränderungen, Lungenüberblähung, Schlafapnoe). Es sei nur das Tragen handelsüblicher Inkontinenzprodukte verwiesen worden, ohne näher festzustellen, wie sich die Darmkrankheit des BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, habe festgestellt, dem BF sei wegen der allgemeinen Schwäche und des jahrelangen Muskelabbaus das Steigen von Stufen und die Bewältigung einer Gehstrecke größer als 100 Meter nicht zumutbar. Vielmehr benötige der BF eine Begleitperson. Der BF sei zur Untersuchung nicht ohne Begleitperson gekommen, zumal ihn der Taxifahrer bis zum Untersuchungszimmer begleitet habe. Er sollte von seiner Gattin wieder abgeholt werden. Die alleinige Anwesenheit des BF mit dem Gutachter im Untersuchungszimmer könne nicht als schlagendes Argument für die Verweigerung der Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" gewertet werden. Die Gutachterin habe beim BF die diagnostizierten Leptosprien verbunden mit einer fortgeschrittenen Infektionskrankheit mit dauerhaften, hochgradigem Immundefizit außer Acht gelassen. Es sei vielmehr der Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt worden. Es sei im Sinne der Judikatur im Hinblick auf das Gutachten erforderlich, die dauernden Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise darzustellen. Zu berücksichtigen wären auch die Schmerzen des BF in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewesen. Es seien nicht die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigung/Behinderung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ermittelt worden. Die Leiden des BF seien mit erheblichen Beeinträchtigungen im Alltagsleben verbunden und würden die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.
- Am 19.3.2018 wurde der Beschwerdeakte dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge übermittelt der BF weiter medizinische Unterlagen. Auf Grund des Beschwerdevorbringens des BF holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiters medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 9.8.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:
- Am 19.3.2018 wurde der Beschwerdeakte dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge übermittelt der BF weiter medizinische Unterlagen. Auf Grund des Beschwerdevorbringens des BF holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiters medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 9.8.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus: "..................................... Vorgutachten: SVG Dr. XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin) 4.12.2017 (Abl 10-17)SVG Dr. römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin) 4.12.2017 (Abl 10-17)
- Wirbelsäule-degenerative Veränderungen im Hals-und Lendenwirbelsäulenbereich
- Gelenksabnützung beide Schultern, arthroskopischer Eingriff rechts 03/2017, Impingement nach Verletzung 07/2017, Fingergelenksveränderungen mit
- Gelenksabnützung beide Schultern, arthroskopischer Eingriff rechts 03 aus 2017,, Impingement nach Verletzung 07 aus 2017,, Fingergelenksveränderungen mit Faustschlussdefizit, Hüftgelenksabnützungen rechts mehr als links
- Obstruktives Schlafapnoe- Syndrom (OSAS), Maskenunverträglichkeit
- Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen
- Multiinfarktsyndrom mit sensibler Halbseitensymptomatik
- Befunde (Abl. 62-70): -RÖ-Befund Thorax, 21.2.18(Abl.62): Lungenüberblähung, zarte Plattenatelektase li. suprabasal, kein umschriebenes Infiltrat, keine basale pleurale Flüssigkeit, keine Stauungszeichen, grenzwertig großer Herzschatten -SMZ Otto Wagner Spital,
- Interne Lungenabteilung, Patientenbrief, 13.3.18(Abl.63): Diagnose bei der Entlassung: Schlafapnoesyndrom (obstruktiv, zentral), nächtliche Maskenbeatmung wird verordnet. Dr. B.XXXX (FA f. Innere Medizin), Honorarnote 29.3.17(Abl.64Rückseite): Diagnosen 1-23: Impingementsyndrom re. Schulter(St.p.ASK 3/2017), CVS Discusprolaps C5/C6, Deg.LWS -Syndrom, incip.Coxarthrose re, Übergewicht, Multiinfarktsyndrom mit neurlog.Halbseitensymptomatik mit Dysästhesien(?), CIT(chron.lmmunthyreoiditis Hashimoto), Hyperlipidämie, Statoisis hepatis, Chron.Pansinusitis, Lichen scleroticus et atrophicus, IBS(irr.bowel syndrome), OSAS(Aufbisschiene, CPAP Maske hat nicht funktioniert), BHT, Astenopie, Hypermetropie OU, Exophorie, Presbyopie, Conjunctivitis chron.OU, Blepharitis chron.allergica, Sicca Syndrom, V.a.Glaucoma chron.simplex OU1-23: Impingementsyndrom re. Schulter(St.p.ASK 3 aus 2017,), CVS Discusprolaps C5/C6, Deg.LWS -Syndrom, incip.Coxarthrose re, Übergewicht, Multiinfarktsyndrom mit neurlog.Halbseitensymptomatik mit Dysästhesien(?), CIT(chron.lmmunthyreoiditis Hashimoto), Hyperlipidämie, Statoisis hepatis, Chron.Pansinusitis, Lichen scleroticus et atrophicus, IBS(irr.bowel syndrome), OSAS(Aufbisschiene, CPAP Maske hat nicht funktioniert), BHT, Astenopie, Hypermetropie OU, Exophorie, Presbyopie, Conjunctivitis chron.OU, Blepharitis chron.allergica, Sicca Syndrom, römisch fünf.a.Glaucoma chron.simplex OU Hausstaubmilbenallergie; Leistung: FA Ordination -Laborbefund, 31.5.17(Abl.64); Leptospiren lgM-AK 19/Uml (>15) Borreliendiagnostik: Borrelien lgG-AK 17AU/ml (<10)-pos. -Dr. XXXX (FÄ.f.lnnere Medizin u.Rheumatologie), Arztbrief, 20.12.17(Abl.65 Rückseite): V.a.Mb.Reiter(rez.Konjunctivitis, Polyarthralgien, Harnwegsinfekte, Ballanitis, Lichen sclerosus et atrophicans), St.p.Askariden- Infektion, St.p.Leptospireninfektion, brennende Missempfindungen, Gliosespots im Marklager-Multiinfarktsyndrom, Tinnitus, Hyperlipidämie, Impingementsyndrom re.OP 2/2017, AC-Arthrose bds, Coxarthrose re, Fingerpolyarthrosen, Lumbalgie, Cervicalgie, Discusprolaps C5/C6, schwere obstruktive Schlafapnoe(CPAP unverträglich, mit Pulsoxi und Alarm), chron.Sinusitis, Reizdarmsyndrom, Angststörung, reaktive Depressio, Hashimoto Thyreoiditis; klin Status: keine Gelenksschwellungen, Krepitieren bde Schultergelenke, Gelenke frei beweglich, Haut bland, Penis bekannte-Dr. römisch 40 (FÄ.f.lnnere Medizin u.Rheumatologie), Arztbrief, 20.12.17(Abl.65 Rückseite): römisch fünf.a.Mb.Reiter(rez.Konjunctivitis, Polyarthralgien, Harnwegsinfekte, Ballanitis, Lichen sclerosus et atrophicans), St.p.Askariden- Infektion, St.p.Leptospireninfektion, brennende Missempfindungen, Gliosespots im Marklager-Multiinfarktsyndrom, Tinnitus, Hyperlipidämie, Impingementsyndrom re.OP 2 aus 2017,, AC-Arthrose bds, Coxarthrose re, Fingerpolyarthrosen, Lumbalgie, Cervicalgie, Discusprolaps C5/C6, schwere obstruktive Schlafapnoe(CPAP unverträglich, mit Pulsoxi und Alarm), chron.Sinusitis, Reizdarmsyndrom, Angststörung, reaktive Depressio, Hashimoto Thyreoiditis; klin Status: keine Gelenksschwellungen, Krepitieren bde Schultergelenke, Gelenke frei beweglich, Haut bland, Penis bekannte Lichenifizierung; TH: Tebofortan, Atorvastatin, Parkemed 500 mg lxl jeden
- Tag -Rudolfinerhaus, Antrag zur Kostenerstattung, 27.7.17(Abl.65): Implantatversorgung und erneute Anpassung des Zahnbehelfs -Dr. XXXX (FA f. Innere Medizin, Flugmedizin), Blatt 3 des Gutachtens in Schilling, ohne Datum(Abl.66): Leichte Arbeiten im Sitzen durchzuführen... .Wegstrecken ... nicht begrenzt...exponierte und absturzgefährdetet Stellen... auszuschließen; ist nicht zu rechnen, dass Magenreizzustände einer signifikanten Besserung zugeführt werden können-Dr. römisch 40 (FA f. Innere Medizin, Flugmedizin), Blatt 3 des Gutachtens in Schilling, ohne Datum(Abl.66): Leichte Arbeiten im Sitzen durchzuführen... .Wegstrecken ... nicht begrenzt...exponierte und absturzgefährdetet Stellen... auszuschließen; ist nicht zu rechnen, dass Magenreizzustände einer signifikanten Besserung zugeführt werden können -SMZ Otto Wagner Spital, CT-Gehirn, 11.4.18 (Abl.67 Rückseite), Zusammenfassung: kein Infarkt-oder Blutungsnachweis - SMZ Otto Wagner Spital,
- Interne Lungenabt., Ambulanzkarte, 11.4.18(67-79): letzte Nacht mit CPAP plötzl.Atemnot mit Sättigungsabfall, schwere obstruktive Schlafapnoe, passagere Minderdurchblutung i.R.einer ausgeprägten Mikroangiopathie: weitere Abklärung: wurde am 11.4.18 nach Hause entlassen Diagnoseliste: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich Gelenksabnützung beider Schultern, Zustand nach Arthroskopie 03/2017, Impingement nach Verletzung 07/2017Gelenksabnützung beider Schultern, Zustand nach Arthroskopie 03 aus 2017,, Impingement nach Verletzung 07/2017 Fingergelenksveränderungen Hüftgelenksabnützungen beidseits Obstruktives Schlafapnoe- Syndrom Chronisch entzündliche Veränderungen an Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen Multiinfarktsyndrom mit sensibler Halbseitensymptomatik Chronische Darmstörungen, Reizdarmleiden V.a.Mb.Reiter (rez.Konjunctivitis, Polyarthralgien, Harnwegsinfekte, Ballanitis, Lichen sclerosus et atrophicans)römisch fünf.a.Mb.Reiter (rez.Konjunctivitis, Polyarthralgien, Harnwegsinfekte, Ballanitis, Lichen sclerosus et atrophicans) 2.Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Aus der Anamnese: Der Antragwerber gibt an, bei der letzten Untersuchung im Sozialministeriumservce von der Ärztin nicht untersucht worden zu sein, seine Befunde seien nicht berücksichtigt worden. Er kommt in Begleitung der der Vertreterin des Vereins ChronischKrank, Frau XXXX Er kommt in Begleitung der der Vertreterin des Vereins ChronischKrank, Frau römisch 40 zur Untersuchung. Frau XXXX antwortet auf an denzur Untersuchung. Frau römisch 40 antwortet auf an den Beschwerdeführer gerichtete Fragen und beeinflusst ihn durch Gesten und Anmerkungen in seinen Aussagen. Es entsteht dadurch eine sehr angespannte Untersuchungssituation. Eine Untersuchung ohne ihre Anwesenheit lehnt sie ab. Es sei ihr Recht, bei der Untersuchung anwesend zu sein. Es sei dies auch der Wunsch des Beschwerdeführers. Die Aussagen des Beschwerdeführers können somit auch nicht vollständig als seine eigenen Beschwerden gewertet werden. Zum Hüftgelenksleiden: Es besteht eine incipiente Coxarthrose rechts. Dabei werden Schmerzen beim Gehen, beim Bücken, beim Liegen und bei Bewegungen im Bett angegeben. Er erhält wiederholte Infiltrationen. Diese bringen vorübergehende Erleichterung. Er verbrachte einen Kuraufenthalt in Bad Gastein, der ebenfalls vorübergehend lindernd wirkte. Er erhielt auch Bewegungstherapie. Es wurde eine Operation vorgeschlagen, er könne jedoch keine Narkose erhalten, da er an verschiedenen neurologischen Erkrankungen leide. Es sei alles chronisch entzündet. Die Großzehe rechts sei chronisch entzündet. Er erhielt bereits 2 Antibiotika-Therapien. Es bestehen Schmerzen in allen Gelenken, auch in der Wirbelsäule. Dies besonders beim Stiegen Steigen. Aus dem Status der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule: Wirbelsäule: WS nicht klopfempfindlich, Druckschmerz ISG re, HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch: aufgrund von Reflux nicht durchführbar, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar, Einbeinstand bds unsicher; Untere Extremitäten: Aktives Heben: re. 20°, li.30°; Hüftgelenke: Beweglichkeit li. nicht eingeschränkt, re. Beugen 90°, Rotation 1/2 eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich, kein Druckschmerz, keine Schwellung, beds bandstabil, keine Rötung; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung, Zehengelenke altersgemäß unauffällig beweglich; Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; grob neurologisch unauffällig, keine trophischen Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch, Pulse bds tastbar Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, geht mit 1 Unterarmstützkrücke, kommt mit 2 Taschen mit mobilem 02-Gerät, Pulsoxymeter und Alarm in Begleitung von Frau XXXX ( Verein Chron.Krank); Aufstehen aus dem Sitzen mit Aufstützen, Bekleiden im Sitzen, T-Shirt über Kopf ausziehen mit Hilfe, weiteres Be-/Entkleiden selbständig; Knie anheben 20cm im Sitzen möglich, Bücken im Sitzen möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig möglich, bewegt sich im Raum sicher mit 1 Unterarmstützkrücke, wohnt in einem barrierefreien Haus, Stiegen Steigen mit Anhalten langsam im Zustellschritt möglich, Lasten werden von der Frau getragen, Bücken sei ihm nicht möglich, WC erfolge selbständig, beim Duschen benötige er Hilfe (er könne sich den Rücken nicht selbständig waschen), er ginge nur im Hof spazieren
(100m), dies erfolge mit Schmerzen und Atemnot; Gangbild: mit 1 Unterarmstützkrücke sicher, harmonisches Gangbild ohne Insuffizienzzeichen in den Räumen des SozialministeriumserviceTrägt Konfektionsschuhe, geht mit 1 Unterarmstützkrücke, kommt mit 2 Taschen mit mobilem 02-Gerät, Pulsoxymeter und Alarm in Begleitung von Frau römisch 40 ( Verein Chron.Krank); Aufstehen aus dem Sitzen mit Aufstützen, Bekleiden im Sitzen, T-Shirt über Kopf ausziehen mit Hilfe, weiteres Be-/Entkleiden selbständig; Knie anheben 20cm im Sitzen möglich, Bücken im Sitzen möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig möglich, bewegt sich im Raum sicher mit 1 Unterarmstützkrücke, wohnt in einem barrierefreien Haus, Stiegen Steigen mit Anhalten langsam im Zustellschritt möglich, Lasten werden von der Frau getragen, Bücken sei ihm nicht möglich, WC erfolge selbständig, beim Duschen benötige er Hilfe (er könne sich den Rücken nicht selbständig waschen), er ginge nur im Hof spazieren
(100m), dies erfolge mit Schmerzen und Atemnot; Gangbild: mit 1 Unterarmstützkrücke sicher, harmonisches Gangbild ohne Insuffizienzzeichen in den Räumen des Sozialministeriumservice Zusammenfassung: Es liegen degenerative Wirbelsäulenveränderungen im Bereich von Hals- und Lendenwirbelsäule mit unauffälliger Beweglichkeit und eine beginnende degenerative Hüftgelenksveränderung rechts mit geringen Funktionseinschränkungen vor. 3.Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Aus der Anamnese: Es wurde 02/2017 eine Arthroskopie des rechten Schultergelenks durchgeführt. Diese war erfolgreich. Im Rahmen der nachfolgenden Physiotherapie trat ein Riss auf. Es ist keine weitere Operation geplant. Das Drehen im Bett ist sehr schwierig.Es wurde 02 aus 2017, eine Arthroskopie des rechten Schultergelenks durchgeführt. Diese war erfolgreich. Im Rahmen der nachfolgenden Physiotherapie trat ein Riss auf. Es ist keine weitere Operation geplant. Das Drehen im Bett ist sehr schwierig. Das linke Schultergelenk ist ebenfalls kaputt. Er kann dieses Gelenk ebenfalls nicht bewegen. Er kann auch nicht liegen. Er erhält Massagen Aus dem Status der oberen Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich, Faustschluss: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Schultergelenke: Anteversion bds endlagig eingeschränkt, Abduktion bds frei, weitere Gelenke frei beweglich, Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar, k eine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen: blande Narben nach ASK re. Schultergelenk Zusammenfassung: Es bestehen beidseitige Schultergelenksabnützungserscheinungen mit Zustand nach Arthroskopie des rechten Schultergelenks und endlagigen Funktionseinschränkungen der Anteversion beidseits 4.Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Es werden keine Veränderungen der Halbseitenzeichen rechts angegeben. Missempfindungen, Gefühllosigkeit und auch brennende Schmerzen an der rechten Körperhälfte bestehen weiter. Aus der Anamnese: Seitens der Lunge tritt Atemnot bei Überblähung der Lunge auf. Es ist viel Schleim in der Lunge. Bei Belastung und bei Hitze geht es ihm schlechter. Er verwendet ein mobiles Sauerstoffgerät. Wenn er unterwegs ist und sich ausruhen möchte, verwendet er es. Er wacht in der Nacht nicht auf, wenn die Sauerstoffversorgung nicht ausreicht. Dafür verwendet er einen Alarm und ein Pulsoxymeter. Er leidet unter Tagesmüdigkeit. Wenn er sich hinsetzt schläft er plötzlich ein. Dies passiert ihm aber nicht, wenn er Auto fährt. Er fühlt sich in der Lage, ein Auto zu fahren und im Straßenverkehr entsprechend zu reagieren. Er möchte gerne in seinen Zweitwohnsitz nach XXXX fahren, aber die Fahrkosten in der Bahn sind ihm zu hoch.Lunge. Bei Belastung und bei Hitze geht es ihm schlechter. Er verwendet ein mobiles Sauerstoffgerät. Wenn er unterwegs ist und sich ausruhen möchte, verwendet er es. Er wacht in der Nacht nicht auf, wenn die Sauerstoffversorgung nicht ausreicht. Dafür verwendet er einen Alarm und ein Pulsoxymeter. Er leidet unter Tagesmüdigkeit. Wenn er sich hinsetzt schläft er plötzlich ein. Dies passiert ihm aber nicht, wenn er Auto fährt. Er fühlt sich in der Lage, ein Auto zu fahren und im Straßenverkehr entsprechend zu reagieren. Er möchte gerne in seinen Zweitwohnsitz nach römisch 40 fahren, aber die Fahrkosten in der Bahn sind ihm zu hoch. Er leide an Verdauungsstörungen. Es tritt 2-umal täglich Durchfall auf. Der Stuhl kann kaum gehalten werden. Er steht im AKH in Behandlung. Es werden Schmerzen in der Prostata angegeben. Diese treten tagsüber auf. Es wird ein Brennen beim Urinieren angegeben. Er muss häufig urinieren, er benötigt ein WC in der Nähe. Er steht beim Urologen in Betreuung. Er benötigt keine Reservewäsche unterwegs. Es sind derzeit auch keine Therapien erforderlich. Aus dem internen Status: Körperlänge: 168cm, Körpergewicht: 89kg; RR 120/70; Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar; Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, Brillenversorgung; Zähne: saniert; Halsorgane: Arterien: bds. tastbar; Venen: nicht gestaut; Schilddrüse: schluckverschieblich; Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Basen atemverschieblich; Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: über Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen; Leber: nicht tastbar Nierenlager: frei Zusammenfassung: Es besteht ein obstruktives Schlafapnoe- Syndrom mit Erfordernis einer nächtlichen Maskentherapie. Er verwendet ein Pulsoxymeter und einen Alarm. Der Beschwerdeführer kommt zur Untersuchung mit einem mobilen Sauerstoffgerät. Er kann die Sauerstoffversorgung für die Untersuchung nur nach mehrmaliger Aufforderung kurz unterbrechen. Ein Erfordernis einer mobilen Sauerstofftherapie oder eine Verordnung derselben ist aus den vorliegenden Befunden nicht zu entnehmen. Es liegen keine weiteren schwerwiegenden cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, die mobile Sauerstoffversorgung erklären könnten. 5.Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Funktionen vor? Aus der Anamnese: Es werden keine Veränderungen der Halbseitenzeichen rechts angegeben. Missempfindungen, Gefühlslosigkeit und auch brennende Schmerzen an der rechten Körperhälfte bestehen weiterhin unverändert. Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung herabgesetzt Zusammenfassung: Es bestehen laut Befund Dr. XXXX (Abl.65) Angststörung und reaktive Depressio. In dem Befund ist keine spezifische medikamentöse Therapie hierfür angegeben.Es bestehen laut Befund Dr. römisch 40 (Abl.65) Angststörung und reaktive Depressio. In dem Befund ist keine spezifische medikamentöse Therapie hierfür angegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar bestätigen lassen. 6.Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Aus der Anamnese: Er leide an chronischen Infektionen, an Leptospirose. Er wird von einem Spezialisten zum nächsten geschickt. lgG und lgE sind erhöht. Zusammenfassung: Es bestehen chronisch entzündliche Veränderungen an Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen. Es besteht jedoch kein schwerwiegendes dauerhaftes hochgradiges Immundefizit. 7.Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Es liegt keine Visusprüfung vor, eine ausreichende Korrektur mit der Brille wird angegeben. Weitere Augendiagnosen (Glaucoma simplex, Sica Syndrom, rez. Conjunctivitis) sind gut behandelbar und nicht einschätzungsrelevant, da hieraus keine dauerhaften maßgeblichen Funktionseinschränkungen bestehen. 8. Ausmaß, in dem sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken: Es liegen degenerative Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule mit unauffälliger Beweglichkeit und beginnende degenerative Hüftgelenksveränderung rechts mit geringen Funktionseinschränkungen vor. Es bestehen beidseitige Schultergelenksabnützungserscheinungen mit Zustand nach Arthroskopie des rechten Schultergelenks und endlagigen Funktionseinschränkungen der Anteversion beidseits. Alle weiteren Gelenke sind frei beweglich. Es besteht ein schweres Schlafapnoe- Syndrom, chronisch entzündliche Veränderungen an Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen und ein Multiinfarktsyndrom mit sensibler Halbseitensymptomatik. Nach Untersuchung und Berücksichtigung aller vorgelegter Befunde und Vorgutachten kann die angegebene Gehstrecke von 100 m nicht bestätigt werden. Eine kurze Wegstrecke erscheint mit Hilfe eines Gehstocks bewältigbar. Es sind keine geplanten operativen Maßnahmen dokumentiert. Es liegen keine schwerwiegenden Nervenausfallserscheinungen oder Muskelverschmächtigungen vor, die Beschwielung an Händen und Füßen ist unauffällig. Ein- und Aussteigen ist nach Anamnese (Stiegen Steigen mit Anhalten, langsam, im Nachstellschritt) möglich. Der sichere Transport erscheint aufgrund der ausreichenden Beweglichkeit, Greiffunktion und Kraft in den oberen Extremitäten gegeben. Das Schlafapnoe- Syndrom führt zu keiner schwerwiegenden cardiopulmonalen Funktionseinschränkung, die eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglicht. Der Ernährungszustand ist konstant. Es liegt keine durchgehende körperliche Schwäche in einem Ausmaß vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar beurteilt werden kann. Bei Verdauungsstörungen mit 2-maligem Durchfall/Tag lässt sich der Stuhl halten. Es ist auch kein Mitführen einer Reservewäsche erforderlich. Es besteht ein häufiger Harndrang. Eine Verwendung von am Markt üblichen Inkontinenzbehelfen kann ihn ausreichend sicher vor einer Verunreinigung durch Stuhl ebenso wie durch Harn schützen. Der psychische Zustand ist stabil, es sind keine phobischen Störungen in maßgeblicher Ausprägung dokumentiert. Die intellektuellen Funktionen sind nicht beeinträchtigt. Es sind keine maßgeblichen Einschränkungen des Immunsystems dokumentiert, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachweislich ausschließen. 9.Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln des BF Ad Beschwerdevorbringen(Abl.52-53): Seitens des Multiinfarktsyndroms liegt eine anamnestisch und auch nach Prüfung der Befunde eine unveränderte sensible Halbseitensymptomatik vor. Zu einem, in der Beschwerde angegebenen hyperkinetischen Herzsyndrom können aus den vorliegenden Befunden keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Die übrigen Leiden (Darmleiden, Schlafapnoe, Gelenksleiden Leptospiren- Infektion) wurden untersucht, die vorliegenden Befunde und Vorgutachten wurden berücksichtigt. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Unter Berücksichtigung des SV-Gutachtens, Dr. XXXX (Abl.11-17) und der durchgeführten Untersuchung kann keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung durchgeführt werden.Unter Berücksichtigung des SV-Gutachtens, Dr. römisch 40 (Abl.11-17) und der durchgeführten Untersuchung kann keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung durchgeführt werden. 9.Feststellung. ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist: Es liegt ein Dauerzustand vor, allgemeinmedizinischerseits ist keine Nachuntersuchung erforderlich II. Zur Zusatzeintragung Bedarf einer Begleitperson'römisch zwei. Zur Zusatzeintragung Bedarf einer Begleitperson' 1.1.Stellungnahme, ob sich aus medizinischer Sicht der ständige Bedarf einer Begleitperson für den BF für die Fortbewegung im öffentlichen Raum ergibt? Unter Berücksichtigung der Beschwerde(Abl.52-53) und der vorgelegten Befunde (62-70) kann aus allgemeinmedizinischer Sicht kein ständiger Bedarf einer Begleitperson zur Fortbewegung im öffentlichen Raum festgestellt werden. 1.2. In welchem Ausmaß wirken sich die Leiden des BF bei der alleinigen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus? Es bestehen Funktionseinschränkungen, die jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht eine alleinige Fortbewegung im Raum als zumutbar erscheinen lassen. Es liegen keine Befunde vor, die ein Erfordernis einer Begleitperson attestieren. 1.3. Bedarf der BF bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe durch eine andere Person Ein ständiger Bedarf einer Hilfe durch eine andere Person liegt aus allgemeinmedizinischer Sicht nach Untersuchung und Prüfung der Untersuchungsbefunde nicht vor. 1.4. Liegen kognitive Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Orientierung im öffentlichen Raum vor? Kann sich der BF trotz seiner Beeinträchtigung ohne Eigengefährdung im öffentlichen Raum alleine bewegen? Es liegen keine kognitiven Einschränkungen vor. 1.5. Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln des BF im Hinblick auf die Zusatzeintragung "Begleitperson" Unter Berücksichtigung der Beschwerde(Abl.52-53) und den medizinischen Beweismitteln kann aus allgemeinmedizinischer Sicht kein ständiger Bedarf einer Begleitperson zur Fortbewegung im öffentlichen Raum festgestellt werden. 1.6. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Unter Berücksichtigung des SV-Gutachtens, Dr. XXXX (Abl.11-17) und der durchgeführten Untersuchung kann keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung durchgeführt werden.Unter Berücksichtigung des SV-Gutachtens, Dr. römisch 40 (Abl.11-17) und der durchgeführten Untersuchung kann keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung durchgeführt werden. 1.7.Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist: Es liegt ein Dauerzustand vor, allgemeinmedizinischerseits ist keine Nachuntersuchung erforderlich. .........................." 6.Das eingeholte Gutachten vom 9.8.2018 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF wandte ein, dass die Gutachterin zwei relevante und total unabhängige Befunde außer Acht gelassen habe. Frau XXXX vom Verein ChronischKrank sei seine auftragsgemäße Begleitperson gewesen. Es hätten Befunde gefehlt, die er nunmehr nachreiche. Dazu legte der BF einen Antrag unterzeichnet von XXXX , FA für Neurologie. ESRS zertifizierter Schafmediziner, vom 27.7.2017 vor. Darin war Nachfolgendes festgehalten:6.Das eingeholte Gutachten vom 9.8.2018 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF wandte ein, dass die Gutachterin zwei relevante und total unabhängige Befunde außer Acht gelassen habe. Frau römisch 40 vom Verein ChronischKrank sei seine auftragsgemäße Begleitperson gewesen. Es hätten Befunde gefehlt, die er nunmehr nachreiche. Dazu legte der BF einen Antrag unterzeichnet von römisch 40 , FA für Neurologie. ESRS zertifizierter Schafmediziner, vom 27.7.2017 vor. Darin war Nachfolgendes festgehalten: "....................... Antrag für Begleitperson/Zur Vorlage beim Bundessozialamt ..................... Diagnose: Chronische systemische Infektion (Leptospiren) Zahnbeherdung - St.p 16 und 17 Extraktion, 26 linker Oberkiefer geplant V.a. Morbus Reiter (seit 2017 März)römisch fünf.a. Morbus Reiter (seit 2017 März) St.p. Impingment Schulter OP Feb 2017, iatrogene erneuter Suprspinatuseinriss re Mai 2017 Leichtgradige cerebrale Mikroangiopathie (MRT Diagnose) Asymp. Zyste Crus cerebri links ohne Befundprogr 2007 bis 2017 Schwere obstruktive symptomatische Schlafapnoe (Ausgangs AHI 32/
- h)- derzeit unversorgt bei CPAP Unverträglichkeit Nasenseptumdeviation und behinderte Nasenatmung - siehe re Kieferhöhle Chronische Ent. Angststörung Reaktive Depression Stellungnahme: Aufgrund einer Zunahme der Comorbidität (siehe Diagnosen) wäre neben der seit 2001 bestehenden 70% Behinderung auch ein Kostenzuschuss für eine Begleitperson indiziert. ..................." In einem weiteren Attest von Dr. XXXX , FA für Neurologie, vom 16.11.2017 war Nachfolgende festgehalten:In einem weiteren Attest von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 16.11.2017 war Nachfolgende festgehalten: "................................... Bei bekannter Somatisierungsstörung und vielen auffälligen Laborbefunden besteht ein großer Leidensdruck. Zuletzt auch Beeinträchtigung im Alltag u. im Schlaf durch schmerzhafte Supraspinatussehnenteilruptur rechts. Außerdem aufgrund der allgemeinen Schwäche erschwertes Stufensteigen und Gehstrecke > 100 m sehr beschwerlich! Aus nervenärztlicher Sicht ist eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse aufgrund der großen finanziellen Ausgaben für die nächtlich anzulegende Schlafspange u. Kapnormetrie/Pulsoxymetrie, für die Hausstaubmilbensanierung, für die Magendiät, für die Begleitperson bei Bahnfahrten zu befürworten! ......................................" 7.Zum Vorbringen des BF samt vorgelegter Unterlagen wurde zur Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin Dr. XXXX eingeholt. Im Aktengutachten vom 4.3.2019 wurde Nachfolgendes ausgeführt:7.Zum Vorbringen des BF samt vorgelegter Unterlagen wurde zur Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterin Dr. römisch 40 eingeholt. Im Aktengutachten vom 4.3.2019 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "......................................... Fragestellung: siehe Schreiben BVwG vom 28.1.2019 l. zur Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" Heranziehen von Beschwerdevorbringen(Abl.52-53), Stellungnahme(Abl.113), vorliegende Sachverständigengutachten (Abl. 11-17, 95-101) sowie vorgelegte Befunde (Abl.62-70, 111-112) Ad 1.: wurden die vom BF vorgelegten Befunde(Abl.111-112) im Gutachten vom 9.8.2018 bereits berücksichtigt? -Dr. XXXX ((FA f. Neurologie), Nervenärztl. Attest, 16.11.2017(Abl.111): bekannte-Dr. römisch 40 ((FA f. Neurologie), Nervenärztl. Attest, 16.11.2017(Abl.111): bekannte Somatisierungsstörung, viele auffällige Laborbefunde. ..großer Leidensdruck, Beeinträchtigung im Alltag u.im Schlaf durch schmerzhafte Supraspinatussehnenteilruptur re, außerdem aufgrund allgemeiner Schwäche erschwertes Stufensteigen u. Gehstrecke > 100 m sehr beschwerlich; aus nervenärztl.Sicht Kostenübernahme durch Krankenkasse aufgrund der großen finanziellen Ausgaben für nächtl. Schlafspange u.Kapnometrie/Pulsoxymetrie, für Hausstaubmilbensanierung, für Magendiät, für die Begleitperson bei Bahnfahrten zu befürworten -Punkt 1.2 des Sachverständigengutachtens: in welchem Ausmaß wirken sich die Leiden des BF bei der allgemeinen Fortbewegung im öffentlichen Raum aus: Es bestehen Funktionseinschränkungen, die jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht eine alleinige Fortbewegung im Raum als zumutbar erscheinen lassen. Es liegen keine Befunde vor, die ein Erfordernis einer Begleitperson attestieren. Der Befund von Dr. XXXX , FA f. Neurologie, vom 16.11.2017 entspricht in seinem Inhalt dem bereits im allgemeinmedizinischen Vorgutachten von Dr. XXXX , 4.12.2017 enthaltenen Befund (Abl. 17 Rückseite):Der Befund von Dr. römisch 40 , FA f. Neurologie, vom 16.11.2017 entspricht in seinem Inhalt dem bereits im allgemeinmedizinischen Vorgutachten von Dr. römisch 40 , 4.12.2017 enthaltenen Befund (Abl. 17 Rückseite): Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl.Datumangabe): -Dr. XXXX , Neurologie, 22.10.2017: somatoforme Störung, behinderte Nasenatmung, bei chronischer Sinusitis maxillaris, und ethmoidalis links, Partialruptur der rechten-Dr. römisch 40 , Neurologie, 22.10.2017: somatoforme Störung, behinderte Nasenatmung, bei chronischer Sinusitis maxillaris, und ethmoidalis links, Partialruptur der rechten Supraspinatussehne, Zustand nach Arthroskopie, Bandscheibenvorfall C5/C6, degenerative LWS Veränderungen, incipiente Coxarthrose, Zahnbeherdung, geringe Eosinophilie bei Ascaris suum AK-Nachweis.., positiver Leptospiren-AK-Befund, keine Neuroborreliose, keine Multiple Sklerose, Migräne ohne (einmalig Flimmerskotom), Aura, Hashimoto Thyreoiditis, multiple Allergien, Reizdarmsyndrom... lichen sklerosus et atrophicans, Reiter Syndrom(Prostatitis, Conjunctivitis)..großer Leidensdruck bei bekannter Somatisierung und vielen auffälligen Laborbefunden... Beeinträchtigung im Alltag und im Schlaf...erschwertes Stufensteigen, Gehen ab 100m beschwerlich, große finanzielle Ausgaben für Begleitperson bei Bahnfahrten, Magendiät, Hausstaubmilbensanierung.. Der vorgelegte Befund Dr. XXXX , 16.11.2017 führt zu keiner Änderung der Beurteilung, da dieser inhaltlich nahezu idente Befund bereits im Vorgutachten vom 4.12.2017 Berücksichtigung fand.Der vorgelegte Befund Dr. römisch 40 , 16.11.2017 führt zu keiner Änderung der Beurteilung, da dieser inhaltlich nahezu idente Befund bereits im Vorgutachten vom 4.12.2017 Berücksichtigung fand. 2.Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln des BF im Hinblick auf die Zusatzeintragung Begleitperson': Unter Berücksichtigung der Stellungnahme (Abl.113) und der vorgelegten Befunde (111-113) kann aus allgemeinmedizinischer Sicht kein ständiger Bedarf einer Begleitperson zur Fortbewegung im öffentlichen Raum festgestellt werden. 3.Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: Unter Berücksichtigung des SV-Gutachtens(Abl.111-113) kann keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung durchgeführt werden 4.Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist: Es liegt ein Dauerzustand vor, allgemeinmedizinischerseits ist keine Nachuntersuchung erforderlich. ....................." 8.Das ergänzend eingeholte Gutachten vom 4.3.2019 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schreiben vom 2.4.2019 brachte der BF unter Anschluss weiterer medizinischer Unterlagen vor, die Sachverständige Dr. XXXX habe ihn, ohne sich die Befunde angeschaut zu haben, über eine voraussichtliche Absage informiert, da eine Begleitperson dem Staat zu viel koste. Die ihn begleitende Person habe während der Untersuchung außerhalb des Untersuchungszimmers gewartet. Dies sei schon Anlass gewesen, die Begleitperson abzulehnen. Er habe noch nie jemanden bewusst getäuscht. Er wolle und werde aufrecht bleiben. Ein Arzt aus dem Bereich der Allgemeinmedizin könne sein umfassendes Herzsyndrom mit völligen rheumatischen Beherdungen von Kopf bis Fuß in Verbindung mit einem Behindertenpass, den er schon seit 18 Jahre besitze, beurteilten. Seine Wirbelsäule sei beeinträchtigt. Er habe chronische Entzündungsherde in fast allen Organen. Fraglich sei, ob sämtliche Befunde berücksichtigt worden seien. Dr. XXXX könne zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Auch Frau XXXX sei zur Wahrheitsfindung zu laden. Die Leptosprien und Ascaris suum sei ansteckend. Wegen seiner muskulären Probleme sei eine Begleitperson sogar in der Kuranstalt angeordnet worden. Er leide nicht nur an Letospirose, sondern auch an Ascaris suum. Es handele sich dabei um eine Krankheit in Form einer Wurminfektion bis in die kleinsten Muskelzellen. Er sei deutlich eingeschränkt in seiner Leistung, die ihm eine Fortbewegung unmöglich mache. Es sei ihm bereits im Jahr 1998 Erwerbsunfähigkeit bestätigt worden, zumal er an einem hyperkinetischen Herzsyndrom leide. Dabei führe eine Herzkreislauffehlregulation zu einer gefährlichen Pulserhöhung, sodass ihm das Stiegensteigen unmöglich sei und eine weitere Wegstrecke nicht bewältigt werden könne. Dr. XXXX habe dies außer Acht gelassen, obwohl die Begleitperson bei der Untersuchung ( XXXX ) darauf bestanden habe. Er leide zudem auch an einer schweren obstruktiven Schalfapnoe. Er müsse ca. 6 bis 8 kg an Gerätschaft zur Beatmung mitführen (Pulsoxymeter mit Alarm). Dazu beziehe er sich auf die aktuelle Verordnung des AKH Wien. Seine meldepflichtige Erkrankung (erhöhte Leptospirenwerte) würden im öffentlichen Verkehr eine Gefahr für andere sein. Er übermittelte auch ein Foto von seiner aktuellen Hauterkrankung ausgelöst durch die systemische Vireninfektion.Mit Schreiben vom 2.4.2019 brachte der BF unter Anschluss weiterer medizinischer Unterlagen vor, die Sachverständige Dr. römisch 40 habe ihn, ohne sich die Befunde angeschaut zu haben, über eine voraussichtliche Absage informiert, da eine Begleitperson dem Staat zu viel koste. Die ihn begleitende Person habe während der Untersuchung außerhalb des Untersuchungszimmers gewartet. Dies sei schon Anlass gewesen, die Begleitperson abzulehnen. Er habe noch nie jemanden bewusst getäuscht. Er wolle und werde aufrecht bleiben. Ein Arzt aus dem Bereich der Allgemeinmedizin könne sein umfassendes Herzsyndrom mit völligen rheumatischen Beherdungen von Kopf bis Fuß in Verbindung mit einem Behindertenpass, den er schon seit 18 Jahre besitze, beurteilten. Seine Wirbelsäule sei beeinträchtigt. Er habe chronische Entzündungsherde in fast allen Organen. Fraglich sei, ob sämtliche Befunde berücksichtigt worden seien. Dr. römisch 40 könne zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Auch Frau römisch 40 sei zur Wahrheitsfindung zu laden. Die Leptosprien und Ascaris suum sei ansteckend. Wegen seiner muskulären Probleme sei eine Begleitperson sogar in der Kuranstalt angeordnet worden. Er leide nicht nur an Letospirose, sondern auch an Ascaris suum. Es handele sich dabei um eine Krankheit in Form einer Wurminfektion bis in die kleinsten Muskelzellen. Er sei deutlich eingeschränkt in seiner Leistung, die ihm eine Fortbewegung unmöglich mache. Es sei ihm bereits im Jahr 1998 Erwerbsunfähigkeit bestätigt worden, zumal er an einem hyperkinetischen Herzsyndrom leide. Dabei führe eine Herzkreislauffehlregulation zu einer gefährlichen Pulserhöhung, sodass ihm das Stiegensteigen unmöglich sei und eine weitere Wegstrecke nicht bewältigt werden könne. Dr. römisch 40 habe dies außer Acht gelassen, obwohl die Begleitperson bei der Untersuchung ( römisch 40 ) darauf bestanden habe. Er leide zudem auch an einer schweren obstruktiven Schalfapnoe. Er müsse ca. 6 bis 8 kg an Gerätschaft zur Beatmung mitführen (Pulsoxymeter mit Alarm). Dazu beziehe er sich auf die aktuelle Verordnung des AKH Wien. Seine meldepflichtige Erkrankung (erhöhte Leptospirenwerte) würden im öffentlichen Verkehr eine Gefahr für andere sein. Er übermittelte auch ein Foto von seiner aktuellen Hauterkrankung ausgelöst durch die systemische Vireninfektion. 9. In der mündlichen Verhandlung am 5.2.2019, die in Anwesenheit des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführt wurde, legte der BF weitere medizinische Unterlagen vor. Der BF brachte vor, im Zuge einer Kur in Bad Schönau in Niederösterreich 2019 eine Herzschwäche erlitten zu haben und mit dem Hubschrauber in das Krankenhaus Eisenstadt transportiert worden zu sein. Es habe sich jedoch keine schwerwiegende Herzerkrankung herausgestellt, sodass er nach einer Untersuchung entlassen werden habe können und die Kur wieder fortgesetzt habe. Er habe rechts Hüftprobleme, die auf die Bandscheiben zurückzuführen seien. Vom Orthopäden seien ihm Physiotherapien verschrieben worden, wobei die Physiotherapeutin zu ihm nach Hause komme. Im täglichen Leben leide er unter Leistungseinschränkungen, wobei er eine längere Wegstrecke (100
- m)nicht ohne Probleme bewältigen könne. Es sei eine Begleitperson erforderlich. Diese Leistungseinschränkungen seien vermutlich nach Ansicht seines ihn behandelnden Internisten (Dr. XXXX ) auf die Leptospireninfektion zurückzuführen. Der Internist habe auch die Fatiquesymptomatik bei ihm diagnostiziert. Er habe eine 3-wöchige Infusionstherapie im AKH Wien im November 2019 in Anspruch genommen, die eine Besserung mit sich gebracht habe. Entzündungen seien abgeklungen.9. In der mündlichen Verhandlung am 5.2.2019, die in Anwesenheit des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführt wurde, legte der BF weitere medizinische Unterlagen vor. Der BF brachte vor, im Zuge einer Kur in Bad Schönau in Niederösterreich 2019 eine Herzschwäche erlitten zu haben und mit dem Hubschrauber in das Krankenhaus Eisenstadt transportiert worden zu sein. Es habe sich jedoch keine schwerwiegende Herzerkrankung herausgestellt, sodass er nach einer Untersuchung entlassen werden habe können und die Kur wieder fortgesetzt habe. Er habe rechts Hüftprobleme, die auf die Bandscheiben zurückzuführen seien. Vom Orthopäden seien ihm Physiotherapien verschrieben worden, wobei die Physiotherapeutin zu ihm nach Hause komme. Im täglichen Leben leide er unter Leistungseinschränkungen, wobei er eine längere Wegstrecke (100
- m)nicht ohne Probleme bewältigen könne. Es sei eine Begleitperson erforderlich. Diese Leistungseinschränkungen seien vermutlich nach Ansicht seines ihn behandelnden Internisten (Dr. römisch 40 ) auf die Leptospireninfektion zurückzuführen. Der Internist habe auch die Fatiquesymptomatik bei ihm diagnostiziert. Er habe eine 3-wöchige Infusionstherapie im AKH Wien im November 2019 in Anspruch genommen, die eine Besserung mit sich gebracht habe. Entzündungen seien abgeklungen. Der BF führte weiter aus, mit dem Taxi zum Bundesverwaltungsgericht gefahren zu sein und seinen Alltag normal bewältigen zu können, wobei ihm seine berufstätige Frau beistehe. Beim Schlafen müsse er ein Beatmungsgerät wegen der zentralen Schlafapnoeerkrankung verwenden. Das zusätzlich verwendete Pulsoxymeter gebe im Notfall Alarm. Er verwende ein weiteres Beatmungsgerät bei Reisen. Sein Zweitwohnsitz in XXXX sei wenige Meter von der Firma entfernt, die auf Geräte für Schlafapnoe-Syndroms spezialisiert sei. Diesen Zweitwohnsitz erreiche er seinem Auto, wobei er sich bei der Fahrt mit seiner Ehefrau abwechseln. Er fahre dabei durchgehend mit dem Automatik-Fahrzeug 1 Stunde und leide unter keinen Beeinträchtigungen während der Fahrt. Beim Zweitwohnsitz handle es sich um eine Wohnung im zweiten Stock mit Lift. Sein Hauptwohnsitz in Orth an der Donau sei ein landwirtschaftlicher Betrieb, der verpachtet sei. Es sei ein behindertengerechter Umbau seines dortigen Wohnhauses erfolgt.Sein Zweitwohnsitz in römisch 40 sei wenige Meter von der Firma entfernt, die auf Geräte für Schlafapnoe-Syndroms spezialisiert sei. Diesen Zweitwohnsitz erreiche er seinem Auto, wobei er sich bei der Fahrt mit seiner Ehefrau abwechseln. Er fahre dabei durchgehend mit dem Automatik-Fahrzeug 1 Stunde und leide unter keinen Beeinträchtigungen während der Fahrt. Beim Zweitwohnsitz handle es sich um eine Wohnung im zweiten Stock mit Lift. Sein Hauptwohnsitz in Orth an der Donau sei ein landwirtschaftlicher Betrieb, der verpachtet sei. Es sei ein behindertengerechter Umbau seines dortigen Wohnhauses erfolgt. Im Alltag benütze er eine Unterarmstützkrücke, mit der er auch seine ca. 300 m von seinem Wohnhaus entfernten Kinder besuchen. Ausflüge würden in Begleitung seiner Ehefrau absolviert. Er habe sämtliche Therapien in Anspruch genommen, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern. Eine Kletterwand im Haus diene ihm zum Krafttraining. Einkäufe könne er mit seinem Fahrzeug bewältigen. Ich fahre auch alleine einkaufen. Im Vergleich zum Jahr 2014 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Es sei die Schwäche beim Stiegensteigen infolge seiner Muskelschwäche hinzugekommen. Er habe auch Blähungen. Er leide auch nunmehr an einem chronischen Erschöpfungszustand. Er sei insbesondere an der Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" interessiert, da er nicht sämtliche Geräte, die ihm für Reisetätigkeiten verordnet worden seien, alleine tragen könne. Zudem leide er unter einer Infektionskrankheit, wobei er in Behandlung stehe und die Infektionsgefahr derzeit nicht gegeben sei. Es bestehe kein Quarantänebedarf. Als seine Dauermedikamente zählte der BF Thromoass, Atorvastatin und bei Bedarf Parkemed als Schmerzmittel auf. Er nehme auch wegen der Schilddrüse Selenase ein. Concor habe er bereits abgesetzt. Der BF gab weiter an, kein Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. 2011 sei die Konversionsneurose diagnostiziert worden. Derzeit habe er keine aktuellen Befunde über das Bestehen dieser Krankheit. Er habe zuletzt im Winter 2018 Psychotherapien in Anspruch genommen. Psychopharmaka habe er mangels Verträglichkeit abgesetzt. Er stehe aber in laufender neurologischer Behandlung. Auf Grund der Aussagen des BF, des Akteninhalts und der vorgelegten Unterlagen erstattete der anwesende Sachverständige Dr. XXXX auf Fragen des Senates nachfolgendes Gutachten:Auf Grund der Aussagen des BF, des Akteninhalts und der vorgelegten Unterlagen erstattete der anwesende Sachverständige Dr. römisch 40 auf Fragen des Senates nachfolgendes Gutachten: "Diagnoseliste: 1. Anpassungsstörung, Somatosierungsstörung, rezidivierende depressive Störung- gegenwärtig leichte Episode ohne medikamentösem Therapieerfordernis; 2. Mittelgradiges, obstruktives Schlafapnoesyndrom - Indikation zur CPAP Therapie 3. Degenerative, postoperative und postentzündliche Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan mit Polyarthralgien (Morbus Reiter) und leichtgradigen Funktionseinschränkungen 4. Dokumentiertes Multiinfarktsyndrom mit sensibler Halbseitensymptomatik ohne motorische Ausfälle 5. Dokumentierte chronische entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen, geringgradige Innenohrstörung 6. Dokumentiertes Reizdarmleiden ohne einwandfreie dokumentierte unkontrollierbare Stuhlinkontinenz 7. Gutartige Prostatavergrößerung ohne relevante Harninkontinenzhinweise. Auf Basis dieser Diagnoseliste werden die weiteren Fragen beurteilt". Der BF bestätigt, dass sämtliche seiner Erkrankungen erfasst sind. Der medizinische Sachverständige führte zu den beantragten Zusatzeintragungen weiter aus: "Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen unteren Extremitäten des BF vor? (Frage B1.) SV: Nein - Es liegen altersadäquate unauffällige und strukturelle Befunde vor. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten des BF vor? SV: Nein. Es liegen altersadäquate unauffällige, strukturelle und funktionelle Befunde vor. Hochgradige Muskelarthopien oder Muskeldystrophien sind nicht dokumentiert. Wie oben dokumentiert liegen seitens der Schultergelenke keine hochgradigen Einschränkungen vor. (B2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des BF vor? (B3) SV: Nein. Insbesondere liegt keine hochgradige Einschränkung der Herzleistung (links Ventrikelfunktion (< 30 %) und auch keine Lungenerkrankung (COPD IV) bzw. eine Lungengerüsterkrankung mit dem Erfordernis einer ständigen Sauerstofftherapie vor. Der Allgemeinzustand ist im Normbereich gelegen und der Ernährungszustand ist für dieses Alter sehr gut oder gut. Es liegt keine Kachexie und keine morbide Adipositas vor.SV: Nein. Insbesondere liegt keine hochgradige Einschränkung der Herzleistung (links Ventrikelfunktion (< 30 %) und auch keine Lungenerkrankung (COPD römisch vier) bzw. eine Lungengerüsterkrankung mit dem Erfordernis einer ständigen Sauerstofftherapie vor. Der Allgemeinzustand ist im Normbereich gelegen und der Ernährungszustand ist für dieses Alter sehr gut oder gut. Es liegt keine Kachexie und keine morbide Adipositas vor. Liegt eine Darmerkrankung schweres Grades vor? SV: Nein. Laut vorliegenden Befundkonvolut liegt ein Reizdarmsyndrom vor. Liegt eine Stuhlinkontinenz vor? SV: Nein - laut vorliegender Befunde sind Stuhlgänge für den BF kontrollierbar und beinflussbar. Besteht ein schubartiges Beschwerdebild? SV: Nein. Eine chronische entzündliche Darmerkrankung (CED) ist nicht befunddokumentiert. Besteht beim BFA eine Harninkontinenz? Ist diese kontrollierbar und beherrschbar? SV: Nein - eine dokumentierte unkontrollierbare Harninkontinenzproblematik (Harninkontinenz) liegt nicht vor. Liegen erhebliche Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vor? SV: Nein - Erhebliche Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder Funktionen, liegen bei dem BF (einen aktiven KFZ Lenker) nicht vor. Liegt eine schweranhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Wie ist die Leptospirose Erkrankung bzw. Ascaris suum zu beurteilen? SV: Nein - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde bei dem BF nicht vor. Eine floride entzündliche Infektionserkrankung beispielweise Leptospirose liegt nicht vor. Liegt eine Hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor? SV: Nein. Kann eine Gehstrecke von 300-400 Meter aus eigener Kraft und selbstständig bewältigt werden? Benötigt der BF dazu eine Gehhilfe? SV: Unter Berücksichtigung des vorliegenden Aktenmaterials und der Erhebungen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung des BVwG kann auch gutachterlicher Sicht eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - unter zumutbarer medikamentöser Therapie und allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks/Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Wie sind die Schmerzen des BF der Bewältigung der Gehstrecke und bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu beurteilen? SV: Aus gutachterlicher Sicht sind schwere/maßgebliche Schmerzen bei der Bewältigung der geforderten Gehstrecke im Regelfall nicht zu erwarten. Angegeben wurde, dass auftretende Schmerzen allenfalls mit Parkemed (Bedarfsmedikation WHO Stufe I) adäquat behandelbar sind.SV: Aus gutachterlicher Sicht sind schwere/maßgebliche Schmerzen bei der Bewältigung der geforderten Gehstrecke im Regelfall nicht zu erwarten. Angegeben wurde, dass auftretende Schmerzen allenfalls mit Parkemed (Bedarfsmedikation WHO Stufe römisch eins) adäquat behandelbar sind. Kann der BF Niveauunterschiede alleine bewältigen? SV: Aus gutachterlicher Sicht kann der BF die erforderlichen Niveauunterschiede alleine bewältigen. Ein Anheben der Beine ist jedenfalls über mehr als 10 cm gegeben. Kann sich der BF im öffentlichen Verkehrsmittel festhalten? Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet? SV: Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigenden wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedienungen aus. Sicheres Anhalten ist dem BF möglich und zumutbar. Dies gilt auch für die Sitzplatzsuche. Zusatzeintragung Bedarf einer Begleitperson: Ist der BF überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen? SV: Nein. Aus gutachterlicher Sicht ist der BF nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Ist der BF blind oder hochgradig sehbehindert oder taubblind? SV: Nein. Es liegen keine Befunde vor, die eine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung oder Taubblindheit, zweifelsfrei dokumentiert. Bedarf der BF aus medizinischer Sicht für seine Fortbewegung im öffentlichen Raum einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person? SV: Nein - eine ständige Hilfe ist nicht erforderlich. Hat der BF aus medizinischer Sicht kognitive Einschränkungen, die für eine Orientierung im öffentlichen Raum oder zu Vermeidung von Eigengefährdung einer ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfen? SV: Nein siehe dazu die Ausführungen oben." Der BF sah von weiteren Ausführungen ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 70 v.H. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. 1.2. Der BF leidet unter folgenden Erkrankungen: 1. Anpassungsstörung, Somatosierungsstörung, rezidivierende depressive Störung- gegenwärtig leichte Episode ohne medikamentösem Therapieerfordernis; 2. Mittelgradiges, obstruktives Schlafapnoesyndrom - Indikation zur CPAP Therapie 3. Degenerative, postoperative und postentzündliche Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan mit Polyarthralgien (Morbus Reiter) und leichtgradigen Funktionseinschränkungen 4. Dokumentiertes Multiinfarktsyndrom mit sensibler Halbseitensymptomatik ohne motorische Ausfälle 5. Dokumentierte chronische entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen, geringgradige Innenohrstörung 6. Dokumentiertes Reizdarmleiden ohne einwandfreie dokumentierte unkontrollierbare Stuhlinkontinenz 7. Gutartige Prostatavergrößerung ohne relevante Harninkontinenzhinweise. 1.3. Der BF leidet unter keinen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren oder der oberen Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit. Es liegt weder eine Stuhlinkontinenz noch eine Harninkontinenz vor, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt sprechen. Es fehlt beim BF auch an erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen. Beim BF ist auch nicht vom Vorliegen einer schweranhaltenden Erkrankung des Immunsystems auszugehen. Es fehlt bei ihm an einer hochgradigen Sehbehinderung, an einer Blindheit und Taubheit. 1.4. Der BF kann eine Gehstrecke von 300-400 Meter alleine aus eigener Kraft, selbständig und in angemessener Zeit bewältigen. Allenfalls kann unter Verwendung eines Gehstocks/einer Unterarmstützkrücke die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden. Der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stehen beim BF auch keine schweren und maßgeblichen Schmerzen entgegen. Auftretende Schmerzen können allenfalls mit der Bedarfsmedikation Parkemed adäquat behandelt werden. Der BF kann auch Niveau-unterschiede sicher überwinden und damit in und aus öffentlichen Verkehrsmittel aus- und einsteigen. Der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenso gewährleistet. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.5. Der BF ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Es liegt weder Blindheit noch hochgradige Sehbehinderung und Taubblindheit beim BF vor. Der BF ist auch nicht bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum auf eine ständige Hilfe durch eine zweite Person angewiesen. Er leidet auch unter keinen kognitiven Einschränkungen, die für eine Orientierung im öffentlichen Raum oder zur Vermeidung von Eigengefährdung einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person bedürfen. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in seinen Behindertenpass. 2.Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass wurde in den schlüssigen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, die den BF auch persönlich untersuchte, in den Gutachten vom 9.8.2018 und 4.3.2019 sowie von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5.2.2020, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren bei Dr. XXXX auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden. Dr. XXXX war in der mündlichen Verhandlung anwesend und konnte sich in Verbindung mit dem vorliegenden Akt und den Befunden einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Die schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen der genannten Gutachter entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Gutachter haben auch die von der BF vorgelegten Befunde und Unterlagen berücksichtigt.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass wurde in den schlüssigen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, die den BF auch persönlich untersuchte, in den Gutachten vom 9.8.2018 und 4.3.2019 sowie von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5.2.2020, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren bei Dr. römisch 40 auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden. Dr. römisch 40 war in der mündlichen Verhandlung anwesend und konnte sich in Verbindung mit dem vorliegenden Akt und den Befunden einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Die schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen der genannten Gutachter entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Gutachter haben auch die von der BF vorgelegten Befunde und Unterlagen berücksichtigt. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, berücksichtigte in seinem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2020 sämtliche Leiden des BF. Dies wurde auch vom BF in der genannten Verhandlung bestätigt. Dem abschließenden Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2020 ist der BF auch nicht mehr qualifiziert entgegengetreten und hat von weiteren Ausführungen abgesehen.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, berücksichtigte in seinem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2020 sämtliche Leiden des BF. Dies wurde auch vom BF in der genannten Verhandlung bestätigt. Dem abschließenden Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2020 ist der BF auch nicht mehr qualifiziert entgegengetreten und hat von weiteren Ausführungen abgesehen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Auch unter Berücksichtigung der Leiden des BF kann vom ihm eine Gehstrecke von 300-400 Meter aus eigener Kraft und selbständig allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstockes oder eine Unterarmstützkrücke in angemessener Zeit bewältigt werden. Die angegebenen Schmerzen des BF erreichen nicht ein Ausmaß, das dagegensprechen würde. Vielmehr verwendet der BF allenfalls eine Bedarfsmedikation der WHO Stufe I, nämlich Parkemed, sodass nicht von schweren/maßgeblichen Schmerzen ausgegangen werden kann. Da der BF die Beine jedenfalls über mehr als 10cm angeheben kann, kann er auch Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Dafür sprechen auch die Untersuchungsergebnisse der Sachverständigen Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 9.8.2018 und 4.3.2019.Auch unter Berücksichtigung der Leiden des BF kann vom ihm eine Gehstrecke von 300-400 Meter aus eigener Kraft und selbständig allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstockes oder eine Unterarmstützkrücke in angemessener Zeit bewältigt werden. Die angegebenen Schmerzen des BF erreichen nicht ein Ausmaß, das dagegensprechen würde. Vielmehr verwendet der BF allenfalls eine Bedarfsmedikation der WHO Stufe römisch eins, nämlich Parkemed, sodass nicht von schweren/maßgeblichen Schmerzen ausgegangen werden kann. Da der BF die Beine jedenfalls über mehr als 10cm angeheben kann, kann er auch Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Dafür sprechen auch die Untersuchungsergebnisse der Sachverständigen Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 9.8.2018 und 4.3.2019. Ebenso ist sein sicherer Transport in einem solchen gewährleistet. Es liegen beim BF altersadäquate, unauffällige, strukturelle und funktionelle Befunde vor. Auch das Schultergelenk ist nicht hochgradig eingeschränkt. Es fehlt an einer hochgradigen Einschränkung der Herzleistung und an einer Lungenerkrankung (COPD IV) bzw. Lungengerüsterkrankung mit dem Erfordernis einer ständigen Sauerstofftherapie. Für eine Stuhlinkontinenz des BF fehlt es auch an entsprechenden Befunden. Vielmehr leidet der BF unter einem Reizdarmsyndrom, das nicht zu unkontrollierbaren Stuhlgängen führt. Seine Stuhlgänge sind kontrollier- und beeinflussbar. Dafür spricht auch, dass der BF während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5.2.2020 nicht den Verhandlungssaal verlassen musste, um die Toilette aufzusuchen. Es kann daher bei ihm auch nicht von einer unkontrollierbaren Harninkontinenz ausgegangen werden, wofür im Übrigen auch keine entsprechenden Befunde vorliegen würden. Die Leptospiren-Erkrankung des BF ist auch nicht als schweranhaltende Erkrankung des Immunsystems des BF zu qualifizierten. Der BF räumte in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2010 selbst ein, dass es ihm auf Grund der mehrwöchigen Therapie im AKH wieder besser geht.Ebenso ist sein sicherer Transport in einem solchen gewährleistet. Es liegen beim BF altersadäquate, unauffällige, strukturelle und funktionelle Befunde vor. Auch das Schultergelenk ist nicht hochgradig eingeschränkt. Es fehlt an einer hochgradigen Einschränkung der Herzleistung und an einer Lungenerkrankung (COPD römisch vier) bzw. Lungengerüsterkrankung mit dem Erfordernis einer ständigen Sauerstofftherapie. Für eine Stuhlinkontinenz des BF fehlt es auch an entsprechenden Befunden. Vielmehr leidet der BF unter einem Reizdarmsyndrom, das nicht zu unkontrollierbaren Stuhlgängen führt. Seine Stuhlgänge sind kontrollier- und beeinflussbar. Dafür spricht auch, dass der BF während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5.2.2020 nicht den Verhandlungssaal verlassen musste, um die Toilette aufzusuchen. Es kann daher bei ihm auch nicht von einer unkontrollierbaren Harninkontinenz ausgegangen werden, wofür im Übrigen auch keine entsprechenden Befunde vorliegen würden. Die Leptospiren-Erkrankung des BF ist auch nicht als schweranhaltende Erkrankung des Immunsystems des BF zu qualifizierten. Der BF räumte in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2010 selbst ein, dass es ihm auf Grund der mehrwöchigen Therapie im AKH wieder besser geht. Soweit der BF seinen Antrag zur Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" auf die Mitnahme von Geräten bei Reisen auf Grund seiner Schlafapnoe-Erkrankung zu stützen versucht, so ist darauf zu verweisen, dass dieser Umstand nicht maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung ist. Vielmehr hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5.2.2020 gezeigt, dass der BF weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist, noch an einer Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung oder Taubblindheit leidet. Es fehlt auch an einem Bedarf einer ständigen Hilfe durch eine zweite Person im öffentlichen Raum und an kognitiven Einschränkungen, die eine Orientierung im öffentlichen Raum unmöglich machen oder eine Eigengefährdung des BF begründen würden. Dafür spricht vor allem, dass der BF ohne Probleme eigenständig mit dem Auto zumindest eine Stunde fahren und auch selbst einkaufen gehen kann, wie der BF in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2020 eingeräumt hat. 3.Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung. 3.1.1.Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
§ 1Abs.
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.2. Zur Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson": Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat. b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4 Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen. .................. d) taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen. ...................... 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.3. Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" oder die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2189687.1.00