W219 2134682-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW219 2134682-2 SpruchW219 2134682-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX (vormals: XXXX ), vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 09.08.2016, GZ G 175/16-09, betreffend Widerspruch gegen Teile von angezeigten Vertragsbedingungen beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 (vormals: römisch 40 ), vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 09.08.2016, GZ G 175/16-09, betreffend Widerspruch gegen Teile von angezeigten Vertragsbedingungen beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextBEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Produktbestandteil Internet Produkt Download in kBit/s Upload in kBit/s Datentransfer-volumen E-Mail E-Mail Aliases Webspace Mailspace Zusatzfeatures XXXX römisch 40 8.192 max. 768 unlimited 10 10 250 MB 5 GB Wireless, Firewall XXXX römisch 40 20.000 max. 1.024 unlimited 10 10 250 MB 5 GB Wireless, Firewall XXXX römisch 40 35.840 max. 4.096 unlimited 10 10 250 MB 5 GB Wireless, Firewall Die Voraussetzung von XXXX ist die Verfügbarkeit von VDSL in der Ortsvermittlungsstelle am Standort des Kunden.Die Voraussetzung von römisch 40 ist die Verfügbarkeit von VDSL in der Ortsvermittlungsstelle am Standort des Kunden. "Download" gibt die Brutto-Bandbreite an, die beim Empfang von Daten zur Verfügung steht (Downstream), "Upload" gibt die Brutto-Bandbreite an, die beim Versand von Daten zur Verfügung steht (Upstream).
Bei der in der Tabelle angeführten Bandbreite handelt es sich um die maximale Bandbreite. Die maximale Bandbreite des Internetzugangs richtet sich nach dem gewählten Produkt und ist die technisch mögliche Bandbreite, die zumindest einmal täglich erreicht werden kann. Die maximale Bandbreite entspricht der beworbenen Bandbreite.
Die normalerweise zur Verfügung stehende Download- und Upload-Geschwindigkeit ist die durchschnittlich im 24-Stunden-Mittel zur Verfügung stehende Bandbreite und beträgt für XXXX im Download größer/gleich 84% und im Upload größer/gleich 98%, für XXXX im Download größer/gleich 71% und im Upload größer/gleich 91% und für XXXX im Download größer/gleich 72% und im Upload größer/gleich 92% der maximalen Bandbreite.Die normalerweise zur Verfügung stehende Download- und Upload-Geschwindigkeit ist die durchschnittlich im 24-Stunden-Mittel zur Verfügung stehende Bandbreite und beträgt für römisch 40 im Download größer/gleich 84% und im Upload größer/gleich 98%, für römisch 40 im Download größer/gleich 71% und im Upload größer/gleich 91% und für römisch 40 im Download größer/gleich 72% und im Upload größer/gleich 92% der maximalen Bandbreite.
Die minimale Download- und Upload-Geschwindigkeit beträgt für XXXX im Download größer/gleich 58% und im Upload größer/gleich 27%, für XXXX im Download größer/gleich 41% und im Upload größer/gleich 46% der maximalen Bandbreite. Die Mindestbandbreite für XXXX beträgt 256 kbit/s.Die minimale Download- und Upload-Geschwindigkeit beträgt für römisch 40 im Download größer/gleich 58% und im Upload größer/gleich 27%, für römisch 40 im Download größer/gleich 41% und im Upload größer/gleich 46% der maximalen Bandbreite. Die Mindestbandbreite für römisch 40 beträgt 256 kbit/s.
Eine erhebliche Abweichung von der jeweiligen beworbenen Bandbreite kann Auswirkungen haben darauf, wie schnell Sie Informationen und Inhalte über Ihren Internetanschluss abrufen und verbreiten können bzw. wie schnell Sie Anwendungen und Dienste nützen und bereitstellen können.
Die normalerweise zur Verfügung stehende Download- und Upload-Geschwindigkeit ist die durchschnittlich im 24-Stunden-Mittel zur Verfügung stehende Bandbreite und beträgt für XXXX im Download größer/gleich 72% und im Upload größer/gleich 92% der maximalen Bandbreite. Die minimale Download- und Upload-Geschwindigkeit beträgt 256 kbit/s.Die normalerweise zur Verfügung stehende Download- und Upload-Geschwindigkeit ist die durchschnittlich im 24-Stunden-Mittel zur Verfügung stehende Bandbreite und beträgt für römisch 40 im Download größer/gleich 72% und im Upload größer/gleich 92% der maximalen Bandbreite. Die minimale Download- und Upload-Geschwindigkeit beträgt 256 kbit/s.
Eine erhebliche Abweichung von der jeweiligen beworbenen Bandbreite kann Auswirkungen haben darauf, wie schnell Sie Informationen und Inhalte über Ihren Internetanschluss abrufen und verbreiten können bzw. wie schnell Sie Anwendungen und Dienste nützen und bereitstellen können."
In der Begründung des bekämpften Bescheides nahm die belangte Behörde an, die genannten Teile der angezeigten Geschäftsbedingungen würden Art. 4 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2015/2120 (sogenannte TSM-VO) sowie das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG verletzen.In der Begründung des bekämpften Bescheides nahm die belangte Behörde an, die genannten Teile der angezeigten Geschäftsbedingungen würden Artikel 4, Absatz eins, Litera d, der VO (EU) 2015/2120 (sogenannte TSM-VO) sowie das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verletzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei (damals: XXXX ) zeigte mit einem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 22.06.2016 gemäß § 25 TKG die (geänderten) Geschäftsbedingungen mit dem Titel " XXXX - Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibung" sowie mit dem Titel " XXXX - Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibung" an. Die angezeigten geänderten Geschäftsbedingungen sollten ab 23.06.2016 gelten. Die angezeigten Geschäftsbedingungen enthielten jeweils jene Passagen, denen die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 09.08.2016 widersprach (vgl. die Wiedergabe des Spruchs des bekämpften Bescheides in Pkt. I.1.).1.1. Die beschwerdeführende Partei (damals: römisch 40 ) zeigte mit einem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 22.06.2016 gemäß Paragraph 25, TKG die (geänderten) Geschäftsbedingungen mit dem Titel " römisch 40 - Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibung" sowie mit dem Titel " römisch 40 - Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibung" an. Die angezeigten geänderten Geschäftsbedingungen sollten ab 23.06.2016 gelten. Die angezeigten Geschäftsbedingungen enthielten jeweils jene Passagen, denen die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 09.08.2016 widersprach vergleiche die Wiedergabe des Spruchs des bekämpften Bescheides in Pkt. römisch eins.1.).
1.2. Im Jahr 2018 erwarb die XXXX die XXXX (Muttergesellschaft der XXXX ). Die XXXX wurde Teil der XXXX Gruppe. In der Folge kam es innerhalb der XXXX Gruppe zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen, die auch die XXXX betrafen. Im Ergebnis wurde die XXXX mit der XXXX als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.1.2. Im Jahr 2018 erwarb die römisch 40 die römisch 40 (Muttergesellschaft der römisch 40 ). Die römisch 40 wurde Teil der römisch 40 Gruppe. In der Folge kam es innerhalb der römisch 40 Gruppe zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen, die auch die römisch 40 betrafen. Im Ergebnis wurde die römisch 40 mit der römisch 40 als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.
Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (Pkt. II.1.1.) bzw. dem entsprechenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und dem Firmenbuch (Pkt. II.1.2.).Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (Pkt. römisch zwei.1.1.) bzw. dem entsprechenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und dem Firmenbuch (Pkt. römisch zwei.1.2.).
Zu A) 3.1. § 25 TKG 2003, BGBl. Nr. 70/2003, lautete bei Erlassung des bekämpften Bescheides idF BGBl. Nr. I Nr. 134/2015 (also vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 78/2018) bzw. lautet nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 (vgl. die entsprechenden Anmerkungen) auszugsweise:3.1. Paragraph 25, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2003,, lautete bei Erlassung des bekämpften Bescheides in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 134 aus 2015, (also vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,) bzw. lautet nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, vergleiche die entsprechenden Anmerkungen) auszugsweise: "Geschäftsbedingungen und Entgelte § 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.Paragraph 25, (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. [Anmerkung: Dieser Satz lautet idF BGBl. I Nr. 78/2019: Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.] Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen.
Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. [Anmerkung: Dieser Satz lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 78/2019: Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.] Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß Paragraph 91, einschreiten.
2a. sofern eine Verpflichtung nach § 69 Abs. 2 besteht, über die Möglichkeit des Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die betreffenden Daten;2a. sofern eine Verpflichtung nach Paragraph 69, Absatz 2, besteht, über die Möglichkeit des Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die betreffenden Daten;
2b. die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;
Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864 a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG widersprechen. [Anmerkung: Dieser Satz lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 78/2019: Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864 a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen.] Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen.
Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die VO (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation (sogenannte TSM-VO) lautet auszugsweise: "Artikel 3 Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt. [...] Artikel 4 Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN) besteht das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründe in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liege vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet.
Dieses Rechtsschutzinteresse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof sei somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Revisionsverfahren vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN) besteht das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründe in dessen Beschwer.
Eine derartige Beschwer liege vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Dieses Rechtsschutzinteresse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.
Der Verwaltungsgerichtshof sei somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts müssen diese Aussagen des VwGH zum Revisionsverfahren auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren und den Entfall des Erledigungsanspruches wegen Wegfalls der Beschwer gelten.
3.3. Im vorliegenden Fall erhob ein Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, welcher der belangten Behörde geänderte Vertragsbedingungen für solche Dienste unter dem Titel " XXXX " sowie " XXXX " - also unter pflichtgemäßer (vgl. § 25 Abs. 4 Z 1 TKG 2003) Angabe seines (damaligen) eigenen Namens - angezeigt hatte, Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde diesen Vertragsbedingungen in Teilen widersprochen hatte. Gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 sind solche Änderungen von Geschäftsbedingungen vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten.
Der bekämpfte Bescheid erging weniger als zwei Monate nach der Anzeige. Die Beschwerde hatte gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 keine aufschiebende Wirkung, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf deren Zuerkennung keine Folge gab. Somit durften die in Rede stehenden geänderten Geschäftsbedingungen bis dato niemals angewendet werden.3.3. Im vorliegenden Fall erhob ein Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, welcher der belangten Behörde geänderte Vertragsbedingungen für solche Dienste unter dem Titel " römisch 40 " sowie " römisch 40 " - also unter pflichtgemäßer vergleiche Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, TKG 2003) Angabe seines (damaligen) eigenen Namens - angezeigt hatte, Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde diesen Vertragsbedingungen in Teilen widersprochen hatte.
Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, TKG 2003 sind solche Änderungen von Geschäftsbedingungen vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Der bekämpfte Bescheid erging weniger als zwei Monate nach der Anzeige. Die Beschwerde hatte gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 keine aufschiebende Wirkung, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf deren Zuerkennung keine Folge gab. Somit durften die in Rede stehenden geänderten Geschäftsbedingungen bis dato niemals angewendet werden.
Am 11.09.2019 erhielt das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der (Rechtsnachfolgerin der) beschwerdeführenden Partei, der zufolge mit dem Erwerb der XXXX durch die XXXX im Jahr 2018 auch operative XXXX Tochtergesellschaften Teil der XXXX Gruppe geworden seien. In der Folge sei es innerhalb der XXXX Gruppe zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen gekommen, die auch die beschwerdeführende Partei betroffen hätten. Im Ergebnis sei die beschwerdeführende Partei mit der XXXX als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die XXXX trete als Rechtsnachfolgerin in das vorliegende Verfahren ein und verweise auf das bisherige Vorbringen.Am 11.09.2019 erhielt das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der (Rechtsnachfolgerin der) beschwerdeführenden Partei, der zufolge mit dem Erwerb der römisch 40 durch die römisch 40 im Jahr 2018 auch operative römisch 40 Tochtergesellschaften Teil der römisch 40 Gruppe geworden seien. In der Folge sei es innerhalb der römisch 40 Gruppe zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen gekommen, die auch die beschwerdeführende Partei betroffen hätten. Im Ergebnis sei die beschwerdeführende Partei mit der römisch 40 als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die römisch 40 trete als Rechtsnachfolgerin in das vorliegende Verfahren ein und verweise auf das bisherige Vorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält vor diesem Hintergrund an seiner - der beschwerdeführenden Partei mit dem oben in Pkt. I.7. erwähnten Schriftsatz zur Stellungnahme vorgehaltenen - Ansicht fest, dass entgegen der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei (vgl. oben Pkt. I.8.) aktuell keine Beschwer durch den bekämpften Bescheid mehr vorliegt:Das Bundesverwaltungsgericht hält vor diesem Hintergrund an seiner - der beschwerdeführenden Partei mit dem oben in Pkt. römisch eins.7. erwähnten Schriftsatz zur Stellungnahme vorgehaltenen - Ansicht fest, dass entgegen der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vergleiche oben Pkt. römisch eins.8.) aktuell keine Beschwer durch den bekämpften Bescheid mehr vorliegt:
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt aktuell eine rechtmäßige Anwendung der am 22.06.2016 angezeigten geänderten Vertragsbedingungen, denen mit dem bekämpften Bescheid widersprochen wurde, nicht mehr in Frage: Diese Vertragsbedingungen bezogen sich auf die Produkte " XXXX " in den Varianten " XXXX ", XXXX " und " XXXX " bzw. auf das Produkt " XXXX ". Nach dem mittlerweile erfolgten Erwerb der XXXX durch die XXXX , der zur Verschmelzung der (ursprünglich) beschwerdeführenden Gesellschaft mit einer Gesellschaft der XXXX Gruppe geführt hat, entsprechen die Produktbeschreibungen nicht mehr dem derzeitigen Namen und der nunmehr verwendeten Marke der (Rechtsnachfolgerin der) beschwerdeführenden Partei (vgl. die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Betreibers gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 TKG 2003).
Veränderte Produkte müssten jedoch zu einer erneuten Anzeige geänderter Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 und damit zu einem neuen Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde betreffend die Frage eines allfälligen Widerspruchs gegen diese Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 führen.Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt aktuell eine rechtmäßige Anwendung der am 22.06.2016 angezeigten geänderten Vertragsbedingungen, denen mit dem bekämpften Bescheid widersprochen wurde, nicht mehr in Frage: Diese Vertragsbedingungen bezogen sich auf die Produkte " römisch 40 " in den Varianten " römisch 40 ", römisch 40 " und " römisch 40 " bzw. auf das Produkt " römisch 40 ".
Nach dem mittlerweile erfolgten Erwerb der römisch 40 durch die römisch 40 , der zur Verschmelzung der (ursprünglich) beschwerdeführenden Gesellschaft mit einer Gesellschaft der römisch 40 Gruppe geführt hat, entsprechen die Produktbeschreibungen nicht mehr dem derzeitigen Namen und der nunmehr verwendeten Marke der (Rechtsnachfolgerin der) beschwerdeführenden Partei vergleiche die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Betreibers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, TKG 2003). Veränderte Produkte müssten jedoch zu einer erneuten Anzeige geänderter Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, TKG 2003 und damit zu einem neuen Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde betreffend die Frage eines allfälligen Widerspruchs gegen diese Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 führen.
Die beschwerdeführende Partei argumentiert die Fortdauer der Beschwer insbesondere mit dem Verweis darauf, dass Nachfolgeprodukte jener Produkte, die in den am 22.06.2016 angezeigten Geschäftsbedingungen genannten wurden, angeboten würden bzw. dass der bekämpfte Bescheid eine Ausstrahlungswirkung auf andere Internetprodukte der beschwerdeführenden Partei habe, zumal die konkrete Ausgestaltung der Mindestinformation in den Geschäftsbedingungen zwischen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei strittig sei. Auch dem ist wie oben entgegenzuhalten: Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das durch die am 22.06.2016 erfolgte Anzeige von geänderten Geschäftsbedingungen ausgelöst wurde und das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs gegen die damals angezeigten Vertragsbedingungen, die sich auf die genannten XXXX Produkte bezogen.
Betreffend andere als die genannten Produkte - mögen diese auch von einer Rechtsnachfolgerin jener Gesellschaft, welche die damalige Anzeige erstattet hat, angeboten werden und mögen sich auch dieselben Regelungserfordernisse hinsichtlich der "normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit" und der "minimalen Geschwindigkeit" ergeben - muss eine gesonderte Anzeige der zur Verwendung beabsichtigten Geschäftsbedingungen mit der Möglichkeit des behördlichen Widerspruchs erfolgen. Der Gegenstand des durch eine solche gesonderte Anzeige ausgelösten Verwaltungsverfahrens ist ein anderer als der Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens.Die beschwerdeführende Partei argumentiert die Fortdauer der Beschwer insbesondere mit dem Verweis darauf, dass Nachfolgeprodukte jener Produkte, die in den am 22.06.2016 angezeigten Geschäftsbedingungen genannten wurden, angeboten würden bzw. dass der bekämpfte Bescheid eine Ausstrahlungswirkung auf andere Internetprodukte der beschwerdeführenden Partei habe, zumal die konkrete Ausgestaltung der Mindestinformation in den Geschäftsbedingungen zwischen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei strittig sei.
Auch dem ist wie oben entgegenzuhalten: Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das durch die am 22.06.2016 erfolgte Anzeige von geänderten Geschäftsbedingungen ausgelöst wurde und das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs gegen die damals angezeigten Vertragsbedingungen, die sich auf die genannten römisch 40 Produkte bezogen. Betreffend andere als die genannten Produkte - mögen diese auch von einer Rechtsnachfolgerin jener Gesellschaft, welche die damalige Anzeige erstattet hat, angeboten werden und mögen sich auch dieselben Regelungserfordernisse hinsichtlich der "normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit" und der "minimalen Geschwindigkeit" ergeben - muss eine gesonderte Anzeige der zur Verwendung beabsichtigten Geschäftsbedingungen mit der Möglichkeit des behördlichen Widerspruchs erfolgen.
Der Gegenstand des durch eine solche gesonderte Anzeige ausgelösten Verwaltungsverfahrens ist ein anderer als der Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens.
Auf Grund der geänderten Umstände hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Erreichung des Verfahrensziels für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen mehr; die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen.
Daher war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Daher war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche statt vieler VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W219.2134682.2.00