RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW226 2197420-1 SpruchW226 2197420-1/16E W226 2197427-1/25E W226 2197418-1/10E W226 2197423-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX und 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , alle StA: Weißrussland, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zlen. 1.) 1051378001-150140468, 2.) 1051378110-150140476, 3.) 1051378208-150140484 und 4.) 1054632808-150311211 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 und am 09.01.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , alle StA: Weißrussland, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zlen. 1.) 1051378001-150140468, 2.) 1051378110-150140476, 3.) 1051378208-150140484 und 4.) 1054632808-150311211 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 und am 09.01.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX , XXXX und XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die gegen BF1 und BF2 verhängten Einreiseverbote werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die gegen BF1 und BF2 verhängten Einreiseverbote werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war. Die BF sind Staatsangehörige von Weißrussland, gehören der Volksgruppe der Weißrussen an und bekennen sich zum russisch-orthodoxen Glauben. 1.
- Die BF reisten im Februar 2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 05.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Am 06.02.2015 fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass seine Frau Journalistin bei einer Zeitung gewesen sei. Sie habe Artikel über Meetings geschrieben. Dadurch sei sie ins Visier der Behörden gekommen, sei angehalten worden und habe Strafe zahlen müssen. Später sei sie vorgeladen worden. Am XXXX seien Beamte gekommen und hätten die Wohnung durchsucht. Einen Tag davor habe seine Frau an einem Meeting teilgenommen. Bei der Hausdurchsuchung seien die Telefone, die Dokumente und das Tagebuch seiner Frau beschlagnahmt worden. Dann hätten sie die Entscheidung getroffen ihre Heimat zu verlassen.Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass seine Frau Journalistin bei einer Zeitung gewesen sei. Sie habe Artikel über Meetings geschrieben. Dadurch sei sie ins Visier der Behörden gekommen, sei angehalten worden und habe Strafe zahlen müssen. Später sei sie vorgeladen worden. Am römisch 40 seien Beamte gekommen und hätten die Wohnung durchsucht. Einen Tag davor habe seine Frau an einem Meeting teilgenommen. Bei der Hausdurchsuchung seien die Telefone, die Dokumente und das Tagebuch seiner Frau beschlagnahmt worden. Dann hätten sie die Entscheidung getroffen ihre Heimat zu verlassen. Zudem gab der BF1 an, er selbst habe ab November XXXX Probleme mit den Behörden wegen seiner Firma bekommen. Ihm sei unterstellt worden, dass er nicht alle Einnahmen abgebe und Steuern unterschlage. Einmal sei er zur Polizei vorgeladen worden. Der Beamte habe ihm gesagt, dass er sein Geschäft bald schließen müsse, wenn er nicht auf seine Frau einwirken könne. Geschlagen sei er nicht worden. Er habe Angst um seine Familie gehabt, seine Frau sei bereits mehrere Tage angehalten worden. Er habe nicht gewollt, dass seine Frau alleine ins Ausland fahre, sie seien als Familie ausgereist.Zudem gab der BF1 an, er selbst habe ab November römisch 40 Probleme mit den Behörden wegen seiner Firma bekommen. Ihm sei unterstellt worden, dass er nicht alle Einnahmen abgebe und Steuern unterschlage. Einmal sei er zur Polizei vorgeladen worden. Der Beamte habe ihm gesagt, dass er sein Geschäft bald schließen müsse, wenn er nicht auf seine Frau einwirken könne. Geschlagen sei er nicht worden. Er habe Angst um seine Familie gehabt, seine Frau sei bereits mehrere Tage angehalten worden. Er habe nicht gewollt, dass seine Frau alleine ins Ausland fahre, sie seien als Familie ausgereist. Bei einer Rückkehr sei er zu 99% sicher, dass seine Frau inhaftiert werde und die Behörden auf ihn Druck ausüben werden. Die Behörde habe ihm bereits gedroht, wenn seine Frau eingesperrt werde, dann werde er ebenfalls eingesperrt. Die Kinder würden dann in einem Waisenhaus untergebracht werden. Weiters gab der BF1 an, er heiße XXXX , er sei in XXXX geboren und habe in XXXX die Grundschule sowie die Berufsschule besucht. Zuletzt sei er Schausteller gewesen. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch mittelmäßig Weißrussisch. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe in XXXX gelebt.Weiters gab der BF1 an, er heiße römisch 40 , er sei in römisch 40 geboren und habe in römisch 40 die Grundschule sowie die Berufsschule besucht. Zuletzt sei er Schausteller gewesen. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch mittelmäßig Weißrussisch. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe in römisch 40 gelebt. Im Jahr 2009 habe er in Schweden mit seiner Frau und Kind um Asyl angesucht, sie hätten ihre Asylanträge aber zurückgezogen und seien glaublich im März 2011 wieder nach Weißrussland zurückgekehrt. Seit 2011 sei er immer in Weißrussland aufhältig gewesen. Die BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass sie seit 2006 als Journalistin für die Oppositionspartei " XXXX " tätig gewesen sei. Sie sei bei Meetings gewesen und habe später darüber berichtet. Dabei habe sie sogar Polizisten befragen können. Im Jahr 2009 sei sie das erste Mal von der Polizei bestraft und angehalten worden. Sie habe eine Geldstrafe bezahlen müssen. Kurz bevor sie nach Schweden gereist seien, sei sie von der Polizei 10 Tage lang festgehalten worden. Bei ihrer Rückkehr habe sie schon ein kleines Kind gehabt und sei etwas vorsichtiger gewesen. Nach den Ereignissen in der Ukraine habe sie am XXXX an einem Meeting teilgenommen. Am XXXX habe es eine Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung gegeben. An der Adresse, an der sie tatsächlich gelebt habe, habe ein Mädchen gelebt, dieses habe ihr gesagt, dass mehrere Vorladungen der Polizei auf ihren Namen zugestellt worden seien. Nach der Wohnungsdurchsuchung hätten sie die Entscheidung getroffen die Heimat zu verlassen und habe sie angefangen die Ausreise zu organisieren. Bei einer Rückkehr befürchte sie für mehrere Jahre ins Gefängnis gesteckt zu werden.Die BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass sie seit 2006 als Journalistin für die Oppositionspartei " römisch 40 " tätig gewesen sei. Sie sei bei Meetings gewesen und habe später darüber berichtet. Dabei habe sie sogar Polizisten befragen können. Im Jahr 2009 sei sie das erste Mal von der Polizei bestraft und angehalten worden. Sie habe eine Geldstrafe bezahlen müssen. Kurz bevor sie nach Schweden gereist seien, sei sie von der Polizei 10 Tage lang festgehalten worden. Bei ihrer Rückkehr habe sie schon ein kleines Kind gehabt und sei etwas vorsichtiger gewesen. Nach den Ereignissen in der Ukraine habe sie am römisch 40 an einem Meeting teilgenommen. Am römisch 40 habe es eine Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung gegeben. An der Adresse, an der sie tatsächlich gelebt habe, habe ein Mädchen gelebt, dieses habe ihr gesagt, dass mehrere Vorladungen der Polizei auf ihren Namen zugestellt worden seien. Nach der Wohnungsdurchsuchung hätten sie die Entscheidung getroffen die Heimat zu verlassen und habe sie angefangen die Ausreise zu organisieren. Bei einer Rückkehr befürchte sie für mehrere Jahre ins Gefängnis gesteckt zu werden. Weiters gab die BF2 an, sie sei in XXXX geboren und habe dort die Grundschule und eine Berufsschule besucht. Zudem habe sie eine Ausbildung an einem medizinischen College in XXXX gemacht und Mikrobiologie studiert, aber nicht abgeschlossen. Zuletzt sei sie Krankenschwester gewesen. Ihre Muttersprache sei Weißrussisch, sie spreche auch gut Russisch und mittelmäßig Englisch. Ihre Eltern und ihre Schwester seien in XXXX wohnhaft. Sie habe in XXXX gelebt.Weiters gab die BF2 an, sie sei in römisch 40 geboren und habe dort die Grundschule und eine Berufsschule besucht. Zudem habe sie eine Ausbildung an einem medizinischen College in römisch 40 gemacht und Mikrobiologie studiert, aber nicht abgeschlossen. Zuletzt sei sie Krankenschwester gewesen. Ihre Muttersprache sei Weißrussisch, sie spreche auch gut Russisch und mittelmäßig Englisch. Ihre Eltern und ihre Schwester seien in römisch 40 wohnhaft. Sie habe in römisch 40 gelebt. Auch die BF2 schilderte, dass sie im Jahr 2009 in Schweden gewesen sei und ihr Asylverfahren dort negativ entschieden worden sei. 2011 seien sie freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. 1.
- Am XXXX wurde die BF4 im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde für diese - vertreten durch die BF1 - am 06.05.2015 ein Antrag auf Familienverfahren gestellt. Es wurde angegeben, dass die BF4 gesund sei, keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Eine Geburtsurkunde der BF4 wurde in weiterer Folge vorgelegt.1.
- Am römisch 40 wurde die BF4 im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde für diese - vertreten durch die BF1 - am 06.05.2015 ein Antrag auf Familienverfahren gestellt. Es wurde angegeben, dass die BF4 gesund sei, keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Eine Geburtsurkunde der BF4 wurde in weiterer Folge vorgelegt. 1.
- Am 24.06.2015 legte der BF1 eine Bestätigung betreffend seine Namensänderung (Nachname: XXXX ) samt deutscher Übersetzung vor.1.
- Am 24.06.2015 legte der BF1 eine Bestätigung betreffend seine Namensänderung (Nachname: römisch 40 ) samt deutscher Übersetzung vor. Laut einliegenden Berichten des BKA hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Führerscheine des BF1 und der BF2 gefälscht wären. 1.
- Am 29.08.2016 legte die BF2 eine Bestätigung vor, wonach sie die ÖSD-Prüfung Deutsch B1 am 08.08.2016 bestanden habe. 1.
- Am 19.10.2016 legte die BF2 eine Bestätigung vom 07.10.2016 betreffend die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeit in einem Alten- und Pflegeheim vor (Beginn: 22.07.2016, Taschengeld EUR 110/Monat bzw. EUE 3/Stunde). 1.
- Am 19.04.2017 legte der BF1 eine Bestätigung vor, wonach er die ÖSD Prüfung Deutsch-A2 am 06.04.2017 bestanden habe. 1.
- Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom XXXX wurde der BF1 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1
- Fall StGB und die BF2 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1
- Fall, 15 Abs. 1 StGB jeweils nach dem Strafsatz des § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.
- Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom römisch 40 wurde der BF1 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB und die BF2 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall, 15 Absatz eins, StGB jeweils nach dem Strafsatz des Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.
- Am 16.08.2017 wurde der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, beim Asylverfahren in Schweden die gleichen Gründe angegeben zu haben. Ein guter Freund namens XXXX (Chef der örtlichen Polizeistation in seinem Heimatort XXXX ), welcher beim Geheimdienst in Weißrussland beschäftigt sei, habe ihm damals gesagt, dass in der Heimat gegen ihn und seine Frau keine Verfolgung mehr vorliegen würde und alle Gerichtsverfahren gegen seine Frau eingestellt worden wären. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie und nehme keine Medikamente ein. Auch den Kindern und der Frau gehe es gut. Zum BF3 gab er an, dass dieser in Schweden geboren worden sei und in XXXX in den Kindergarten gegangen sei. Der BF1 sei in XXXX geboren und habe dort zuletzt in einer Mietwohnung gelebt. Er habe auch eine Eigentumswohnung, in welcher die Mutter lebe. Zu seinem Beruf gab er an, von Beruf Schweißer zu sein, zuletzt habe er als Fleischhauer/im Fleischhandel und Taxifahrer gearbeitet. Nach der Rückkehr aus Schweden habe er mit einem Freund eine Firma gegründet und Unterhaltungsspiele für Kinder und Familien (3D-Filme) angeboten. Die Firma sei nach der Ausreise von den Partnern weitergeführt worden. Seine Heimat habe er am 03.02.2015 verlassen, bis unmittelbar vor seiner Ausreise habe er gearbeitet. Tanten und Onkel des BF1 würden mit ihren Familien in XXXX bzw. in XXXX leben.Der BF1 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, beim Asylverfahren in Schweden die gleichen Gründe angegeben zu haben. Ein guter Freund namens römisch 40 (Chef der örtlichen Polizeistation in seinem Heimatort römisch 40 ), welcher beim Geheimdienst in Weißrussland beschäftigt sei, habe ihm damals gesagt, dass in der Heimat gegen ihn und seine Frau keine Verfolgung mehr vorliegen würde und alle Gerichtsverfahren gegen seine Frau eingestellt worden wären. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie und nehme keine Medikamente ein. Auch den Kindern und der Frau gehe es gut. Zum BF3 gab er an, dass dieser in Schweden geboren worden sei und in römisch 40 in den Kindergarten gegangen sei. Der BF1 sei in römisch 40 geboren und habe dort zuletzt in einer Mietwohnung gelebt. Er habe auch eine Eigentumswohnung, in welcher die Mutter lebe. Zu seinem Beruf gab er an, von Beruf Schweißer zu sein, zuletzt habe er als Fleischhauer/im Fleischhandel und Taxifahrer gearbeitet. Nach der Rückkehr aus Schweden habe er mit einem Freund eine Firma gegründet und Unterhaltungsspiele für Kinder und Familien (3D-Filme) angeboten. Die Firma sei nach der Ausreise von den Partnern weitergeführt worden. Seine Heimat habe er am 03.02.2015 verlassen, bis unmittelbar vor seiner Ausreise habe er gearbeitet. Tanten und Onkel des BF1 würden mit ihren Familien in römisch 40 bzw. in römisch 40 leben. Befragt, wann er das erste Mal daran gedacht habe, den Herkunftsstaat zu verlassen, gab der BF1 an, am 03.01.2014 sei sein Haus durchsucht und die Dokumente beschlagnahmt worden. Seine Frau sei am XXXX verhaftet worden und bis 14.12.2014 in Haft gewesen, dann habe er an Ausreise gedacht. Die letzte Nacht habe er sich zu Hause aufgehalten.Befragt, wann er das erste Mal daran gedacht habe, den Herkunftsstaat zu verlassen, gab der BF1 an, am 03.01.2014 sei sein Haus durchsucht und die Dokumente beschlagnahmt worden. Seine Frau sei am römisch 40 verhaftet worden und bis 14.12.2014 in Haft gewesen, dann habe er an Ausreise gedacht. Die letzte Nacht habe er sich zu Hause aufgehalten. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass seine Frau freie Journalistin gewesen sei und als Bloggerin über das Internet ihre Artikel veröffentlicht habe. Die Blogs habe sie ab dem Jahr 2008 bis zu ihrer Festnahme verfasst. Sie habe an Meetings teilgenommen, dort Protokolle aufgenommen und diese über das Internet veröffentlicht. Am XXXX habe sie an einem Meeting in XXXX ( XXXX ) teilgenommen und im Internet darüber berichtet. Dadurch sei sie ins Visier der Behörden geraten. Er sei aber nicht dort gewesen und könne daher nichts darüber berichten. Die BF2 habe an einem Meeting der Partei " XXXX " teilgenommen und den Inhalt des Meetings veröffentlicht. So sei sie ins Visier der Behörden gekommen. Sie habe deswegen auch einmal Strafe zahlen müssen und sei vorgeladen worden. Am XXXX hätten die Beamten ihre Wohnung durchsucht und sei seine Frau festgenommen worden. Ihre Reisepässe, Notebook und Notizblöcke seien mitgenommen worden. Die BF2 sei damals vom Richter zu einer 10tägigen Haftstrafe verurteilt worden.Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass seine Frau freie Journalistin gewesen sei und als Bloggerin über das Internet ihre Artikel veröffentlicht habe. Die Blogs habe sie ab dem Jahr 2008 bis zu ihrer Festnahme verfasst. Sie habe an Meetings teilgenommen, dort Protokolle aufgenommen und diese über das Internet veröffentlicht. Am römisch 40 habe sie an einem Meeting in römisch 40 ( römisch 40 ) teilgenommen und im Internet darüber berichtet. Dadurch sei sie ins Visier der Behörden geraten. Er sei aber nicht dort gewesen und könne daher nichts darüber berichten. Die BF2 habe an einem Meeting der Partei " römisch 40 " teilgenommen und den Inhalt des Meetings veröffentlicht. So sei sie ins Visier der Behörden gekommen. Sie habe deswegen auch einmal Strafe zahlen müssen und sei vorgeladen worden. Am römisch 40 hätten die Beamten ihre Wohnung durchsucht und sei seine Frau festgenommen worden. Ihre Reisepässe, Notebook und Notizblöcke seien mitgenommen worden. Die BF2 sei damals vom Richter zu einer 10tägigen Haftstrafe verurteilt worden. Er selbst habe ab November 2014 wegen seiner Firma Probleme mit den Behörden bekommen und habe ihm das Finanzamt gesagt, dass sie Abgabenschulden hätten und die Firma geschlossen werden müsse, wenn sie nicht bezahlen würden. Seine Partner hätten die Firma mittlerweile geschlossen. Weiters gab der BF1 an, dass er seinen Sohn am XXXX in den Kindergarten gebracht und seine Frau bei der Rückkehr nicht mehr vorgefunden habe. Nach 10 Tagen sei seine Frau wieder da gewesen. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie einen Beschluss eines Richters der Polizei XXXX , datiert mit XXXX hätte, worin sie zu der Haftstrafe von 10 Tagen verurteilt worden wäre. Nach Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, die Wohnung sei am XXXX durchsucht worden, er heute aber von XXXX gesprochen habe, gab der BF1 an, er habe damals angegeben, dass seine Frau am XXXX verhaftet worden sei und die Wohnung am XXXX durchsucht worden wäre. Wenn dies im Protokoll der Erstbefragung anders stehe, dann sei dies ein Missverständnis.Weiters gab der BF1 an, dass er seinen Sohn am römisch 40 in den Kindergarten gebracht und seine Frau bei der Rückkehr nicht mehr vorgefunden habe. Nach 10 Tagen sei seine Frau wieder da gewesen. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie einen Beschluss eines Richters der Polizei römisch 40 , datiert mit römisch 40 hätte, worin sie zu der Haftstrafe von 10 Tagen verurteilt worden wäre. Nach Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, die Wohnung sei am römisch 40 durchsucht worden, er heute aber von römisch 40 gesprochen habe, gab der BF1 an, er habe damals angegeben, dass seine Frau am römisch 40 verhaftet worden sei und die Wohnung am römisch 40 durchsucht worden wäre. Wenn dies im Protokoll der Erstbefragung anders stehe, dann sei dies ein Missverständnis. Zur Ausbildung seiner Frau befragt, gab der BF1 an, dass diese von Beruf Krankenschwester gewesen sei und in diesem Beruf auch bis zum letzten Tag ihrer Ausreise gearbeitet habe. Er habe in seiner Heimat auch Probleme zu erwarten, weil er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Der BF3 und die BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, hier keine Verwandten zu haben und mit seiner Familie zusammenzuwohnen. Er lebe von der Grundversorgung und arbeite seit 09.08.2017 als landwirtschaftlicher Helfer (Saisonarbeitsbewilligung) Die BF2 gab in der Einvernahme an, im November 2009 in Schweden einen Asylantrag gestellt zu haben und im April 2011 nach Weißrussland zurückgekehrt zu sein. Ihr Mann sei zwei Monate vor ihr nach Schweden gekommen. In Schweden habe sie die gleichen Gründe angegeben. Sie habe sich damals im Gefängnis befunden, da sie sich in der Stadt XXXX mit der Fahne der Republik Weißrussland blicken habe lassen. Sie sei dann freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, da der Druck auf die Opposition nachgelassen habe. Ende 2011 sei dann der Druck wieder angestiegen und habe sie mehr Zeit gefunden sich dort zu engagieren. Ihre Freunde von der Opposition - Partei XXXX - ( XXXX ) hätten sie telefonisch informiert, dass sie zurückkehren könne. Während ihres Aufenthaltes in Schweden habe sie ihre Mutter verständigt, dass sie eine polizeiliche Ladung erhalten habe.Die BF2 gab in der Einvernahme an, im November 2009 in Schweden einen Asylantrag gestellt zu haben und im April 2011 nach Weißrussland zurückgekehrt zu sein. Ihr Mann sei zwei Monate vor ihr nach Schweden gekommen. In Schweden habe sie die gleichen Gründe angegeben. Sie habe sich damals im Gefängnis befunden, da sie sich in der Stadt römisch 40 mit der Fahne der Republik Weißrussland blicken habe lassen. Sie sei dann freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, da der Druck auf die Opposition nachgelassen habe. Ende 2011 sei dann der Druck wieder angestiegen und habe sie mehr Zeit gefunden sich dort zu engagieren. Ihre Freunde von der Opposition - Partei römisch 40 - ( römisch 40 ) hätten sie telefonisch informiert, dass sie zurückkehren könne. Während ihres Aufenthaltes in Schweden habe sie ihre Mutter verständigt, dass sie eine polizeiliche Ladung erhalten habe. Befragt, wer XXXX sei, gab die BF2 an, dass ihr dieser Name nichts sage bzw. dies eventuell ein Richter, Untersuchungsrichter oder Beamter sein könne. Nach Vorhalt der Angaben des BF1, gab die BF2 an, mit diesem Mann keinen Kontakt gehabt zu haben. Sie habe mit ihren Freunden Kontakt gehabt und hätten diese ihr ebenso versichert, dass eine gefahrlose Rückkehr nach Weißrussland möglich sei.Befragt, wer römisch 40 sei, gab die BF2 an, dass ihr dieser Name nichts sage bzw. dies eventuell ein Richter, Untersuchungsrichter oder Beamter sein könne. Nach Vorhalt der Angaben des BF1, gab die BF2 an, mit diesem Mann keinen Kontakt gehabt zu haben. Sie habe mit ihren Freunden Kontakt gehabt und hätten diese ihr ebenso versichert, dass eine gefahrlose Rückkehr nach Weißrussland möglich sei. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie stehe und keine Medikamente einnehme. Im Jahr 2006 habe sie die Krankenschwesterschule abgeschlossen und habe sie bis zu ihrer Ausreise in einem wissenschaftlichen Institut nahe XXXX gearbeitet. Auch nach ihrer Rückkehr aus Schweden habe sie dort gearbeitet. Im Oktober 2014 sei sie in Karenzurlaub gegangen und im achten Monaten schwanger gewesen. Ihr Mann habe mit zwei Partnern ein Kindertheater geführt. Er habe Abgabeschulden gehabt und hätte bei der Finanzbehörde Steuern entrichten sollen. Ihre Eltern würden in XXXX in einem Haus leben. Ihr Vater sei Pensionist, die Mutter sei Buchhalterin bei einer Zeitung. Ihre Schwester würde in XXXX leben und arbeite als Buchhalterin. Sie sei verheiratet gewesen, sei aber nunmehr geschieden und habe einen Sohn. Weiters würden Cousinen und ein Cousin in XXXX bzw. XXXX leben und dort arbeiten.Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie stehe und keine Medikamente einnehme. Im Jahr 2006 habe sie die Krankenschwesterschule abgeschlossen und habe sie bis zu ihrer Ausreise in einem wissenschaftlichen Institut nahe römisch 40 gearbeitet. Auch nach ihrer Rückkehr aus Schweden habe sie dort gearbeitet. Im Oktober 2014 sei sie in Karenzurlaub gegangen und im achten Monaten schwanger gewesen. Ihr Mann habe mit zwei Partnern ein Kindertheater geführt. Er habe Abgabeschulden gehabt und hätte bei der Finanzbehörde Steuern entrichten sollen. Ihre Eltern würden in römisch 40 in einem Haus leben. Ihr Vater sei Pensionist, die Mutter sei Buchhalterin bei einer Zeitung. Ihre Schwester würde in römisch 40 leben und arbeite als Buchhalterin. Sie sei verheiratet gewesen, sei aber nunmehr geschieden und habe einen Sohn. Weiters würden Cousinen und ein Cousin in römisch 40 bzw. römisch 40 leben und dort arbeiten. Weiters gab die BF2 an, sie sei von XXXX in Untersuchungs-, nicht in Strafhaft gewesen. Dies sei ihr mittels Polizeibeschluss der Polizei XXXX mitgeteilt worden. Ihre Wohnung sei am 04.11.2014 durchsucht worden, sie sei nicht zu Hause gewesen. Im Jahr 2009 sei sie von einem Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden.Weiters gab die BF2 an, sie sei von römisch 40 in Untersuchungs-, nicht in Strafhaft gewesen. Dies sei ihr mittels Polizeibeschluss der Polizei römisch 40 mitgeteilt worden. Ihre Wohnung sei am 04.11.2014 durchsucht worden, sie sei nicht zu Hause gewesen. Im Jahr 2009 sei sie von einem Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sie sei für die Partei ( XXXX ) tätig gewesen, habe während der Meetings Protokolle geschrieben und Fotos gemacht. Die Niederschriften habe sie im Internet veröffentlicht. Sie habe keine Funktion in der Partei gehabt und sei in der Presse-Abteilung beschäftig gewesen. Seit Oktober 2006 sei sie Mitglieder der Partei gewesen, sie habe aber keinen Mitgliedsausweis erhalten und habe keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.Sie sei für die Partei ( römisch 40 ) tätig gewesen, habe während der Meetings Protokolle geschrieben und Fotos gemacht. Die Niederschriften habe sie im Internet veröffentlicht. Sie habe keine Funktion in der Partei gehabt und sei in der Presse-Abteilung beschäftig gewesen. Seit Oktober 2006 sei sie Mitglieder der Partei gewesen, sie habe aber keinen Mitgliedsausweis erhalten und habe keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, seit Oktober 2006 für die Oppositionspartei XXXX als Schriftführerin und Fotografin tätig gewesen zu sein. Bereits 2009 habe sie deswegen Probleme gehabt und sei nach Schweden gereist. Dann sei sie von Parteifreunden in Kenntnis gesetzt worden, dass sie gefahrlos in ihre Heimat zurückkehren könne. In Weißrussland habe sie wieder mit ihrer Tätigkeit begonnen und habe wieder Probleme bekommen. Sie habe am XXXX in XXXX an einem Meeting der Partei teilgenommen, am XXXX habe bei ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Sie sei aber an einer anderen Adresse (Dienstwohnung) gemeldet gewesen, an diese seien zum Zeitpunkt des XXXX bereits mehrere polizeiliche Ladungen zugestellt worden. Ihre Schwester habe die Ladungen nach der Hausdurchsuchung abgeholt, die BF2 habe den Ladungen aber keine Folge geleistet und sei sie am XXXX festgenommen und 10 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Danach sei sie freigelassen worden und habe ihr Mann mit ihr wegen der Ausreise gesprochen.Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, seit Oktober 2006 für die Oppositionspartei römisch 40 als Schriftführerin und Fotografin tätig gewesen zu sein. Bereits 2009 habe sie deswegen Probleme gehabt und sei nach Schweden gereist. Dann sei sie von Parteifreunden in Kenntnis gesetzt worden, dass sie gefahrlos in ihre Heimat zurückkehren könne. In Weißrussland habe sie wieder mit ihrer Tätigkeit begonnen und habe wieder Probleme bekommen. Sie habe am römisch 40 in römisch 40 an einem Meeting der Partei teilgenommen, am römisch 40 habe bei ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Sie sei aber an einer anderen Adresse (Dienstwohnung) gemeldet gewesen, an diese seien zum Zeitpunkt des römisch 40 bereits mehrere polizeiliche Ladungen zugestellt worden. Ihre Schwester habe die Ladungen nach der Hausdurchsuchung abgeholt, die BF2 habe den Ladungen aber keine Folge geleistet und sei sie am römisch 40 festgenommen und 10 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Danach sei sie freigelassen worden und habe ihr Mann mit ihr wegen der Ausreise gesprochen. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine längere Haftstrafe als bisher zu bekommen. Sie wolle nicht noch einmal ins Gefängnis. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, hier keine Verwandten zu haben, mit ihre Familie zusammen und von der Grundversorgung zu leben. Zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich gab sie an, sie seien Mitte 2016 von Tschetschenen bedroht worden. Ihre Eltern hätten ihr jeden Monat ca. 200 EUR überwiesen, damit sie Geld hätten, welches sie den Tschetschenen geben hätten können. Sie habe dies nicht zur Anzeige gebracht, da sie allen Behörden misstrauen würden. Die Erpressung habe aufgehört. Im Zuge der Einvernahme legten die BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Beschäftigungsbewilligung des BF1 vom 09.08.2017 für die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter (Zeit 09.08.2017 bis 31.12.2017, 20h/Woche mit einem monatlichen Entgelt von 588,18 EUR brutto); -Strichaufzählung Unterstützungserklärung für die BF vom Hauseigentümer der Asylwerberunterkunft; -Strichaufzählung Auszug des Sozialversicherungsträgers für den BF1; -Strichaufzählung Bestätigung einer Trattoria vom 14.08.2017, wonach man die BF2 für 10h/Woche beschäftigen wolle; -Strichaufzählung Bestätigung eines Bezirksalten- und Pflegeheimes vom 10.08.2017, wonach der BF1 seit November 2016 zwei Tage die Woche, jeweils für 4h dort beschäftigt sei (im hauswirtschaftlichen Bereich); -Strichaufzählung Bestätigung vom 28.11.2016 für den BF1, betreffend die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeit in einem Alten- und Pflegeheim vor (Beginn: 24.11.2016, Taschengeld EUR 110/Monat bzw. EUR 3/Stunde); -Strichaufzählung Bestätigung der Volkshochschule vom 26.04.2016, wonach die BF2 den Deutschkurs B1 Teil 1 (von 04.02.2016-26.04.2016) besucht habe; -Strichaufzählung Bestätigung einer Marktgemeinde vom 14.08.2017, wonach die Familie im Ortsgeschehen gut integriert sei und die männlichen BF im örtlichen Sportverein gut integriert und im Fußballverein aktiv seien; -Strichaufzählung Bestätigung der Sportunion vom 14.08.2017, wonach die männlichen BF im Fußballverein aktiv seien; -Strichaufzählung Bestätigung vom 18.09.2015, wonach die BF2 das Seminar "Vielfalt Nutzen Lernen" (16.09.2015-10.02.2016) in einem Frauentrainingszentrum besucht habe; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigungen für den BF1 vom 30.09.2015 und 10.12.2015 für einen Deutschkurs für Asylwerber (Stufe 3); -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben betreffend die Deutschkenntnisse der BF vom 10.08.2017; -Strichaufzählung Weißrussische Ausbildungsunterlagen der BF2 (Studienrichtung Krankenschwester) sowie Diplom der Fachrichtung "Krankenschwester", -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1/2 für die BF2; -Strichaufzählung Bestätigung eines Judozentrums, wonach der BF3 in der Vereinsmeisterschaft 2017 in der Gewichtsklasse 27kg den ersten Platz erreicht habe; -Strichaufzählung Ärztliche Unterlagen eines akademischen Lehrkrankenhauses "Schilddrüsenstatus" vom 22.06.2015 betreffend die BF2, wonach als Beurteilung "Kleine SD-dzt. subst. euthyreote Funktion, Atrophe Thyreoiditis" festgehalten wurde. Weiters wurde eine Kontrolle in einem Jahr empfohlen und als Therapie das Fortsetzen der SD Substitutionsmedikation mit Euthyrox (Schilddrüsenhormon) angeordnet; -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses und des Führerscheins des BF1 der Republik Weißrussland; -Strichaufzählung Bestätigung über die Namensänderung des BF1 (von XXXX auf XXXX ), durchgeführt am XXXX in XXXX (in Original);Bestätigung über die Namensänderung des BF1 (von römisch 40 auf römisch 40 ), durchgeführt am römisch 40 in römisch 40 (in Original); -Strichaufzählung Heiratsurkunde vom XXXX ;Heiratsurkunde vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Geburtsurkunde des BF1; -Strichaufzählung Unterlagen aus Schweden betreffend den BF3; -Strichaufzählung Buch mit dem Titel "Shooters", Autor XXXXBuch mit dem Titel "Shooters", Autor römisch 40 -Strichaufzählung Beschluss über die verwaltungsrechtliche Verantwortung (Verwaltungsübertretung) vom XXXX eines Gerichtes der Stadt XXXX (Störung der öffentlichen Ruhe und des bürgerlichen Friedens am XXXX), wobei die BF2 zu einer administrativen Sanktion in Form von Haft für die Dauer von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Anhaltung bestraft werde (AS 129 im Akt der BF2);Beschluss über die verwaltungsrechtliche Verantwortung (Verwaltungsübertretung) vom römisch 40 eines Gerichtes der Stadt römisch 40 (Störung der öffentlichen Ruhe und des bürgerlichen Friedens am römisch 40 ), wobei die BF2 zu einer administrativen Sanktion in Form von Haft für die Dauer von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Anhaltung bestraft werde (AS 129 im Akt der BF2); -Strichaufzählung Beschluss über die verwaltungsrechtliche Verantwortung (Verwaltungsübertretung) vom 17.04.2009 eines Gerichtes der Stadt XXXX (Störung der öffentlichen Ruhe und des bürgerlichen Friedens am 16.04.2009), wobei die BF2 zu einer administrativen Sanktion in Form einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Basisgrößen und in der Summe von 950 000 Rubel zugunsten des Staates bestraft werde (AS 135 im Akt der BF2);römisch 40 (Störung der öffentlichen Ruhe und des bürgerlichen Friedens am 16.04.2009), wobei die BF2 zu einer administrativen Sanktion in Form einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Basisgrößen und in der Summe von 950 000 Rubel zugunsten des Staates bestraft werde (AS 135 im Akt der BF2); -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben von XXXX (ehemaliger Koordinator und Leiter der " XXXX " der Stadt XXXX ; wonach die BF2 als uneigennützige und freie unabhängige Aktivistin und Journalistin gehandelt habe (AS 123 im Akt der BF2);Empfehlungsschreiben von römisch 40 (ehemaliger Koordinator und Leiter der " römisch 40 " der Stadt römisch 40 ; wonach die BF2 als uneigennützige und freie unabhängige Aktivistin und Journalistin gehandelt habe (AS 123 im Akt der BF2); -Strichaufzählung Polnische Reisepasskopie von XXXX ;Polnische Reisepasskopie von römisch 40 ; -Strichaufzählung Schreiben (samt deutscher Übersetzung) von XXXX , datiert mit 24.03.2015, wonach bestätigt werde, dass die BF2 an der oppositionellen Bewegung in Weißrussland (als Bloggerin) aktiv beteiligt gewesen sei (AS 117 im Akt der BF2);Schreiben (samt deutscher Übersetzung) von römisch 40 , datiert mit 24.03.2015, wonach bestätigt werde, dass die BF2 an der oppositionellen Bewegung in Weißrussland (als Bloggerin) aktiv beteiligt gewesen sei (AS 117 im Akt der BF2); -Strichaufzählung Entscheidung der französischen Behörden betreffend XXXX vom 21.05.2013;Entscheidung der französischen Behörden betreffend römisch 40 vom 21.05.2013; -Strichaufzählung Französischer Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte) von XXXX ;Französischer Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte) von römisch 40 ; -Strichaufzählung Empfehlungsbrief in Russisch von XXXX (ehemaliger Präsidentschaftskandidat in Weißrussland);Empfehlungsbrief in Russisch von römisch 40 (ehemaliger Präsidentschaftskandidat in Weißrussland); -Strichaufzählung Sieben Ladungen der Polizei in Weißrussland (Kopien); -Strichaufzählung Protokoll über die am XXXX durchgeführte Hausdurchsuchung;Protokoll über die am römisch 40 durchgeführte Hausdurchsuchung; -Strichaufzählung Ausweis (Presseausweis) ausgestellt von XXXX , Gültigkeit von 15.05.2013 bis 23.10.2014;Ausweis (Presseausweis) ausgestellt von römisch 40 , Gültigkeit von 15.05.2013 bis 23.10.2014; -Strichaufzählung Unterstützungsbrief von XXXX ;Unterstützungsbrief von römisch 40 ; -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses und des Führerscheins der BF2 aus Weißrussland; -Strichaufzählung Kopien der Bankomat und Kreditkarten der BF2; -Strichaufzählung Taufschein der BF4 der römisch-katholischen Kirche in Österreich. 1.
- Am 30.10.2017 beauftragte das BFA einen "Sachverständigen" mit einem Rechercheauftrag. Dessen Ermittlungen ergaben, dass das vorgelegte Krankenschwesterndiplom, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes der Stadt XXXX und der Hausdurchsuchungsbeschluss echt seien. Die behauptete Hausdurchsuchung habe stattgefunden, sei jedoch mit einem anderen - nicht gegen die BF3 behängten Strafverfahren - in Zusammenhang gestanden. Weiters habe die Befundaufnahme ergeben, dass nach der BF2 weder gefahndet, noch gegen sie ein Strafverfahren geführt werde. Die BF2 sei entsprechend ihrer Angaben Aktivistin der " XXXX " - einer Jugendorganisation der sozialdemokratischen Partei - gewesen, welche häufig nicht genehmigte Veranstaltungen bzw. Kundgebungen und Demonstrationen organisiert habe. Die Teilnehmer an diesen nicht genehmigten Veranstaltungen würde jedoch bei Nichtvorliegen weiterer Straftatbestände lediglich zu verwaltungsrechtlicher Verantwortung gezogen werden (Haft bis zu maximal 25 Tagen, Geldstrafen).1.
- Am 30.10.2017 beauftragte das BFA einen "Sachverständigen" mit einem Rechercheauftrag. Dessen Ermittlungen ergaben, dass das vorgelegte Krankenschwesterndiplom, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes der Stadt römisch 40 und der Hausdurchsuchungsbeschluss echt seien. Die behauptete Hausdurchsuchung habe stattgefunden, sei jedoch mit einem anderen - nicht gegen die BF3 behängten Strafverfahren - in Zusammenhang gestanden. Weiters habe die Befundaufnahme ergeben, dass nach der BF2 weder gefahndet, noch gegen sie ein Strafverfahren geführt werde. Die BF2 sei entsprechend ihrer Angaben Aktivistin der " römisch 40 " - einer Jugendorganisation der sozialdemokratischen Partei - gewesen, welche häufig nicht genehmigte Veranstaltungen bzw. Kundgebungen und Demonstrationen organisiert habe. Die Teilnehmer an diesen nicht genehmigten Veranstaltungen würde jedoch bei Nichtvorliegen weiterer Straftatbestände lediglich zu verwaltungsrechtlicher Verantwortung gezogen werden (Haft bis zu maximal 25 Tagen, Geldstrafen). 1.
- Am 07.03.2018 legte der BF1 eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter (Zeit vom 23.01.2018 bis 30.05.2018) im Ausmaß von 20h/Woche und einem Stundelohn von 7,70 EUR brutto vor. 1.
- Am 18.04.2018 wurden der BF1 und die BF2 erneut vom BFA einvernommen. Nach Vorhalt der Ergebnisse des Rechercheauftrages gab der BF1 an, dass ihm nicht bekannt sei, welche Informationen der Behörde zugänglich seien. Die weißrussischen Behörden würden nicht bekannt geben, dass sie nach ihnen suchen würden, diese würden nicht die Wahrheit sagen und seien nicht daran interessiert, dass ein schlechtes Licht auf die Republik falle. Hinsichtlich seiner Asylgründe habe sich nichts geändert. Zu seinem Leben in Österreich gab er ergänzend an, dass er regelmäßig arbeite. Es würden lediglich die Kinder Grundversorgung beziehen. Die BF2 gab nach Vorhalt der Rechercheergebnisse an, eine Ladung bekommen zu haben, wonach sie bei den weißrussischen Behörden erscheinen solle. Wenn sie erschienen wäre, hätte sie sicherlich Probleme bekommen, aber sie sei nicht erschienen. Hinsichtlich ihrer Asylgründe hätten sich keine Änderungen ergeben. Zu ihrem Leben in Österreich gab sie ergänzend an, dass ihr Mann ihren Lebensunterhalt aktuell bestreiten könne. Die Kinder würden die Grundversorgung erhalten. Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF1 von August 2017 bis März 2018; -Strichaufzählung Arbeitszeugnis für den BF1 vom 15.04.2018; -Strichaufzählung Urkunde Judoka, wonach der BF3 nach abgehaltener Prüfung am 19.01.2018 den "Gelbgurt" erreicht habe; -Strichaufzählung Leistungsbeurteilungen des BF2 einer öffentlichen Volksschule der
- Klasse,
- Semester (2016/2017) und
- Klasse,
- Semester (2017/2018).
- Klasse,
- Semester (2016 aus 2017,) und
- Klasse,
- Semester (2017 aus 2018,). 1.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden von BF1 und BF2 wurde jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF1 und der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF1 und die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 und der BF2 nach Belarus gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF1 und die BF2 gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt V. wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden von BF1 und BF2 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF1 und der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF1 und die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 und der BF2 nach Belarus gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF1 und die BF2 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden von BF3 und BF4 wurde jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF3 und der BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF3 und die BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 und der BF4 nach Belarus gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden von BF3 und BF4 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF3 und der BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF3 und die BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 und der BF4 nach Belarus gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA führte aus, dass die Identität der BF feststehe. Sie seien Staatsangehörige von Weißrussland, würden der weißrussischen Volksgruppe angehören und sich zum russisch-orthodoxen Glauben bekennen. Die von der BF2 vorgebrachten Fluchtgründe würden sich nicht mit den Rechercheergebnissen decken und habe diesen daher kein Glauben geschenkt werden können. Auch sonst hätten keine asylrelevanten Gründe festgestellt werden können. Eine Verfolgung durch staatliche Organe habe nicht festgestellt werden können. Da laut den Rechercheergebnissen nach der BF2 weder gefahndet werde, noch ein offenes Strafverfahren anhängig sei und die behauptete Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren stattgefunden habe, habe auch den schriftlichen Ausführungen von Bekannten aus der Heimat, welche sich für den Wahrheitsgehalt der Angaben der BF2 eingesetzt hätten, keinerlei Beweiskraft beigemessen werden können. Der BF1, der BF3 und die BF4 hätten sich lediglich auf die Fluchtgründe der BF2 bezogen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Die erwachsenen BF hätten Schulausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland habe keine die Existenz bedrohende Notlage festgestellt werden können. Sie seien arbeitsfähig und -willig und würden dort über eine Eigentumswohnung verfügen. Es sei ihnen zuzumuten sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und durch familiäre Unterstützung zu sichern.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die BF an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Die erwachsenen BF hätten Schulausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland habe keine die Existenz bedrohende Notlage festgestellt werden können. Sie seien arbeitsfähig und -willig und würden dort über eine Eigentumswohnung verfügen. Es sei ihnen zuzumuten sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und durch familiäre Unterstützung zu sichern. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. 1.
- Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden erhoben und beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Asylantrag stattzugeben gewesen wäre. Ein Einreiseverbot hätte nicht erlassen und die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen. Die BF seien in Österreich herausragend integriert und hätte ihnen ein Aufenthaltstitel gewährt werden müssen. Die von der Behörde durchgeführte Recherche sei nicht richtig, der BF2 seien Vorladungen an beide Meldeadressen zugestellt worden, diesen sei sie nicht nachgekommen. Bereits daraus sei ersichtlich, dass ein Strafverfahren gegen die BF2 geführt werde und gegen sie gefahndet werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt werde, aber ein Strafverfahren nicht anhängig sein solle. Offensichtlich seien die Rechercheergebnisse nicht richtig, um der BF2 habhaft zu werden. Dazu werde auf die vorgelegten Ausführungen von Bekannten (Mitarbeitern der Partei) verwiesen. Hinzu komme weiters, dass vor wenigen Tagen die Mutter der BF2 getötet worden sei, diese sei als Journalistin tätig gewesen und habe einen Artikel veröffentlichen wollen, welche die Situation der BF2 erläutere. Sie habe sich auch mit einem Anwalt treffen wollen. Die Mutter sei aber verschwunden und habe die Schwester letztlich die Nachricht vom Krankenhaus erhalten, dass die Mutter verstorben sei. Als Todesursache sei Herzkreislaufversagen angeführt worden, wobei die Mutter noch nie Herz- oder Kreislaufprobleme gehabt habe. Die Ermordung der Mutter stehe offensichtlich im Zusammenhang mit den Problemen, die die BF2 in Weißrussland gehabt habe und zeige sich darin die Aktualität der Verfolgung. Zum Beweis dafür, werde eine Erhebung vor Ort und die Befragung jener Personen, die die Verfolgung in den schriftlichen Ausführungen bestätigt hätten, beantragt. Im Falle einer Rückkehr würde die BF2 umgehend verhaftet werden und drohe ihr - wie der Mutter - Ermordung. Den BF hätte daher Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Auch das Einreiseverbot hätte nicht erlassen werden dürfen. Aufgrund der herausragenden Integration der BF hätte ihnen ein Aufenthaltstitel gewährt werden müssen. Mit der Beschwerde legten die BF folgend Unterlagen vor: -Strichaufzählung Fotos vom Grab der Mutter der BF2; -Strichaufzählung Journalistenausweis; -Strichaufzählung Arbeitszeugnis vom 09.05.2018 für den BF1, -Strichaufzählung "Auszahlungsjournal" betreffend die Entlohnung des BF1; -Strichaufzählung Mehrere Fotos der BF (BF1 und BF3 mit einer Fußballmannschaft, BF1 und BF4 mit Privatpersonen, BF3 beim Musizieren, bei Judo-Preisverleihungen und einer Geburtstagsfeier mit Freunden, BF2 bei ihrer Tätigkeit im Pflegheim -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde der BF vom 08.05.2018; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben der öffentlichen Volksschule der Wohnsitzgemeinde der BF; -Strichaufzählung Unterstützungserklärung der Hortleitung, welches die BF4 besucht; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben eines ehrenamtlichen Deutschlehrers; -Strichaufzählung Bestätigung einer Landesmusikschule vom 07.05.2018, wonach der BF3 im Schuljahr 2017/18 als Schüler im Unterrichtsfach " XXXX " zugeteilt sei;Bestätigung einer Landesmusikschule vom 07.05.2018, wonach der BF3 im Schuljahr 2017/18 als Schüler im Unterrichtsfach " römisch 40 " zugeteilt sei; -Strichaufzählung Bestätigung der Sportunion vom 14.08.2017, wonach der BF3 aktiv in einem Fußballverein tätig sei; -Strichaufzählung Schreiben, wonach der BF3 schon zwei Jahre Mitglied in einem Judozentrum sei, zwei Mal wöchentlich am Vereinstraining teilnehme und an Kinderturnieren teilnehme; -Strichaufzählung Semesterinformation des Schuljahres 2017/2018 (
- Schulstufe einer Volksschule) des BF3;Semesterinformation des Schuljahres 2017 aus 2018, (
- Schulstufe einer Volksschule) des BF3; -Strichaufzählung Bestätigung, wonach die BF2 seit 22.07.2016 in einem Bezirksalten- und Pflegeheim beschäftigt sei und hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichte; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers der BF
- 1.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2018 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
- Am 10.08.2018 wurden folgende Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt: -Strichaufzählung Bestätigung samt beglaubigter Übersetzung betreffend die Tätigkeit der Mutter der BF2; -Strichaufzählung Ladungen der Kriminalpolizei für die BF2 samt beglaubigter Übersetzung; -Strichaufzählung Schreiben einer Menschenrechtsverteidigerin samt beglaubigter Übersetzung und Reisepasskopie; -Strichaufzählung Schreiben samt beglaubigter Übersetzung eines Taxilenkers, welcher über die Geschehnisse betreffend die Mutter der BF2 berichte; -Strichaufzählung Sondergenehmigung (Lizenz) des Taxilenkers samt beglaubigter Übersetzung und dessen Reisepasskopie; -Strichaufzählung Erklärung der Schwester der BF2, worin über die Ereignisse der Mutter der BF2 berichtete werde, samt beglaubigter Übersetzung und Reisepasskopie der Schwester; -Strichaufzählung Bestätigung über den Arbeitsplatz der Mutter der BF2 samt beglaubigter Übersetzung; -Strichaufzählung Urkunde, wonach der BF3 bei der Vereinsmeisterschaft (Gewichtsklasse 30kg) den
- Platz erreicht habe; -Strichaufzählung Urkunde, betreffend die regelmäßige und engagierte Teilnahme am Fußballtraining für den BF3; -Strichaufzählung Jahresausweis für den BF3 (Schuljahr 2017/18) für das Hauptfach " XXXX ";römisch 40 "; -Strichaufzählung Lohn- und Gehaltsabrechnung für den BF1 von Juni 2018; -Strichaufzählung Jahresinformation des BF3 für das Schuljahr 2017/2018 (
- Schulstufe einer Volksschule).Jahresinformation des BF3 für das Schuljahr 2017 aus 2018, (
- Schulstufe einer Volksschule). 1.
- Am 31.08.2018 wurde vom BFA mitgeteilt, dass für die BF ein Flug gebucht werden könne, da eine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Belarus in Wien vorliege. 1.
- Die BF2 wurde im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 11.10.2018 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten und den Lebensumständen in Weißrussland, dem Aufenthalt in Schweden, den Problemen nach ihrer Rückkehr aus Schweden, ihren beruflichen Tätigkeiten bzw. jener ihrer Mutter, den vorgelegten Unterlagen sowie der Straftat in Österreich befragt. Die Verhandlung wurde vom erkennenden Richter für unbestimmte Zeit vertagt und wurde der BF2 aufgetragen, die Unterlagen vorzulegen, die ihr von der Schwester übermittelt werden bzw. den Beschluss des Gerichtes in XXXX aus Dezember 2014 beizuschaffen.1.
- Die BF2 wurde im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 11.10.2018 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten und den Lebensumständen in Weißrussland, dem Aufenthalt in Schweden, den Problemen nach ihrer Rückkehr aus Schweden, ihren beruflichen Tätigkeiten bzw. jener ihrer Mutter, den vorgelegten Unterlagen sowie der Straftat in Österreich befragt. Die Verhandlung wurde vom erkennenden Richter für unbestimmte Zeit vertagt und wurde der BF2 aufgetragen, die Unterlagen vorzulegen, die ihr von der Schwester übermittelt werden bzw. den Beschluss des Gerichtes in römisch 40 aus Dezember 2014 beizuschaffen. 1.
- Am 02.11.2018 wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 20.09.2018 wurde der BF2 ihre in Weißrussland abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester einem österreichischen Diplom über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin als gleichwertig anerkannt, sofern die BF2 diverse Ergänzungsprüfungen ablegt; -Strichaufzählung Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2017 für den BF1; -Strichaufzählung Lohn- und Gehaltsabrechnung des BF1 von September 2018; -Strichaufzählung Einladung für die BF2 zu einer Aufnahmeprüfung und Bestätigung vom 09.10.2018, wonach die BF2 an der Aufnahmeprüfung teilgenommen habe; -Strichaufzählung Bewerbung der BF2 vom 24.09.2018 für die Ergänzungsausbildung zur Nostrifikation im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege; -Strichaufzählung ÖSD-Zertifikat B2 für die BF2 vom 25.09.2018; -Strichaufzählung Urkunde des BF3 für den ersten Platz in einem Judo-Schüler-Bezirkscup; -Strichaufzählung Fotos des BF3 bei einem Fußballturnier und einem Judo-Wettbewerb. 1.
- Am 12.11.2018 wurden folgende Unterlagen übermittelt: -Strichaufzählung Unterlagen, welche von der Schwester der BF2 übermittelt worden seien; -Strichaufzählung Originale der vorgelegten Briefe; -Strichaufzählung E-Mail-Bestätigungen, wonach die BF2 die Aufnahmeprüfung und die Aufnahmekommission bestanden habe und zur Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen worden sei. Die Ausbildung beginne im November 2018; -Strichaufzählung Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis sowie Jahreslohnkonto des BF1; -Strichaufzählung Arbeitszeugnis des BF1 vom 10.10.2018, wonach dieser seit August 2017 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als landwirtschaftliche Hilfskraft arbeite. 1.
- Am 09.09.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die betreffende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte am 14.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den BF zum Parteiengehör zugestellt. 1.
- Am 18.12.2019 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung des vorgelegten Schriftstückes in russischer Sprache. 1.
- Der BF1 und die BF2 wurden im Zuge einer weiteren Beschwerdeverhandlung vom 09.01.2020 durch das erkennende Gericht ergänzend zu ihrem Aufenthalt in Schweden, den Problemen nach ihrer Rückkehr aus Schweden, den Problemen der Schwester der BF2, ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrer Integration in Österreich befragt. Weiters wurde mit dem BF1 und der BF2 das aktuelle LIB der Staatendokumentation sowie der Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin betreffend die Lage in Weißrussland erörtert. Im Zuge der Verhandlung legten die BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Bestätigung vom 07.01.2020, wonach die BF2 die Ergänzungsprüfung im Rahmen des Nostrifikationsverfahrens absolviert habe. Alle Prüfungen und Praktika seien positiv absolviert worden; -Strichaufzählung Beurteilung der praktischen Ausbildung der BF2; -Strichaufzählung Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Lohnzettel des BF1; -Strichaufzählung Jahreszeugnis des BF3 (
- Schulstufe Volksschule); -Strichaufzählung Jahresausweis einer Musikschule für den BF3 (Hauptfach XXXX );Jahresausweis einer Musikschule für den BF3 (Hauptfach römisch 40 ); -Strichaufzählung Schularbeitenpläne des BF3; -Strichaufzählung Urkunden des BF3 betreffend
- Plätze in Judo-Wettbewerben, die Teilnahme an einem Lese-Programm und bei einer Schülerolympiade. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem BFA, die Beschwerden, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
- Feststellungen: Feststellungen zu den BF: Die BF sind Staatsangehörige von Weißrussland, Angehörige der weißrussischen Volksgruppe und bekennen sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Ihre Identität steht nach Vorlage unbedenklicher Dokumente fest. Der BF1 und die BF2 reisten im Jahr 2009 nach Schweden und stellten dort Anträge auf internationalen Schutz. Der BF3 wurde in Schweden geboren. Nach negativem Ausgang ihrer Asylverfahren reisten der BF1, die BF2 und der BF3 wieder zurück nach Weißrussland, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich (im Februar 2015) in XXXX wohnhaft waren. Die BF4 wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren.Der BF1 und die BF2 reisten im Jahr 2009 nach Schweden und stellten dort Anträge auf internationalen Schutz. Der BF3 wurde in Schweden geboren. Nach negativem Ausgang ihrer Asylverfahren reisten der BF1, die BF2 und der BF3 wieder zurück nach Weißrussland, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich (im Februar 2015) in römisch 40 wohnhaft waren. Die BF4 wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in Weißrussland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Weißrussland iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Weißrussland iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die BF waren in Weißrussland in der Lage sich ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der BF1 hat zuletzt selbstständig als Schausteller gearbeitet und ein Kinderunterhaltungszentrum geführt, die BF2 war als Krankenschwester in einem Spital tätig, wobei sie zuletzt in Karenz war. In Weißrussland halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF2, unter anderem ihre Schwester (in XXXX ), ihr Vater sowie mehrere Cousinen/Cousins sowie auch Tanten und Onkel des BF1 (in XXXX und XXXX ) auf. Die BF2 steht mit ihrer Schwester in regelmäßigem Kontakt.Die BF waren in Weißrussland in der Lage sich ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der BF1 hat zuletzt selbstständig als Schausteller gearbeitet und ein Kinderunterhaltungszentrum geführt, die BF2 war als Krankenschwester in einem Spital tätig, wobei sie zuletzt in Karenz war. In Weißrussland halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF2, unter anderem ihre Schwester (in römisch 40 ), ihr Vater sowie mehrere Cousinen/Cousins sowie auch Tanten und Onkel des BF1 (in römisch 40 und römisch 40 ) auf. Die BF2 steht mit ihrer Schwester in regelmäßigem Kontakt. Der BF1, die BF2 und der BF3 halten sich seit Februar 2015, sohin seit fast fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF4 wurde im XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Sowohl der BF1, als auch die BF2 haben Deutschkurse besucht. Der BF1 hat die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert, die BF2 hat die ÖSD-Deutschprüfung bis zum Niveau B2 erfolgreich abgeschlossen. Die BF beziehen zwar Leistungen aus der Grundversorgung, der BF1 ist aber seit August 2017 laufend in einem Betrieb als landwirtschaftlicher Helfer beschäftigt und verfügt über Saisonarbeitsbewilligungen. Er hat auch gemeinnützige Arbeiten in einem Alten- und Pflegeheim verrichtet und ist Mitglied im örtlichen Fußballverein. Die BF2 hat ebenfalls gemeinnützige Tätigkeiten in einem Alten- und Pflegeheim verrichtet und hat vor kurzem die Ergänzungsprüfung im Rahmen des Nostrifikationsverfahrens für ihre Ausbildung als Krankenschwester erfolgreich abgeschlossen. Der BF3 besucht in Österreich die Volksschule, zuletzt hat er die dritte Klasse mit sehr guten Noten abgeschlossen. In seiner Freizeit macht er gerne Sport. Er ist Mitglied in einem Fußball- sowie einem Judoverein und nimmt erfolgreich an diversen Wettkämpfen teil. Er besucht auch die Musikschule ( XXXX ). Die BF4 besucht in Österreich den Kindergarten. Alle BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht und konnten zahlreiche Unterstützungserklärungen von Mitgliedern ihrer Wohnsitzgemeinde vorlegen. Sie haben bereits zahlreiche soziale Kontakte in Österreich geknüpft. Der BF1 wurde im XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1
- Fall StGB und die BF2 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1
- Fall, 15 Abs. 1 StGB jeweils nach dem Strafsatz des § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der BF1, die BF2 und der BF3 halten sich seit Februar 2015, sohin seit fast fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF4 wurde im römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Sowohl der BF1, als auch die BF2 haben Deutschkurse besucht. Der BF1 hat die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert, die BF2 hat die ÖSD-Deutschprüfung bis zum Niveau B2 erfolgreich abgeschlossen. Die BF beziehen zwar Leistungen aus der Grundversorgung, der BF1 ist aber seit August 2017 laufend in einem Betrieb als landwirtschaftlicher Helfer beschäftigt und verfügt über Saisonarbeitsbewilligungen. Er hat auch gemeinnützige Arbeiten in einem Alten- und Pflegeheim verrichtet und ist Mitglied im örtlichen Fußballverein. Die BF2 hat ebenfalls gemeinnützige Tätigkeiten in einem Alten- und Pflegeheim verrichtet und hat vor kurzem die Ergänzungsprüfung im Rahmen des Nostrifikationsverfahrens für ihre Ausbildung als Krankenschwester erfolgreich abgeschlossen. Der BF3 besucht in Österreich die Volksschule, zuletzt hat er die dritte Klasse mit sehr guten Noten abgeschlossen. In seiner Freizeit macht er gerne Sport. Er ist Mitglied in einem Fußball- sowie einem Judoverein und nimmt erfolgreich an diversen Wettkämpfen teil. Er besucht auch die Musikschule ( römisch 40 ). Die BF4 besucht in Österreich den Kindergarten. Alle BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht und konnten zahlreiche Unterstützungserklärungen von Mitgliedern ihrer Wohnsitzgemeinde vorlegen. Sie haben bereits zahlreiche soziale Kontakte in Österreich geknüpft. Der BF1 wurde im römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall StGB und die BF2 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
- Fall, 15 Absatz eins, StGB jeweils nach dem Strafsatz des Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.11.2019 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- November wurde in Weißrussland eine neues Parlament gewählt. Die wichtigsten Anführer der Opposition sowie die einzigen beiden Oppositionspolitiker im Parlament waren für die Wahl nicht als Kandidaten zugelassen worden. Die 110 gewählten Abgeordneten gelten als Unterstützer Lukaschenkos. Das Parlament hat de facto nur eine Alibi-Funktion, alle wichtigen Entscheidungen trifft der Präsident persönlich. Unter Präsident Lukaschenko, der die ehemalige Sowjetrepublik seit einem Vierteljahrhundert autoritär regiert, wurde keine einzige Wahl von internationalen Beobachtern als frei und fair gewertet (DS 18.11.2019; vgl. FAZ 18.11.2019).Am
- November wurde in Weißrussland eine neues Parlament gewählt. Die wichtigsten Anführer der Opposition sowie die einzigen beiden Oppositionspolitiker im Parlament waren für die Wahl nicht als Kandidaten zugelassen worden. Die 110 gewählten Abgeordneten gelten als Unterstützer Lukaschenkos. Das Parlament hat de facto nur eine Alibi-Funktion, alle wichtigen Entscheidungen trifft der Präsident persönlich. Unter Präsident Lukaschenko, der die ehemalige Sowjetrepublik seit einem Vierteljahrhundert autoritär regiert, wurde keine einzige Wahl von internationalen Beobachtern als frei und fair gewertet (DS 18.11.2019; vergleiche FAZ 18.11.2019). Laut OSZE erfüllte auch diese Wahl wichtige internationale demokratische Standards nicht und grundlegende Rechte und Freiheiten wurden nicht beachtet (OSZE 17.11.2019). Lukaschenko bestätigte bei seiner Stimmabgabe in Minsk offiziell seine Kandidatur für eine neue Amtszeit als Präsident. Die Präsidentenwahl dürfte im August 2020 stattfinden (DS 17.11.2019). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (18.11.2019): Weißrussisches Parlament ohne Oppositionspolitiker gewählt, https://www.derstandard.at/story/2000111184188/weissrussisches-parlament-ohne-oppositionspolitiker-gewaehlt?ref=rec, Zugriff 19.11.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.11.2019): Weißrusslands Opposition beklagt massiven Betrug bei Parlamentswahl, https://www.derstandard.at/story/2000111157765/weissrussland-waehlt-ein-neues-parlament?ref=rec, Zugriff 19.11.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.11.2019): Keine Opposition mehr im Minsker Parlament, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wahl-in-weissrussland-keine-opposition-mehr-im-minsker-parlament-16490962.html, Zugriff 19.11.2019 -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (17.11.2019): Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/belarus/439355?download=true, Zugriff 19.11.2019
- Politische Lage Die Republik Belarus hat bei einer Landesfläche von 207.600 Quadratkilometern eine Bevölkerung von 9,5 Millionen (Stand 1.7.2014). Staatsoberhaupt ist seit 20.7.1994 Präsident Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko, der diktatorisch herrscht. Er wurde zuletzt am 11.10.2015 für weitere 5 Jahre gewählt. Regierungschef ist Andrej Kobjakow. Das weißrussische Parlament (Nationalversammlung) umfasst 110 Abgeordnete in der Repräsentantenkammer und 64 Deputierte im Rat der Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer wurden zuletzt am 11.9.2016 gewählt (AA 3.2017a). Ihre staatliche Unabhängigkeit erhielt die Republik Belarus im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging (AA 3.2017b). Seit Anfang der 1990er Jahre und besonders nach 1996 hat Belarus ein parteiloses politisches System gefördert (FH 29.3.2017). Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Mehr als 95% der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die pro-Lukaschenko-Sammelbewegung "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist (AA 3.2017a). Politischen Parteien und nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) wird keine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung zuerkannt (FH 29.3.2017). Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten, das ihm erheblich erweiterte Machtbefugnisse zu Lasten der demokratischen Gewaltenteilung einräumte. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte und kann präsidiale Dekrete, Erlässe und Anordnungen mit bindender, de facto den Gesetzen übergeordneter Wirkung, erlassen. Die Präsidentschaftswahlen am
- Dezember 2010 entsprachen nicht den OSZE-Standards. Noch am Wahlabend folgten gewalttätige Übergriffe der Ordnungskräfte gegen Demonstranten. Es erfolgten über 700 Festnahmen und in weiterer Folge eine umfassende Repressionswelle gegen die Opposition sowie gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft. Die EU reagierte mit Sanktionen. Die Präsidentschaftswahl am
- Oktober 2015 gewann Staatspräsident Lukaschenko erneut mit über 80% der Stimmen. Nachdem die Präsidentschaftswahl zwar mit erheblichen Mängeln, aber im Vergleich zu 2010 gewalt- und repressionsfrei und unter umfassender internationaler Beobachtung erfolgt war, wurden die von der EU verhängten Sanktionen gegen Weißrussland zunächst suspendiert und dann Ende Februar 2016 weitgehend aufgehoben. Auch die Parlamentswahlen am
- September 2016 verliefen trotz bestehender Kritikpunkte weitgehend repressionsfrei (AA 3.2017b). Bemerkenswert ist, dass bei den Parlamentswahlen am
- September 2016 erstmals seit 20 Jahren nun auch oppositionelle Abgeordnete gewählt wurden. Die junge Anwältin Anna Kanopazkaja gewann einen Sitz für die liberale Vereinigte Bürgerpartei und Jelena Anisim von der Gesellschaft für Weißrussische Sprache trat als Unabhängige an, gilt jedoch ideologisch der gegen Ende der Sowjetunion gegründeten Weißrussischen Nationalen Front (BNF) nahe und setzt sich für eine Stärkung der weißrussischen Sprache ein. Die restlichen der insgesamt 110 Mandate gingen an regimetreue Kandidaten. Nach Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung bei knapp 75%. Beobachter werten die Wahl der beiden Oppositionellen als Zeichen für eine gewisse Kooperationsbereitschaft von Machthaber Alexander Lukaschenko mit dem Westen, der sich in diesem Zusammenhang wohl auch eine Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen erhofft, um sein Land aus der tiefen Wirtschaftskrise führen zu können. Manche Beobachter vertreten auch die Auffassung, Lukaschenko habe die beiden Oppositionellen ins Parlament einziehen lassen, um die Kritik von EU und Vereinigten Staaten zu neutralisieren, dass es in Weißrussland keine demokratischen Wahlen gäbe (ZO 12.9.2016; vgl. RFE/RL 11.9.2016 und NZZ 12.9.2016). Tatsächlich kritisierte die OSZE die Wahlen wegen mangelnder demokratischer Standards (OSZE 11.9.2016; vgl. NZZ 12.9.2016). Neben ungleichen Bedingungen für die Kandidaten und der staatlichen Dominanz der Medien bestand ein entscheidender Mangel an Transparenz, der Zweifel an den offiziellen Ergebnissen aufkommen ließ (FH 29.3.2017).Bemerkenswert ist, dass bei den Parlamentswahlen am
- September 2016 erstmals seit 20 Jahren nun auch oppositionelle Abgeordnete gewählt wurden. Die junge Anwältin Anna Kanopazkaja gewann einen Sitz für die liberale Vereinigte Bürgerpartei und Jelena Anisim von der Gesellschaft für Weißrussische Sprache trat als Unabhängige an, gilt jedoch ideologisch der gegen Ende der Sowjetunion gegründeten Weißrussischen Nationalen Front (BNF) nahe und setzt sich für eine Stärkung der weißrussischen Sprache ein. Die restlichen der insgesamt 110 Mandate gingen an regimetreue Kandidaten. Nach Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung bei knapp 75%. Beobachter werten die Wahl der beiden Oppositionellen als Zeichen für eine gewisse Kooperationsbereitschaft von Machthaber Alexander Lukaschenko mit dem Westen, der sich in diesem Zusammenhang wohl auch eine Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen erhofft, um sein Land aus der tiefen Wirtschaftskrise führen zu können. Manche Beobachter vertreten auch die Auffassung, Lukaschenko habe die beiden Oppositionellen ins Parlament einziehen lassen, um die Kritik von EU und Vereinigten Staaten zu neutralisieren, dass es in Weißrussland keine demokratischen Wahlen gäbe (ZO 12.9.2016; vergleiche RFE/RL 11.9.2016 und NZZ 12.9.2016). Tatsächlich kritisierte die OSZE die Wahlen wegen mangelnder demokratischer Standards (OSZE 11.9.2016; vergleiche NZZ 12.9.2016). Neben ungleichen Bedingungen für die Kandidaten und der staatlichen Dominanz der Medien bestand ein entscheidender Mangel an Transparenz, der Zweifel an den offiziellen Ergebnissen aufkommen ließ (FH 29.3.2017). Insgesamt betrachtet hat Weißrussland seit Anfang der 1990er Jahre keine Wahl abgehalten, die als frei und demokratisch bewertet wurde (RFE/RL 11.9.2016). Obwohl die politische Opposition unter ungünstigen Bedingungen operiert und regelmäßig mit administrativem Druck oder Unterdrückung konfrontiert ist, hat sich das allgemeine politische Klima in den letzten beiden Jahren insgesamt etwas verbessert. Die wirtschaftliche Situation bleibt schwierig, die außenpolitischen Beziehungen zur Europäischen Union und zu den Vereinigten Staaten haben sich zuletzt deutlich entspannt (FH 29.3.2017). Allerdings hat sich im Zuge massiver Proteste gegen einen Gesetzesvorschlag im März 2017 ("Antiparasitismus"-Steuer) gezeigt, dass die Regierung zumindest zwischenzeitlich zu ihren Praktiken der Massenverhaftungen und gefälschten Anschuldigungen zurückgekehrt ist. Die Tatsache, dass der Präsident allerdings kurz nach den Demonstrationen beschlossen hat, die Einziehung der "Antiparasitismus"-Steuer auszusetzen, lässt den Schluss zu, dass er und seine Regierung sehr wohl auf die öffentlichen Widerstand hören können, wenn dieser eine bestimmte Schwelle erreicht. Nach Ansicht des Sonderberichterstatters zeigt die weitgehend unterdrückungszentrierte offizielle Reaktion auf die Ereignisse jedoch, dass die Regierungsführung in Belarus darauf abzielt, die Konsolidierung der Macht in den Händen des Präsidenten und seiner Verwaltung zu schützen, anstatt Orte für alternative Ideen zu schaffen (UN 22.9.2017). Trotz traditionell enger Beziehungen zwischen Russland und Weißrussland gehört Minsk inzwischen zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit mindestens drei Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt. Vielmehr wird offen die territoriale Integrität der Ukraine unterstützt. Als Reaktion auf die von Minsk eingeführte Visa-Freiheit für Kurzbesuche von EU-Bürgern führte Russland nach beinahe 20 Jahren wieder Grenzkontrollen zu Weißrussland ein. Linienflüge aus Weißrussland, zuvor wie Inlandsflüge behandelt, werden in Russland nun in internationalen Terminals abgefertigt. Allmählich machen sich Lukaschenkos Behörden Positionen zu eigen, die zuvor seinen Gegnern vorbehalten und vom Staat unterdrückt waren, wie die Betonung der Rolle der weißrussischen Sprache oder den kritischen Zugang zum Erbe von Sowjetunion und Romanow-Reich (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vgl. CoE 6.6.2017).Trotz traditionell enger Beziehungen zwischen Russland und Weißrussland gehört Minsk inzwischen zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit mindestens drei Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt. Vielmehr wird offen die territoriale Integrität der Ukraine unterstützt. Als Reaktion auf die von Minsk eingeführte Visa-Freiheit für Kurzbesuche von EU-Bürgern führte Russland nach beinahe 20 Jahren wieder Grenzkontrollen zu Weißrussland ein. Linienflüge aus Weißrussland, zuvor wie Inlandsflüge behandelt, werden in Russland nun in internationalen Terminals abgefertigt. Allmählich machen sich Lukaschenkos Behörden Positionen zu eigen, die zuvor seinen Gegnern vorbehalten und vom Staat unterdrückt waren, wie die Betonung der Rolle der weißrussischen Sprache oder den kritischen Zugang zum Erbe von Sowjetunion und Romanow-Reich (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vergleiche CoE 6.6.2017). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Belarus, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node, Zugriff 17.10.2017 -AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/-/202924, Zugriff 17.10.2017 -AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/-/202922, Zugriff 17.10.2017 -CoE - Council of Europe Parlamentary Assembly (6.6.2017): Bericht zu Menschenrechten sowie zu bürgerlichen und politischen Rechten in Belarus (Lage nach Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die 2015 bzw. 2016 abgehalten wurden; Menschenrechtslage und neue Welle von Repressalien mit Stand März 2017; Außenbeziehungen, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497354295_the-situation-in-belarus.pdf, Zugriff 20.11.2017 -FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017, https://www.ecoi.net/local_link/338522/481524_de.html, Zugriff 18.10.
- -NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.9.2016): Zwei Oppositionelle gewählt, http://www.nzz.ch/international/europa/weissrussland-zwei-oppositionelle-gewaehlt-ld.116368, Zugriff 17.10.2017 -OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (11.9.2016): International Election Observation Mission, Republic of Belarus - Parliamentary Elections, 11.9.2016, http://www.osce.org/odihr/elections/263656?download=true, Zugriff 23.10.2017 -RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (11.9.2016):Opposition Figures Win Seats In Belarusian Parliament, http://www.rferl.org/content/article/27980719.html, Zugriff 18.10.2017 -UN General Assembly (22.9.2017): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1508760889_n1729738.pdf, Zugriff 22.11.2017 -WeltN24 (18.11.2017): Putins widerpenstiger Bruder, https://www.welt.de/politik/ausland/article170709919/Putins-widerspenstiger-Bruder.html, Zugriff 20.11.2017 -WeltN24 (11.2.2015): Kämpfen, auch wenn der Gegner Putin heißt, https://www.welt.de/politik/ausland/article137355346/Kaempfen-auch-wenn-der-Gegner-Putin-heisst.html, Zugriff 20.11.2017 -ZO - Zeit Online (12.9.2016): Oppositionelle schaffen es ins Parlament von Belarus, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/alexander-lukaschenko-belarus-wahl-opposition-parlament, Zugriff 18.10.2017
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Weißrussland ist gut (BMEIA 3.10.2017). Quelle: -BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.10.2017): Belarus. Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/belarus/, Zugriff 4.12.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz in Weißrussland ist nicht unabhängig. Die volle Exekutivgewalt und auch ein bedeutender Teil der Gesetzgebungsbefugnis liegen beim Präsidenten, der auf eigene Initiative Dekrete erlassen kann, denen eine größere Rechtskraft zukommt als der gewöhnlichen Gesetzgebung. Außerdem hat der Präsident praktisch unbegrenzte Befugnisse bei der Ernennung von Richtern und bei der Neuordnung von Gerichten (FH 29.3.2017). Das Verfassungsgericht ist nicht unabhängig. Vor allem dann nicht, wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Letzterer ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen. Alle Richterernennungen (nicht nur für die obersten Gerichte) erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass (AA 21.6.2017). Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Staatsanwälte zu viel Macht hätten und somit beispielsweise die Haft ohne Hinzuziehung eines Richters verlängern können. Auch ist zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Machtgefälle gegeben. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein oder Beweise gegen Angeklagte prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall förmlich vor Gericht gebracht hat. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, Vorverurteilung durch die staatlichen Medien und weit verbreitete Einschränkungen der Verteidigungsrechte bringen es aber mit sich, dass es tatsächlich häufig dem Angeklagten obliegt, seine Unschuld zu beweisen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich ausgeschlossen. Es gibt keine Geschworenenprozesse. Richter entscheiden alleine oder in schweren Fällen im Kollegium mit zwei Laienrichtern. Die Rechte der Verteidigung werden nicht in vollem Maße respektiert. Auch das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Prozesses in belarussischer Sprache und auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch heikle Fälle übernehmen, erhalten regelmäßig Berufsverbote. Auch müssen Verteidiger häufig Geheimhaltungsvereinbarungen unterschreiben, die es erschweren, Informationen über das Verfahren nach außen dringen zu lassen. Überdies werden von den Gerichten Aussagen zugelassen, die durch die Androhung körperlicher Gewalt während der Verhöre zustande gekommen waren. Das Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen wird von den meisten Verurteilten genutzt; trotzdem werden Urteile in der Mehrheit der Fälle bestätigt (USDOS 3.3.2017). Richter genießen zwar eine gewisse Autonomie, doch besteht - insbesondere wenn ein Fall wesentliche Interessen der Behörden betrifft - die Möglichkeit, direkt Einfluss auf die Richter zu nehmen und endgültige gerichtliche Entscheidungen zu revidieren. Dies gilt sowohl für strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Fälle, einschließlich derjenigen, die sich auf die Unterdrückung politischer Aktivitäten im Land beziehen, sowie auf Zivilsachen, die die wirtschaftlichen Interessen der herrschenden Kreise oder staatseigener Unternehmen betreffen. Die Einflussnahme erfolgt in der Regel durch direkte Weisungen von Exekutivbeamten an Gerichtshöfe, die den Richtern dann die entsprechenden Anweisungen übermitteln (FH 29.3.2017). 2016 war die politische Abhängigkeit der Gerichte in Verwaltungsverfahren gegen die Organisatoren von Straßenprotesten deutlich sichtbar. Menschenrechtsorganisationen wiesen auf die Verwendung von Gerichten hin, um politische Aktivisten, Journalisten und Vertreter der Zivilgesellschaft während des Jahres zu bestrafen. Der offensichtlichste Indikator für die Politisierung von Gerichten ist die rasche Revision der Strafverfolgungspolitik nach einer Änderung der politischen Situation. Bei der Prüfung der Mehrheit der Wahlstreitigkeiten nehmen die Gerichte auch die Seite der Behörden ein (FH 29.3.2017). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (21.6.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail -FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/338522/481524_de.html, Zugriff 20.10.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017
- Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen parlamentarischen oder sonstigen Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros, Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut (AA 21.5.2017). Die zivilen Behörden, insbesondere Präsident Lukaschenko, üben die tatsächliche Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Der Präsident hat das Recht, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Einzelpersonen können Polizeiübergriffe zwar der Staatsanwaltschaft anzeigen, aber die Regierung geht diesen oft nicht nach bzw. bestraft die Täter nicht. Die Behörden agieren generell in einem Klima der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017). Quellen: -AA- Auswärtiges Amt (21.6.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zustande zu bringen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen (AA 21.6.2017). Inhaftierte werden von Mitarbeitern der Staatssicherheit (KGB), der Bereitschaftspolizei und anderer Sicherheitskräfte, die oft in zivil auftreten, regelmäßig geschlagen. Die Sicherheitskräfte sollen Berichten zufolge auch Personen während der Ermittlungen misshandeln. Menschenrechtsverteidiger, Oppositionsführer und Aktivisten, die aus Haftanstalten entlassen wurden, berichteten weiterhin von Misshandlung und anderen Formen körperlichen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen während strafrechtlicher und administrativer Ermittlungen. Angriffe auf neue Rekruten sollen in der Armee weiterhin vorkommen, mit Schlägen und anderen Formen physischer und psychischer Misshandlung. Beobachter sprechen davon, dass es im Vergleich zu den Vorjahren weniger derartige Fälle gegeben haben mag, da die Regierung die Verfolgung der Täter verstärkt hat. So berichteten beispielsweise am 12.1.2017 verschiedene Medien, dass ein Landgericht in Hrodna zwei hochrangige Polizeibeamte in geschlossenen Anhörungen zu vier Jahren bzw. sechs Jahren Gefängnis verurteilt hat, weil sie "Verbrechen im Zusammenhang mit Gewalt, Folter oder Missbrauch von Verdächtigen begangen haben". Die Behörden hätten den beiden nach ihrer Haftentlassung für fünf Jahre verboten, Positionen in Strafverfolgungsbehörden zu bekleiden (USDOS 3.3.2017). Auch Freedom House berichtet davon, dass die Behörden die Anwendung von Folter durch Strafverfolgungsbehörden insgesamt eingeschränkt zu haben scheinen, wenngleich als Beispiel für den zyklischen Aspekt der Repression in Weißrussland die Ereignisse im Februar und März 2017 gezeigt haben, dass immer noch auf Folter zurückgegriffen wird. So wird berichtet, dass eine Reihe von Personen, die an den Demonstrationen gegen das Präsidialdekret Nr. 3 teilgenommen haben, während ihrer Festnahme und Inhaftierung willkürlich misshandelt wurden. Auch ist in einigen Fällen die Rede von Elektroschocks, Wasserentzug, Verweigerung der medizinischen Versorgung und ähnlichen Maßnahmen. In den Berichten wird insbesondere auf die Haftanstalten des Staatssicherheitsausschusses in Minsk hingewiesen. Besonders bedenklich scheint die Situation auch in der Haftanstalt der Bezirke Homiel und Tsentralny zu sein; dort wurde den Häftlingen mehrere Tage lang Heizung und fließendes Wasser zum Duschen vorenthalten. Wegen des Ausmaßes der erniedrigenden Behandlung und der hohen Zahl angeblicher Folterfälle hat ein Menschenrechtsverteidiger, eine öffentliche Beschwerde an den Generalstaatsanwalt gerichtet: Dieser hat sich jedoch geweigert, eine entsprechende Untersuchung durchzuführen. Dies verdeutlicht nach Ansicht des Sonderberichterstatters die mangelnde Bereitschaft der staatlichen Behörden, systemische Fragen anzuerkennen (UN 22.9.2017). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (21.5.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail -UN - United General Assembly (22.9.2017): Situation of human rights in Belarus; Note by the Secretary-General; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, https://ecoi3.ecoi.net/en/file/local/1416268/1226_1508760889_n1729738.pdf, Zugriff 4.12.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017
- Korruption Korruption stellt auf allen Regierungsebenen ein Problem dar, kommt aber im Rahmen der alltäglichen Interaktion zwischen Bürgern und kleinen Staatsbeamten in der Regel nicht vor. Das Nichtvorhandensein eines unabhängigen Justizsystems und einer unabhängigen Strafverfolgung sowie das Fehlen von Gewaltenteilung und einer unabhängigen Presse machen es aber praktisch unmöglich, das tatsächliche Ausmaß der Korruption abzuschätzen oder effektiv zu bekämpfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Organisation und Koordinierung der Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption einschließlich der Überwachung der Strafverfolgungsmaßnahmen, der Analyse der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen sowie der Ausarbeitung weiterer Rechtsvorschriften zuständig. Sie berichtete, dass Gerichte von Januar bis Mai 2016 451 Korruptionsfälle im Vergleich zu 533 Fällen im gleichen Zeitraum im Jahr 2015 behandelt haben. Die korruptesten Sektoren waren hierbei die staatliche Verwaltung und Beschaffung, der Industriesektor, die Bauindustrie, das Gesundheitswesen und die Bildung. Im Juli 2015 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz zur Antikorruptionsgesetzgebung, das am
- Januar 2016 in Kraft trat und die bestehenden Korruptionsbekämpfungsvorschriften verstärken sollte. Nach dem geänderten Gesetz sind Personen, die wegen Korruption auf geringerem Niveau entlassen werden, mit einem fünfjährigen Beschäftigungsverbot im öffentlichen Dienst konfrontiert, während sie bei schwerwiegenderen Missbräuchen auf unbestimmte Zeit von staatlichen Stellen ausgeschlossen sind. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahme von über 25% des jährlichen Einkommens von Beamten, die sich korrupter Praktiken schuldig gemacht haben. Antikorruptionsgesetze verlangen weiters Einkommen- und Vermögenserklärungen von ernannten und gewählten Beamten, ihren Ehepartnern und Mitgliedern von Haushalten, die das gesetzliche Alter erreicht haben und weiterhin mit ihnen im selben Haushalt leben. Dem Gesetz zufolge überwachen und korrigieren Spezialkorruptionsabteilungen innerhalb des Generalstaatsanwaltsbüros, des KGB und des Innenministeriums Antikorruptionspraktiken, und der Generalstaatsanwalt und alle Staatsanwälte sind beauftragt, die Durchsetzung des Antikorruptionsgesetzes zu überwachen. Eine Ausnahme gilt für Kandidaten, die in Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen tätig sind. Es gibt administrative Sanktionen und Disziplinarstrafen bei Nichteinhaltung (USDOS 3.3.2017). Darüber hinaus haben korrupte Beamte keine Pensionsansprüche. Auch wird ein Institut für öffentliche Kontrolle mit Mechanismen für Bürgerbeteiligung eingerichtet (FH 29.3.2017). Unternehmen im öffentlichen Beschaffungswesen werden zugunsten von staatseigenen Unternehmen diskriminiert und informelle Zahlungen oder die Abgabe von Geschenken zur Sicherung von Regierungsverträgen sind übliche Praktiken. Während Kleinkriminalität relativ begrenzt ist, bleibt Korruption auf hoher Ebene ungestraft. Die Antikorruptionsbestimmungen sind vage und erfordern eine Verbesserung. Darüber hinaus werden die Korruptionsbekämpfungsgesetze schlecht durchgesetzt (GAN 6.2017). Die überwiegende Mehrheit der Informationen über Korruption stammt aus offiziellen Quellen, und die Tätigkeit der NGOs in diesem Bereich ist aufgrund ihres fehlenden Zugangs zu Informationen begrenzt. Investigativer Journalismus mit Schwerpunkt auf Korruption ist selten. Präsident Lukaschenko nutzt den Kampf gegen die Korruption, um die Popularität und Legitimität der Regierung zu erhöhen. Offizielle Antikorruptionsprozesse und ihre Berichterstattung in den Medien sind zu einem Standard des politischen Lebens geworden. Um die Kohärenz im Kampf gegen Korruption zu demonstrieren, kündigten die Behörden im Jahr 2016 Strafverfolgungen kleiner und auch hochrangiger Beamten und sogar eines dem Präsidenten nahestehenden Geschäftsmanns an. Dieser wurde der Steuerhinterziehung angeklagt, dann aber unter der Bedingung der Begleichung seiner Steuerschulden wieder auf freien Fuß gesetzt (FH 29.3.2017). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche weitere Korruptionsermittlungen, aber die Strafverfolgung blieb selektiv, undurchsichtig, und erschien, laut unabhängigen Beobachtern und Menschenrechtsverteidigern, in einigen Fällen politisch motiviert. Am
- März verurteilten die Behörden Vyachaslau Pakholchyk, einen ehemaligen Chef der örtlichen Exekutivbehörden in der Stadt Uzda, zu sieben Jahren Gefängnis. Sein Vermögen wurde eingezogen wegen der Annahme eines Bestechungsgeldes in Höhe von etwa 31.500 Rubel (15.000 US-Dollar). Pakholchyk wurde auch verboten, für fünf Jahre in Verwaltungspositionen zu dienen (USDOS 3.3.2017). Im September 2016 veröffentlichte die Gruppe der Staaten des Europarates gegen Korruption (GRECO) eine Zusammenfassung ihres Berichts über Weißrussland. Hierbei wird festgestellt, dass Weißrussland nur eine der 20 anhängigen Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung umgesetzt hat, während bei anderen kein Fortschritt registriert wurde. Der einzige Bereich, in dem Fortschritte erzielt wurden, betrifft die Einführung einer Verwaltungshaftung juristischer Personen für Geldwäschedelikte. Eine evidenzbasierte umfassende Strategie und ein Aktionsplan sowie unabhängige Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung fehlen noch immer. Es wurden keine Initiativen ergriffen, um die Unabhängigkeit des Generalstaatsanwalts oder der Justiz zu stärken (CoE 8.9.2017). Es ist üblich, korrupte Personen zu begnadigen, den finanziellen Schaden aber durch Bußgelder in zumindest doppelter Höhe des veruntreuten Betrags zu kompensieren. Dies schafft Möglichkeiten für den Missbrauch von Begnadigungen und erhöht das Potenzial für eine de facto Kommerzialisierung von Antikorruptionsmaßnahmen (FH 29.3.2017). Weißrussland liegt im 2016 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 40 von 100 (0=sehr korrupt, 100=nicht korrupt) auf Platz 79 (von 176) und hat sich in den vergangenen drei Jahren um 44 Plätze im Ranking verbessert. Damit liegt das Land gleichauf mit Brasilien, China und Indien und vor z.B. Russland, das Platz 131 einnimmt (TI 2016, vgl. TI 2013).Weißrussland liegt im 2016 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 40 von 100 (0=sehr korrupt, 100=nicht korrupt) auf Platz 79 (von 176) und hat sich in den vergangenen drei Jahren um 44 Plätze im Ranking verbessert. Damit liegt das Land gleichauf mit Brasilien, China und Indien und vor z.B. Russland, das Platz 131 einnimmt (TI 2016, vergleiche TI 2013). Quellen: -COE (8.9.2017): 72nd GRECO Plenary Meeting: Summary Report, Group of States against Corruption, https://rm.coe.int/16806cb6f0, Zugriff 23.10.2017 -FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017, https://www.ecoi.net/local_link/338522/481524_de.html, Zugriff 18.10.
- -GAN - Business Anti Corruption Portal (6.2017) Belarus Corruption Report, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/belarus, Zugriff 23.10.2017 -TI - Transparency International
(2013): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 23.10.2017 -TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 23.10.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Formal ist es möglich, in Weißrussland NGOs zu gründen. Bis Juli 2016 waren im Land insgesamt 15 politische Parteien, 33 Gewerkschaften, 2.695 öffentliche Verbände (davon 226 internationale, 725 nationale und 1.744 lokale), 36 Gewerkschaften öffentlicher Verbände und 7 republikanische staatlich-öffentliche Verbände registriert. In der Praxis gibt es allerdings viele politisch motivierte Einschränkungen für Bildung, Registrierung und Betrieb solcher Gruppen. Daher registrieren sich weißrussische Organisationen häufig im Ausland oder arbeiten aufgrund der ungünstigen rechtlichen Rahmenbedingungen ohne Registrierung. Bis 2015 waren etwa 200 belarussische Organisationen der Zivilgesellschaft in Litauen und Polen registriert (FH 29.3.2017). Das Gesetz über öffentliche Verbände (vom
- Oktober 1994, geändert 2011) konzentriert sich ausschließlich auf Verbände, die keine politischen Parteien oder Gewerkschaften sind. Es sieht das Recht vor, Vereinigungen zu gründen, die in Übereinstimmung mit der Verfassung, dem oben genannten Gesetz und anderen Rechtsakten arbeiten sollen. Artikel 6 des Gesetzes sieht sogar die Nichteinmischung staatlicher Behörden in die Tätigkeit solcher öffentlicher Verbände vor, umgekehrt aber auch, dass sich NGOs nicht in die Angelegenheiten der staatlichen Behörden einmischen dürfen. Diese Bestimmung ist gleichbedeutend mit der automatischen Stilllegung kritischer Stimmen bei Nichtregierungsorganisationen und ist zu einem der wichtigsten Auslöser für eine gesamtgesellschaftliche Selbstzensur geworden (UN 22.9.2017). In Weißrussland ist ein umfangreicher Sektor von Organisationen entstanden, die mit dem Staat verbunden sind. Solche so genannte regierungsorganisierte NGOs erhalten finanzielle und sonstige Unterstützung durch die Regierung sowie einen erheblichen Anteil an internationaler Hilfe. Sieben Organisationen haben formal den Status "staatlich-öffentlich", aber viele andere agieren nominell als unabhängige Organisationen. Die bedeutendsten regierungsorganisierten NGOs sind die Belarussische Republikanische Jugendunion, Belaya Rus, die Frauenunion und der Gewerkschaftsbund. Neben der Wahrnehmung ihrer unmittelbaren Aufgaben werden solche Organisationen durch die Mitwirkung in Wahlkommissionen und Wahlbeobachtung sowie durch Vertreter im Parlament und in Gemeinderäten in den politischen Prozess mit einbezogen. Ein weiterer Teil des zivilgesellschaftlichen Sektors besteht aus Organisationen, die nicht mit der Regierung verbunden sind. Diese Gruppen werden von den Behörden als potenzielle politische Bedrohung behandelt und in ihren Aktivitäten beschränkt. Beispielsweise wird ihnen die Registrierung verweigert, auch gibt es Einschränkungen bei der statutarischen Tätigkeit, der Beschaffung von Finanzmitteln und anderen Aspekten des Betriebs (FH 29.3.2017). Das Gesetz kriminalisiert Aktivitäten, die im Namen nicht registrierter Gruppen durchgeführt werden, und verhängt Sanktionen gegen Aktivisten, die von hohen Geldstrafen bis hin zu zwei Jahren Gefängnis reichen (USDOS 3.3.2017). Der vielfach kritisierte Artikel 193-1 des Strafgesetzbuches sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren für jede nicht genehmigte öffentliche Tätigkeit vor. Bei einer Reihe von Nichtregierungsorganisationen besteht die Tendenz, sich als Institutionen des sozialen Unternehmertums einzutragen, da diese Art von Vereinigungen von den Behörden weniger strikt kontrolliert wird. Seit dem Inkrafttreten des Präsidialerlasses Nr. 5 vom
- August 2015 und insbesondere dessen Änderung vom
- März 2016 haben Nichtregierungsorganisationen ihre Anstrengungen zur Mobilisierung der Finanzierung über Social Media Plattformen verstärkt. Die Behörden zeigen eine gewisse Nachgiebigkeit bei NGOs, die sich mit einzelnen sozialen Fragen befassen. Diese Strategie zielt darauf ab, die Zahl der NGOs, die sich mit zivilen und politischen Fragen befassen, zu verringern bzw. deren Agenda zu entpolitisieren, um im Gegenzug dafür von den Behörden weniger behelligt zu werden (UN 22.9.2017). Der 2016 veröffentlichte CSO Sustainability Index zeigt, dass die größten Hindernisse für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in Weißrussland das rechtliche Umfeld und die finanzielle Tragfähigkeit sind. In anderen Bereichen - öffentliches Image, Infrastruktur, Dienstleistungserbringung, Interessenvertretung und Organisationsfähigkeit - weisen weißrussische NGOs ein viel höheres Maß an Nachhaltigkeit auf. Zu den positiven Trends gehören eine Verringerung der Belästigung durch die Regierung, erfolgreiche Advocacy-Kampagnen, die Nutzung von Online-Plattformen für Crowdfunding und die Entwicklung von Organisationskapazitäten (FH 29.3.2017). Quellen: -FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/338522/481524_de.html, Zugriff 4.12.2017 -UN - United Nations General Assembly (22.9.2017): Situation of human rights in Belarus; Note by the Secretary-General; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, https://ecoi3.ecoi.net/en/file/local/1416268/1226_1508760889_n1729738.pdf, Zugriff 4.12.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017
- Ombudsmann Es gibt in Weißrussland keinen Ombudsmann (USDOS 3.3.2017). Quellen: -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017
- Wehrdienst und Rekrutierungen Gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von 6, 12 oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Wehrgerechtigkeit ist allgemein nicht gegeben, d.h. nicht alle geeigneten und verfügbaren Wehrpflichtigen werden einberufen. Der Anteil der vom Wehrdienst Zurückgestellten ist zwei bis drei Mal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen. Bereits bei geringen gesundheitlichen Beschwerden, bei Aufnahme eines Studiums oder aus familiären Gründen wird die Einberufung zeitlich begrenzt oder ganz darauf verzichtet. Die genauen Voraussetzungen sind jedoch unbekannt. Derzeit werden jedenfalls bei nur etwa 40% aller zur Leistung des Wehrdienstes aufgerufenen Männer die gesundheitlichen Voraussetzungen als gegeben festgestellt. Bei der Musterung werden den Wehrpflichtigen Fingerabdrücke abgenommen. Schikanen und Misshandlungen von Grundwehrdienstleistenden sind nur in wenigen unbestätigten Einzelfällen bekannt geworden. Für die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Das Disziplinar- bzw. Strafbataillon der Streitkräfte wurde 2011 aufgelöst (AA 21.6.2017). Ein gewisses Maß an Schikane gegen neue Rekruten, darunter Schläge und andere Formen der physischen und psychischen Gewalt, gab es angeblich auch 2013 weiterhin, wenn auch in geringerem Maße als in den Jahren davor, weil die Regierung die Strafverfolgung der Täter intensivierte (USDOS 3.3.2017). Am
- Oktober wurde Alexander Korzhych, ein 21-jähriger Wehrpflichtiger, tot im Keller seiner Militäreinheit in Borisov, einer Stadt im Minsker Gebiet, aufgefunden. Der Vorfall wurde zunächst als Selbstmord eingestuft. Dies wurde jedoch dadurch in Frage gestellt, dass Korzhychs Füße mit einem Schnürsenkel gefesselt waren und ein T-Shirt seinen Kopf bedeckte. Außerdem hatte er sich zuvor bei seinen Eltern über Schikanen beschwert. Die so genannte Dedowschtschina, eine besondere Art der Schikanierung, bei der niedrige Offiziere und ältere Wehrpflichtige jüngere Wehrpflichtige misshandeln, ist seit langem eine bekannte Geißel der sowjetischen Armee und wurde anscheinend von einigen Streitkräften der Nachfolgestaaten geerbt. Dedovshchina wird oft durch Erpressung verschärft, wobei jüngere Wehrpflichtige gezwungen sind, Lösegeld zu zahlen, um Schläge zu vermeiden. Diese Praxis blühte angeblich in Korzhychs Einheit auf. Der Tod Korzhychs hat eine ungewöhnlich breite Debatte im Inland ausgelöst und dazu geführt, dass eine umfassende Untersuchung eingeleitet wurde. Zehn Personen wurden festgenommen und gegen acht von ihnen, darunter zwei Offiziere, ein Strafverfahren eingeleitet (JF 25.10.2017; vgl. RFE 31.10.2017). In Weißrussland wurden zwischen 2008 und 2017 laut Statistik des Verteidigungsministeriums 37 Selbstmorde in den Streitkräften registriert, allein vier davon laut Medienberichten im Jahre 2017 (RFE 31.10.2017).Am
- Oktober wurde Alexander Korzhych, ein 21-jähriger Wehrpflichtiger, tot im Keller seiner Militäreinheit in Borisov, einer Stadt im Minsker Gebiet, aufgefunden. Der Vorfall wurde zunächst als Selbstmord eingestuft. Dies wurde jedoch dadurch in Frage gestellt, dass Korzhychs Füße mit einem Schnürsenkel gefesselt waren und ein T-Shirt seinen Kopf bedeckte. Außerdem hatte er sich zuvor bei seinen Eltern über Schikanen beschwert. Die so genannte Dedowschtschina, eine besondere Art der Schikanierung, bei der niedrige Offiziere und ältere Wehrpflichtige jüngere Wehrpflichtige misshandeln, ist seit langem eine bekannte Geißel der sowjetischen Armee und wurde anscheinend von einigen Streitkräften der Nachfolgestaaten geerbt. Dedovshchina wird oft durch Erpressung verschärft, wobei jüngere Wehrpflichtige gezwungen sind, Lösegeld zu zahlen, um Schläge zu vermeiden. Diese Praxis blühte angeblich in Korzhychs Einheit auf. Der Tod Korzhychs hat eine ungewöhnlich breite Debatte im Inland ausgelöst und dazu geführt, dass eine umfassende Untersuchung eingeleitet wurde. Zehn Personen wurden festgenommen und gegen acht von ihnen, darunter zwei Offiziere, ein Strafverfahren eingeleitet (JF 25.10.2017; vergleiche RFE 31.10.2017). In Weißrussland wurden zwischen 2008 und 2017 laut Statistik des Verteidigungsministeriums 37 Selbstmorde in den Streitkräften registriert, allein vier davon laut Medienberichten im Jahre 2017 (RFE 31.10.2017). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (21.6.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail -JF - Jamestown Foundation (25.10.2017): The Tragic Case of Alexander Korzhych Highlights Problem of Hazing in Belarusian Military; Eurasia Daily Monitor Volume: 14 Issue: 136, https://www.ecoi.net/local_link/348664/493226_de.html, Zugriff 22.11.2017 -RFE - Radio Free Europe (31.10.2017): 10 Belarusian Soldiers Charged Over Death Of Conscript Who Complained Of Hazing, https://www.ecoi.net/local_link/348494/492921_de.html, Zugriff 21.11.2017 -USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017 10.1.Wehrersatzdienst Die Wehrpflicht ist wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur und wird vom Präsidenten nachdrücklich als wichtige Institution in der belarussischen Gesellschaft unterstützt. Die Verfassung von 1994 sieht zivilen Ersatzdienst explizit vor. Ohne dass darauf ein Anspruch besteht, gibt es in der Praxis für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, einen militärischen "Ersatzdienst" in der Transportabteilung oder der militärischen Baudivision. In diesen Fällen entfällt zwar der militärische Eid, eine Einbindung in militärische Strukturen findet jedoch statt und es besteht die Pflicht zum Tragen einer militärischen Uniform (AA 21.6.2017). Am
- Juli 2016 trat ein Gesetz in Kraft, das die Einführung eines zivilen Ersatzdienstes regelt. Einziger zulässiger Grund für die Wehrdienstverweigerung ist demnach "die Unvereinbarkeit des Waffentragens mit den religiösen Gefühlen des Wehrpflichtigen". Die Ersatzdienstzeit ist doppelt so lang wie der normale Wehrdienst (24 bis 36 Monate statt 12 bis 18 Monate); die Zulassung hierzu erfolgt unter der Kontrolle des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit. Es liegen bislang noch keine Erkenntnisse vor, wie schwierig es ist, die Einberufungskommission des örtlich zuständigen Wehrkommissariats von solchen religiösen Gründen zu überzeugen. In den Print- und Onlinemedien sind jedoch bereits Artikel über Ersatzwehrdienstleistende in Krankenhäusern und Kinder- oder Altersheimen erschienen (AA 21.6.2017; vgl. USC 26.4.2017).Die Wehrpflicht ist wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur und wird vom Präsidenten nachdrücklich als wichtige Institution in der belarussischen Gesellschaft unterstützt. Die Verfassung von 1994 sieht zivilen Ersatzdienst explizit vor. Ohne dass darauf ein Anspruch besteht, gibt es in der Praxis für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, einen militärischen "Ersatzdienst" in der Transportabteilung oder der militärischen Baudivision. In diesen Fällen entfällt zwar der militärische Eid, eine Einbindung in militärische Strukturen findet jedoch statt und es besteht die Pflicht zum Tragen einer militärischen Uniform (AA 21.6.2017). Am
- Juli 2016 trat ein Gesetz in Kraft, das die Einführung eines zivilen Ersatzdienstes regelt. Einziger zulässiger Grund für die Wehrdienstverweigerung ist demnach "die Unvereinbarkeit des Waffentragens mit den religiösen Gefühlen des Wehrpflichtigen". Die Ersatzdienstzeit ist doppelt so lang wie der normale Wehrdienst (24 bis 36 Monate statt 12 bis 18 Monate); die Zulassung hierzu erfolgt unter der Kontrolle des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit. Es liegen bislang noch keine Erkenntnisse vor, wie schwierig es ist, die Einberufungskommission des örtlich zuständigen Wehrkommissariats von solchen religiösen Gründen zu überzeugen. In den Print- und Onlinemedien sind jedoch bereits Artikel über Ersatzwehrdienstleistende in Krankenhäusern und Kinder- oder Altersheimen erschienen (AA 21.6.2017; vergleiche USC 26.4.2017). Das neue Gesetz behandelt weder den Status von Verweigerern aus Religionsgemeinschaften, die nicht formal pazifistisch sind, noch den Status von nichtreligiösen Verweigerern aus Gewissensgründen. Junge Männer, die bereits im Militärdienst sind, können keinen Ersatzdienst beantragen, wenn sie ihre Meinung ändern (USC 26.4.2017). In der Zeit zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und seiner Inkraftsetzung, wurden laufende Strafanzeigen gegen Kriegsdienstverweigerer und die Verwaltungsverfahren wegen Nichtmeldung zum Militärdienst eingestellt. Am
- Februar 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft die gerichtlichen Entscheidungen angefochten, mit denen Viktor Kalina, ein Zeuge Jehovas, freigesprochen wurde, nachdem er anstelle des Wehrdienstes einen alternativen Zivildienst beantragt hatte. Am
- März 2016 hob der Oberste Gerichtshof schließlich die günstigen Urteile des untergeordneten Gerichtes auf. Am
- Mai 2016 wurde Kalina schließlich vom Gericht von Moskowskii (Bezirk Brest) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 933 EUR verurteilt. Am
- Juni 2016 wies das Landgericht Brest die Berufung von Kalinas zurück. Er hat schließlich beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts Brest und beim Staatsanwalt der Region Brest Berufung eingelegt (OSZE 21.9.2016, vgl. USC 26.4.2017).er anstelle des Wehrdienstes einen alternativen Zivildienst beantragt hatte. Am
- März 2016 hob der Oberste Gerichtshof schließlich die günstigen Urteile des untergeordneten Gerichtes auf. Am
- Mai 2016 wurde Kalina schließlich vom Gericht von Moskowskii (Bezirk Brest) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 933 EUR verurteilt. Am
- Juni 2016 wies das Landgericht Brest die Berufung von Kalinas zurück. Er hat schließlich beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts Brest und beim Staatsanwalt der Region Brest Berufung eingelegt (OSZE 21.9.2016, vergleiche USC 26.4.2017). Im Februar 2016 berichtete ein weiterer Zeuge Jehovas, Dmitrii Chorba, dass er nun erneut zum Militär einberufen wurde. Über den Status der beiden Fälle liegen derzeit keine weiteren Informationen vor (USC 26.4.2017). Quellen: -AA- Auswärtiges Amt (21.6.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail -OSZE (21.9.2016): Jehova's Witnesses in Belarus. Religious Freedom Concerns, Statement by the Administrative Centre of Jehova's witnesses in Russia. OSCE Human Dimension Meeting Implementation Meeting, Warshaw 19-30 September 2016, http://www.osce.org/odihr/266246?download=true, Zugriff 4.12.2017 -USC - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Beobachtungszeitraum Jänner 2016 bis Februar 2017), https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494425168_belarus-2017.pdf, Zugriff 22.11.2017
- Allgemeine Menschenrechtslage Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations-und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt (AA 21.6.2017).Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Artikel 33,), die Versammlungs-, Demonstrations-und Streikfreiheit (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) explizit geschützt (AA 21.6.2017). Tatsächlich können hinsichtlich der Menschenrechtslage im Jahr 2016 keine Verbesserungen festgestellt werden. Die Todesstrafe bleibt in Kraft. Beamte verfolgen weiterhin Menschenrechtsaktivisten und kritische Journalisten auf Grundlage falscher Anschuldigungen. Internationale Beobachter erkennen einige Fortschritte bei den Parlamentswahlen im September, fordern aber zusätzliche Reformen. Unter Bezugnahme auf die Freilassung politischer Gefangener und verbesserte Wahlen hat die Europäische Union Sanktionen aufgehoben. Die Behörden weigern sich aber nach wie vor, mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Belarus zusammenzuarbeiten. Im Oktober 2016 schloss die Regierung einen Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen der UN-Menschenrechtsvertragsorgane und des