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{'item': 'W227 2227487-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW227 2227487-1 SpruchW227 2227487-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom

  1. Oktober 2019, Zl. 12/24-18/19:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom
  2. Oktober 2019, Zl. 12/24-18/19: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextI. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Studienpräses der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom
  4. Juli 2019 auf Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis wegen Erschleichung einer Leistung gemäß § 12 Abs. 6 Satzung der Universität Wien ab.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Studienpräses der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom
  6. Juli 2019 auf Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis wegen Erschleichung einer Leistung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Satzung der Universität Wien ab. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
  7. Am
  8. Oktober 2019 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt.
  9. Erst am
  10. November 2019 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde per Fax.
  11. Mit Schreiben vom
  12. November 2019 hielt der Studienpräses der Universität Wien dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer folgendermaßen: Er habe am
  13. Oktober 2019 den ganzen Tag gearbeitet und erst nach 18 Uhr "Zugriff" auf den Abholschein der Post gehabt. Demnach habe er den Bescheid erst am
  14. Oktober 2019 abholen können. Die Anrechnung des Zustelltages, an dem der Bescheid erst ab 16 Uhr abgeholt werden könne, zu der vierwöchigen Frist sei nicht "zumutbar", da "das Gericht an diesem Tag keinen Parteienverkehr" mehr habe und "nicht erreichbar" sei. Nach Erhalt des Bescheids habe er sogleich die Studentenanwaltschaft kontaktiert, um schnellstmöglich einen Beratungstermin zu erhalten. Er sei jedoch immer wieder vertröstet worden und habe erst am
  15. November 2019 um 20:32 Uhr einen Beratungstermin für den
  16. November bzw.
  17. November angeboten bekommen. Beim Beratungstermin habe er die Informationen erhalten, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Abholung des Bescheids beginne. Der letzte Tag der Frist sei daher der
  18. November
  19. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  20. Dezember 2019 wies der Studienpräses der Universität Wien die Beschwerde als verspätet zurück.
  21. Am
  22. Jänner 2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  24. Oktober 2019 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Bescheid am
  25. Oktober
  26. Erst am
  27. November 2019 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde per Fax ein.
  28. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  29. Rechtliche Beurteilung 3.
  30. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.
  31. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.1.
  32. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. § 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lautet: "§ 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." 3.1.
  1. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 m.w.N.).3.1.
  2. Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 m.w.N.). "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Dasselbe gilt, wenn der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. VwGH Ro 26.05.2015, 2015/01/0004 m.w.N.)."Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Dasselbe gilt, wenn der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb vergleiche VwGH Ro 26.05.2015, 2015/01/0004 m.w.N.). So wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. VwGH 15.07.1998, 97/13/0104 m.w.N.; 19.04.2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. VwGH 27.09.1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl. etwa VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; 18.03.2004, 2001/03/0284).So wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist vergleiche VwGH 15.07.1998, 97/13/0104 m.w.N.; 19.04.2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vergleiche VwGH 27.09.1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen vergleiche etwa VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; 18.03.2004, 2001/03/0284). 3.1.
  3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer behob den Bescheid am
  4. Oktober
  5. Damit ist aufgrund der oben dargestellten Grundsätze der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Denn der Beschwerdeführer hatte jedenfalls fast vier Wochen Zeit, seine Beschwerde auszuführen und damit deutlich mehr als die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten zehn Tage (vgl. dazu insbes. nochmals VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284). Schon deswegen gehen seine Ausführungen, die Anrechnung des Zustelltages, an dem der Bescheid erst ab 16 Uhr abgeholt werden könne, zu der vierwöchigen Frist sei nicht "zumutbar", ins Leere.Der Beschwerdeführer behob den Bescheid am
  6. Oktober
  7. Damit ist aufgrund der oben dargestellten Grundsätze der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Denn der Beschwerdeführer hatte jedenfalls fast vier Wochen Zeit, seine Beschwerde auszuführen und damit deutlich mehr als die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten zehn Tage vergleiche dazu insbes. nochmals VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284). Schon deswegen gehen seine Ausführungen, die Anrechnung des Zustelltages, an dem der Bescheid erst ab 16 Uhr abgeholt werden könne, zu der vierwöchigen Frist sei nicht "zumutbar", ins Leere. Der weiters vorgebrachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Beschwerdefrist einen Beratungstermin bei der Studentenanwaltschaft bekommen habe, kann an der Wirksamkeit der Zustellung nichts ändern (vgl. wieder VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).Der weiters vorgebrachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Beschwerdefrist einen Beratungstermin bei der Studentenanwaltschaft bekommen habe, kann an der Wirksamkeit der Zustellung nichts ändern vergleiche wieder VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080). Folglich wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am
  8. Oktober 2019 rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt. Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am
  9. November
  10. Die Beschwerde wurde jedoch erst am
  11. November 2019 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Beschwerde wurde jedoch erst am
  12. November 2019 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. erneut VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche erneut VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  13. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.
  14. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  15. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  16. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  17. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W227.2227487.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.