RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW234 2218951-1 SpruchW234 2218951-1/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas Horvath über d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) erteilte der XXXX als Konsenswerberin mit Bescheid vom 29.03.2019 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das Projekt "Linienverbesserung XXXX ".
- Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) erteilte der römisch 40 als Konsenswerberin mit Bescheid vom 29.03.2019 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das Projekt "Linienverbesserung römisch 40 ".
- Gegen diesen Bescheid erhob unter anderen XXXX als Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , (im Folgenden Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 30.04.2019 durch seine gewillkürte Vertreterin Beschwerde; diese langte am 02.05.2019 beim BMVIT ein. Mit Beschwerdevorlage vom 16.05.2019 legte das BMVIT die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob unter anderen römisch 40 als Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , (im Folgenden Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 30.04.2019 durch seine gewillkürte Vertreterin Beschwerde; diese langte am 02.05.2019 beim BMVIT ein. Mit Beschwerdevorlage vom 16.05.2019 legte das BMVIT die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Die Konsenswerberin replizierte mit Stellungnahme vom 09.07.2019 auf die Beschwerdebehauptungen.
- Mit Schriftsatz vom 27.08.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung.
- Auf eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts reagierte der Beschwerdeführer mit einer Vertagungsbitte vom 31.10.
- Denn er stehe mit der Konsenswerberin in Vergleichsgesprächen, deren Erfolg die Zurückziehung seiner Beschwerde nach sich ziehen würde.
- Mit Email vom 04.11.2019 bestätigte die Konsenswerberin diese Angaben des Beschwerdeführers und schloss sich dessen Vertagungsbitte an. Auf Grund dieser Vertagungsbitten sah das Bundesverwaltungsgericht von der Abhaltung der in Aussicht genommenen mündlichen Verhandlung ab.
- Mit Schreiben vom 07.11.2019 äußerte sich das BMVIT zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.08.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 10.02.2020 wurde dessen Beschwerde vom 30.04.2019 gegen den im Spruch genannten Bescheid zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerde des XXXX vom 30.04.2019 gegen den Bescheid des BMVIT vom 29.03.2019, GZ XXXX , wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2019 zurückgezogen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 30.04.2019 gegen den Bescheid des BMVIT vom 29.03.2019, GZ römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2019 zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Dass die Bescheidbeschwerde vom 30.04.2019 zurückgezogen wurde, ergibt zweifelsfrei sich aus dem Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 10.02.2019, welcher am 11.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl., 2018, § 7 VwGVG, Anm 8 mwN).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl., 2018, Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8 mwN). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde durch den Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 10.02.2020 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Akten-vermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Akten-vermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W234.2218951.1.00