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{'item': 'W249 2218150-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW249 2218150-1 SpruchW249 2218150-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX und XXXX ) leben würden.
  2. Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt zwei weitere Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) leben würden. Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen: * Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der in seinem Haushalt lebenden Personen * Studienbestätigung des XXXX für das XXXX* Studienbestätigung des römisch 40 für das römisch 40 * Änderung des Krankenversicherungsbeitrages der XXXX vom XXXX* Änderung des Krankenversicherungsbeitrages der römisch 40 vom römisch 40 * Information zur Anweisung (Berufsunfähigkeitspension) der XXXX* Information zur Anweisung (Berufsunfähigkeitspension) der römisch 40 * Wohnbeihilfe-Zusicherung vom XXXX* Wohnbeihilfe-Zusicherung vom römisch 40 * Mietvorschreibung vom XXXX* Mietvorschreibung vom römisch 40 * Kontoauszug mit Garagenmiete vom XXXX* Kontoauszug mit Garagenmiete vom römisch 40
  3. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:
  4. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben: "[...] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf"[...] danke für Ihren Antrag vom römisch 40 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen * Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: * Kopien der letztgültigen Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrecheropferrente bzw. * Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Bitte eine aktuelle Pensionsaufgliederung von XXXX sowie sämtliche aktuellen Einkommen (auch Studienbeihilfe) von XXXX nachweisen.Bitte eine aktuelle Pensionsaufgliederung von römisch 40 sowie sämtliche aktuellen Einkommen (auch Studienbeihilfe) von römisch 40 nachweisen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge einen Studienbeihilfenbescheid des XXXX vom XXXX , eine Verständigung über die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers vom XXXX sowie einen Kontoauszug mit der Pension vom XXXX .
  6. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge einen Studienbeihilfenbescheid des römisch 40 vom römisch 40 , eine Verständigung über die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers vom römisch 40 sowie einen Kontoauszug mit der Pension vom römisch 40 .
  7. Hierauf richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am XXXX folgendes Schreiben:
  8. Hierauf richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am römisch 40 folgendes Schreiben: "[...] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf"[...] wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen * Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt, dass * Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes
  9. Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid, - Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder - Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen." Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt: Tabelle kann nicht abgebildet werden
  10. Der Beschwerdeführer übersandte daraufhin eine Stellungnahme und einen Studienbeihilfenbescheid des XXXX vom XXXX .
  11. Der Beschwerdeführer übersandte daraufhin eine Stellungnahme und einen Studienbeihilfenbescheid des römisch 40 vom römisch 40 . In der Stellungnahme vom XXXX wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass sein maßgebliches Haushaltseinkommen nicht die maßgebliche Betragsgrenze überschreite. Die Netto-Pension seiner Frau würde € 138,02 (anstatt der angenommenen Brutto-Pension iHv € 145,49) betragen und die Garagenkosten iHv € 63,32 seien bei der Berechnung der Miete zu berücksichtigen; die Garage sei nämlich vom Mieter nicht separat kündbar, weshalb die Kosten monatlich im Sinne einer Gemeinschaftsanlage als zusätzliche Betriebskosten anfallen würden. Zudem sei die Studienbeihilfe des Sohnes wie alle anderen Einkünfte auf das gesamte vergangene Jahr zu berechnen - es ergebe sich daher XXXX eine monatliche Studienbeihilfe iHv € 347,
  12. Des Weiteren gelte der Studienbeihilfen-Bescheid nur bis XXXX , also aufgeteilt auf das gesamte Jahr XXXX € 524,66 monatlich.In der Stellungnahme vom römisch 40 wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass sein maßgebliches Haushaltseinkommen nicht die maßgebliche Betragsgrenze überschreite. Die Netto-Pension seiner Frau würde € 138,02 (anstatt der angenommenen Brutto-Pension iHv € 145,49) betragen und die Garagenkosten iHv € 63,32 seien bei der Berechnung der Miete zu berücksichtigen; die Garage sei nämlich vom Mieter nicht separat kündbar, weshalb die Kosten monatlich im Sinne einer Gemeinschaftsanlage als zusätzliche Betriebskosten anfallen würden. Zudem sei die Studienbeihilfe des Sohnes wie alle anderen Einkünfte auf das gesamte vergangene Jahr zu berechnen - es ergebe sich daher römisch 40 eine monatliche Studienbeihilfe iHv € 347,
  13. Des Weiteren gelte der Studienbeihilfen-Bescheid nur bis römisch 40 , also aufgeteilt auf das gesamte Jahr römisch 40 € 524,66 monatlich.
  14. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Nach Abzug der Miete würde weiterhin eine Richtsatzüberschreitung bestehen, und ein weiterer Abzugsposten sei nicht bekannt.
  15. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Nach Abzug der Miete würde weiterhin eine Richtsatzüberschreitung bestehen, und ein weiterer Abzugsposten sei nicht bekannt. Dem Bescheid war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt: Tabelle kann nicht abgebildet werden
  16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer erklärte, ergänzend zu seinen bisher vorgelegten Dokumenten (insbesondere der Stellungnahme vom XXXX ) noch auf die im Anhang befindlichen Behinderungsbeweise der XXXX hinzuweisen.
  17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer erklärte, ergänzend zu seinen bisher vorgelegten Dokumenten (insbesondere der Stellungnahme vom römisch 40 ) noch auf die im Anhang befindlichen Behinderungsbeweise der römisch 40 hinzuweisen.
  18. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. In der Gliederung der Beilagen wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass bis XXXX eine Befreiung für Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung bestanden habe.
  19. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. In der Gliederung der Beilagen wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass bis römisch 40 eine Befreiung für Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung bestanden habe.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen, andernfalls seine Beschwerde aufgrund der Übersteigung seines Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 auf, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen, andernfalls seine Beschwerde aufgrund der Übersteigung seines Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.
  22. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangter E-Mail nahm der Sohn des Beschwerdeführers Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag und monierte, dass entgegen § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung die ausländische Rente der XXXX iHv € 183,02 samt ausländischem Pflegegeld herangezogen worden sei. Außerdem müsse beim Einkommen des XXXX im Sinne des § 5 FeZG aufgrund der Dauer der zugesicherten Studienbeihilfe bis XXXX ein anderer Richtsatz verwendet oder im August eine neue Evaluierung des Gerichts bzw. seitens der belangten Behörde durchgeführt werden. Zudem bestehe die Garagenmiete aus Kosten für Schädlingsbekämpfung (insbesondere Ratten), Kosten für Beleuchtung und Versicherung, also entsprechend den Absätze 2, 3 und 4 des angeführten § 21 MRG; es handle sich offensichtlich um klassische Betriebskosten. Darüber hinaus habe ein Sachbearbeiter der belangten Behörde zwecks einer positiven Befreiung von Rundfunkgebühren einen Invaliditätsnachweis der XXXX samt einer Kopie der Plakette für Nutzung von Behindertenparkplätzen gefordert; dieser Umstand werde kein einziges Mal im Schreiben erwähnt, weshalb unklar sei, welchen Zweck diese Maßnahme gehabt habe.
  23. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingelangter E-Mail nahm der Sohn des Beschwerdeführers Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag und monierte, dass entgegen Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung die ausländische Rente der römisch 40 iHv € 183,02 samt ausländischem Pflegegeld herangezogen worden sei. Außerdem müsse beim Einkommen des römisch 40 im Sinne des Paragraph 5, FeZG aufgrund der Dauer der zugesicherten Studienbeihilfe bis römisch 40 ein anderer Richtsatz verwendet oder im August eine neue Evaluierung des Gerichts bzw. seitens der belangten Behörde durchgeführt werden. Zudem bestehe die Garagenmiete aus Kosten für Schädlingsbekämpfung (insbesondere Ratten), Kosten für Beleuchtung und Versicherung, also entsprechend den Absätze 2, 3 und 4 des angeführten Paragraph 21, MRG; es handle sich offensichtlich um klassische Betriebskosten. Darüber hinaus habe ein Sachbearbeiter der belangten Behörde zwecks einer positiven Befreiung von Rundfunkgebühren einen Invaliditätsnachweis der römisch 40 samt einer Kopie der Plakette für Nutzung von Behindertenparkplätzen gefordert; dieser Umstand werde kein einziges Mal im Schreiben erwähnt, weshalb unklar sei, welchen Zweck diese Maßnahme gehabt habe.
  24. Mit Schreiben vom XXXX übersandte der Beschwerdeführer jeweils eine Aufschlüsselung der monatlichen Vorschreibung zu seiner Wohnung und zu seiner Garage.
  25. Mit Schreiben vom römisch 40 übersandte der Beschwerdeführer jeweils eine Aufschlüsselung der monatlichen Vorschreibung zu seiner Wohnung und zu seiner Garage.
  26. Mit weiterem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, das behauptete ausländische Pflegegeld der XXXX nachzuweisen und den Mietvertrag seiner Wohnung zur Bestimmung des genauen Umfangs des Mietobjektes vorzulegen.
  27. Mit weiterem Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, das behauptete ausländische Pflegegeld der römisch 40 nachzuweisen und den Mietvertrag seiner Wohnung zur Bestimmung des genauen Umfangs des Mietobjektes vorzulegen.
  28. Bezugnehmend auf diese Aufforderung übermittelte der Beschwerdeführer am XXXX die Mietverträge seiner Wohnung sowie seiner Garage und eine Mitteilung der PVA zur Berufsunfähigkeitspension der XXXX vom XXXX . Außerdem waren seiner E-Mail nochmals die Aufschlüsselungen der monatlichen Vorschreibungen und ein ausländisches Pensionsschreiben (in polnischer Sprache verfasst) betreffend XXXX vom XXXX angeschlossen. Der Beschwerdeführer merkte zudem an, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die Berechnung des Einkommens zu erfolgen habe.
  29. Bezugnehmend auf diese Aufforderung übermittelte der Beschwerdeführer am römisch 40 die Mietverträge seiner Wohnung sowie seiner Garage und eine Mitteilung der PVA zur Berufsunfähigkeitspension der römisch 40 vom römisch 40 . Außerdem waren seiner E-Mail nochmals die Aufschlüsselungen der monatlichen Vorschreibungen und ein ausländisches Pensionsschreiben (in polnischer Sprache verfasst) betreffend römisch 40 vom römisch 40 angeschlossen. Der Beschwerdeführer merkte zudem an, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die Berechnung des Einkommens zu erfolgen habe.
  30. Am XXXX übersendete das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX samt den erhaltenen Dokumenten im Rahmen des Parteiengehörs an die belangte Behörde.
  31. Am römisch 40 übersendete das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 samt den erhaltenen Dokumenten im Rahmen des Parteiengehörs an die belangte Behörde.
  32. Die belangte Behörde bezog am XXXX Stellung. Diese führte an, dass für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens jeweils das aktuelle monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen sei, d.h. für XXXX eine Studienbeihilfe iHv € 787,00, für XXXX eine ausländische Rente und eine Berufsunfähigkeitspension iHv € 694,19 und für den Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension iHv € 768,
  33. Sohin betrage die Summe der Einkünfte € 2.250,
  34. Als Abzugsposten sei bloß der Mietzins samt Betriebskosten zu beachten; aber selbst bei Berücksichtigung der Garagenkosten würde das Haushalts-Nettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz überschreiten.
  35. Die belangte Behörde bezog am römisch 40 Stellung. Diese führte an, dass für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens jeweils das aktuelle monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen sei, d.h. für römisch 40 eine Studienbeihilfe iHv € 787,00, für römisch 40 eine ausländische Rente und eine Berufsunfähigkeitspension iHv € 694,19 und für den Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension iHv € 768,
  36. Sohin betrage die Summe der Einkünfte € 2.250,
  37. Als Abzugsposten sei bloß der Mietzins samt Betriebskosten zu beachten; aber selbst bei Berücksichtigung der Garagenkosten würde das Haushalts-Nettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz überschreiten.
  38. Die Äußerung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX übermittelt und er darüber hinaus ersucht, einen Nachweis über seine monatliche Berufsunfähigkeitspension ab XXXX zu erbringen.
  39. Die Äußerung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 übermittelt und er darüber hinaus ersucht, einen Nachweis über seine monatliche Berufsunfähigkeitspension ab römisch 40 zu erbringen.
  40. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer insbesondere mit, dass sich die gegenständliche Beschwerde auf jenen Bescheid der belangten Behörde beziehe, der anhand von Dokumenten innerhalb einer bis zum XXXX laufenden Antragsfrist gestellt worden sei. Das in der Stellungnahme erwähnte Schriftstück der PVA vom XXXX über die Pension der XXXX könne somit nicht als Berechnungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid dienen, zumal zum Zeitpunkt der Antragstellung ein anderer Pensionsbescheid vorgelegen sei. Selbiges gelte für den Beschwerdeführer, dessen Beitrag zum Haushalts-Nettoeinkommen ebenfalls anhand eines innerhalb der erwähnten Antragsfrist vorgelegten Pensionsbescheids berechnet worden sei.
  41. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer insbesondere mit, dass sich die gegenständliche Beschwerde auf jenen Bescheid der belangten Behörde beziehe, der anhand von Dokumenten innerhalb einer bis zum römisch 40 laufenden Antragsfrist gestellt worden sei. Das in der Stellungnahme erwähnte Schriftstück der PVA vom römisch 40 über die Pension der römisch 40 könne somit nicht als Berechnungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid dienen, zumal zum Zeitpunkt der Antragstellung ein anderer Pensionsbescheid vorgelegen sei. Selbiges gelte für den Beschwerdeführer, dessen Beitrag zum Haushalts-Nettoeinkommen ebenfalls anhand eines innerhalb der erwähnten Antragsfrist vorgelegten Pensionsbescheids berechnet worden sei. Die Beschwerde richte sich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde, der bei Berücksichtigung der Garagenkosten im Mietvertrag eine Richtsatzüberschreitung von lediglich € 7,52 in der Berechnungsgrundlage vom XXXX bedeuten würde.Die Beschwerde richte sich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde, der bei Berücksichtigung der Garagenkosten im Mietvertrag eine Richtsatzüberschreitung von lediglich € 7,52 in der Berechnungsgrundlage vom römisch 40 bedeuten würde. Als Anhang zum Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine Verständigung der PVA über seine Berufsunfähigkeitspension vom XXXX samt Kontoauszug vom XXXX .Als Anhang zum Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine Verständigung der PVA über seine Berufsunfähigkeitspension vom römisch 40 samt Kontoauszug vom römisch 40 .
  42. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den aktuellen Pensionsbescheid der PVA nach Abschluss der für die endgültige Feststellung seines Anspruches erforderlichen Erhebungen (wie in der Verständigung der PVA vom XXXX erwähnt) und eine Übersetzung des polnischen Schreibens vom XXXX vorzulegen sowie das aktuelle Einkommen des XXXX nach dem nunmehrigen Ablauf seiner Studienbeihilfe bekannt zu geben.
  43. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, den aktuellen Pensionsbescheid der PVA nach Abschluss der für die endgültige Feststellung seines Anspruches erforderlichen Erhebungen (wie in der Verständigung der PVA vom römisch 40 erwähnt) und eine Übersetzung des polnischen Schreibens vom römisch 40 vorzulegen sowie das aktuelle Einkommen des römisch 40 nach dem nunmehrigen Ablauf seiner Studienbeihilfe bekannt zu geben.
  44. Der Beschwerdeführer erstattete am XXXX eine Stellungnahme. Dieser brachte vor, seinen aktuellsten Pensionsbescheid im Anhang zu übermitteln und dass XXXX derzeit über kein eigenes Einkommen verfüge; ein endgültiger Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe liege - wie der Mitteilung der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX zu entnehmen - noch nicht vor. Hinsichtlich des ausländischen Schriftstückes wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die angeführte Pension von der PVA bereits am XXXX als "ausländische Leistung" angeführt worden sei, womit die geforderte Formulierung in deutscher Sprache von vornherein erfüllt sei.
  45. Der Beschwerdeführer erstattete am römisch 40 eine Stellungnahme. Dieser brachte vor, seinen aktuellsten Pensionsbescheid im Anhang zu übermitteln und dass römisch 40 derzeit über kein eigenes Einkommen verfüge; ein endgültiger Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe liege - wie der Mitteilung der Studienbeihilfenbehörde vom römisch 40 zu entnehmen - noch nicht vor. Hinsichtlich des ausländischen Schriftstückes wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die angeführte Pension von der PVA bereits am römisch 40 als "ausländische Leistung" angeführt worden sei, womit die geforderte Formulierung in deutscher Sprache von vornherein erfüllt sei. Zuletzt machte der Beschwerdeführer nochmals explizit darauf aufmerksam, dass sich seine Beschwerde und der daraus resultierende Mängelbehebungsauftrag auf den Stand von XXXX beziehen würden, weshalb alle späteren und nun geforderten Unterlagen bedeutungslos seien.Zuletzt machte der Beschwerdeführer nochmals explizit darauf aufmerksam, dass sich seine Beschwerde und der daraus resultierende Mängelbehebungsauftrag auf den Stand von römisch 40 beziehen würden, weshalb alle späteren und nun geforderten Unterlagen bedeutungslos seien.
  46. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs an die belangte Behörde.
  47. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs an die belangte Behörde.
  48. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, dass XXXX bis XXXX eine Studienbeihilfe erhalten habe. Über einen weiteren Anspruch ab XXXX sei bisher noch von der Stipendienstelle nicht entschieden worden, da sich die Einkünfte der Eltern aber nicht wesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass auch ab XXXX wieder eine Studienbeihilfe gewährt werde.
  49. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, dass römisch 40 bis römisch 40 eine Studienbeihilfe erhalten habe. Über einen weiteren Anspruch ab römisch 40 sei bisher noch von der Stipendienstelle nicht entschieden worden, da sich die Einkünfte der Eltern aber nicht wesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass auch ab römisch 40 wieder eine Studienbeihilfe gewährt werde.
  50. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, bekannt zu geben, ob die Stipendienstelle XXXX inzwischen über den Anspruch des XXXX auf Studienbeihilfe für den Zeitraum XXXX entschieden habe und den entsprechenden Nachweis unter einem zu übermitteln.
  51. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 auf, bekannt zu geben, ob die Stipendienstelle römisch 40 inzwischen über den Anspruch des römisch 40 auf Studienbeihilfe für den Zeitraum römisch 40 entschieden habe und den entsprechenden Nachweis unter einem zu übermitteln.
  52. Der Beschwerdeführer übersendete daraufhin mit E-Mail vom XXXX den Studienbeihilfenbescheid des XXXX vom XXXX .
  53. Der Beschwerdeführer übersendete daraufhin mit E-Mail vom römisch 40 den Studienbeihilfenbescheid des römisch 40 vom römisch 40 .
  54. Am XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob ihm auch für das Jahr XXXX vom XXXX eine Wohnbeihilfe gewährt worden sei, und dies mit einem entsprechenden Nachweis zu belegen.
  55. Am römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob ihm auch für das Jahr römisch 40 vom römisch 40 eine Wohnbeihilfe gewährt worden sei, und dies mit einem entsprechenden Nachweis zu belegen.
  56. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer einen Nachweis über die aktuelle Wohnbeihilfe, die am XXXX auf ein weiteres Jahr vom XXXX gewährt wurde.
  57. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer einen Nachweis über die aktuelle Wohnbeihilfe, die am römisch 40 auf ein weiteres Jahr vom römisch 40 gewährt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  58. Feststellungen Der Beschwerdeführer lebt mit zwei weiteren Personen ( XXXX und XXXX ) im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer lebt mit zwei weiteren Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hatte im XXXX monatliche Einkünfte iHv € 594,15 (Berufsunfähigkeitspension). Seit XXXX hat er monatliche Einkünfte iHv € 891,39 (Summe aus einer Berufsunfähigkeitspension iHv brutto € 626,08 und einer ausländischen Rente iHv brutto € 313,21 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages iHv € 47,90).Der Beschwerdeführer hatte im römisch 40 monatliche Einkünfte iHv € 594,15 (Berufsunfähigkeitspension). Seit römisch 40 hat er monatliche Einkünfte iHv € 891,39 (Summe aus einer Berufsunfähigkeitspension iHv brutto € 626,08 und einer ausländischen Rente iHv brutto € 313,21 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages iHv € 47,90). XXXX hatte von XXXX monatliche Einkünfte iHv € 680,82 (Summe aus einer Berufsunfähigkeitspension inkl. Kinderzuschuss iHv brutto € 571,97 und einer ausländischen Rente iHv brutto € 145,44 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages iHv € 36,59). Seit XXXX hat sie monatliche Einkünfte iHv € 694,19 (Summe aus einer Berufsunfähigkeitspension inkl. Kinderzuschuss iHv brutto € 586,09 und einer ausländischen Rente iHv brutto € 145,41 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages iHv € 37,31).römisch 40 hatte von römisch 40 monatliche Einkünfte iHv € 680,82 (Summe aus einer Berufsunfähigkeitspension inkl. Kinderzuschuss iHv brutto € 571,97 und einer ausländischen Rente iHv brutto € 145,44 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages iHv € 36,59). Seit römisch 40 hat sie monatliche Einkünfte iHv € 694,19 (Summe aus einer Berufsunfähigkeitspension inkl. Kinderzuschuss iHv brutto € 586,09 und einer ausländischen Rente iHv brutto € 145,41 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages iHv € 37,31). XXXX hatte von XXXX monatliche Einkünfte iHv € 787,00 (Studienbeihilfe). Seit XXXX hat er monatliche Einkünfte iHv € 781,00 (Studienbeihilfe).römisch 40 hatte von römisch 40 monatliche Einkünfte iHv € 787,00 (Studienbeihilfe). Seit römisch 40 hat er monatliche Einkünfte iHv € 781,00 (Studienbeihilfe). Der Beschwerdeführer zahlt einen Wohnungsmietzins einschließlich Betriebskosten iHv € 700,
  59. Er erhielt im Jahr XXXX eine Wohnbeihilfe iHv € 262,50 bzw. erhält im Jahr XXXX eine Wohnbeihilfe iHv € 277,
  60. Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum betrugen daher im Jahr XXXX € 437,82 bzw. betragen im Jahr XXXX € 422,82.Der Beschwerdeführer zahlt einen Wohnungsmietzins einschließlich Betriebskosten iHv € 700,
  61. Er erhielt im Jahr römisch 40 eine Wohnbeihilfe iHv € 262,50 bzw. erhält im Jahr römisch 40 eine Wohnbeihilfe iHv € 277,
  62. Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum betrugen daher im Jahr römisch 40 € 437,82 bzw. betragen im Jahr römisch 40 € 422,
  63. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das erkennende Gericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
  64. Beweiswürdigung Die Feststellungen wurden vor dem Hintergrund der bis zum XXXX bestehenden Rundfunkgebührenbefreiung getroffen und beruhen auf den von der belangten Behörde im Verwaltungsakt vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der PVA vom XXXX (betrifft das Einkommen der XXXX ) und dem Studienbeihilfenbescheid vom XXXX (betrifft das Einkommen des XXXX ) und den vom Beschwerdeführer nunmehr im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Dokumenten, insbesondere den Schreiben der PVA vom XXXX und XXXX (betrifft das Einkommen des Beschwerdeführers) und XXXX (betrifft das Einkommen der XXXX ) sowie dem Studienbeihilfenbescheid vom XXXX (betrifft das Einkommen des XXXX ).Die Feststellungen wurden vor dem Hintergrund der bis zum römisch 40 bestehenden Rundfunkgebührenbefreiung getroffen und beruhen auf den von der belangten Behörde im Verwaltungsakt vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der PVA vom römisch 40 (betrifft das Einkommen der römisch 40 ) und dem Studienbeihilfenbescheid vom römisch 40 (betrifft das Einkommen des römisch 40 ) und den vom Beschwerdeführer nunmehr im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Dokumenten, insbesondere den Schreiben der PVA vom römisch 40 und römisch 40 (betrifft das Einkommen des Beschwerdeführers) und römisch 40 (betrifft das Einkommen der römisch 40 ) sowie dem Studienbeihilfenbescheid vom römisch 40 (betrifft das Einkommen des römisch 40 ). Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom XXXX behauptet, dass hinsichtlich des Einkommens der XXXX noch zu berücksichtigen sei, dass im Betrag der ausländischen Rente auch ein ausländisches Pflegegeld enthalten sei, ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Einwandes übermittelte ausländische Schreiben in polnischer Sprache, datiert mit XXXX , nicht für die Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen werden konnte, weil schriftliche und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren sind (zuletzt VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Dieser legte trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX keine deutsche Übersetzung des ZUS-Schreibens vor, sodass sein Vorbringen nicht ausreichend fundiert war.Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom römisch 40 behauptet, dass hinsichtlich des Einkommens der römisch 40 noch zu berücksichtigen sei, dass im Betrag der ausländischen Rente auch ein ausländisches Pflegegeld enthalten sei, ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Einwandes übermittelte ausländische Schreiben in polnischer Sprache, datiert mit römisch 40 , nicht für die Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen werden konnte, weil schriftliche und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren sind (zuletzt VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Dieser legte trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 keine deutsche Übersetzung des ZUS-Schreibens vor, sodass sein Vorbringen nicht ausreichend fundiert war. Der Wohnungsmietzins ergibt sich aus der aktuellen Bestätigung der Mietzinsaufschlüsselung der Wohnung vom XXXX . Laut telefonischer Auskunft des XXXX an die belangte Behörde erhielt der Beschwerdeführer auch im Jahr XXXX eine Wohnbeihilfe iHv € 262,50, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Die aktuelle Wohnbeihilfe iHv € 277,50 basiert auf der vorgelegten Zusicherung des XXXX vom XXXX .Der Wohnungsmietzins ergibt sich aus der aktuellen Bestätigung der Mietzinsaufschlüsselung der Wohnung vom römisch 40 . Laut telefonischer Auskunft des römisch 40 an die belangte Behörde erhielt der Beschwerdeführer auch im Jahr römisch 40 eine Wohnbeihilfe iHv € 262,50, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Die aktuelle Wohnbeihilfe iHv € 277,50 basiert auf der vorgelegten Zusicherung des römisch 40 vom römisch 40 . Selbst unter Berücksichtigung der Garagenkosten iHv € 63,32 (vgl. Mietzinsaufschlüsselung der Garage vom XXXX ) als monatliche Belastung für den Wohnraum läge jedenfalls eine Richtsatzüberschreitung seit XXXX vor (vgl. Pkt.II.3.5.).Selbst unter Berücksichtigung der Garagenkosten iHv € 63,32 vergleiche Mietzinsaufschlüsselung der Garage vom römisch 40 ) als monatliche Belastung für den Wohnraum läge jedenfalls eine Richtsatzüberschreitung seit römisch 40 vor vergleiche Pkt.II.3.5.). Der Beschwerdeführer übermittelte keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG.Der Beschwerdeführer übermittelte keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben iSd Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG.
  65. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
  66. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: 3.1.
  67. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  68. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" 3.1.
  3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  4. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. [...] Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  3. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
  4. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. [...] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [...] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [...]" 3.1.
  1. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. [...] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. [...]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. [...] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, [...]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. [...] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]" 3.1.
  1. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  2. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen §
  3. [...]Paragraph 2, [...]
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen' im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
  4. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. [...] Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [...]
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. [...]" 3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (§ 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für drei Personen für das Jahr 2019 € 1.728,10 bzw. für das Jahr 2020 € 1.815,69.3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung) bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für drei Personen für das Jahr 2019 € 1.728,10 bzw. für das Jahr 2020 € 1.815,69. 3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG normieren die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).3.3. Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, Absatz 2, FeZG normieren die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161). 3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze um € 70,84 übersteigen würde. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die vom Beschwerdeführer und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bezogenen Einkünfte an (Pension des Beschwerdeführers iHv € 768,89, Pension sowie ausländische Rente der XXXX iHv € 680,87 und Studienbeihilfe des XXXX iHv € 787,00; damit in Summe € 2.236,76). Als einziger Abzugsposten wurde die Miete abzüglich der Wohnbeihilfe iHv € 437,82 berücksichtigt.Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die vom Beschwerdeführer und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bezogenen Einkünfte an (Pension des Beschwerdeführers iHv € 768,89, Pension sowie ausländische Rente der römisch 40 iHv € 680,87 und Studienbeihilfe des römisch 40 iHv € 787,00; damit in Summe € 2.236,76). Als einziger Abzugsposten wurde die Miete abzüglich der Wohnbeihilfe iHv € 437,82 berücksichtigt. 3.5. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
  1. a)Monat XXXX : Zeitraum XXXXa) Monat römisch 40 : Zeitraum römisch 40 Tabelle kann nicht abgebildet werden
  2. b)Monat XXXX : Zeitraum XXXXb) Monat römisch 40 : Zeitraum römisch 40 Tabelle kann nicht abgebildet werden
  3. c)Monate XXXX : Zeitraum XXXXc) Monate römisch 40 : Zeitraum römisch 40 Tabelle kann nicht abgebildet werden
  4. d)Seit Monat XXXX : Zeitraum ab XXXXd) Seit Monat römisch 40 : Zeitraum ab römisch 40 Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.5.1. Einleitend wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden hat (zuletzt VwGH 20.11.2018, Ra 2016/05/0097, mwN), d.h. es sind allfällige Änderungen der maßgeblichen Sachlage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides von diesem zu berücksichtigen. Nur im Falle einer Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde wäre Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gewesen (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002), d.h. es wäre von diesem zu kontrollieren gewesen, ob die Zurückweisung des Antrags zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Recht erfolgt ist. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht alle Änderungen in den Einkünften des Beschwerdeführers und der mit ihm im Haushalt lebenden Personen nach der Antragstellung am XXXX vor der belangten Behörde bis zu seiner eigenen Entscheidung über die Beschwerde zu beachten hat und nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nur all jene Änderungen bis XXXX .Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht alle Änderungen in den Einkünften des Beschwerdeführers und der mit ihm im Haushalt lebenden Personen nach der Antragstellung am römisch 40 vor der belangten Behörde bis zu seiner eigenen Entscheidung über die Beschwerde zu beachten hat und nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nur all jene Änderungen bis römisch 40 . 2.5.2. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.2.5.2. Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Da es sich bei den Befreiungsrichtsätzen, die an die Richtsätze für die Gewährung einer Ausgleichzulage anknüpfen, um monatliche Beträge handelt, ist für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens jeweils das aktuelle monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen (BVwG 24.11.2017, W120 2122515-1/6E). Ad
  5. a)Monat XXXX : Zeitraum XXXXAd
  6. a)Monat römisch 40 : Zeitraum römisch 40 Im diesem Zeitraum wurden daher die Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension iHv € 594,15) und die Einkünfte der mit ihm im Haushalt lebenden Personen XXXX (Pension sowie ausländische Rente iHv € 680,82) sowie XXXX (Studienbeihilfe iHv € 787,00) zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 1.624,15 ergab.Im diesem Zeitraum wurden daher die Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension iHv € 594,15) und die Einkünfte der mit ihm im Haushalt lebenden Personen römisch 40 (Pension sowie ausländische Rente iHv € 680,82) sowie römisch 40 (Studienbeihilfe iHv € 787,00) zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 1.624,15 ergab. Ad
  7. b)Monat XXXX : Zeitraum XXXXAd
  8. b)Monat römisch 40 : Zeitraum römisch 40 Im diesem Zeitraum wurden daher die Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension sowie ausländische Rente iHv € 891,39) und die Einkünfte der mit ihm im Haushalt lebenden Personen XXXX (Pension sowie ausländische Rente iHv € 680,82) sowie XXXX (Studienbeihilfe iHv € 787,00) zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 2.359,21 ergab.Im diesem Zeitraum wurden daher die Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension sowie ausländische Rente iHv € 891,39) und die Einkünfte der mit ihm im Haushalt lebenden Personen römisch 40 (Pension sowie ausländische Rente iHv € 680,82) sowie römisch 40 (Studienbeihilfe iHv € 787,00) zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 2.359,21 ergab. Ad
  9. c)Monate XXXX : Zeitraum XXXXAd
  10. c)Monate römisch 40 : Zeitraum römisch 40 Im diesem Zeitraum wurden daher die Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension sowie ausländische Rente iHv € 891,39) und die Einkünfte der mit ihm im Haushalt lebenden Personen XXXX (Pension sowie ausländische Rente iHv € 694,19) sowie XXXX (Studienbeihilfe iHv € 787,00) zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 2.372,58 ergab.Im diesem Zeitraum wurden daher die Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension sowie ausländische Rente iHv € 891,39) und die Einkünfte der mit ihm im Haushalt lebenden Personen römisch 40 (Pension sowie ausländische Rente iHv € 694,19) sowie römisch 40 (Studienbeihilfe iHv € 787,00) zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 2.372,58 ergab. Ad
  11. d)Seit Monat XXXX : Zeitraum ab XXXXAd
  12. d)Seit Monat römisch 40 : Zeitraum ab römisch 40 Im diesem Zeitraum wurden daher die Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension sowie ausländische Rente iHv € 891,39) und die Einkünfte der mit ihm im Haushalt lebenden Personen XXXX (Pension sowie ausländische Rente iHv € 694,19) sowie XXXX (Studienbeihilfe iHv € 781,00) zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 2.366,58 ergab.Im diesem Zeitraum wurden daher die Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension sowie ausländische Rente iHv € 891,39) und die Einkünfte der mit ihm im Haushalt lebenden Personen römisch 40 (Pension sowie ausländische Rente iHv € 694,19) sowie römisch 40 (Studienbeihilfe iHv € 781,00) zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 2.366,58 ergab. 3.5.3. Vom Nettoeinkommen abzugsfähig ist gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG ein Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Als Abzugsposten war damit die Miete samt Betriebskosten iHv € 700,32 abzüglich der Mietzinsbeihilfe iHv € 262,50
(2019)bzw. € 277,50
(2020)zu berücksichtigen.3.5.3. Vom Nettoeinkommen abzugsfähig ist gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG ein Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Als Abzugsposten war damit die Miete samt Betriebskosten iHv € 700,32 abzüglich der Mietzinsbeihilfe iHv € 262,50
(2019)bzw. € 277,50
(2020)zu berücksichtigen. 3.5.4. Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung können nur als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden; solche außergewöhnlichen Belastungen sind durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides der zuständigen Abgabenbehörde nachzuweisen (§ 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG). Der Beschwerdeführer legte einen solchen trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht vor. Der Nachweis einer Behinderung mittels Behindertenpass und Parkausweis für Behinderte ist nicht ausreichend, um eine abzugsfähige Ausgabe geltend zu machen.3.5.4. Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung können nur als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden; solche außergewöhnlichen Belastungen sind durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides der zuständigen Abgabenbehörde nachzuweisen (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG). Der Beschwerdeführer legte einen solchen trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 nicht vor. Der Nachweis einer Behinderung mittels Behindertenpass und Parkausweis für Behinderte ist nicht ausreichend, um eine abzugsfähige Ausgabe geltend zu machen. 3.5.5. Daraus folgt: Ad
  1. a)Monat XXXX : Zeitraum XXXXAd
  2. a)Monat römisch 40 : Zeitraum römisch 40 Das Haushalts-Nettoeinkommen betrug in diesem Zeitraum sohin € 1.624,15 und unterschritt somit den für einen Dreipersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz iHv € 1.728,10 um € 103,95. Ad
  3. b)Monat XXXX : Zeitraum XXXXAd
  4. b)Monat römisch 40 : Zeitraum römisch 40 Das Haushalts-Nettoeinkommen betrug in diesem Zeitraum sohin € 1.921,39 und überschritt somit den für einen Dreipersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz iHv € 1.728,10 um € 193,29. Ad
  5. c)Monate XXXX : Zeitraum XXXXAd
  6. c)Monate römisch 40 : Zeitraum römisch 40 Das Haushalts-Nettoeinkommen betrug in diesem Zeitraum sohin € 1.934,76 und überschritt somit den für einen Dreipersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz iHv € 1.728,10 um € 206,66. Ad
  7. d)Seit Monat XXXX : Zeitraum ab XXXXAd
  8. d)Seit Monat römisch 40 : Zeitraum ab römisch 40 Das Haushalts-Nettoeinkommen betrug in diesem Zeitraum sohin € 1.928,76
(2019)bzw. € 1.943,76
(2020)und überschritt somit die für einen Dreipersonenhaushalt maßgeblichen Richtsätze iHv € 1.728,10
(2019)bzw. € 1.815,69
(2020)um € 200,66
(2019)bzw. € 128,07
(2020). 3.
  1. Aus den dargestellten Gründen waren dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung sowie der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im Monat XXXX diese für den Zeitraum XXXX zuzuerkennen, weil der Antrag am XXXX bei der belangten Behörde einlangte und eine Befreiung noch bis zum XXXX bestand (Spruchpunkt I.).3.
  2. Aus den dargestellten Gründen waren dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung sowie der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im Monat römisch 40 diese für den Zeitraum römisch 40 zuzuerkennen, weil der Antrag am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte und eine Befreiung noch bis zum römisch 40 bestand (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen war die Beschwerde wegen der Richtsatzüberschreitungen in den anderen Zeiträumen abzuweisen (Spruchpunkt II.).Im Übrigen war die Beschwerde wegen der Richtsatzüberschreitungen in den anderen Zeiträumen abzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) 3.
  5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W249.2218150.1.00

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