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{'item': 'W273 2163717-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlW273 2163717-1 SpruchW273 2163717-1/37Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. Elke Weidinger, Rechtsanwältin in 8020 Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W273 2163717-1/24Z, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Mag. Elke Weidinger, Rechtsanwältin in 8020 Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W273 2163717-1/24Z, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG:

  1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27.11.2019, W273 2163717-1/24Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
  2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27.11.2019, W273 2163717-1/24Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
  3. Mit Beschluss vom 21.01.2020, E 61/2020-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
  4. Der Antragsteller wurde am 04.02.2020 nach Afghanistan abgeschoben.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.02.2020, brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W273 2163717-1/24Z ein und verband diese - entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  6. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH sowohl bei einer ordentlichen Revision auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
  7. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH sowohl bei einer ordentlichen Revision auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt zu geben, weil der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bereits erfolgt sei und sich der Revisionswerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte.
  9. Der Revisionswerber bringt vor, die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen, weil zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung offenkundig nicht entgegenstehen würden. Der Revisionswerber sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich seit seinem Aufenthalt in Österreich wohlverhalten. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (vgl. VwGH 19.7.2017, Ra 2017/20/0234; 11.5.2018, Ra 2018/18/0252, 18.01.2019, Ra 2018/14/0325). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgebracht wurde, worin diese bestehen sollten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung durch die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits vollzogen wurde. Dem Antrag war daher stattzugeben.
  10. Der Revisionswerber bringt vor, die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen, weil zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung offenkundig nicht entgegenstehen würden. Der Revisionswerber sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich seit seinem Aufenthalt in Österreich wohlverhalten. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist vergleiche VwGH 19.7.2017, Ra 2017/20/0234; 11.5.2018, Ra 2018/18/0252, 18.01.2019, Ra 2018/14/0325). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgebracht wurde, worin diese bestehen sollten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung durch die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits vollzogen wurde. Dem Antrag war daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W273.2163717.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.