Obsah (17)
Art 133§ 24§ 25§ 14§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 5§ 36a§ 36b§ 21a§ 2§ 13j§ 3§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlG302 2208226-1 SpruchG302 2208226-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.07.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 03.10.2016
§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die BF
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.752,70 verpflichtet sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.07.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: BF) für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 03.10.2016
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.752,70 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im genannten Zeitraum (abzüglich der genannten Unterbrechungen) laut dem vorliegenden Umsatzbescheid für das Wirtschaftsjahr 2016 einen Umsatz von EUR 77.115,84 erzielt habe und 11,1 % dieses Umsatzes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72
(2016)übersteigen würden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass ihr von der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unschädlich seien. Der Umsatzsteuerbescheid unterscheide zwar nach dem 20 % Normalsteuersatz und dem 10 % ermäßigten Steuersatz, jedoch nicht nach aktiven (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) und passiven (Vermietung) Einkommen. Die Umsätze würden sich wie folgt zusammensetzen: Einnahmen aus Tätigkeit der Hausverwaltung EUR 4.404,84, Einnahmen aus der Vermietung eines Parkplatzes EUR 416,70, Einnahmen aus Vermietung EUR 72.294,30. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF in der Arbeitslosigkeit keine getrennten Einkommen gemeldet habe und davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Umsatz lt. Umsatzsteuerbescheid und Einkommenssteuer lt. Einkommenssteuerbescheid 2016 aus der Hausverwaltung und der Vermietung um eine selbständige Tätigkeit handle.Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2018, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF in der Arbeitslosigkeit keine getrennten Einkommen gemeldet habe und davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Umsatz lt. Umsatzsteuerbescheid und Einkommenssteuer lt. Einkommenssteuerbescheid 2016 aus der Hausverwaltung und der Vermietung um eine selbständige Tätigkeit handle. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 24.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stand von 01.01.2016 bis 03.10.2016 (mit Unterbrechungen von 06.05.2016 - 23.05.2016, 04.08.2016 - 26.08.2016 und 05.09.2016 - 30.09.2016) in Bezug von Arbeitslosengeld. In diesem Zeitraum bezog die BF Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 3.752,
- Die BF ist Eigentümerin des Objektes XXXX (in der Folge: Objekt F). Dabei handelt es sich um ein Zinshaus mit 15 Wohnungen. Im Zuge der Vermietung dieses Objekts übernahm die BF auch die Hausverwaltung.Die BF ist Eigentümerin des Objektes römisch 40 (in der Folge: Objekt F). Dabei handelt es sich um ein Zinshaus mit 15 Wohnungen. Im Zuge der Vermietung dieses Objekts übernahm die BF auch die Hausverwaltung. In ihren Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz gab die BF bei der belangten Behörde an, ein monatliches Einkommen von EUR 292,76 und einen Umsatz von EUR 367,07 aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen. Die Einkünfte aus der Vermietung des Objektes F wurden von der BF bei der belangten Behörde nicht gemeldet. Die von der belangten Behörde ausgegebenen Formulare für die Einkommens- und Umsatzerklärungen enthielten folgenden Hinweis: "Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2016 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird." Mit Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 31.08.2017 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) mit EUR 77.115,84 festgesetzt. Mit Einkommenssteuerbescheid 2016 wurde das Einkommen der BF mit EUR 33.570,44 festgesetzt (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 3.602,28 + Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 1.410,96 + Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 28.557,20). Die BF legte den Umsatzsteuerbescheid 2016 und den Einkommenssteuerbescheid 2016 nicht bei der belangten Behörde vor. Der Umsatzsteuerbescheid 2016 und der Einkommenssteuerbescheid 2016 wurden von der belangten Behörde amtswegig abgefragt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen zur Bezugsdauer und Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus den im Behördenakt inliegenden Aufzeichnungen und wurden von der BF nicht bestritten. Die Feststellungen, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Wohnungen im Objekt F vermietete und gleichzeitig hierfür auch die Hausverwaltung übernahm, ergibt sich aus der im Zuge des Vorlageantrags von der BF vorgelegten Aufstellung "Einnahmen/Werbungskosten 2016 Objekt F" sowie aus den Angaben der BF in der niederschriftlichen Befragung bei der belangten Behörde am 07.12.2015, wo die BF angab, seit 01.01.1990 selbständig erwerbstätig in der Branche der Hausverwaltung tätig zu sein. Die unterlassene Meldung der Einkünfte aus der Vermietung des Objektes F sowie die unterlassene Vorlage des Umsatz- und Einkommenssteuerbescheides 2016 ergibt sich aus den im Akt inliegenden Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz. Die unterlassene Meldung und Vorlage wurde von der BF auch nicht bestritten. Vielmehr gab sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu melden seien. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, lauten:3.2.1. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, lauten: § 12
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist; .....
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; ..... § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 36a
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. § 36b
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b,
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. § 36c
(1)Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.Paragraph 36 c,
(1)Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.
(2)Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.
(2)Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3)Die
Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(3)Die
Absatz eins und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden.
(4)Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.
(4)Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt sinngemäß.
(5)Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.
(6)Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.
(6)Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben. 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die BF ist unstrittig selbständig als Hausverwalterin erwerbstätig und gilt somit grundsätzlich nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b AlVG.Die BF ist unstrittig selbständig als Hausverwalterin erwerbstätig und gilt somit grundsätzlich nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG. Zu beachten ist jedoch die Ausnahmeregelung
§ 12Abs. 6 lit c Al
VG, wonach nicht als arbeitslos gilt, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Zu beachten ist jedoch die Ausnahmeregelung
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG, wonach nicht als arbeitslos gilt, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. § 12 Abs. 6 AlVG sieht somit Geringfügigkeitsgrenzen auch für den Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit (lit c) vor.Paragraph 12, Absatz 6, AlVG sieht somit Geringfügigkeitsgrenzen auch für den Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit (Litera c,) vor. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2016 betrug EUR 415,72 (§ 5 Abs. 2 ASVG).Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2016 betrug EUR 415,72 (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG). Der Gesetzgeber verweist in § 12 Abs. 6 lit c AlVG alternativ einerseits auf § 36a Abs. 2 und damit auf den Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG 1988 sowie andererseits auf § 36b Abs. 2 AlVG und damit auf den durch die selbständige Tätigkeit erzielten (Jahres)Umsatz. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass das in der genannten Weise ermittelte Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen trotz möglicherweise hohen Arbeitseinsatzes (und damit mangelnder Verfügbarkeit) infolge entsprechender Verluste innerhalb einer Einkunftsart oder nach Verlustausgleich bei mehreren Einkunftsarten insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen kann und daher als Verfügbarkeitskriterium versagt, während eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Höhe des Umsatzes des selbständig Erwerbstätigen dessen mangelnde Verfügbarkeit indizieren kann (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0079).Der Gesetzgeber verweist in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG alternativ einerseits auf Paragraph 36 a, Absatz 2 und damit auf den Einkommensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sowie andererseits auf Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG und damit auf den durch die selbständige Tätigkeit erzielten (Jahres)Umsatz. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass das in der genannten Weise ermittelte Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen trotz möglicherweise hohen Arbeitseinsatzes (und damit mangelnder Verfügbarkeit) infolge entsprechender Verluste innerhalb einer Einkunftsart oder nach Verlustausgleich bei mehreren Einkunftsarten insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen kann und daher als Verfügbarkeitskriterium versagt, während eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Höhe des Umsatzes des selbständig Erwerbstätigen dessen mangelnde Verfügbarkeit indizieren kann (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0079). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210). Im konkreten Fall liegen sowohl ein Umsatzsteuerbescheid als auch ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 vor. Wie dem Gesetzeswortlaut und der oben zitierten Rechtsprechung entnommen werden kann, zielt die Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit c AlVG alternativ auf den Einkommenssteuerbescheid oder den Umsatzsteuerbescheid ab.Wie dem Gesetzeswortlaut und der oben zitierten Rechtsprechung entnommen werden kann, zielt die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG alternativ auf den Einkommenssteuerbescheid oder den Umsatzsteuerbescheid ab. Gegenständlich weist der Umsatzsteuerbescheid 2016 steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch im Gesamtbetrag von EUR 77.115,84 auf. Dies ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz in Höhe von EUR 6.426,32 (=EUR 77.115,84/12). 11,1 % dieses monatlichen Umsatzes (EUR 713,32) lagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,
- Auch der Einkommenssteuerbescheid 2016 weist Einkünfte (Gewerbebetrieb und Vermietung) in Höhe von EUR 32.159,48 und somit monatlich durchschnittlich EUR 2.679,95 auf, womit auch dieser Betrag eindeutig über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag. Zum Einwand der BF, wonach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Bezug des Arbeitslosengeldes unschädlich seien, ist Folgendes auszuführen: Bei der Ermittlung des allein relevanten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit kommt es trotz des Hinweises auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 im § 12 Abs. 9 AlVG nur auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, um dessen Ermittlung es ja nach § 12 Abs. 6 lit c AlVG iVm § 12 Abs. 9 AlVG geht, an. Dieses Einkommen ist zwar auch aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, grundsätzlich aber nicht aus jenen aus Vermietung und Verpachtung iSd § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 zu ermitteln, weil (und sofern) letztere nur aus der mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, die keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs. 6 lit c AlVG darstellt, resultieren (VwGH 05.09.1995, 94/08/0148).Bei der Ermittlung des allein relevanten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit kommt es trotz des Hinweises auf Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 im Paragraph 12, Absatz 9, AlVG nur auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, um dessen Ermittlung es ja nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 9, AlVG geht, an. Dieses Einkommen ist zwar auch aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, EStG 1988, grundsätzlich aber nicht aus jenen aus Vermietung und Verpachtung iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 zu ermitteln, weil (und sofern) letztere nur aus der mittelbaren Nutzung des eigenen Vermögens, die keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG darstellt, resultieren (VwGH 05.09.1995, 94/08/0148). Bei mittelbarer Nutzung des eigenen Vermögens (zB Vermietung des eigenen Hauses) liegt mangels ausgeübter Tätigkeit bzw mangels Nachhaltigkeit keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (VwGH 12.01.1993, 91/08/0167; VwGH 13.11.1990, 89/08/0229). Treten aber zur mittelbaren Vermögensnutzung noch zusätzliche Leistungen nachhaltig hinzu (etwa Reinigung und Wartung der Wohnungen oder Verabreichung des Frühstücks) kann dies eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellen (zB Vermietung von Ferienwohnungen), weil und insoweit dann die Einkünfte aus den im Vordergrund stehenden Arbeitsleistungen zufließen. Für die Beurteilung dieser Frage können die im Einkommensteuerrecht zur Abgrenzung der gewerblichen von der nicht gewerblichen Vermietung entwickelten Kriterien herangezogen werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2019) zu § 12 AlVG, Rz 316 mit Hinweis auf VwGH 05.09.1995, 94/08/0011).Bei mittelbarer Nutzung des eigenen Vermögens (zB Vermietung des eigenen Hauses) liegt mangels ausgeübter Tätigkeit bzw mangels Nachhaltigkeit keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (VwGH 12.01.1993, 91/08/0167; VwGH 13.11.1990, 89/08/0229). Treten aber zur mittelbaren Vermögensnutzung noch zusätzliche Leistungen nachhaltig hinzu (etwa Reinigung und Wartung der Wohnungen oder Verabreichung des Frühstücks) kann dies eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellen (zB Vermietung von Ferienwohnungen), weil und insoweit dann die Einkünfte aus den im Vordergrund stehenden Arbeitsleistungen zufließen. Für die Beurteilung dieser Frage können die im Einkommensteuerrecht zur Abgrenzung der gewerblichen von der nicht gewerblichen Vermietung entwickelten Kriterien herangezogen werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2019) zu Paragraph 12, AlVG, Rz 316 mit Hinweis auf VwGH 05.09.1995, 94/08/0011). Auch wenn der BF mit ihrem Argument, wonach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind, nicht entgegengetreten wird, traten im konkreten Fall jedoch zusätzliche Leistungen nachhaltig durch die BF zur Vermietung hinzu. So übte die BF für die vermietete Immobilie auch die Tätigkeit der Hausverwaltung aus und konnte eine reine Nutzung des eigenen Vermögens im Sinne der oben zitierten Judikatur ausgeschlossen werden. Daher war auszusprechen, dass die Einkünfte aus der Vermietung gegenständlich der selbständigen Erwerbstätigkeit der BF als Hausverwalterin zuzurechnen waren. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, handelte es sich somit im konkreten Fall bei der Vermietung und Hausverwaltung um eine selbständige Tätigkeit. Da die daraus lukrierten Einkünfte bzw. Umsätze die Geringfügigkeitsgrenze im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überschritten, galt die BF in diesem Zeitraum nicht als arbeitslos. Im vorliegenden Fall erzielte die BF Einkünfte bzw. Umsätze über der Geringfügigkeitsgrenze. Entgegen der nachweislichen Belehrung über die Melde- und Vorlagepflicht legte die BF ihren Umsatz- und Einkommenssteuerbescheid 2016 nicht bei der belangten Behörde vor. Vielmehr wurde die belangte Behörde von Amts wegen mittels entsprechender Abfrage der Finanzdaten der BF am 14.06.2018 tätig. Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger
§ 25Abs. 1 dritter Satz Al
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Dieser Rückforderungstatbestand bezieht sich auf Leistungsempfänger, die neben dem Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Weichen die ursprünglich für die Beurteilung des Leistungsanspruches herangezogenen Einkommens- bzw. Umsatzangaben von den dem nachfolgenden Bescheid zugrunde gelegten Beträgen ab, kann sich der Leistungsanspruch nachträglich als nicht begründet herausstellen. Aufgrund der Steuerbescheide für das Jahr 2016 hat sich ergeben, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag übersteigt das erzielte Einkommen nicht. Die BF ist
§ 25Abs. 1 dritter Satz Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.Die BF ist
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G302.2208226.1.00