4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX, SVNR. XXXX (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.01.2017 - 31.01.2017, 01.04.2017 - 05.04.2017 und 13.04.2017 - 31.08.2018 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.674,62 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im genannten Zeitraum die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma A) im Zuge einer Beitragsprüfung der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) aufgrund seines Einkommens rückwirkend arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei (Verfahren G302 2214459-1).Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 , SVNR. römisch 40 (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.01.2017 - 31.01.2017, 01.04.2017 - 05.04.2017 und 13.04.2017 - 31.08.2018 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.674,62 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im genannten Zeitraum die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: Firma A) im Zuge einer Beitragsprüfung der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) aufgrund seines Einkommens rückwirkend arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei (Verfahren G302 2214459-1). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für die Zeiträume 01.02.2017 - 12.02.2017, 09.03.2017 - 31.03.2017, 01.09.2017 - 24.12.2017 und 30.12.2017 - 31.01.2018 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs.2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.885,89 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im genannten Zeitraum die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da er ohne Unterbrechung von einem Monat bei der Firma A in eine geringfügige Beschäftigung gewechselt habe. Aufgrund einer Beitragsprüfung der GKK sei das Dienstverhältnis im Monat Jänner 2017 zur Vollversicherung umgewandelt worden (Verfahren G302 2214459-2).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für die Zeiträume 01.02.2017 - 12.02.2017, 09.03.2017 - 31.03.2017, 01.09.2017 - 24.12.2017 und 30.12.2017 - 31.01.2018 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.885,89 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im genannten Zeitraum die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da er ohne Unterbrechung von einem Monat bei der Firma A in eine geringfügige Beschäftigung gewechselt habe. Aufgrund einer Beitragsprüfung der GKK sei das Dienstverhältnis im Monat Jänner 2017 zur Vollversicherung umgewandelt worden (Verfahren G302 2214459-2). Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2019, Zl. XXXXwurden die Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2019, Zl. XXXXwurden die Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerden und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 13.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Mit Bescheid der GKK vom 21.10.2019, Zl. XXXX wurde unter anderem ausgesprochen, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie Abs. 1 Z 2 sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ALVG von 01.01.2017 - 31.01.2017 und von 01.04.2017 - 31.08.2017 aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für die Firma A der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Aufgrund der von der Firma A erhobenen Beschwerde ist diesbezüglich ein Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX anhängig.Mit Bescheid der GKK vom 21.10.2019, Zl. römisch 40 wurde unter anderem ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Absatz eins, Ziffer 2, sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ALVG von 01.01.2017 - 31.01.2017 und von 01.04.2017 - 31.08.2017 aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für die Firma A der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Aufgrund der von der Firma A erhobenen Beschwerde ist diesbezüglich ein Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zur Zahl römisch 40 anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G302.2214459.2.00
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